Beschluss
9 L 1169/13
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2013:1120.9L1169.13.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1 Die aufschiebende Wirkung der Klage 9 K 3924/13 wird angeordnet. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt. 2 Der Streitwert wird auf 3.750,- € festgesetzt. 1 Gründe: 2 Der zulässige Antrag der Antragsteller, 3 die aufschiebende Wirkung der bei dem erkennenden Gericht unter dem Az. 9 K 3924/13 anhängigen Klage gegen die dem Beigeladenden erteilte Baugenehmigung der Antragsgegnerin vom 31. Juli 2013 – Az. 63-00257/13 – anzuordnen, 4 ist nach § 80a Abs. 3, Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) begründet. 5 Die Anfechtungsklage eines Dritten gegen einen ihn belastenden, den Empfänger desselben begünstigenden Verwaltungsakt hat gemäß § 80 Abs. 1 VwGO grundsätzlich aufschiebende Wirkung. Nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 212a Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) entfällt diese jedoch, wenn ein Drittbetroffener gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Bauvorhabens klagt. In diesen Fällen hat er allerdings die Möglichkeit, bei Gericht die Anordnung der aufschiebenden Wirkung zu beantragen (§ 80 Abs. 5 Satz 1, § 80a Abs. 3, Abs. 1 Nr. 2 VwGO). Der Ausgang dieses Verfahrens hängt ab von einer Abwägung der widerstreitenden Interessen einerseits des Dritten an der Suspendierung der angefochtenen Baugenehmigung bzw. andererseits des Empfängers und der Öffentlichkeit an der sofortigen Ausnutzung derselben. Bei dieser Abwägung sind insbesondere die Erfolgsaussichten des eingelegten Rechtsbehelfs zu berücksichtigen. Dieser hat (ausschließlich) Erfolg, wenn sich die erteilte Baugenehmigung in Bezug auf öffentliches Nachbarrecht als rechtswidrig erweist. Ergibt die im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gebotene summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage, dass die sofort vollziehbare Baugenehmigung aufgrund von auch dem Schutz des Dritten dienenden Vorschriften rechtswidrig ist, überwiegt das private Aufschubinteresse des Dritten. Durch die Schaffung vollendeter Tatsachen würde dem Dritten die Duldung des vorläufigen Zustandes zugemutet und die Durchsetzung seines nachbarlichen Abwehrrechts erheblich erschwert. Ist hingegen kein Verstoß gegen nachbarrechtliche Abwehrrechte feststellbar, überwiegt regelmäßig sowohl das öffentliche Interesse als auch das private Interesse des Bauherrn an der sofortigen Vollziehbarkeit. 6 Vorliegend ergibt die Abwägung des Interesses der Antragsteller – vorläufig von der Fortsetzung der Bauarbeiten bzw. der Nutzung des Wohnhauses des Beigeladenen verschont zu bleiben – mit dem widerstreitenden öffentlichen Interesse – genehmigte Zustände alsbald realisiert zu sehen – und dem privaten Interesse des Bauwilligen – alsbald die Baugenehmigung ausnutzen zu können –, dass dem erstgenannten Interesse Vorrang einzuräumen ist. Nach dem bisherigen Sach- und Streitstand wird die in der Hauptsache erhobene Klage hinsichtlich der Antragsteller voraussichtlich Erfolg haben. 7 Erfolg verspricht die Anfechtungsklage, wenn den Antragstellern ein Abwehrrecht gegen das Vorhaben des Beigeladenen zusteht. Dies setzt voraus, dass das Vorhaben in einer nicht durch einen rechtmäßigen Dispens ausräumbaren Weise gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften verstößt, die auch dem Schutz der Antragsteller zu dienen bestimmt sind, und – sofern sich dies aus der nachbarschützenden Vorschrift ergibt – die Antragsteller durch das Vorhaben tatsächlich spürbar beeinträchtigt werden. Ob das Vorhaben objektiv, d.h. hinsichtlich der Vorschriften, die nicht nachbarschützend sind, rechtmäßig ist, wird im Klageverfahren hingegen nicht geprüft. 