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Beschluss

16 L 322/12

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:2012:0614.16L322.12.00
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Tenor

Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.

Der Streitwert wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt. Der Streitwert wird auf 2.500,- Euro festgesetzt. G r ü n d e : Der unter Nr. 1 der Antragschrift vom 14. März 2012 gestellte Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage 16 K 1545/12 gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 29. Februar 2012 anzuordnen, hat keinen Erfolg. Er ist zulässig, aber unbegründet. Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung u.a. in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 3, in denen die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage kraft Bundesrechts entfällt, ganz oder teilweise anordnen. Im vorliegenden Fall entfaltet die Klage des Antragstellers gegen die Ablehnung seines Antrags auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis in der Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 29. Februar 2012 kraft Bundesrechts keine aufschiebende Wirkung, § 84 Abs. 1 Nr. 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG). Ferner kann das Gericht der Hauptsache nach § 112 Satz 2 des Justizgesetzes NRW (JustG NRW) i.V.m. § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO auf Antrag die aufschiebende Wirkung im Falle des § 112 Satz 1 JustG NRW ganz oder teilweise anordnen. Nach § 112 Satz 1 JustG NRW haben Rechtsbehelfe, die sich gegen Maßnahmen einer Vollzugsbehörde in der Verwaltungsvollstreckung richten, keine aufschiebende Wirkung. Die Abschiebungsandrohung in der Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 29. Februar 2012 ist eine Maßnahme einer Vollzugsbehörde in der Verwaltungsvollstreckung. Die demnach erforderliche Interessenabwägung ("kann") fällt zu Lasten des Antragstellers aus, weil die Ablehnung seines Antrages auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis und die Abschiebungsandrohung nach derzeitigem Sachstand offensichtlich rechtmäßig sind und auch sonst kein privates Interesse des Antragstellers ersichtlich ist, das ausnahmsweise das öffentliche Interesse an der sofortigen Beendigung seines Aufenthalts überwiegen könnte. Der Antragsteller hat - was er selbst nicht in Frage stellt - keinen Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 2 AufenthG. Hiernach wird die Aufenthaltserlaubnis eines ausländischen Ehegatten eines Deutschen verlängert, solange die eheliche Lebensgemeinschaft fortbesteht. Dies ist hier jedoch nicht der Fall. Der Antragsteller ist nach Angaben der Antragsgegnerin seit dem 22. Dezember 2011 von seiner deutschen Ehefrau S. N. geschieden. Der Antragsteller hat auch keinen Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis nach § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG. Dabei kann die Kammer offen lassen, ob diese Vorschrift in der gegenwärtigen, seit dem 1. Juli 2011 geltenden oder in der bis zum 30. Juni 2011 geltenden Fassung anzuwenden ist, denn der Antragsteller erfüllt noch nicht einmal die zweijährige Mindestbestandszeit, die nach § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG a. F. für eine Verlängerung erforderlich war. Der Antragsteller heiratete seine deutsche Ehefrau am 16. Januar 2010 und erhielt erstmals am 19. Juli 2010 eine Aufenthaltserlaubnis. Die Trennung der Eheleute erfolgte bereits im September 2011. Der Antragsteller hat auch keinen Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis nach § 31 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG. Es ist hier im Sinne dieser Vorschrift nicht zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich, dem Antragsteller den weiteren Aufenthalt zu ermöglichen. Insbesondere liegen nicht die Voraussetzungen des § 31 Abs. 2 Satz 2 AufenthG vor. Es ist nicht so, dass ihm wegen der aus der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft erwachsenden Rückkehrverpflichtung eine erhebliche Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange droht. Denn damit sind nur solche Beeinträchtigungen gemeint, die mit der Ehe oder ihrer Auflösung in zumindest mittelbarem Zusammenhang stehen. Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 9. Juni 2009 - 1 C 11.08 -, juris, Rn. 23 ff.; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 8. September 2009 - 18 B 912/09 -, juris, Rn. 4. Hierzu hat der Antragsteller nichts vorgetragen. Die Umstände, die er stattdessen ins Feld führt, betreffen seinen selbständigen Gastronomiebetrieb und die damit geltend gemachte wirtschaftliche und finanzielle Selbständigkeit (vgl. dazu die nachfolgenden Ausführungen zum Anspruch nach § 21 AufenthG). Diese Umstände sind ersichtlich nicht ehebezogener Art. Der Antragsteller hat auch keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 21 Abs. 1 AufenthG. Nach Satz 1 dieser Vorschrift kann zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn ein übergeordnetes wirtschaftliches Interesse oder ein besonderes regionales Bedürfnis besteht (1.), die Tätigkeit positive Auswirkungen auf die Wirtschaft erwarten lässt (2.) und die Finanzierung der Umsetzung durch Eigenkapital oder durch eine Kreditzusage gesichert ist (3.). Nach § 21 Abs. 1 Satz 2 AufenthG sind die Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 1 und 2 in der Regel gegeben, wenn mindestens 250.000 Euro investiert und fünf Arbeitsplätze geschaffen werden. Beides ist vorliegend nicht der Fall. Der Antragsteller stellt selbst nicht in Frage, dass er die Voraussetzungen des Regelbeispiels nicht erfüllt. Nach Satz 3 dieser Norm richtet sich die Beurteilung der Voraussetzungen nach Satz 1 im Übrigen insbesondere nach der Tragfähigkeit der zugrundeliegenden Geschäftsidee, den unternehmerischen Erfahrungen des Ausländers, der Höhe des Kapitaleinsatzes, den Auswirkungen auf die Beschäftigung- und Ausbildungssituation und dem Beitrag für Innovation und Forschung. Insoweit ist zu beachten, dass die Kriterien des Satzes 2 (Investitionssumme von 250.000 Euro und fünf Arbeitsplätze) auch als Bewertungsmaßstab für Satz 3 von Bedeutung sind. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 9. Oktober 2007 - 17 B 1636/07 -, n. v., und VG Gelsenkirchen, Beschlüsse vom 22. Januar 2010 - 11 L 1052/09 -, juris, und vom 17. April 2012 - 16 L 203/12 -, n. v. Das Regelbeispiel soll zwar nicht Mindest- oder Durchschnittswerte festlegen. Das dortige hohe Niveau lässt jedoch erkennen, dass nicht jedes an sich förderungsfähige oder -würdige Vorhaben die Zuwanderung von Selbständigen rechtfertigen soll. Erwünscht sind vielmehr Betriebe und Unternehmen, die durch Investitionen und zusätzliche Arbeitsplätze ein übergeordnetes Interesse befriedigen und der Wirtschaft besonders nützen. Somit kann Ausländern wegen einer selbständigen Tätigkeit regelmäßig nur dann die Zuwanderung erlaubt werden, wenn ihr Vorhaben, soweit es nicht die Voraussetzungen des Regelbeispiels des § 21 Abs. 1 Satz 2 AufenthG erfüllt, doch in ähnlicher Weise, wenn auch nicht in gleichem Umfang, den dortigen Anforderungen an Investitionen und Arbeitsplätzen genügt. Vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 29. Januar 2008 - 3 Bs 196/07 -, juris. Je geringer die Investitionssumme und die Zahl der voraussichtlichen Arbeitsplätze ist, desto größer müssen das "übergeordnete wirtschaftliche Interesse" oder das "besondere regionale Bedürfnis" und die "positiven Auswirkungen auf die Wirtschaft" sein. