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Beschluss

10 L 1133/21

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2021:0720.10L1133.21.00
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Tenor
  • 1. Der Antrag wird abgelehnt.

            Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

  • 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 7.500 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 7.500 Euro festgesetzt. Gründe Der Antrag der Antragstellerin, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, sie vorläufig zum Fachschulexamen in der Fachrichtung Sozialpädagogik zum nächstmöglichen Termin zuzulassen, hat keinen Erfolg. Der Antrag ist zulässig, aber unbegründet. Das Gericht kann gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis eine einstweilige Anordnung treffen, wenn diese Regelung nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern. Der geltend gemachte Anordnungsanspruch und die Notwendigkeit der vorläufigen Regelung sind glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). Im Rahmen des geltend gemachten Anordnungsanspruchs prüft das Gericht die Erfolgsaussichten des bereits anhängigen bzw. noch zu einzureichenden Hauptsachverfahrens. Nach Art. 19 Abs. 4 GG ist das Gericht bei der Prüfung der Erfolgsaussichten der Klage gehalten, der besonderen Bedeutung der betroffenen Grundrechte und den Erfordernissen eines effektiven Rechtsschutzes Rechnung zu tragen. Je schwerer sich die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes auf den Antragsteller auswirkt, je geringer die Wahrscheinlichkeit ist, dass die Folgen im Falle des Obsiegens in der Hauptsache rückgängig gemacht werden können, umso weniger darf das Interesse an einer vorläufigen Regelung oder Sicherung der geltend gemachten Rechtspositionen zurückgestellt werden. Besondere Erfordernisse an die Effektivität des Rechtsschutzes ergeben sich in den berufsbezogenen, Art. 12 Abs. 1 GG tangierenden Fällen der Verweigerung der Prüfungszulassung, wenn die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes zu einer erheblichen Ausbildungsverzögerung führt. Bleibt die Sach- und Rechtslage ungeklärt, kann das Gericht seine Entscheidung auf eine Abwägung der widerstreitenden Interessen ohne Berücksichtigung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache stützen. vgl. BVerfG, Beschluss vom 25. Juli 1996 – 1 BvR 638/96 –, juris, Rn. 15 f.; Niehues/Fischer/Jerimias, Prüfungsrecht, 7. Aufl. 2018, Rn. 910. Nach diesen Maßgaben hat die Antragstellerin einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Der im Hauptsacheverfahren zu verfolgende und im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu sichernde bzw. zu regelnde Anordnungsanspruch auf Zulassung zum Fachschulexamen kann im Falle einer fehlerhaften Bewertung regelmäßig nur auf die Neubescheidung des Zulassungsbegehrens in Form einer Neubewertung gerichtet sein. Einen Bewertungsfehler, der für einen Neubescheidungsanspruch und den Erfolg des Prüfungszulassungsbegehrens erforderlich ist, hat die Antragstellerin nicht glaubhaft gemacht. Für die Zulassung zum Fachschulexamen in der Fachrichtung Sozialpädagogik gelten neben den allgemeinen Bestimmungen in den §§ 8, 9 Anlage E APO-BK die besonderen Bestimmungen in §§ 29, 30 Anlage E APO-BK. Nach § 9 Abs. 1 Anlage E APO-BK entscheidet der allgemeine Prüfungsausschuss in der Zulassungskonferenz über die Zulassung zum Fachschulexamen. Nach § 9 Abs. 2 Anlage E APO-BK stellt der allgemeine Prüfungsausschuss die Noten für alle Fächer auf Grund der Leistungsnachweise fest. Die Note für das einzelne Fach wird von dem Fachlehrer unter Berücksichtigung der Gesamtentwicklung des Studierenden vorgeschlagen. Nach § 29 Abs. 2 Anlage E APO-BK wird die Zulassung zum Fachschulexamen in der praxisintegrierten Organisationsform gemäß § 27 Abs. 2 Anlage E APO-BK nur erteilt, wenn die Leistungen in den fachpraktischen Ausbildungsteilen mit mindestens „ausreichend“ bewertet wurden. Diese Anforderungen erfüllt die Antragstellerin nicht. Sie hat durch die Zulassungskonferenz am 11. Mai 2021 im Fach „Sozialpädagogische Praxis in Einrichtungen für Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene“ die Note „mangelhaft“ erhalten. Auf der Grundlage wurde die Nichtzulassung zum Fachschulexamen festgestellt. Die Rügen der Antragstellerin gegen die Leistungsbewertung im fachpraktischen Ausbildungsteil mit der Note „mangelhaft“, mit denen sie die Einbeziehung des Vorfalls vom 20. April 2021 in die Bewertung sowie die mangelnde Sachverhaltsermittlung zu diesem Vorfall angreift, erweisen sich als nicht durchgreifend. Sie betreffen den gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbaren Beurteilungsspielraum der Prüfer und vermögen keine Bewertungsfehler zu begründen. Die Notenvergabe ist am Maßstab der allgemeinen prüfungsrechtlichen Grundsätze des prüfungsspezifischen Bewertungsspielraums zu beurteilen, die auch auf die schulische Einzelbenotung anzuwenden sind. Danach überschreitet der Prüfer oder Fachlehrer seinen prüfungsspezifischen Bewertungsspielraum, wenn er einen Verfahrensfehler begeht, anzuwendendes Recht verkennt, von einem unrichtigen Sachverhalt ausgeht, allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe verletzt oder sich von sachfremden Erwägungen leiten lässt oder sonst willkürlich handelt. Hingegen ist es eine dem Prüfer oder Lehrer vorbehaltene, gerichtlich nicht überprüfbare prüfungsspezifische Wertung, welche Noten oder wie viele Punkte er vergibt. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. Oktober 2014 – 19 B 1055/14 – juris, Rn. 4, 6 m.w.N. Eine Überschreitung des prüfungsspezifischen Bewertungsspielraums nach diesen Maßgaben hat die Antragstellerin nicht glaubhaft gemacht. Soweit die Antragstellerin rügt, der Prüfungsausschuss habe seine Bewertung nicht auf den Vorfall vom 20. April 2021 stützen dürfen, insbesondere weil man sie nicht zu dem vorgeworfenen Geschehen angehört und infolgedessen einen fehlerhaften Sachverhalt zugrunde gelegt habe, dringt sie damit nicht durch. Von welchem konkreten Geschehen der Prüfungsausschuss bei seiner Bewertung ausgegangen ist, bleibt der endgültigen Klärung im Hauptsacheverfahren vorbehalten. Nach den im Eilverfahren zur Verfügung stehenden Mitteln hat die Antragstellerin jedoch nicht glaubhaft gemacht, dass dem Prüfungsausschuss bei der Berücksichtigung des besagten Vorfalls ein Bewertungsfehler unterlaufen ist. Der Aktenlage ist zu entnehmen, dass die Antragstellerin selbst von einem schwerwiegenden Fehlverhalten gegenüber einem von ihr betreuten Kind in der AWO Kita G. ausgegangen ist. Auch lässt die Aktenlage erkennen, dass mehrere Gespräche mit der Antragstellerin stattgefunden haben, bei denen sie Gelegenheit hatte, ihre Sicht des Vorfalls zu schildern. Vor dem Hintergrund dieser Erkenntnisse war der Antragstellerin auch im Rahmen der allgemeinen Interessensabwägung die vorläufige Prüfungsteilnahme nicht zuzusprechen. Die Antragstellerin hat in ihrer eidesstaatlichen Versicherung vom 18. Juni 2021 ausgeführt: Sie habe einem unruhigen Kind, das verkehrt herum auf dem Stuhl saß und vornüber zu fallen drohte, mit der Hand an die Stirn gefasst, damit das Kind sein Verhalten einstelle. Die Erzieherin, Frau F. , zugleich ihre Anleiterin in der Kita, sei bei dem Vorfall zugegen gewesen. Frau F. habe das Verhalten der Antragstellerin gegenüber dem Kind als übergriffig bewertet. Sie habe die Antragstellerin kurz nach der Situation, mitten in der Vorbereitung der Kinder für das Freispiel auf dem Außengelände, „herausgenommen“ und sie angewiesen, in die Pause zu gehen. Im unmittelbar anschließenden Gespräch mit der Anleiterin in der Pause habe diese vorgeschlagen, den Vorfall am selben Tag mit allen Kollegen zu besprechen, auch unter dem Aspekt, ob es nicht sinnvoll wäre, die Eins-zu-eins-Betreuung für das betreffende Kind auf mehrere Kolleginnen zu verteilen. Die Fachlehrerin der Antragstellerin, Frau T. , hat in ihrer Stellungnahme vom 25. Juni 2021 im Rahmen des Widerspruchsverfahrens angegeben, die Leitung der AWO Kita G. habe ihr telefonisch am Tag nach dem Vorfall mitgeteilt, die Antragstellerin habe ein Kind sehr unsanft vom Stuhl hochgezogen und geschüttelt. Man bewerte den Vorfall als Kindeswohlgefährdung und meldepflichtiges Ereignis nach § 47 SGB VIII. Sie habe als Fachlehrerin am 21. April 2021 das Gespräch mit der Antragstellerin gesucht. Dabei habe die Antragstellerin gesagt, sie habe sich nicht korrekt gegenüber einem Kind verhalten und mehrmals wörtlich wiederholt: „Es ist unverzeihlich, was ich getan habe.