Beschluss
4 L 545/13
Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGAC:2013:1204.4L545.13.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. 2. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. 3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 € festgesetzt. 1 G r ü n d e 2 1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung, wie sich aus den nachstehenden Gründen ergibt, nicht die erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (vgl. § 166 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – i.V.m. § 114 Satz 1 der Zivilprozessordnung – ZPO –). 3 2. Der – sinngemäß gestellte – Antrag, 4 die aufschiebende Wirkung der Klage vom 19. August 2013 (4 K 2294/13) gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 19. Juli 2013 hinsichtlich der Versagung der Verlängerung bzw. Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis (Ziffer I.), der Abschiebungsandrohung (Ziffer III.) und der Androhung eines Zwangsgeldes (Ziffer V.) anzuordnen sowie hinsichtlich der Aufforderung zur Abgabe des Passes in amtliche Verwahrung (Ziffer IV.) wiederherzustellen, 5 hat keinen Erfolg. 6 a) Soweit der Antragsteller die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage hinsichtlich der in der streitgegenständlichen Ordnungsverfügung enthaltenen Versagung der Verlängerung bzw. Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis begehrt (Ziffer I.), ist der nach § 80 Abs. 5 VwGO i.V.m. § 84 Abs. 1 Nr. 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) statthafte Antrag zwar zulässig. Denn die ablehnende Entscheidung der Ausländerbehörde hatte den Verlust einer bereits bestehenden Rechtsposition des Antragstellers zur Folge, da seinem Antrag auf Verlängerung der bis zum 30. Januar 2012 gültigen Aufenthaltserlaubnis vom 22. November 2011 die Fiktionswirkung des § 81 Abs. 4 Satz 1 AufenthG zukam. 7 Vgl. Funke-Kaiser in Gemeinschaftskommentar zum Aufenthaltsgesetz (GK-AufenthG), Band 3, Stand: Oktober 2013, § 81 AufenthG, Rn. 60 ff.; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschlüsse vom 22. Januar 2004 - 19 B 1737/02 - und vom 15. März 2004 - 19 B 106/04 -. 8 Der Antrag ist jedoch unbegründet. Bei der im Aussetzungsverfahren nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmenden Interessenabwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts und dem Individualinteresse des Betroffenen an einem einstweiligen Aufschub der Vollziehung überwiegt vorliegend das öffentliche Interesse. Bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung der Rechtslage erweist sich die Versagung der Erteilung bzw. Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis als offensichtlich rechtmäßig, so dass hier – entsprechend der gesetzgeberischen Wertung in § 84 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG – dem öffentlichen Vollzugsinteresse der Vorrang einzuräumen ist. 9 Der Antragsgegner hat die Verlängerung bzw. Erteilung einer anderweitigen Aufenthaltserlaubnis in nicht zu beanstandender Weise abgelehnt. Dem Antragsteller steht im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung kein Anspruch auf Verlängerung bzw. Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zu. 10 (1.) Der Antragsteller kann zunächst nicht die Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis zur Herstellung und Wahrung der ehelichen Lebensgemeinschaft (vgl. § 27 Abs. 1 AufenthG) mit seiner deutschen Ehefrau gemäß § 28 Abs. 2 Satz 3 i.V.m. § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG beanspruchen. 11 Denn ausweislich des Beschusses des Amtsgerichts E. – Familiengericht – vom 22. November 2011 (25 F 307/11) lebt der Antragsteller seit dem 30. September 2011 nicht mehr mit seiner Ehefrau N. G. in ehelicher Lebensgemeinschaft zusammen. Die Ehe wurde überdies zum 7. Januar 2012 rechtskräftig geschieden. 