Beschluss
18 B 690/06
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2007:0221.18B690.06.00
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Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,- EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,- EUR festgesetzt. G r ü n d e: Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die mit der Beschwerde dargelegten Gründe, die vom Senat nur zu prüfen sind (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigen keine Änderung der angefochtenen Entscheidung. Die Beschwerde führt nicht auf das mit ihr geltend gemachte eigenständige Aufenthaltsrecht aus § 31 Abs. 1 oder 2 AufenthG und damit auch nicht auf eine daraus abgeleitete Rechtswidrigkeit der angefochtenen Ordnungsverfügung, mit der die Geltungsdauer der zum Ehegattennachzug erteilten Aufenthaltserlaubnis gemäß § 7 Abs. 2 Satz 2 AufenthG nachträglich verkürzt worden ist. Zur Erlangung eines eigenständigen Aufenthaltsrechts nach dem insoweit in Betracht kommenden § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG muss die eheliche Lebensgemeinschaft seit mindestens zwei Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden haben. Mit der Formulierung "seit mindestens zwei Jahren" knüpft die Vorschrift an ein ununterbrochenes Vorliegen der in ihr geforderten tatbestandsmäßigen Voraussetzungen an. Bei derartigen Fristbestimmungen genügt es nicht, dass der Ausländer irgendwann einmal oder grundsätzlich die für zwei Jahre verlangten Bedingungen erfüllt hat. Vielmehr schließt jede Unterbrechung ohne Rücksicht auf ihre Dauer die Erteilung des Aufenthaltstitels aus. Vgl. Senatsbeschlüsse vom 1. Februar 2000 - 18 B 2069/99 - m.w.N., InfAuslR 2000, 282 = NWVBl. 2000, 313, und vom 11. August 2006 - 18 E 894/06 -. Aus diesem Verständnis der Norm folgt, dass der Fortfall des rechtmäßigen Aufenthalts einer der Ehegatten im Bundesgebiet ebenso wie eine endgültige Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft jeweils zum Erlöschen der bis dahin erworbenen Anwartschaft auf ein eigenständiges Aufenthalts nach § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG führt. Vgl. Senatsbeschlüsse vom 29. November 2000 - 18 B 1627/00 -, AuAS 2001, 67 = EildStNRW 2001, 320 (zu der insoweit gleichlautenden Regelung in § 19 Abs. 1 Nr. 1 AuslG) und vom 11. August 2006 - 18 E 894/06 -. Danach ist berücksichtigungsfähig nur die Zeit vom 9. September 2003 bis zum 20. April 2005, an dem sich die Antragstellerin nach eigenem Vorbringen von ihrem Ehegatten trennte. Der Anrechnung früherer Zeiten steht entgegen, dass sich die Eheleute unstreitig von Mai bis September 2003 getrennt hatten. Für eine Berücksichtigung der zur Trennung führenden Umstände ist kein Raum, weil § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG ausschließlich auf eine Ehebestandszeit abstellt. Die insoweit darlegungs- und beweispflichtige Antragstellerin - vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 19. August 2005 - 18 B 1170/05 - hat mit der Beschwerde auch keine Umstände aufgezeigt, die es zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich machen, ihr einen weiteren Aufenthalt in Deutschland nach dem von ihr ferner beanspruchten § 31 Abs. 2 Sätze 1 und 2 Alternative 2 AufenthG zu ermöglichen. Nach dieser Norm liegt eine auf ein eigenständiges Aufenthaltsrecht des nachgezogenen Ehegatten führende besondere Härte vor, wenn dem Ehegatten wegen der Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange das weitere Festhalten an der ehelichen Lebensgemeinschaft unzumutbar ist. Dazu heißt es in der Begründung zum Gesetzentwurf (BT-Drs. 14/2368, zu Art. 1 Nr. 3) in Anknüpfung an den von den Entwurfsverfassern formulierten Lösungsvorschlag (BT-Drs. 14/2368, B. Nr. 2), dass die Gesetzesänderung besondere Umstände während der Ehe in Deutschland berücksichtige, die es dem Ehegatten unzumutbar machen, zur Erlangung eines eigenständigen Aufenthaltsrechts an der ehelichen Lebensgemeinschaft festzuhalten. Solche Fälle lägen zum Beispiel vor, wenn der nachgezogene