Beschluss
4 L 815/20.KS
VG Kassel 4. Einzelrichter, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGKASSE:2020:0508.4L815.20.KS.00
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Leitsätze
Die Verlustfeststellung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 FreizügG/EU bedarf eine tatsächliche und hinreichend schwere gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt.
Tenor
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen.
Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Verlustfeststellung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 FreizügG/EU bedarf eine tatsächliche und hinreichend schwere gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt. Der am 06.05.2020 gestellte Antrag, die aufschiebende Wirkung der am 12.02.2020 erhobenen Klage (Az.: 4 K 275/20.KS) gegen den streitbefangenen Bescheid des Antragsgegners vom 06.02.2020 hinsichtlich der in Nr. 2 des Bescheides angeordneten sofortigen Vollziehung wiederherzustellen, über den nach der Übertragung durch die Kammer gemäß § 6 Abs. 1 VwGO die Einzelrichterin zur Entscheidung berufen ist, hat keinen Erfolg. Der zulässige, insbesondere aufgrund der in Ziffer 2 des Bescheides des Regierungspräsidiums Kassel (im Folgenden: Regierungspräsidium) vom 06.02.2020 angeordneten sofortigen Vollziehung der in Ziffer 1 getroffenen Verlustfeststellung auch statthafte Rechtsschutzantrag ist nicht begründet. Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einer Klage nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO ist dann begründet, wenn entweder die Anordnung der sofortigen Vollziehung nicht ordnungsgemäß erfolgt ist oder wenn das private Interesse des Antragstellers am vorläufigen Nichtvollzug das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes überwiegt. Letzteres ist der Fall, wenn der Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist, denn an der sofortigen Vollziehung eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes kann kein vorrangiges öffentliches Interesse bestehen. Der Eilantrag ist hingegen abzulehnen, wenn sich der Verwaltungsakt nach summarischer Prüfung als offensichtlich rechtmäßig erweist, es sei denn, es besteht ein schutzwürdiges privates Interesse des Bürgers daran, von der Vollziehung eines rechtmäßigen Verwaltungsaktes verschont zu bleiben, weil sich der Vollzug als nicht dringlich erweist. Kann bei summarischer Prüfung keine eindeutige Antwort auf die Frage nach der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes gegeben werden, entscheidet die Abwägung der widerstreitenden Interessen. Das Regierungspräsidium hat die sofortige Vollziehung hinsichtlich der Verlustfeststellung in Ziffer 1 des Bescheides vom 06.02.2020 ordnungsgemäß angeordnet. Insbesondere die Begründung entspricht den Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO. Die danach bestehende Pflicht, das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes schriftlich zu begründen, dient zum einen dazu, der Behörde den Ausnahmecharakter der Vollziehungsanordnung ins Bewusstsein zu rücken und sie dazu zu veranlassen, mit der erforderlichen Sorgfalt zu prüfen, ob tatsächlich ein überwiegendes öffentliches Interesse den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs erfordert. Zum anderen sollen dem Betroffenen die aus Sicht der Behörde für die Vollziehungsanordnung maßgeblichen Gründe zur Kenntnis gebracht werden. Aufgrund dieses Gesetzeszwecks muss aus der Begründung der Vollziehungsanordnung hinreichend nachvollziehbar hervorgehen, aus welchen im öffentlichen Interesse stehenden Gründen die Behörde es für gerechtfertigt oder geboten hält, dem Betroffenen den durch die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs vermittelten