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Beschluss

10 A 399/17

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2018:1025.10A399.17.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 2.000,00 Euro festgesetzt. Gründe: 1 Der zulässige Antrag ist unbegründet. 2 Aus den innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegten Gründen ergeben sich weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) oder die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). 3 Stützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. Dabei muss er den tragenden Rechtssatz oder die Feststellungen tatsächlicher Art, die er mit seinem Antrag angreifen will, bezeichnen und mit schlüssigen Gegenargumenten infrage stellen. Daran fehlt es hier. 4 Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit dem Hauptantrag, den Beklagten zu verpflichten, ihr die beantragte Nachtragsbaugenehmigung zu erteilen, zu Recht abgewiesen. 5 Die Klägerin zeigt mit ihrem Zulassungsvorbringen nicht auf, dass sie einen Anspruch auf Erteilung der Baugenehmigung hat. Unabhängig von den im erstinstanzlichen Verfahren aufgeworfenen Fragen ist der in Rede stehende, grenzständig errichtete Abstellraum nicht nach § 6 Abs. 11 BauO NRW ohne eigene Abstandflächen zulässig. Die Privilegierung nach dieser Vorschrift entfällt, wenn das Gebäude noch einer anderen Nutzung dient, für die es die bautechnische Grundlage bildet. 6 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. März 1990 – 10 A 1895/88 –, juris, Rn. 9, und vom 5. August 2008 – 7 A 2828/07 –, juris, Rn. 12. 7 So liegt der Fall hier. Die Außenwand des Gebäudes dient auch der Anbringung des Außenbauteils der im Innenraum aufgestellten Luftwärmepumpe, das wegen der mit seinem Betrieb verbundenen Lärmemissionen nicht etwa als untergeordnet und abstandflächenrechtlich unbeachtlich wie die in § 6 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 BauO NRW genannten Bauteile zu betrachten ist. 8 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. November 2016 – 7 A 263/16 –, juris, Rn. 7. 9 Zu keinem anderen Ergebnis führen die von der Klägerin angesprochenen Regelungen der Feuerungsverordnung. § 4 Abs. 1 Satz 2 FeuVO besagt, dass ein zu Abstellzwecken genutztes und nach § 6 Abs. 11 BauO NRW privilegiertes Gebäude zusätzlich für die Aufnahme bestimmter – den Nachbarn objektiv wenig beeinträchtigender – Heizungsanlagen genutzt werden kann. 10 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 4. November 2008 11 – 10 A 641/08 –, juris, Rn. 6. 12 Selbst wenn § 4 Abs. 1 Satz 2 FeuVO mit Blick auf die noch geltende Fassung des § 6 Abs. 11 BauO NRW so ausgelegt werden könnte, dass die besagten Heizungsanlagen auch in Abstellräumen mit mehr als 7,5 qm zulässig sind, würde daraus nicht folgen, dass auch das Außenbauteil der in dem grenzständigen Gebäude betriebenen Luftwärmepumpe außerhalb des Gebäudes an dessen Außenwand angebracht werden darf. Dazu verhalten sich die Bestimmungen der FeuVO nicht. Im Übrigen trifft es nicht zu, dass – wie der Vortrag der Klägerin nahe legt – eine vergleichbare Luftwärmepumpe in allen anderen Bundesländern abstandflächenrechtlich unbedenklich wäre. 13 Vgl. zum Beispiel OLG Nürnberg, Urteil vom 30. Januar 2017 – 14 U 2612/15 –, juris, Rn. 21. 14 Im Hinblick auf den Schriftsatz der Klägerin vom 26.September 2018 ist darauf hinzuweisen, dass die vorgelegten Einverständniserklärungen der Nachbarn für die Frage der Genehmigungsfähigkeit beziehungsweise der Erteilung einer Abweichung für die Luftwärmepumpe nicht relevant sind. Es lässt sich den Verwaltungsvorgängen auch nicht entnehmen, dass – wie die Klägerin meint – die Luftwärmepumpe beziehungsweise ihr Außenbauteil von der Baugenehmigung für das Gebäude umfasst sein könnte. Die Erteilung der von der Klägerin erbetenen Hinweise, wie der gegebene Verstoß gegen das Bauordnungsrecht gegebenenfalls beseitigt werden könnte, gehört in den Aufgabenbereich der Rechtsberatung, die den Gerichte versagt ist. Soweit die Klägerin vorträgt, die Feuerungsverordnung finde auf elektrisch betriebene Luftwärmepumpen nur Anwendung, wenn diese eine Nennleistung von mehr als 50 kW hätten, verkennt sie die rechtlichen Zusammenhänge. Allein § 4 FeuVO bietet eine rechtliche Grundlage für die Unterbringung einer Luftwärmepumpe in einem abstandflächenrechtlich privilegierten Abstellraum. § 6 Abs. 11 BauO NRW lässt das Aufstellen von Heizungsanlagen in solchen Räumen nicht zu. 15 Die Rechtssache weist ferner auch keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten auf. Dies wäre nur dann der Fall, wenn die Angriffe des Klägers gegen die Tatsachenfeststellungen oder die rechtlichen Würdigungen, auf denen das angefochtene Urteil beruht, begründeten Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung gäben, die sich nicht ohne weiteres im Zulassungsverfahren klären ließen, sondern die Durchführung eines Berufungsverfahrens erfordern würden. Dass der Ausgang des Rechtsstreits in diesem Sinne offen ist, lässt sich – wie sich aus den oben stehenden Ausführungen ergibt – auf der Grundlage des Zulassungsvorbringens nicht feststellen. 16 Die Klägerin legt schließlich auch nicht dar, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine im betreffenden Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Dabei ist zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes die Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird. 17 Es fehlt bereits an der Formulierung einer entsprechenden Frage. Soweit es der Klägerin sinngemäß darum geht zu klären, ob in Abstellräumen nach § 6 Abs. 11 BauO NRW Luftwärmepumpen mit einer Nennleistung unter 50 kW nach den §§ 4 Abs. 1 Satz 2, 10 Abs. 2 Nr. 3 FeuVO zulässig sind, ist diese Frage nach dem Vorstehenden nicht entscheidungserheblich. 18 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. 19 Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG. 20 Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Sätze 1 und 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).