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Urteil

7 K 662/10

Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMI:2010:0630.7K662.10.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Die am ..............1978 geborene Klägerin besitzt die türkische Staatsangehörigkeit. Nachdem sie am 08.08.2007 in ihrem Heimatland den türkischen Staatsangehörigen N. F. geheiratet hatte, der eine Niederlassungserlaubnis besitzt, reiste sie am 10.06.2008 mit einem Visum zum Zwecke der Familienzusammenführung in das Bundesgebiet ein. Am 07.10.2008 erhielt die Klägerin eine auf den 09.06.2010 befristete Aufenthaltserlaubnis. Am 19.01.2009 zog die Klägerin aus der ehelichen Wohnung, H.-------straße , N1. , aus und verzog nach H1. . Der Ehemann der Klägerin erklärte dazu, dass sich die Klägerin seit der Trennung in H1. bei ihrem Onkel aufhalte. Er habe bereits die Scheidung beantragt und werde die eheliche Lebensgemeinschaft keinesfalls wieder aufnehmen. Zum 18.02.2009 verzog die Klägerin nach C. . Am gleichen Tage erklärte sie, dass sie seit dem 18.01.2009 von ihrem Ehemann getrennt lebe. Zu der beabsichtigten Befristung der der Klägerin erteilten Aufenthaltserlaubnis erklärte die Klägerin unter dem 27.02.2009, dass die Trennung am 18.01.2009 erfolgt sei, nachdem der Ehemann sie tätlich angegriffen und körperlich misshandelt habe. Soweit der Ehemann behaupte, es habe sich nur um eine arrangierte Ehe gehandelt und man habe sich erst unmittelbar vor der Eheschließung kennengelernt, sei dies unzutreffend. Bereits kurz nach ihrer Einreise in das Bundesgebiet habe sie feststellen müssen, dass sich ihr Ehemann verändert habe. Sie sei psychischer und physischer Gewalt ausgesetzt gewesen. Drei Mal sei sie unter Gewaltanwendung aus der gemeinsamen Wohnung geworfen worden. Beim ersten Mal, im Sommer 2008, sei sie von ihrem Ehemann geohrfeigt und aus der gemeinsamen Wohnung geworfen worden. Sie sei zu ihren Schwiegereltern gegangen, dann aber noch am selben Tag von ihrem Mann wieder in die gemeinsame Wohnung zurückgeholt worden. Das genaue Datum dieses Vorfalls sei ihr nicht mehr bekannt. Am 23.10.2008 habe ihr Ehemann sie erneut aufgefordert, ihre Sachen zu packen und zu gehen. Als sie dieser Aufforderung nicht nachgekommen sei, habe er den Inhalt ihres Kleiderschrankes ausgeleert und die Kleidungsstücke auf den Boden geworfen. Die Sachen habe er sodann wutentbrannt in Plastiktüten gestopft. Als sie ihn daraufhin angeschrien habe, habe er auf sie eingeprügelt, ihr den Haustürschlüssel abgenommen und sie vor die Tür geschoben. Sie habe dann Aufnahme bei ihrem Onkel B. F. in H1. gefunden. Am 27.11.2008 sei der Ehemann in die Wohnung des Onkels gekommen. Er habe verlangt, dass sie das Kopftuch ablege. Sie habe eingewilligt, weil sie an der Ehe habe festhalten wollen. Noch am Abend des 27.11.2008 sei sie in die gemeinsame Wohnung zurückgekehrt. Für die Dauer von vier Wochen sei die Ehe harmonisch verlaufen. Dann hätten die Demütigungen und Erniedrigungen jedoch wieder begonnen. Der Ehemann habe ihr nahegelegt, zurück in die Türkei zu gehen. Am 18.01.2009 sei es schließlich zu einer Eskalation gekommen. Sie habe zusammen mit der Schwiegermutter und der Schwägerin in der gemeinsamen Wohnung gesessen, als ihr Ehemann nach Hause gekommen sei. Es sei zu einer erregten lautstarken Diskussion gekommen. Der Ehemann sei auf sie losgegangen und habe erneut auf sie eingeprügelt. Die Verwandten hätten versucht, sie zu schützen. Dennoch sei sie gestürzt und auch am Boden noch mit Schlägen attackiert worden. Sie habe ein Hämatom am linken Auge und Schmerzen in beiden Armen erlitten. Die Nacht habe sie bei ihren Schwiegereltern verbracht. Am nächsten Morgen sei sie von ihrem Onkel nach