“ Die Antragstellerin habe auch gesagt, sie wisse selbst nicht, warum sie so gehandelt habe. In der weiteren eidesstaatlichen Erklärung vom 5. Juli 2021 hat die Antragstellerin ergänzt, bei dem Vorfall am 20. April 2021 sei nur die Erzieherin Frau F. zugegen gewesen. Sie habe mit dem Rücken zur Antragstellerin und dem Kind gesessen. Mit ihr habe sie am selben Tag über den Vorfall gesprochen. Die Leiterin der Kita, Frau U. , sei nicht dabei gewesen. Ihr, der Antragstellerin, sei weder im Gespräch mit der Kitaleitung am 21. April 2021 noch im Gespräch mit der Fachlehrerin, Frau T. , der Vorwurf eröffnet worden, dass sie das Kind unsanft hochgezogen und geschüttelt haben soll. Der genaue Geschehensablauf des Vorfalls am 20. April 2021 kann im Eilverfahren nicht geklärt werden. Die eigenen Darlegungen der Antragstellerin sprechen jedoch für ein schwerwiegendes Fehlverhalten ihrerseits. Bereits die unmittelbare Reaktion der in der Situation anwesenden Erzieherin F. im Anschluss an den Vorfall, die die Antragstellerin geschildert hat, weist auf ein schwerwiegendes Fehlverhalten hin. Es ist nicht anzunehmen, dass die Erzieherin F. , die Antragstellerin unvermittelt in die Pause geschickt und Änderungsbedarf in der Einzelbetreuung des besagten Kindes gesehen hätte, wenn sich die Antragstellerin beanstandungsfrei gegenüber dem Kind verhalten hätte. Auch den Äußerungen der Antragstellerin gegenüber der Fachlehrerin T. am Tag nach dem Vorfall ist eindeutig zu entnehmen, dass sie selbst von einem gravierenden, „unverzeihlichen“ Fehlverhalten ausgegangen ist. Dass die Antragstellerin diese Äußerung tatsächlich getätigt hat, hat sie auch nach Kenntnisnahme der Stellungnahme der Fachlehrerin im gerichtlichen Verfahren nicht in Frage gestellt. Diese Äußerungen stehen im Widerspruch zu der Darstellung des Vorfalls in der eidesstaatlichen Erklärung der Antragstellerin vom 18. Juni 2021 und sprechen ebenfalls für ein schwerwiegendes Fehlverhalten der Antragstellerin. Es kann offenbleiben, ob der Antragstellerin der Vorwurf des Hochziehens und Schüttelns eröffnet wurde und/oder dies spezifisch erforderlich war. Denn die Antragstellerin wusste jedenfalls um die Schwere des ihr zur Last gelegten Verhaltens und hatte auch Gelegenheit zur Richtigstellung. Die Antragstellerin hat, soweit erkennbar, vor Einleitung des gerichtlichen Eilverfahrens ein Fehlverhalten gegenüber dem Kind nicht bestritten. Im Gespräch mit der Erzieherin F. , das die Antragstellerin in ihrer eidesstaatlichen Versicherung vom 18. Juni 2021 wiedergegeben hat, soll sie die Situation reflektiert und die Vorschläge der Erzieherin angenommen haben. Es wäre zu erwarten gewesen, dass die Antragstellerin sich bereits im Gespräch mit der Erzieherin F. gegen den Vorwurf eines Fehlverhaltens erwehrt, wenn sie ihrerseits davon ausgeht, sich korrekt gegenüber dem Kind verhalten zu haben. Die Antragstellerin wusste ausweislich ihrer eidesstaatlichen Erklärung vom 18. Juni 2021 aus dem Gespräch mit der Kita-Leitung am Tag nach dem Vorfall, dass man ihr „Kindeswohlgefährdung“ vorwirft. Dennoch hat sie diesen Vorwurf gegenüber der Fachlehrerin T. am darauffolgenden Tag nicht bestritten. Die teilweise wörtlich wiedergegebenen Äußerungen der Antragstellerin in der Stellungnahme der Fachlehrerin T. vom 25. Juni 2021 lassen erkennen, dass die Antragstellerin jedenfalls gegenüber der Fachlehrerin Gelegenheit hatte, ihre Sicht des Vorfalls darzulegen. Auch dabei hat sie ein Fehlverhalten eingeräumt. Wenn die Antragstellerin, wie in ihrer eidesstaatlichen Erklärung ausgeführt, das betroffene Kind durch das angebliche Anfassen an der Stirn hat vor einem Sturz bewahren wollen, leuchtet nicht ein, warum sie das im Gespräch mit der Fachlehrerin am 21. April 2021 nicht geäußert hätte. Soweit die Antragstellerin weiter rügt, die Bewertung mit „mangelhaft“ hätte auf der Grundlage ihrer bisherigen Lernstanderhebungen und des Abschlussgutachtens der AWO Kita G. vom 15. April 