vorläufigen Rechtsschutz zu versagen. Dem genügen nur pauschale oder formelhafte, für jede beliebige Fallgestaltung passende Wendungen nicht. Diese Begründung muss auch plausibel erscheinen, doch ist es für die Einhaltung des Begründungserfordernisses nicht erforderlich, dass die Erwägungen der Behörde inhaltlich zutreffen. Diesen Maßstab zugrunde gelegt, hat das Regierungspräsidium die Anordnung der sofortigen Vollziehung hinreichend begründet. Die Behörde hat zu erkennen gegeben, dass ihr der Ausnahmecharakter der Vollziehungsanordnung bewusst gewesen ist und im erforderlichen Umfang, über pauschale oder formelhafte Wendungen hinausgehend, dargelegt, aus welchen Gründen sie ein die Interessen des Antragstellers am Suspensiveffekt seines Rechtsbehelfs überwiegendes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung ihrer Anordnung als gegeben betrachtet. Es wurde nachvollziehbar ausgeführt, dass es insbesondere aufgrund der bei dem Antragsteller vorliegenden beachtlichen Wiederholungsgefahr für eine erneute Straffälligkeit dringend erforderlich sei, dass dieser das Bundesgebiet – unabhängig von ggf. eingelegten Rechtsmitteln – innerhalb einer kurzen Ausreisefrist verlässt. Im Falle des Antragstellers sei nach Haftentlassung außerdem damit zu rechnen, dass er zunächst hohe Kosten für eine Therapiemaßnahme mit ungewissem Ausgang verursache. Es sei auch mittelfristig sehr fraglich, ob der Antragsteller dauerhaft einer geregelten Erwerbstätigkeit nachgehen werde. Aufgrund der nach den Angaben des Antragstellers notwendigen Knieoperation seien zudem Krankheitsausfallzeiten zu erwarten. Da der Antragsteller aufgrund seiner bisherigen Schwarzarbeit bewusst vermieden habe, unter anderem Krankenversicherungsbeiträge zu zahlen, wäre es für die Allgemeinheit nicht nachvollziehbar, dass der Antragsteller noch Nutznießer der hiesigen Solidargemeinschaft wäre. Mit dieser Begründung wurde auch ein besonderes öffentliches Vollzugsinteresse bezeichnet, das über das allgemeine öffentliche Interesse hinausgeht, das den Verwaltungsakt selbst rechtfertigt. Soweit der Antragsteller der Auffassung ist, dass die von dem Regierungspräsidium zur Begründung der Anordnung des Sofortvollzugs angeführten fiskalischen Erwägungen gegen Art. 27 Abs. 1 Satz 2 der Richtlinie 2004/38/EG (Freizügigkeits-RL) verstoßen, verkennt er, dass sich dieses in Umsetzung der Freizügigkeits-RL auch aus § 6 Abs. 6 FreizügG/EU ergebende Verbot ausweislich des eindeutigen Wortlautes lediglich auf eine zu treffende Verlustfeststellung bezieht. In Verbindung mit der systematischen Stellung dieses Verbots in dem mit „Beschränkungen des Einreise- und Aufenthaltsrechts aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit“ überschriebenen 4. Kapitel der Freizügigkeits-RL wird außerdem deutlich, dass wirtschaftliche Zwecke keine die Verlustfeststellung rechtfertigende Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung des Aufnahmestaates darstellen dürfen. Die von dem Antragsteller vorgenommene Übertragung dieses Verbotes auf den Anwendungsbereich des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO geht deshalb fehl. Dies folgt auch bereits daraus, dass insbesondere im Falle der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, die zweifelsfrei wirtschaftliche Zwecke verfolgt, sogar ein gesetzlicher Sofortvollzug vorgesehen ist (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO). Eine von der Behörde – wie hier – nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO unter anderem auf fiskalische Erwägungen gestützte Anordnung des Sofortvollzugs ist demnach nicht zu beanstanden (vgl. auch OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss v. 16.03.2009 – 18 B 1719/08, juris). Die