Urteil
7 K 3392/10
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2012:0524.7K3392.10.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 T a t b e s t a n d : 2 Mit der Klage begehrt der Kläger die nachträgliche Einbeziehung seiner Tochter J. O. sowie seiner Enkelkinder B. G. , geb. O. und K. O. nach § 27 Abs. 2 Satz 1, 2. Alt. BVFG in den ihm erteilten Aufnahmebescheid. 3 Am 23.06.1997 stellte der am 00.00.0000 geborene Kläger einen Antrag auf Aufnahme nach dem BVFG beim Bundesverwaltungsamt - BVA - für sich und seine russische Ehefrau. In der Rubrik "Gleichzeitige Aufnahmeanträge von Familienangehörigen, über die noch nicht entschieden ist" war der 1957 geborene Sohn des Klägers, F. H. , eingetragen. In der Rubrik "Angaben zu den Abkömmlingen, für die die Aufnahme beantragt wird," war ebenfalls nur der Sohn des Klägers, F. H. , aufgeführt. 4 Die am 03.11.1952 geborene Tochter des Klägers J. O. stellte am 25.11.1999 einen eigenen Antrag auf Aufnahme nach dem BVFG für sich, ihren Ehemann und die zwei Kinder B. , geboren am 00.00.1981, und K. , geboren am 00.00.1987. Gleichzeitig stellte eine weitere Tochter des Klägers, T. L. , die jetzige Prozessbevollmächtigte des Klägers, einen Aufnahmeantrag. 5 In dem Antragsformular der J. wurde angegeben, dass der Vater und der Bruder bereits eigene Aufnahmeanträge gestellt hätten, über die noch nicht entschieden sei. Dem Antrag war ein Inlandspass vom 09.11.1999 mit Eintragung der deutschen Nationalität beigefügt. 6 Ferner legte die Klägerin mit dem Antrag eine Geburtsurkunde vom 02.12.1997 vor, in der als Vater der Kläger und als Mutter die Ehefrau des Klägers eingetragen war. Außerdem wurde eine Vaterschaftsbescheinigung des Standesamts der Stadt Tokmak vom 09.10.1999 eingereicht, wonach im Vaterschaftregister des Standesamtes am 20.02.1997 die Vaterschaft des Klägers für das Kind J. eingetragen worden sei. Die Ehe des Klägers mit der Mutter der Tochter bestand seit 1957. Im Verlauf des Verfahrens wurden weitere Bescheinigungen und gerichtliche Entscheidungen über die Vaterschaftsfeststellung vorgelegt. Mit Telefax vom 28.04.2003 teilte die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Bischkek mit, dass nach einer Überprüfung durch die örtlichen Behörden ein Eintrag über die Vaterschaftsfeststellung in den Büchern des Standesamtes Tokmak nicht vorhanden sei. 7 Dem Kläger wurde am 21.11.2002 ein Aufnahmebescheid erteilt, in den seine Ehefrau nach § 7 Abs. 2 BVFG einbezogen war. Gleichzeitig wurden auch der Tochter T. und dem Sohn F. Aufnahmebescheide erteilt. 8 Mit Schreiben vom 02.02.2003 wandte sich der Kläger an das BVA und erklärte, dass er am 21.11.2002 den Aufnahmebescheid bekommen habe, aber nicht ausreisen könne, weil die Ausreise der älteren Tochter J. nicht geklärt sei. Er bat um Hilfe, weil er den Grund dafür nicht verstehen könne. Er erklärte, dass er der leibliche Vater der J. sei und die Ehe aufgrund der Kommandanturüberwachung erst im Jahr 1957 habe geschlossen werden können. Er sei bereit, eine Blutanalyse machen zu lassen. Er sei schon 75 Jahre alt und wollte das Ende seines Lebens zusammen mit seinen Kindern in Deutschland verbringen. 9 Eine Antwort des BVA auf dieses Schreiben ist dem Verwaltungsvorgang nicht zu entnehmen. Eine weitere Bearbeitung des Aufnahmeantrags der Tochter erfolgte zunächst nicht. 