Urteil
8 A 762/07
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2007:1016.8A762.07.00
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Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das auf die mündliche Verhandlung vom 9. Februar 2007 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Münster geändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Auf die Berufung des Beklagten wird das auf die mündliche Verhandlung vom 9. Februar 2007 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Münster geändert. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Der Kläger wendet sich gegen eine landschaftsrechtliche Ordnungsverfügung des Beklagten vom 10. August 2001, mit der ihm - dem Kläger - im Wesentlichen aufgegeben wurde, ein unterirdisch verlegtes Stromkabel teilweise zu entfernen. Der Kläger ist Rentner und Landwirt. Nach eigenen Angaben bewirtschaftet er heute noch etwa 3,5 ha Wald und hat seine übrigen Flächen verpachtet. In seinem Eigentum stehen unter anderem die Flurstücke 000, 000 und 000 der Flur 000 der Gemarkung L. -T. . Auf den Flurstücken 000 und 000 ist ein Teich angelegt; die Untere Wasserbehörde erteilte dem Kläger diesbezüglich am 31. Juli 1981 eine nachträgliche Ausbaugenehmigung gemäß § 31 Abs. 1 Satz 3 WHG und am 12. April 1997 eine - wiederum nachträgliche - Erweiterungsgenehmigung. Angrenzend befindet sich ein Auebereich, der im nordrhein-westfälischen Biotopkataster als gemäß § 62 LG NRW gesetzlich geschütztes Biotop BK-3907-025 erfasst ist. Anfang 1989 stellte der Beklagte anlässlich einer örtlichen Überprüfung erstmals fest, dass auf dem Flurstück 000 drei aus Holz gefertigte Hütten und ein Schwimmbecken aus Kunststoff aufgestellt worden waren. Unter dem 16. Februar 1989 forderte der Beklagte den Kläger auf, die oben beschriebenen baulichen Anlagen freiwillig zu entfernen und teilte ihm mit, dass er anderenfalls beabsichtige, ihm die Beseitigung der Anlagen aufzugeben. Bei einer örtlichen Überprüfung im August 1996 stellte der Beklagte fest, dass auf dem erwähnten Flurstück 000 eine private Freizeitanlage angelegt worden war, bestehend aus Anpflanzungen, Aufschüttungen, vier Hütten, einem Schwimmbecken, einem Unterstand, einem Pavillon, einem Wohnwagen, kleinen Zelten, zwei Toilettenhäuschen sowie diversen Spielgeräten, Bänken, Liegestühlen und sonstigen Sitzgelegenheiten. Bei einer weiteren Überprüfung im August 1998 registrierte der Beklagte eine intensive Nutzung dieser Anlagen an Sommertagen und zählte bis zu 50 Nutzer. Am 2. Oktober 1996 stellte der Beklagte fest, dass der Kläger den Teich ohne vorherige Genehmigung vergrößert und eine unterirdische Leitung zur Stromversorgung verlegte hatte; die Leitungsschächte waren zu diesem Zeitpunkt noch nicht wieder verfüllt. Der vor Ort anwesende Kläger erklärte, dass das Erdkabel der Stromversorgung der Hütten dienen solle. Am selben Tag ordnete der Beklagte mündlich die Einstellung der Arbeiten an. Diese Anordnung bestätigte er durch landschaftsrechtliche Ordnungsverfügung vom 8. Oktober 1996, in der er den Kläger unter Anordnung der sofortigen Vollziehung aufforderte, (1.) die auf den Grundstücken Gemarkung L. -T. , Flur 000, Flurstücke 000 und 000, begonnenen unterirdischen Leitungsbauarbeiten sofort einzustellen, (2.) die offenen Leitungsgräben durch geeignete Maßnahmen derart abzusichern, dass eine Gefährdung von Personen ausgeschlossen sei, ferner (3.) Unterlagen zur Prüfung einer nachträglichen Genehmigungsfähigkeit des zum Teil bereits