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Beschluss

18 B 2069/99

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2000:0201.18B2069.99.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Antragsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Antragsverfahren auf 4.000,- DM festgesetzt. 1 G r ü n d e : 2 I. 3 Der Antragsteller wurde als Kind türkischer Eltern, die beide im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis waren, am 1. Mai 1979 in der Bundesrepublik Deutschland geboren. Er hielt sich von 1984 bis zu seiner Wiedereinreise in die Bundesrepublik Deutschland am 1. Juni 1990 in der Türkei auf. Am 16. Juni 1995 stellte er einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. Er wurde mehrfach - u. a. im Oktober 1998 wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz - rechtskräftig zu einer Jugendstrafe verurteilt. Durch Verfügung vom 18. Juni 1999 lehnte der Antragsgegner den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ab und drohte dem Antragsteller die Abschiebung an. Den Antrag nach § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - hat das Verwaltungsgericht abgelehnt. Dagegen hat der Antragsteller fristgerecht einen Antrag auf Zulassung der Beschwerde gestellt. 4 II. 5 Der Antrag auf Zulassung der Beschwerde ist abzulehnen, weil die Voraussetzungen für eine Zulassung nach § 146 Abs. 4 i.V.m. § 124 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen. 6 Der Antragsteller hat mit seinem Zulassungsantrag keine ernstlichen Zweifel im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts begründet, das die Zulässigkeit des Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO offengelassen und den Antrag als unbegründet abgelehnt hat. 7 Soweit der Antragsteller sich unter Hinweis auf seine Geburt in der Bundesrepublik Deutschland dagegen wendet, dass das Verwaltungsgericht ihm einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus § 21 Abs. 1 Satz 1 des Ausländergesetzes - AuslG - versagt hat, ist ihm entgegenzuhalten, dass diese Vorschrift auf ihn keine Anwendung findet. Diese Vorschrift erfasst nämlich nicht den Fall, in dem ein ausländisches Kind nach längerer Abwesenheit - wie hier der Antragsteller nach 6-jährigem Aufenthalt in der Türkei - in das Bundesgebiet zurückgekehrt ist, sondern nur den Fall, in dem durch Geburt ein genehmigungspflichtiger Aufenthalt im Bundesgebiet begründet wird. Das wird u. a. daran deutlich, dass die Vorschrift - in der Gegenwartsform - von einem Kind spricht, das im Bundesgebiet geboren "wird", sowie daran, dass die Aufenthaltserlaubnis in diesem Fall von Amts wegen zu erteilen ist. Dass Fälle, in denen Kinder nach längerer Abwesenheit zurückkehren bzw. in das Bundesgebiet nachziehen wollen, nicht in § 21 Abs. 1 Satz 1 AuslG geregelt sind, wird auch durch den systematischen Zusammenhang mit § 44 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 3 AuslG belegt, wo bestimmt ist, dass eine Aufenthaltserlaubnis bei längerer Abwesenheit des Ausländers erlischt. 8 Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 18. November 1997 - 1 C 22.96 -, Informationsbrief Ausländerrecht (InfAuslR) 1998, 161. 9 Der Antragsteller kann auch mit seinen Ausführungen, er halte sich seit - mindestens - acht Jahren erlaubt im Bundesgebiet auf und sei deshalb so zu behandeln, als ob er im Sinne von § 24 Abs. 1 Nr. 1 bzw. § 26 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AuslG eine Aufenthaltserlaubnis während dieses Zeitraums besessen habe, keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Verneinung eines Anspruchs auf eine Aufenthaltserlaubnis nach diesen Vorschriften durch das Verwaltungsgericht begründen. Diese Vorschriften knüpfen an den "Besitz" der Aufenthaltserlaubnis an und betreffen deren Verlängerung. Die Aufenthaltserlaubnis muss für die in diesen Vorschriften vorausgesetzte Dauer des Besitzes ununterbrochen gegolten haben und bis zum Zeitpunkt der Verlängerung noch gültig sein. 10 Vgl. Renner, Ausländerrecht, Kommentar, 7. Auflage, § 24 Rdn. 6 und § 26 Rdn. 3, 8; zu § 24 vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Mai 1995 - 1 C 7.94 -, InfAuslR 1995, 287 (290). 11 Der Antragsteller hat jedoch zu keinem Zeitpunkt eine Aufenthaltserlaubnis besessen. Er hat auch keine Rechtsposition erlangt, die ihm für die Dauer von fünf bzw. gar acht ununterbrochenen Jahren als Zeit des Besitzes einer - verlängerungsfähigen - Aufenthaltsgenehmigung anzurechnen ist. 12 Dem Antragsteller, der als türkischer Staatsangehöriger nach Inkrafttreten des Ausländergesetzes am 1. Januar 1991 bis zur Vollendung seines 16. Lebensjahres am 1. Mai 1995 auf Grund von § 2 Abs. 2 Nr. 2 der Verordnung zur Durchführung des Ausländergesetzes vom 18. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2983) - DVAuslG 1990 - (die Änderung des § 2 erfolgte erst durch Verordnung vom 2. April 1997, BGBl. I S. 751) keiner Aufenthaltsgenehmigung bedurfte, ist zwar gemäß § 96 Abs. 3 Satz 2 AuslG sein rechtmäßiger Aufenthalt bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres als Zeit des Besitzes einer Aufenthaltsgenehmigung anzurechnen. Diese Zeit dauerte jedoch nur von seiner Einreise am 1. Juni 1990 bis zur Vollendung seines 16. Lebensjahres am 1. Mai 1995 und damit nicht einmal fünf Jahre. 13 Ob § 96 Abs. 3 Satz 2 AuslG zur Folge hat, dass dem Antragsteller über die Zeit bis zum Ablauf des genehmigungsfreien Aufenthalts hinaus in Verbindung mit § 96 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 2 Satz 2 AuslG auch die Zeit nach Stellung des Genehmigungsantrags bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als Zeit des Besitzes einer Aufenthaltsgenehmigung anzurechnen ist oder ob durch die in § 96 Abs. 1 und Abs. 2 AuslG enthaltenen Übergangsvorschriften nicht begünstigt wird, wer - wie hier der Antragsteller auf Grund von § 2 Abs. 2 Nr. 2 DVAuslG 1990 - auch nach Inkrafttreten des Ausländergesetzes am 1. Januar 1991 wegen seines Alters unter 16 Jahren vom Erfordernis der Aufenthaltsgenehmigung befreit war, 14 vgl. dazu Gemeinschaftskommentar zum Ausländerrecht, § 96 AuslG Rdn. 5; Renner, a.a.O., § 96 Rdn. 3; Kloesel/Christ/Häußer, Deutsches Ausländerrecht, 3. Auflage, 110 § 96 AuslG Rdn. 8., 15 kann offenbleiben. Im Falle des Antragstellers betrug diese vom 16. Juni 1995 bis zum 18. Juni 1999 dauernde Zeit nämlich ebenfalls keine 5 Jahre. Wegen der Unterbrechung für 1 ½ Monate kann diese Zeit auch nicht mit der vorgenannten, bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres des Antragstellers am 1. Mai 1995 dauernden Zeit zusammengerechnet werden, um die Voraussetzung des ununterbrochenen Besitzes der Aufenthaltserlaubnis für die in § 24 Abs. 1 Nr. 1 bzw. § 26 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AuslG genannte Dauer zu erfüllen. 16 Dass ein Ausländer, der noch nicht über eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis verfügt, deren Erteilung bei Vorliegen der Voraussetzungen von § 24 Abs. 1 oder § 26 Abs. 1 AuslG mit Wirkung von einem in der Vergangenheit liegenden Zeitpunkt nach Antragstellung beanspruchen kann, und dass der Zeit des Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis im Sinne des § 24 Abs. 1 Nr. 1 AuslG die Zeit gleichzustellen ist, für die der Ausländer rückwirkend einen Anspruch auf die Erteilung einer befristeten Aufenthaltserlaubnis hat, 17 vgl. BVerwG, Urteil vom 29. September 1998 - 1 C 14.97 -, DVBl. 1999, 172 = NVwZ 1999, 306 = InfAuslR 1999, 69, 18 kommt dem Antragsteller nicht zu Gute. Der Antragsteller hat seinen - ersten - Antrag erst am 16. Juni 1995 gestellt. Seitdem sind noch nicht mindestens fünf Jahre vergangen, so dass es insoweit offenbleiben kann, ob der für die seit Antragstellung vergangene Zeit einen Anspruch auf eine - befristete - Aufenthaltserlaubnis gehabt hätte. Da dieser Antrag erst 1 ½ Monate nach Vollendung des 16. Lebensjahres des Antragstellers am 1. Mai 1995 gestellt wurde und die Aufenthaltserlaubnis - wie ausgeführt - für die in § 24 Abs. 1 Nr. 1 und § 26 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AuslG angegebene Dauer des Besitzes ununterbrochen gegolten haben muss, kommt eine Zusammenrechnung mit früheren Zeiträumen nicht in Betracht. 19 Ob die Lücke zwischen der Vollendung des 16. Lebensjahres des Antragstellers und der Antragstellung am 16. Juni 1995 eventuell durch eine Ermessensentscheidung des Antragsgegners nach § 97 AuslG - dessen Anwendbarkeit zur Schaffung erforderlicher Besitzzeiten von Aufenthaltsgenehmigungen strittig ist und hier offen bleibt - geschlossen werden könnte, ist hier nicht zu erörtern, weil der Antragsteller in seinem Zulassungsantrag dazu nichts dargelegt hat. 20 Soweit Zeiten des rechtmäßigen Aufenthalts nach einer Antragstellung auf Grund von § 69 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 AuslG den Zeiten des Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis gleichstehen, 21 vgl. dazu Renner, a.a.O., § 24 Rdn. 7, 22 läßt sich damit zum einen die Fehlzeit zwischen Vollendung des 16. Lebensjahres und der Antragstellung nicht überbrücken und ist zum anderen die Fiktion eines erlaubten Aufenthalts im Sinne von §§ 69 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 AuslG nicht eingetreten. Diese Vorschrift setzt nämlich voraus, dass der Antrag zu einem Zeitpunkt gestellt wird, zu dem der Ausländer sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält. 23 Vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Juni 1997 - 1 C 7.96 -, InfAuslR 1997, 391 (394) m.w.N.; Senatsbeschluss vom 1. Oktober 1999 - 18 B 1381/99 -. 