10 Der Kläger reiste im April 2003 mit seiner Ehefrau und seiner Tochter T. und seinem Sohn F. nach Deutschland ein. 11 Mit Schriftsatz vom 04.04.2005 bestellte sich ein Rechtsanwalt für die Tochter J. und beantragte die Durchführung eines beschleunigten Aufnahmeverfahrens als Spätaussiedlerin. Die Eltern und Geschwister befänden sich bereits seit Jahren im Bundesgebiet. 12 Der Aufnahmeantrag der Klägerin wurde sodann mit Bescheid vom 18.05.2005 abgelehnt. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Abstammung von einem deutschen Vater habe nicht festgestellt werden können. Am 22.06.2005 wurde hiergegen Widerspruch eingelegt und ein DNA-Abstammungsgutachten des Instituts für Rechtsmedizin Berlin vom 09.08.2005 vorgelegt, in dem bestätigt wurde, dass der Kläger zu 99,99 % der Vater der J. O. sei. 13 Beim Sprachtest am 07.06.2006 in Bischkek wurde festgestellt, dass ein einfaches Gespräch mit der Tochter J. in deutscher Sprache möglich gewesen sei. 14 Mit Schreiben vom 27.06.2006 wandte sich die Tochter J. an das BVA und bat um positive Entscheidung über den Aufnahmeantrag. Ihre ganze Familie sei in Deutschland und ihr Vater und ihr Bruder seien oft krank. Sie bräuchten ihre Hilfe als Ärztin. Die Familie sei seinerzeit ohne sie ausgereist, weil die Schwester W. seit 2001 eine schwere Herzkrankheit gehabt habe und eine Operation gebraucht habe, die nur in Deutschland habe ausgeführt werden können. Sie sei nach der Einreise nach Deutschland sofort operiert worden und habe jetzt eine künstliche Herzklappe. 15 Mit Widerspruchsbescheid vom 21.06.2007 wurde der Widerspruch zurückgewiesen. In der Begründung wurde ausgeführt, die Tochter J. habe sich nicht nur zum deutschen Volkstum bekannt. Sie sei nach dem Ergebnis des Rechtshilfeersuchens in ihrem früheren Inlandspass mit russischer Nationalität eingetragen. Erst 1999 sei ihr ein Inlandspass mit deutscher Nationalitätseintragung ausgestellt worden, nachdem die Geburtsurkunde hinsichtlich des Vaters geändert worden sei. 16 Hiergegen wurde am 26.07.2007 Klage vor dem Verwaltungsgericht Minden erhoben. Die Klage wurde mit Urteil vom 01.08.2008 abgewiesen, da ein durchgehendes Bekenntnis nur zum deutschen Volkstum nicht festgestellt werden konnte. 17 Mit Schreiben ihrer bevollmächtigten Schwester vom 12.03.2008 stellte J. O. einen Antrag auf Einbeziehung in den Aufnahmebescheid ihres Vaters für sich, ihren Ehemann, die Töchter B. und K. sowie den Ehemann von B. , T1. G1. . Die vom BVA angeforderte Vollmacht des Klägers ging am 23.07.2008 dort ein. 18 Der Antrag wurde mit Bescheid des BVA vom 26.08.2008 abgelehnt. Zur Begründung hieß es, eine Einbeziehung nach § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG komme nicht in Betracht, da sie den fortbestehenden Wohnsitz der Bezugsperson im Aussiedlungsgebiet voraussetze. Der Antragsteller habe das Aussiedlungsgebiet jedoch bereits im April 2003 endgültig verlassen. Auch komme eine Einbeziehung nach § 27 Abs. 2 BVFG nicht in Betracht, da vor der Aussiedlung ein entsprechender Antrag nicht gestellt worden sei. 19 Hiergegen legte der Kläger am 29.09.2008 Widerspruch ein. Er gab an, er sei 2003 wegen seiner persönlichen Situation in die Bundesrepublik übergesiedelt. In diesem Zeitpunkt sei über den Antrag seiner Tochter noch nicht entschieden gewesen. Die Abstammung seiner Tochter sei unberechtigterweise in Zweifel gezogen worden. Diese stehe jedoch jetzt nach dem Ergebnis des Abstammungsgutachtens fest. Erst nach endgültiger Ablehnung des Aufnahmeantrags der J. durch das Urteil des VG Minden habe er den Antrag auf nachträgliche Einbeziehung stellen können. Er bitte nunmehr um Erteilung des Bescheides aus humanitären Gründen. 