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Urteil

9 K 5964/13

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:2015:1201.9K5964.13.00
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Leitsätze

Eine Bundeswasserstraße mit ausgebauten Rad- und Fußgängerwegen und den durch das Gewässerbett hervorgerufenen Geländekanten stellt eine derart herausstechende topografische Zäsur dar, dass nicht die letzte Bebauung die Grenze zum Außenbereich bildet, sondern diese Bundeswasserstraße.

Unter Berücksichtigung von § 4 Abs. 1 Satz 2 FeuVO NRW ist ein Gebäude, das zu Abstellzwecken genutzt wird, trotz Aufnahme einer Heizung in einen separaten Abstellraum nach § 6 Abs. 11 BauO NRW abstandflächenrechtlich privilegiert.

Die Übernahme einer Abstandflächenbaulast durch einen Nachbarn für eine Grenzbebauung gemäß § 6 Abs. 2 Satz 3 BauO NRW führt dazu, dass diese Grenzbebauung nicht (mehr) auf das in § 6 Abs. 11 Satz 5 BauO NRW geregelte Längenmaß anzurechnen ist

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine Bundeswasserstraße mit ausgebauten Rad- und Fußgängerwegen und den durch das Gewässerbett hervorgerufenen Geländekanten stellt eine derart herausstechende topografische Zäsur dar, dass nicht die letzte Bebauung die Grenze zum Außenbereich bildet, sondern diese Bundeswasserstraße. Unter Berücksichtigung von § 4 Abs. 1 Satz 2 FeuVO NRW ist ein Gebäude, das zu Abstellzwecken genutzt wird, trotz Aufnahme einer Heizung in einen separaten Abstellraum nach § 6 Abs. 11 BauO NRW abstandflächenrechtlich privilegiert. Die Übernahme einer Abstandflächenbaulast durch einen Nachbarn für eine Grenzbebauung gemäß § 6 Abs. 2 Satz 3 BauO NRW führt dazu, dass diese Grenzbebauung nicht (mehr) auf das in § 6 Abs. 11 Satz 5 BauO NRW geregelte Längenmaß anzurechnen ist Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Die Kläger sind (Mit-)Eigentümer des mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks G. Straße in I. (G 1), das östlich an das im Eigentum des Beigeladenen stehende Grundstück (G 2) grenzt. Das Grundstück des Beigeladenen, dessen Flurstücke nach Bauantragstellung zum neuen G 3 vereinigt wurden, ist an seiner nördlichen Grundstücksgrenze mit einem Gebäude bebaut, das mit Baugenehmigung vom 18. August 2015 als „Remise für Gartengeräte“, genutzt als „Abstellraum für Gartengeräte“ genehmigt wurde. Diese Baugenehmigung ist Gegenstand des zwischen denselben Beteiligten geführten Klageverfahrens 9 K 4108/15. An der nördlichen Grundstücksgrenze verfügt das Gebäude einschließlich Dachüberstand über eine Breite von 8,30 m. Ferner ist das Grundstück des Beigeladenen an der südlichen Grundstücksgrenze grenzständig mit zwei Garagen bebaut. Die Errichtung dieser Garagen auf der Grundstücksgrenze ist durch Baulasten gesichert. Das klägerische Grundstück und das Grundstück des Beigeladenen grenzen mit ihren nördlichen Grundstücksgrenzen an den X. -E. -L. . Östlich vom Grundstück der Kläger ist neben Wohnhäusern Landwirtschaft angesiedelt. Südlich der Grundstücke grenzen unmittelbar wohnungswirtschaftlich genutzte Grundstücke an, die ihrerseits durch die M.