Urteil
19 A 819/08
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2009:0218.19A819.08.00
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Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in entsprechender Höhe Sicherheit leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in entsprechender Höhe Sicherheit leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Die Klägerin legte am 7. Mai 1997 die Magisterprüfung mit dem Hauptfach Allgemeine und Vergleichende Literaturwissenschaft und den Nebenfächern Theater-, Film- und Fernsehwissenschaft und Romanische Philologie ab. Am 27. April 2006 beantragte sie die Anerkennung ihrer Magisterprüfung als Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen und den entsprechenden Jahrgangsstufen der Gesamtschulen mit dem Schwerpunkt Haupt-, Real- und Gesamtschule in den Fächern Deutsch und Französisch. Hierzu führte das Landesprüfungsamt für Erste Staatsprüfungen für Lehrämter an Schulen am 8. August 2006 aus, es könne die Anerkennung für beide Unterrichtsfächer nicht befürworten. Das Zeugnis der Klägerin weise bezüglich des Hauptfachs eindeutig den Schwerpunkt der Literaturwissenschaft aus. Prüfungsleistungen über den Bereich der Sprachwissenschaften würden nicht nachgewiesen. In den Lehramtsstudiengängen müssten beide Bereiche durch Studien- und Prüfungsleistungen im Hauptstudium im Rahmen von Modulen abgedeckt werden. Die Nachweise über das Hauptstudium im 2. Nebenfach wiesen ebenfalls eine Schwerpunktbildung in der Literaturwissenschaft aus, wie es die Magisterprüfungsordnung vorsehe. Studienleistungen in der Sprachwissenschaft würden lediglich im Grundstudium nachgewiesen und seien nicht Gegenstand der Prüfungsleistungen. Unter Bezug auf diese Stellungnahme lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin mit Bescheid vom 17. August 2006 ab. Hiergegen legte die Klägerin am 15. September 2006 Widerspruch ein. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, ihre Studien- und Prüfungsleistungen stimmten mit denen der Lehramtskandidaten überein. Während ihres Grund- und Hauptstudiums habe sie dieselben Übersetzungs- und Grammatikklausuren bestanden und an denselben Seminaren erfolgreich teilgenommen wie die Lehramtsstudenten für das Unterrichtsfach Französisch. Ferner habe sie zwei Semester an der Université Libre in Brüssel studiert, in den Semesterferien unterschiedliche Praktika bei den französischsprachigen Sendern R.T.B.F. und Arte absolviert und hierdurch ihre Französisch-Kenntnisse vertieft. Hierzu führte das Landesprüfungsamt am 17. November 2006 aus, die Klägerin habe hiermit nicht nachgewiesen, dass sie Leistungen im Bereich der Sprachwissenschaft - einer wissenschaftlichen Disziplin, die nicht mit dem Erwerb von Sprachpraxis verwechselt werden dürfe - erbracht habe. Daraufhin wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin mit Widerspruchsbescheid vom 7. Dezember 2006, der Klägerin zugestellt am 9. Dezember 2006, zurück. Die Klägerin hat am 8. Januar 2007 Klage erhoben und vorgetragen, sie habe auch Studien- und Prüfungsleistungen in der germanistischen und romanistischen Sprachwissenschaft und der romanischen Sprachpraxis erbracht. Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheids vom 17. August 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 7. Dezember 2006 zu verpflichten, ihre am 7. Mai 1997 an der Ruhr-Universität Bochum abgelegte Magisterprüfung als Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen und den entsprechenden Jahrgangsstufen der Gesamtschulen - Schwerpunkt Haupt-, Real- und Gesamtschule - in den Fächern Deutsch und Französisch anzuerkennen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat vorgetragen, es werde nicht bezweifelt, dass sich die Klägerin während ihres Studiums mit der Sprachwissenschaft beschäftigt habe, jedoch nur im Grundstudium und nicht im Hauptstudium. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit dem angefochtenen Urteil abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, es fehle an der Vergleichbarkeit beider Prüfungen, weil die Inhalte der Ersten Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen in Nordrhein-Westfalen derzeit nicht bestimmt seien. Weder das Lehrerausbildungsgesetz NRW noch die Lehramtsprüfungsordnung NRW träfen entsprechende Regelungen. Die Studienordnungen der verschiedenen Hochschulen in Nordrhein-Westfalen könnten zur Bestimmung der Inhalte der Ersten Staatsprüfung nicht herangezogen werden, weil der Gesetz- oder Verordnungsgeber diese Bestimmungen selbst treffen müsse. Die Klägerin hat gegen das ihren Prozessbevollmächtigten am 11. Februar 2008 zugestellte Urteil am 11. März 2008 die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt und trägt vor, mangels ausreichender Regelung in der Lehramtsprüfungsordnung 2003 müsse zur Bestimmung der Inhalte der Ersten Staatsprüfung für Lehrämter auf die Lehramtsprüfungsordnung 1994 zurückgegriffen werden. Ferner legt sie eine Aufstellung der von ihr an der Ruhr-Universität Bochum besuchten Lehrveranstaltungen vor. Die Klägerin beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und nach dem erstinstanzlichen Klageantrag zu erkennen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie trägt vor, der Verordnungsgeber habe die Bestimmung der Studieninhalte den Studienordnungen der Universitäten überlassen und überlassen dürfen. Die Inhalte der Studienordnungen würden über die von den Universitäten zu entwickelnden Kerncurricula und dadurch gesteuert, dass die Studienordnungen dem Ministerium angezeigt und fachlich geprüft würden; Zwischenprüfungsordnungen bedürften der Zustimmung des Ministeriums. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Der Ablehnungsbescheid vom 17. August 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 7. Dezember 2006 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die Anerkennung ihrer Magisterprüfung als Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen und den entsprechenden Jahrgangsstufen der Gesamtschulen mit dem Schwerpunkt Haupt-, Real- und Gesamtschule in den Fächern Deutsch und Französisch. Anspruchsgrundlage für das Begehren der Klägerin sind § 20 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über die Ausbildung für Lehrämter an öffentlichen Schulen vom 2. Juli 2002 (LABG 2002), GV NRW S. 325, und § 50 Abs. 1 der Ordnung der Ersten Staatsprüfungen für Lehrämter an Schulen vom 27. März 2003 (LPO 2003), GV NRW S. 182. Nach diesen Vorschriften kann das Ministerium eine andere für ein Lehramt geeignete Prüfung als Erste Staatsprüfung oder als Teil einer Ersten Staatsprüfung anerkennen. Diese Befugnis hat das Ministerium für Schule und Weiterbildung nach § 20 Abs. 6 Nr. 2 LABG 2002 i. V. m. § 2 Abs. 2 lit. e der Verordnung zur Übertragung der Befugnis zur Anerkennung von Lehramtsbefähigungen, Lehramtsprüfungen und Hochschulabschlussprüfungen auf die Beklagte als Bezirksregierung übertragen. Die Voraussetzungen der §§ 20 Abs. 2 Satz 1 LABG 2002, 50 Abs. 1 LPO 2003 sind nicht erfüllt. Die von der Klägerin am 7. Mai 1997 abgelegte Magisterprüfung kann nicht als Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen und den entsprechenden Jahrgangsstufen der Gesamtschulen mit dem Schwerpunkt Haupt-, Real- und Gesamtschule in den Fächern Deutsch und Französisch anerkannt werden, weil die von ihr abgelegte Magisterprüfung keine andere für ein Lehramt geeignete Prüfung im Sinne der §§ 20 Abs. 2 Satz 1 LABG 2002, 50 Abs. 1 LPO 2003 ist. Das gerichtlich voll überprüfbare Tatbestandsmerkmal eine andere für ein Lehramt geeignete Prüfung" ist erfüllt, wenn diese Prüfung den Anforderungen an das Erste Staatsexamen für ein Lehramt nach nordrhein-westfälischem Recht im Wesentlichen entspricht. Die Anerkennung erfordert demnach nicht, dass die Prüfung, deren Anerkennung in Rede steht, mit einer Ersten Staatsprüfung für das Lehramt in jeder Hinsicht identisch ist. Die anzuerkennende Prüfung muss dem nordrhein-westfälischen Ersten Staatsexamen auch nicht vollständig gleichwertig sein. Ausreichend aber auch erforderlich ist vielmehr ein wesentliches Maß an Übereinstimmung. OVG NRW, Urteil vom 24. Januar 2008 - 19 A 2143/06 -, Beschlüsse vom 25. Januar 2006 - 19 B 7/06 - und vom 3. Dezember 2002 - 19 E 777/02 -, sowie Urteile vom 26. Mai 2000 - 19 A 1731/98 -, und vom 22. November 1996 - 19 A 6861/95 -. Dabei kommt es nicht darauf an, welche konkreten Prüfungsleistungen und sonstigen Leistungen die Klägerin im Rahmen ihrer Ausbildung erbracht und welche Noten sie erhalten hat. Entscheidend ist vielmehr, welche