20 Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 26.01.2009 zurückgewiesen. Die Zustellung des Bescheides scheiterte zunächst daran, dass nach Angaben der Post der Empfänger an der angegebenen Anschrift nicht zu ermitteln war. Erst mit Schreiben vom 26.04.2010 meldete sich die Prozessbevollmächtigte des Klägers und bat um Zustellung des Widerspruchsbescheides an ihre neue Adresse. Der Widerspruchsbescheid wurde daraufhin am 05.05.2010 zugestellt. 21 Hiergegen wurde am 02.06.2010 Klage erhoben, mit der zunächst die nachträgliche Einbeziehung der Tochter J. und ihrer Familienangehöriger weiterverfolgt wurde. Mit der Klage wurde geltend gemacht, das Verfahren der Tochter J. sei wegen unberechtigter Zweifel an der Abstammung verzögert worden. Der Kläger habe sich schon vor der Ablehnung entschlossen, in die Bundesrepublik überzusiedeln, weil die jüngere Tochter T. an einer lebensbedrohlichen Herzerkrankung gelitten habe. Diese habe dringend eine Herzoperation benötigt, die in Kirgistan nicht möglich gewesen sei. Auf dringendes Anraten der Ärzte habe sich der Kläger zur sofortigen Ausreise entschlossen, in der Hoffnung, dass der Aufnahmeantrag der anderen Tochter positiv entschieden würde. Die erkrankte Tochter sei sofort nach ihrer Ankunft in Deutschland am Herzen operiert worden und sei inzwischen weitestgehend genesen. Ein weiteres Abwarten sei daher unzumutbar gewesen. Der Kläger sei inzwischen 82 Jahre alt und schwer erkrankt. Weitere Nachweise würden eingereicht. 22 Am 15.06.2010 bat die Prozessbevollmächtigte darum, wegen der bürgerkriegsähnlichen Zustände in Kirgisistan schnellstmöglich über die Klage zu entscheiden. Dem Schreiben war eine Bescheinigung des Facharztes für Allgemeinmedizin, P. C. , mit unklarem Datum beigefügt, in dem als Diagnosen "Hypertonie, Konjunktivitis beiderseits, pAVG Stadium II a, Aorten... (unleserlich), Zustand nach Augenlasern beiderseits, Astvenenverschluß im Augenhindergrund" aufgeführt waren. Ferner wurde ein Einladungsschreiben des Sana-Herzzentrum Cottbus GmbH vom 19.08.2003 eingereicht, in dem die Prozessbevollmächtigte und Tochter des Klägers T. zu einer Herzkatheteruntersuchung gebeten wurde. 23 Mit gerichtlicher Verfügung vom 16.07.2010 wurde der Kläger auf die Rechtsprechung zur nachträglichen Einbeziehung nach § 27 Abs. 2 Satz 1, 2. Alt. BVFG und die danach bestehende Aussichtslosigkeit der Klage hingewiesen. 24 Da keine Reaktion erfolgte, wurde mit Schreiben vom 05.08.2010 ein Gerichtsbescheid angekündigt. 25 Mit Schreiben vom 24.12.2011, das am 04.01.2012 beim Bundesverwaltungsamt einging, stellte der Kläger einen Antrag auf nachträgliche Einbeziehung seiner Tochter J. O. und ihrer Familie in seinen Aufnahmebescheid nach § 27 Abs. 3 BVFG. Er erklärte, inzwischen habe sich sein Gesundheitszustand deutlich verschlechtert. Er sei 83 Jahre alt und fast erblindet (Glaukom). Seine Tochter sei Augenärztin und könne ihm in dieser Situation helfen. Die Ehefrau sei 81 Jahre alt und ebenfalls krank. Die Tochter J. und ihre Familie seien in Kirgisien aufgrund der dortigen Umstände vereinsamt. 26 Dem Antrag war eine Bescheinigung des Facharztes für Allgemeinmedizin, P. C. , vom 16.12.2011 beigefügt, nach der der Kläger an mehreren schweren chronischen Erkrankungen leide und ein Ableben in der nächsten Zeit durchaus wahrscheinlich sei. Aus einer weiteren ärztlichen Bescheinigung vom 15.12.2011 ergibt sich, dass die Ehefrau des Klägers wegen ihres Krankheitszustandes eine dauerhafte Betreuung durch Familienangehörige benötige. 