24 Das war beim Antragsteller, dessen rechtmäßiger Aufenthalt wie ausgeführt mit der Vollendung seines 16. Lebensjahres am 1. Mai 1995 endete, bei Antragstellung am 16. Juni 1995 nicht der Fall. 25 Eine Zeit des rechtmäßigen Aufenthalts zwischen der Vollendung des 16. Lebensjahres des Antragstellers und der Antragstellung am 16. Juni 1995 ergibt sich auch nicht aus § 69 Abs. 3 Satz 2 iVm Abs. 1 Satz 1 AuslG, da die in § 9 Abs. 5 Nr. 1 iVm Abs. 6 Satz 1 DVAuslG 1990 bestimmte Antragsfrist, bis zu deren Ablauf der Aufenthalt des Antragstellers als erlaubt galt, mit dem Ablauf der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts ohne Aufenthaltserlaubnis, also mit Vollendung des 16. Lebensjahres des Antragstellers endete. 26 Eine etwaige Duldungsfiktion gemäß § 69 Abs. 2 Satz 1 AuslG, deren Eintritt hier offen bleiben mag, reicht für die Begründung eines rechtmäßigen Aufenthalts nicht aus. 27 Vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Juni 1997, a.a.O. 28 Ein Anspruch auf Erteilung einer befristeten Aufenthaltserlaubnis aufgrund des Antrags vom 16. Juni 1995 ist nach dem Vorbringen in dem Zulassungsantrag ebenfalls nicht gegeben. Mit seinen Ausführungen zu § 16 AuslG hat der Antragsteller keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der vom Verwaltungsgericht vertretenen Auffassung begründet, der Antragsteller habe für die Erfüllung der differenzierten Voraussetzungen des § 16 Abs. 1 AuslG schon im Hinblick auf die zeitlichen Verhältnisse seiner Ausreise, die Dauer seines Aufenthalts in der Türkei sowie die Schulbesuchszeiten nichts dargetan. Da der Antragsteller 1984 im Alter von fünf Jahren vor einem Schulbesuch aus der Bundesrepublik Deutschland in die Türkei ausgereist ist und seinen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis erst am 16. Juni 1995 und damit nicht vor Ablauf von fünf Jahren seit seiner Ausreise im Jahre 1984 gestellt hat, sind die Voraussetzungen des § 16 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3 AuslG nicht erfüllt. Das wäre auch dann der Fall, wenn hier abweichend vom gesetzlichen Wortlaut des § 16 Abs. 1 Nr. 3 AuslG nicht auf den Zeitpunkt der Antragstellung, sondern der nicht erlaubnispflichtigen Einreise am 1. Juni 1990 abzustellen sein sollte. 29 Vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 29. März 1996 - 1 C 28.94 -, InfAuslR 1997, 24 (26). 30 Der Antragsteller hat im Bundesgebiet auch keinen anerkannten Schulabschluss im Sinne des § 16 Abs. 2 Satz 2 AuslG erworben, was aber auch ein Absehen von der Nichterfüllung der in § 16 Abs. 1 Nr. 3 AuslG bezeichneten Voraussetzung nicht ermöglichen würde. 31 Von den in § 16 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3 AuslG bezeichneten Voraussetzungen kann zwar gemäß § 16 Abs. 2 Satz 1 AuslG zur Vermeidung einer besonderen Härte abgewichen werden. Der Antragsteller hat aber in seinem Zulassungsantrag nicht dargelegt, dass in seinem Fall die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich sei. 32 Da die Erteilungsvoraussetzungen des § 16 Abs. 1 AuslG nicht vorliegen und der Antragsteller nicht dargetan hat, dass davon gemäß § 16 Abs. 2 Satz 1 AuslG zur Vermeidung einer besonderen Härte abzuweichen sei, kommt es nicht darauf an, ob die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 16 Abs. 3 Nr. 2 AuslG versagt werden konnte, weil ein Ausweisungsgrund (hier gemäß § 47 Abs. 2 Nr. 2 AuslG) vorliegt. Die Ausführungen in dem Zulassungsantrag zum Fehlen einer individuellen Wiederholungsgefahr hinsichtlich erneuter Betäubungsmitteldelikte sind daher irrelevant. 33 Ob der Antragsteller eine Ermessensentscheidung des Antragsgegners gemäß § 20 Abs. 4 AuslG beanspruchen konnte, bedarf keiner Erörterung, da der Antragsteller in seinem Zulassungsantrag dazu nichts dargelegt hat. 34 Von einer weiteren Begründung dieses einstimmig gefassten Beschlusses wird abgesehen (§ 146 Abs. 6 iVm § 124 a Abs. 2 Satz 2 VwGO). 35 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1, 14 des Gerichtskostengesetzes - GKG -. Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG unanfechtbar.