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Beschluss

18 B 912/09

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2009:0908.18B912.09.00
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Leitsätze

Eine besondere Härte in Gestalt einer erheblichen Beeinträchtigung schutzwürdiger Belange wegen der aus der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft erwachsenden Rückkehrverpflichtung (§ 31 Abs. 2 Satz 2 Alt. 1 AufenthG) kann sich nur aus solchen Beeinträchtigungen ergeben, die mit der Ehe oder ihrer Auflösung in zumindest mittelbarem Zusammenhang stehen (wie BVerwG, Urteil vom 9.6.2009 1 C 11.08 -).

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,-- EUR festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine besondere Härte in Gestalt einer erheblichen Beeinträchtigung schutzwürdiger Belange wegen der aus der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft erwachsenden Rückkehrverpflichtung (§ 31 Abs. 2 Satz 2 Alt. 1 AufenthG) kann sich nur aus solchen Beeinträchtigungen ergeben, die mit der Ehe oder ihrer Auflösung in zumindest mittelbarem Zusammenhang stehen (wie BVerwG, Urteil vom 9.6.2009 1 C 11.08 -). Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,-- EUR festgesetzt. G r ü n d e : Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die zu ihrer Begründung dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen keine Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Beschlusses. Der Antragsteller macht zur Begründung der Beschwerde geltend, er habe - im Wesentlichen aufgrund seiner Verwurzelung in Deutschland - einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 5 AufenthG bzw. auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis gemäß § 31 Abs. 1, 2 AufenthG. Beides hat indessen das Verwaltungsgericht mit zutreffenden Gründen, denen der Senat folgt, verneint. Mit Blick auf das Beschwerdevorbringen lediglich wiederholt bzw. ergänzt sei, dass es für einen Anspruch aus § 25 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 8 EMRK bei dem Antragsteller, wenn dieser sich auch bereits seit 1999 in Deutschland aufhält, an der erforderlichen Entwurzelung in Bezug auf sein Heimatland fehlt. Denn der im Jahr 1982 geborene Antragsteller ist in Pakistan aufgewachsen, hat dort bis Oktober 1999 gelebt und damit den bislang deutlich überwiegenden Teil seines Lebens in Pakistan verbracht. Angesichts dessen wird er mit den dortigen Verhältnissen noch hinreichend vertraut sein. Darüber hinaus hat er in Pakistan noch Angehörige. Dass der Antragsteller, wie die Beschwerde zur Begründung seiner Entwurzelung geltend macht, in Pakistan "in eine ausweglose Lage geraten" werde, was seine tägliche Versorgung und die Versorgung im Krankheitsfalle angeht, kann wegen der abweichenden Entscheidung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (vor Inkrafttreten des Zuwanderungsgesetzes: Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge), an die der Antragsgegner gebunden ist, nicht zugrunde gelegt werden. Im Übrigen ist der Antragsteller erst 26 Jahre alt, ledig, kinderlos, arbeitsfähig und offensichtlich von beachtlicher Flexibilität und Auffassungsgabe, so dass viel dafür spricht, dass es ihm gelingen wird, sich auch in Pakistan eine Existenzgrundlage aufzubauen. Entgegen der Ansicht der Beschwerde liegt ferner eine besondere Härte im Sinne von § 31 Abs. 2 Satz 2 AufenthG in der hier nur in Betracht kommenden ersten Alternative der Norm nicht vor. Dies ist der Fall, wenn dem Ehegatten wegen der aus der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft erwachsenden Rückkehrverpflichtung eine erhebliche Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange droht. Eine besondere Härte in Gestalt einer erheblichen Beeinträchtigung schutzwürdiger Belange wegen der aus der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft erwachsenden Rückkehrverpflichtung (§ 31 Abs. 2 Satz 2 Alt. 1 AufenthG) kann sich nur aus solchen Beeinträchtigungen ergeben, die mit der Ehe oder ihrer Auflösung in zumindest mittelbarem Zusammenhang stehen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Juni 2009 - 1 C 11.08 -; anders noch Senatsbeschluss vom 4. Mai 2001 18 B 1908/00 -; einschränkend bereits Senatsrechtsprechung seit Beschluss vom 18. Februar 2002 18 B 1063/00 -, s. auch Nachweise des Verwaltungsgerichts. Dass erhebliche Beeinträchtigungen in diesem Sinne nicht gegeben sind, ist den zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts zu entnehmen und wird durch die vorstehenden Feststellungen bestätigt. Sie ergeben sich insbesondere nicht allein daraus, dass der Antragsteller schon vor der Eheschließung rund fünf Jahre in Deutschland verbracht hat. Dies geschah zunächst zur Durchführung eines Asylverfahrens; im Folgenden ist der Antragsteller seiner Ausreisepflicht nicht nachgekommen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.