erfolgten unterirdischen Leitungsbaus und (4.) der Umgestaltung des Gewässers vorzulegen. Alternativ zu den Anordnungen zu 1. und 2. könne der Kläger auch die Erdkabel entfernen und die Gräben verfüllen. Gegen diese Verfügung wurde kein Widerspruch erhoben. Die Arbeiten wurden gleichwohl fortgeführt; das Kabel verblieb im Boden, der Graben wurde verfüllt und die auf dem Grundstück errichteten baulichen Anlagen wurden an die Stromversorgung angeschlossen. Bei einer Vorsprache am 21. Oktober 1996 gab der Kläger an, die Stromzufuhr solle den Fischteichbewirtschaftungsgebäuden dienen; der Fischteich müsse jeden Sommer belüftet werden. Wenn Strom aus einem Aggregat bezogen werde, verursache dies viel Lärm und Schadstoffe und vertreibe das Wild. Den am 12. November 1996 gestellten Antrag des Klägers auf nachträgliche Erteilung einer landschaftsrechtlichen Genehmigung zur Verlegung einer unterirdischen Stromleitung, deren Verlauf sich aus der Skizze Blatt 51 der Beiakte Heft 1 ergibt, lehnte der Beklagte durch Bescheid vom 27. November 1996 ab. Zur Begründung führte er aus, die Verlegung unterirdischer Leitungen stelle einen genehmigungspflichtigen Eingriff in Natur und Landschaft dar. Die Genehmigung werde nicht erteilt, weil die Stromversorgung nicht notwendig sei. Die vom Kläger angeführte fischereiliche Nutzung des Gewässers sei nicht Gegenstand der am 31. Juli 1981 erteilten wasserrechtlichen Genehmigung. Zur Nutzung der auf dem Grundstück errichteten Gebäude sei die Stromversorgung ebenfalls nicht erforderlich, weil diese baurechtswidrig und nicht genehmigungsfähig seien. Der in der Verlegung der Stromleitung zu sehende Eingriff sei daher vermeidbar. Die hiergegen nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhobene Klage (7 K 2321/97 VG Münster) nahm der Kläger am 20. Juli 2001 zurück. Zwischenzeitlich hatte der Beklagte den Kläger mit baurechtlicher Ordnungsverfügung vom 24. Juni 1999 aufgefordert, vier Holzhütten, einen Unterstand, zwei Toilettenhäuschen und ein Schwimmbecken mit einem Durchmesser von 4 bis 5 m ersatzlos zu entfernen. Zur Begründung hatte der Beklagte ausgeführt, für die genannten baulichen Anlagen lägen die erforderlichen Baugenehmigungen nicht vor. Die baulichen Anlagen seien überdies nicht genehmigungsfähig, da sie im Außenbereich lägen und öffentliche Belange beeinträchtigten. Die nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhobene Klage hatte in drei Instanzen keinen Erfolg (VG Münster, Urteil vom 27. Februar 2003 - 2 K 1314/01 -; OVG NRW, Urteil vom 5. Dezember 2005 - 10 A 2100/03 -; BVerwG, Beschluss vom 10. März 2006 - 4 B 12.06 -). Durch die im vorliegenden Verfahren streitbefangene Ordnungsverfügung vom 10. August 2001, dem damaligen Bevollmächtigten, Herrn Assessor T1. vom Landwirtschaftlichen Kreisverband C. , mit Empfangsbekenntnis zugestellt am 17. August 2001, forderte der Beklagte den Kläger auf, (1.) das unterirdisch verlegte Stromkabel auf einer Länge von 100 m, gerechnet vom Anschlusskasten im Bereich der baulichen Anlagen bzw. der Teichanlagen, aufzunehmen und zu entfernen; die Arbeiten seien bis zum 31. Oktober 2001, spätestens einen Monat nach Rechtskraft der Verfügung abzuschließen; bei der Herausnahme des Stromkabels gegebenenfalls entstehende Vertiefungen seien noch am gleichen Tage zu verfüllen und einzuebnen, (2.) das im Erdreich verbleibende Stromkabel für eine unrechtmäßige Stromnutzung nicht mehr zu verwenden. Zugleich drohte der Beklagte dem Kläger für den Fall, dass