Beschluss
9 L 324/09
Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGAC:2009:1002.9L324.09.00
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Tenor
1. Die Anträge werden abgelehnt.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.
2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 7.500,- EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Die Anträge werden abgelehnt. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 7.500,- EUR festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag der Antragsteller, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage (9 K 1373/09) gegen die Ordnungsverfügungen des Antragsgegners vom 8. Juli 2009 wiederherzustellen bzw. anzuordnen, hat keinen Erfolg. Bei der Entscheidung über die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage nach § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) trifft das Gericht eine eigene Ermessensentscheidung. Es hat dabei abzuwägen zwischen dem gesetzlich bestimmten öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des Bescheides und dem Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs. Bei dieser Abwägung sind die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens zu berücksichtigen. Ergibt die im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO allein mögliche, aber auch ausreichende summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage, dass die Klage offensichtlich erfolglos bleiben wird, tritt das Interesse eines Antragstellers regelmäßig zurück. Erweist sich dagegen der angefochtene Bescheid schon bei kursorischer Prüfung als offensichtlich rechtswidrig, besteht kein öffentliches Interesse an dessen sofortiger Vollziehung. Ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens nicht hinreichend absehbar, verbleibt es bei der allgemeinen Interessenabwägung. Im vorliegenden Fall ist nach der hier gebotenen und ausreichenden summarischen Prüfung im Rahmen der Interessenabwägung - eine offensichtliche Rechtswidrigkeit oder Rechtmäßigkeit der streitbefangenen Ordnungsverfügungen des Antrags-gegners lässt sich nicht feststellen - davon auszugehen, dass die Klage der Antragsteller gegen die Rücknahme ihrer Aufenthaltserlaubnisse sowie hinsichtlich der weiteren Verlängerung ihrer Aufenthaltserlaubnisse und der Abschiebungsandrohungen nach derzeitiger Einschätzung erfolglos bleiben wird. Damit überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung die persönlichen Interessen der Antragsteller an der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage. Soweit der Antragsgegner in Ziffer 1. der Ordnungsverfügungen vom 8. Juli 2009 die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnisse zurückgenommen hat, erweist sich der An-trag nach § 80 Abs. 5 VwGO auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage als der statthafte Rechtsbehelf, weil der Antragsgegner die sofortige Vollziehung gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO angeordnet hat. Dem Antrag ist im Rahmen der Interessenabwägung auch nicht von vornherein der Erfolg zu versagen, weil kein besonderes über die Rechtmäßigkeit der - hier wohl in der Sache nicht zu beanstandenden - Rücknahme hinausgehendes Vollzugsinteresse erkennbar ist. Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) bedarf es in derartigen Fällen besonders festzustellender Umstände, die geeignet wären, ein sofortiges Vollziehungsinteresse zu begründen, wie etwa Straffälligkeit oder das Angewiesensein auf öffentliche Leistungen zur Sicherstellung des Lebensunterhaltes oder auch besondere Gefahrensituationen; ein Leerlaufen der Rücknahmeverfügung oder eine Verfestigung des Aufenthaltes aufgrund eines Rechtsstreits über die Rechtmäßigkeit - wie hier vom Antragsgegner angeführt - reicht hierfür nicht aus. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. Mai 2009 - 18 B 421/09 - (zu einem Fall der nachträglichen Verkürzung der Geltungsdauer einer Aufenthaltserlaubnis) sowie Beschluss vom 16. März 2009 - 18 B 1719/08 - (zum sofortigen Vollzugsinteresse bei Rücknahme einer Niederlassungserlaubnis); jeweils NRWE. Dem braucht allerdings nicht weiter nachgegangen zu werden, weil die Wiederher-stellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Rücknahmeverfügungen unter den hier gegebenen Umständen für die Antragsteller nicht von Nutzen wäre und ihre Rechtsposition in Bezug auf die Verfolgung ihrer Anträge auf Verlängerung ihrer Aufenthaltserlaubnisse nicht verbessern würde. Denn die Antragsteller sind - wie sich aus den nachfolgenden Ausführungen ergibt - bereits wegen der rechtmäßigen Versagung der Verlängerung ihrer Aufenthaltserlaubnisse vollziehbar ausreisepflichtig. Soweit die Antragsteller die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen die Versagung der Verlängerung ihrer Aufenthaltserlaubnisse begehren, ist der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO zwar zulässig, weil die Klage gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 84 Abs. 1 Nr. 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) keine aufschiebende Wirkung hat und dem Verlängerungsantrag vom 12. August 2004 nach der Rücknahmeverfügung wieder eine Fiktionswirkung zukommt. Der Antrag ist jedoch unbegründet, da die Antragsteller nicht auf einen Anspruch auf Verlängerung ihrer Aufenthaltserlaubnisse verweisen können. Im Hinblick auf die Antragstellerin zu 1. folgt ein solcher Anspruch nicht aus § 28 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG wegen ihrer Ehe mit einem deutschen Staatsangehörigen, weil eine zu schützende eheliche Lebensgemeinschaft nicht - mehr - vorliegt. Auch steht ihr ein eigenständiges Aufenthaltsrecht als Ehegatte eines Deutschen nach § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG nicht zu. Danach wird die Aufenthaltserlaubnis des Ehegatten im Falle der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft - diese ist hier gegeben - als eigenständiges, vom Zweck des Familiennachzugs unabhängiges Aufenthaltsrecht für ein Jahr verlängert, wenn die eheliche Lebensgemeinschaft seit mindestens zwei Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden hat und der Ausländer bis dahin im Besitz unter anderem einer Aufenthaltserlaubnis war. Vorliegend kann bereits nicht von einer zweijährigen ehelichen Lebensgemeinschaft ausgegangen werden. Diese begann mit der Einreise der Antragsteller am 18. September 2003, war aber bereits im Januar 2004 wieder beendet. Soweit in der Antragsbegründung vorgetragen wird, dass sich die Eheleute im Januar 2004 kurzzeitig getrennt, aber im Juli 2004 wieder versöhnt hätten und dann die Familie wieder zusammen bis Ende 2006 gelebt habe, wird dies durch die Angaben der Eheleute im ausländerrechtlichen Verfahren auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis sowie im Ermittlungsverfahren wegen illegalen Aufenthalts widerlegt. Danach hat die Antragstellerin zu 1. am 26. Juni 2008 bei dem Antrag auf Verlängerung ihrer Aufenthaltserlaubnis auf Nachfrage angegeben, seit etwa vier Jahren getrennt zu leben. Der Hinweis der Antragstellerin, dass diese Angabe aufgrund eines Missverständnisses durch eine Bekannte zustande gekommen sei, erscheint wenig nachvollziehbar. Dies kann aber letztlich auf sich beruhen, weil die Antragstellerin zu 1. selbst ausweislich der Ermittlungsakte im Rahmen ihrer Beschuldigtenvernehmung am 9. August 2004 - und damit zu einem Zeitpunkt, als nach ihrem nunmehrigen Antragsvorbringen die Versöhnung gerade stattgefunden hatte - ausgeführt hat, dass die Familie bis zum Januar 2004 in F. zusammengelebt habe. Sie hätten sich dann im Januar 2004 getrennt, wobei