H1. geholt worden. Ihr Onkel sowie dessen Söhne hätten die Verletzungen gesehen und könnten diese zeugenschaftlich bestätigen. In Folge der erlittenen Übergriffe sei sie psychisch erkrankt. Gegenüber der Polizei habe sie Strafanzeige erstattet. Eine Rückkehr in die Türkei sei ihr nicht zumutbar. Auch wenn die Familie im Westen der Türkei lebe, so sei sie sehr religiös und konservativ eingestellt. Weder eine Trennung noch eine Scheidung würden akzeptiert, auch wenn die Eltern gegen die Verbindung gewesen seien. In der Türkei gebe es keine Verwandten, die bereit seien, sie aufzunehmen. Ausweislich einer nervenärztlichen Bescheinigung der Dr. T. in C. vom 23.03.2009 befindet sich die Klägerin dort seit dem 13.03.2009 in psychiatrischer Behandlung. Weiter heißt es in der Bescheinigung, dass die Klägerin durch den Ehemann physische und psychische Gewalt erlitten habe. Diagnostisch liege eine mittelschwere Depression vor. Auch bestehe eine ausgeprägte Appetitlosigkeit. Eine längerfristige psychiatrische Behandlung sei erforderlich. Im Rahmen des gegen ihn wegen des Verdachts leichter Körperverletzung geführten Ermittlungsverfahrens führte der Ehemann der Klägerin unter dem 25.05.2009 aus, dass er und seine Ehefrau Cousin und Cousine seien. Allein auf langjähriges und nachhaltiges Betreiben der Familien hin sei man am 08.08.2007 verheiratet worden. Bis zur Eheschließung habe es unter den Eheleuten nur wenige persönliche Kontakte gegeben. Dabei sei bereits offenkundig geworden, dass seine westliche Lebenseinstellung und die den türkischen Traditionen und dem muslimischen Glauben eng verbundene Lebenseinstellung seiner Ehefrau zu kaum überbrückbaren Problemen führen würden. Nach dem Einzug in die gemeinsame Wohnung habe er sich bemüht, die Vorbehalte seiner Ehefrau gegen das "westliche Leben" abzubauen, was ihm jedoch misslungen sei. Im Oktober 2008 sei die räumliche Trennung innerhalb der gemeinsamen Wohnung erfolgt. Er habe fortan im Wohnzimmer geschlafen. Am 03.02.2009 habe er den Scheidungsantrag eingereicht. Nach Erhalt des Scheidungsantrages habe die Ehefrau am 18.02.2009 Strafanzeige erhoben. Weder vor noch während der Zeit des ehelichen Zusammenlebens habe er seine Ehefrau geschlagen. Es sei vielmehr so gewesen, dass die Spannungen unter ihnen stetig zugenommen hätten und durch die langwierigen, ergebnislosen Diskussionen ein Aggressionspotential entstanden sei, mit dem beide auf ihre Art umgegangen seien. Während er seine Ehefrau im Zuge der verbalen Streitigkeiten wiederholt und nachhaltig aufgefordert habe, die Wohnung zu verlassen, sei sie, nachdem sie anfänglich nur geweint und lautstark geschrien habe, auch zu Tätlichkeiten übergegangen, indem sie ihn gekratzt und geschlagen habe. Auch am Morgen des 23.10.2008 habe die Klägerin ihn mit der flachen Hand ins Gesicht geschlagen. Daraufhin habe er einen Teil ihrer Sachen zusammengepackt und sie aufgefordert, die Wohnung zu verlassen. Als sie sich geweigert habe, habe er ihre in Plastiktüten verpackten Sachen in den Hausflur gestellt, ihr den Wohnungsschlüssel weggenommen und sie aus der Wohnung geschoben. Kurze Zeit später habe er die Wohnung ebenfalls verlassen und sei auf dem Weg zur Arbeit zu seinen Eltern vorbeigefahren, denen er von dem beschriebenen Geschehen berichtet habe. Den Eltern sei die Situation unangenehm gewesen, sodass sie sich entschlossen hätten, ihre Schwiegertochter abzuholen und bei sich aufzunehmen, bevor sie bei Herrn B. F. Unterkunft gefunden habe. Auf nachhaltiges Drängen seiner Eltern hin habe er sich nach einer Woche bereiterklärt, noch einen Versuch zu unternehmen, um die Ehe zu retten. Dabei habe er sogar eingewilligt, gemeinsam mit der Ehefrau einen Hodscha aufzusuchen, um sich "die Karten lesen" zu lassen. Unmittelbar nach der Rückkehr seiner Ehefrau in die gemeinsame Wohnung sei ihm klar geworden, dass es für eine Ehe künftig keine Chance mehr geben werde. Vor dem Hintergrund der ständigen Einflussnahme durch seine Eltern und die gemeinsamen Verwandten habe er jedoch weiter bei ihr ausgeharrt, weil sich der Kontakt zur Ehefrau im Wesentlichen auf das Schreiben von Briefen beschränkt habe. Am 18.01.2009 habe er nach dem Frühstück das Gespräch mit der Ehefrau gesucht, um sie zum wiederholten Male dazu zu bewegen, in die von ihm beabsichtigte Scheidung einzuwilligen. Sie habe mehr als heftig reagiert und ihn sinngemäß mit den Worten angeschrien: "Ich werde mich nicht scheiden lassen. Meine Ehre steht auf dem Spiel. Was sollen die anderen sagen und denken? Du hast mich so gesehen und akzeptiert." Daraufhin habe er die Wohnung verlassen und sei zur Arbeit gefahren, von dort sei er gegen 00.00 Uhr in die gemeinsame Wohnung zurückgekehrt. Dort hätten sich im Wohnzimmer neben seiner Ehefrau auch seine Mutter, Frau B1. F. , seine Schwester, Frau E. L. , und seine Schwägerin, Frau G1. F. , aufgehalten. Die Stimmung sei mehr als angespannt gewesen. Er habe das Thema Ehescheidung unmittelbar angesprochen und den Anwesenden nochmals die Gründe für seine Entscheidung erläutert. Seine Mutter und seine Schwägerin, die vornehmlich das Wort geführt hätten, hätten empört reagiert und ihm vorgehalten, dass er sich nicht ohne Weiteres von der Klägerin scheiden lassen könne, da er dadurch deren Ehre beschmutzen würde. Letztlich sei seine getrennt lebende Ehefrau auf ihn zugegangen, habe ihn geschlagen und ihm durch das Gesicht gekratzt. Intuitiv habe er zunächst ihre Hände festgehalten und sie danach heftig von sich gestoßen, sodass sie zu Boden gefallen sei. Dabei müsse sie mit dem Kopf auf den Boden geschlagen sein. Denn zeitlich nachfolgend habe sich in ihrer linken Gesichtshälfte eine deutlich erkennbare Rötung gezeigt. Die Klägerin sei unmittelbar danach wieder aufgestanden und habe erneut Anstalten unternommen, auf ihn zuzugehen. Dabei seien seine Mutter und seine Schwester dazwischen gegangen. Er habe die Klägerin sogleich aufgefordert, sofort die Sachen zu packen und die Wohnung zu verlassen. Die Schwester des Ehemannes, Frau E. L. , erklärte als Zeugin in dem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren, dass sie beim Auszug der Klägerin im Januar 2009 dabei gewesen sei. Sie habe allerdings nicht gesehen, dass ihr Bruder die Klägerin geschlagen habe. Vielmehr sei es so gewesen, dass die Klägerin auf den Bruder losgegangen sei und ihm in ihrem Beisein eine Ohrfeige gegeben habe. Die Mutter des Ehemannes, Frau B1. F. , erklärte als Zeugin im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren, dass die gesamte Familie ihren Sohn dazu gedrängt habe, die Klägerin zu heiraten. Die Klägerin habe ihr gegenüber nie erklärt, dass ihr Sohn sie geschlagen habe. Im Januar 2009 sei sie zusammen mit ihrer Tochter E. und ihrer Schwiegertochter G1. in der Wohnung der Eheleute gewesen. Ihr Sohn sei um 23.00 Uhr von der Arbeit gekommen. Sie und G1. seien zu ihrem Sohn gegangen und hätten ihn gefragt bzw. mit ihm geschimpft. Dann sei die Klägerin dazu gekommen und habe ihrem Sohn fuchtelnd mit der Hand vor dem Gesicht gedroht. Einmal habe sie dem Sohn mit der flachen Hand ins Gesicht und dann noch einmal gegen den Hals geschlagen. Ihr Sohn sei erregt gewesen und habe versucht, die Klägerin an den Haaren zu packen. Er sei jedoch von G1. und E. zurück gehalten worden. An diesem Abend habe ihr Sohn die Klägerin jedenfalls nicht geschlagen. Sie selbst habe nie gesehen, dass ihr Sohn die Klägerin geschlagen habe. So etwas habe die Klägerin ihr gegenüber