von der Behörde angeführte durch die Einlegung entsprechender Rechtsmittel drohende Verfestigung der Lebensumstände des Antragstellers im Bundesgebiet begründet hingegen kein besonderes öffentliches Interesse am Sofortvollzug. Indem der Gesetzgeber im Anwendungsbereich des § 6 FreizügG/EU gerade keinen gesetzlichen Sofortvollzug angeordnet, diesen also nicht in einen mit § 84 Abs. 1 AufenthG vergleichbaren Katalog aufgenommen hat, nimmt er gerade in Kauf, dass ein längerer Aufenthalt des Ausländers im Bundesgebiet als Folge des gesetzlichen, durch Art. 19 Abs. 4 GG garantierten Rechtsschutzsystems begründet wird (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss v. 18.01.2017 – 7 B 10722/16; Hess. VGH, Beschluss v. 12.03.1997 – 13 TG 1591/96; beide juris). Nicht zu beanstanden ist hingegen, dass sich das Regierungspräsidium zur Begründung des Sofortvollzugs auf eine von dem Antragsteller ausgehende Wiederholungsgefahr gestützt hat. Wie bereits ausgeführt ist es für die Einhaltung des Begründungserfordernisses nicht erforderlich, dass die Erwägungen der Behörde inhaltlich zutreffen, sofern sie – wie hier – plausibel sind. Darauf, ob der von der Behörde im Rahmen der getroffenen Verlustfeststellung angelegte Wahrscheinlichkeitsmaßstab – wie von dem Antragsteller gerügt – mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bzw. mit Europarecht in Einklang zu bringen ist, kommt es deshalb an dieser Stelle nicht an. Nach der im Eilverfahren nur gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage erweist sich auch die in Ziffer 1 des Bescheides vom 06.02.2020 getroffene Verlustfeststellung als rechtmäßig und es stehen ihrer sofortigen Vollziehung auch sonst keine gewichtigen Gründe entgegen. Die Verlustfeststellung findet ihre Rechtsgrundlage in § 6 Abs. 1 Satz 1 FreizügG/EU. Die einschränkenden Voraussetzungen des § 6 Abs. 4 und Abs. 5 FreizügG/EU sind vorliegend nicht einschlägig, weil der Antragsteller weder ein Daueraufenthaltsrecht erworben hat, noch einen rechtmäßigen Aufenthalt über einen Zeitraum von zehn Jahren vorweisen kann. Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 FreizügG/EU kann der Verlust des Rechts nach § 2 Abs. 1 FreizügG/EU unbeschadet des § 2 Abs. 7 und des § 5 Abs. 4 FreizügG/EU nur aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit (Artikel 45 Absatz 3, Artikel 52 Absatz 1 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union) festgestellt werden. Dafür genügt die Tatsache einer strafrechtlichen Verurteilung nach § 6 Abs. 2 FreizügG/EU für sich allein nicht. Es dürfen vielmehr nur im Bundeszentralregister noch nicht getilgte strafrechtliche Verurteilungen und diese nur insoweit berücksichtigt werden, als die ihnen zugrundeliegenden Umstände ein persönliches Verhalten erkennen lassen, das eine gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung darstellt. Es muss insoweit eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung derselben vorliegen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Gemäß § 6 Abs. 3 FreizügG/EU sind bei der Entscheidung nach dessen Absatz 1 insbesondere die Dauer des Aufenthalts des Betroffenen in Deutschland, sein Alter, sein Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration in Deutschland und das Ausmaß seiner Bindungen zum Herkunftsstaat zu berücksichtigen. Erforderlich ist eine Prognose, ob eine hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass der Ausländer auch künftig die öffentliche Ordnung beeinträchtigen wird. Legt man diesen Maßstab zugrunde, ist davon auszugehen, dass von dem Antragsteller auch aktuell noch eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung der öffentlichen Ordnung droht, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Soweit