-----straße (G. Straße) von weiter südlich errichteter Wohnbebauung getrennt sind. Westlich schließen sich an das Grundstück des Beigeladenen zunächst unbebaute Grundstücksflächen im Umfang von 1.850 qm (G 4, G 5, G 6) und sodann Wohnbebauung an. Sowohl in westlicher als auch in östlicher Richtung reichen die auf den Grundstücken errichteten Hauptgebäude bis an deren Grundstücksgrenze zum X. -E. -L. heran. Unter dem 4. Dezember 2013 erteilte die Beklagte dem Beigeladenen eine Baugenehmigung im vereinfachten Genehmigungsverfahren zur Errichtung eines Einfamilienhauses. Genehmigt wurde ein eingeschossiges Wohnhaus mit einem an seiner östlichen Giebelwand angrenzenden Nebengebäude. Die östliche, 6 m breite Wand des Nebengebäudes ist grenzständig zum Grundstück der Kläger hin errichtet. Die Höhe dieser Wand ist mit 3 m genehmigt. Das Nebengebäude verfügt über einen sowohl von außen als auch vom Arbeits-/Gästezimmer des Wohnhauses aus begehbaren Anbau, der mit einer Tiefe von 6 m an das an der östlichen Grundstücksgrenze des Beigeladenen angrenzende Grundstück der Kläger grenzt. Die Zugangstüren führen nach den Bauantragsunterlagen in einen 12,81 qm großen Abstellraum 1, von dem aus ein 5,25 qm großer Abstellraum 2 „mit Heizung“ zugänglich ist. Die Kläger haben am 13. Dezember 2013 Klage erhoben. Zur Begründung der Klage führen sie in der mündlichen Verhandlung aus: Das Grundstück des Beigeladenen liege im Außenbereich. Als solchen weise auch der Flächennutzungsplan das Grundstück des Beigeladenen aus. Der Flächennutzungsplan stehe der Bebauung entgegen. Die Feuerwehrzufahrt zum Haus des Beigeladenen sei von unzureichender Breite und schütze sie bzw. ihr Eigentum nicht hinreichend vor einem Brandereignis auf dem Grundstück des Beigeladenen. Die Kläger beantragen, die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung der Beklagten vom 4. Dezember 2013 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Vorsitzende der Kammer hat die Örtlichkeit am 19. August 2015 in Augenschein genommen. Wegen des Ergebnisses wird auf das Protokoll vom 19. August 2015 Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Baugenehmigung vom 4. Dezember 2013 verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –). Den Klägern steht ein Abwehrrecht gegen das Vorhaben des Beigeladenen nicht zu. Dies setzt voraus, dass das Vorhaben in einer nicht durch einen rechtmäßigen Dispens ausräumbaren Weise gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften verstößt, die auch dem Schutz der Kläger zu dienen bestimmt sind, und – sofern sich dies aus der nachbarschützenden Vorschrift ergibt – die Kläger durch das Vorhaben tatsächlich spürbar beeinträchtigt werden. Ob das Vorhaben objektiv, d.h. hinsichtlich der Vorschriften, die nicht nachbarschützend sind, rechtmäßig ist, wird im Klageverfahren der Nachbarn gegen eine Baugenehmigung nicht geprüft. Vgl. hierzu grundlegend BVerwG, Urteil vom 13. Juni 1969 – IV C 234.65 –, juris Rn 15; vgl. weiter BVerwG, Urteil vom 13. März 1981 – 4 C 1/78 –, juris Rn 35. Das mittlerweile verwirklichte Bauvorhaben des Beigeladenen verstößt nicht gegen nachbarschützende Vorschriften des Bauplanungsrechts. Ob eine angefochtene Baugenehmigung den Nachbarn in seinen Rechten verletzt, beurteilt sich grundsätzlich nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Genehmigungserteilung. Nur nachträgliche Änderungen zugunsten des Bauherrn sind zu berücksichtigen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. April 1998 – 4 B 40/98 –, juris Rn 3. Bauplanungsrechtlich beurteilt sich das Vorhaben des Beigeladenen, das nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes liegt, nach § 34 des Baugesetzbuches – BauGB -. Das Grundstück liegt innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils im Sinne des § 34 BauGB. Ein im Zusammenhang bebauter Ortsteil setzt eine tatsächlich aufeinanderfolgende zusammenhängende Bebauung voraus. Ortsteil ist jeder