27 In der mündlichen Verhandlung hat die Prozessbevollmächtigte des Klägers nach entsprechender Belehrung durch das Gericht erklärt, das hinsichtlich des Ehemannes der J. O. und des Ehemannes der B. O. nur die Eintragung in den Einbeziehungsbescheid nach § 8 Abs. 2 BVFG beantragt sei. 28 Sie bittet um eine Vertagung des Rechtsstreits bis zur Entscheidung des BVA über den Härtefallantrag nach § 27 Abs. 3 BVFG. Bei einer positiven Entscheidung über diesen Antrag könne die vorliegende Klage zurückgenommen werden. Bei einer negativen Entscheidung des BVA solle jedoch die vorliegende Klage weiterverfolgt werden. 29 Der Kläger beantragt, 30 die Beklagte unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 26.08.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.01.2009 zu verpflichten, die Tochter J. O. sowie die Enkelkinder B. G. , geb. O. und K. O. in seinen Aufnahmebescheid nachträglich einzubeziehen. 31 Die Beklagte beantragt, 32 die Klage abzuweisen. 33 Sie nimmt auf die Begründung der angefochtenen Bescheide Bezug und beruft sich darauf, dass vor der Ausreise des Klägers ein ausdrücklicher Einbeziehungsantrag für seine Tochter J. nicht gestellt worden sei. 34 In der mündlichen Verhandlung wird ergänzend vorgetragen, das Schreiben des Klägers vom 02.02.2003 könne nicht als ausdrücklicher Einbeziehungsantrag angesehen werden. Im Übrigen seien keine Härtegründe ersichtlich. Dem Kläger sei es 2003 zumutbar gewesen, die Entscheidung über den Aufnahmeantrag der J. im Aussiedlungsgebiet abzuwarten. Denn die erkrankte Tochter T. habe einen eigenen Aufnahmebescheid gehabt. Sie hätte daher mit ihrer Familie sowie mit der Familie des Bruders auch ohne den Vater ausreisen können, um ihre Krankheit in Deutschland behandeln zu lassen. 35 Zum Antrag gemäß § 27 Abs. 3 BVFG wird vorgetragen, dass dieser nicht entscheidungsreif sei, weil die Grundkenntnisse der deutschen Sprache bisher nicht durch ein Zertifikat der Stufe A 1 z. B. des Goetheinstituts nachgewiesen seien. In der mündlichen Verhandlung wurde ergänzend hierzu erklärt, die erforderlichen Härtegründe seien bisher noch nicht ausreichend dargelegt und glaubhaft gemacht. Dazu würden noch gesondert ärztliche Bescheinigungen angefordert. Es komme auch eine unterschiedliche Bescheidung hinsichtlich der einzubeziehenden Personen in Betracht, da die Härtegründe für die Tochter und die Enkeltöchter des Klägers eigenständig zu beurteilen seien. 36 Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. 37 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : 38 Das Gericht konnte über die Klage aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 24.05.2012 entscheiden. Die von der Prozessbevollmächtigten des Klägers beantragte Vertagung des Termins war nicht veranlasst. Gemäß § 173 VwGO in Verbindung mit § 227 ZPO kann eine Verhandlung aus erheblichen Gründen vertagt werden. Erhebliche Gründe sind hier nicht geltend gemacht worden. Insbesondere ist der Sachverhalt in dem für die Entscheidung erforderlichen Umfang hinreichend aufgeklärt. Dass das Klageziel möglicherweise auch durch eine spätere stattgebende Entscheidung des BVA nach § 27 Abs. 3 BVFG erreicht werden und die vorliegende Klage dann zurückgenommen werden könnte, rechtfertigt die Vertagung im vorliegenden Fall nicht. Denn es ist völlig ungewiss, wann und mit welchem Ergebnis diese Entscheidung