die sprachlichen Verständigungsprobleme nur ein Grund gewesen seien. Viel wesentlicher seien kulturelle Barrieren gewesen. Es sei aber richtig, dass die Ehe seit Januar ansonsten nicht mehr vollzogen werde. Dem entspricht die Beschuldigtenvernehmung des Ehemannes am 13. Oktober 2004, in der er bestätigte, dass sein Auszug etwa zum Ende des letzten Jahres bzw. zu Beginn des Jahres erfolgt sei. Er habe dann nach und nach seine Sachen aus der Wohnung geholt; dies sei etwa im März beendet gewesen. Er sei dann zu seiner jetzigen Lebensgefährtin gezogen, mit der er schon lange ein Verhältnis gehabt habe. Inhaltlich gleich lautende Angaben in zeitlicher Hinsicht machte der Ehemann der Antragstellerin zu 1. bei der Hausdurchsuchung am 6. Oktober 2004, bei der er insbesondere bestätigte, dass er sich seit mindestens Januar 2004 gänzlich von seiner Ehefrau getrennt habe. Schließlich ist auch der Kopie des in der Ausländerakte enthaltenen Mietvertrages der gemeinsamen Wohnung in F. zu entnehmen, dass dieser ursprünglich am 15. September 2003 abgeschlossene Vertrag am 16. September 2004 geändert worden ist mit der handschriftlichen Anmerkung, dass der Ehemann dort nicht mehr wohne und in die Niederlande verzogen sei. Vor diesem Hintergrund kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Ehegemeinschaft noch weitere zwei Jahre bestanden hat und erst zum Ende des Jahres 2006 beendet worden ist. Eine dahin gehende eidesstattliche Versicherung hat die Antragstellerin zu 1. ebenso wenig vorgelegt wie eine solche ihres Ehemannes. Dass dieser - worauf in der Antragsbegründung hingewiesen wird - den Bestand der Ehe beim Verlängerungsantrag des Jahres 2006 durch Unterzeichnung der entsprechenden Erklärung bestätigt hat, steht dem nicht entgegen, da angesichts der o. a. Angaben zu diesem Zeitpunkt die Ehe nicht mehr gelebt wurde und zudem der Ehemann ausweislich eines Telefonvermerks in der Ausländerakte vom 12. August 2008 bestritt, eine solche Erklärung über die eheliche Lebensgemeinschaft abgegeben zu haben und erneut angab, dass er tatsächlich seit vier Jahren von seiner Ehefrau getrennt lebe. Danach ist davon auszugehen, dass die Trennung im Januar 2004 stattfand, ohne dass es - entgegen den Angaben der Antragstellerin zu 1. - zu einer Versöhnung für weitere zwei Jahre gekommen wäre. Damit sind die Voraussetzungen für ein eigenständiges Aufenthaltsrecht der Antragstellerin zu 1. gemäß § 31 Abs. 1 Satz 1 AufenthG nicht erfüllt. Anhaltspunkte für eine besondere Härte im Sinne des § 31 Abs. 2 AufenthG sind weder geltend gemacht noch sonst ersichtlich. Auf weitere Anspruchsgrundlagen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis kann die Antragstellerin zu 1. nicht verweisen. Insbesondere ergibt sich ein solcher Anspruch nicht aus Art. 6 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates EWG/Türkei über die Entwicklung der Assoziation (ARB 1/80). Zwar ist die Antragstellerin zu 1. ausweislich der Nachweise in der Ausländerakte seit April 2005 berufstätig. Jedoch setzt ein Anspruch auf Aufenthaltserlaubnis nach Art. 6 ARB 1/80 voraus, dass eine ordnungsgemäße Beschäftigung vorliegt, was u. a. die Einhaltung der aufenthaltsrechtlichen Vorschriften des Aufnahmestaates bedingt und nicht nur ein vorläufiges oder ungesichertes Aufenthaltsrecht besteht. An einer solchen gesicherten Rechtsposition dürfte es indes fehlen. Abgesehen davon, dass Zeiten einer Fiktionsbescheinigung oder einer Duldung nicht herangezogen werden können, spricht nach obigen Ausführungen Überwiegendes dafür, dass über das Bestehen einer ehelichen Lebensgemeinschaft getäuscht worden ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts - vgl. Urteil vom 12. April 2005 - 1 C 9/04 -, juris - setzt eine gesicherte Rechtsposition im Sinne des Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 aber voraus, dass ein türkischer Arbeitnehmer seine Aufenthaltserlaubnis nicht durch Täuschung erlangt hat. Dabei ist unerheblich, ob der Täuschende wegen seines Verhaltens bestraft worden ist und ob eine ihm erteilte Aufenthaltserlaubnis zurückgenommen worden ist. Ausgehend hiervon können die Beschäftigungszeiten der Antragstellerin zu 1. nach Erlangung der Aufenthaltserlaubnis nicht als ordnungsgemäß angesehen werden, da die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis aufgrund einer Täuschung über den Bestand der Ehe erlangt worden ist; eine unter solchen Umständen erlangte Aufenthaltserlaubnis begründet aber keine gesicherte, sondern nur eine vorläufige Position, da dem Betreffenden zu dieser Zeit von Rechts wegen kein Aufenthaltsrecht zugestanden hat. Eine Anspruchsgrundlage für die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnisse der An-tragsteller zu 2. und 3., die an das Aufenthaltsrecht ihrer Mutter gebunden waren, besteht ebenfalls nicht. Auch sind besondere Umstände für das Vorliegen einer außergewöhnlichen Härte nach § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG nicht erkennbar. Eine solche liegt nur dann vor, wenn sich der Ausländer in einer individuellen Ausnahmesituation befindet, die sich deutlich von der Lage vergleichbarer Ausländer unterscheidet, etwa aufgrund seines Gesundheitszustandes oder naher Angehöriger oder aufgrund kurzfristig bevorstehender wichtiger Ereignisse wie z.B. ein Schulabschluss. Vgl. Renner, Ausländerrecht, 8. Auflage 2005, § 25 AufenthG, Rdnr. 30; Gemeinschaftskommentar zum Aufenthaltsgesetz, Stand: August 2009, § 25 Rdnrn. 92ff. Der Antragsteller zu 2. hat nach seinem Vorbringen die Berufsschule abgeschlossen und hat eine Zusage für ein Ausbildungsverhältnis im nächsten Sommer. Die Antragstellerin zu 3. befindet sich am Ende des ersten Jahres der dreijährigen Ausbildung in der Krankenpflege. Die Anforderungen an das Vorliegen einer außergewöhnlichen Härte im o.a. Sinne sind damit ebensowenig erfüllt wie etwa im Hinblick auf einen längeren Aufenthalt im Bundesgebiet, denn die Antragsteller zu 2. und 3. sind erst im September 2003 zusammen mit ihrer Mutter eingereist. Soweit die Antragsteller schließlich die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die in den Ordnungsverfügungen des Antragsgegners vom 8. Juli 2009 enthaltenen Abschiebungsandrohungen begehren, ist der Antrag zwar zulässig, weil die Klage gemäß § 80 Abs. 2 Satz 2 VwGO i.V.m. § 8 AG VwGO NRW keine aufschiebende Wirkung entfaltet. Der Antrag ist jedoch insoweit unbegründet. Die vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten der Antragsteller aus, weil sich die Ordnungsverfügungen bezüglich der Abschiebungsandrohungen als offensichtlich rechtmäßig erweisen. Die recht-lichen Voraussetzungen nach §§ 58, 59 und 50 Abs. 1 AufenthG liegen vor. Die An-tragsteller sind ausreisepflichtig, weil sie nicht im Besitz der erforderlichen Aufenthaltstitel sind (vgl. § 50 Abs. 1 AufenthG). Die Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht ergibt sich gemäß § 58 Abs. 2 Satz 2 AufenthG daraus, dass die Aussetzungsanträge der Antragsteller ohne Erfolg geblieben sind. Etwaige Duldungsgründe stehen dem Erlass einer Abschiebungsandrohung nicht entgegen; solche sind auch nicht vorgetragen. Die gesetzte Ausreisefrist von einem Monat ist angemessen (vgl. § 50 Abs. 2 AufenthG). Nach allem war der Antrag mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 und 2 GKG. Das Antragsinteresse ist mit Rücksicht auf den vorläufigen Charakter dieses Verfahrens in Höhe der Hälfte des gesetzlichen Auffangstreitwerts für jeden Antragsteller ausreichend und angemessen berücksichtigt und entspricht der ständigen Rechtsprechung der Kammer in vergleichbaren Verfahren.