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Urteil

6 A 164/03

VG OLDENBURG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Beamte haften nach § 86 Abs.1 NBG für aus grober Fahrlässigkeit entstandenen Schaden auch im Ruhestand. • Dienstliche Verantwortlichkeit umfasst auch die ordnungsgemäße Vorbereitung und Abwicklung von Verträgen sowie die Information und Beteiligung der zuständigen Gremien. • Abweichungen von einstigen vertraglichen Rückübertragungsmodalitäten hätten offengelegt und von den zuständigen Gremien beschlossen werden müssen.
Entscheidungsgründe
Regresshaftung wegen grober Fahrlässigkeit bei Abwicklung einer Grundstücksrückübertragung • Beamte haften nach § 86 Abs.1 NBG für aus grober Fahrlässigkeit entstandenen Schaden auch im Ruhestand. • Dienstliche Verantwortlichkeit umfasst auch die ordnungsgemäße Vorbereitung und Abwicklung von Verträgen sowie die Information und Beteiligung der zuständigen Gremien. • Abweichungen von einstigen vertraglichen Rückübertragungsmodalitäten hätten offengelegt und von den zuständigen Gremien beschlossen werden müssen. Die Beklagte beanspruchte von zwei ehemaligen Beamten Regress in Höhe von jeweils 11.385,00 DM wegen einer zu hohen Auszahlung im Zusammenhang mit der Rückübertragung einer zweiten Teilfläche eines früher veräußerten Gewerbegrundstücks. Die Beklagte hatte 1982 Modalitäten mit einem Quadratmeterpreis von 11,00 DM vereinbart; 1993 wurde eine Rückübertragung der zweiten Fläche dokumentiert. Bei einem 1995 geschlossenen Vertrag trat ein Dritter die Kaufpreisforderung in Höhe von 34.155,00 DM ab und erhielt Auszahlung durch die Stadtkasse. Die Kläger waren in unterschiedlichen Funktionen an der Vorbereitung/Abwicklung beteiligt und hatten Vertragsentwürfe geprüft bzw. handschriftlich vermerkt. Die Beklagte rügte grobe Fahrlässigkeit, das Rechnungsprüfungsamt beanstandete den Mehraufwand, und die Beklagte forderte Schadenersatz. Die Kläger bestreiten grobe Fahrlässigkeit und verweisen auf komplexe Verhandlungen, Ratsbeschlüsse und behaupteten Zinsvorteil; sie behaupten, der Rat habe den höheren Quadratmeterpreis gebilligt. • Anwendbare Norm: § 86 Abs.1 NBG (haftungsrechtliche Maßstäbe entsprechen §78 BBG/§46 BRRG); Ruhestandsbeamte sind nach herrschender Meinung einbezogen. • Grobe Fahrlässigkeit ist gegeben, wenn die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt wird; dies erfordert, dass nahe liegende Überlegungen nicht angestellt wurden. • Beide Kläger waren mit Vorbereitung und Abwicklung des Vertrags vom 10. August 1995 betraut und erkannten oder hätten erkennen müssen, dass sich die abzutretende Kaufpreisforderung nach den früheren notariellen Vereinbarungen zu richten hatte (22.770,00 DM). • Die Kläger hätten Abweichungen vom ursprünglichen Preis offenlegen und die Gremien ordnungsgemäß beteiligen müssen; hierin liegt eine wesentliche Verletzung dienstlicher Pflichten. • Beschäftigung mit Entwürfen, handschriftlichen Vermerken und konkreter Einbindung begründen Verantwortlichkeit; das Fehlen einer ausdrücklichen Anweisung der Vorgesetzten entlastet nicht ohne schriftliche Dokumentation. • Allgemeine Ratsbeschlüsse über Grundstückspreise ersetzen keine gesonderte, ordnungsgemäße Befassung des Rates mit dem konkreten Rückübertragungsvertrag; eine Billigung durch den Verwaltungsausschuss erfolgte ohne Vorlage und genügte nicht zur Entlastung. • Die von den Klägern behaupteten wirtschaftlichen Vorteile (Zinsvorteil) oder die spätere Weiterveräußerung der Fläche gleichen die Mehrzahlung nicht aus; der entstandene Mehraufwand von 11.385,00 DM blieb als Schaden bestehen. Die Klagen sind unbegründet; die Bescheide der Beklagten über Regress in Höhe von 11.385,00 DM sind rechtmäßig. Das Gericht stellt fest, dass beide Kläger ihre dienstlichen Sorgfaltspflichten grob fahrlässig verletzt haben, weil sie bei der Vorbereitung und Abwicklung der Rückübertragung weder die vertraglich vereinbarten alten Modalitäten beachtet noch die Gründe für eine Abweichung offen gelegt und eine ordnungsgemäße Befassung der zuständigen Gremien herbeigeführt haben. Allgemeine Ratsbeschlüsse oder spätere Veräußerungen gleichen die entstandene Mehrzahlung nicht aus. Daher haben die Kläger die geltend gemachte Schadenssumme zu ersetzen; die Kostenentscheidung und Regelungen zur Vollstreckung wurden getroffen.