12 (2.) Dem Antragsteller steht auch kein Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis als eigenständiges Aufenthaltsrecht nach § 28 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG in der hier maßgeblichen, ab dem 1. Juli 2011 geltenden Fassung vom 23. Juni 2011 (BGBl. I, S. 1266) zu. 13 Die eheliche Lebensgemeinschaft zwischen ihm und seiner Ehefrau hat lediglich vom 13. Januar 2010 (Tag der erstmaligen Erteilung der ehebezogenen Aufenthaltserlaubnis) bis zum 30. September 2011, d.h. in etwa ein Jahr und acht Monate und damit nicht, wie von dieser Vorschrift vorausgesetzt, seit mindestens drei Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden. 14 Ein Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 31 Abs. 2 AufenthG besteht ebenfalls nicht. Gemäß § 31 Abs. 2 Satz 1 AufenthG ist von der Voraussetzung des dreijährigen rechtmäßigen Bestandes der ehelichen Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet für ein eigenständiges Aufenthaltsrecht abzusehen, soweit es zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist, dem Ehegatten den weiteren Aufenthalt zu ermöglichen. Eine besondere Härte liegt nach Satz 2 der Vorschrift insbesondere vor, wenn dem Ehegatten wegen der aus der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft erwachsenden Rückkehrverpflichtung eine erhebliche Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange droht (1. Alternative) oder wenn ihm wegen der Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange das weitere Festhalten an der ehelichen Lebensgemeinschaft unzumutbar ist; dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Ehegatte Opfer häuslicher Gewalt ist (2. Alternative). 15 Eine besondere Härte im Sinne der hier allein in Betracht zu ziehenden 1. Alternative der Vorschrift in Gestalt einer erheblichen Beeinträchtigung schutzwürdiger Belange wegen der aus der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft erwachsenden Rückkehrverpflichtung kann sich nur aus solchen Beeinträchtigungen ergeben, die mit der Ehe oder ihrer Auflösung in zumindest mittelbarem Zusammenhang stehen, nicht aber auch aus sonstigen, unabhängig davon bestehenden Rückkehrgefahren. 16 Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 9. Juni 2009 - 1 C 11.08 ‑, BVerwGE 134, 124 = juris, Rn. 24 ff.; OVG NRW, Beschluss vom 8. September 2009 - 18 B 912/09 -, juris, Rn. 4., ebenso bereits einschränkend Beschluss vom 1. August 2002 - 18 B 1063/00 -, NWVBl. 2003, 33 = juris, Rn. 8. 17 Erforderlich ist ferner, dass die ehebezogene Beeinträchtigung der schutzwürdigen Belange erheblich ist. Ein Anhalt dafür, wann die Schwelle zur Erheblichkeit überschritten ist, kann den Beispielen entnommen werden, die der Gesetzgeber in der Entwurfsbegründung für eine besondere Härte im Sinne der 1. Alternative des § 31 Abs. 2 Satz 2 AufenthG gegeben hat. Danach liegt eine solche insbesondere vor, wenn dem Ehegatten im Herkunftsland etwa aufgrund gesellschaftlicher Diskriminierung die Führung eines eigenständigen Lebens nicht möglich wäre, dem Ehegatten dort eine Zwangsabtreibung droht, das Wohl eines in der Ehe lebenden Kindes, etwa wegen einer Behinderung oder der Umstände im Herkunftsland, einen weiteren Aufenthalt in Deutschland erfordert oder die Gefahr besteht, dass dem Ehegatten im Ausland der Kontakt zu dem Kind oder den Kindern willkürlich untersagt wird (vgl. BT-Drs. 14/2368, S. 4). Diese Beispiele verdeutlichen, dass die drohende Beeinträchtigung von einigem Gewicht und in ihrer Intensität den vom Gesetzgeber genannten Beeinträchtigungen zumindest vergleichbar sein muss. 18 Ausgehend von diesen Maßstäben ist nicht festzustellen, dass dem Antragsteller im Falle einer Rückkehr in den Libanon erhebliche Beeinträchtigungen drohen, die das Vorliegen einer besonderen Härte im Sinne des § 31 Abs. 2 AufenthG rechtfertigen könnten. Soweit der Antragsteller geltend macht, wegen der Eheschließung mit einer Frau christlichen Glaubens nach seiner Rückkehr in den Libanon Gefahr zu laufen, in das Visier der Hisbollah zu geraten, vermag die Kammer diese Befürchtung nicht zu teilen. Im Libanon sind ca. 40 % der Bevölkerung christlichen Glaubens. Ausweislich des Lageberichts des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Libanon vom 11. November 2013 gehören zu den 18 anerkannten Religionsgemeinschaften im Libanon 12 christliche Religionsgruppen. Auch im politischen System (Parlament, Kabinett, Staatsämter etc.) sind Christen nach dem konfessionellen Proporzsystem jeweils paritätisch vertreten. Entsprechend gibt es keine Anhaltspunkte für staatliche Repressionen gegenüber Christen, auch nicht durch die der zur Zeit noch amtierenden Übergangsregierung angehörenden Hisbollah. Konfessionelle Mischehen sind zwar nur in wenigen Fällen und unter bestimmten Voraussetzungen erlaubt. Zivile Eheschließungen