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Beschluss

15 L 3111/17

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2017:0712.15L3111.17.00
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Leitsätze

1. Die Bezugsgröße für die Berechnung des Fehlzeitenanteils im Sinne des § 7 S. 1 Nr. 2 KrPflG bildet das innerhalb des rechtlich vorgegebenen Rahmens von der Ausbildungsstätte nach ihrem Ausbildungs-konzept vorgesehene Stundenkontingent

2. Eine Härte im Sinne des § 7 S. 2 KrPflG liegt vor, wenn die Nachteile, die für den Prüfling mit einer Fortsetzung der Ausbildung und einer späteren Zulassung zur Prüfung bei objektiver Betrachtungs-weise verbunden sind, ein solches Gewicht haben, dass sie nicht hinzunehmen sind.

Tenor
  • 1.

    Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

  • 2.

    Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

  • 3.

    Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 7.500,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Bezugsgröße für die Berechnung des Fehlzeitenanteils im Sinne des § 7 S. 1 Nr. 2 KrPflG bildet das innerhalb des rechtlich vorgegebenen Rahmens von der Ausbildungsstätte nach ihrem Ausbildungs-konzept vorgesehene Stundenkontingent 2. Eine Härte im Sinne des § 7 S. 2 KrPflG liegt vor, wenn die Nachteile, die für den Prüfling mit einer Fortsetzung der Ausbildung und einer späteren Zulassung zur Prüfung bei objektiver Betrachtungs-weise verbunden sind, ein solches Gewicht haben, dass sie nicht hinzunehmen sind. 1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. 2. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 7.500,00 Euro festgesetzt. Gründe: Der Antrag der Antragstellerin, ihr für das Verfahren in erster Instanz unter anwaltlicher Beiordnung Prozesskostenhilfe zu bewilligen, war abzulehnen, weil die Rechtsverfolgung aus den nachstehend benannten Gründen erfolglos bleibt; §§ 166 VwGO, 114 Abs. 1 S. 1, 121 Abs. 2 ZPO. Das am 19. Juni 2017 gestellte vorläufige Rechtsschutzgesuch mit dem wörtlich gestellten Antrag, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, die Antragstellerin vorläufig zur staatlichen Prüfung in der Gesundheits- und Krankenpflege an der staatlich anerkannten Krankenpflegeschule am I. Klinikum L. in der Zeit vom 26. Juli 2017 bis einschließlich 21. September 2017 zuzulassen, bleibt ohne Erfolg. Das vorläufige Rechtsschutzgesuch ist gemäß den §§ 123 Abs. 5, Abs. 1 S. 2 VwGO als Antrag auf Erlass einer Regelungsanordnung zwar statthaft und auch im Übrigen zulässig, aber nicht begründet. Gemäß § 123 Abs. 1 S. 2 und Abs. 3 VwGO i. V. m. den §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn glaubhaft gemacht ist, dass eine solche Regelung, um wesentliche Nachteile abzuwenden, drohende Gewalt zu verhindern oder aus sonstigen Gründen nötig erscheint. Die danach maßgeblichen Voraussetzungen für den Erlass der begehrten Regelungsanordnung sind nicht gegeben. Die Antragstellerin hat schon keinen Regelungsanspruch auf Zulassung zu der Prüfung glaubhaft gemacht. Gemäß § 8 Abs. 1 S. 1 des Gesetzes über die Berufe in der Krankenpflege (Krankenpflegegesetz - KrPflG) vom 16. Juli 2003 (BGBl. I S. 1442) in der zuletzt durch Artikel 1 f des Gesetzes vom 4. April 2017 (BGBl. I S. 778) geänderten