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Beschluss

10 A 641/08

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2008:1104.10A641.08.00
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Tenor

Der Antrag der Kläger auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für den Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Münster vom 10. Januar 2008 wird abgelehnt.

Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Münster vom 10. Januar 2008 wird abgelehnt.

Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen als Gesamtschuldner.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 10.000,00 € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag der Kläger auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für den Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Münster vom 10. Januar 2008 wird abgelehnt. Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Münster vom 10. Januar 2008 wird abgelehnt. Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen als Gesamtschuldner. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 10.000,00 € festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag der Kläger auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung - der Antrag auf Zulassung der Berufung - aus den nachfolgend aufgeführten Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (vgl. § 166 Verwaltungsgerichtsordnung ‑ VwGO ‑ i.V.m. § 114 Zivilprozessordnung - ZPO -). Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist zulässig, aber nicht begründet. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen auf Grund des Antragsvorbringens nicht. Das Verwaltungsgericht hat seine Entscheidung maßgeblich darauf gestützt, dass die von den Klägern grenzständig errichtete und zur Aufnahme von Hausanschlüssen und Heizungsanlage vorgesehene Box Nr. 1 nicht nur für diesen Zweck, sondern unter Verstoß gegen § 6 BauO NRW zusätzlich auch als Hauswirtschaftsraum - Betrieb von Waschmaschine und Wäschetrockner - genutzt wurde. Diese Rechtsansicht trifft zu. Nach § 6 Abs. 11 BauO NRW in der maßgeblichen Fassung des 2. Gesetzes zur Änderung der Landesbauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 12. Dezember 2006 (GV NRW S. 615) ebenso wie nach der bis zum 27. Dezember 2006 geltenden Fassung sind in den Abstandflächen von Gebäuden sowie ohne eigene Abstandflächen zwar in gewissem Umfang grenzständige Abstellflächen zulässig, nicht jedoch die Nutzung der grenzständigen Gebäude als Hauswirtschaftsraum. Denn die mit einer solchen - über das bloße Abstellen von nur gelegentlich benötigten Gegenständen hinausgehende - Nutzung typischerweise verbundenen Emissionen sollen nach dem Willen des Gesetzgebers aus der einen hinreichenden Sozialabstand zwischen benachbarten Grundstücken sichernden Abstandfläche gerade herausgehalten werden. Schon aus diesem Grund ist demnach die Box Nr. 1 - anders als die beiden Boxen Nr. 2 und 3, die für Abstellzwecke sowie als Garage für Zweiräder genutzt werden - derzeit insgesamt materiell illegal. Der Vortrag der Kläger, Waschmaschine und Trockner seien entfernt worden (Schreiben vom 11. März 2008 und Schriftsatz vom 14. März 2008) ändert daran nichts. Unabhängig von der Frage, ob diese ohne jedes Mittel der Glaubhaftmachung abgegebene Erklärung nicht ohnehin in Anbetracht der langjährigen Nutzung der Box Nr. 1 als Hauswirtschaftsraum als Schutzbehauptung zu werten ist, entspricht sie nicht den Anforderungen des § 67 Abs. 2 BauO NRW an die Anzeige einer Nutzungsänderung bei genehmigungsfreien Vorhaben. Der Erklärung ist nicht einmal zu entnehmen, dass die Nutzung der Box Nr. 1 als Hauswirtschaftsraum dauerhaft aufgegeben werden soll, da sie sich auf die schlichte Mitteilung beschränkt, zwei Haushaltsgeräte seien "mit Blick auf das verwaltungsgerichtliche Verfahren" entfernt worden, und der frei gewordene Platz werde zu Abstellzwecken genutzt. Vor allem aber fehlt es an der Vorlage der erforderlichen Bauvorlagen, aus denen sich eine die Kläger bindende Nutzungseinschränkung ergeben könnte. § 67 BauO NRW erlaubt im Geltungsbereich eines Bebauungsplans die Errichtung und Nutzungsänderung von Wohngebäuden mittlerer und geringer Höhe einschließlich ihrer Nebengebäude, Nebenanlagen und der den Wohngebäuden dienenden Garagen, ohne dass zuvor ein Baugenehmigungsverfahren durchzuführen ist. Diese Möglichkeit der genehmigungsfreien Errichtung und Nutzungsänderung ist allerdings daran gebunden, dass die baulichen Anlagen und Nutzungen den Festsetzungen des Bebauungsplans entsprechen und die Erschließung gesichert ist. Die Gemeinde muss die Möglichkeit haben, das Vorliegen dieser Voraussetzungen zu prüfen, um ggf. erklären zu können, dass ein Genehmigungsverfahren durchgeführt werden muss (vgl. § 67 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, Abs. 3 BauO NRW). Aus diesem Grund hat der Bauherr vor Baubeginn Bauvorlagen einzureichen, d.h. (vgl. § 69 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW) alle für die Beurteilung des