Kenntnisse und Fähigkeiten bei genereller Betrachtungsweise und nach dem allgemein festgelegten Bildungsgang, den die Klägerin durchlaufen hat, durch den Abschluss dieses Bildungsgangs erworben werden, und ob die erworbene Befähigung im Wesentlichen derjenigen entspricht, die durch das nordrhein- westfälische Erste Staatsexamen vermittelt wird. Das ist der Fall, wenn unter Berücksichtigung der Gewichtung und Einordnung der einzelnen Vorbildungselemente bei genereller Betrachtung eine Befähigung erworben wurde, die dem Ziel des nordrhein- westfälischen Ersten Staatsexamens entspricht. Vgl. auch zum Beamtenrecht: BVerwG, Urteil vom 22. Oktober 1981 - 2 C 42.81 -, BVerwGE 64, 142 (150). Bei der gebotenen generellen Betrachtung ist nicht nur auf Umfang und Inhalt der Prüfung, deren Anerkennung erstrebt wird, und des nordrhein-westfälischen Ersten Staatsexamens für das angestrebte Lehramt abzustellen, sondern auch auf den Inhalt des diesen Prüfungen jeweils vorausgehenden Studiums. Denn nach § 17 Abs. 1 Satz 1 LABG 2002 sind in der Ersten Staatsprüfung auf der Grundlage fachwissenschaftlicher, fachdidaktischer und erziehungswissenschaftlicher Studien Qualifikationen und Kompetenzen nachzuweisen, die insbesondere für den Lehrerberuf erforderlich sind. Dementsprechend schließt nach § 13 Abs. 1 Satz 2 LPO 2003 die bestandene Erste Staatsprüfung das ordnungsgemäße Studium ab und wird gemäß § 13 Abs. 2 LPO 2003 durch die Erste Staatsprüfung festgestellt, ob die Studierenden auf der Grundlage ihrer erziehungswissenschaftlichen, fachwissenschaftlichen und fachdidaktischen Studien über die Kenntnisse und Fähigkeiten gemäß §§ 1 bis 4 LPO 2003 verfügen, die zum Eintritt in den Vorbereitungsdienst erforderlich sind. Bei der vergleichenden Betrachtung der Studien- und Prüfungsinhalte kommt es entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts nicht nur auf die fachwissenschaftlichen, sondern zudem auf die fachdidaktischen Inhalte an. Das hat der Senat für das Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 LABG 2002 bereits entschieden. OVG NRW, Urteil vom 20. November 2008 - 19 A 651/08 -, juris, Rdn. 35 - 41 (zur Veröffentlichung vorgesehen); Urteil vom 20. November 2008 - 19 A 507/08 -, juris, Rdn. 31 - 37; Urteil vom 20. November 2008 - 19 A 1246/08 -, juris, Rdn. 30 - 36 (alle rechtskräftig). Für das Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen und den entsprechenden Jahrgangsstufen der Gesamtschulen nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 LABG 2002, das die Klägerin des vorliegenden Verfahrens anstrebt, gilt in Bezug auf die Fachdidaktik nichts Anderes. Denn in Bezug auf die Fachdidaktik unterscheiden sich die Ausbildungsgänge für beide Lehrämter nicht voneinander. Ein Unterschied zwischen den Ausbildungsgängen für beide Lehrämter besteht lediglich insoweit, als das Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen und den entsprechenden Jahrgangsstufen der Gesamtschulen zusätzlich ein didaktisches Grundlagenstudium in den Unterrichtsfächern Deutsch oder Mathematik umfasst (§ 13 Abs. 1 Nr. 3 LABG 2002, § 32 Abs. 1 LPO 2003), für das § 50 Abs. 4 LPO 2003 ebenfalls die Möglichkeit vorsieht, die entsprechenden Kenntnisse erst im Rahmen der Zweiten Staatsprüfung nachzuweisen. Mangels Entscheidungserheblichkeit in den dortigen Verfahren konnte sich der Senat in den drei vorzitierten Urteilen mit einem Hinweis zur Unvereinbarkeit des § 50 Abs. 4 LPO 2003 mit § 20 Abs. 2 LABG 2002 begnügen. OVG NRW, Urteil vom 20. November 2008 - 19 A 651/08 -, juris, Rdn. 35. Im vorliegenden Rechtsstreit entscheidet der Senat diese Frage dahin, dass für das Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen und den entsprechenden Jahrgangsstufen der Gesamtschulen auch das didaktische Grundlagenstudium in den Unterrichtsfächern Deutsch oder Mathematik zu dem nach § 20 Abs. 2 Satz 1 LABG 2002 vorgegebenen Vergleichsmaßstab gehört. Insoweit gelten die Erwägungen, die der Senat in den genannten Urteilen in Bezug auf die Fachdidaktik angestellt hat, sinngemäß auch für das didaktische Grundlagenstudium in den genannten Fächern. Insbesondere ist in der Ersten Staatsprüfung für das genannte Lehramt eine Prüfung auch in den didaktischen Grundlagen der Unterrichtsfächer Deutsch oder