Fassung i. V. m. § 5 Abs. 2 Nr. 2 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Berufe in der Krankenpflege (KrPflAPrV) vom 10. November 2003 (BGBl. I S. 2263), zuletzt geändert durch Artikel 33 des Gesetzes vom 18. April 2016 (BGBl. I S. 886), setzt die begehrte Zulassung zur Prüfung als Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin (§ 1 Abs. 2 Nr. 2 KrPflG) voraus, dass die Bescheinigung nach § 1 Abs. 4 KrPflAPrV über die Teilnahme an den Ausbildungsveranstaltungen vorliegt. Über eine solche Bescheinigung, die gemäß § 1 Abs. 4 KrPflAPrV die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an den Ausbildungsveranstaltungen nach § 1 Abs. 1 KrPflAPrV nachweist und durch die staatlich anerkannte Schule, die den Unterricht vermittelt (§ 4 Abs. 4 S. 1 KrPflG i. V. m. § 1 Abs. 4 KrPflAPrV und der dortigen Anlage 2), erteilt wird, verfügt die Antragstellerin nicht. Vielmehr hat die staatlich anerkannte Kranken- und Kinderkrankenpflegeschule am I. Klinikum L. als die Ausbildungsstätte der Antragstellerin dem Prüfungsausschuss der genannten (Prüfungsausschuss) unter dem 8. Mai 2017 mitgeteilt, die Antragstellerin weise angesichts ihrer Fehlzeiten in Theorie und Praxis erhebliche Lücken in den wichtigsten Themenbereichen und praktischen Lernfeldern auf. Mit Blick auf die durch die Ausbildungsstätte in der Bescheinigung vom 15. Mai 2017 dokumentierten, sämtlich krankheitsbedingten Fehlzeiten der Antragstellerin, deren Umfang zwischen den Beteiligten unstreitig ist, erweist sich die durch den gemäß § 5 Abs. 1 S. 1 KrPflAPrV zuständigen Vorsitzenden des Prüfungsausschusses mit Bescheid vom 24. Mai 2017 getroffene und entsprechend der beigefügten Rechtsbehelfsbelehrung durch die Antragstellerin rechtzeitig mit dem Widerspruch angefochtene Entscheidung, ihr die Zulassung zur Prüfung zu versagen, als rechtmäßig. Nach § 7 S. 1 Nr. 2 KrPflG werden auf die Dauer einer Ausbildung nach § 4 Abs. 1 KrPflG Unterbrechungen durch Krankheit bis zu 10 % der Stunden des Unterrichts sowie bis zu 10 % der Stunden der praktischen Ausbildung nach Maßgabe der nach § 8 erlassenen Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Berufe in der Krankenpflege angerechnet. Gemäß § 4 Abs. 1 S. 1 Hs. 2 KrPflG dauert die Ausbildung für Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerinnen unabhängig vom Zeitpunkt der staatlichen Prüfung in der von der Antragstellerin absolvierten Vollzeitform drei Jahre und besteht nach Satz 2 der Bestimmung aus theoretischem und praktischem Unterricht und einer praktischen Ausbildung. Nach § 4 Abs. 1 S. 4 KrPflG regeln das Nähere hierzu die Ausbildungspläne der Ausbildungsstätte, wobei die Mindestanforderungen an die Ausbildung im Sinne des § 4 Abs. 1 KrPflG gemäß § 8 Abs. 1 S. 1 KrPflG die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Berufe in der Krankenpflege regelt. Hierzu bestimmt § 1 Abs. 1 S. 1 KrPflAPrV, dass die Ausbildungen - unter anderem - in der Gesundheits- und Kinderkrankenpflege mindestens den in der Anlage 1 aufgeführten theoretischen und praktischen Unterricht von 2.100 Stunden und die aufgeführte praktische Ausbildung von 2.500 Stunden umfassen. Die danach für eine Zulassung zur Prüfung erforderliche Ausbildung hat die Antragstellerin angesichts ihrer krankheitsbedingten Fehlzeiten nicht absolviert. Diese summieren sich schon für den praktischen Teil der Ausbildung auf einen nach § 7 S. 1 Nr. 2 KrPflG rechtserheblichen Umfang von mehr als 20 % der Ausbildungsstunden. Die Bezugsgröße für die Berechnung des Fehlzeitenanteils bildet das innerhalb des rechtlich vorgegebenen Rahmens von der Ausbildungsstätte nach ihrem Ausbildungskonzept vorgesehene Stundenkontingent. Entgegen der von der Antragstellerin unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Gießen, Beschluss vom 21. Juli 2008, 8 L 1751/08.GI, juris, vertretenen Rechtsauffassung ist sie deshalb nicht schon dann zur Prüfung zuzulassen, wenn sie bis zum Prüfungsbeginn auch ungeachtet ihrer Fehlzeiten in der Praxis jedenfalls über die in § 1 Abs. 1 S. 1 KrPflAPrV mit 2.500 bestimmte Mindestzahl an Ausbildungsstunden verfügt. Der rechtlichen Bestimmung einer Ausbildungszeit liegt die Erwartung des Normgebers zu Grunde, dass innerhalb der von ihm vorgegebenen Zeitspanne eine Ausbildung, die nach dem beruflichen Leitbild den beruflichen Anforderungen genügt, gewährleistet ist. Zurückgelegt ist die Ausbildungszeit dabei nicht schon dann, wenn der Ausbildungszeitraum kalendarisch abgelaufen ist. Vielmehr muss die Ausbildung während dieser Zeitspanne tatsächlich und systematisch aktiv betrieben worden sein, vgl. Beschlüsse der Kammer vom 5. April 2016, 15 L 986/16, vom 4. April 2013, 15 L 549/13, und vom 15. August 2007, 15 L 1269/07, jeweils n. v.; OVG NRW, Beschlüsse vom 5. Dezember 2007, 19 E 974/07, 19 B 1523/07, juris Rdnr. 5; Verwaltungsgericht Würzburg, Beschluss vom 6. Mai 2013, W 6 E 13.379, juris Rdnr. 24 f.; so auch Herkert/Töltl, Berufsbildungsgesetz, Kommentar mit Nebenbestimmungen, Stand Mai 2017, (Herkert/Töltl), § 43 BBiG Rdnr. 11 ff. mit weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung, damit die für eine fachgerechte Berufsausübung erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten vermittelt werden können. Dabei obliegt es dem Ausbildungsträger, ein Ausbildungskonzept zu entwickeln, das den rechtlichen Vorgaben für die berufliche Ausbildung genügt und den Auszubildenden die Möglichkeit eröffnet, das durch die vorgegebenen Ausbildungsinhalte (§ 1 Abs. 1 S. 1 KrPflAPrV i. V. m. der zugehörigen Anlage 1) näher ausgestaltete Ausbildungsziel (§ 3 Abs. 1 und Abs. 2 KrPflG) innerhalb der Ausbildungszeit (§ 4 Abs. 1 S. 1 KrPflG) zu erreichen. In Übereinstimmung hiermit sieht das Ausbildungsangebot der Ausbildungsstätte der Antragstellerin für die praktische Ausbildung nach Maßgabe des § 1 Abs. 1 S. 1 in Verbindung mit der zugehörigen Anlage 1 ein Kontingent von insgesamt 3.234 Stunden vor, von denen etwa 3.041 vor Eintritt in die am 26. Juli 2017 beginnende Prüfungsphase liegen. Dass die Ausbildungsstätte der Antragstellerin die Vermittlung der vorgeschriebenen Ausbildungsinhalte auf 3.234 Stunden erstreckt, ist rechtlich nicht zu beanstanden, da § 1 Abs. 1 S. 1 KrPflAPrV für die praktische Ausbildung in zeitlicher Hinsicht mit 2.500 Stunden lediglich ein Kontingent an Stunden vorschreibt, das dieser Teil der Ausbildung mindestens umfassen muss, und nach § 4 Abs. 1 S. 4 KrPflG das Nähere die Ausbildungspläne der Ausbildungsstätten regeln. Damit ist für die