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Beschluss

18 B 1695/08

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2009:0626.18B1695.08.00
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Leitsätze

1. Nach § 31 AufenthG kann eine Aufenthaltserlaubnis grundsätzlich nur verlängert werden, wenn der Verlängerungsantrag vor Ablauf der zum Ehegattennachzug erteilten Aufenthaltserlaubnis gestellt wird.

2. Ein verspätet gestellter Verlängerungsantrag ist unschädlich, wenn die Aufenthaltserlaubnis gemäß § 81 Abs. 4 AufenthG als fortbestehend gilt.

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert.

Die aufschiebende Wirkung der Klage 8 K 58/08 der Antragstellerin gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 7. Dezember 2007 wird angeordnet.

Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge trägt der Antragsgegner.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500, EUR festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Nach § 31 AufenthG kann eine Aufenthaltserlaubnis grundsätzlich nur verlängert werden, wenn der Verlängerungsantrag vor Ablauf der zum Ehegattennachzug erteilten Aufenthaltserlaubnis gestellt wird. 2. Ein verspätet gestellter Verlängerungsantrag ist unschädlich, wenn die Aufenthaltserlaubnis gemäß § 81 Abs. 4 AufenthG als fortbestehend gilt. Der angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert. Die aufschiebende Wirkung der Klage 8 K 58/08 der Antragstellerin gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 7. Dezember 2007 wird angeordnet. Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge trägt der Antragsgegner. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500, EUR festgesetzt. G r ü n d e : Die Beschwerde der Antragstellerin ist begründet. Ihr Interesse von der Vollziehung der angefochtenen Verfügung verschont zu bleiben, überwiegt das öffentliche Interesse an deren sofortigen Vollziehung. Nach Lage der Gerichtsakte sowie der vom Antragsgegner übersandten Verwaltungsvorgänge lässt sich die offensichtliche Rechtmäßigkeit des Bescheides vom 7. Dezember 2007, mit dem der Antrag der Antragstellerin auf Verlängerung ihrer Aufenthaltserlaubnis abgelehnt und ihr die Abschiebung in ihr Heimatland angedroht wurde, nicht feststellen. Ohne eine weitere - im vorliegenden Verfahren nicht angezeigte - Sachverhaltsaufklärung lässt sich nicht abschließend beurteilen, ob die Antragstellerin die Voraussetzungen für ein eigenständiges, vom Zweck des Ehegattennachzugs unabhängiges Aufenthaltsrecht nach §§ 28 Abs. 3, 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 AufenthG erfüllt. Dabei steht der Verlängerung der von der Antragstellerin begehrten Aufenthaltserlaubnis nach §§ 28 Abs. 3, 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 AufenthG nicht schon entgegen, dass die Antragstellerin ihren Antrag auf Verlängerung ihrer Aufenthaltserlaubnis erst am 30. August 2006, mithin nach Ablauf ihrer bis zum 23. August 2006 erteilten Aufenthaltserlaubnis gestellt hat. Nach § 31 AufenthG kommt - nicht anders als nach dem insoweit wortgleichen § 19 AuslG 1990 - eine Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis zwar grundsätzlich nicht mehr in Betracht, wenn der entsprechende Verlängerungsantrag erst nach Ablauf der Geltungsdauer des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels gestellt worden ist. Nach dem insoweit eindeutigen Wortlaut der Norm erfasst § 31 AufenthG nämlich nur den Fall, dass der Ausländer sich noch im Besitz einer noch nicht abgelaufenen Aufenthaltserlaubnis befindet, weil nur eine solche verlängert werden kann. Vgl. zu § 19 AuslG bereits Senatsbeschlüsse vom 24. Juni 2004 - 18 B 2645/03 -, vom 29. November 2000 - 18 B 1627/00 -, AuAS 2001, 67, 10. November 2000 – 18 B 1504/00 - und vom 1. Februar 2000 - 18 B 2069/99 -, InfAuslR 2000. 