auch nie erklärt. Frau G1. F. machte im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren von ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch. Mit Verfügung vom 11.08.2009 stellte die Staatsanwaltschaft L1. das gegen den Ehemann geführte Ermittlungsverfahren mangels hinreichenden Tatverdachts gemäß § 170 Abs. 2 StPO ein. Am 06.10.2009 wurde die Ehe der Klägerin geschieden. Mit Attest vom 20.11.2009 diagnostizierte Frau Dr. T. der Klägerin das Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung nebst mittelschwerer Depression und ausgeprägter Appetitlosigkeit. Unter dem 07.12.2009 führte die Klägerin ergänzend aus, dass sie einen Brief von ihrem Vater erhalten habe. Danach sei die Familie nicht bereit, sie in der Türkei wieder aufzunehmen. Sie sei trotz der bestehen psychischen Belastung bemüht, sich in die hiesigen Verhältnisse zu integrieren. Sie habe sich auch umfänglich auf Arbeitsstellen beworben. Mittlerweile habe sie auch die Sprachprüfung auf dem Niveau "A 2" bestanden. Ab November 2009 sei sie des Weiteren an vier Tagen mit acht Wochenstunden in einer integrativen Kindertagesstätte beschäftigt. Gegenüber dem Amt für Soziale Leistungen des Beklagten gab die Klägerin am 22.01.2010 an, dass sie zusätzlich zu ihrer Arbeit bei der Kindertagesstätte seit dem 18.01.2010 für 20 Stunden im Monat als Zimmermädchen in einem C1. Hotel arbeite. Wohnen könne sie bei ihrem Onkel und ihrer Tante in C. . In der Türkei habe sie das Abitur abgelegt und über zwei Jahre Marketing studiert. Sie habe auch einen Abschluss als Fachkraft für Marketing erworben. Sie wolle in C. bleiben, eine qualifizierte Ausbildung abschließen und gegebenenfalls eine Altenpflegeausbildung beginnen. Kontakte zu Verwandten im Ursprungsland bestünden nicht mehr. Mit Bescheid vom 10.02.2010 befristete der Beklagte die der Klägerin erteilte Aufenthaltserlaubnis auf den Tag der Zustellung der Verfügung. Gleichzeitig forderte er die Klägerin zur Ausreise aus dem Bundesgebiet auf und drohte ihr die Abschiebung in das Heimatland an. Am 15.03.2010 hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben. Zu deren Begründung führt sie aus, dass wegen der Misshandlungen seitens ihres Ehemannes eine besondere Härte im Sinne des § 31 Abs. 2 AufenthG gegeben sei, welche auf ein eigenständiges Aufenthaltsrecht führe. In einem Telefonat mit Frau L2. N2. habe der Ehemann zu Beginn des Jahres 2009 eingeräumt, sie geschlagen zu haben. Dass sie ihn angegriffen habe, habe der Ehemann im besagten Telefonat nicht erklärt. Mittlerweile stehe sie in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis. Am morgigen Tag werde sie sich in eine stationäre psychosomatische Heilbehandlung begeben. Die Klägerin beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 10.02.2010 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihr eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Kammer hat Beweis erhoben durch Vernehmung des geschiedenen Ehemannes der Klägerin N. F. sowie Frau L2. N2. als Zeugen. Wegen des Inhalts und des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 30.06.2010. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des Beklagten. Entscheidungsgründe: Die Klage ist unbegründet. Die Verfügung des Beklagten vom 10.02.2010 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin von daher nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Befristungsentscheidung des Beklagten findet ihre Rechtsgrundlage in § 7 Abs. 2 Satz 2 AufenthG. Danach kann eine Aufenthaltserlaubnis nachträglich befristet werden, wenn eine für die Erteilung, die Verlängerung oder die Bestimmung der Geltungsdauer wesentliche Voraussetzung entfallen ist. Der Tatbestand dieser Regelung ist erfüllt. Wesentliche