Annahme, Art. 3 Abs. 1 GG gebiete, von einer erfolgreichen und regelmäßigen Teilnahme an der Ausbildung in der Praxis auszugehen, wenn 2.500 Stunden an praktischer Ausbildung absolviert sind und die Unterbrechung durch Krankheit nicht mehr als den in § 7 S. 1 Nr. 2 KrPflG bestimmten Zeitanteil umfasst, so Verwaltungsgericht Gießen, Beschluss vom 21. Juli 2008, 8 L 1751/08 juris Rdnr. 8, nach Auffassung der Kammer rechtlich kein Raum. Die Fehlzeiten der Antragstellerin im Rahmen ihrer praktischen Ausbildung betragen auch mehr als die in § 7 S. 1 Nr. 2 KrPflG als unschädlich bestimmten 10 % der Ausbildungsstunden. Ausweislich der beigezogenen Ausbildungsakte der Antragstellerin beliefen diese sich zum 15. Mai 2017 vielmehr auf 578 (oder 20,97 %) der bis zu diesem Zeitpunkt angebotenen 2.756 Ausbildungsstunden. Fehlzeiten in diesem Umfang sind rechtserheblich, weil sie die Schwelle der Geringfügigkeit offensichtlich überschreiten. Vgl. etwa Beschlüsse der Kammer vom 5. April 2016, 15 L 986/16, und vom 4. April 2013, 15 L 549/13, jeweils n. v.; für die Rechtserheblichkeit von Fehlzeiten, die mehr als 10 % der Ausbildungszeit betragen auch: Herkert/Töltl, a. a. O., zu § 43 BBiG Rdnr. 16. Der Fehlzeitenanteil lässt sich bis zum Prüfungsbeginn auch nicht mehr auf eine rechtlich unschädliche Quote mindern, da die Antragstellerin von den bis dahin zu absolvierenden 3.041 Ausbildungsstunden bei bislang dokumentierten 578 Fehlstunden jedenfalls mehr als 19 % der auf die praktische Ausbildung entfallenden Ausbildungszeit durch Krankheit versäumt hätte. Nach Lage der Akten spricht zudem alles dafür, dass die Antragstellerin in entsprechender Anwendung der vorstehenden Erwägungen im Sinne des in § 7 S. 1 Nr. 2 KrPflG auch mehr als 10 % der Stunden des Unterrichts versäumt hat. Unwidersprochen geblieben ist jedenfalls die Feststellung der Ausbildungsstätte, dass die Antragstellerin zum 15. Mai 2017 von den bis dahin angebotenen 1.773 Unterrichtsstunden 390 Stunden und damit knapp 22 % krankheitsbedingt nicht wahrgenommen hat. Über die nach § 7 S. 1 Nr. 2 KrPflG anzurechnenden Fehlzeiten hinaus werden zu Gunsten der Antragstellerin keine weiteren Ausfallzeiten zu berücksichtigen sein. Gemäß § 7 S. 2 KrPflG kann die zuständige Behörde auf Antrag auch über Satz 1 der Vorschrift hinausgehende Fehlzeiten berücksichtigen, soweit eine besondere Härte vorliegt und das Erreichen des Ausbildungsziels durch die Anrechnung nicht gefährdet wird. Das mit dem Widerspruch gegen die Versagung der Zulassung zur Prüfung gemäß § 7 S. 2 KrPflG gestellte Gesuch der Antragstellerin erfüllt schon die tatbestandlichen Voraussetzungen der Anspruchsnorm nicht. Weder substantiiert dargetan noch sonst ersichtlich ist, dass ihre Nichtzulassung zu der im Juli 2017 beginnenden Prüfung für die Antragstellerin eine unzumutbare Härte bedeutet. Eine solche Härte liegt vor, wenn die Nachteile, die für den Prüfling mit einer Fortsetzung der Ausbildung und einer späteren Zulassung zur Prüfung bei objektiver Betrachtungsweise verbunden sind, ein solches Gewicht haben, dass sie nicht hinzunehmen sind. Keinen solchen Nachteil bezeichnet der Vortrag der Antragstellerin, sie sei auf sich alleine gestellt und darauf angewiesen, die Ausbildung erfolgreich