282; zu § 31 AufenthG: VG Braunschweig, Urteil vom 29. Juni 2005 - 6 A 164/03 -, juris; Hailbronner, in: AuslR, Stand April 2008, § 31 Rdnr. 8; offen gelassen Nds. OVG, Beschluss vom 23. Mai 2007 10 ME 115/07 -, juris ; vgl. weiter BT-Drs. 16/5065, S. 23, 184 zur Begründung der Streichung des Zusatzes "nach Ablauf der Geltungsdauer" in § 58 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AufenthG unter Berufung darauf, dass eine Verlängerung eines Aufenthaltstitels nach Ablauf der Gültigkeitsdauer nach § 81 Abs. 4 AufenthG nicht möglich sei. Ein verspätet gestellter Verlängerungsantrag ist im vorliegenden Zusammenhang aber unschädlich, wenn die Aufenthaltserlaubnis infolge einer auf den Verlängerungsantrag hin eingetretenen Fiktion des Fortbestandes des Aufenthaltstitels gemäß § 81 Abs. 4 AufenthG als fortbestehend gilt. Vgl. zur grundsätzlichen Möglichkeit und den näheren Voraussetzungen des Eintretens der Fortbestandsfiktion gemäß § 81 Abs. 4 AufenthG auch bei verspäteten Verlängerungsanträgen Senatsbeschluss vom 23. März 2006 - 18 B 120/06 , InfAuslR 2006, 448. Nach § 81 Abs. 4 AufenthG gilt in den Fällen, in denen ein Ausländer die Verlängerung seines Aufenthaltstitels oder die Erteilung eines anderen Aufenthaltstitels beantragt, der bisherige Aufenthaltstitel vom Zeitpunkt seines Ablaufs bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als fortbestehend. Diese Fortbestandsfiktion steht dem Besitz einer Aufenthaltserlaubnis im Sinne des § 31 Abs. 1 Satz 1 AufenthG gleich. Dies ergibt sich bereits begrifflich daraus, dass in den Fällen einer Fiktion eine tatsächlich nicht bestehende Tatsache als bestehend behandelt wird. Vgl. Bay. VGH, Urteil vom 4. Februar 2009 - 19 B 08.2774 -, juris. Übertragen auf § 81 Abs. 4 AufenthG bedeutet dies, dass der bisherige Aufenthaltstitel mit allen sich anschließenden Wirkungen bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als fortbestehend gilt. Dies entspricht auch dem vom Gesetzgeber ausdrücklich formulierten Normzweck. Vgl. BT-Drs. 15/420, S. 96. Wie die Gesetzesmaterialien zu § 81 Abs. 4 AufenthG verdeutlichen, soll im Gegensatz zu § 69 Abs. 3 AuslG 1990, der unabhängig von den Rechtswirkungen des bisherigen Aufenthaltsrechts nur eine Erlaubnisfiktion anordnete, mit § 81 Abs. 4 AufenthG erreicht werden, dass der Ausländer seine bisherige Rechtsposition unverändert behält. Vgl. hierzu Hess. VGH, Beschluss vom 28. Dezember 2006 - 12 TG 2396/06 -, AuAS 2007, 74. Damit entfaltet § 81 Abs. 4 AufenthG nicht nur verfahrensrechtliche Wirkungen etwa mit Blick auf die Statthaftigkeit eines Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO. Er führt vielmehr im Hinblick auf die von § 31 Abs. 1 AufenthG vorausgesetzte Verlängerungssituation zugleich dazu, dass der Antragsteller im aus Gründen des materiellen Rechts insoweit maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt der Entscheidung der Ausländerbehörde so zu behandeln ist, als wäre der Aufenthaltstitel noch nicht abgelaufen. Daraus folgt aber nicht – dies sei klarstellend angemerkt -, dass in Anlehnung an die Senatsrechtsprechung zur Entstehung eines eigenständigen Aufenthaltsrechts nach § 31 Abs. 1 und 2 AufenthG - vgl. Senatsbeschlüsse vom 8. Februar 2008 – 18 B 1356/07 – und vom 1. August 2002 – 18 B 1063/00 -, NWVBl. 