der Antragsteller die Auffassung vertritt, das Regierungspräsidium habe zu Unrecht einen abgemilderten Wahrscheinlichkeitsmaßstab zugrunde gelegt, vermag das Gericht dem nicht zu folgen. Denn das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 04.10.2012 (Az.: 1 C 13/11, juris Rn. 18), dem sich das erkennende Gericht anschließt, ausgeführt, dass „[F]ür die danach im Rahmen tatrichterlicher Prognose festzustellende[n] Wiederholungsgefahr […] ein mit zunehmendem Ausmaß des möglichen Schadens abgesenkter Grad der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts [gilt]. Die Kritik des Berufungsgerichts an diesem differenzierenden Wahrscheinlichkeitsmaßstab verkennt, dass jede sicherheitsrechtliche Gefahrenprognose nach den allgemeinen Grundsätzen des Gefahrenabwehrrechts eine Korrelation aus Eintrittswahrscheinlichkeit und (möglichem) Schadensausmaß ist. An die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts sind umso geringere Anforderungen zu stellen, je größer und folgenschwerer der möglicherweise eintretende Schaden ist. Auch die den nationalen Gerichten obliegende und auf der Grundlage aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmende Beurteilung, ob das persönliche Verhalten des Betroffenen gegenwärtig eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefahr für ein Grundinteresse der Gesellschaft darstellt, kann im Hinblick auf die erforderliche Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts den Rang des bedrohten Rechtsguts nicht außer Acht lassen, denn dieser bestimmt die mögliche Schadenshöhe. Das bedeutet aber nicht, dass bei hochrangigen Rechtsgütern bereits jede auch nur entfernte Möglichkeit eine Wiederholungsgefahr begründet.“ (vgl. auch BVerwG, Urteil v. 10.07.2012 – 1 C 19/11, juris Rn. 16). Der am 05.04.1983 in Bosnien-Herzegowina geborene Antragsteller befindet sich derzeit in der JVA A-Stadt in Haft. Er meldete seinen Wohnsitz erstmals am 26.09.2016 in Deutschland an. Die Ehefrau und die drei Kinder des Antragstellers leben weiterhin in Kroatien. Das von dem Antragsteller am 09.03.2017 in C-Stadt angemeldete Gewerbe „Hoch- und Tiefbau, Trocken- und Betonbau, Kleintransporte bis 3,5 Tonnen und an- und Verkauf von Kraftfahrzeugen“ wurde am 20.04.2018 von Amts wegen abgemeldet, nachdem der Antragsteller seit dem 01.04.2017 als nach unbekannt verzogen galt. Mit Urteil des Landgerichts D-Stadt vom 04.06.2018 (Az.: 2 KLs 66 Js 38466/17) wurde der bislang strafrechtlich nicht in Erscheinung getretene Antragsteller wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringen Mengen in Tateinheit mit Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringen Mengen zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und acht Monaten verurteilt. Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass der Antragsteller bislang nicht identifizierte Rauschgifthändler, die mutmaßlich aus Albanien stammendes Rauschgift absetzten, bei deren Handeltreiben mit Marihuana im zweistelligen Kilogrammbereich unterstütze, wobei er am Tattag unter Kokaineinfluss stand. Ausweislich der Urteilsbegründung ist der Antragsteller wegen der besseren wirtschaftlichen Verhältnisse in die Bundesrepublik gekommen. Aufgrund der Sprachbarriere fand er allerdings nur Tätigkeiten als ungelernter Arbeiter auf Baustellen, wobei er für wechselnde Arbeitgeber schwarz auf verschiedenen Baustellen arbeitete, bis er in der vorliegenden Sache verhaftet wurde. Der Antragsteller hat im Alter von 30 Jahren erstmals Marihuana und Kokain konsumiert. Mit zwischenzeitlichen Unterbrechungen begann der Antragsteller zuletzt im Dezember 2017 erneut, regelmäßig an den Wochenenden Kokain und Marihuana zu konsumieren. Außerdem hat der