im Ausland, auch solche zwischen Partnern unterschiedlicher Konfessionen, werden vom libanesischen Staat jedoch anerkannt. Vor diesem Hintergrund erscheinen die vom Antragsteller befürchteten und im Übrigen auch nicht nach Art und Gewicht näher konkretisierten Repressalien durch die Hisbollah nicht ansatzweise nachvollziehbar. Es ist auch nicht ersichtlich, wie Angehörige der Hisbollah von der früheren Ehe des Antragstellers mit einer deutschen Staatsangehörigen erfahren sollten, soweit er dies nicht selbst offenlegt. Abgesehen davon wäre es dem Antragsteller auch zuzumuten, sich etwaigen Repressalien durch Verlegung seines Wohnsitzes außerhalb des räumlich begrenzten Einflussbereichs der Hisbollah zu entziehen, die insbesondere in den südlichen Vororten Beiruts und im schiitischen Siedlungsgebiet im Süden des Landes präsent ist. 19 Schließlich ist allein die Tatsache, dass der ausländische Ehegatte aufgrund der Ablehnung eines weiteren Aufenthaltsrechts eine bislang rechtmäßig ausgeübte Erwerbstätigkeit aufgeben, die während der Zeit seines Aufenthaltes im Bundesgebiet aufgebauten sozialen und gesellschaftlichen Kontakte abbrechen und sich eine neue Lebensgrundlage im Heimatland aufbauen muss, nicht geeignet, eine besondere Härte im Sinne der Vorschrift zu begründen. Denn diese Folgen sind typischerweise mit der den ausländischen Ehegatten wegen der aus der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft vor Ablauf der Drei-Jahres-Frist treffenden Rückkehrverpflichtung verbunden und vermögen nicht auf eine besondere und über diese Nachteile hinaus gehende Härte zu führen. 20 (3.) Der Antragsteller kann eine Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis auch nicht nach Maßgabe von § 25 Abs. 4 Satz 1 AufenthG beanspruchen. Nach dieser Vorschrift kann einem nicht vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, solange dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. 21 Der Antragsteller war im insoweit maßgeblichen Zeitpunkt vor Erlass der Verwaltungsentscheidung zwar nicht vollziehbar ausreisepflichtig, weil seine vollziehbare Ausreisepflicht erst durch den Erlass der streitgegenständlichen Ordnungsverfügung begründet worden ist (vgl. §§ 50 Abs. 1, 58 Abs. 2 Satz 2, 84 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG). Der Antragsteller erstrebt jedoch, wie aus dem Verweis auf seinen langjährigen Aufenthalt in Deutschland und seine Integration in die hiesigen Lebensverhältnisse hervorgeht, erkennbar einen dauerhaften Aufenthalt im Bundesgebiet und nicht nur einen vorübergehenden, wie ihn § 25 Abs. 4 Satz 1 AufenthG vorausgesetzt. Der Anwendungsbereich der Vorschrift ist daher nicht eröffnet. 22 (4.) Ein Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 Satz 2 AufenthG besteht ebenfalls nicht. Nach dieser Vorschrift kann eine Aufenthaltserlaubnis abweichend von § 8 Abs. 1 und 2 AufenthG verlängert werden, wenn auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls das Verlassen des Bundesgebiets für den Ausländer eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde. Eine außergewöhnliche Härte im Sinne der Vorschrift setzt eine individuelle Ausnahmesituation voraus, aufgrund derer die Beendigung des Aufenthalts diesen Ausländer nach Art und Schwere des Eingriffs wesentlich härter treffen würde als andere Ausländer in einer vergleichbaren Situation und die Ablehnung der Erlaubnis schlechthin unvertretbar wäre. Bei der Beurteilung, ob die Beendigung des Aufenthalts eines in Deutschland aufgewachsenen Ausländers eine außergewöhnliche Härte darstellt, kommt auch dem Umstand Bedeutung zu, inwieweit der Ausländer in Deutschland verwurzelt ist. Das Ausmaß der Verwurzelung bzw. die für den Ausländer mit einer „Entwurzelung“ verbundenen Folgen sind unter Berücksichtigung der verfassungsrechtlichen Vorgaben der Art. 2 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) sowie der Regelung des Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) zu ermitteln, zu gewichten und mit den Gründen, die für eine Aufenthaltsbeendigung sprechen, abzuwägen. Dabei ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten. 23 Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Januar 2009 ‑ 1 C 40.07 -, BVerwGE 133, 72 = juris, Rn. 19 ff. 24 Anhaltspunkte für eine solche Härte sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Eine