Mathematik zu erbringen (§ 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 LPO 2003), die ausschließlich schriftlich abzulegen ist (§ 34 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 LPO 2003). Ferner ermöglicht § 20 Abs. 2 Satz 2 LABG 2002 für das didaktische Grundlagenstudium in den Unterrichtsfächern Deutsch oder Mathematik ebenso wenig wie für die Fachdidaktik ein Nachholen bis zur Zweiten Staatsprüfung. Diese Ausnahmeregelung bezieht sich, wie der Senat ausgeführt hat, ausschließlich auf das Nachholen und den Nachweis erziehungswissenschaftlicher Kenntnisse und Fähigkeiten. Der deutlich höhere Stellenwert, den der Gesetzgeber mit dem LABG 2002 der Fachdidaktik geben wollte, bezieht sich auch auf dieses didaktische Grundlagenstudium. Denn ein spezielles Studium der didaktischen Grundlagen in den Unterrichtsfächern Deutsch oder Mathematik sah das Lehrerausbildungsgesetz 1998 überhaupt nicht vor (siehe §§ 12 und 13 des Lehrerausbildungsgesetzes vom 18. September 1998, GV NRW S. 564, zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Dezember 2001, GV NRW S. 870). Auch die Verordnungsermächtigung in § 20 Abs. 6 Nr. 1 LABG 2002 ermächtigt das Ministerium nicht, bei der Anerkennung von Prüfungen ein Nachholen des didaktischen Grundlagenstudiums in den Unterrichtsfächern Deutsch oder Mathematik bis zur Zweiten Staatsprüfung vorzusehen. Die Vorschrift ermöglicht es dem Ministerium lediglich, die Anerkennung von Lehramtsbefähigungen und Prüfungen nach § 20 Abs. 1 bis 5 LABG 2002 von der Erfüllung von Anforderungen und von Auflagen abhängig zu machen", nicht jedoch, von der Erfüllung von Anforderungen des § 20 Abs. 2 Satz 1 LABG 2002 abzusehen. Eben diesen Inhalt hat aber § 50 Abs. 4 Alternative 2 LPO 2003, wonach für das Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen und den entsprechenden Jahrgangsstufen der Gesamtschulen der Nachweis eines didaktischen Grundlagenstudiums auch noch im Rahmen der Zweiten Staatsprüfung erbracht werden kann. Diese Alternative der Vorschrift ist mit § 20 Abs. 2 Satz 1 LABG 2002 unvereinbar und daher nichtig. Mit den drei zitierten Urteilen vom 20. November 2008 hat der Senat ferner bereits entschieden, dass der nordrhein-westfälische Landesgesetzgeber die gemäß §§ 20 Abs. 2 Satz 1 LABG 2002, 50 Abs. 1 LPO 2003 als Vergleichsmaßstab heranzuziehenden fachwissenschaftlichen und didaktischen Studien- und Prüfungsinhalte entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts auch hinreichend bestimmt geregelt hat. Er durfte die Regelung des Inhalts des Studiums und damit auch der Ersten Staatsprüfung dem übereinstimmenden Inhalt der Regelungen der Studienordnungen der Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen überlassen. Z. B. OVG NRW, Urteil vom 20. November 2008 - 19 A 651/08 -, juris, Rdn. 42 - 60. Gemessen an diesen Maßstäben kann die von der Klägerin am 7. Mai 1997 abgelegte Magisterprüfung schon deshalb nicht als eine andere für das Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen und den entsprechenden Jahrgangsstufen der Gesamtschulen geeignete Prüfung anerkannt werden, weil diese Prüfung nicht die vorgeschriebene schriftliche Prüfungsleistung in den didaktischen Grundlagen der Unterrichtsfächer Deutsch oder Mathematik enthielt (§ 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6, Satz 2 Halbsatz 2 LPO 2003). Eine vergleichbare Prüfungsleistung musste die Klägerin im Rahmen ihrer Magisterprüfung nicht erbringen (siehe §§ 7 und 8 der Magisterprüfungsordnung der Abteilung für Philologie an der Ruhr-Universität Bochum vom 14. Juni 1978, GABl. NW. 1981, 166). Das Fehlen einer solchen Prüfungsleistung ist auch nicht als unwesentlich zu bewerten, da der Gesetzgeber - wie dargestellt - das didaktische Grundlagenstudium in den Unterrichtsfächern Deutsch oder Mathematik und dessen Nachweis durch die Neufassung des Lehrerausbildungsgesetzes 2002 gerade stärken wollte. Ferner ist die von der Klägerin abgelegte Magisterprüfung auch deshalb keine andere für das Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen und den entsprechenden Jahrgangsstufen der Gesamtschulen geeignete Prüfung, weil sie die didaktischen Grundlagen des Unterrichtsfachs Deutsch nicht studieren musste. Nach § 13 Abs. 1 Nr. 3 LABG 2003 umfasst das Studium für das Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen und den entsprechenden Jahrgangsstufen der Gesamtschulen u. a. das didaktische Grundlagenstudium in den Unterrichtsfächern Deutsch oder Mathematik. Nach § 32 Abs. 2 Satz 2 letzter Halbsatz LPO 2003 entfallen im Studium für das Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen und den entsprechenden Jahrgangsstufen der Gesamtschulen mindestens 20 Semesterwochenstunden auf das didaktische Grundlagenstudium in Deutsch oder Mathematik. Dagegen musste die Klägerin Didaktik in dem von ihr absolvierten Studiengang nicht studieren. Nach § 3 der Ordnung für das Studium der Allgemeinen und Vergleichenden Literaturwissenschaft als Hauptfach in der Magisterprüfung oder der Promotion der Ruhr- Universität Bochum vom 6. Juli 1977 (Amtliche Bekanntmachungen der Ruhr-Universität Bochum 1978, Nr. 63, S. 476) musste die Klägerin die Kenntnis einer repräsentativen Auswahl von Texten der Weltliteratur aus verschiedenen Epochen und Gattungen sowie Kenntnisse und Fähigkeiten zur wissenschaftlichen Beschäftigung mit einer Auswahl aus den Gebieten der Theorie der Literatur einschließlich der Ästhetik, der systematischen Literaturbetrachtung, der Reproduktion und Rezeption von Literatur im übernationalen Vergleich und im geistesgeschichtlichen und sozialen Kontext, der übernationalen Literaturgeschichte in mindestens zwei voneinander zeitlich entfernten Epochen, den Prinzipien literarischer Wertung, der Literaturwissenschaft und angrenzender Wissenschaften (z.B. Philosophie, Psychologie), der Beziehungen zwischen der Literatur und den anderen Künsten bzw. Medien, auch hier im Blickpunkt mehrerer Einzelliteraturen, und der Geschichte und Probleme der Allgemeinen und Vergleichenden Literaturwissenschaft erwerben, aber keine didaktischen Kenntnisse und Fähigkeiten im Unterrichtsfach Deutsch. Sie konnte lediglich ergänzend zu den genannten Studieninhalten nach Wahl Kenntnisse und Fähigkeiten in Literaturdidaktik erwerben. Nach § 6 lit. B. Abs. 3 Satz 2 2. Halbsatz der Studienordnung sollten außerdem - zusätzlich zu den vorgeschriebenen Studieninhalten und Lehrveranstaltungen - geeignete ergänzende philosophische, sprachgeschichts-, musik-, kunst- und medienwissenschaftliche, psychologische und literaturdidaktische Veranstaltungen nach Wahl besucht werden. Die hiernach von der Klägerin in Literaturdidaktik möglicherweise erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten sind aber mit den im Lehramtsstudiengang zu erwerbenden Kenntnissen und Fähigkeiten in den didaktischen Grundlagen des Unterrichtsfachs Deutsch nicht vergleichbar, weil sie in dem von ihr absolvierten Studiengang eine völlig untergeordnete Bedeutung einnahmen, dem Studium der didaktischen Grundlagen der Unterrichtsfächer Deutsch oder Mathematik im Lehramtsstudiengang aber eine weitaus größere und eigenständige Bedeutung zukommt. Es stand der Klägerin frei, in ihrem Studium wahlweise auch Kenntnisse der Literaturdidaktik zu erwerben. Demgegenüber ist das Studium der didaktischen Grundlagen des Unterrichtsfachs Deutsch im Studium für das Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen und den entsprechenden Jahrgangsstufen der Gesamtschulen verpflichtend und steht eigenständig neben dem Studium der Erziehungswissenschaft und der Unterrichtsfächer. Nach § 13 Abs. 1 LABG 2002 umfasst das Studium für das Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen und den entsprechenden Jahrgangsstufen der Gesamtschulen das erziehungswissenschaftliche Studium, das Studium von zwei Unterrichtsfächern einschließlich schulformbezogener Schwerpunktbildung und das didaktische Grundlagenstudium in den Unterrichtsfächern Deutsch oder Mathematik. Außerdem nimmt es ein Fünftel bis ein Sechstel des gesamten Studienvolumens ein. Nach § 32 Abs. 2 Satz 1 und 2 LPO 2003 beträgt das Studienvolumen im Studium für das Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen und den entsprechenden Jahrgangsstufen der Gesamtschulen 125 bis 130 Semesterwochenstunden. Davon entfallen mindestens 20 Semesterwochenstunden auf das didaktische Grundlagenstudium in Deutsch oder Mathematik. Soweit die Klägerin über Veranstaltungen zur Literaturdidaktik hinaus weitere der von ihr an der Ruhr-Universität Bochum besuchten