8 Die verfahrensgegenständliche Baugenehmigung verstößt nach derzeitiger Sach- und Rechtslage gegen subjektive Rechte der Antragsteller, denn sie widerspricht § 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2 Bauordnung NRW (BauO NRW). Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW sind vor den Außenwänden von Gebäuden Abstandflächen von oberirdischen Gebäuden freizuhalten. Diese Abstandflächen, die nach § 6 Abs. 5 Satz 6 BauO NRW in jedem Fall eine Tiefe von mindestens 3 m aufweisen, müssen nach § 6 Abs. 2 Satz 1 BauO NRW auf dem Grundstück selbst liegen. Hierbei ist die Tiefe einer Abstandfläche senkrecht zur jeweiligen Wand zu messen, § 6 Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 2 BauO NRW. 9 Dies ist vorliegend nicht der Fall. Die nordöstliche Wand des an der Grenze zu dem Flurstück 530 der Antragsteller geplanten Anbaus, der im amtlichen Lageplan als „gepl. Abstellraum und Technik“ bezeichnet wird, wirft eine Abstandfläche von 3 Metern Tiefe rechtwinklig zur Wand und liegt so mit ihrem östlichen Teil – und zwar mit einer Fläche von etwa 0,6 m² – auf dem benachbarten Grundstück der Antragsteller. 10 Der Anbau an der Grenze zu dem Flurstück 530 ist auch nicht nach § 6 Abs. 11 BauO NRW abstandflächenrechtlich privilegiert. Nach § 6 Abs. 11 Satz 1 BauO NRW sind Gebäude mit einer mittleren Wandhöhe bis zu 3 m über der Geländeoberfläche an der Grenze, die als Garage, Gewächshaus oder zu Abstellzwecken genutzt werden, ohne eigene Abstandflächen sowie in den Abstandflächen eines Gebäudes zulässig, soweit sie u.a. ohne Öffnungen in dem der Nachbargrenze zugekehrten Wänden (1. Spiegelstrich) errichtet werden. Letzteres ist vorliegend nicht der Fall. Vielmehr weist die nordöstliche Wand des Anbaus eine Öffnung in Form einer Tür auf. Bei dieser nordöstlichen Wand des Anbaus handelt es sich um eine der Nachbargrenze zugekehrte Wand im Sinne der Vorschrift. Sie bildet mit der gerade verlaufenden Nachbargrenze einen Winkel von ca. 80 Grad. 11 Wann eine Wand als der Nachbargrenze zugekehrt zu verstehen ist, regelt § 6 Abs. 11 BauO NRW nicht näher. 12 Der Begriff des „Zukehrens“ ist sprachlich im Sinne eines Hin- oder Zudrehens zu der Nachbargrenze zu verstehen. 13 Vgl. die Erläuterung der Bedeutung unter http://www.du- den.de/rechtschreibung/zukehren, abgerufen am 18. November 2013. 14 Dies ist bei einem Winkel von 90 Grad und mehr nicht mehr gegeben, wohl aber bei einem – wie hier – darunterliegenden Winkelmaß. 15 Bei der Auslegung des Begriffs ist zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber an anderer Stelle, nämlich in § 6 Abs. 7 Satz 1 BauO NRW, eingefügt durch Art. 2 Nr. 1 des Gesetzes zur Umsetzung der EG-Dienstleistungsrichtlinie im Rahmen der Normenprüfung in Nordrhein-Westfalen und zur Änderung weiterer Vorschriften (DL-RL-Gesetz NRW) vom 17. Dezember 2009 (GV. NRW. 2009, Seite 853) von der dem Bauteil gegenüberliegenden Nachbargrenze spricht, er daher sehr wohl zwischen seitlich und frontal zu einem Baukörper liegenden Nachbargrenzen unterscheidet. 16 Vgl. die Begründung des Entwurfes der Landesregierung für ein Gesetz zur Umsetzung der EG-Dienstleistungsrichtlinie im Rahmen der Normenprüfung in Nordrhein-Westfalen und zur Änderung weiterer Vorschriften (DL-RL-Gesetz NRW), LT-Drs. 14/9738, Seite 36 f. 17 In der Gesetzesbegründung, 18 vgl. den Gesetzentwurf der Landesregierung für ein zweites Gesetz zur Änderung der Landesbauordnung, LT-Drs. 14/2433, Seite 16, 19 finden sich zum Begriff der „der Nachbargrenze zugekehrten Wand“ keine ausdrücklichen Ausführungen. 