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 9. Oktober 2007 - 17 B 1636/07 -, a. a. O. Nach Maßgabe dieser Grundsätze sind hier die Voraussetzungen des § 21 Abs. 1 Satz 1 AufenthG nicht erfüllt. Denn die selbständige Tätigkeit des Antragstellers ist weit davon entfernt, die Voraussetzungen des in Satz 2 bestimmten Regelfalls zu erfüllen. Zu getätigten Neuinvestitionen oder neu geschaffenen Arbeitsplätzen hat der Antragsteller nichts vorgetragen. Die vorgelegten betriebswirtschaftlichen Auswertungen deuten eher auf geringe Neuinvestitionen hin. In Anbetracht der wohl nur geringen Neuinvestitionssumme und der fehlenden Schaffung neuer Arbeitsplätze müssten das "übergeordnete wirtschaftliche Interesse" oder das "besondere regionale Bedürfnis" und die "positiven Auswirkungen auf die Wirtschaft" besonders bedeutend sein, um dennoch die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zu diesem Zweck zu rechtfertigen. Dies könnte etwa der Fall sein, wenn der Ausländer, ohne neue Arbeitsplätze zu schaffen und ohne dort Neuinvestitionen vorzunehmen, einen bereits bestehenden Betrieb übernimmt und damit in bedeutendem Umfang Arbeitsplätze und Wirtschaftskraft erhält. Hierfür ist gegenwärtig nichts erkennbar. Der Antragsteller hat nicht einmal vorgetragen, wie viele Arbeitnehmer er in welchem Umfang beschäftigt, geschweige denn, dass er entsprechende Angaben belegt hätte. Auch genügt insoweit ersichtlich nicht, dass der Antragsteller mit seinem Gewerbe Gewinne erzielt. Diese beliefen sich für den im ersten Halbjahr 2011 noch nicht vom Antragsteller geführten Betrieb ausweislich der betriebswirtschaftlichen Auswertung vom 10. August 2011 auf 14.119,58 Euro vor Steuern, wobei das Unternehmen mit 8.700,- Euro von der Bundesagentur für Arbeit bezuschusst wurde. Für das zweite Halbjahr 2011 (möglicherweise seit Übernahme des Betriebs durch den Antragsteller zum 1. Oktober 2011) betrug der Gewinn ausweislich der betriebswirtschaftlichen Auswertung vom 3. Februar 2012 8.156,04 Euro vor Steuern. Auch wenn sich danach die Gewinnsituation des Unternehmens nach Übernahme durch den Antragsteller verbessert haben mag, fehlt es in Anbetracht der Dimensionen des ausgeübten Gewerbes doch an einem übergeordneten wirtschaftlichen Interesse. Gleiches gilt für ein besonderes regionales Bedürfnis und die Erwartung positiver Auswirkungen auf die Wirtschaft. Das ergibt sich aus der gemäß § 21 Abs. 1 Satz 3 AufenthG vorzunehmenden Beurteilung der Voraussetzungen des § 21 Abs. 1 Satz 1 AufenthG insbesondere nach der Tragfähigkeit der zu Grunde liegenden Geschäftsidee, den unternehmerischen Erfahrungen des Ausländers, der Höhe des Kapitaleinsatzes, den Auswirkungen auf die Beschäftigungs- und Ausbildungssituation und dem Beitrag für Innovation und Forschung. Die dem Pizzeriabetrieb zu Grunde liegende Geschäftsidee wird von der Kammer als wenig tragfähig angesehen. Selbst wenn das Unternehmen wirtschaftlich überlebensfähig sein sollte, bleiben die Auswirkungen des Betriebes auf die Beschäftigungs- und Ausbildungssituation gering, gleiches dürfte für den Kapitaleinsatz gelten, ein Beitrag zu Innovation und Forschung ist zu verneinen. Die unternehmerische Erfahrung des Antragstellers ist - er betreibt den Betrieb erst seit Oktober 2011 - ebenfalls nur gering. Der E. Westfalen e.V. hat als im Sinne von § 21 Abs. 1 Satz 4 AufenthG beteiligte Berufsvertretung nachvollziehbar dargelegt, dass die Tragfähigkeit des Unternehmens des Antragstellers zweifelhaft sei und dass ein regionales Bedürfnis deshalb ausscheide, weil für das fragliche Segment bereits eine Überversorgung vorliege. Das ist entgegen der Ansicht des Antragstellers nicht zu beanstanden. Denn ein zulässiges Kriterium für die Bestimmung des regionalen Bedürfnisses ist die Feststellung einer Unterversorgung. Dass im Fall einer bereits ausreichenden Versorgung ein ausländischer Unternehmer ggf. nicht zum Zuge kommen kann, ist dabei vom Gesetzgeber hingenommen worden. Dass aber die Stellungnahmen der E. Westfalen e.V unzulässigerweise durch den Schutz der bereits etablierten Wettbewerber im hier fraglichen Segment motiviert wären, ist nicht erkennbar. Der Antragsteller kann die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis auch nicht nach Maßgabe von § 21 Abs. 2 AufenthG beanspruchen. Nach dieser Vorschrift kann eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer selbständigen Tätigkeit auch erteilt werden, wenn völkerrechtliche Vergünstigungen auf der Grundlage der Gegenseitigkeit