Voraussetzung für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis an die Klägerin am 07.10.2008 war das Bestehen der ehelichen Lebensgemeinschaft zwischen ihr und dem Zeugen N. F. . Diese Voraussetzung ist spätestens mit der Scheidung der Ehe am 06.10.2009 entfallen. Die dem Beklagten danach eröffnete und von ihm auch getroffene Ermessensentscheidung ist im Rahmen der gerichtlichen Überprüfungskompetenz (vgl. § 114 VwGO) nicht zu beanstanden. Das öffentliche Interesse an der Beendigung eines materiell rechtswidrig gewordenen Aufenthalts überwiegt das Interesse der Klägerin, bis zum Ablauf der ursprünglichen Geltungsdauer der ihr erteilten Aufenthaltserlaubnis - hier dem 09.06.2010 - in Deutschland zu bleiben. Vgl. zu der von der Ausländerbehörde im Rahmen des § 7 Abs. 2 Satz 2 AufenthG vorzunehmenden Ermessensentscheidung BVerwG, Urteil vom 09.06.2009 - 1 C 11.08 -, InfAuslR 2009, 440 f. Schutzwürdige Belange von entscheidungserheblichem Gewicht sind insoweit nicht ersichtlich. Dabei weist die Kammer darauf hin, dass das Interesse der Klägerin an einem Verbleib in Deutschland über die reguläre ursprüngliche Geltungsdauer der Aufenthaltserlaubnis hinaus nach der zitierten Rechtsprechung im Rahmen der Prüfung eines anschließenden Aufenthaltsrechts, nicht aber im Rahmen des Befristungsermessen zu berücksichtigen ist. Zu Recht hat der Beklagte mit dem angefochtenen Bescheid inzident das Begehren der Klägerin auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis über den Zeitpunkt der Zustellung des Bescheides hinaus verneint. Vgl. zum insoweit maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt BVerwG, Urteil vom 09.06.2009 - 1 C 11.08 -, InfAuslR 2009, 440 f. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach Maßgabe des § 31 Abs. 1 AufenthG. In Anbetracht der Scheidung der Eheleute am 06.10.2009 fehlt es an der von § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG geforderten zweijährigen Ehebestandszeit im Bundesgebiet. Darüber hinaus liegen auch die Voraussetzungen des § 31 Abs. 2 AufenthG nicht vor. Von der Voraussetzung des zweijährigen rechtmäßigen Bestandes der ehelichen Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet ist nach § 31 Abs. 2 Satz 1 AufenthG abzusehen, soweit es zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist, dem Ehegatten den weiteren Aufenthalt zu ermöglichen, es sei denn, für den Ausländer ist die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ausgeschlossen. Eine besondere Härte liegt nach der Legaldefinition in § 31 Abs. 2 Satz 2 AufenthG insbesondere vor, wenn dem Ehegatten wegen der aus der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft erwachsenden Rückkehrverpflichtung eine erhebliche Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange droht oder wenn dem Ehegatten wegen der Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange das weitere Festhalten an der ehelichen Lebensgemeinschaft unzumutbar ist; zu den schutzwürdigen Belangen zählt auch das Wohl eines mit dem Ehegatten in familiärer Lebensgemeinschaft lebenden Kindes. Hinsichtlich der ersten Alternative der Vorschrift ist zunächst einmal grundlegend, dass die drohenden Beeinträchtigungen über die allgemein in der Norm als hinnehmbar bewertete Härte hinausgehen, wie sie vielfach Ausländer trifft, die nach kurzer Zeit Deutschland wieder verlassen müssen. Für die Begründung einer besonderen Härte genügen für sich genommen regelmäßig nicht die persönliche Betroffenheit eines Ausländers durch die Trennung von seinem Ehegatten. Gleiches gilt hinsichtlich des Verlustes einer Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet bzw. der Aufgabe der wirtschaftlichen Existenzgrundlage im Heimatland oder des Fehlens