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Urteil

19 A 507/08

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine im Hochschulstudium erworbene Prüfung kann nur dann als Erste Staatsprüfung für ein Lehramt anerkannt werden, wenn sie dem nordrhein-westfälischen Ersten Staatsexamen im Wesentlichen entspricht. • Zur Anerkennung gehören sowohl fachwissenschaftliche als auch fachdidaktische Studieninhalte; fachdidaktische Kenntnisse dürfen nicht generell erst im Vorbereitungsdienst nachgeholt werden (§ 20 Abs. 2 LABG 2002, § 50 LPO 2003). • Bei der Bestimmung des allgemein festgelegten Prüfungsinhalts der Ersten Staatsprüfung sind die in den Studienordnungen der nordrhein-westfälischen Hochschulen übereinstimmend enthaltenen Studieninhalte maßgeblich.
Entscheidungsgründe
Keine Anerkennung eines Hochschuldiploms als Erste Staatsprüfung ohne fachdidaktische Übereinstimmung • Eine im Hochschulstudium erworbene Prüfung kann nur dann als Erste Staatsprüfung für ein Lehramt anerkannt werden, wenn sie dem nordrhein-westfälischen Ersten Staatsexamen im Wesentlichen entspricht. • Zur Anerkennung gehören sowohl fachwissenschaftliche als auch fachdidaktische Studieninhalte; fachdidaktische Kenntnisse dürfen nicht generell erst im Vorbereitungsdienst nachgeholt werden (§ 20 Abs. 2 LABG 2002, § 50 LPO 2003). • Bei der Bestimmung des allgemein festgelegten Prüfungsinhalts der Ersten Staatsprüfung sind die in den Studienordnungen der nordrhein-westfälischen Hochschulen übereinstimmend enthaltenen Studieninhalte maßgeblich. Der Kläger legte 2003 eine Diplomprüfung im Studiengang Musikerziehung (Instrumentallehrer, Horn) ab. 2006 beantragte er bei der Bezirksregierung die Anerkennung dieses Diploms als Erste Staatsprüfung für das Lehramt Musik an Gymnasien und Gesamtschulen; die Behörde lehnte ab, weil zentrale musikpädagogische und fachdidaktische Studien wie Stimmbildung, Gesang, Sprecherziehung sowie Chor- und Orchesterleitung fehlten. Der Kläger wies darauf hin, er sei praktisch als Musiklehrer tätig und habe Chöre und Orchester geleitet; er berief sich zudem auf die Studienordnung seines Studiengangs. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab; die Berufung des Klägers beim Oberverwaltungsgericht wurde zurückgewiesen. • Rechtsgrundlage für die Anerkennung sind § 20 Abs. 2 LABG 2002 und § 50 LPO 2003; die Befugnis zur Entscheidung ist auf die Bezirksregierung übertragen. • Anerkennung setzt ein wesentliches Maß an Übereinstimmung mit dem nordrhein-westfälischen Ersten Staatsexamen voraus; entscheidend ist nicht die individuelle Prüfungsleistung des Klägers, sondern der durch Studien- und Prüfungsordnungen festgelegte Bildungsstand. • Fachdidaktische Kenntnisse gehören wie fachwissenschaftliche Kenntnisse zu den notwendigen Voraussetzungen für die Anerkennung; § 20 Abs. 2 Satz 2 LABG 2002 gestattet nicht grundsätzlich, fachdidaktische Nachweise erst im Vorbereitungsdienst zu erbringen. Eine von der Behörde vertretene Praxis, bei Anerkennung auf fachdidaktische Nachweise zu verzichten, ist rechtsfehlerhaft. • Die Bestimmung des Inhalts des nordrhein-westfälischen Ersten Staatsexamens ergibt sich aus LABG 2002, der LPO 2003, den Rahmenvorgaben für Kerncurricula und den verbindlichen Studienordnungen der Hochschulen; Hochschulen tragen nach § 2 Abs. 6 LABG 2002 maßgeblich zur Ausgestaltung der Studieninhalte bei. • Vergleich der Studienordnungen der nordrhein-westfälischen Hochschulen zeigt, dass Stimmbildung, Gesang, Sprecherziehung sowie Chor- und Orchesterleitung zu den verbindlichen Studieninhalten des Lehramtsstudiums Musik gehören. • Die Studienordnung des Klägers enthielt diese fachdidaktischen Bestandteile nicht; Teilnahme an Chören oder praktische Lehrerfahrung ersetzt nicht das im Studium vermittelte fachdidaktische Wissen, das für das nordrhein-westfälische Prüfungsziel als wesentlich anzusehen ist. • Fehlende fachdidaktische Studieninhalte begründen daher eine nicht unerhebliche Differenz zwischen dem Diplomabschluss des Klägers und dem nordrhein-westfälischen Ersten Staatsexamen; daher besteht kein Anspruch auf Anerkennung. • Die Berufung ist unbegründet; die Kostenentscheidung und die Nichtzulassung der Revision beruhen auf den einschlägigen prozessualen Vorschriften. Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen; sein Antrag auf Anerkennung der Diplomprüfung als Erste Staatsprüfung für das Lehramt Musik an Gymnasien und Gesamtschulen wird abgelehnt. Das ergangene Ablehnungsergebnis ist rechtmäßig, weil die Diplomprüfung keine wesentliche Übereinstimmung mit dem nordrhein-westfälischen Ersten Staatsexamen aufweist. Insbesondere fehlen dem Kläger im Studium die für das Lehramtsstudium verbindlichen fachdidaktischen Inhalte Stimmbildung, Gesang, Sprecherziehung sowie Chor- und Orchesterleitung, die nach LABG 2002 und LPO 2003 notwendige Voraussetzungen für eine Anerkennung sind. Eigene praktische Erfahrungen oder Chorteilnahmen können das Fehlen dieser studienrechtlich festgelegten Kenntnisse nicht ersetzen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens; die Revision wurde nicht zugelassen.