bestehen. Auf türkische Staatsangehörige - zu denen der Antragsteller gehört -, die eine Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der selbständigen Erwerbstätigkeit beantragen, ist die Bestimmung des § 21 Abs. 2 AufenthG in Verbindung mit dem Niederlassungsabkommen zwischen dem Deutschen Reich und der Türkei vom 12. Januar 1927, RGBl II S. 76/ BGBl II 1952 S. 608; auch abgedruckt in: Renner, Ausländerrecht, Kommentar, (NAK) anzuwenden. Nach Art. 2 Satz 3 NAK haben die Staatsangehörigen des einen vertragschließenden Teils - hier die türkischen Staatsangehörigen - auf dem Gebiet des anderen Teils - hier in Deutschland - die Freiheit der Einreise und Niederlassung, jedoch nur vorbehaltlich der nationalen Einwanderungsbestimmungen. Die Ausländerbehörden sind hiernach nicht gehindert, die Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen abzulehnen, um Einwanderungen entgegenzutreten. Eine Einwanderung liegt hierbei schon dann vor, wenn die Niederlassung in dem anderen Staat eine gewisse Dauerhaftigkeit hat. Diese Voraussetzung erfüllt der Antragsteller, da er sich nicht lediglich vorübergehend, sondern bereits seit 2009 in Deutschland aufhält und weiterhin nicht nur kurzfristig hier aufhalten will. Die Vorschriften des Aufenthaltsgesetzes über die Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen gehören zu den in Art. 2 Satz 3 NAK angesprochenen Einwanderungsbestimmungen. Vgl. auch insoweit BVerwG, Urteile vom 20. August 1970 - 1 C 55.69 -, BVerwGE 36, S. 45 ff., vom 29. April 1983 - 1 C 51.81 -, DÖV 1983, S. 769 ff., und vom 24. Januar 1995 - 1 C 2.94 -, BVerwGE 97, 301 ff., jeweils auch juris. Zu den Einwanderungsbestimmungen zählen aber auch die Vorschriften des Aufenthaltsgesetzes über die Verlängerung von Aufenthaltserlaubnissen für Personen, die sich bereits in Deutschland aufhalten. Denn auch diese sind (noch) Einwanderer. Es kommt deshalb nicht darauf an, dass der Antragsteller sich bereits im Bundesgebiet aufhielt und hier bereits wirtschaftlich tätig war, als er seinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis auf § 21 Abs. 1 und 2 AufenthG stützte. Vgl. VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 22. Januar 2010 - 11 L 1052/09 -, a. a. O. Auch Art. 4 NAK begründet keinen Anspruch des Antragstellers auf die begehrte Aufenthaltserlaubnis. Nach dieser Vorschrift sind die Staatsangehörigen der Vertragsstaaten im Gebiet des jeweils anderen Staates berechtigt, unter Beachtung der Landesgesetze und Verordnungen jede Art von Industrie und Handel zu betreiben und jede Erwerbstätigkeit und jeden Beruf auszuüben, soweit diese nicht den eigenen Staatsangehörigen vorbehalten ist. Diese Regelung ist berufsrechtlicher Art und setzt voraus, dass sich der Ausländer zu der von ihm beabsichtigten Tätigkeit im Bundesgebiet aufhalten darf. Sie wirkt als Ausdruck eines der Vertragszwecke lediglich dahin, dass türkische Staatsangehörige nicht generell von Erwerbstätigkeiten im Bundesgebiet aufenthaltsrechtlich ausgeschlossen werden dürfen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. April 1983 - 1 C 51.81 -, a. a. O . und vom 24. Januar 1995 - 1 C 2.94 -, a. a. O.; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 22. Januar 2010 - 11 L 1052/09 - , a. a. O. Das ist hier nicht der Fall. Weder werden türkische Staatsangehörige allgemein noch der Antragsteller im Besonderen generell von Erwerbstätigkeiten im Bundesgebiet aufenthaltsrechtlich ausgeschlossen. Dem Antragsteller wird lediglich eine selbständige Tätigkeit in dem dargelegten sehr geringen Umfang verwehrt, bei dem weder ein übergeordnetes wirtschaftliches Interesse noch ein besonderes regionales Bedürfnis erkennbar ist. Ein Anspruch des Antragstellers auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ergibt sich auch nicht im Hinblick auf Art. 41 Abs. 1 des am 1. Januar 1973 in Deutschland in Kraft getretenen Zusatzprotokolls zum Assoziationsabkommen EWG - Türkei, BGBl II 1972 S. 387, (Zusatzprotokoll). Nach Art. 41 Abs. 1 dieses Zusatzprotokolls verpflichten sich die Vertragsparteien, keine neuen Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs einzuführen. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften (EuGH), vgl. Urteile vom 20. September 2007 - C-16/05 - (Tum & Dari), vom 11. Mai 2000 - C-37/98 - (Savas) und vom 21. Oktober 2003 - C-317/01, C-369/01 - (Abatay, Sahin), jeweils juris, enthält diese Regelung eine klare, nicht an Bedingungen geknüpfte und damit unmittelbar geltende rechtliche Unterlassungspflicht. Denn sie untersagt es den Mitgliedstaaten, nach Inkrafttreten des Zusatzprotokolls neue Maßnahmen zu erlassen, die zum Zweck oder zur Folge haben, dass die Niederlassung als Selbständiger und damit verbunden der Aufenthalt jedenfalls eines sich zunächst hier ordnungsgemäß aufhaltenden türkischen Staatsangehörigen in dem Mitgliedstaat strengeren Bedingungen als denjenigen unterworfen werde, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Art. 41 Abs. 1 des Zusatzprotokolls galten (sog. Stillhalteklausel). Ein materielles Recht - hier: als Niederlassungsrecht - gewährt die Vorschrift nicht, dieses wird weiter vom nationalen Recht geregelt. Die Stillhalteklausel ist verfahrensrechtlich darauf ausgerichtet, günstige Bedingungen für die schrittweise Verwirklichung des Niederlassungsrechts zu schaffen, indem die Einführung neuer Hindernisse für die Ausübung dieser Tätigkeit unzulässig ist. Vgl. EuGH, Urteil vom 21. Juli 2011 - C-186/10 - (Tural Oguz), Rn. 26 f., juris. Ob eine Erschwerung der Situation eines türkischen Staatsangehörigen im Verhältnis zu den Vorschriften vorliegt, die für ihn im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Zusatzprotokolls galten, ist jeweils vom nationalen Gericht festzustellen. Eine solche Erschwerung ist jedenfalls im Ergebnis im vorliegenden Fall zu verneinen. Mangels einer verdrängenden Sonderbestimmung für Selbständige richtete sich die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Zusatzprotokolls nach § 2 Abs. 1 Satz 2 des Ausländergesetzes 1965 (AuslG 1965). Hiernach durfte die Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn die Anwesenheit des Ausländers Belange der Bundesrepublik Deutschland nicht beeinträchtigte. Nach dem heute geltenden § 21 Abs. 1 AufenthG kann einem Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer selbständigen Tätigkeit demgegenüber nur erteilt werden, wenn die oben dargelegten Voraussetzungen - übergeordnetes wirtschaftliches Interesse oder besonderes regionales Bedürfnis, positive Auswirkungen auf die Wirtschaft und Sicherung der Finanzierung der Umsetzung - erfüllt sind. Zum Teil wird vertreten, § 21 AufenthG enthalte gegenüber den Bestimmungen des AuslG 1965 keine Verschärfung. Denn bereits nach § 2 AuslG 1965 habe die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für Selbständige im Ermessen der Ausländerbehörde gestanden. Bereits bei der danach vorzunehmenden Ermessensprüfung sei zu berücksichtigen gewesen, ob bei der selbständigen Erwerbstätigkeit ein übergeordnetes wirtschaftliches Interesse oder ein besonderes örtliches Bedürfnis bestanden habe. Die in § 21 Abs. 1 Satz 3 AufenthG genannten Kriterien hätten ungeschrieben auch schon im Rahmen des § 2 AuslG 1965 gegolten. Vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 14. Dezember 2006 - 11 ME 342/06 -, juris, Rn. 25 ff. m. w. N. zur rechtswissenschaftlichen Literatur. Demgegenüber wird aber auch vertreten, die in § 21 Abs. 1 AufenthG genannten Voraussetzungen zur Ermöglichung einer Ermessensentscheidung seien mit der in § 2 Abs. 1 Satz 2 AuslG 1965 hierfür genannten Voraussetzung, dass die Anwesenheit des Ausländers keine Belange der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt, nicht gleichzusetzen. Vielmehr liege es nahe, dass die in § 21 Abs. 1 AufenthG genannten Voraussetzungen als einschränkender anzusehen seien. Vgl. die 11. Kammer des VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 22. Januar 2010 - 11 L 1052/09 -, a. a. O. Denn die Negativschranke des § 2 Abs. 1 Satz 2 