Bauvorhabens erforderlichen Unterlagen, insbesondere einen Lageplan und Bauzeichnungen (§§ 13, 3 und 4 BauPrüfVO). Erst mit der Vorlage dieser Unterlagen erklärt der Bauherr verbindlich, dass er ein Vorhaben - Errichtung oder Nutzungsänderung - durchführen will, doch im Falle einer Nutzungsänderung die bisherige Nutzung mit für ihn bindender Wirkung aufgeben will. Denn ohne eine solche Erklärung mit beigefügten Bauvorlagen ergibt sich die Bandbreite der zulässigen Nutzung auch weiterhin aus den vor Errichtung des Gebäudes vorgelegten Bauvorlagen. Die von den Klägern abgegebene Erklärung genügt diesen Anforderungen nicht und führt deshalb noch nicht zu einer Einschränkung der mit der Bauanzeige vom 8. Dezember 1998 und beigefügten Bauvorlagen festgelegten Bandbreite geplanter Nutzungen. Nach den Unterlagen von November 1998 waren drei Boxen vorgesehen, von denen zwei ausdrücklich als "Abstellbox" bezeichnet sind, während es für die dritte an jeder Präzisierung der geplanten Nutzung fehlt. Dieses Defizit ist auch durch die Anzeige einer "Nutzungsänderung zur Garage für zweirädrige Kraftfahrzeuge" vom 2. April 1990 nicht behoben worden, da diese Erklärung hinsichtlich der Box Nr. 1 offensichtlich falsch war. Die Bezeichnung als Abstellraum traf weder zum damaligen noch zu irgend einem späteren Zeitpunkt bis zum Erlass der angegriffenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts zu, weil die Box Nr. 1 durchgehend als Hauswirtschaftsraum genutzt wurde. Hiervon abgesehen gibt der Lageplan die tatsächlichen Standorte der drei Boxen nicht (vollständig) zutreffend wieder, so dass er auch deshalb ersichtlich nur eine zu verfahrenstaktischen Zwecken vorgelegte Erklärung darstellt. Zwischen den Verfahrensbeteiligten ist unstreitig, dass nur zwei der drei Boxen an der Grenze zum Grundstück der Beigeladenen stehen, während die dritte Box an der Grenze zum Flurstück 721 errichtet ist. Wie weit die Abweichung zwischen den sich aus den Bauvorlagen ergebenden Standorten und den tatsächlichen Aufstellungsorten geht, lässt sich indes den Verfahrensakten nicht entnehmen und bedarf auch deshalb einer verbindlichen Klärung. Da nach alledem die Mitteilung über die Entfernung von Waschmaschine und Trockner nicht ausreicht, eine mit verbindlicher Wirkung ausgestattete Nutzungsänderung zu dokumentieren, ist gegen die Ordnungsverfügung und die diese bestätigende angegriffene Entscheidung des Verwaltungsgerichts im Ergebnis nichts einzuwenden. Auf die Frage, ob unter der Geltung des aktuellen § 6 Abs. 11 BauO NRW Heizung und Hausanschlüsse in der Box Nr. 1 vorhanden sein dürfen - insbesondere auf die Frage, ob als Rechtsgrundlage hierfür § 4 FeuVO vom 11. März 2008 ausreicht -, kommt es daher nicht an. Allerdings spricht entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts Überwiegendes dafür, dass § 4 Abs. 1 Satz 2 FeuVO in der Fassung vom 11. März 2008 auf der Rechtsgrundlage des § 85 Abs. 1 Nr. 1 und 4 BauO NRW regeln darf, dass ein zu Abstellzwecken genutztes nach § 6 Abs. 11 BauO NRW privilegiertes Gebäude zusätzlich für die Aufnahme bestimmter - den Nachbarn objektiv wenig beeinträchtigender - Heizungsanlagen sowie der Hausanschlüsse genutzt werden kann. Der Beklagte wird allerdings trotz der mit dieser Entscheidung eintretenden Bestandskraft der Ordnungsverfügung vom 4. Juni 2007 zu prüfen haben, ob eine Vollstreckung aus dieser Ordnungsverfügung in Betracht kommt, falls die Kläger verbindlich und in einer den Anforderungen des § 67 BauO NRW entsprechenden Weise erklären, die Box Nr. 1 künftig nur noch als Abstellraum mit Heizungsanlage und Hausanschlüssen nutzen zu wollen. Denn er muss den Fall ungeachtet der nunmehr eintretenden Rechtskraft des angegriffenen Urteils im Hinblick auf das Grundrecht der Kläger aus Art. 14 GG unter Kontrolle halten. Eine grundsätzliche Bedeutung (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) weist die Rechtssache nicht auf. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache, wenn für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts eine bisher nicht abschließend geklärte und klärungsbedürftige Rechts- oder Tatsachenfrage von Bedeutung war, die auch im Berufungsverfahren entscheidungserheblich wäre. Die von den Klägern aufgeworfene Frage, ob die Neufassung des § 4 FeuVO vom 11. März 2008 zur abstandflächenrechtlichen Zulässigkeit einer Nutzung grenzständiger Abstellräume für die Aufnahme von Heizung und Hausanschlüssen führt, würde sich aus den bereits genannten Gründen in einem Berufungsverfahren nicht stellen, da bisher noch davon auszugehen ist, dass die Kläger eine Nutzung als Hauswirtschaftsraum nicht mit verbindlicher Wirkung aufgegeben haben. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertentscheidung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 152 Abs. 1 VwGO. Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags ist das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig, § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO.