Beschluss
19 B 1523/07
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2007:1205.19B1523.07.00
14mal zitiert
5Zitate
7Normen
Zitationsnetzwerk
19 Entscheidungen · 7 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Beschwerden werden zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten der Beschwerdeverfahren.
Der Streitwert in dem Beschwerdeverfahren 19 B 1523/07 wird unter Änderung der Wertfestsetzung erster Instanz für beide Rechtszüge auf jeweils 6.250 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Beschwerden werden zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten der Beschwerdeverfahren. Der Streitwert in dem Beschwerdeverfahren 19 B 1523/07 wird unter Änderung der Wertfestsetzung erster Instanz für beide Rechtszüge auf jeweils 6.250 EUR festgesetzt. Gründe: Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Beschwerdeverfahren ist unbegründet, weil die Beschwerden aus den nachfolgenden Gründen nicht die gemäß § 166 VwGO iVm § 114 ZPO erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg bieten. Die Beschwerde 19 E 974/07 gegen die Ablehnung des Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren erster Instanz ist unbegründet, weil der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (§ 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO) aus den im Wesentlichen zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses und den nachfolgenden Gründen nicht die erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Die Beschwerde 19 B 1523/07 ist unbegründet. Aus den mit der Beschwerde dargelegten Gründen, auf deren Prüfung das Oberverwaltungsgericht beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), ergibt sich nicht, dass das Verwaltungsgericht den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu Unrecht abgelehnt hat. Der Antragsteller hat auch im Beschwerdeverfahren einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Der Senat teilt die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass der Antragsteller auch dann, wenn er behindert im Sinne der §§ 2 Abs. 1 SGB IX, 64 BBiG sein sollte, nur bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 43 Abs. 1 Nr. 1 BBiG zur Abschlussprüfung zugelassen werden kann. Denn § 65 Abs. 2 Satz 2 BBiG sieht bei behinderten Menschen nur ein Absehen von den Zulassungsvoraussetzungen gemäß § 43 Abs. 1 Nr. 2 und 3 BBiG vor. Die Regelung in § 8 Abs. 2 der Prüfungsordnung der Antragsgegnerin vom 7. September 1972, zuletzt geändert am 23. September 1998 (im Folgenden: PO), nach der körperlich, geistig oder seelisch Behinderte auch zur Abschlussprüfung zuzulassen sind, wenn sie die Voraussetzungen des dem § 43 Abs. 1 Nr. 1 BBiG entsprechenden § 8 Abs. 1 Nr. 1 PO nicht erfüllen, ist wegen Verstoßes gegen diese gesetzliche Bestimmung unwirksam. Der Antragsteller hat nicht glaubhaft gemacht, dass er die Voraussetzungen der §§ 43 Abs. 1 Nr. 1 BBiG, 8 Abs. 1 Nr. 1 PO erfüllt. Nach diesen Vorschriften ist zur Abschlussprüfung zuzulassen, wer die Ausbildungszeit zurückgelegt hat oder wessen Ausbildungszeit nicht später als zwei Monate nach dem Prüfungstermin endet. Der Senat teilt die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass nach dem Sinn und Zweck der §§ 43 Abs. 1 Nr. 1 BBiG, § 8 Abs. 1 Nr. 1 PO die Ausbildungszeit nur dann zurückgelegt ist, wenn der Auszubildende tatsächlich aktiv ausgebildet worden ist. Der bloße kalendarische Ablauf der Ausbildungszeit rechtfertigt die Zulassung zur Abschlussprüfung nicht. Denn das Ziel der Berufsausbildung, die für die Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit in einer sich wandelnden Arbeitswelt notwendigen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit, § 1 Abs. 3 Satz 1 BBiG) in einem geordneten Ausbildungsgang zu vermitteln und den Erwerb der erforderlichen Berufserfahrung zu ermöglichen (§ 1 Abs. 3 Satz 2 BBiG), wird regelmäßig nur erreicht, wenn eine tatsächlich aktive Ausbildung erfolgt ist. Geringfügige Fehlzeiten stehen allerdings einer Zulassung zur Abschlussprüfung nicht entgegen. Denn die Versagung der Zulassung zur Abschlussprüfung verstößt gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, wenn die Fehlzeiten den Ausbildungserfolg nicht gefährden. Ebenso VG Schwerin, Beschluss vom 17. Juni 1999 - 8 B 519/99 -, GewArch 2000, 288, Leinemann/ Taubert, BBiG, Kommentar, 2002, § 39 Rdn. 9, m. w. N.; a. A.: VG Stuttgart, Beschluss vom 14. November 1994 - 10 K 4658/94 -, juris (nur Leitsatz). Unter welchen Voraussetzungen Fehlzeiten als geringfügig anzusehen sind, ist normativ nicht geregelt. Entscheidend sind die Umstände des Einzelfalls. Zahlenmäßig geringe oder hohe Fehlzeiten sind ein Indiz für geringfügige oder erhebliche Fehlzeiten. Eine starre zeitliche Grenze etwa dergestalt, dass bei einer Fehlzeit von 10 % der Ausbildungszeit stets mehr als nur geringfügige Fehlzeiten vorliegen, vgl. hierzu Leinemann/Taubert, a. a. O., m. w. N., gibt es jedoch nicht. Es kommt vielmehr darauf an, ob die Fehlzeiten im konkreten Einzelfall das Erreichen des Ausbildungsziels gefährden. Zahlenmäßig geringe Fehlzeiten können den Ausbildungserfolg gefährden, wenn sie wesentliche Ausbildungsabschnitte betreffen; zahlenmäßig hohe Fehlzeiten können als noch geringfügig angesehen werden, wenn sie etwa auf den letzten Ausbildungsabschnitt entfallen und die für den Erwerb der beruflichen Handlungsfähigkeit und die erforderliche Berufserfahrung wesentliche Ausbildung bereits in den vorhergehenden Ausbildungsabschnitten erfolgt ist. Diese nicht nur auf die Zahl der Fehlstunden abstellende Wertung im Einzelfall entspricht den in § 45 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 3 BBiG, § 9 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 PO enthaltenen Rechtsgedanken. Nach § 45 Abs. 1 BBiG, § 9 Abs. 1 PO können Auszubildende nach Anhörung der Ausbildenden und der Berufsschule vor Ablauf der Ausbildungszeit zur Abschlussprüfung zugelassen werden, wenn ihre Leistungen dies rechtfertigen. Vom Nachweis der in § 45 Abs. 2 Satz 1 BBiG genannten Mindestzeit der beruflichen Tätigkeit, die eine Zulassung zur Abschlussprüfung ohne vorhergehende Ausbildung rechtfertigt, kann gemäß § 45 Abs. 2 Satz 3 BBiG, § 9 Abs. 2 Satz 2 PO ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft gemacht wird, dass der Bewerber oder die Bewerberin die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigt. Nach Maßgabe dieser Grundsätze sind die Fehlzeiten des Antragstellers mehr als geringfügig. Die Fehlzeiten sind zahlenmäßig hoch und es ist nicht glaubhaft gemacht, dass der Antragsteller trotz der Fehlzeiten das Ausbildungsziel gemäß § 1 Abs. 3 BBiG erreicht hat. Als Ausbildungszeit ist die in den Ausbildungsordnungen vorgesehene (Regel-) Ausbildungsdauer zugrundezulegen, es sei denn, die Ausbildungszeit ist, was bei dem Antragsteller nicht der Fall ist, abgekürzt (§ 8 Abs. 1 BBiG) oder verlängert (§§ 8 Abs. 2, 21 Abs. 3 BBiG) worden. Zu berücksichtigen ist auch, dass nach § 43 Abs. 1 Nr. 1 BBiG, § 8 Abs. 1 Nr. 1 PO die Prüfung vor Ablauf der Ausbildungszeit erfolgen kann, wenn die Ausbildungszeit mit dem Bestehen der Prüfung (§ 21 Abs. 2 BBiG) nicht später als zwei Monate nach dem Prüfungstermin endet. Danach sind die Fehlzeiten des Antragstellers, der nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag der Antragsgegnerin seit dem 14. Februar 2005 krankheitsbedingt nicht mehr in der tatsächlichen betrieblichen Ausbildung stand, nicht ins Verhältnis zu der nach § 2 der Verordnung über die Berufsausbildung zum Binnenschiffer/zur Binnenschifferin vorgeschriebenen Ausbildungsdauer von 3 Jahren zu setzen. Vielmehr sind als Bezugspunkt 34 Monate Ausbildung zu berücksichtigen. Damit hätte der Kläger, wenn er auch nach dem 14. Februar 2005 betrieblich ausgebildet worden wäre, seine Ausbildung bereits im Juli 2005 und damit nach 34 Monaten Ausbildung beenden können. Denn nach dem Säumnisspruch des Schlichtungsausschusses der Antragsgegnerin vom 25. Juli 2005 war eine Abschlussprüfung in der Zeit vom 19. bis 29. Juli 2005 vorgesehen. Auf eine frühere Prüfung, insbesondere auf die vom Antragsteller in der Beschwerdebegründung angesprochene Prüfung vom 27. bis 30. März 2007 kommt es in diesem Zusammenhang nicht an. An diesem Prüfungstermin hätte der Antragsteller nur im Wege der Zulassung nach § 45 BBiG teilnehmen können, dessen Voraussetzungen er nicht glaubhaft gemacht hat. Für den Antragsteller ergibt sich damit eine zahlenmäßig hohe Fehlzeit, weil er bei Beginn des (frühesten) Prüfungstermins im Juli 2005 mehr als 5 Monate nicht mehr in der betrieblichen Ausbildung stand. Seine Fehlzeit beträgt mithin etwa 15 % der 34 Monate Ausbildung, die er bis zum Prüfungstermin im Juli 2005 hätte absolvieren müssen. Der