erfolgen wird, weil der Antrag nach der Auskunft des BVA bisher sowohl im Hinblick auf die Sprachkenntnisse der einzubeziehenden Personen als auch im Hinblick auf die Härtegründe nicht entscheidungsreif ist. Da die Klage bei negativem Ausgang des Verfahrens nach § 27 Abs. 3 BVFG aufrechterhalten werden soll, und ein derartiger Ausgang nicht ausgeschlossen werden kann, ist es aus prozessökonomischen Gründen nicht sinnvoll, die Entscheidung des vorliegenden Verfahrens auf einen ungewissen Zeitpunkt in der Zukunft zu verlagern. Dies liegt gerade hier auch nicht im Interesse des Klägers, da er aufgrund seines Alters und Gesundheitszustandes nicht mehr unbegrenzt auf die Entscheidung des Rechtsstreits im der vorliegenden Instanz bzw. in einer möglichen Rechtsmittelinstanz warten kann. 39 Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der Bescheid des Bundesverwaltungsamts vom 26.08.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.01.2009 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Der Kläger hat keinen Anspruch auf eine nachträgliche Einbeziehung seiner Tochter J. O. und seiner Enkelkinder B. und K. in seinen Aufnahmebescheid auf der Grundlage des § 27 Abs. 2 BVFG in Verbindung mit § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG. Der von dem Kläger inzwischen gestellte weitere Einbeziehungsantrag auf der Grundlage von § 27 Abs. 3 BVFG vom 24.12.2011 ist noch nicht beschieden und bisher nicht Gegenstand des Verfahrens. 40 Wie die Prozessbevollmächtigte des Klägers nach entsprechender Belehrung des Gerichts klargestellt hat, richtet sich die Klage nicht auf eine Einbeziehung der Ehemänner von J. und B. O. , da diese nicht Abkömmlinge des Klägers sind und daher von vornherein eine Einbeziehung nicht in Betracht kommt. Insofern ist allein eine Eintragung nach § 8 Abs. 2 BVFG in den Einbeziehungsbescheid im Interesse des Klägers und beantragt, die jedoch mit der vorliegenden Klage nicht verfolgt wird. 41 Die Klage auf nachträgliche Einbeziehung von J. , B. und K. O. in den Aufnahmebescheid des Klägers hat keinen Erfolg, weil die Voraussetzungen des § 27 Abs. 2 Satz 1, 2. Alt. BVFG in der Fassung der Bekanntmachung vom 10.08.2007 (BGBl. I S. 1902) zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 04.12.2011 (BGBl. I S. 2426), nicht erfüllt sind. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Oberverwaltungsgerichts NRW ist auch bei Klagen auf Erteilung von Aufnahme- oder Einbeziehungsbescheiden im Härtefall nach § 27 Abs. 2 BVFG die Sach- und Rechtslage im Entscheidungszeitpunkt zugrunde zu legen, 42 BVerwG, Urteil vom 22.04.2004 - 5 C 27.02 - ; OVG NRW, Urteil vom 27.05.2011 - 12 A 2561/09 - mit weiteren Nachweisen. 43 Nach § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG wird der im Aussiedlungsgebiet lebende Abkömmling einer Person im Sinne des Satzes 1 (Bezugsperson) in den Aufnahmebescheid der Bezugsperson zum Zweck der gemeinsamen Aussiedlung einbezogen, wenn die Bezugsperson dies ausdrücklich beantragt, sie Grundkenntnisse der deutschen Sprache besitzen und in ihrer Person keine Ausschlussgründe im Sinne des § 5 vorliegen. Gemäß § 27 Abs. 2 BVFG kann die Eintragung nach Absatz 1 Satz 2 BVFG nachgeholt werden, wenn die Versagung eine besondere Härte bedeuten würde und die sonstigen Voraussetzungen vorliegen. 