dieser der Ziffer 1 der Verfügung nicht oder nicht vollständig nachkomme, ein Zwangsgeld von 800,- DM und in Bezug auf Ziffer 2 ein Zwangsgeld von 1.000,- DM an. Zur Begründung führte der Beklagte aus: Die unterirdische Verlegung der Stromkabel stelle gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 5 des nordrhein- westfälischen Landschaftsgesetzes einen Eingriff in Natur und Landschaft dar. Dieser Eingriff sei weder genehmigt noch genehmigungsfähig. Er sei unzulässig, da er - wie im Bescheid vom 27. November 1996 ausgeführt - vermeidbar sei. Die Stromversorgung werde weder für die Teichanlagen noch für die baulichen Anlagen benötigt. Die Maßnahme sei verhältnismäßig. Sie bezwecke die Einhaltung öffentlich- rechtlicher Vorschriften; mildere, weniger einschneidende Mittel zur Wiederherstellung eines rechtmäßigen Zustands stünden nicht zur Verfügung. Ein bloßes Kappen des Stromkabels reiche angesichts des bislang vom Kläger gezeigten, wenig einsichtigen Verhaltens nicht aus. Die Beschränkung der Verfügung auf eine Länge von 100 m reiche aus, um einen Anschluss an die Gebäude bzw. an den Angelteich weistestgehend zu erschweren; zu Gunsten des Klägers werde darauf verzichtet, diesem die Herausnahme des Kabels in voller Länge aufzugeben. Der Kläger begründete seinen am 30. August 2001 erhobenen Widerspruch wie folgt: Die Stromversorgung sei für seinen Betrieb äußerst wichtig. Sie werde zum Auffrischen des Fischteichs benötigt und diene darüber hinaus der Energieversorgung der drei Bewirtschaftungshäuser für den Fischteich und den Wald. Aufgrund gesundheitlicher Einschränkungen könne er keine benzingetriebene Motorsäge mehr bedienen. Die Schuppen seien ursprünglich legal errichtet worden, er habe sie im Jahr 1961 vom Verpächter übernommen und später versetzt. Ein Herausreißen der Leitung würde einen schweren Eingriff in Natur und Landschaft bedeuten und die Existenz seines Hofes gefährden. Die Bezirksregierung N. wies den Widerspruch durch Bescheid vom 26. November 2001 zurück. Am 29. Dezember 2001 hat der Kläger Klage erhoben, zu deren Begründung er vorgetragen hat: Ausweislich des "Vereinbarungsprotokolls" vom 12. Juli 1973 habe ihm der damalige Kreisdirektor des Kreises B. im Zusammenhang mit der Ablagerung des Bauschutts der ehemaligen Hülsta-Werke erlaubt, auf seinem Grundstück die Schuppen aufzustellen und einen Stromanschluss zu legen. Zunächst habe er sich mit einem Notstromaggregat beholfen; erst im Jahr 1995 sei er dazu gekommen, den Stromanschluss herzustellen. Er brauche den Strom auch zur Waldbewirtschaftung, insbesondere für das Zuschneiden von Holz, das er auf seinem landwirtschaftlich genutzten Grundstück gewinne. Er betreibe damit eine Elektrohandsäge, Elektrokreissäge und eine Elektrospaltmaschine; in der dunklen Jahreszeit benötige er Licht zur Arbeit. Auch der Pächter, der eine landwirtschaftliche Baumschule betreibe, benötige Strom für die Bearbeitung der in der Baumschule gezogenen Pflanzen. Außerdem brauche er - der Kläger - den Strom zum Auspumpen und zur Belüftung seines Fischteichs. Der Kläger hat beantragt, die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 10. August 2001 und den Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung N. vom 26. November 2001 aufzuheben. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat vorgetragen: Eine im Jahr 1973 erteilte Genehmigung zur Errichtung des Stromanschlusses gebe es nicht. Die Ordnungsverfügung sei auch deshalb erforderlich, weil der Kläger die Freizeitnutzung des Grundstücks, wie im Mai 2005 aufgenommene Fotos belegten, weiterhin fortsetze. Die Entfernung der Stromleitung führe im Übrigen nicht zu einem unverhältnismäßigen erneuten Eingriff, da es sich um einen regelmäßig befahrenen Geländebereich handele, der nicht mit Pflanzen bewachsen sei. Auf die mündliche Verhandlung vom 9. Februar 2007 hat das Verwaltungsgericht der Klage stattgegeben. Es hat einen Ermessensfehler darin gesehen, dass der Beklagte nicht erwogen habe, dem Kläger statt der Wiederherstellung des früheren Zustands Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen oder die Zahlung eines Ersatzgeldes aufzugeben. Zur Begründung seiner vom Senat wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils zugelassenen Berufung trägt der Beklagte vor: Auswahlermessen bestehe hier entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts nicht. Die in § 6 LG NRW vorgesehenen Maßnahmen - Anordnung der Wiederherstellung des früheren Zustands, Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen - seien nach der Wertung des Gesetzes nicht gleichwertig. Wenn die Beeinträchtigung - wie hier - rückgängig gemacht werden könne, komme nur die Wiederherstellung des früheren Zustands in Betracht. Die Verfügung sei auch verhältnismäßig. Dabei sei zu berücksichtigen, dass es nicht nur um das Kabel als solches, sondern auch um dessen Verwendungszweck gehe. Der Kläger benötige den Strom weder zur Waldbewirtschaftung noch zur Holzbearbeitung. Tatsächlich versorge er - wie eine Ortsbesichtigung am 4. September 2006 ergeben habe - seine mit Satellitenschlüssel, Kühlschrank und Beleuchtung ausgestattete Freizeithütte mit Strom. Auch die im baurechtlichen Berufungsverfahren 10 A 2100/03 durchgeführte Ortsbesichtigung habe ausweislich der Urteilsbegründung eindeutige Indizien für eine reine Freizeitnutzung ergeben. Eine Zerstörung geschützter Vegetation drohe weiterhin nicht, da sich der Teil des Kabels, auf das sich die Wiederherstellungsanordnung beschränke, unter einem Weg befinde. Im Rahmen der Ausübung eines etwaigen Ermessens gemäß § 6 Abs. 6 LG NRW sei auch zu beachten, wie es zu dem Eingriff gekommen sei und mit welchen Mitteln der Eingriff am wirkungsvollsten zu beseitigen sei. Da der Kläger weder die Notwendigkeit der Einhaltung von Ordnungsrecht anerkenne noch gewillt sei, Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen durchzuführen, könne im vorliegenden Fall allein die Anordnung der Wiederherstellung des früheren Zustands den Belangen des Landschaftsrechts Rechnung tragen. Der Beklagte beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er macht geltend, dass die Wiederherstellung des früheren Zustands, anders als der Verbleib des Kabels im Boden, für Natur und Landschaft nachteilig sei. In ihrer Stellungnahme zu einem im Mai 2007 vom Kläger gestellten Antrag auf Erteilung eines Bauvorbescheids für die Errichtung eines Holzlagers hat die Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen die Auffassung vertreten, der Umfang der Forstwirtschaft sei so gering, dass ein forstwirtschaftlicher Betrieb i.S.d. § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB nicht vorliege. Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch die Berichterstatterin und mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte des vorliegenden Verfahrens und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten sowie die Gerichtsakten 7 K 2321/97 und 7 K 3063/01 (VG N. ) Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Aufgrund des Einverständnisses der Beteiligten kann über die Sache ohne mündliche Verhandlung durch die Berichterstatterin entschieden werden (§ 125 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. den §§ 87a Abs. 2 und 3, 101 Abs. 2 VwGO). Die zulässige Berufung ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Unrecht stattgegeben. Die angefochtene landschaftsrechtliche Ordnungsverfügung ist rechtmäßig (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 1. Die Wiederherstellungsanordung (Ziffer 1 der Verfügung) findet ihre Rechtsgrundlage in § 6 Abs. 6 Satz 1 des Landschaftsgesetzes in der bei Erlass des Widerspruchsbescheids geltenden Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juli 2000, GV. NRW. S. 568, geändert durch Gesetz vom 25. September 2001, GV. NRW. S. 708 - LG NRW 2001 -. Danach ordnet die zuständige Behörde, wenn ein Eingriff ohne die erforderliche behördliche Gestattung oder Anzeige vorgenommen wird, die Wiederherstellung des früheren Zustandes, geeignete Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen nach § 4 Abs. 2 oder § 5 Abs. 1 oder die Zahlung eines Ersatzgeldes nach § 5 Abs. 3 an. a) Die Verfügung ist formell rechtmäßig. Die Zuständigkeit des Beklagten folgt aus § 9 Abs. 1a i.V.m. § 8 Abs. 1 Satz 3 LG NRW 2001; für den Vollzug des Landschaftsgesetzes ist vorbehaltlich hier nicht einschlägiger Sonderregelungen der Kreis als Untere Landschaftsbehörde zuständig. Ob der Kläger vor dem Erlass der Verfügung den Anforderungen des § 28 Abs. 1 VwVfG NRW entsprechend angehört worden ist, kann dahin stehen. Ein etwaiger Anhörungsmangel wäre jedenfalls gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG NRW geheilt, da der Kläger im Widerspruchsverfahren Gelegenheit zur Stellungnahme hatte und die Widerspruchsbehörde sich mit seinem Vorbringen inhaltlich befasst hat. b) Die Wiederherstellungsanordnung ist auch materiell rechtmäßig. aa) Die tatbestandlichen Voraussetzungen der Ermächtigungsnorm - § 6 Abs. 6 Satz 1 LG NRW 2001 - liegen vor. Der Kläger hat ohne die erforderliche behördliche Gestattung oder Anzeige einen Eingriff in Natur und Landschaft vorgenommen. Nach § 4 Abs. 1 LG NRW 2001 sind Eingriffe im Sinne dieses Gesetzes Veränderungen der Gestalt oder Nutzung von Grundflächen, die die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts oder das Landschaftsbild erheblich oder nachteilig beeinträchtigen können. Die hier erfolgte Verlegung unterirdischer Leitungen im Außenbereich gilt nach § 4 Abs. 2 Nr. 5 LG NRW 2001 als Eingriff, ohne dass es auf die konkreten Auswirkungen der Maßnahme auf den Naturhaushalt oder das Landschaftsbild ankäme. Denn bei den Regelungen des § 4 Abs. 2 LG NRW 2001 handelt es sich um unwiderlegliche gesetzliche Vermutungen. Vgl. Schink, Naturschutz- und Landschaftspflegerecht Nordrhein-Westfalen, 1989, S. 169, m.w.N. Der Einordnung der hier streitbefangenen Baumaßnahme als Eingriff steht § 4 Abs. 3 Nr. 1 LG NRW 2001 nicht entgegen. Danach gilt die im Sinne des Landschaftsgesetzes und des Bundesnaturschutzgesetzes ordnungsgemäße land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung nicht als Eingriff. Darauf, dass die unterirdische Stromleitung für einen der genannten Zwecke erforderlich wäre, hat sich der anwaltlich vertretene Kläger im Berufungsverfahren indessen selbst nicht mehr ernstlich berufen. Derartiges ist im Übrigen auch nicht ersichtlich. Eine fischereiwirtschaftliche Nutzung des vom Kläger angelegten Teichs ist nicht Gegenstand der jeweils