Beschluss
6 B 596/12
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2012:0913.6B596.12.00
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Leitsätze
Erfolgreiche Beschwerde gegen eine im Konkurrentenstreitverfahren um die Stelle eines Schulleiters erlassene einstweilige Anordnung.
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert.
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sowie die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf bis 22.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Erfolgreiche Beschwerde gegen eine im Konkurrentenstreitverfahren um die Stelle eines Schulleiters erlassene einstweilige Anordnung. Der angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert. Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sowie die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf bis 22.000,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Die Beschwerde hat Erfolg. Die dem Senat durch § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auferlegte Beschränkung des Prüfungsumfangs auf die innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO) dargelegten Gründe erstreckt sich nicht auf den Umstand des Abbruchs des im Jahr 2010 eingeleiteten Stellenbesetzungsverfahrens, der, weil er erst nach Fristablauf erfolgt ist, nicht innerhalb der Frist vorgetragen werden konnte. Vgl. hierzu auch VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 27. Januar 2006 - 6 S 1860/05 -, NVwZ-RR 2006, 395; Guckelberger, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl. 2012, § 146 Rn. 83; Kopp/Schenke, VwGO, 18. Aufl. 2012, § 146 Rn. 42 f.; Eyermann/ Happ, VwGO, 13. Aufl. 2010, § 146 Rn. 29. Somit ist es dem Senat vorliegend nicht verwehrt, diesen Umstand zu berücksichtigen. Hiervon ausgehend ist der im erstinstanzlichen Verfahren gestellte Antrag, dem Antragsgegner zu untersagen, die am 8. November 2010 ausgeschriebene Stelle der/des Schulleiterin/Schulleiters am Gymnasium I. (A 16 BBesO) mit dem Beigeladenen zu besetzen, bis über die Bewerbung der Antragstellerin auf diese Stelle unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist, unbegründet. Im maßgeblichen Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung ist ein den Erlass der beantragten einstweiligen Sicherungsanordnung rechtfertigender Anordnungsgrund nicht mehr gegeben. Ein Grund, der den Erlass einer einstweiligen Sicherungsanordnung rechtfertigt, liegt (nur) dann vor, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (vgl. § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO). An einer solchen Gefahr fehlt es nunmehr hier, nachdem der Antragsgegner das Stellenbesetzungsverfahren abgebrochen und dadurch zum Ausdruck gebracht hat, dass er an seiner - zu Lasten der Antragstellerin und zu Gunsten des Beigeladenen ausgefallenen - Auswahlentscheidung nicht mehr festhält. Zwischenzeitlich hat er ein neues Stellenbesetzungsverfahren eingeleitet und im August 2012 die in Rede stehende Stelle erneut ausgeschrieben. Die Bewerbungsfrist endet am 4. Oktober 2012. Wann eine neue Auswahlentscheidung getroffen wird, ist nicht abzusehen. Dennoch sieht die Antragstellerin sich - auch in Anbetracht der Kostenübernahmeerklärung des Antragsgegners - nicht veranlasst, eine Erledigungserklärung abzugeben. Sie stellt im Beschwerdeverfahren vielmehr (sinngemäß) den weiteren Antrag, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, "das Stellenbesetzungsverfahren betreffend die ab dem 13. August 2012 neu ausgeschriebene Stelle der Schulleiterin/des Schulleiters des Gymnasiums I. abzubrechen" und "das streitgegenständliche, ursprüngliche und am 1. August 2012 vom Antragsgegner abgebrochene Stellenbesetzungsverfahren betreffend die Stelle der Schulleiterin/des Schulleiters des Gymnasiums I. unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts wieder aufzunehmen, fortzuführen und unter Beachtung der Entscheidung des Senats zu beenden". Insoweit kann dahinstehen, ob die darin liegende Antragsänderung (vgl. § 91 VwGO) im Beschwerdeverfahren überhaupt zulässig ist. Jedenfalls ist auch dieser Antrag unbegründet. Der Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung setzt gemäß §123 Abs. 1 Satz 2 VwGO voraus, dass die Regelung erforderlich ist, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder sie aus anderen Gründen nötig erscheint. Das Vorliegen der tatsächlichen Voraussetzungen eines Anordnungsanspruchs und eines Anordnungsgrundes - die Dringlichkeit oder Eilbedürftigkeit der begehrten vorläufigen Regelung - sind glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2, 294 ZPO). Diese