Antragsteller Schulden in Höhe von etwa 10.000,00 EUR. Der Leiter der JVA A-Stadt führte im Rahmen seiner Sozialprognose vom 31.12.2018 (Bl. 74 ff. d. Behördenakte) unter anderem aus, dass für eine positive Sozialprognose zunächst ein erfolgreicher Therapieabschluss und die damit einhergehende Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit unerlässlich seien, sodass eine solche derzeit noch keinen Bestand habe. Der ergänzenden Solzialprognose vom 19.09.2019 (Bl. 123 ff. d. Behördenakte) zufolge,bleibe zu berücksichtigen, dass es dem Antragsteller bis zur Strafbegehung nicht gelungen sei, ein festes Arbeitsverhältnis aufzubauen und sich in der Bundesrepublik ein geregeltes Leben aufzubauen. Seit seiner Inhaftierung sei er jedoch engagiert und zeige sich lern- und arbeitswillig. Seine wichtigste Bezugsperson in Deutschland, sein Bekannter, Herr E., habe inzwischen schriftlich bestätigt, dem Antragsteller nach der Haft Wohnraum und eine Arbeitsstelle zur Verfügung stellen zu wollen. Den zentralen Faktor bei der Bewertung seiner weiteren Legalprognose stelle jedoch seine Suchtmittelabhängigkeit bzw. deren positive Aufarbeitung dar. Wenn der Antragsteller eine stationäre Therapiemaßnahme positiv abschließen könne und durch den Erhalt eines Arbeitsplatzes ein geregeltes Leben aufbauen könne, könnte ihm eine deutlich positivere Legalprognose gestellt werden als zuletzt. Er zeige sich therapiewillig. Solange die Suchtproblematik jedoch noch bestehe, er von seiner Familie räumlich getrennt sei und kein geregeltes Leben führe, sei ein erneuter Suchtmittelkonsum sowie in der Folge die Begehung weiterer Straftaten nicht auszuschließen. Aufgrund der Ausführungen in dem Urteil des Landgerichts D-Stadt sowie den Angaben des Leiters der JVA A-Stadt ist davon auszugehen, dass von dem Antragsteller auch aktuell noch eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung der öffentlichen Ordnung droht, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Die betroffenen Schutzgüter des Lebens und der Gesundheit der Bürger nehmen in der Hierarchie der in den Grundrechten enthaltenen Wertordnung einen hohen Rang ein (BVerwG, Urteil v. 14.05.2013 – 1 C 13/12, juris Rn. 12). Auch der Europäische Gerichtshof sieht in der Rauschmittelkriminalität ein „großes Übel für den Einzelnen und eine soziale und wirtschaftliche Gefahr für die Menschheit“ (EuGH, Urteil v. 23.10.2010 – C-145/09, juris Rn. 47). Auch wenn der Antragsteller bis zu der vorgenannten Verurteilung nicht strafrechtlich in Erscheinung getreten ist, er die Tat – wenngleich die Beweislage erdrückend war – eingeräumt hat und sich der mit der erstmaligen Verbüßung einer längeren Freiheitsstrafe verbundene Eindruck grundsätzlich positiv auf den Betroffenen auswirkt, ist insbesondere mit Blick auf die weiterhin bestehende Suchtmittelabhängigkeit davon auszugehen, dass bei dem Antragsteller künftige Gefährdungen der öffentlichen Ordnung durch neue Verfehlungen ernsthaft drohen. Denn bei Straftaten, die überwiegend auf einer festgestellten Suchterkrankung beruhen, kann von einem Wegfall der Wiederholungsgefahr nicht ausgegangen werden, solange der Kläger nicht eine Drogentherapie erfolgreich abgeschlossen und die damit verbundene Erwartung künftig drogen- und straffreien Verhaltens auch nach Straf- bzw. Therapieende glaubhaft gemacht hat (vgl. Bay. VGH, Beschluss v. 14.11.2012 – 10 ZB 12.1172, juris Rn. 6). Obwohl das Arbeits- und Vollzugsverhalten des Antragstellers bislang ohne ersichtliche Beanstandungen verlaufen ist und er sich therapiewillig zeigt, geht das Gericht unter Bezugnahme auf die ergänzende Sozialprognose des Leiters der JVA A-Stadt vom 19.09.2019 davon aus, dass ein erneuter Suchtmittelkonsum sowie in der