Bebauungskomplex im Bereich einer Gemeinde, der nach der Zahl der dort vorhandenen Bauten ein gewisses Gewicht hat und Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur ist. Die vorhandenen Bauten müssen einen Bebauungszusammenhang vermitteln, an dem das Baugrundstück teilnimmt. Ein Bebauungszusammenhang im Sinne von § 34 Abs. 1 BauGB reicht soweit, wie die vorhandene Bebauung trotz vorhandener Baulücken den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt. Dabei kommt es für die Ausdehnung des Bebauungszusammenhangs auf die Grundstücksgrenzen nicht entscheidend an. Erforderlich ist vielmehr, dass die zur Bebauung vorgesehene Fläche einen Bestandteil des Bebauungszusammenhangs bildet. Dabei endet der im Zusammenhang bebaute Ortsteil regelmäßig mit der letzten Bebauung, so dass die sich anschließenden Freiflächen zum Außenbereich gehören. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Oktober 1999 – 4 B 77/99 –, juris Rn 6; Beschluss vom 2. April 2007 – 4 B 7/07 –, juris Rn 3 ff. Letztlich bedarf es jedoch bei der Abgrenzung zwischen Innen- und Außenbereich einer echten Wertung und Bewertung des konkreten Sachverhaltes. Vgl. BVerwG, Urteil vom 14. November 1991 – 4 C 1.91 -. So kann eine sich anschließende unbebaute Fläche dann in den Bebauungszusammenhang einzubeziehen sein, wenn hierfür besondere topographische oder geographische Umstände vorliegen, wie beispielsweise Einschnitte im Landschaftsbild oder auch Straßen, die eine sich aus der Situation ergebende Grenze ziehen. Maßgebend ist hierbei, dass die besonderen Umstände des Einzelfalles dem Gebiet den Eindruck der Zusammengehörigkeit und der baulichen Geschlossenheit vermitteln. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. März 2000 – 4 B 15.00 –, juris Rn 4. Unter Berücksichtigung der vorgenannten Gesichtspunkte ist festzustellen, dass die streitgegenständliche – mittlerweile bebaute – Fläche nach dem vorhandenen Kartenmaterial sowie dem Ergebnis der vom Vorsitzenden durchgeführten Ortsbesichtigung, das der Kammer vermittelt wurde, Teil eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils ist. Der im Zusammenhang bebaute Ortsteil wird im Norden nicht durch die nördlichen Wände der auf den Flurstücken G 7, G 8 (vormals südliche Teilfläche des Flurstücks G 12),G 9, G 10, G 1 und G 11 errichteten Gebäude begrenzt. Vielmehr sind die Flurstücke G 4, G 5 (vormals nördlicher Teil des G 12), G 6 und das streitbefangene Grundstück des Beigeladenen (G 3) in den im Zusammenhang bebauten Ortsteil mit einzubeziehen. Der Abstand dieser Bebauung zum X. -E. -L. ist mit bis zu 50 m relativ gering. Der L. , einschließlich Gewässerbett mit ausgebauten Rad– und Fußgängerwegen sowie mit den durch das Gewässerbett hervorgerufenen Geländekanten stellt eine derart herausstechende topografische Zäsur dar, dass nicht die letzte Bebauung die Grenze zum Außenbereich bildet, sondern diese Bundeswasserstraße. Der X. -E. -L. wirkt im Bereich des Vorhabengrundstücks als massive alles überlagernde künstliche Grenzlinie zwischen dem nördlich von ihm beginnenden Außen- und dem südlich von ihm gelegenen Innenbereich und vermittelt dem Gebiet rund um das Bauvorhaben den Eindruck der Zusammengehörigkeit. Dass der Flächennutzungsplan diese Fläche als Außenbereich ausweist, steht ihrer planungsrechtlichen Einordnung als Innenbereich nicht entgegen. Der Flächennutzungsplan trifft als vorbereitender Bauleitplan (§ 1 Abs. 2 BauGB) allenfalls eine allgemeine Aussage über die planerischen Vorstellungen der Gemeinde‚ ohne