2021 nicht erfolgen dürfen, dringt sie damit ebenfalls nicht durch. Insbesondere ist diese Bewertung nach Lage der Akten nicht als willkürlich anzusehen. Zwar wurden die fachpraktischen Leistungen der Antragstellerin in den vergangen drei Ausbildungsjahren kontinuierlich mit „ausreichend“ bewertet. Dies schließt aber nicht aus, dass die Note im Abgangszeugnis davon abweicht. Aus § 9 Abs. 2 Satz 1 Anlage E APO-BK folgt, das der allgemeine Prüfungsausschuss für die Festlegung der Note verantwortlich ist. An die bisherige Leistungsbewertung ist er nach Maßgabe dieser Vorschrift nicht gebunden. Die Notenfestlegung erfolgt nach § 9 Abs. 2 Satz 2 Anlage E APO-BK auf der Grundlage des Vorschlags des jeweiligen Fachlehrers unter Berücksichtigung der Gesamtentwicklung des Studierenden. Zur Gesamtentwicklung gehört auch ein Verhalten des Studierenden am Ende der Ausbildung, so dass der allgemeine Prüfungsausschuss auch den Vorfall vom 20. April 2021 in der Bewertung berücksichtigen durfte. Die Antragstellerin kann der Note „mangelhaft“ nicht entgegenhalten, der Prüfungsausschuss habe einem einmaligen Vorfall ein zu großes Gewicht beigemessen. Die Schulleiterin des Berufskollegs und Vorsitzende des allgemeinen Prüfungsausschusses hat in ihrer Stellungnahme vom 25. Juni 2021 im Widerspruchsverfahren ausgeführt, der Vorfall in der Kita am 20. April 2021 sei für die abschließende Beurteilung nicht ausschlaggebend gewesen, habe aber im Rahmen der Gesamtbeurteilung angemessen berücksichtigt werden müssen. Dass der Prüfungsausschuss dabei den gesetzlichen Rahmen verlassen und die Grenze zur Willkürlichkeit überschritten hätte, ist weder glaubhaft gemacht, noch sonst ersichtlich, insbesondere da die Leistungen der Antragstellerin zuvor stets nicht besser als mit der Note „ausreichend“ bewertet worden waren. Der Prüfungsausschuss war entgegen dem Vorbringen der Antragstellerin auch nicht an das bereits beim Berufskolleg eingereichte Abschlussgutachten der AWO Kita G. vom 15. April 2021 gebunden. Dieses Gutachten befürwortete die Zulassung der Antragstellerin zur Prüfung und eine Anstellung der Antragstellerin als Erzieherin. Nach dem Vorfall vom 20. April 2020 änderte die Kita-Leiterin ihre Bewertung. Im nachträglich erstellten Abschlussgutachten wird eine Zulassung zur Prüfung nicht mehr befürwortet. Es kann offenbleiben, ob das Abschlussgutachten hätte nachträglich geändert werden dürfen und wie der fehlende Briefkopf der AWO und das fehlende Datum zu bewerten sind. Denn die Benotung der Leistungen im fachpraktischen Ausbildungsteil erfolgt nach Maßgabe des § 9 Abs. 2 Anlage E APO-BK durch den allgemeinen Prüfungsausschuss auf Vorschlag des Fachlehrers. Das Abschlussgutachten kann als eine von mehreren Beurteilungsgrundlagen herangezogen werden, vgl. Verwaltungsvorschrift 33.4.1 zu § 33 Anlage E APO-BK (zur konsekutiven Ausbildungsform). Die Verantwortung für die Notenvergabe liegt jedoch allein beim allgemeinen Prüfungsausschuss. Der allgemeine Prüfungsausschuss durfte die Note unabhängig von der Einschätzung im nachträglich geänderten Abschlussgutachten festlegen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG. Sie berücksichtigt die Streitwertpraxis des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, vgl. Beschluss vom 5. Dezember 2007 – 19 B 1523/07 –, juris, Rn. 17. nach der auch in solchen Hauptsacheverfahren, die die Zulassung zu einer berufseröffnenden Prüfung betreffen, als Streitwert der Betrag anzusetzen ist, der für den Streit um das Bestehen der berufseröffnenden Prüfung selbst gilt. Der deshalb für die vorliegende Streitigkeit um eine "sonstige berufseröffnende Prüfung" nach Nr. 36.3 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit maßgebliche Streitwertbetrag von 15.000,00 Euro war hier um die Hälfte zu mindern, weil das Rechtsschutzgesuch der Antragstellerin auf eine nur vorläufige Regelung gerichtet ist. Rechtsmittelbelehrung Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Die Beteiligten müssen sich bei der Einlegung und der Begründung der Beschwerde durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist schriftlich, zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.