Folge die Begehung weiterer Straftaten ernsthaft drohen, solange die Suchtproblematik noch besteht und der Antragsteller kein geregeltes Leben führt. Denn seine Suchtmittelabhängigkeit und die finanziellen Probleme sind gerade der Auslöser für die begangene Straftat gewesen. So hat der Antragsteller in seinem an das Regierungspräsidium gerichteten Schreiben (dortiger Posteingang am 31.05.2019) selbst angegeben, aufgrund finanzieller Schwierigkeiten mit Drogen in Kontakt gekommen zu sein und deshalb die Kontrolle über sein Leben verloren zu haben (s. Bl. 89 d. Behördenakte). Insbesondere die bei der Tat verwendete große Menge des Rauschgiftes und die damit verbundene breite Wirkung, die bei Erfolg der Tat erzielt worden wäre, deuten auf bei dem Antragsteller vorhandene kriminelle Energie sowie auf ein sozialschädliches Verhaltensmuster hin. Der Antragsteller muss sich zudem entgegenhalten lassen, dass es ihm bis zur Strafbegehung nicht gelungen ist, ein festes Arbeitsverhältnis aufzubauen und sich in der Bundesrepublik ein geregeltes Leben aufzubauen. Hinzu kommen Schulden in Höhe von etwa 10.000,00 EUR, die mit einem erheblichen finanziellen Druck verbunden sind, welcher die Gefahr birgt, seinen Lebensunterhalt durch die Begehung weiterer Straftaten zu finanzieren. Es sind auch keine Anhaltspunkte für eine erfolgreiche Integration des Antragstellers in die deutsche Gesellschaft erkennbar. Die bisherige „Schwarzarbeit“ für verschiedene Arbeitgeber auf wechselnden Baustellen sowie sein delinquentes Verhalten zeigen vielmehr, dass er sich nicht zu dem geltenden Rechtssystem und den hiesigen Wertvorstellungen bekennt. Da der Antragsteller auch nicht dargetan hat, neben Herrn E. als Bezugsperson über weitere nachhaltige soziale und wirtschaftliche Bindungen im Bundesgebiet zu verfügen, kann nicht davon ausgegangen werden, dass er nach seiner Haftentlassung auf ein gesichertes soziales oder wirtschaftliches Umfeld zurückgreifen kann. Es ist dem Antragsteller vielmehr zuzumuten, nach Kroatien zurückzukehren. Der Antragsteller hält sich erst seit knapp vier Jahren in der Bundesrepublik Deutschland auf, davon über zwei Jahre in Haft, und hat den Großteil seines Lebens in Kroatien verbracht, weshalb er mit der dortigen Kultur und den Gepflogenheiten vertraut ist. Er hat dort erfolgreich einen Schulabschluss absolviert und ist wechselnden Beschäftigungen nachgegangen, zuletzt hat der Antragsteller für etwas mehr als drei Jahre ein Restaurant betrieben. Er ist seit etwa 14 Jahren mit seiner Ehefrau verheiratet, mit welcher er drei gemeinsame Kinder in Kroatien hat. Auch seine Eltern leben noch in Kroatien. Die Verlustfeststellung ist daher auch gemessen an Art. 8 EMRK nicht zu bestanden. Schließlich hat das Regierungspräsidium den Antragsteller vor der mit Bescheid vom 06.02.2020 getroffenen Verlustfeststellung gemäß § 6 Abs. 8 Satz 1 FreizügG/EU angehört und das ihm durch § 6 Abs. 1 Satz 1 FreizügG/EU eingeräumte Ermessen erkannt und fehlerfrei ausgeübt (§ 114 Satz 1 VwGO). Denn das Regierungspräsidium hat das Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Weise ausgeübt und dabei auch die gesetzlichen Grenzen des Ermessens eingehalten, insbesondere die widerstreitenden Interessen sachgerecht und ergebnisoffen gegeneinander abgewogen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG. Hinsichtlich der Höhe des Streitwertes hat das Gericht in Ermangelung ausreichender tatsächlicher Anhaltspunkte für die Bemessung der wirtschaftlichen Bedeutung der Sache für den Antragsteller für die Hauptsache den Auffangstreitwert in Höhe von 5.000,00 EUR zugrunde gelegt und diesen für das Eilverfahren im Hinblick auf die Vorläufigkeit des begehrten Rechtsschutzes halbiert.