20 Sinn und Zweck der abstandflächenrechtlichen Vorschrift des § 6 BauO NRW – in Einklang mit denen auch die Privilegierung des § 6 Abs. 11 Satz 1 Halbsatz 1 BauO NRW und die darin formulierte Voraussetzung der Freiheit von Öffnungen in den der Nachbargrenze zugekehrten Wänden zu sehen sind – legen es nahe, als der Nachbargrenze zugekehrt solche Wände anzusehen, die mit dieser einen Winkel kleiner 90 Grad bilden. 21 Die Abstandsvorschriften dienen neben der Sicherstellung ausreichender Belichtung, Besonnung und Belüftung dazu, Störungen des Wohnfriedens vorzubeugen und so allgemein zu vermeiden, dass Lebensäußerungen auf die unmittelbare Nachbarschaft zu sehr einwirken. Dies umfasst jedenfalls dem Grunde nach eine Sicherung der Privatheit, so etwa durch Schutz vor Einblick von Dritten. 22 Vgl. OVG NRW, Urteile vom 29. August 1997 – 7 A 629/95 –, BRS 59 Nr. 110 = juris, Rn. 7, und vom 12. September 2006 – 10 A 2980/05 –, BauR 2007, 350 = juris, Rn. 48; Boeddinghaus, in: Boeddinghaus/Hahn/Schulte, BauO NRW, Stand: Juli 2013, § 6 Rn. 29; vgl. auch die Begründung des Gesetzentwurfes der Landesregierung für ein zweites Gesetz zur Änderung der Landesbauordnung, LT-Drs. 14/2433, Seite 11. 23 Durch die Regelung des § 6 Abs. 11 BauO NRW wird der Schutz der vorgenannten Rechtsgüter zugunsten einer besseren Ausnutzbarkeit insbesondere kleinerer Grundstücke im Sinne einer Bebauungsverdichtung eingeschränkt, wobei der Gesetzgeber davon ausgeht, dass hiermit eine (mehr als geringfügige) Gefährdung abstandflächenrechtlicher Schutzgüter nicht einhergeht, 24 vgl. hierzu etwa die Begründung des Entwurfes der Landesregierung für ein zweites Gesetz zur Änderung der Landesbauordnung, LT-Drs. 14/2433, Seite 16, 25 und zugleich die Nutzungsmöglichkeiten beider Grundstücksnachbarn in gleicher Weise erweitert werden, so dass letztlich beide Nachbarn – beruhend auf dem Prinzip der Gegenseitigkeit – hiervon profitieren. 26 Vgl. hierzu Johlen, in: Gädtke u.a., BauO NRW, 12. Auflage 2011, § 6 Rn. 276. 27 Gleichzeitig hat der Gesetzgeber Öffnungen in bestimmten – der Nachbargrenze zugekehrten – Wänden untersagt. Dies soll sicherstellen, dass das Schutzgut des einzuhaltenden Sozialabstandes nicht durch die Wahrnehmung von Lebensäußerungen (etwa durch Lärm, Lichteinfall oder Einblickmöglichkeiten auf das Nachbargrundstück) aus der – unter Abweichung von der Grundforderung des § 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 BauO NRW – grenzständig oder grenznah errichteten Nebenanlage gestört wird. Eine solche Störung tritt aber nicht lediglich dann ein, wenn eine parallel zur Nachbargrenze verlaufende Wand eine Öffnung aufweist. Auch eine in einem Winkel kleiner als 90 Grad zu der Nachbargrenze verlaufende Wand ist geeignet, derartige Lebensäußerungen in Richtung der Nachbargrenze aus dem Inneren der Nebenanlage gerade in Richtung des Nachbargrundstücks zuzulassen, ohne dass die nach § 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 BauO NRW erforderliche Abstandfläche eingehalten ist. Dass insoweit der auf das Nachbargrundstück einwirkende Querschnitt der Öffnung mit zunehmendem Winkel geringer wird, ändert an dieser Ausrichtung gerade zu dem Nachbargrundstück nichts. 