einer solchen bei einer Rückkehr dorthin. Derartige Umstände sind ihrem Gewicht nach vergleichbar mit denjenigen, die eine Vielzahl von Ausländern treffen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30.01.2008 - 18 A 3878/06 -. Darüber hinaus kann sich nach gefestigter Rechtsprechung des OVG NRW, vgl. nur Beschluss vom 08.09.2009 - 18 B 912/09 -, eine besondere Härte in Gestalt der 1. Alternative der zitierten Norm nur aus solchen Beeinträchtigungen ergeben, die mit der Ehe oder ihrer Auflösung in zumindest mittelbarem Zusammenhang stehen. Davon ausgehend ergibt sich zwanglos, dass sich eine besondere Härte für die Klägerin nicht schon daraus ergibt, dass sie ggfls. im Vertrauen auf einen Daueraufenthalt in Deutschland ihr Heimatland "hinter sich gelassen" hat. Sie schildert damit den Normalfall. Von einer Entwurzelung im Heimatland kann angesichts der erst kurzen Aufenthaltszeit im Bundesgebiet ebenso wenig gesprochen werden. Die Klägerin hat dort die prägenden Jahre ihres Lebens verbracht und eine qualifizierte Ausbildung erworben. Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang geltend macht, durch die Behandlung seitens ihres Ehemannes psychisch erkrankt zu sein und einer ärztlichen Behandlung zu bedürfen, ist nicht erkennbar, warum die Klägerin die erforderliche Behandlung nicht auch im Heimatland sollte erhalten können. Mit Blick auf den Vortrag der Klägerin, dass sie von ihrer Familie im Falle der Rückkehr in die Türkei nicht wieder aufgenommen werde, ist der Klägerin entgegenzuhalten, dass sie nicht gehalten ist, ausgerechnet an den Wohnort ihrer Eltern zurückzukehren. Dass es nur am Wohnort oder im Familienverbund mit den Eltern möglich wäre, eine Reintegration im Heimatland zu erlangen, ist nicht zu ersehen. Auch die Voraussetzungen für ein eigenständiges Aufenthaltsrecht nach der 2. Alternative des § 31 Abs. 2 Satz 2 AufenthG sind nicht gegeben. Danach liegt eine besondere Härte vor, wenn dem Ehegatten wegen der Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange das weitere Festhalten an der ehelichen Lebensgemeinschaft unzumutbar ist. Dazu heißt es in der Begründung zum Gesetzentwurf (BT-Drs. 14/2368, zu Art. 1 Nr. 3) in Anknüpfung an den von den Entwurfsverfassern formulierten Lösungsvorschlag (BT-Drs. 14/2368, B. Nr. 2), dass die Gesetzesänderung besondere Umstände während der Ehe in Deutschland berücksichtige, die es dem Ehegatten unzumutbar machen, zur Erlangung eines eigenständigen Aufenthaltsrechts an der ehelichen Lebensgemeinschaft festzuhalten. Solche Fälle lägen z.B. vor, wenn der nachgezogene Ehegatte wegen physischer oder psychischer Misshandlungen durch den anderen Ehegatten die Lebensgemeinschaft aufgehoben oder der andere Ehegatte das in der Ehe lebende Kind sexuell missbraucht oder misshandelt habe. Diese Beispielsfälle machen deutlich, dass der Verlängerungsanspruch nicht etwa in jedem Fall des Scheiterns einer ehelichen Lebensgemeinschaft besteht, zu dem es ja in aller Regel wegen der von einem oder beiden Ehegatten subjektiv empfundenen Unzumutbarkeit des Festhaltens an der Lebensgemeinschaft kommt, und dass dementsprechend gelegentliche Ehestreitigkeiten, Auseinandersetzungen, Meinungsverschiedenheiten, grundlose Kritik, als unangenehm empfundene Verhaltensweisen und Kränkungen, die in einer Vielzahl von Fällen trennungsbegründend wirken, für sich genommen noch nicht das Festhalten an der ehelichen Lebensgemeinschaft unzumutbar im vorgenannten Sinne machen. Vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 03.09.2007 - 18 B 737/07 -. Gemessen hieran kann die Kammer eine besondere Härte, zu deren Vermeidung der Klägerin der weitere Aufenthalt im Bundesgebiet ermöglicht werden müsste, nicht feststellen. Die