44 Zwar sind J. O. und ihre Töchter Abkömmlinge des Klägers als Bezugsperson. Der Kläger ist eine geeignete Bezugsperson im Sinne des § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG, da er einen eigenen Aufnahmebescheid als Spätaussiedler erhalten hat. Die Abstammung von J. steht inzwischen aufgrund des vorgelegten Abstammungsgutachtens fest. 45 Eine Einbeziehung nach § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG kommt jedoch nicht in Betracht, weil diese voraussetzt, dass die Bezugsperson und die Abkömmlinge noch ihren Wohnsitz im Aussiedlungsgebiet haben. Dies ist nicht der Fall, da der Kläger das Aussiedlungsgebiet im April 2003 endgültig verlassen und seinen Wohnsitz in Deutschland genommen hat. 46 Wenn es an einem gemeinsamen Wohnsitz im Aussiedlungsgebiet fehlt, weil die Bezugsperson vor Erteilung des Einbeziehungsbescheides ausgereist ist, die Abkömmlinge aber im Aussiedlungsgebiet verblieben sind, kommt nur eine nachträgliche Einbeziehung unter den Voraussetzungen des § 27 Abs. 2 Satz 1, 2. Alt. BVFG in Betracht. 47 Der Wortlaut des § 27 Abs. 2 Satz 1 BVFG deutet zwar darauf hin, dass sich die einzubeziehende Person bereits ohne Aufnahmebescheid in Deutschland aufhält. Denn dort heißt es: "Abweichend von Absatz 1 kann Personen, die sich ohne Aufnahmebescheid im Geltungsbereich des Gesetzes aufhalten, ein Aufnahmebescheid erteilt oder es kann die Eintragung nach Absatz 1 Satz 2 nachgeholt werden,... ." Dieser Fall ist hier nicht gegeben, da sich die einzubeziehende Tochter des Klägers nicht in Deutschland, sondern noch in ihrem Herkunftsgebiet aufhält. 48 Die nachträgliche Einbeziehung muss aber auch in den Fällen in Betracht kommen, in denen die einzubeziehende Person sich - wie hier - noch im Aussiedlungsgebiet befindet, die Bezugsperson aber bereits in Deutschland lebt. Denn in dieser Situation scheidet eine Einbeziehung nach Abs. 1 aus und aus Abs. 2 ist zu entnehmen, dass ein Aufenthalt im Bundesgebiet (hier: der Bezugsperson) nicht generell der Erteilung eines Aufnahmebescheides entgegenstehen soll, 49 vgl. OVG NRW, Urteil vom 08.12.1999 - 2 A 5680/98 - juris, Rn. 28. 50 Wäre § 27 Abs. 2 BVFG auf den im Aussiedlungsgebiet lebenden Abkömmling nicht anwendbar, würde dieser schlechter stehen als ein Abkömmling, der ohne Durchführung des Aufnahmeverfahrens bereits nach Deutschland eingereist ist. Eine derartige Auslegung wäre aber mit dem Zweck des Aufnahmeverfahrens, vor der Ausreise bereits eine Prüfung des Status des Spätaussiedlers und seiner Familienangehörigen durchzuführen, um innerstaatliche Belastungen durch den Aufenthalt und die Rückführung von unberechtigten Personen zu vermeiden, nicht in Einklang zu bringen. 51 Die weiteren Voraussetzungen für eine nachträgliche Einbeziehung von J. , B. und K. O. sind aber nicht erfüllt. § 27 Abs. 2 Satz 1 BVFG verweist auf die sonstigen Voraussetzungen einer Einbeziehung und damit auf die Voraussetzungen des § 27 Abs. 1 BVFG mit Ausnahme des gemeinsamen Wohnsitzes. Nach § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG ist für eine Einbeziehung aber ein ausdrücklicher Antrag der Bezugsperson auf Einbeziehung seiner Familienangehörigen vor der Ausreise erforderlich. Dieses Erfordernis kann auch nicht im Wege des Härtefalls umgangen werden, 52 vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15.01.2008 - 12 A 698/05 - . 53 Ein derartiger Antrag des Klägers auf Einbeziehung seiner Tochter und seiner Enkelkinder vor der Ausreise im April 2003 liegt aber hier nicht vor. Er wurde erstmalig mit Schreiben vom 12.03.2008 gestellt. Im eigenen Aufnahmeantrag des Klägers vom 23.06.1997 wurde die Tochter J. - im Gegensatz zum ebenfalls volljährigen Sohn F. - nicht einmal erwähnt. 