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Beschluss

7 L 1913/12

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2013:0128.7L1913.12.00
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Tenor

Der Antrag wird einschließlich des Prozesskostenhilfegesuchs ab-gelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 2.500 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird einschließlich des Prozesskostenhilfegesuchs ab-gelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 2.500 Euro festgesetzt. Gründe Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den nachstehenden Gründen nicht die nach § 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Der am 26. Oktober 2012 sinngemäß gestellte Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage 7 K 7406/12 gegen die Ordnungsverfügung vom 11. Oktober 2012 hinsichtlich der Ziffer 1 (Verlustfeststellung) wiederherzustellen und hinsichtlich der Ziffer 2 (Abschiebungsandrohung) anzuordnen, ist zulässig und insbesondere gemäß § 80 Abs. 5 VwGO statthaft, da die Klage keine aufschiebende Wirkung hat und diese vom Gericht daher wiederhergestellt bzw. angeordnet werden kann. Anfechtungsklagen haben zwar gemäß § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO grundsätzlich aufschiebende Wirkung. Sie entfällt unter anderem aber dann, wenn die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, besonders angeordnet wird, § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO. Das ist geschehen, soweit die Antragsgegnerin in Ziffer 1 der Verfügung den Verlust des Rechts des Antragstellers auf Einreise und Aufenthalt festgestellt und seine Aufenthaltskarte widerrufen hat. Zudem hat die Klage keine aufschiebende Wirkung gegenüber der in Ziffer 2 der Verfügung dem Antragsteller für den Fall der Nichtausreise angedrohten Abschiebung nach Griechenland oder Ägypten. Die Abschiebungsandrohung ist gemäß § 80 Abs. 2 Satz 2 VwGO in Verbindung mit § 112 JustizG NRW sofort vollziehbar, wobei dies erst nach einer Entscheidung über den Wiederherstellungsantrag gilt, vgl. § 7 Abs. 1 Satz 5 FreizügG/EU. Der Antrag ist aber unbegründet. Die hinsichtlich der Ziffer 1 des angegriffenen Bescheids durch die Antragsgegnerin gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO angeordnete sofortige Vollziehung ist formell rechtmäßig. Die Antragsgegnerin hat die durch § 80 Abs. 3 VwGO geforderte schriftliche Begründung des Interesses an der sofortigen Vollziehung gegeben. Erforderlich ist dabei, dass das öffentliche Interesse über jenes Interesse hinausgeht, das den angegriffenen Verwaltungsakt selbst rechtfertigt. Diese Anforderung ist umso bedeutsamer, je schwerwiegender die dem Bürger auferlegte Belastung ist und je mehr die Maßnahme der Verwaltung Unabänderliches bewirkt. Geeignet zur Begründung des Vollzugsinteresses sind Umstände wie die Straffälligkeit des Ausländers oder das Angewiesensein auf öffentliche Leistungen zur Deckung des Lebensunterhalts. OVG NRW, Beschlüsse vom 16. März 2009 – 18 B 1719/08 –, www.nrwe.de, Rn. 7; vom 19. Mai 2009 – 18 B 421/09 –, juris, Rn. 8; vom 19. Mai 2009 – 18 B 421/09 –, juris, Rn. 24 und vom 5. August 2009 – 18 B 331/09 –, www.nrwe.de, Rn. 11. Die Antragsgegnerin begründet die sofortige Vollziehung der Ziffer 1 ihrer Ordnungsverfügung damit, dass der Antragsteller seinen Lebensunterhalt seit dem 1. Juni 2012 durch Leistungen nach dem SGB II bestreitet und es nicht hingenommen werden könne, dass die öffentlichen Kassen während eines sich länger hinziehenden Rechtsmittelverfahrens über Gebühr belastet würden. Damit ist das Vollzugsinteresse hinlänglich begründet. Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung der Klage gegen einen Verwaltungsakt anordnen bzw. wiederherstellen, wenn das Interesse des Antragstellers, der angefochtenen Maßnahme bis zu deren Bestandskraft nicht nachkommen zu müssen, dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Durchsetzung der getroffenen Maßnahme vorgeht. Bei der Interessenabwägung ist neben der gesetzgeberischen Grundentscheidung die Beurteilung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache von Bedeutung. Außerdem sind das sonstige Interesse des Antragstellers an der Aussetzung der Vollziehung und das öffentliche Interesse an der umgehenden Durchsetzung der angefochtenen Maßnahme zu berücksichtigen. Ausgehend von diesen Maßstäben fällt hier die Interessenabwägung zu Lasten des Antragstellers aus. Die unter Ziffer 1 der angegriffenen Verfügung ausgesprochene Feststellung des Verlustes des Freizügigkeitsrechts erweist sich bei der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nur möglichen und gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage als rechtmäßig. Grundlage für die Feststellung in Ziffer 1 ist § 5 Abs. 5 Satz 1 FreizügG/EU. Danach kann der Verlust des Rechts nach § 2 Abs. 1 festgestellt und die Aufenthaltskarte widerrufen werden, wenn die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 innerhalb von fünf Jahren nach Begründung des ständigen Aufenthalts im Bundesgebiet entfallen sind. Nach § 2 Abs. 1 FreizügG/EU haben freizügigkeitsberechtigte Unionsbürger das Recht auf Einreise und Aufenthalt. Die Voraussetzungen für die Freizügigkeitsberechtigung ergeben sich aus § 2 Abs. 2 FreizügG/EU. Der Antragsteller, der am 20. Juni 2011 in die Bundesrepublik Deutschland eingereist ist und daher – wie von § 5 Abs. 5 FreizügG/EU gefordert – nicht bereits seit fünf Jahren seinen ständigen Aufenthalt im Bundesgebiet begründet hat, erfüllt keine der in § 2 Abs. 2 FreizügG/EU genannten Voraussetzungen. Da er als ägyptischer Staatsangehöriger kein Unionsbürger ist, kommen § 2 Abs. 2 Nr. 1, 2, 3, 4 und 5 FreizügG/EU für ihn von vorneherein nicht in Betracht. Ferner ist § 2 Abs. 2 Nr. 7 FreizügG/EU, der auch für Familienangehörige von Unionsbürgern gilt, hier nicht einschlägig. Zwar ist der Antragsteller Familienangehöriger einer Unionsbürgerin, da er seit 1989 mit der Griechin E verheiratet ist (vgl. § 3 Abs. 2 Nr. 1 FreizügG/EU), doch haben die Eheleute kein Daueraufenthaltsrecht im Sinne der Vorschrift erworben. Schließlich erfüllt der Antragsteller auch nicht (mehr) die Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 Nr. 6 FreizügG/EU, weil weder er noch seine Ehefrau erwerbstätig sind, über ausreichenden Krankenversicherungsschutz und ausreichende Existenzmittel verfügen. Nach der vorgenannten Vorschrift sind Familienangehörige (von Unionsbürgern) unter den Voraussetzungen der §§ 3 und 4 gemeinschaftsrechtlich freizügigkeitsberechtigt. Gemäß § 3 Abs. 1 FreizügG/EU haben Familienangehörige der in § 2 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 genannten Unionsbürger das Recht nach § 2 Abs. 1, wenn sie den Unionsbürger begleiten oder ihm nachziehen. Hieran fehlt es bereits. Zwar ist der Antragsteller am 20. Juni 2011 zusammen mit seiner Ehefrau eingereist, doch gehört diese schon nicht zu den "in § 2 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 genannten Unionsbürgern". Es ist nicht einmal im Ansatz dargetan, dass sie eine selbstständige Erwerbstätige im Sinne der Nrn. 2 und 3 oder Empfängerin von Dienstleistungen im