Beschluss
18 B 1719/08
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2009:0316.18B1719.08.00
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Leitsätze
Zum sofortigen Vollzugsinteresse bei Rücknahme einer Niederlassungserlaubnis.
Tenor
Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 29. Oktober 2008 wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert. Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers mit dem Aktenzeichen 3 K 2090/08 (VG Arnsberg) gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 3. Juni 2008 wird im Hinblick auf die Rücknahme der Niederlassungserlaubnis wiederhergestellt und im Hinblick auf die Abschiebungsandrohung angeordnet.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,-- EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zum sofortigen Vollzugsinteresse bei Rücknahme einer Niederlassungserlaubnis. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 29. Oktober 2008 wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert. Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers mit dem Aktenzeichen 3 K 2090/08 (VG Arnsberg) gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 3. Juni 2008 wird im Hinblick auf die Rücknahme der Niederlassungserlaubnis wiederhergestellt und im Hinblick auf die Abschiebungsandrohung angeordnet. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,-- EUR festgesetzt. G r ü n d e : Die Beschwerde hat Erfolg. Die Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO fällt zu Lasten der Antragsgegnerin aus. Das Interesse des Antragstellers, von der Vollziehung der angefochtenen Verfügung vorerst verschont zu bleiben, überwiegt gegenüber dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung. Die angegriffene Verfügung ist zunächst nicht offensichtlich rechtmäßig. Ergänzend zu den Ausführungen in den den Beteiligten bekannten Beschlüssen vom 11. September 2007 im vorausgegangenen Verfahren 18 B 469/07 sowie vom 3. Februar 2009 im vorliegenden Verfahren sei insoweit auf Folgendes hingewiesen: Zwar liegen die Tatbestandsvoraussetzungen für die Rücknahme der Niederlassungserlaubnis offensichtlich vor, Bedenken bestehen jedoch im Hinblick auf die Ermessensausübung. Insoweit gilt, dass die Rücknahme einer Aufenthaltserlaubnis - nichts anderes kann für die Niederlassungserlaubnis gelten - nur Bestand haben kann, wenn die Behörde die erforderliche Abwägung öffentlicher Interessen und schutzwürdiger privater Belange vorgenommen und dabei die wesentlichen Gesichtspunkte des Einzelfalles berücksichtigt hat. Der Umstand, dass eine Aufenthaltserlaubnis durch falsche Angaben erschlichen worden ist, schließt zwar eine Berufung auf Vertrauensschutz aus (§ 48 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 und 2 VwVfG NRW), ändert aber nichts an dem Erfordernis einer derartigen Abwägung. Es bestehen auch keine ermessenslenkenden Vorgaben, die für den Fall der Rücknahme einer Aufenthaltserlaubnis auf ein sogenanntes intendiertes Ermessen hinweisen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 5. September 2006 - 1 C 20.05 -, AuAS 2007, 3, mit weiteren Nachweisen. Vorliegend kommt in Betracht, dass dem Antragsteller bei Rücknahme der durch Täuschung erlangten Niederlassungserlaubnis anderweitige Aufenthaltsrechte zugestanden haben könnten, was im Rahmen des Ermessens zu berücksichtigen gewesen wäre. Im Hinblick auf ein Aufenthaltsrecht aus § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG wird insoweit auf die Ausführungen im Beschluss vom 3. Februar 2009 verwiesen. Im Hinblick auf ein Aufenthaltsrecht aus § 25 Abs. 5 AufenthG sei neben dieser Bezugnahme bemerkt, dass auch der Frage nachzugehen sein mag, welches Gewicht dem Vorliegen eines Ausweisungsgrundes (dessen Nichtvorliegen gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG Regelerteilungsvoraussetzung ist) angesichts der Regelung des § 11 Abs. 1 AufenthG im Rahmen von § 25 Abs. 5 AufenthG zukommt. Vgl. hierzu Hailbronner, Ausländerrecht, Loseblatt, § 25 Rn. 136 mit weiteren Nachweisen. Im Übrigen ist das erforderliche sofortige Vollziehungsinteresse nicht gegeben; dies ist mit der Beschwerde auch gerügt worden, § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO. Das Bundesverfassungsgericht betont für das zweipolige Verwaltungsrechtsverhältnis in ständiger Rechtsprechung, dass für die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit eines Verwaltungsaktes in materieller Hinsicht ein besonderes öffentliches Interesse erforderlich ist, das über jenes Interesse hinausgeht, das den Verwaltungsakt selbst rechtfertigt, was umso bedeutsamer ist, je schwerwiegender die dem Bürger auferlegte Belastung ist und je mehr die Maßnahme der Verwaltung Unabänderliches bewirkt. Vgl. zuletzt Beschlüsse vom 1. Oktober 2008 - 1 BvR 2466/08 -, vom 11. Mai 2007 - 2 BvR 2483/06 -, NVwZ 2007, 1302, und vom 10. Mai 2007 - 2 BvR 304/07 -, InfAuslR 2007, 275 mit weiteren Nachweisen. Die Antragsgegnerin hat zur Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit (Gesetzeswortlaut: Vollziehung) ausgeführt, es müsse dem Antragsteller die Möglichkeit genommen werden, durch ein etwaiges andauerndes Verwaltungsstreitverfahren über die Rechtmäßigkeit (gemeint wohl: der Maßnahme) seinen Aufenthalt zu verfestigen. Es könne nicht sein, dass der Antragsteller durch die Vortäuschung einer ehelichen Lebensgemeinschaft, die zur Erteilung der Niederlassungserlaubnis geführt habe, weiterhin die wirtschaftlichen, aufenthalts- und arbeitsmarktrechtlichen Vorteile genieße, die ihm eigentlich nicht zustünden. Die ihm entstehenden Nachteile seien weniger schwerwiegend. Damit wird den genannten Maßgaben nicht entsprochen. Soweit darauf verwiesen wird, es sei zu verhindern, dass der Antragsteller weiterhin die durch Täuschung erlangten wirtschaftlichen, aufenthalts- und arbeitsmarktrechtlichen Vorteile genießen könne, liegt ebendarin das Interesse, das den angegriffenen Verwaltungsakt selbst rechtfertigt. Vorliegend ist auch keine der Fallgestaltungen gegeben, in denen ausnahmsweise das Interesse, das den angegriffenen Verwaltungsakt selbst veranlasst, bereits von besonderer Dringlichkeit gekennzeichnet ist, so dass es gleichzeitig die sofortige Vollziehbarkeit rechtfertigte (so beispielsweise bei besonderen Gefahrensituationen). Vgl. dazu Kopp/Schenke, VwGO, 15. Auflage 2007, § 80 Rn. 92. Dass der Antragsteller dadurch, dass er das vorliegende Verfahren betreibt, die Vollziehung hinausschieben kann, gilt im vorliegenden Fall ebenso wie in jedem anderen Fall, in dem die sofortige Vollziehbarkeit nicht gesetzlich ausgeschlossen ist. Es ist demnach Folge des gesetzlichen, durch Art. 19 Abs. 4 GG garantierten Rechtsschutzsystems sowie davon, dass der Gesetzgeber für die Fälle der Rücknahme von Aufenthaltstiteln, auch wenn sie durch Täuschung erlangt sind, nicht wie anderen Fällen aufenthaltsrechtlicher Maßnahmen in § 84 Abs. 1 AufenthG die sofortige Vollziehbarkeit ausgeschlossen hat. Nachdem der Antragsteller insgesamt rund 18 Jahre und seit seiner letzten Einreise annähernd 11 Jahre in Deutschland lebt, ist auch nicht erkennbar, dass ein weiterer Aufenthalt von einigen Monaten zu einer weiteren Verfestigung führte, die von rechtlicher Relevanz wäre. Umstände, die geeignet wären, ein sofortiges Vollziehungsinteresse zu begründen, wie etwa Straffälligkeit oder das Angewiesensein auf öffentliche Leistungen zur Sicherstellung des Lebensunterhalts, sind nicht ersichtlich. Es lässt sich auch nicht sagen, dass die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit vorliegend notwendig erschiene, um eine negative Vorbildwirkung auszuschließen. Vgl. hierzu Kopp/Schenke, a.a.O., § 80 Rn. 98. Es wird - anders, als die Antragsgegnerin nunmehr befürchtet - wegen der im Falle des Antragstellers gegebenen Besonderheiten, so der Dauer seines Aufenthalts in Deutschland (auch in Relation zu seinem Alter) sowie seiner offenbar gelungenen wirtschaftlichen Integration, kaum möglich sein, dass sich andere Ausländer auf seinen Fall berufen; abgesehen davon wäre dies rechtlich unbeachtlich. Zudem dürfte für Außenstehende kaum ohne Weiteres ersichtlich sein, welcher Teil der insgesamt erheblichen Aufenthaltsdauer des Antragstellers auf Täuschung zurückgeht. Die Bewertung der Antragsgegnerin, wonach auf der anderen Seite dem Antragsteller im Falle der sofortigen Vollziehung der Ausreiseverpflichtung keine schwerwiegenden Nachteile drohen, ist angesichts der Dauer des Aufenthalts des Antragstellers in Deutschland sowie seiner wirtschaftlichen Integration (der Antragsteller betreibt seit mehreren Jahren eine Pizzeria mit derzeit zwei Angestellten) schwerlich nachvollziehbar. Vielmehr dürfte kaum daran zu zweifeln sein, dass zugunsten des Antragstellers jedenfalls der Schutzbereich des Art. 8 Abs. 1 EMRK (Recht auf Privatleben) eröffnet ist, so dass Rechtspositionen von Gewicht betroffen sind. Dabei kann auf sich beruhen, ob hierfür die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts Voraussetzung ist, denn der Aufenthalt des Antragstellers war jedenfalls zeitweise rechtmäßig. Die Vollziehung der Ausreiseverpflichtung des Antragstellers würde praktisch gesehen voraussichtlich auch - jedenfalls in manchen Bereichen - Unabänderliches bewirken: So ist anzunehmen, dass der Antragsteller dann den Betrieb seiner Pizzeria einstellen müsste und damit jedenfalls zunächst seine wirtschaftliche Existenz einbüßte. Voraussichtlich würde er gleichermaßen seine Wohnung aufgeben und im Libanon eine neue Bleibe suchen und ggfs. einrichten müssen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 3 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.