zu absolvieren, und könne, da sie über eine eigene Wohnung verfüge und allein lebe, keinerlei Hilfe in Anspruch nehmen. An den vorbezeichneten Umständen ändert schon ein späterer Prüfungstermin nichts. Rechtlich unbeachtlich ist auch der Hinweis der Antragstellerin, sie beabsichtige nicht, sich nach dem Bestehen der Prüfung an dem I. Klinikum L. um eine Arbeitsstelle zu bemühen, da ihr anderenorts zum 1. Oktober 2017 die Aufnahme einer unbefristeten Beschäftigung in ihrem Ausbildungsberuf in Aussicht gestellt worden sei. Dies gilt jedenfalls, weil die Aufnahme jedweder Arbeitstätigkeit als Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin das Bestehen der Prüfung voraussetzt (§§ 1 Abs. 1 S. 1, 2 Abs. 1 Nr. 1 KrPflG), für die die Zulassung zur Prüfung zwar ihrerseits notwendige, allein aber nicht hinreichende Bedingung ist. Einen mit der Verschiebung des Prüfungstermins verbundenen Nachteil zeigt die Antragstellerin schließlich auch nicht auf, soweit sie geltend macht, in ihren krankheitsbedingten Fehlzeiten habe sich überwiegend das mit der Tätigkeit in einem Klinikum üblicherweise verbundene Infektionsrisiko verwirklicht. Ebenso wenig ist nach Lage der Akten die Annahme gerechtfertigt, dass die begehrte Anrechnung weiterer Fehlzeiten im Sinne des § 7 S. 1 Nr. 2 KrPflG das Erreichen des Ausbildungsziels nicht gefährdet. Namentlich bieten die aktenkundigen bisherigen Ausbildungsleistungen der Antragstellerin für eine solche Prognose keine hinreichend verlässliche Grundlage. Insbesondere liegen die während der Ausbildung erbrachten Leistungen nicht derart über dem Durchschnitt, dass es gerechtfertigt erscheint, sie durch eine Verkürzung der Ausbildungszeit gegenüber anderen Auszubildenden bevorzugt zu behandeln. Vgl. zur Verkürzung der Ausbildungszeit nach § 45 BBiG: Beschluss der Kammer vom 4. April 2013, 15 L 549/13, n. v., und Herkert/Töltl, a¨ a. O., zu § 45 BBiG Rdnr. 6 ff. So hat die Antragstellerin die mündliche Probezeitprüfung lediglich mit der Note "ausreichend" abgeschlossen und in den vier lernübergreifenden Klausuren Leistungen gezeigt, die dreimal mit der Note "befriedigend" und einmal mit der Note "ausreichend" bewertet wurden. Ebenso sind die praktischen Leistungen der Antragstellerin bislang im Wesentlichen lediglich mit "… den Erwartungen entsprechend …" beurteilt worden. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG und berücksichtigt die Streitwertpraxis des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, vgl. Beschluss vom 5. Dezember 2007, 19 B 1523/07 i. V. m. mit dem Beschluss vom 7. Januar 2008, 19 E 1309/07, jeweils juris, nach der auch in solchen Hauptsacheverfahren, die (nur) die Zulassung zu einer berufseröffnenden Prüfung betreffen, als Streitwert der Betrag anzusetzen ist, der für den Streit um das Bestehen der berufseröffnenden Prüfung selbst gilt. Der deshalb für die vorliegende Streitigkeit um eine "den Berufszugang eröffnende abschließende (Staats‑)Prüfung" nach Nr. 36.2 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht ‑ Beilage (NVwZ ‑ Beilage) 2/2013, S. 57 ff., maßgebliche Streitwertbetrag von 15.000,00 Euro war hier um die Hälfte zu mindern, weil das Rechtsschutzgesuch der Antragstellerin auf eine nur vorläufige Regelung gerichtet ist.