die Zulässigkeit einer Bebauung im Einzelnen zu regeln. Vgl. Bayer. VGH, Beschluss vom 3. Februar 2014 – 1 ZB 12.468 – juris. Da nördlich und südlich der G. Straße Wohnbebauung vorzufinden ist, bedarf es keiner Entscheidung, wo der vorliegend maßgebliche Innenbereich seine südliche Begrenzung findet. Das Grundstück des Beigeladenen steht in räumlich nahem Bezug zur umliegenden Wohnbebauung und wird durch die benachbarte Wohnbebauung geprägt. Der Eindruck der Geschlossenheit wird dadurch vermittelt. Die Wohnbebauung nördlich der G. Straße weist für sich allein und erst Recht im Zusammenhang mit der südlich der G. Straße befindlichen Bebauung ein hinreichendes Gewicht auf, um als Innenbereich zu gelten. Sie stellt keinesfalls eine aus einzelnen Wohnhäusern bestehende Splittersiedlung dar. Den Klägern steht kein subjektives Abwehrrecht in Form eines Gebietsgewährleistungsanspruchs zu. Dieser Anspruch ist darauf gerichtet, Nutzungen abwehren zu können, die mit der Eigenart des Baugebietes, in dem sie wohnen, nicht verträglich sind. Vorliegend kann offen bleiben, ob das Gebiet einem faktischen Wohngebiet (§§ 3, 4 Baunutzungsverordnung – BauNVO –) oder einem Dorfgebiet (§ 5 BauNVO) entspricht. Denn unabhängig von der räumlichen Abgrenzung im Einzelnen liegt das Vorhabengrundstück inmitten eines Gebiets, das weit überwiegend von Wohnbebauung und damit der Nutzungsart geprägt ist, die dem Beigeladenen seitens des Beklagten auf seinem Grundstück genehmigt wurde. Über den Gebietserhaltungsanspruch könnte eine durchsetzbare Abwehrposition der Kläger nur bestehen, wenn die auf dem Grundstück des Beigeladenen verwirklichte Nutzung eine andere – gebietsfremde – Art der baulichen Nutzung wäre, als sie auf dem Grundstück der Kläger und auf weiteren benachbarten Grundstücken besteht. Dem Beigeladenen ist eine Baugenehmigung für ein Wohnhaus erteilt worden, das bauplanungsrechtlich kein Konfliktpotential gegenüber Wohnnutzung enthält. Eine bessere Verträglichkeit als von gleichartigen Nutzungen gibt es nicht. Nachbarliche Abwehrrechte ergeben sich für die Kläger nicht aus dem im Merkmal des Sich-Einfügens nach § 34 Abs. 1 BauGB enthaltenen baurechtlichen Rücksichtnahmegebot. Vgl. grundlegend: BVerwG, Urteile vom 26. Februar 1979 – V 3185/78 – juris Rn 24 ff = BRS 35 Nr 57, 13. März 1981 – 4 C 1/78 – juris Rn 32 f = BauR 1981, 155 und vom 14. Januar 1993 – 4 C 19/90 – juris Rn 14 = BauR 1993, 445. Grundsätzlich hat das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme einen objektiv-rechtlichen Gehalt. Nachbarschützende Wirkung kommt ihm im Einzelfall insoweit zu, als in qualifizierter und zugleich individualisierter Weise auf schutzwürdige Interessen eines erkennbar abgegrenzten Kreises Dritter Rücksicht zu nehmen ist. Welche Anforderungen an das Gebot der Rücksichtnahme zu stellen sind, beurteilt sich nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach der konkreten Schutzwürdigkeit der im Einwirkungsbereich der baulichen Anlage liegenden Grundstücke und ihrer Bewohner, wobei Schutzbedürftigkeit und Schutzwürdigkeit ihrerseits maßgeblich von der bebauungsrechtlichen Prägung der Situation sowie den tatsächlichen und rechtlichen Vorbelastungen abhängen. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung desjenigen ist, dem die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zugutekommt, umso mehr kann er an Rücksichtnahme verlangen; umgekehrt braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, umso weniger Rücksicht zu nehmen, je verständlicher und unabweisbarer die von ihm mit seinem Vorhaben verfolgten Interessen sind. Für eine sachgerechte Bewertung des Einzelfalls ist somit wesentlich, was einerseits dem Rücksichtnahmeberechtigten und andererseits dem Rücksichtnahmeverpflichteten nach Lage der Dinge zuzumuten ist. Vgl. BVerwG, Urteile vom 25. Februar 1977 – IV C 22.75 –, BVerwGE 52, 122 = juris, Rn 22, vom 13. März 1981 – 4 C 1/78 –, BRS 38 Nr. 186 = juris, Rn 38; vom 14. Januar 1993 – 4 C 19/90 – juris Rn 19 = DVBl 1993, 652-653; BauR 1993, 445-452; Beschluss vom 20. April 2000 – 4 B 25/00 –, Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 199 = juris, Rn 8; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 7. Juni 1994 – 10 B 2923/93 –, NWVBl 1994, 421; OVG Thüringen, Beschluss vom 13. April 2011 – 1 EO 560/10 –, juris, Rn 28; Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, § 34 Rn 141 mit weiteren Nachweisen. Nach diesen Maßstäben stellt sich das zur Genehmigung gestellte Vorhaben gegenüber den Klägern nicht als rücksichtslos dar. Es ist weder im Hinblick auf das Maß der baulichen Nutzung noch wegen der Grundstücksfläche, die konkret überbaut werden soll, ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot erkennbar. Ob sich das Vorhaben im Verständnis des § 34 Abs. 1 BauGB objektiv-rechtlich in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt, ist im Nachbarprozess nicht zu entscheiden. Die objektiv-rechtliche Zulässigkeit eines Vorhabens stellt keinen in die Abwägung der gegenläufigen Nachbarinteressen einzustellenden Belang dar. Eine Beachtung des objektiven Baurechts können die Kläger nicht verlangen. Die Kläger sind insoweit darauf beschränkt, eine Verletzung auch ihrem Schutz als Nachbarn dienender Rechtsnormen geltend zu machen. Den Merkmalen des Maßes der baulichen Nutzung sowie der überbaubaren Grundstücksfläche, und damit den Baulinien, kommen als solchen im nicht überplanten Innenbereich nach § 34 BauGB grundsätzlich keine nachbarschützende Wirkung zu. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 4. Juli 2014 – 7 B 363/14, juris Rn. 8; OVG Bautzen, Beschluss vom 28. Mai 2015 – 1 B 143/15 –, juris Rn 7. Im Übrigen indiziert eine Überschreitung des Rahmens der Umgebungsbebauung nicht bereits die Annahme einer Rücksichtslosigkeit. In Bezug auf die Dimensionierung eines Gebäudes ist die Schwelle zur Rücksichtslosigkeit regelmäßig erst dann überschritten, wenn das Vorhaben „abriegelnde“, „einmauernde“ oder „erdrückende“ Wirkung hat. Eine solche Wirkung kommt vor allem bei nach Höhe und Volumen übergroßen Baukörpern in geringem Abstand zu benachbarten Wohngebäuden in Betracht. Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. März 1981 – 4 C 1/78 –. Eine solche Wirkung geht von dem eingeschossigen, 4,46 m hohen Gebäude offensichtlich nicht aus. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass es sich bei dem Grundstück der Kläger um ein großes, ca. 50 m tiefes Grundstück handelt. Die Lage des Gebäudes auf dem Grundstück stellt sich nicht als rücksichtslos dar. Es ist zwar nachvollziehbar, dass sich die genehmigte Bebauung den Klägern gegenüber als Einbruch in den bis dahin unbelasteten Garten- und Ruhebereich darstellt und sich dadurch ihre Grundstückssituation verschlechtert. Dies führt aber nicht zur Rücksichtslosigkeit des Vorhabens, da Nachbarn keinen Anspruch auf Erhaltung eines unverbauten Ausblicks haben. Ein Nachbar hat keinen Anspruch auf den Fortbestand einer faktischen Ruhezone. Im Rahmen der Bewertung der wechselseitigen Interessen eines Bauwilligen und seiner Nachbarn kann nach Billigkeitsgesichtspunkten von dem Eigentümer eines in der Ortslage im Sinne des § 34 BauGB belegenen und von daher grundsätzlich Baulandqualität aufweisenden Grundstücks nicht verlangt werden, auf eine bauliche Nutzung seines Grundeigentums allein deswegen zu verzichten, um den Eigentümern der angrenzenden Grundstücke eine „rückwärtige Ruhezone“ zu erhalten. Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. September 2003 – 4 CN 3.02 –; OVG des Saarlandes, Beschluss vom 24. Juni 2004, - 1 W18/04 –. Das Bauplanungsrecht gewährleistet zudem keinen Schutz in dem Sinne, dass ein bestimmtes Verhältnis zwischen überbauten und nicht überbauten Grundstücksflächen eines Gebietes erhalten bleibt. Vgl. OVG des Saarlandes, Urteil vom 28. Februar 2007 – 5 K 20/06 –, juris Rn 42. Ein nachbarrechtlicher Abwehranspruch im Hinblick auf eine überbaubare Grundstücksfläche und damit eine faktisch vorhandene Baulinie ist nur dann gegeben, wenn der betroffene Bereich für eine Bebauung an sich nicht zur Verfügung steht und die Veränderung der Grundstückssituation zu Verhältnissen führen würde, die dem Nachbarn billigerweise nicht mehr zumutbar wären. Vgl. VG München, Urteil vom 5. Mai 2014 – 8 K 13.1776 –, juris Rn 46. Die Bebauung im rückwärtigen Bereich ist bereits nicht vorbildlos. So befindet sich das Wohnhaus G. Straße in nahezu gleichem Abstand zum X. -E. -L. wie das Vorhaben des Beigeladenen. Die weiter westlich, beidseits an der von der G. Straße zunächst nach Norden abbiegenden und dann nahezu parallel zu ihr Richtung Westen verlaufenden Straße I1. V. errichteten Wohngebäude liegen noch mit wesentlich geringerem Abstand zum L. . In östlicher Richtung eröffnet gerade das Haus der Kläger die Bebauung in zweiter Reihe. Soweit die Kläger im Ortstermin geltend gemacht haben, sie hätten seinerzeit ihr Haus auf ihrem Grundstück gern weiter nördlich positioniert, es sei ihnen aber seitens der Beklagten signalisiert worden, dass das nicht genehmigungsfähig sei, können sie dies dem Bauvorhaben des Beigeladenen nicht entgegen halten. Insoweit sind sie darauf zu verweisen, dass sie ihr eigenes Recht hätten notfalls einklagen können. Weiter östlich sind (u.a. landwirtschaftliche) Betriebe angesiedelt, deren Betriebsgebäude eine wesentlich größere Nähe zum L. aufweisen, als das Wohngebäude der Kläger und als das Wohngebäude des Beigeladenen; teilweise reichen sie sogar bis an den X. -E. -L. heran. Weitere Anhaltspunkte dafür, dass sich aus der Gebäudestellung für die Kläger Beeinträchtigungen ergeben, die unzumutbar sind, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Dabei scheidet – weder grundsätzlich noch regelmäßig – eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme bereits wegen der Einhaltung der Abstandflächen nach § 6 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen - Landesbauordnung - BauO NRW – aus. Die Einhaltung der Abstandflächen ist auch nicht alleiniges Kriterium für die Beachtung des Rücksichtnahmegebots, kann jedoch als eines von mehreren Kriterien aussagekräftig für die Wahrung des Gebots der Rücksichtnahme sein. OVG NRW, Beschluss vom 9. Februar 2009 - 10 B 1713/08 -, zit. nach juris, Rn. 23. Dass das Rücksichtnahmegebot im Hinblick auf die - auch von den Abstandflächenvorschriften geschützten - nachbarlichen Belange ausreichender Belichtung, Belüftung und Besonnung verletzt ist, ist vor diesem Hintergrund aber nicht ansatzweise erkennbar. Das Grundstück der Kläger hat eine Tiefe von ca. 50 m. Dass durch das