nachträglich erteilten wasserrechtlichen Genehmigungen. In den diesbezüglichen Antragsunterlagen heißt es ausdrücklich, dass eine besondere Nutzung des durch eine Erdbewegungsmaßnahme entstandenen Gewässers nicht vorgesehen sei. Dem Vorbringen des Klägers ist auch nicht zu entnehmen, dass eine ernsthafte fischereiwirtschaftliche Nutzung tatsächlich stattfände. Die hier nach Art und Umfang allenfalls lediglich hobbymäßige Nutzung des Teichs unterfällt nicht dem Schutzbereich der Fischerei"wirtschaft". Auch für Zwecke der Forstwirtschaft ist eine unterirdische Stromversorgung objektiv nicht erforderlich. Es entspricht dem typischen Erscheinungsbild von Forstwirtschaft, dass die bei der Bewirtschaftung eines Forsts benötigten Maschinen nicht an eine stationäre Stromleitung angeschlossen werden können, sondern mit Kraftstoff betrieben werden. Bei der Bestimmung dessen, was im Sinne des § 4 Abs. 3 Nr. 1 LG NRW 2001 unter "ordnungsgemäßer Forstwirtschaft" zu verstehen ist, kommt es auf individuelle - hier altersbedingte körperliche - Einschränkungen des Klägers nicht an. Unabhängig davon kann dieser sich auf derartige individuelle Beeinträchtigungen auch deshalb nicht mit Erfolg berufen, weil seine forstwirtschaftlichen Aktivitäten von so geringem Umfang sind, dass es sich nach Einschätzung der Landwirtschaftskammer nicht um einen forstwirtschaftlichen Betrieb i.S.d. § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB handelt. Dieser vom Beklagten in das Verfahren eingeführten Einschätzung der insoweit sachkundigen Landwirtschaftskammer, die auch mit Blick auf die Voraussetzungen des § 4 Abs. 3 Nr. 1 LG NRW 2001 aussagekräftig ist, ist der Kläger nicht entgegengetreten. Es ist daher davon auszugehen, dass auch die forstlichen Aktivitäten nach Art und Umfang nicht wirtschaftlicher Art sind und deshalb an der landschaftsrechtlichen Privilegierung der Forstwirtschaft nicht teilhaben. Nichts anderes gilt hinsichtlich der auf dem Außenbereichsgrundstück errichteten Hütten; deren Nutzung ist - wie zwischenzeitlich rechtskräftig entschieden ist - baurechtswidrig und zu beenden. Die somit nach § 4 Abs. 4 LG NRW 2001 erforderliche Genehmigung der Unteren Landschaftsbehörde hat der Kläger nicht - wie es geboten gewesen wäre - vor Durchführung der Maßnahme eingeholt. Eine solche Genehmigung wurde ihm nicht bereits im Jahr 1973 vom damaligen Kreisbaudirektor erteilt. Selbst wenn man die Echtheit des in Kopie vorgelegten Schriftstücks vom 12. Juli 1973, das in den Behördenakten nicht (mehr) auffindbar ist, unterstellt, kann darin ungeachtet aller sonstigen Bedenken eine wirksame Genehmigung jedenfalls deshalb nicht gesehen werden, weil die Formulierung "Es wird Ihm ... erlaubt die aus Holz gebauten Fundamentlosen feuergefährdeten Kleingebäude seines Bauernhofs ... mit Stromanschluß aufzustellen und zu nutzen" hinsichtlich der wesentlichen Merkmale des Stromanschlusses, nämlich des Umfangs und des Verlaufs des dafür benötigten Stromkabels, unbestimmt ist. Vgl. auch OVG NRW, Urteil vom 5. Dezember 2005 - 10 A 2100/03 -. Insbesondere ergibt sich daraus weder, dass es sich um eine vom Kläger unterirdisch zu verlegende Stromversorgung handeln soll, noch wird in dem Schreiben festgelegt, wo die Leitung verlaufen soll. Die erforderliche landschaftsrechtliche Genehmigung wurde dem Kläger auch nachträglich nicht erteilt. Der diesbezügliche Versagungsbescheid vom 27. November 1996 ist nach Rücknahme der dagegen erhobenen Klage bestandskräftig. Weitere Genehmigungsanträge