solche ergibt sich insbesondere auch nicht unter Berücksichtigung des Schutzes des Privatlebens nach Art. 8 EMRK. Der am 00.00.0000 in U. /Libanon geborene Antragsteller ist nicht in Deutschland aufgewachsen, sondern erst im Juli 2007, also im Alter von 25 Jahren, ins Bundesgebiet eingereist. Er hat damit den Großteil seines Lebens im Libanon verbracht, insbesondere dort die Schule besucht (bis zur 7. Klasse) und gearbeitet (die letzten eineinhalb Jahre vor seiner Ausreise als Gärtner) und dementsprechend dort auch seine gesamte Sozialisation erfahren. Seine Familie – Mutter und Stiefvater, bei denen er bis zu seiner Ausreise gewohnt hat, sowie Schwester und Großvater – lebt nach wie vor im Libanon. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass der heute 31 Jahre alte, kinderlose Antragsteller nach wie vor die arabische Sprache beherrscht und mit den Verhältnissen in seinem Heimatland vertraut ist, so dass es ihm ohne weiteres möglich und auch zumutbar ist, sich dort eine neue wirtschaftliche und soziale Lebensgrundlage aufzubauen. 25 (5.) Der Antragsteller kann mit Blick auf das von ihm geltend gemachten Abschiebungsverbot hinsichtlich Libanon nach § 60 Abs. 7 AufenthG einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis auch weder aus § 25 Abs. 3 Satz 1 noch aus § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG herleiten. 26 Denn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) hat mit unanfechtbarem Bescheid vom 10. August 2007 festgestellt, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG nicht vorliegen. Die Ausländerbehörde – und entsprechend auch das Verwaltungsgericht im vorliegenden Verfahren – ist gemäß § 42 Satz 1 des Asylverfahrensgesetzes (AsylVfG) an diese negative Entscheidung gebunden, und zwar auch im Falle einer eventuellen späteren Änderung der Sach- und Rechtslage. Die Bindungswirkung kann nur durch eine Änderung des Bescheides des Bundesamtes aufgehoben werden, wofür jedoch allein das Bundesamt zuständig ist. 27 (6.) Ein Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis folgt mit Blick auf die unselbständige Erwerbstätigkeit des Antragstellers auch nicht aus § 18 Abs. 2 AufenthG. 28 Danach kann einem Ausländer ein Aufenthaltstitel zur Ausübung einer Beschäftigung erteilt werden, wenn die Bundesagentur für Arbeit nach § 39 AufenthG zugestimmt hat – was hier nicht der Fall ist – oder durch Rechtsverordnung nach § 42 AufenthG oder zwischenstaatliche Vereinbarung bestimmt ist, dass die Ausübung der Beschäftigung ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zulässig ist. 29 Die bisher vom Antragsteller ausgeübte Tätigkeit als Maschinenbediener bei der Fa. S. Q. –Q1. GmbH bedarf grundsätzlich der Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit, weil eine Zustimmungsfreiheit aufgrund zwischenstaatlicher Vereinbarung nicht ersichtlich ist und auch keine zustimmungsfreie Beschäftigung im Sinne der §§ 2 ff. der Beschäftigungsverordnung (BeschV) vorliegt. Dies gilt insbesondere auch hinsichtlich der Zustimmungsfreiheit für Beschäftigungen bei bestimmten Vorbeschäftigungszeiten oder längerem Voraufenthalt nach § 9 BeschV, weil diese Vorschrift den Besitz einer Blauen Karte oder Aufenthaltserlaubnis voraussetzt und damit gerade nicht die erstmalige Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zur Erwerbstätigkeit, wie sie hier in Rede steht, ermöglicht. Die keine qualifizierte Berufsbildung voraussetzende Beschäftigung des Antragstellers ist jedoch nicht zustimmungsfähig, weil weder die hierfür nach § 18 Abs. 3 AufenthG erforderliche Bestimmung durch eine zwischenstaatliche Vereinbarung ersichtlich noch die Zulässigkeit einer Zustimmung auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 42 AufenthG gegeben ist. Letzteres ist nicht der Fall, weil die Tätigkeit des Antragstellers keinem der Zustimmungstatbestände der §§ 2 ff. BeschV unterfällt. 30 b) Soweit der Antragsteller die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen die in der Ordnungsverfügung enthaltene Abschiebungsandrohung (Ziffer III.) begehrt, ist der Antrag gemäß § 80 Abs. 2 Satz 2 VwGO i.V.m. § 112 Satz 1 des Justizverwaltungsgesetzes (JustG) NRW zulässig, aber unbegründet. 