54 In dem Aufnahmeantrag der J. O. vom 25.11.1999 kann ebenfalls kein Einbeziehungsantrag des Klägers gesehen werden. Dieser Antrag richtete sich eindeutig auf die Aufnahme der J. als Spätaussiedlerin aus eigenem Recht, und nicht auf eine Einbeziehung in einen Aufnahmebescheid des Vaters. Ferner handelt es sich nicht um einen Antrag des Klägers, sondern allein um einen Antrag der Tochter. 55 Ein Einbeziehungsantrag des Klägers kann dem Aufnahmeantrag der J. auch nicht im Wege der Auslegung entnommen werden. Vielmehr ist es seit der Änderung des § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG durch das am 01.01.2005 in Kraft getretene Zuwanderungsgesetz vom 30.07.2004 (BGBl. I S. 1950) nicht mehr möglich, einen eigenen Aufnahmeantrag eines Spätaussiedlerbewerbers wegen eines parallel gestellten Antrags eines Elternteils auf Aufnahme auch unter dem Gesichtspunkt einer möglichen Einbeziehung zu prüfen und zu bescheiden. Dies ergibt sich aus dem eindeutigen Erfordernis eines ausdrücklichen Antrags der Bezugsperson vor der Ausreise. Das schließt es aus, einen früheren Antrag eines Abkömmlings aus eigenem Recht, der nicht auch ausdrücklich - zumindest hilfsweise - auch als Antrag auf Einbeziehung in einen Aufnahmebescheid einer noch nicht ausgereisten Bezugsperson gestellt worden ist, rückwirkend als einen ausdrücklichen Antrag der Bezugsperson aufzufassen oder dieser zuzurechnen, 56 vgl. BVerwG, Beschluss vom 30.01.2009 - 5 B 41/08 - , juris, Rn. 4; OVG NRW, Beschluss vom 27.06.2011 - 12 A 2097/10 - ; Beschluss vom 15.01.2008 - 12 A 698/05 - ; Beschluss vom 27.06.2011 - 12 A 2097/10 - Rn. 5. 57 Denn der Gesetzgeber hat mit diesem Merkmal gerade ausschließen wollen, dass ein Einbeziehungsantrag der Bezugsperson in der Verwaltungspraxis aus dem Aufnahmeantrag eines Spätaussiedlerbewerbers entnommen und damit praktisch unterstellt wird, 58 vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13.02.2008 - 12 A 4479/06 - juris, Rn. 11, 12 unter Hinweis auf die Begründung des Entwurfs der Bundesregierung zu Art. 6 Nr. 6 b) des Zuwanderungsgesetzes vom 7.02.2003, BT-Drs. 15/420, S. 120. 59 Schließlich kann auch in dem Schreiben des Klägers vom 02.02.2003 an das BVA kein ausdrücklicher Einbeziehungsantrag gesehen werden. In dem Schreiben kommt zwar zum Ausdruck, dass eine gemeinsame Ausreise des Klägers auch mit seiner Tochter J. gewünscht wird. Es wird jedoch nicht deutlich, dass die gemeinsame Ausreise notfalls auch durch Erteilung eines Einbeziehungsbescheides - anstelle des eigenen Aufnahmebescheides - ermöglicht werden soll. Vielmehr kann das Schreiben auch den Inhalt haben, die Erteilung eines eigenen Aufnahmebescheides an die Tochter J. zu ermöglichen bzw. zu beschleunigen. 60 Hat aber das Schreiben einen mehrdeutigen Inhalt, kann diesem kein ausdrücklicher Einbeziehungsantrag entnommen werden. Das spätere Verhalten der Tochter J. spricht überdies dafür, dass die Erlangung eines eigenen Aufnahmebescheides vorrangig verfolgt wurde und die gemeinsame Ausreise mit einem Einbeziehungsbescheid bzw. eine Familienzusammenführung mit einem nachträglichen Einbeziehungsbescheid zunächst nicht in Erwägung gezogen wurde. Denn nach der Ausreise des Klägers wurde das Aufnahmeverfahren der Tochter J. nach dem Akteninhalt zunächst nicht mehr betrieben. Das letzte Schreiben der seinerzeit bevollmächtigten Frau Elvira Ruban stammt vom 21.01.2003. Erst mit