Beschluss
10 L 915/18
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2018:0419.10L915.18.00
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Tenor
1.Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 7.500,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1.Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 7.500,00 Euro festgesetzt. Gründe Der Antrag, die Antragsgegnerin gemäß § 123 VwGO zu verpflichten, die Antragstellerin vorläufig zur Prüfung „Hotelfachmann/-Frau“ am 25. April (Sommerprüfung 2018) bei der Antragsgegnerin zuzulassen, hat keinen Erfolg. Gemäß § 123 Abs. 1 S. 2 und Abs. 3 VwGO i. V. m. den §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn glaubhaft gemacht ist, dass eine solche Regelung, um wesentliche Nachteile abzuwenden, drohende Gewalt zu verhindern oder aus sonstigen Gründen nötig erscheint. Die danach maßgeblichen Voraussetzungen für den Erlass der begehrten Regelungsanordnung sind nicht gegeben. Die Antragstellerin hat keinen Anspruch auf Zulassung zur Prüfung „Hotelfachmann/-Frau“ gemäß §§ 43 Abs. 1 Nr. 1, 47 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG), § 8 Abs. 1 der Prüfungsordnung für die Durchführung von Abschluss-und Umschulungsprüfungen (PO) glaubhaft gemacht, da sie angesichts ihrer Fehlzeiten die für eine Zulassung zur Prüfung erforderliche Ausbildungszeit nicht absolviert hat. Die Antragstellerin hat am 01.07.2015 ihre duale Ausbildung in dem Ausbildungsberuf Hotelfachmann/Hotelfachfrau begonnen, die sie vom 01.07.2015 bis zum 29.02.2016 zunächst im Park Consul Hotel Köln und ab dem 01.03.2016 beim B. Köln Betriebsgesellschaft mbH absolvierte. Nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 BBiG i.V.m. § 2 der Verordnung über die Berufsausbildung im Gastgewerbe vom 13.02.1998 (BGBl I, 351) – im Folgenden: Berufsausbildungsverordnung - dauert die Berufsausbildung im Ausbildungsberuf Hotelfachmann/-Frau drei Jahre. Die Berufsausbildung findet dabei gemäß § 2 Abs. 1 BBiG an der Berufsfachschule wie auch in einem Wirtschaftsbetrieb statt. Nach § 9 der Berufsausbildungsverordnung sollen die für die Ausbildung erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten nach der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Laut Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung im Gastgewerbe beträgt die Zeitdauer bei dreijähriger Regelausbildungszeit pro Ausbildungsjahr jeweils 52 Wochen. Da die Antragstellerin an der praktischen Ausbildung in dem Gaststättenbetrieb „B. “ in Köln in ihrem dritten Ausbildungsjahr überhaupt nicht teilgenommen hat, hat sie die duale Ausbildung nicht absolviert. Die Fehlzeiten der Antragstellerin sind zahlenmäßig derart hoch, dass von einer praktischen Ausbildung im letzten Ausbildungsjahr, das gem. der Anlage zu § 9 der Berufsausbildungsverordnung Kenntnisse und Fertigkeiten im Umgang mit Gästen, Beratung und Verkauf (§ 6 Nr. 1), Empfang (§ 6 Nr. 2), Marketing (§ 6 Nr. 3) und Wirtschaftsdienst (§ 6 Nr. 4) vermittelt, nicht mehr gesprochen werden kann und das Ausbildungsziel gemäß § 1 Abs. 3 BBiG damit nicht erreicht ist. Die Antragstellerin kann sich nicht auf die Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts vom 05.12.2007 – 19 B 1523 – (GewArch 2008, 167-168, juris) stützen, wonach geringfügige Fehlzeiten der Zulassung zu einer Abschlussprüfung nach den Vorschriften des Berufsbildungsgesetzes nicht entgegenstehen, da die fehlende Teilnahme an der praktischen Berufsausbildung in einem von drei Ausbildungsjahren nicht mehr als geringfügig anzusehen ist. Zwar ist nach der Rechtsprechung des OVG NRW auf den konkreten Einzelfall abzustellen und zu prüfen, ob wegen der Fehlzeiten das Erreichen des Ausbildungsziels gefährdet ist. So können zahlenmäßig geringe Fehlzeiten den Ausbildungserfolg gefährden, wenn sie wesentliche Ausbildungsabschnitte betreffen; zahlenmäßig hohe Fehlzeiten können als noch geringfügig angesehen werden, wenn sie etwa auf den letzten Ausbildungsabschnitt entfallen und die für den Erwerb der beruflichen Handlungsfähigkeit und die erforderliche Berufserfahrung wesentliche Ausbildung bereits in den vorhergehenden Ausbildungsabschnitten erfolgt ist. Die im dritten Ausbildungsjahr vermittelten Kenntnisse und Fertigkeiten stellen aber nach § 6 der Berufsausbildungsverordnung den „Besonderen Teil des Ausbildungsberufsbildes für den Hotelfachmann/die Hotelfachfrau“ dar und werden – abgesehen von § 6 Nr. 1 „Umgang mit Gästen, Beratung und Verkauf“ - in den vorhergehenden Ausbildungsjahren nicht vermittelt. Dem kann die Antragstellerin nicht entgegenhalten, sie habe auf der Berufsfachschule sehr gute Noten erhalten. Denn es handelt sich hier um eine duale Ausbildung und keine akademische oder rein schulische Ausbildung. In der Abschlussprüfung werden nicht allein die schulischen Leistungen geprüft sondern auch Fertigkeiten und Kenntnisse, die dem im Gastgewerbe Auszubildenden in der Praxis beigebracht worden sind. So erstreckt sich gemäß § 15 Abs. 1 der Berufsausbildungsverordnung die Abschlussprüfung neben dem im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff auf die in den Teilen I, II und IV der Anlage zu § 9 aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse. Teil IV der Anlage zu § 9 betrifft die im dritten Ausbildungsjahr erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten nach § 6 der Berufsausbildungsverordnung; diesen Ausbildungsabschnitt hat die Klägerin aber insgesamt versäumt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG und berücksichtigt die Streitwertpraxis des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, vgl. Beschluss vom 5.12.2007, 19 B 1523/07 i. V. m. mit dem Beschluss vom 7.01.2008, 19 E 1309/07, jeweils juris, nach der auch in solchen Hauptsacheverfahren, die (nur) die Zulassung zu einer berufseröffnenden Prüfung betreffen, als Streitwert der Betrag anzusetzen ist, der für den Streit um das Bestehen der berufseröffnenden Prüfung selbst gilt. Der deshalb für die vorliegende Streitigkeit um eine „den Berufszugang eröffnende abschließende (Staats-)Prüfung" nach Nr. 36.2 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit maßgebliche Streitwertbetrag von 15.000,00 Euro war hier um die Hälfte zu mindern, weil das Rechtsschutzgesuch der Antragstellerin auf eine nur vorläufige Regelung gerichtet ist. Rechtsmittelbelehrung Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Die Beteiligten müssen sich bei der Einlegung und der Begründung der Beschwerde durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist schriftlich, zur Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.