2003, 33 = EZAR 023 Nr. 27 - während der Fiktionsdauer eine derartige Aufenthaltsverfestigung erstmals entstehen könnte. A.A. zu § 26 Abs. 4 AufenthG Bay. VGH, Urteil vom 4. Februar 2009 - 19 B 08.2774 -, juris. Nur so wird der vorstehend aufgezeigten Zweckbestimmung der Fortbestandsfiktion entsprochen. Nicht weitergehend ist die amtliche Begründung zu § 81 Abs. 4 AufenthG - vgl. BT-Drs.15/420, S. 96 - mit der darin enthaltenen Formulierung "... in den Fällen der Verlängerung eines Aufenthaltstitels ... gilt der bisherige Aufenthaltstitel mit allen sich daran anschließenden Wirkungen ... als fortbestehend". Diese Formulierung ist, wie der nächste Satz der Begründung mit dem Hinweis auf die fortbestehende Berechtigung zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit für die Dauer des Aufenthaltstitelverfahrens zeigt, allein darauf gerichtet, dem Ausländer vorübergehend seine bisherige Rechtsstellung zu erhalten. Der von der Antragstellerin am 30. August 2006 gestellte Verlängerungsantrag hat die Fiktionswirkung des § 81 Abs. 4 AufenthG ausgelöst. Diese Voraussetzungen liegen hier trotz des verspätet gestellten Verlängerungsantrags vor, weil die Verspätung von lediglich sieben Tagen so geringfügig war, dass der insoweit nach der Senatsrechtsprechung zu fordernde innere Zusammenhang zwischen dem Ablauf der Geltungsdauer des Titels und dem Antrag - vgl. Senatsbeschlüsse vom 6. Juli 2007 - 18 B 2184/06 - und vom 23. März 2006 - 18 B 120/06 -, InfAuslR 2006, 448 - gewahrt blieb. Ist somit vom weiteren Vorhandensein eines nach § 31 AufenthG verlängerbaren Aufenthaltstitels auszugehen, kommt es maßgeblich darauf an, ob es im Falle der Antragstellerin, deren eheliche Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet unstreitig keine zwei Jahre rechtmäßig bestanden hat, zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist, ihr den weiteren Aufenthalt zu ermöglichen. Dies lässt sich in tatsächlicher Hinsicht im vorliegenden Verfahren nicht abschießend beurteilen. Nach § 31 Abs. 2 Satz 2 2. Alternative AufenthG liegt eine besondere Härte vor, wenn dem Ehegatten wegen der Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange das weitere Festhalten an der ehelichen Lebensgemeinschaft unzumutbar ist. Als solche Härte kommen etwa in Betracht, Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung, Zwangsprostitution oder Zwangsabtreibung, entwürdigende Sexualpraktiken, physische oder psychische Misshandlungen oder ernsthafte Bedrohungen des Ehegatten. Vgl. Senatsbeschluss vom 5. März 2009 - 18 B 983/08 -; Bay. VGH, Beschluss vom 26. Februar 2007 - 19 CS 07.313, 19 C 07.286 -; BT-Drs. 14/2368, S. 4 zu Art. 1 Nr. 3. Diese Beispielsfälle machen deutlich, dass der Verlängerungsanspruch nicht in jedem Fall des Scheiterns einer ehelichen Lebensgemeinschaft besteht, zu dem es in aller Regel wegen der von einem oder beiden Ehegatten subjektiv empfundenen Unzumutbarkeit des Festhaltens an der Lebensgemeinschaft kommt, und dass dementsprechend gelegentliche Ehestreitigkeiten, Auseinandersetzungen, Meinungsverschiedenheiten, grundlose Kritik, als unangenehm empfundene Verhaltensweisen und Kränkungen, die in einer Vielzahl von Fällen trennungsbegründend wirken, für sich genommen noch nicht das Festhalten an der ehelichen Lebensgemeinschaft unzumutbar im vorgenannten Sinne machen. Vgl. Senatsbeschlüsse vom 5. März 2009 - 18 B 983/08 -, vom 21. Februar 2007 - 18 B 690/06 -, juris, und vom 5. April 2006 18 B 1525/05 -. Hieran gemessen spricht nach dem Vortrag der insoweit darlegungspflichtigen Antragstellerin, vgl. Senatsbeschlüsse vom 12. Februar 2009 – 18 B 889/08 - und vom 21. Februar 2007, a.a.O., einiges dafür, dass ein Verhalten ihres Ehemannes vorgelegen haben könnte, das bei einer Gesamtbetrachtung in seiner Wertigkeit den aufgezeigten Beispielsfällen für das Vorliegen einer besonderen Härte nahe kam und deshalb die Fortführung der ehelichen Lebensgemeinschaft der Antragstellerin nicht zumutbar war. Der diesbezügliche Vortrag der Antragstellerin ist auch nicht offensichtlich unglaubhaft. Gegen das Vorliegen einer besonderen Härte spricht zunächst nicht schon die vom Ehemann der Antragstellerin dem Antragsgegner am 13. April 2004 mitgeteilte Beendigung der ehelichen Lebensgemeinschaft zum 15. Dezember 2003 sowie die von beiden Ehegatten erklärte Wiederaufnahme der ehelichen Lebensgemeinschaft zum 1. Juli 2004. Zwar könnte eine Wiederaufnahme