Ehegatte wegen physischer oder psychischer Misshandlungen durch den anderen Ehegatten die Lebensgemeinschaft aufgehoben oder der andere Ehegatte das in der Ehe lebende Kind sexuell missbraucht oder misshandelt habe. So bereits Senatsbeschluss vom 4. Mai 2001 - 18 B 1908/00 -, NVwZ-Beil. I 2001, 83 = EZAR 023 Nr. 23; vgl. zum Ganzen auch Beschlussempfehlung und Bericht des Innenausschusses (4. Ausschuss) vom 14. März 2000, BT-Drs. 14/2902. Diese Beispielsfälle machen deutlich, dass der Verlängerungsanspruch nicht etwa in jedem Fall des Scheiterns einer ehelichen Lebensgemeinschaft besteht, zu dem es ja in aller Regel wegen der von einem oder beiden Ehegatten subjektiv empfundenen Unzumutbarkeit des Festhaltens an der Lebensgemeinschaft kommt, und dass dementsprechend gelegentliche Ehestreitigkeiten, Auseinandersetzungen, Meinungsverschiedenheiten, grundlose Kritik, als unangenehm empfundene Verhaltensweisen und Kränkungen, die in einer Vielzahl von Fällen trennungsbegründend wirken, für sich genommen noch nicht das Festhalten an der ehelichen Lebensgemeinschaft unzumutbar im vorgenannten Sinne machen. Vgl. Senatsbeschlüsse vom 24. Januar 2003 - 18 B 2157/02 -, AuAS 2003, 170 = EZAR 023 Nr. 29 = NVwZ-RR 2003, 527 (Ls), und vom 5. April 2006 - 18 B 1525/05 - . Gemessen hieran führt die von der Antragstellerin geltend gemachte Verhaltensauffälligkeit ihres Ehegatten nicht auf eine besondere Härte, zu deren Vermeidung ihr der weitere Aufenthalt im Bundesgebiet ermöglicht werden müsste. Soweit sich die Antragstellerin auf die Vorfälle im Mai 2003 beruft, hat sie jene nicht zum Anlass genommen, sich von ihrem Ehemann zu trennen. Im Gegenteil hat sie noch am 23. Februar 2004 erneut eine Aufenthaltserlaubnis zum Ehegattennachzug und am 1. Februar 2005 deren Verlängerung beantragt. Damit sind jene Vorfälle verbraucht. Unter diesen Umständen wäre aufzuzeigen gewesen, aufgrund welcher neuen Ereignisse oder Erkenntnisse der Antragstellerin bei der endgültigen Trennung von ihrem Ehemann am 20. April 2005 ein Festhalten an der ehelichen Lebensgemeinschaft nicht mehr zumutbar gewesen sein soll. Daran fehlt es. Schon nach ihrem eigenen Vorbringen war es nicht die Antragstellerin, die die eheliche Lebensgemeinschaft beendet hat. Vielmehr hat sie selbst eingeräumt, dass die Trennung von ihrem Ehemann herbeigeführt wurde, der sie nach einer Eskalation der Streitigkeiten aus der Ehewohnung geworfen habe. Dies spricht schon für sich dagegen, dass der Antragstellerin ein weiteres Festhalten an der ehelichen Lebensgemeinschaft bis zum Erwerb eines eigenständigen Aufenthaltsrechts wegen eines vorwerfbaren Verhalten des Ehemannes unzumutbar gewesen ist. Dass die Art und Weise der Beendigung der ehelichen Lebensgemeinschaft mit einem Verhalten des Ehemannes verbunden war, das in seiner Wertigkeit den aufgezeigten Beispielsfällen auch nur nahe kommt, wird nicht aufgezeigt. Die in diesem Zusammenhang sinngemäß - behauptete - Schuldlosigkeit der Antragstellerin am Scheitern der ehelichen Lebensgemeinschaft ist hier ohne Belang. Vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 4. Mai 2001 - 18 B 1908/00 - , EZAR 023 Nr. 23, und vom 5. September 2005 - 18 B 295/05 -. Soweit die Antragstellerin auf Gewalttätigkeiten ihres Ehemannes verweist, bleibt ihr Vortrag weitgehend unsubstanziiert und deshalb angesichts der sie treffenden - oben aufgezeigten - Darlegungslast vorliegend unbeachtlich. Konkret verweist die Antragstellerin lediglich auf einen Vorfall am 27. April 2005, der jedoch in diesem Zusammenhang unbeachtlich ist, weil die Trennung der Eheleute zu diesem Zeitpunkt bereits vollzogen war. Denn die Umstände, die die Unzumutbarkeit des Festhaltens an der ehelichen Lebensgemeinschaft begründen sollen, müssen während des Bestehens der ehelichen Lebensgemeinschaft eingetreten sein. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11. April 2003 - 17 B 2548/02 -. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 2, 53 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.