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Urteil

19 A 2143/06

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine außerhalb Nordrhein-Westfalens erworbene Lehramtsbefähigung ist anzuerkennen, wenn sie im Wesentlichen den Zielen und Anforderungen der entsprechenden nordrhein-westfälischen Befähigung entspricht. • Für die Anerkennung kommt es auf die generelle Übereinstimmung des erworbenen Bildungsgangs mit den nordrhein-westfälischen Ausbildungszielen an; identische Ausbildungs- und Prüfungsinhalte sind nicht erforderlich. • Ist der Vorbereitungsdienst und die Zweite Staatsprüfung des Herkunftslandes gleichwertig, reduziert sich das Ermessen der Anerkennungsbehörde auf Null; eine Verweigerung ist nur bei gewichtigen Gründen zulässig.
Entscheidungsgründe
Anerkennung einer in Mecklenburg‑Vorpommern erworbenen Lehrbefähigung als nordrhein‑westfälische Befähigung zum Lehramt an Berufskollegs • Eine außerhalb Nordrhein-Westfalens erworbene Lehramtsbefähigung ist anzuerkennen, wenn sie im Wesentlichen den Zielen und Anforderungen der entsprechenden nordrhein-westfälischen Befähigung entspricht. • Für die Anerkennung kommt es auf die generelle Übereinstimmung des erworbenen Bildungsgangs mit den nordrhein-westfälischen Ausbildungszielen an; identische Ausbildungs- und Prüfungsinhalte sind nicht erforderlich. • Ist der Vorbereitungsdienst und die Zweite Staatsprüfung des Herkunftslandes gleichwertig, reduziert sich das Ermessen der Anerkennungsbehörde auf Null; eine Verweigerung ist nur bei gewichtigen Gründen zulässig. Die Klägerin erwarb in Mecklenburg‑Vorpommern die Lehrbefähigung für das Lehramt an Beruflichen Schulen in den Fächern Wirtschaftswissenschaften und Englisch. Die Beklagte in Nordrhein‑Westfalen lehnte die Anerkennung als Befähigung zum Lehramt an Berufskollegs ab, weil das Diplomstudium der Klägerin nach Auffassung der Beklagten keiner nordrhein‑westfälischen Ersten Staatsprüfung gleichwertig sei. Die Klägerin hatte jedoch in Mecklenburg‑Vorpommern den Vorbereitungsdienst geleistet und die Zweite Staatsprüfung bestanden, deren Gleichwertigkeit die Beklagte nicht bestreitet. Die Klägerin begehrte gerichtliche Anerkennung; das Verwaltungsgericht wies die Klage ab. Der Senat hat die Berufung zugelassen und entschieden, die Beklagte zur Anerkennung zu verpflichten. • Rechtsgrundlagen: § 20 Abs. 4 Satz 1 LABG NRW, § 44 Abs. 1 OVP NRW; zuständige Behördenregelung zur Anerkennung. • Prüfmaßstab: Anerkennung erfordert, dass die außerhalb erworbene Lehrbefähigung dem nordrhein‑westfälischen Ausbildungsziel im Wesentlichen entspricht; es genügt ein wesentliches Maß an Übereinstimmung, nicht vollständige Identität der Ausbildung. • Ergebnis der Prüfung: Maßgeblich ist die generelle Betrachtung der durchlaufenen Ausbildung und der dadurch erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten, nicht die einzelnen Prüfungsnoten oder konkreten Prüfungsleistungen. Die Klägerin hat nach der generellen Betrachtung die für das nordrhein‑westfälische Lehramt erforderliche Befähigung erworben. • Vorbereitungsdienst und Zweite Staatsprüfung: Die Anforderungen an Vorbereitungsdienst und Zweite Staatsprüfung in Mecklenburg‑Vorpommern sind mit den nordrhein‑westfälischen Anforderungen gleichwertig, sodass fachwissenschaftliche Defizite durch Zusatzausbildung im Vorbereitungsdienst ausgeglichen wurden (§§ 30 LehVDVO M.-V., 43 OVP). • Ermessensreduzierung: Mangels gewichtiger, vorgetragener Gründe ist das Ermessen der Beklagten auf Null reduziert; die Anerkennung ist geboten. • Kulturelle Zielsetzung: Die Entscheidung entspricht dem Bestreben der Kultusministerkonferenz zur gegenseitigen Anerkennung von Lehramtsbefähigungen. Die Berufung der Klägerin ist begründet; das angefochtene Urteil wird geändert. Die Beklagte wird verpflichtet, die in Mecklenburg‑Vorpommern erworbene Lehrbefähigung der Klägerin als Befähigung zum Lehramt an Berufskollegs in der beruflichen Fachrichtung Wirtschaftswissenschaft und dem Unterrichtsfach Englisch anzuerkennen. Die Kosten des Verfahrens beider Instanzen trägt die Beklagte; die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Revision wurde nicht zugelassen.