Antragsteller hat auch nicht glaubhaft gemacht, dass er bis zum 15. Februar 2005 die Ausbildungsziele zumindest im Wesentlichen erreicht hatte. Über den damaligen Stand seiner Ausbildung hat er keine näheren Angaben gemacht. Zeugnisse oder andere Unterlagen, die Auskunft über seinen damaligen Ausbildungsstand geben, hat er nicht vorgelegt. Anlass zur Vorlage derartiger Unterlagen bestand schon deshalb, weil das Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Beschluss im Zusammenhang mit der Prüfung eines Anspruches auf Zulassung zur Abschlussprüfung gemäß § 45 Abs. 2 BBiG auf die Notwendigkeit, durch Zeugnisse oder andere Belege die erreichte berufliche Handlungsfähigkeit glaubhaft zu machen (§ 45 Abs. 2 Satz 3 BBiG), hingewiesen hat. Dem ist der Antragsteller auch im Beschwerdeverfahren nicht nachgekommen. Daraus folgt zugleich, dass er einen Anspruch auf Zulassung zur Abschlussprüfung gemäß § 45 Abs. 1 oder Abs. 2 BBiG nicht glaubhaft gemacht hat. Auch die schulische Ausbildung des Antragstellers am Schiffer-Berufskolleg S. in der Zeit vom 8. Januar bis Ende März 2007 rechtfertigt keine andere Beurteilung. Dabei kann dahinstehen, ob einer Berücksichtigung der Ausbildung schon entgegensteht, dass der Antragsteller nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts mehr als ein Drittel der Unterrichtsstunden am Berufskolleg gefehlt hat. Eine Berücksichtigung der Ausbildung am Berufskolleg kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil der Antragsteller zum konkreten Inhalt seiner dortigen Ausbildung keine substantiierten Angaben gemacht hat. Der bloße Hinweis darauf, dass nachmittags (auch) praktische Übungen stattfanden, ist aus sich nicht hinreichend aussagekräftig. Der Antragsteller hat zudem weder geltend gemacht noch belegt, dass er sich am Berufskolleg erfolgreich Leistungskontrollen unterzogen oder an der Abschlussprüfung, die nach seinen Angaben vom 27. bis 30. März 2007 stattfand, erfolgreich teilgenommen hat. Im Übrigen steht der Anrechnung der dreimonatigen Ausbildung am Berufskolleg auf die Ausbildungszeit auch entgegen, dass lediglich eine Anrechnung vollzeitschulischer beruflicher Ausbildungsgänge von mindestens einem Jahr in Betracht kommt (§ 7 Abs. 1 BBiG iVm § 1 der nordrhein-westfälischen Berufskollegsanrechnungs- und zulassungsverordnung vom 16. Mai 2006, GV. NRW. S. 217). Eine derartige Ausbildung hat der Antragsteller am Berufskolleg nicht durchlaufen. Er beruft sich auch ohne Erfolg darauf, dass Herr S1. V. , der vom 9. September 2002 bis 8. September 2005 zum Binnenschiffer ausgebildet wurde, zur Abschlussprüfung im April 2005 zugelassen worden ist. Die Sachverhalte sind nicht vergleichbar. Die Antragsgegnerin hat mit Schriftsatz vom 24. Oktober 2007 dargelegt, dass Herr V. gemäß § 45 Abs. 1 BBiG vorzeitig zur Abschlussprüfung zugelassen worden ist. Der Antragsteller hat demgegenüber, wie ausgeführt, das Vorliegen der Voraussetzungen des § 45 Abs. 1 BBiG in seiner Person nicht glaubhaft gemacht. Der Senat hat keinen Anlass, an der Richtigkeit der Darstellung der Antragsgegnerin in ihrem Schriftsatz vom 24. Oktober 2007 zu zweifeln. Nur ergänzend weist der Senat darauf hin, dass auf der Grundlage der vorhergehenden Ausführungen sowohl der Antragsteller und als auch sein damaliger Arbeitgeber bei Abschluss des Vergleichs am 14. März 2006 vor dem Landesarbeitsgericht in E. irrtümlich davon ausgegangen sind, dass eine externe Ausbildung und Prüfung" des Antragstellers zum Matrosen bis zum 31. März 2007" möglich sei. Insoweit mag dem Vergleich die Geschäftsgrundlage fehlen und dieser anzupassen sein. Dies rechtfertigt jedoch nicht, den Antragsteller abweichend von den Vorschriften des Berufsbildungsgesetzes und der Prüfungsordnung der Antragsgegnerin zur Abschlussprüfung zum Binnenschiffer zuzulassen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung und -änderung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 1, 63 Abs. 3 GKG. Der Senat setzt in Hauptsacheverfahren, die die Zulassung zu einer Abschlussprüfung nach dem Berufsbildungsgesetz betreffen, den Streitwert auf 12.500 EUR fest. OVG NRW, Beschluss vom 4. September 2006 - 19 A 1660/06 -. Dieser Betrag ist angesichts des nur vorläufig regelnden Charakters des vorliegenden Eilverfahrens auf die Hälfte zu reduzieren. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).