der ehelichen Lebensgemeinschaft darauf hindeuten, dass die Antragstellerin in den ehelichen Verhältnissen selbst nicht eine zur Begründung einer besonderen Härte führende Beeinträchtigung ihrer schutzwürdigen Belange gesehen hat. Die näheren Umstände, die zu der entsprechenden Äußerung über die Wiederaufnahme der ehelichen Lebensgemeinschaft geführt haben, sind aber nicht bekannt. Die Antragstellerin hatte hierzu während ihrer Anhörung zwecks der von dem Antragsgegner zunächst in Erwägung gezogenen nachträglichen Verkürzung der Geltungsdauer der Aufenthaltserlaubnis am 27. Juni 2005 angegeben, die eheliche Lebensgemeinschaft habe ununterbrochen bis zu ihrem Auszug im Dezember 2004 fortbestanden. Ihr Ehemann habe ab Ende 2003 gedroht, beim Ausländeramt für ihre Abschiebung zu sorgen, falls sie nicht auf seine Forderungen eingehe. So habe er - ausweislich des an den Antragsgegner gerichteten Schreibens vom 2. August 2007 - verlangt, dass sie der Prostitution nachgehe. Die Aussagen der Antragstellerin sind auch im Hinblick auf behaupteten Forderungen ihres Ehemannes, sie solle der Prostitution nachgehen, nicht von vornherein unauflöslich widersprüchlich. Dass sie der Prostitution tatsächlich nachgegangen ist, hat sie nicht behauptet. Ihre am 12. Februar 2008 erfolgte Erklärung kann sinngemäß ohne Weiteres dahingehend verstanden werden, ihr Ehemann habe sie nicht (erfolgreich) zur Prostitution gezwungen, weil sie es soweit nicht habe kommen lassen. Dafür, dass ihr Ehemann aber tatsächlich entsprechende Forderungen an sie herangetragen hat, könnte auch ihre bereits am 27. Juni 2005 erfolgte Äußerung gegenüber dem Antragsgegner belegen, in der sie erklärt hatte, sie lasse sich nicht in die Prostitution treiben. Auch die weiteren Erklärungen der Antragstellerin sind nicht von vornherein unglaubhaft. Während der am 12. Februar 2008 erfolgten Anhörung beschrieb die Antragstellerin ebenso wie in ihrer eidesstattlichen Versicherung vom 25. Februar 2008, wie ihr Ehemann sie vor der Eheschließung über seine persönlichen und finanziellen Verhältnisse täuschte und sie nach der Eheschließung zwang, für seinen und ihren Lebensunterhalt zu sorgen. Ihr Ehemann habe verlangt, dass sie wie eine "Sklavin" für den Haushalt sorge und für ständige sexuelle Dienste und ungewöhnliche Sexualpraktiken mit Neigung zu Gewalttendenzen zur Verfügung stehe. Es habe zudem tätliche Übergriffe, wie Schubsen und Schläge vor das Schienenbein gegeben. Ihr Ehemann habe die Wohnungssicherungen entfernt, so dass sie im Dunkeln habe sitzen müssen. Auf Grund dieser Behandlung sei sie depressiv geworden mit der Folge, dass sie sich in psychotherapeutische Behandlung begeben habe und zuletzt in der Zeit vom 30. Januar 2009 bis zum 26. Februar 2009 in fachstationärer Behandlung im B. Krankenhaus B1. gewesen sei. Der Vortrag der Antragstellerin ist zwar in Teilen oberflächlich geblieben. Dies rechtfertigt es indes nicht, die Glaubwürdigkeit der Antragstellerin bereits im vorliegenden Verfahren durchgreifend in Frage zu stellen. Die Antragstellerin hat hierzu nachvollziehbar vorgetragen, wegen ihrer Erziehung aber auch aus Scham und Furcht vor Schande nicht in der Lage gewesen zu sein, über das von ihr als erniedrigend empfundene Sexualleben zu berichten. So erklärte sie auch beim Antragsgegner am 12. Februar 2008, sich in Gegenwart von zwei Männer zu schämen, intime Details zu erzählen, was - soweit die Glaubwürdigkeit der Antragstellerin in Frage stand - hätte Veranlassung geben können, die Anhörung durch eine weibliche Mitarbeiterin fortführen zu lassen. Der Vortrag der Antragstellerin erweist sich weiter nicht bereits als unauflöslich widersprüchlich und deshalb insgesamt unglaubhaft, weil die Angaben über die ihr zugefügte körperliche Gewalt widersprüchlich wären. Soweit die Antragstellerin in ihrer eidesstattlichen