hat der Kläger bislang nicht gestellt. Auch wenn ungeachtet des bestandskräftigen Versagungsbescheids über den unmittelbaren Wortlaut des § 6 Abs. 6 LG NRW 2001 hinaus mit Blick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Voraussetzung für den Erlass einer Wiederherstellungsanordnung sein sollte, dass der Eingriff materiell rechtswidrig ist, vgl. zu § 6 Abs. 6 LG NRW vom 26. Juni 1980, GV. NRW. S. 734, in der Fassung des Gesetzes vom 20.Juni 1989, GV. NRW. S. 366 (LG NW 1980): OVG NRW, Urteil vom 21. November 1996 - 7 A 3684/92 -, juris, Rn. 73, und Beschluss vom 17. Februar 1994 - 10 B 350/94 -, NWVBl. 1994, 335 (336), hilft das dem Kläger nicht weiter. Denn der Eingriff war nicht genehmigungsfähig. Nach § 4 Abs. 5 LG NRW 2001 sind Eingriffe nur nach Maßgabe einer Abwägung der für den Eingriff sprechenden Belange mit den Belangen von Natur und Landschaft zuzulassen. Zu den bundesrechtlichen Anforderungen an die Abwägung vgl. BVerwG, Urteil vom 27. September 1990 - 4 C 44.87 -, BVerwGE 85, 348. Diese Abwägung fällt, wie der Beklagte in nicht zu beanstandender Weise ausgeführt hat, zu Lasten des Klägers aus. Dessen Interesse, einen formell und materiell baurechtswidrig im Außenbereich geschaffenen Freizeitbereich mit Strom zu versorgen, stellt keinen Belang dar, der bei dieser Abwägung die gegen den Eingriff sprechenden Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege überwiegen könnte. Unter Berücksichtigung der § 4 Abs. 3 LG NRW 2001 zugrunde liegenden normativen Wertung ist auch dem Interesse an der Fortsetzung der bislang allenfalls hobbymäßig betriebenen fischerei- und forstlichen Aktivitäten kein überwiegendes Gewicht beizumessen. Der Eingriff war vermeidbar, da die Anlegung der unterirdischen Stromleitung nicht für im Außenbereich legitimerweise verfolgte Nutzungszwecke benötigt wird. bb) Die vom Beklagten getroffene Anordnung, den früheren Zustand - teilweise - wiederherzustellen, ist von der Ermächtigung in § 6 Abs. 6 LG NRW 2001 gedeckt. Die Vorschrift stellt die Entscheidung darüber, ob im Falle eines ohne erforderliche Gestattung oder Anzeige vorgenommenen Eingriffs eingeschritten wird, nicht in das Ermessen der Behörde. Kann ein Eingriff nicht zugelassen werden, ist diese verpflichtet, eine Wiederherstellung des früheren Zustands zu verlangen; ein Eingriffsermessen steht ihr nicht zu. Die Verpflichtung, die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands zu verlangen, entfällt nur bei genehmigungsfähigen Eingriffen. Vgl. Schink, a.a.O., S. 210. Auch die Auswahl der anzuordnenden Maßnahmen steht entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts nicht im freien, gegebenenfalls vom Beklagten zu begründenden und vom Gericht in den Grenzen des § 114 Satz 1 VwGO gerichtlich zu überprüfenden Ermessen der Landschaftsbehörde. Aus dem Wortlaut des § 6 Abs. 6 LG NRW 2001 und der Systematik des Landschaftsgesetzes folgt vielmehr, dass die im Falle eines ohne behördliche Gestattung oder Anzeige vorgenommenen Eingriffs in Betracht kommenden ordnungsbehördlichen Maßnahmen in einem abgestuften, durch das Gesetz selbst vorgegebenen Rangverhältnis stehen. § 6 Abs. 6 LG NRW 2001 nimmt ausdrücklich Bezug auf die für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen (vgl. § 4 Abs. 4 oder § 5 Abs. 1 LG NRW 2001) und auf die für die Zahlung eines Ersatzgeldes (vgl. § 5 Abs. 3 LG NRW 2001) geltenden Bestimmungen. Eine Anordnung, die nach Maßgabe der einschlägigen Vorschriften im Rahmen eines