Schriftsatz des später bevollmächtigten Rechtsanwalts vom 04.05.2005 wurde das Aufnahmeverfahren weitergeführt. Obwohl nunmehr eine rechtliche Beratung zur Verfügung stand, wurde auch in diesem Verfahrensabschnitt zunächst kein - nachträglicher - Einbeziehungsantrag gestellt, sondern erst im Verlauf des späteren verwaltungsgerichtlichen Verfahrens vor dem VG Minden, nachdem der Aufnahmeantrag durch Bescheid vom 18.05.2005 und Widerspruchsbescheid vom 21.06.2007 abgelehnt worden war. 61 Dass eine Einbeziehung der Tochter J. vor der Ausreise des Klägers nicht beantragt worden ist, wird schließlich auch durch das Widerspruchsschreiben des Klägers vom 23.09.2008 bestätigt. In diesem wird berichtet, dass die nachträgliche Einbeziehung der Tochter erst nach Abweisung der Klage auf Erteilung eines Aufnahmebescheides vor dem VG Minden beantragt worden sei, weil dies nicht früher möglich gewesen sei. Darin kommt zum Ausdruck, dass eine Einbeziehung aus der Sicht des Klägers erst in Betracht kam, nachdem das eigene Aufnahmeverfahren der Tochter gescheitert war. 62 Der Kläger hat in dem Schreiben vom 02.02.2003 an das Bundesverwaltungsamt offenbar auch keinen Einbeziehungsantrag gesehen, sondern lediglich eine Bitte um Sachstandsauskunft, wie im Schreiben vom 24.12.2011 mit dem Antrag auf nachträgliche Härtefalleinbeziehung gemäß § 27 Abs. 3 BVFG deutlich wird. 63 Der geltend gemachte Anspruch auf nachträgliche Einbeziehung der Tochter J. und ihrer Kinder scheidet somit bereits wegen des erforderlichen ausdrücklichen Antrags des Klägers vor seiner Ausreise aus. Auf die Frage, ob die vorzeitige Ausreise des Klägers auf Umständen beruhte, die als Härtefall im Sinne des § 27 Abs. 2 BVFG anzusehen wären, kommt es daher nicht an. 64 Unabhängig davon sind auch die erforderlichen Grundkenntnisse der deutschen Sprache bisher nicht nachgewiesen. Nach der ständigen Rechtsprechung des OVG NRW ist zum Nachweis dieser Kenntnisse die Vorlage eines Zertifikats beispielsweise des Goetheinstituts erforderlich und ausreichend, mit dem die erfolgreiche Ablegung des Sprachtests auf der untersten Stufe des gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachentwicklung - A1 - bestätigt wird, 65 vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27.04.2011 - 12 A 1154/10 - mit weiteren Nachweisen. 66 Dieses oder ein vergleichbares Zertifikat ist bisher weder von der Tochter J. noch von ihren Kindern vorgelegt worden. Auch das Sprachtestprotokoll vom 07.06.2006 ist zum Nachweis der erforderlichen Grundkenntnisse nicht geeignet. Die dort gezeigten Sprachkenntnisse der J. decken die für einzubeziehende Abkömmlinge notwendigen Grundkenntnisse nicht vollständig ab. Zwar sind die Anforderungen an die Fähigkeit, sich mündlich zu verständigen, bei den geforderten "Grundkenntnissen" der deutschen Sprache geringer als bei der von Spätaussiedlern geforderten Fähigkeit, ein einfaches Gespräch in deutscher Sprache zu führen. Die Grundkenntnisse umfassen jedoch auch ganz einfache Kenntnisse im Lesen und Schreiben, die im mündlichen Sprachtest für Spätaussiedler nicht abgefragt werden, 67 vgl. die Beschreibung des Goethe-Zertifikats A1 auf www.goethe.de . 68 Die Klage war daher abzuweisen. Die Kosten waren gemäß § 154 Abs. 1 VwGO dem Kläger aufzuerlegen, da seine Klage erfolglos geblieben ist. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit betrifft nur die Kostenentscheidung und beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11 und § 711 ZPO.