Versicherung vom 25. Februar 2008 erklärte, sie habe von ihrem Ehemann einen Faustschlag erhalten, in der zuvor gefertigten Gesprächsnotiz vom 12. Februar 2008 aber lediglich festgehalten wurde, der Ehemann sei hart zu ihr geworden, habe sie aber nicht geschlagen, ist jedenfalls nicht auszuschließen, dass die Antragstellerin - wie sie auch vorträgt - während der Anhörung vom 12. Februar 2008 lediglich zum Ausdruck bringen wollte, nicht im Sinne einer dauerhaften Misshandlung regelmäßig geschlagen worden zu sein. Dafür, dass körperliche Übergriffe von Seiten ihres Ehemannes tatsächlich erfolgten, könnten demgegenüber neben der Erklärung des KHK H. vom 21. Dezember 2007 auch die von der Nachbarin abgegebene eidesstattliche Versicherung vom 29. Februar 2009 sprechen. Diese berichtete, sie habe die Antragstellerin einmal weinend angetroffen. Auf Nachfrage habe die Antragstellerin ihr erzählt, ihr Ehemann habe sie geschlagen. Der Glaubhaftigkeit der Erklärungen stehen weiter nicht die Ausführungen der Antragstellerin zum "Schweigegeld" entgegen. Dass die Antragstellerin Geldleistungen an ihren Ehemann geleistet hat, hat sie zu keiner Zeit behauptet. Dass der Ehemann demgegenüber für die Sicherung des Verbleibs der Antragstellerin im Bundesgebiet von dieser Gegenleistungen als eine "Art Schweigegeld" gefordert hat, wird hierdurch nicht in Frage gestellt. Darauf, dass der Ehemann die Antragstellerin mit der Drohung, er werde für ihre Abschiebung sorgen, diese tatsächlich unter Druck setzten wollte, könnten zudem auch die nach Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft an den Antragsgegner gerichteten Aufforderungen, für die Ausreise der Antragstellerin Sorge zu tragen, hindeuten. Letztlich spricht auch der Umstand, dass die Antragstellerin sich erst durch das Zureden Dritter in die Lage versetzt fühlte, ihren Ehemann tatsächlich zu verlassen, der Annahme einer Unzumutbarkeit des Festhaltens an der ehelichen Lebensgemeinschaft nicht entgegen. Ob und inwieweit die durch ärztliches Attest vom 19. März 2009 belegte Erkrankung zu berücksichtigen ist, weil sie ihre alleinige oder teilweise Ursache in dem Verhalten des Ehemannes findet, bedarf ebenfalls weiterer Aufklärung. Zwar könnte, da die Antragstellerin sich offensichtlich erst nach der am 26. Juni 2007 erfolgten Ankündigung des Antragsgegners, er beabsichtige, die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis abzulehnen, in fachärztliche Behandlung begab, einiges dafür sprechen, dass die Erkrankung zumindest vorrangig auf die der Antragstellerin drohende Abschiebung zurückzuführen ist. Allerdings findet im dem ärztlichen Attest vom 19. März 2009 das Verhalten des Ehemannes - ohne allerdings näher beschrieben worden zu sein - Erwähnung. Die Glaubwürdigkeit der Antragstellerin wird hierin ebenso wie in der ärztlichen Bescheinigung vom 5. Mai 2009 ausdrücklich herausgestellt. Da die Antragstellerin bereits mit Schriftsatz vom 5. September 2008 erklärte, mit einer Schweigepflichtentbindung der sie behandelnden Ärzte einverstanden zu sein, dürfte insoweit eine weitere Sachverhaltsaufklärung ohne Weiteres möglich sein. Stellt sich der Sachverhalt als weiter aufklärungsbedürftig dar, sind die Erfolgsaussichten der Klage gegen die angefochtene Ordnungsverfügung gegenwärtig offen. Eine von Erfolgsaussichten unabhängige Interessenabwägung führt zu einem überwiegenden Interesse der Antragstellerin, von der Vollziehbarkeit der Verfügung verschont zu bleiben. Die Antragstellerin ist weder straffällig geworden, noch nimmt sie Sozialhilfeleistungen in Anspruch. Besondere für die sofortige Vollziehbarkeit der Verfügung sprechende öffentliche Interessen sind daher nicht ersichtlich. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 i.V.m. §§ 53 Abs. 3, 52 Abs. 1 und 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.