Lehrveranstaltungen (auch) der Didaktik des Faches Deutsch zuordnet, kommt es hierauf nicht an. Denn die für die Anerkennung des Abschlusses der Klägerin notwendige wesentliche Übereinstimmung mit einer Ersten Staatsprüfung für das Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen und den entsprechenden Jahrgangsstufen der Gesamtschulen muss sich - wie dargelegt - aus dem allgemein, nämlich durch die entsprechenden Studien- und Prüfungsordnungen festgesetzten Inhalt beider Prüfungen und der ihnen zugrundeliegenden Studiengänge ergeben. Auf außerhalb des Studiengangs, mit dem die anzuerkennende Prüfung abschließt, erworbene Kenntnisse und Fähigkeiten kommt es deshalb nicht an. Im vorliegenden Fall erforderte der von der Klägerin absolvierte Studiengang der Allgemeinen und Vergleichenden Literaturwissenschaft an der Ruhr-Universität Bochum - wie dargelegt - keine Studien der Didaktik des Faches Deutsch. Auch das Fehlen der Vermittlung dem Lehramtsstudiengang vergleichbarer Kenntnisse und Fähigkeiten in den didaktischen Grundlagen des Unterrichtsfachs Deutsch in dem von der Klägerin absolvierten Studiengang kann der Senat nicht als unwesentlich bewerten, weil eine solche Bewertung der dargestellten vom Gesetzgeber beabsichtigten Stärkung des didaktischen Grundlagenstudiums der Unterrichtsfächer Deutsch oder Mathematik durch die Neufassung des Lehrerausbildungsgesetzes 2002 zuwiderliefe. Ferner kann die von der Klägerin am 7. Mai 1997 abgelegte Magisterprüfung auch nicht als Teil einer Ersten Staatsprüfung für das Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen und den entsprechenden Jahrgangsstufen der Gesamtschulen in den Fächern Deutsch oder Französisch anerkannt werden. Die von der Klägerin in ihrem Hauptfach Allgemeine und Vergleichende Literaturwissenschaft abgelegte Magisterprüfung stimmt nicht im Wesentlichen mit der Ersten Staatsprüfung für das Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen und den entsprechenden Jahrgangsstufen der Gesamtschulen im Fach Deutsch überein, weil der von ihr absolvierte Studiengang weder ein Studium der Sprachwissenschaft noch der Fachdidaktik des Deutschen in einem dem Lehramtsstudiengang vergleichbaren Umfang erforderte. Ein Studium des Fachs Deutsch für das Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen und den entsprechenden Jahrgangsstufen der Gesamtschulen erfordert nach den Studienordnungen aller Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen, an denen dieses Fach mit dem Ziel des Ablegens der Ersten Staatsprüfung oder eines vergleichbaren Abschlusses studiert werden kann, neben dem Studium der Literaturwissenschaft ein in etwa gleichgewichtiges Studium der Sprachwissenschaft. Nach der Ziffer 5 der Anlage 1 zu § 1 Abs. 1 BPO: Fächerspezifische Bestimmungen für das Fach Germanistik vom 25. Oktober 2007 in der Fassung vom 8. Mai 2008 der Universität Bielefeld sind im Studium des Fachs Germanistik als Kernfach ein Basismodul Linguistik und ein Basismodul Literaturwissenschaft sowie jeweils ein weiteres Modul aus den Bereichen Linguistik und Literaturwissenschaft zu studieren. Nach § 9 Abs. 2 der Studienordnung für das Unterrichtsfach Deutsch an der Universität Dortmund mit dem Abschluss Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen und den entsprechenden Jahrgangsstufen der Gesamtschulen" vom 10. Februar 2005 vermittelt das Studium fundierte Kenntnisse sowohl der Sprach- und Textwissenschaft wie auch der Literatur- und Medienwissenschaft. Nach § 4 Abs. 1, § 5 der Studienordnung für das Unterrichtsfach Deutsch für das Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen und den entsprechenden Jahrgangsstufen der Gesamtschulen - Schwer-punkt Haupt-, Real- und Gesamtschule - an der Universität Essen-Duisburg vom 12. Januar 2007 sind im Grund- und Hauptstudium u. a. die Module Linguistik I und II und Literaturwissenschaft I und II zu studieren. Nach §§ 9 Abs. 1 Satz 1, 11 Abs. 1 Nr. 1 der Studienordnung der Philosophischen Fakultät der Universität zu Köln für das Unterrichtsfach Deutsch im Studiengang mit dem Abschluss Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen und den entsprechenden Jahrgangsstufen der Gesamtschulen" (Studienschwerpunkt Grundschule und Studienschwerpunkt Haupt-, Real- und