Bauvorhaben des Beigeladenen mit dem grenzständigen, im Mittel 3 m hohen Anbau eine außergewöhnliche Beeinträchtigung der Licht- oder Luftzufuhr besteht oder Einblickmöglichkeiten über das zumutbare Maß hinaus gegeben sind, ist nicht erkennbar. Das streitgegenständliche Vorhaben verletzt keine nachbarschützenden Normen des Bauordnungsrechts. Ein Verstoß gegen die drittschützende Vorschrift des § 6 Abs. 1 Satz 1 i.V m. Abs. 2 Satz 1 BauO NRW ist nicht gegeben. Hiernach sind vor den Außenwänden von Gebäuden Abstandflächen von Bebauung durch oberirdische Gebäude freizuhalten, wobei die Abstandflächen auf dem Grundstück selbst liegen müssen. Maßgebend ist nicht die tatsächliche Bauausführung, sondern das zur Genehmigung gestellte Bauvorhaben. Etwaige Verstöße sind mit den Mitteln des Bauordnungsrechts durchzusetzen. Der genehmigte Anbau zwischen Wohnhaus des Beigeladenen und der gemeinsamen Grundstücksgrenze ist ohne auf dem eigenen Grundstück liegende Abstandflächen genehmigt worden. Der Einhaltung von nach § 6 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW grundsätzlich notwendigen Abstandflächen bedurfte es aber nicht. Der Anbau an die Grenze des Grundstücks der Beigeladenen ist nach § 6 Abs. 11 BauO NRW abstandflächenrechtlich privilegiert. Der genehmigte grenzständige Anbau überschreitet nicht die zulässige mittlere Höhe der an der Grundstücksgrenze befindlichen Wand nach § 6 Abs. 11 Satz 1 BauO NRW von 3 m über der Geländeoberfläche. Die Höhe der Geländeoberfläche nach der Baugenehmigung, die nach § 2 Abs. 4, 1. Alt. BauO NRW maßgeblich ist, beträgt im Mittel 3 m. Die Höhe der Wand an der südlichen Gebäudeecke beträgt von der maßgeblichen Oberkante des vorhandenen Geländes bis zur Oberkante des Dachrandabschlusses 2,85 m. Die nördliche Ecke der Anbauwand weist eine Höhe, gemessen Oberkante Gelände bis Oberkante Dachrandabschluss, von 3,15 m auf. Der Anbau ist trotz Aufnahme der Heizung in den separaten Abstellraum als Gebäude, das zu Abstellzwecken genutzt wird, abstandflächenrechtlich privilegiert. Unter Berücksichtigung von § 4 Abs. 1 Satz 2 der Feuerungsverordnung – FeuVO NRW – kann ein zu Abstellzwecken genutztes Gebäude zusätzlich für die Aufnahme von Heizungsanlagen genutzt werden. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 4. November 2008 – 10 A 641/08 –, juris Rn 3. Nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 FeuVO NRW sind in Abstellräumen nach § 6 Abs. 11 BauO NRW, mit einer Grundfläche von nicht mehr als 7,5 qm, Feuerstätten für flüssige oder gasförmige Brennstoffe mit einer Nennleistung bis 28 kW und Wärmepumpen entsprechender Leistung zulässig. Als Heizung ist nach den Bauantragsunterlagen eine Luft-Wasser-Wärmepumpe vorgesehen, deren Nennleistung deutlich unter 28 kW liegt. Die maximal zulässige Quadratmeterzahl wird mit 5,25 qm ebenfalls unterschritten. Die Aufnahme einer Heizungsanlage der vorliegenden Art in der grenzständig errichteten Nebenanlage widerspricht nicht dem Zweck, die Abstandflächen von Nutzungen, die typischerweise mit Emissionen verbunden sind, freizuhalten. Denn von der Heizungsanlage gehen keine die Nachbarn belästigenden Geräusche und Immissionen, die ihre Ursache im Standort der Anlage haben, aus. Die vom Gesetzgeber geschaffene Möglichkeit, eine Heizungsanlage der vorliegenden Art in einer grenzständig errichteten Nebenanlage unterzubringen, bedeutet zugleich, dass er das mit dem Heranrücken einer derartigen Anlage an die Grundstücksgrenze verbundene höhere Betriebsrisiko für den Nachbarn für