Kammer hat nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht die Überzeugung davon gewinnen können, dass der Ehemann der Klägerin diese tatsächlich wie von der Klägerin behauptet körperlich misshandelt hat. Der Zeuge F. hat in der mündlichen Verhandlung frei und ohne wesentliche Widersprüchen das normale Scheitern einer Ehe geschildert. Die ihm zur Last gelegten gewalttätigen Übergriffe streitet er ab. Er führt vielmehr aus, die Klägerin habe ihn mehrfach geohrfeigt. Im Zuge eines solchen Angriffs sei es im Januar 2009 zu der von der Klägerin beklagten Verletzung - Hämatome am Auge sowie an den Oberarmen - gekommen. Diese Darstellung deckt sich mit den Aussagen der Mutter des Zeugen F. sowie dessen Schwester im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren, wobei die Kammer nicht übersieht, dass insoweit ein besonderes verwandtschaftliches Näheverhältnis zum Zeugen F. besteht. Die Feststellungen des Onkels der Klägerin B. F. - als wahr unterstellt, deshalb bedurfte es der zeugenschaftlichen Einvernahme des Genannten nicht - sind für die Frage nach tatsächlichen Übergriffen des Zeugen N. F. auf die Klägerin ohne entscheidungserhebliche Relevanz. Der Onkel B. F. hat die Auseinandersetzung zwischen dem Zeugen N. F. und der Klägerin selbst nicht mitbekommen, lediglich das Vorhandensein der geklagten Hämatome im Januar 2009 soll er bestätigen können. Diese Verletzungen lassen sich aber sowohl mit der Darstellung der Klägerin zum Ablauf der Auseinandersetzung am 18.01.2009 als auch mit derjenigen des Zeugen N. F. - bestätigt durch die Mutter sowie die Schwester - in Einklang bringen. Schließlich führt auch die Aussage der Zeugin L2. N2. zu keiner anderen Betrachtungsweise. Auch sie hat die Auseinandersetzungen zwischen dem Zeugen N. F. und der Klägerin selbst nicht mitbekommen. Des Weiteren konnte die Kammer nicht die erforderliche Überzeugung davon gewinnen, dass der Zeuge N. F. gegenüber der Zeugin N2. telefonisch tätliche Übergriffe auf die Klägerin eingeräumt hat. Der Zeuge F. bestreitet eine solche Erklärung. Ferner ist auffällig, dass die Zeugin N2. diesen Umstand gegenüber der Polizei bis zur Einstellung des Ermittlungsverfahrens im August 2009 nicht erwähnte, was nahegelegen hätte, war doch die Zeugin N2. im Ermittlungsverfahren für die Klägerin als Dolmetscherin tätig geworden und bereits am 18.02.2009, also kurze Zeit nach dem vermeintlichen Telefonat zu ihren eigenen Wahrnehmungen befragt worden. Die dazu gegebene Erklärung der Zeugin N2. , ihr sei die Wichtigkeit und Bedeutung des Telefonats seinerzeit nicht bewusst gewesen, nimmt die Kammer ihr wegen des konkreten Zeitablaufs nicht ab. Soweit es in den vorgelegten ärztlichen Attesten heißt, die Klägerin sei infolge tätlicher Übergriffe seitens ihres Ehemannes erkrankt, kommt dem keine besondere Beweiserheblichkeit zu, denn diese "Feststellungen" beruhen auf den eigenen Angaben der Klägerin. Die nach alledem fehlende Nachweislichkeit einer besonderen Härte im Sinne des § 31 Abs. 2 AufenthG geht zu Lasten der Klägerin. Dass die Klägerin aus anderen Gründen einen Anspruch auf Erteilung/Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis haben könnte, ist nicht zu ersehen. Insbesondere war sie zum insoweit maßgeblichen Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Befristungsentscheidung nicht im Sinne des Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 ein Jahr beim gleichen Arbeitgeber beschäftigt. Die weiter verfügte Abschiebungsandrohung lässt keine Rechtsfehler erkennen. Die Kostenentscheidung ergeht gemäß § 154 Abs. 1 VwGO. Die Anordnungen über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruhen auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 f. ZPO.