31 Bei der vorzunehmenden Interessenabwägung überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsaktes das private Interesse der Antragstellerin an einem einstweiligen Aufschub der Vollziehung. Die Abschiebungsandrohung erweist sich als offensichtlich rechtmäßig. Die gesetzlichen Voraussetzungen für den Erlass einer Abschiebungsandrohung nach §§ 58, 59, 50 AufenthG sind erfüllt. Der Antragsteller ist ausreisepflichtig, weil er nicht mehr im Besitz eines erforderlichen Aufenthaltstitels ist (vgl. § 50 Abs. 1 AufenthG). Auf die Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht – die sich hier allerdings aus § 58 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 84 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG ergibt, da die Versagung des Aufenthaltstitels mit Ablehnung des Antrags auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage im vorliegenden Verfahren vollziehbar ist – kommt es für die Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung hingegen nicht an. 32 Vgl. zu § 58 Abs. 2 AufenthG in der bis zum 25. November 2011 geltenden Fassung: OVG NRW, Beschluss vom 20. Februar 2009 - 18 A 2620/08 -, NWVBl. 2009, 353 = juris, Rn. 30 ff.; VG Aachen, Beschluss vom 31. Juli 2009 - 8 L 254/09 -; ebenso für die durch das Richtlinienumsetzungsgesetz vom 22. November 2011 (BGBl. I, S. 2258) geänderte, ab dem 26. November 2011 geltende Fassung: Funke-Kaiser, in: Gemeinschaftskommentar zum AufenthG (GK-AufenthG), Band 3, Stand: August 2013, § 59, Rn. 38 ff. 33 Die Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung begegnet auch im Übrigen keinen Bedenken. Die dem Antragsteller nach Maßgabe von § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG gewährte Frist zur freiwilligen Ausreise ist angemessen und ausreichend zur Regelung der persönlichen Angelegenheiten. Schließlich steht gemäß § 59 Abs. 3 Satz 1 AufenthG dem Erlass der Abschiebungsandrohung das Vorliegen von etwaigen Abschiebungsverboten ebenso wenig entgegen wie das Vorliegen von etwaigen Duldungsgründen nach § 60 a Abs. 2 AufenthG. 34 Vgl. zu Letzterem: OVG NRW, Beschluss vom 6. Januar 2005- 18 B 2801/04 -, NWVBl. 2005, 275 = juris, Rn. 7 ff. 35 Abgesehen davon sind solche Duldungsgründe auch weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. 36 c) Soweit der Antragsteller die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die in der Ordnungsverfügung enthaltene Aufforderung zur Abgabe des Passes in amtliche Verwahrung (Ziffer IV.) erstrebt, ist der Antrag gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO zulässig, jedoch ebenfalls unbegründet. 37 Die Anordnung zur Abgabe des Passes findet ihre Rechtsgrundlage in § 50 Abs. 5 AufenthG, wonach der Pass eines ausreisepflichtigen Ausländers bis zu dessen Ausreise in Verwahrung genommen werden soll. Besondere Umstände, die hier abweichend vom Regelfall („soll“) ausnahmsweise die Belassung des Passes beim Antragsteller gebieten könnten, sind weder vorgetragen noch sonst erkennbar. 38 d) Soweit der Antragsteller schließlich die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die in der Ordnungsverfügung enthaltene Androhung eines Zwangsgeldes für den Fall der Nicht- oder nicht fristgerechten Erfüllung der Pflicht zur Abgabe des Passes (Ziffer VI.) begehrt, ist der Antrag gemäß § 80 Abs. 2 Satz 2 VwGO i.V.m. § 112 JustG NRW zulässig, aber unbegründet. 39 Die Zwangsgeldandrohung beruht auf den §§ 55 Abs. 1, 57 Abs. 2, 60, 63 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVG NRW). Insbesondere steht die Höhe des angedrohten Zwangsgeldes von 200,00 € in einem angemessenen Verhältnis zu dem Zweck, den Antragsteller zur Erfüllung der Pflicht zur Abgabe des Passes zu bewegen. 40 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 41 Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes in Höhe der Hälfte des gesetzlichen Auffangstreitwerts beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 und 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Mit Rücksicht auf den vorläufigen Charakter dieses Verfahrens erscheint das Antragsinteresse in der bestimmten Höhe ausreichend und angemessen berücksichtigt. Mit Blick darauf, dass die Anordnung zur Abgabe des Passes in amtliche Verwahrung und die diesbezügliche Zwangsgeldandrohung sowie die Abschiebungsandrohung lediglich Annexmaßnahmen zur Durchsetzung der Grundverfügung darstellen, fallen diese nicht streitwerterhöhend ins Gewicht.