Sinne von Nr. 4 ist. Auch ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass sich Frau E, die in der Heiratsurkunde vom 14. September 1989 als Hausfrau bezeichnet wird, als Arbeitnehmerin, zur Arbeitssuche oder zur Berufsausbildung im Sinne der Nr. 1 in Deutschland aufhalten will. Im Gegenteil hat das Jobcenter E1 mit Schreiben vom 18. September 2012 der Antragsgegnerin mitgeteilt, dass Frau E nie als arbeitssuchend gemeldet war. Sie erfüllt schließlich auch nicht die Voraussetzungen der Nr. 5, die "nicht erwerbstätige Unionsbürger unter den Voraussetzungen des § 4" erfasst. § 4 FreizügG/EU erfordert nämlich, dass der Betroffene über ausreichenden Krankenversicherungsschutz und ausreichende Existenzmittel verfügen muss. Dass dies bei Frau E der Fall ist, kann das Gericht im vorliegenden Eilverfahren nicht feststellen. Vielmehr hat der Antragsteller, der selbst seit dem 1. Juni 2012 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II bezieht, am 10. September 2012 zur Niederschrift bei der Antragsgegnerin erklärt, er habe zur Zeit kein Geld, um mit seiner Frau und seinem Kind in Deutschland zu leben, er wolle erst neue Arbeit finden. Hinzu kommt, dass der Antragsteller die Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 Nr. 6 FreizügG/EU aus einem weiteren Grund nicht erfüllt. Wie ausgeführt, steht ihm das Recht auf Einreise und Aufenthalt nur unter den Voraussetzungen der §§ 3 und 4 zu. § 3 Abs. 1 setzt neben dem Umstand, dass es sich um den Familienangehörigen eines in § 2 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 FreizügG/EU genannten Unionsbürgers handeln muss, das Vorliegen der Anforderungen des § 4 FreizügG/EU voraus ("nach Maßgabe des § 4"). Mithin muss der Antragsteller über ausreichenden Krankenversicherungsschutz und ausreichende Existenzmittel verfügen. Das ist jedoch nicht der Fall. Der Antragsteller ist seit dem 30. April 2012 nicht mehr erwerbstätig und bezieht seit dem 1. Juni 2012 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II, was für das Fehlen ausreichender Mittel spricht. Dass er sich nur vorübergehend in einer wirtschaftlichen Notlage befindet, ist nicht dargetan. Da somit weder die Ehefrau des Antragstellers zu den "in § 2 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 genannten Unionsbürgern" zählt noch der Antragsteller über eigene Mittel zum Bestreiten seines Lebensunterhalts im Sinne des § 4 FreizügG/EU verfügt, kommt es auf die Frage, ob Frau E sich dauerhaft beim Antragsteller in Deutschland aufhält bzw. ob ihr Aufenthalt durch eine vorübergehende, befristete oder einmalige Abwesenheit aus wichtigem Grund (vgl. § 5 Abs. 5 Satz 2 i.V.m. § 4a Abs. 6 FreizügG/EU) unberührt bleibt, nicht an. § 5 Abs. 5 FreizüGG/EU stellt die Feststellung des Verlusts der Rechts auf Freizügigkeit in das Ermessen der Behörde. Ermessensfehler sind hier nicht ersichtlich. Insbesondere hat die Antragsgegnerin mit ihrer Entscheidung Art. 8 EMRK nicht verletzt. Das Recht auf Achtung des Privatlebens im Sinne des Art. 8 Abs. 1 EMRK ist weit zu verstehen und umfasst seinem Schutzbereich nach unter anderem das Recht auf Entwicklung der Person und das Recht darauf, Beziehungen zu anderen Personen und der Außenwelt anzuknüpfen und zu entwickeln, und damit auch die Gesamtheit der im Land des Aufenthalts gewachsenen Bindungen. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 8. Dezember 2006 – 18 A 2644/06 – und 7. Februar 2006 – 18 B 1534/05 -. Der Antragsteller hält sich – soweit aktenkundig – erst seit dem 20. Juni 2011 im Bundesgebiet auf. Dieser mit seinem Lebensalter verglichen kurze Aufenthalt lässt es bereits zweifelhaft erscheinen, ob der Schutzbereich des Art. 8 EMRK für den Antragsteller überhaupt eröffnet ist. Jedenfalls ist aber seine Aufenthaltsbeendigung gerechtfertigt im Sinne dieser Vorschrift, da dem Antragsteller nach seiner Rückkehr nach Griechenland oder nach Ägypten keine Entwurzelung droht. Die Verwandtschaft seiner Ehefrau lebt in Griechenland, wo er sich jedenfalls zwischen der Hochzeit in Griechenland am 14. September 1989 und der Einreise nach Deutschland am 20. Juni 2011 und damit über 20 Jahre ebenfalls aufgehalten hat. Demgegenüber fällt seine nicht einmal zweijährige Zeit in Deutschland nicht ins Gewicht. Ähnliches gilt für sein Geburtsland Ägypten, wo er – wohl – seine prägenden Kinder- und Jugendjahre verbracht hat. Tragfähige Bindungen in Deutschland oder eine nachhaltige wirtschaftliche Integration sind bei dem Antragsteller darüber hinaus nicht zu erkennen. Von einer Entwurzelung im Falle der Abschiebung kann bei ihm keine Rede sein. Auch das Zusammenleben mit seiner Ehefrau wäre im Falle einer Abschiebung nicht gefährdet, weil sie in Deutschland nicht freizügigkeitsberechtigt im Sinne des § 2 FreizügG/EU ist. Sie erfüllt – wie bereits ausgeführt – nicht die Anforderungen des § 2 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 FreizügG/EU. Nr. 6 der Bestimmung ist nur auf Familienangehörige und nicht auf Unionsbürger selbst anzuwenden, und über ein Daueraufenthaltsrecht im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 7 FreizügG/EU verfügt sie ebensowenig. Die Abschiebungsandrohung erweist sich bei summarischer Prüfung ebenfalls als rechtmäßig. Rechtsgrundlage für den Erlass der Abschiebungsandrohung ist § 7 Abs. 1 Satz 1 FreizügG/EU, dessen Voraussetzungen vorliegen. Der Antragsteller ist ausreisepflichtig, weil er nicht (mehr) freizügigkeitsberechtigt im Sinne des § 2 Abs. 1 FreizüGG/EU ist. Der Zielstaat der Abschiebung (Griechenland oder Ägypten) ist benannt. Die Absicht der Antragsgegnerin, vorrangig eine Abschiebung nach Griechenland zu prüfen, wo er vor seiner Einreise lebte und geheiratet hat, ist nicht zu beanstanden. Die dem Antragsteller gewährte Ausreisefrist von einem Monat ab Bekanntgabe entspricht § 7 Abs. 1 Satz 4 FreizügG/EU und ist angemessen und ausreichend, um eine geordnete Beendigung des Aufenthalts zu ermöglichen. Sie ist zudem bereits abgelaufen. Es liegen auch sonst keine Gründe vor, das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung hinter das Aussetzungsinteresse des Antragstellers zurücktreten zu lassen. Das Interesse des Antragstellers die Vollziehbarkeit der Verlustfeststellung bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache zu verhindern, ist nicht schutzwürdig. Der Antragsteller hält sich noch nicht über einen längeren Zeitraum im Bundesgebiet auf und ist nicht in nennenswerter Weise in der Bundesrepublik verwurzelt. Sonstige schutzwürdige Interessen an einem weiteren Verbleib im Bundesgebiet sind nicht ersichtlich. Demgegenüber ist das öffentliche Interesse an einer gesteuerten Zuwanderung erheblich. Dies muss besonders auch für den Fall des Antragstellers gelten, der sich ohne Krankenversicherungsschutz oder festes Einkommen im Bundesgebiet aufhält. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 GKG. Das Gericht bewertet das Interesse des Antragstellers an der Aussetzung der Vollziehung der Ordnungsverfügung mit der Hälfte des gesetzlichen Auffangwertes des § 52 Abs. 2 GKG von 5.000 Euro. Die Abschiebungsandrohung fällt daneben streitwertmäßig nicht ins Gewicht.