Gesamtschule) besteht das Grundstudium u. a. aus den Basismodulen Sprachwissenschaft und Literaturwissenschaft und sind im Hauptstudium u. a. die Aufbaumodule Literaturwissenschaft und Sprachwissenschaft zu studieren. Nach §§ 8 und 10 der Studienordnung für den Studiengang Deutsch mit dem Abschluss Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen und den entsprechenden Jahrgangsstufen der Gesamtschulen der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster vom 22. September 2005 besteht das Grundstudium u. a. aus den Grundlagen- und Aufbaumodulen Sprache und Literatur und das Hauptstudium aus je einem Vertiefungsmodul Sprache und Literatur. Nach der Ziffer 5 der Fächerspezifischen Bestimmungen für das Fach Deutsch zur Rahmenordnung für die Bachelorprüfungen im Studium an der Westfälischen Wilhelms-Universität mit Ausrichtung auf schulische und außerschulische Bildungsarbeit mit Kindern und Jugendlichen sind in der Einführungs- und Aufbauphase je ein Grundlagen- und ein Aufbaumodul Sprache und Literatur und in der Vertiefungsphase ein Vertiefungsmodul Sprache oder Literatur zu studieren. Nach § 18 Abs. 5 der Studienordnung für das Studium des Unterrichtsfaches Deutsch für das Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen und den entsprechenden Jahrgangsstufen der Gesamtschulen mit dem Studienschwerpunkt Haupt-, Real- und Gesamtschulen an der Universität Paderborn vom 14. Dezember 2007 sind u. a. jeweils ein Basis- und ein Aufbaumodul Sprachwissenschaft und Literaturwissenschaft zu studieren. Nach §§ 13 Abs. 1, 14 Abs. 2 der Fachspezifischen Bestimmungen des Faches Deutsch für das Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen und den entsprechenden Jahrgangsstufen der Gesamtschulen an der Universität Siegen vom 10. August 2007 sind im Grundstudium u. a. die Module M 1: Kombinierte Einführung Literatur und ihre Didaktik und M 2: Kombinierte Einführung Sprache und ihre Didaktik und im Hauptstudium u. a. die Module M 5: Sprachwissenschaft und Sprachdidaktik und M 6: Literaturgeschichte und ihre Didaktik zu studieren. Nach § 1 der Prüfungsordnung (Fachspezifische Bestimmungen) für das Fach Germanistik des kombinatorischen Studiengangs Bachelor of Arts an der Bergischen Universität Wuppertal vom 17. September 2007 sind u. a. im Bereich Literaturwissenschaft das Basismodul Grundlagen der germanistischen Literaturwissenschaft" und die Aufbaumodule Deutsche Literaturgeschichte im europäischen Vergleich" und Gattungen und Formen" und im Bereich Sprachwissenschaft das Basismodul Grundlagen der germanistischen Sprachwissenschaft" und die Aufbaumodule System und Verwendung des Deutschen" und Variation im Deutschen" zu studieren. Einen vergleichbaren Anteil an Sprachwissenschaft weist der von der Klägerin an der Ruhr-Universität Bochum absolvierte Studiengang der Allgemeinen und Vergleichenden Literaturwissenschaft nicht auf. Nach § 4 der Ordnung für das Studium der Allgemeinen und Vergleichenden Literaturwissenschaft als Hauptfach in der Magisterprüfung oder der Promotion der Ruhr-Universität Bochum vom 6. Juli 1977 musste die Klägerin lediglich eine Studieneinheit Literaturwissenschaft und Linguistik" mit dem Lernziel der Einsicht in die sprachliche Bedingtheit von Literatur studieren. Dies ist mit einem Studium der Sprachwissenschaft, wie es Lehramtskandidaten im Rahmen ihres Lehramtsstudiums nach den genannten Studienordnungen absolvieren müssen, nicht vergleichbar, weil der Linguistik hier eine der Literaturwissenschaft völlig untergeordnete Bedeutung zukam. Ferner kommt es - wie oben zum Studium der didaktischen Grundlagen des Unterrichtsfachs Deutsch dargelegt - auch nicht darauf an, ob die Klägerin über die genannte Studieneinheit hinaus weitere Lehrveranstaltungen zur Sprachwissenschaft des Deutschen an der Ruhr-Universität Bochum besucht hat, weil dies im Rahmen des von ihr absolvierten Studiengangs der Allgemeinen und Vergleichenden Literaturwissenschaft nicht erforderlich war und diese Studien daher auch nicht von ihr mit der hier mit der Ersten Staatsprüfung für das Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen und den entsprechenden Jahrgangsstufen der Gesamtschulen im Unterrichtsfach Deutsch zu vergleichenden Magisterprüfung abgeschlossen wurden. Der hierdurch