AuslG 1965 sei nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. Urteile vom 29. April 1983 - 1 C 51.81 -, a. a. O., und vom 9. Mai 1986 - 1 C 39.83 -, BVerwGE 74, S. 165 ff., nur erfüllt gewesen, wenn so erhebliche Gründe vorgelegen hätten, dass der Aufenthalt des Ausländers zu dem beabsichtigten Zweck nicht tragbar erschien und deswegen für ein seine privaten Belange berücksichtigendes und nach Zweckmäßigkeitsgesichtspunkten auszuübendes Ermessen kein Raum geblieben sei. Hierfür habe die Beeinträchtigung der Belange der Bundesrepublik von beachtlichem Gewicht sein müssen. Nicht jede Gefährdung eines noch so geringen Interesses habe bereits die Erteilung der Erlaubnis zwingend ausgeschlossen. Insbesondere habe das bloße Fehlen eines öffentlichen Interesses am vom Ausländer ausgeübten Gewerbe keine Beeinträchtigung von Belangen der Bundesrepublik begründet. Es bedarf hier letztlich keiner abschließenden Entscheidung, ob die Neuregelung des § 21 Abs. 1 AufenthG eine nach dem Zusatzprotokoll unzulässige zusätzliche Beschränkung darstellt. Denn auch nach den Vorgaben des § 2 Abs. 1 Satz 2 Ausländergesetz 1965 hätte der Antragsteller keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gehabt. Es kann dahinstehen, ob im Sinne dieser Vorschrift die weitere Anwesenheit des Antragstellers Belange der Bundesrepublik beeinträchtigt. Denn jedenfalls hat die Antragsgegnerin eine - auch nach § 2 Abs. 1 Satz 2 AuslG 1965 gebotene - die Ablehnung der Aufenthaltserlaubnis rechtfertigende Ermessensentscheidung getroffen. Es ist nicht ersichtlich, dass die Antragsgegnerin ihr Ermessen zu Lasten des Antragstellers fehlerhaft ausgeübt hat. Sie hat in ihre im Rahmen von § 21 Abs. 2 AufenthG vorgenommene Ermessensprüfung all das eingestellt, was auch in eine Ermessensprüfung nach § 2 Abs. 1 Satz 2 Ausländergesetz 1965 einzustellen gewesen wäre. Auch im Rahmen der Ermessensentscheidung nach § 2 Abs. 1 Satz 2 AuslG 1965 war es in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts anerkannt, dass der Aspekt des übergeordneten wirtschaftlichen Interesses und des besonderen örtlichen Bedürfnisses maßgeblich zu berücksichtigen ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Mai 1986 - 1 C 39.83 -, a. a. O. Zutreffend hat die Antragsgegnerin in ihrem angefochtenen Bescheid ausgeführt, dass das Niederlassungsabkommen zwischen dem Deutschen Reich und der Türkei für sich genommen das ausländerrechtliche Ermessen hinsichtlich der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nicht einschränkt. Die getroffene Ermessensentscheidung der Antragsgegnerin stellt sich aber auch vor dem Hintergrund als ermessensfehlerfrei dar, dass die Antragsgegnerin wohl davon ausging, ihr Ermessen sei aufgrund der in den zwischenstaatlichen Verträgen enthaltenen Wohlwollensklauseln, zu Gunsten des Antragstellers eingeschränkt. Sollte sich diese Auffassung auf eine im NAKl enthaltene Wohlwollensklausel und nicht auf sonstige Schutzpflichten wie etwa die des Europäischen Niederlassungsabkommens vom 13. Dezember 1955 beziehen, wäre diese Auffassung zwar unzutreffend. Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. April 1983 - 1 C 51.81 -, a. a. O. Indessen wäre die Antragsgegnerin in diesem Fall fälschlicherweise nur von einer zu Gunsten des Antragstellers angenommenen Einschränkung ihres Ermessens ausgegangen, die einen zu Lasten des Antragstellers begangenen Ermessensfehler nicht begründen kann. Es ist nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin darauf abgestellt hat, dass dem Antragsteller der Zugang zum Arbeitsmarkt der Bundesrepublik Deutschland erst seit dem Juli 2010 eröffnet war und der Antragsteller erst seit dem Oktober 2011 selbständig erwerbstätig ist, mithin eine tiefgehende wirtschaftliche Verwurzelung in die deutschen Lebensverhältnisse noch nicht erfolgt ist. Ebenfalls zutreffend hat die Antragsgegnerin berücksichtigt, dass der Antragsteller seine Sozialisation in der Türkei erfahren hat, die eine Rückkehr dorthin ohne nennenswerte Schwierigkeiten ermöglichen dürfte. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass der Antragsteller nach seinem ersten Aufenthalt in Deutschland vom November 2004 bis Anfang 2006 sich offenbar von Anfang 2006 bis zu einem unbekannten Datum im Jahr 2009 wieder in der Türkei aufgehalten hat. Soweit sich der Antragsteller auf Art. 14 GG beruft und dazu geltend macht, er verliere im Fall seiner Ausreise seinen erworbenen Betrieb und die konkrete Einnahmequelle, hat die Antragsgegnerin in ihrer Antragserwiderung vom 28. März 2012 zutreffend ausgeführt, dass die Eigentumsgewährleistung des Art. 14 Abs. 1 GG nicht schrankenlos ist, sondern im Rahmen der Gesetze erfolgt, die Inhalt und Schranken bestimmen. Bei den aufenthaltsrechtlichen Vorschriften handelt es sich um Vorschriften, die in diesem Sinne Inhalt und Schranken eigentumsrechtlicher Positionen von Ausländern bestimmen können. Dabei war zu berücksichtigen, dass die eheliche Lebensgemeinschaft des Antragstellers mit der deutschen Staatsangehörigen S. N. jedenfalls seit dem 8. September 2011 nicht mehr bestand, wodurch dem bislang innegehabten Aufenthaltsrecht nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG die Grundlage entzogen wurde. Dass dem Antragsteller, dessen Aufenthalt in diesem Zeitpunkt nach Ablauf der am 19. Juli 2010 erteilten Aufenthaltserlaubnis nur noch fiktiv erlaubt war, erneut ein Aufenthaltstitel erteilt werden würde, war ungewiss. Zu Recht hat die Antragsgegnerin (bei ihren Ausführungen in der angegriffenen Ordnungsverfügung zu § 31 Abs. 2 AufenthG) darauf hingewiesen, dass vor diesem Hintergrund ein Vertrauensschutz für das erst seit dem 1. Oktober 2011 vom Antragsteller selbständig betriebene Unternehmen nicht entstanden sein konnte und eine Weitergabe oder ein Verkauf desselben zumutbar erscheint, um getätigte Investitionen (teilweise) zurückzuerhalten. Danach kann auch der "weiter hilfsweise" gestellte Antrag, über den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 21 AufenthG unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden, keinen Erfolg haben. Soweit ein solcher Antrag auf § 21 Abs.1 AufenthG gestützt wird, ist mangels Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen ein Ermessen der Antragsgegnerin bereits nicht eröffnet. Die zu § 21 Abs. 2 AufenthG getroffene Ermessensentscheidung der Antragsgegnerin ist, wie dargelegt, nicht zu beanstanden. Die Abschiebungsandrohung entspricht den Vorgaben der §§ 58, 59 Abs. 1 AufenthG und ist rechtmäßig. Da nach diesen Ausführungen die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage 16 K 1545/12 gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 29. Februar 2012 nicht in Betracht kommt, kann auch der unter Nr. 2 der Antragschrift vom 14. März 2012 gestellte Antrag, nach § 123 VwGO Abs. 1 VwGO, dem Antragsteller während des Bestehens der angeordneten aufschiebenden Wirkung der Klage die Fortführung der selbständigen Erwerbstätigkeit zu gestatten, keinen Erfolg haben. Soweit der Antragsteller neben dem - sachgerechten - Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO unter Nr. 3 der Antragschrift vom 14. März 2012 hilfsweise noch einen Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, aufenthaltsbeendende Maßnahmen gegen ihn bis zum Abschluss des Klageverfahrens zu unterlassen, stellt, ist dieser Antrag nach § 123 Abs. 5 VwGO unzulässig, jedenfalls wegen fehlender Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs unbegründet. Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf Aussetzung der Abschiebung nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG. Es liegt weder eine tatsächliche noch eine rechtliche Unmöglichkeit der Ausreise vor. Eine rechtliche Unmöglichkeit der Ausreise folgt insbesondere - wie ausgeführt - nicht daraus, dass dem Antragsteller ein vom Inland aus durchsetzbarer Anspruch auf Verlängerung oder Erteilung eines Aufenthaltstitels zusteht. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1 und 2, 52 Abs. 1 und 2 des Gerichtskostengesetzes.