28 Die mit einer Öffnung in einem grenzständig errichteten, gemäß § 6 Abs. 11 BauO NRW privilegierten Gebäude potentiell einhergehende besondere Belastung ist erst bei einer im rechten Winkel zu der Nachbargrenze verlaufenden Wand nachbarschaftlich verträglich. Augenfällig wird dies bei Garagen. Ihr Betrieb unmittelbar an der Nachbargrenze beschränkt die Belastung des jeweils anderen durch Fahrzeuglärm und -abgase auf das, was er im wechselseitigen Nachbarschaftsverhältnis in Folge der Ausrichtung der zulässigen Grenzbebauung maximal hinzunehmen hat. 29 Jenseits des Schutzgutes des einzuhaltenden Sozialabstandes dient die nach § 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 BauO NRW vorgesehene Mindesttiefe der auf dem jeweiligen Grundstück liegenden Abstandfläche von 3 m dem Schutz vor Brandübertragungen aus bzw. auf gegenüberstehende Gebäude oder aus bzw. auf benachbarte Grundstücke. 30 Vgl. Boeddinghaus, in: Boeddinghaus/Hahn/Schulte, BauO NRW, Stand: Juli 2013, § 6 Rn. 3; zu dem Aspekt des Brandschutzes in § 6 BauO NRW vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 29. November 1993 – 7 B 2616/93 –, juris, Rn. 4. 31 Hierbei ist die Regelung des § 6 Abs. 11 Satz 1, 1. Spiegelstrich BauO NRW auch im Kontext der Anforderungen des § 31 BauO NRW zu sehen. Nach § 31 Abs. 1 Nr. 1 BauO NRW sind bei aneinandergrenzenden Gebäuden auf demselben Grundstück sowie bei Gebäuden, die weniger als 2,50 m von der Nachbargrenze entfernt errichtet werden, Gebäudeabschlusswände herzustellen, wenn nicht ein Abstand von mindestens 5 m zu bestehenden oder nach den baurechtlichen Vorschriften zulässigen Gebäuden öffentlich-rechtlich gesichert ist. In Gebäudeabschlusswänden sind nach § 31 Abs. 4 BauO NRW Öffnungen unzulässig. Dies gilt dabei auch für solche Außenwände, die nicht parallel zur Grundstücksgrenze errichtet werden, und für Außenwände bzw. Teile von Außenwänden, die von der Grenze weg abknicken, soweit sie sich innerhalb des Bereichs von 2,50 m von der Nachbargrenze befinden. 32 Vgl. Boeddinghaus/Radeisen, in: Boeddinghaus/Hahn/ Schulte, BauO NRW, Stand: Juli 2013, § 31 Rn. 9. 33 Ausgenommen von diesem Erfordernis sind lediglich solche Wände, die mit der Nachbargrenze einen Winkel von mindestens 90 Grad bilden, also nicht der Nachbargrenze zugewandt sind. 34 So ausdrücklich VG Aachen, Urteile vom 19. Juni 2012 – 3 K 1072/10 –, juris, Rn. 129, unter Hinweis auf den systematischen Zusammenhang mit § 31 Abs. 2 BauO NRW; vgl. weiter Boeddinghaus/Radeisen, in: Boeddinghaus/ Hahn/Schulte, BauO NRW, Stand: Juli 2013, § 31 Rn. 8. 35 Erweist sich der Anbau schon aus dem vorstehenden Grund als nicht privilegiert i.S.d. § 6 Abs. 11 BauO NRW und somit als rechtswidrig i.S.d. § 6 Abs. 1 und 2 BauO NRW, bedarf die Frage, ob ein Gebäude mit einem ausschließlich als Technik- und Heizungsraum bezeichneten Raum nach § 6 Abs. 11 BauO NRW i.V.m. § 4 Abs. 1 Satz 2 Feuerungsverordnung NRW (FeuVO NRW) abstandflächenrechtlich privilegiert ist, keiner Entscheidung. Jedenfalls für einen als „Abstellraum mit Heizungsanlage“ bezeichneten Raum – auch gleichen Zuschnitts – ist dies wohl anzunehmen. 36 Vgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 4. November 2008 – 10 A 641/08 –, juris, Rn. 6. 37 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen nach § 162 Abs. 3 VwGO nicht für erstattungsfähig zu erklären, weil sich dieser mangels eigenem Antrag keinem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt hat, vgl. § 154 Abs. 3 VwGO. 38 Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz (GKG). Dabei orientiert sich die Kammer am Streitwertkatalog der Bausenate des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, 39 BauR 2003, 1883, 40 und schätzt die Beeinträchtigung der Rechte der Antragsteller in Ausübung richterlichen Ermessens nach Ziffer 7 auf 7.500,00 Euro. Aufgrund der Vorläufigkeit der Entscheidung ist vorliegend der Streitwert nach Ziffer 12 Buchst. a) des Streitwertkataloges auf die Hälfte des Hauptsachestreitwertes festzusetzen.