diesen als hinnehmbar eingestuft hat. Die Öffnung in der nördlichen Wand des Anbaus ist der Nachbargrenze nicht i.S d. § 6 Abs. 11 Satz 1 1. Spiegelstrich zugekehrt. Ein Zukehren ist bei einem Winkel von 90 Grad und mehr nicht mehr der Fall. Genau dieses Winkelmaß hält die nördliche Wand des Anbaus zur Grundstücksgrenze ein. Die nach § 6 Abs. 11 Satz 5 BauO NRW vorgegebene Gesamtlänge der nach Satz 1 an einer Nachbargrenze zulässigen Grenzbebauung von 9 m wird an der Grenze zum Grundstück der Kläger mit 6 m unterschritten. Zusammen mit dem weiteren Grenzanbau in Form einer Remise für Gartengeräte mit einer Gesamtlänge von 8,30 m wird die an allen Nachbargrenzen zulässige maximale Länge der Grenzbebauung von 15 m eingehalten. Die Länge der grenzständig errichteten beiden Fertiggaragen ist nicht hinzuzurechnen. Die Übernahme von Abstandflächenbaulasten seitens der Nachbarn für die Garagen gemäß § 6 Abs. 2 Satz 3 BauO NRW führt dazu, dass die durch die Garagen bewirkte Grenzbebauung nicht (mehr) auf das in § 6 Abs. 11 Satz 5 BauO NRW geregelte Längenmaß anzurechnen ist. Dies folgt aus der Systematik und aus Sinn und Zweck der Abstandflächenregelung, weil ein von einer Abstandflächenbaulast erfasstes Gebäude nicht mehr als Grenzbebauung im Sinne des § 6 Abs. 11 BauO NRW in Betracht kommt. Als Grenzbebauung in diesem Zusammenhang kommt nur eine Bebauung in Betracht, die deshalb der speziellen gesetzlichen Ausnahme bedarf, weil sie ansonsten der allgemeinen Regelung des § 6 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW unterfallen würde und somit unmittelbar an der Nachbargrenze nicht errichtet werden dürfte. Dann muss auf den Ausnahmetatbestand des § 6 Abs. 11 BauO NRW zurückgegriffen werden, um die vom Gesetzgeber privilegierte Nutzung, hier das Unterstellen von Fahrzeugen zur Entlastung des öffentlichen Straßenraums, in der Abstandfläche zu ermöglichen. Ergibt sich jedoch bereits aus anderen vorgreiflichen Regelungen die Zulässigkeit der Durchführung des betreffenden Bauvorhabens ohne Einhaltung eines Grenzabstandes, ist schon aus systematischen Gründen ein Rückgriff auf den Privilegierungstatbestand nicht mehr erforderlich und dieser folglich auch nicht mehr anzuwenden. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. September 1997 – 7 B 1980/97 –, juris Rn 3. Von den Klägern gegen die Feuerwehrzufahrt und die -aufstellfläche vorgebrachte Einwände können im vorliegenden Verfahren nicht berücksichtigt werden, da die sie regelnden §§ 4 Abs. 1 Nr. 1 und 5 BauO NW grundsätzlich nicht nachbarschützend sind. Vgl. OVG Nordrhein–Westfalen, Beschluss vom 12. Januar 2015 – 2 B 1386/14 –, BauR 2015, 1975. Es ist weder ersichtlich noch von den Klägern dargelegt, inwieweit sie durch die Erschließung des Grundstücks des Beigeladenen über die (Feuerwehr-)Zufahrt und die Sicherung einer Feuerwehraufstellfläche auf der Zufahrt mittels Baulast in ihre Rechte beeinträchtigender Weise beeinträchtigt sind. Die von den Klägern als unzureichend erachtete Ausbauzustand der Feuerwehrzufahrt auf der ihrem Grundstück abgewandten Seite des Grundstücks des Beigeladenen und der dadurch befürchteten Unmöglichkeit einer rechtszeitigen Brandbekämpfung ist nicht Gegenstand der Klage. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen nach § 162 Abs. 3 VwGO nicht für erstattungsfähig zu erklären, weil sich dieser mangels eigenen Antrages keinem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt hat, vgl. § 154 Abs. 3 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung (ZPO).