Beschluss
6 B 1603/08
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2008:1219.6B1603.08.00
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Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf bis zu 35.000,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf bis zu 35.000,00 EUR festgesetzt. Gründe: Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Aus den in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründen, die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein zu prüfen hat, ergibt sich nicht, dass das Verwaltungsgericht dem erstinstanzlich gestellten Antrag durch Erlass einer einstweiligen Anordnung hätte stattgeben müssen. Der erstinstanzlich gestellte Antrag, das Stellenbesetzungsverfahren fortzuführen und erneut über das Beförderungsbegehren des Antragstellers zu entscheiden, ist auf eine Vorwegnahme der Entscheidung in der Hauptsache gerichtet. Mit einer stattgebenden Entscheidung würde der im Klageverfahren zu verfolgende Anspruch erfüllt. Dass die Voraussetzungen für eine ausnahmsweise Durchbrechung des Grundsatzes des Verbots der Vorwegnahme der Entscheidung in der Hauptsache gegeben sind, ist auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens nicht ersichtlich. Der Antragsteller hat weder aufgezeigt, dass mit dem Abwarten der Entscheidung in der Hauptsache eine unzumutbare Belastung verbunden wäre noch dass er im Hauptsacheverfahren voraussichtlich obsiegen würde. Vgl. zu den Voraussetzungen OVG NRW, Beschluss vom 30. Juni 2008 - 6 B 971/08 -. Damit fehlt es zugleich auch an der für den Erfolg des vorliegenden Rechtsschutzbegehrens erforderlichen Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruches. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht und mit zutreffender Begründung angenommen, dass für den Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens ein sachlicher Grund vorlag. Nachdem die Schulkonferenz der Realschule T. in E. mit 12 Nein- Stimmen bei nur 4 Ja-Stimmen und 3 Enthaltungen gegen den Antragsteller als Schulleiter votiert habe, sei ein gedeihliches Zusammenwirken von Eltern, Lehrern und Schülern unter seiner Leitung nicht zu erwarten gewesen. Soweit die Beschwerde geltend macht, der Antragsteller sei nach seiner dienstlichen Beurteilung als Schulleiter uneingeschränkt geeignet, ist damit die Annahme eines sachlichen Grundes für den Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens nicht widerlegt. Das Verwaltungsgericht sieht den sachlichen Grund für den Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens gerade nicht in der grundsätzlich fehlenden Eignung des Antragstellers für das Schulleiteramt, sondern in der ablehnenden Haltung der Schulkonferenz, die Lehrer-, Schüler- und Elternschaft der Schule repräsentiert. Auch der Einwand, "unter Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung könne man das Merkmal der vertrauensvollen Zusammenarbeit nicht subsumieren" trägt nicht. Bestenauslese und Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens sind zu trennen. Letzterer stellt eine im Organisationsermessen des Dienstherrn stehende verwaltungspolitische Entscheidung dar, der seinen Grund nicht zwingend in der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung der Bewerber für die zu besetzende Stelle haben muss. Dass die Zweifel im Hinblick auf eine vertrauensvolle Zusammenarbeit zwischen dem Antragsteller und den am Schulleben beteiligten Gruppen einer sachlichen Grundlage entbehren, ist nicht dargetan. Die subjektiven und wertenden Schilderungen zur Persönlichkeit und zum Verhalten des bisherigen Schulleiters geben dafür nichts her. Insbesondere findet die Behauptung, die Schulkonferenz sei bei ihrem Votum nicht frei gewesen, sondern habe unter dem Einfluss des früheren Schulleiters gestanden, in dem Konferenzprotokoll vom 10. März 2008 keine Stütze. Im Gespräch mit dem Antragsteller haben insgesamt 12 Teilnehmer der Schulkonferenz Fragen an ihn gestellt, wobei die Beiträge des früheren Schulleiters weder besonders kritisch waren noch dem Gespräch eine bestimmte Richtung gaben. Für die nachfolgende Beratung und Diskussion ist ebenfalls eine rege Beteiligung der Konferenzteilnehmer protokolliert. Der frühere Schulleiter hat sich dabei nicht zu Wort gemeldet. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 GKG. Gegenstand des Verfahrens ist die Verleihung eines anderen Amtes, weil der Antragsteller die Herbeiführung einer Entscheidung über den geltend gemachten Anspruch auf Beförderung begehrt. Eine den grundsätzlich vorläufigen Charakter des Eilverfahrens berücksichtigende Verminderung des sich aus der genannten Vorschrift ergebenden Wertes ist nicht geboten, da der für die Streitwertbemessung maßgebliche Rechtsschutzantrag hier auf die Vorwegnahme der Hauptsache und damit eine endgültige Entscheidung gerichtet ist. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).