bedingte Unterschied zwischen dem Lehramtsstudiengang für das Fach Deutsch und dem von der Klägerin absolvierten Magisterstudiengang ist auch nicht unwesentlich. Das Studium der Sprachwissenschaft ist im Lehramtsstudiengang dem Studium der Literaturwissenschaft in etwa gleichgeordnet, während es im Magisterstudiengang der Klägerin eine der Literaturwissenschaft völlig untergeordnete Bedeutung einnahm. Unabhängig hiervon ist der von der Klägerin absolvierte Studiengang der Allgemeinen und Vergleichenden Literaturwissenschaft auch deshalb nicht im Wesentlichen mit dem Lehramtsstudiengang des Faches Deutsch für das Lehramt an Grund-, Haupt,- und Realschulen und den entsprechenden Jahrgangsstufen der Gesamtschulen vergleichbar, weil der von ihr absolvierte Magisterstudiengang ein Studium der Fachdidaktik des Fachs Deutsch nicht erforderte. Nach § 32 Abs. 2 Satz 3 LPO 2003 sind im Studium für das Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen und den entsprechenden Jahrgangsstufen der Gesamtschulen in jedem der beiden Fächer acht Semesterwochenstunden Fachdidaktik nachzuweisen. Vergleichbare fachdidaktische Kenntnisse im Fach Deutsch musste die Klägerin in dem von ihr absolvierten Magisterstudiengang nicht erwerben. Der Besuch von Lehrveranstaltungen zur Literaturdidaktik stand ihr frei und nahm damit in dem von ihr absolvierten Studiengang eine völlig untergeordnete Bedeutung ein. Demgegenüber kommt dem Studium der Fachdidaktik im Lehramtsstudium nach § 2 Abs. 4 Satz 1, Abs. 5 LABG 2002, § 3 LPO 2003 eine eigenständige Bedeutung zu. Ferner spielt es - wie dargelegt - für den Vergleich zwischen dem von der Klägerin absolvierten Magisterstudiengang und dem Lehramtsstudiengang auch keine Rolle, dass die Klägerin an der Ruhr-Universität Bochum Lehrveranstaltungen besucht hat, die sich möglicherweise (auch) dem Studium der Fachdidaktik des Deutschen zuordnen lassen, weil Studien der Fachdidaktik des Deutschen für den von ihr absolvierten Magisterstudiengang nicht erforderlich waren und folglich auch nicht im Rahmen der von ihr abgelegten Magisterprüfung nachgewiesen werden mussten. Der hierdurch bewirkte Unterschied zwischen dem von der Klägerin absolvierten Magisterstudiengang und dem Lehramtsstudiengang kann auch nicht als unwesentlich bewertet werden, weil der Gesetzgeber - wie dargestellt - das Studium der Fachdidaktik durch die Neufassung des Lehrerausbildungsgesetzes 2002 gerade stärken wollte. Schließlich ist die von der Klägerin im Nebenfach Romanistik abgelegte Prüfung nicht mit einer Ersten Staatsprüfung für das Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen und den entsprechenden Jahrgangsstufen der Gesamtschulen im Fach Französisch vergleichbar. Allerdings fehlte es entgegen der Ansicht der Beklagten und des Landesprüfungsamts für Erste Staatsprüfungen für Lehrämter an Schulen nicht an einem Anteil der Linguistik im Hauptstudium der Klägerin. Denn nach dem Verlaufsplan des linguistischen und literaturwissenschaftlichen Teils des Studiengangs Romanistik (Abschluss Magister/Nebenfach) des Romanistischen Seminars der Ruhruniversität Bochum ab dem Wintersemester 1980/81 musste die Klägerin im Studiengangteil Linguistik Studienleistungen sowohl im Grund- wie auch im Hauptstudium erbringen. Die von der Klägerin abgelegte Prüfung kann aber deshalb nicht als der Ersten Staatsprüfung für das Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen und den entsprechenden Jahrgangsstufen der Gesamtschulen im Wesentlichen gleichwertig anerkannt werden, weil sie ausweislich des angeführten Studienverlaufsplans auch in diesem Nebenfach die (Fach-) Didaktik des Französischen nicht studieren musste und dieser Mangel aus den oben zum Fach Deutsch angeführten Gründen nicht als unwesentlich bewertet werden kann. Dass einzelne von der Klägerin an der Ruhr-Universität Bochum besuchte Lehrveranstaltungen möglicherweise (auch) der Fachdidaktik des Französischen zugeordnet werden können, ist hierbei unerheblich, weil Studien der Fachdidaktik des Französischen für den von ihr absolvierten Magisterstudiengang nicht erforderlich waren und folglich auch nicht im Rahmen der von ihr abgelegten Magisterprüfung nachgewiesen werden mussten. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 VwGO nicht vorliegen.