Anforderungen sind vorliegend nicht erfüllt. Die Antragstellerin hat keine Umstände glaubhaft gemacht, die einen Anordnungsgrund begründen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist ein den Erlass der begehrten Regelungsanordnung rechtfertigender Anordnungsgrund in Konstellationen wie der Vorliegenden zu verneinen, solange - wie auch hier - die Auswahlentscheidung über die Besetzung der fraglichen Beförderungsstelle aussteht und der Antragsteller noch ausgewählt werden kann. Soweit er die Fortführung des abgebrochenen Stellenbesetzungsverfahrens und in der Folge eine Entscheidung über seine Bewerbung erreichen will, ist er auf das Hauptsacheverfahren zu verweisen. Seinem durch Art. 19 Abs. 4 GG verbürgten Rechtsschutzanspruch ist dadurch hinlänglich Rechnung getragen, dass er, falls das neue Stellenbesetzungsverfahren zur Auswahl eines anderen Bewerbers als des Antragstellers führt, den Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel beantragen kann, die Besetzung der Stelle mit dem ausgewählten Bewerber vorläufig zu verhindern. In einem solchen Verfahren wäre bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit der Auswahlentscheidung auch der Frage nachzugehen, ob der Antragsgegner das vorausgegangene Auswahlverfahren abbrechen und ein neues Auswahlverfahren durchführen durfte. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 16. September 2010 - 6 B 1031/10 -, juris, vom 28. Juni 2010 - 6 B 717/10 -, juris, vom 1. April 2010 - 6 B 257/10 -, juris, und vom 19. Dezember 2008 - 6 B 1603/08 -, juris, jeweils mit weiteren Nachweisen. Ist somit auch dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Regelungsanordnung bereits mangels Anordnungsgrundes der Erfolg zu versagen, kann letztlich dahinstehen, ob die Antragstellerin insoweit Umstände glaubhaft gemacht hat, die einen Anordnungsanspruch begründen. Mit Blick auf ihr Vorbringen im Beschwerdeverfahren sieht sich der Senat allerdings veranlasst, auf Folgendes hinzuweisen: Der Dienstherr kann ein eingeleitetes Auswahlverfahren in jedem Stadium abbrechen. Als eine aus seinem Organisationsrecht erwachsene verwaltungspolitische Entscheidung berührt sie die Rechtsstellung der Bewerber grundsätzlich nicht. Das dem Dienstherrn insoweit zustehende weite Ermessen ist nur durch das Erfordernis sachlicher Gründe für die Abbruchentscheidung begrenzt. Liegt ein sachlicher, mit Art. 33 Abs. 2 GG vereinbarer Grund für die Beendigung des Stellenbesetzungsverfahrens vor, werden schützenswerte Rechte der Bewerber nicht berührt. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 28. November 2011 - 2 BvR 1181/11 -, NVwZ 2012, 366; BVerwG, Beschluss vom 26. Januar 2012 - 2 A 7.09 -, juris, und Urteil vom 25. April 1996 - 2 C 21.95 -, BVerwGE 101, 112; OVG NRW, Beschlüsse vom 23. Juni 2008 - 6 B 560/08 -, juris, und vom 15. Mai 2006 - 6 A 604/05 -, juris. Ein sachlicher Grund für den Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens ist u.a. dann anzunehmen, wenn ein Gericht die vom Dienstherrn im abgebrochenen Verfahren getroffene Auswahlentscheidung mit bedenkenswerten Erwägungen beanstandet hat. In einem derartigen Fall liegt es im Ermessen des Dienstherrn, ein an wesentlichen Fehlern leidendes Auswahlverfahren nicht unter Heilung dieser Fehler weiter zu betreiben und mit einem neuen Verfahren "ganz von vorne" zu beginnen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. Mai 2006 - 6 A 604/05 -, juris, mit weiteren Nachweisen. Der Senat hat den Antragsgegner unter dem 9. Juli 2012 u.a. darauf hingewiesen, dass die dienstliche Beurteilung des Beigeladenen vom 15. November 2010, die der zu seinen Gunsten ausgefallenen Auswahlentscheidung zu Grunde liegt, fehlerhaft ist. Der Antragsgegner hat unter dem 24. Juli 2012 mitgeteilt, dies habe ihn bewogen, das im Jahr 2010 eingeleitete Stellenbesetzungsverfahren abzubrechen. Vor diesem Hintergrund gibt das Vorbringen der Antragstellerin für ihre Annahme, der Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens sei nicht von einem sachlichen Grund gedeckt, nichts Durchgreifendes her. Die Kostenentscheidung gründet auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Der Beigeladene hat sich mit der Antragstellung im erstinstanzlichen Verfahren dem sich aus § 154 Abs. 3 VwGO ergebenden Kostenrisiko ausgesetzt, so dass es der Billigkeit entspricht, seine dort entstandenen außergerichtlichen Kosten für erstattungsfähig zu erklären. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1, Abs. 5 Satz 2, 45 Abs. 1 Satz 3 GKG. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).