Genehmigungsverfahrens nicht getroffen werden dürfte, darf daher auch aufgrund der Ermächtigung gemäß § 6 Abs. 6 Satz 1 LG NRW 2001 nicht getroffen werden. Die Regelung greift damit die Systematik der landschaftsrechtlichen Eingriffsregelung auf. Danach sind Eingriffe nur nach Maßgabe einer Abwägung der für den Eingriff sprechenden Belange mit den Belangen von Natur und Landschaft zuzulassen (§ 4 Abs. 5 LG NRW 2001). Vermeidbare Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft sind zu unterlassen; unvermeidbare Beeinträchtigungen sind durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege vorrangig auszugleichen (§ 4 Abs. 4 LG NRW 2001) oder in der Weise zu kompensieren, dass an anderer Stelle in dem durch den Eingriff betroffenen Raum Maßnahmen durchgeführt werden, die nach Art und Umfang geeignet sind, die durch den Eingriff gestörten Funktionen des Naturhaushalts oder der Landschaft gleichwertig wiederherzustellen (Ersatzmaßnahmen gemäß § 5 Abs. 1 LG NRW 2001). Ein Ersatzgeld kann nach § 5 Abs. 3 LG NRW 2001 nur verlangt werden, wenn der Eingriff nicht ausgleichbar, aber vorrangig ist und wenn die Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft nicht behoben werden können, weil die erforderlichen Ersatzmaßnahmen nicht oder nicht ihrem Zweck entsprechend durchgeführt werden können. Zum Nachrang von Ersatzmaßnahmen gegenüber Ausgleichsmaßnahmen vgl. OVG NRW, Urteil vom 29. März 1995 - 7 A 340/93 -, NWVBl. 1996, 216. Daraus folgt, dass bei nicht genehmigungsfähigen Eingriffen zwingend die Wiederherstellung anzuordnen ist, wenn dies tatsächlich möglich ist. Kann der ursprüngliche Zustand nicht wiederhergestellt werden, hat die Behörde neben der Beseitigung des Eingriffs Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen zu verlangen. Handelt es sich um einen genehmigungsfähigen Eingriff, sind lediglich Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen anzuordnen. Nur insoweit steht der Behörde Ermessen hinsichtlich der konkreten Ausgestaltung der anzuordnenden Maßnahmen zu. Aus dem vom Verwaltungsgericht zitierten Urteil des OVG NRW vom 21. November 1996 - 7 A 3684/92 -, juris, Rn. 72, folgt nichts Gegenteiliges. Jener Fall betraf eine Ausgleichsmaßnahme, die angeordnet wurde, obwohl eine Wiederherstellung des früheren Zustands möglich und ausreichend gewesen wäre. Nur bei dem hier zugrunde gelegten Verständnis steht die Eingriffsermächtigung in § 6 Abs. 6 LG NRW 2001 im Einklang mit der Systematik der Eingriffsregelung; zugleich ist sichergestellt, dass derjenige, der einen nicht genehmigungsfähigen Eingriff vornimmt, gegenüber dem rechtstreuen Bürger nicht privilegiert wird. Vgl. Schink, a.a.O., S. 210. Im vorliegenden Fall bedurfte es hiernach keiner gesonderten Begründung der Auswahl zwischen den in § 6 Abs. 6 LG NRW 2001 genannten Alternativen. Ein Verzicht auf die hier zwingend anzuordnende Wiederherstellung kam ohnehin nicht in Betracht, weil der Eingriff - wie ausgeführt - nicht genehmigungsfähig ist. Unabhängig davon hat der Beklagte seine Ermessensentscheidung insoweit im Berufungsverfahren ergänzt. Diese Ergänzung war nach § 114 Satz 2 VwGO zulässig. Zwar findet § 114 Satz 2 VwGO nur dann Anwendung, wenn eine Behörde defizitäre Ermessenserwägungen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzt, nicht hingegen dann, wenn sie ihr Ermessen nachträglich erstmals ausübt. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. Januar 1999 - 6 B 133.98 -, NJW 1999, 2912, sowie Urteile vom 5. Mai 1998 - 1 C 17.97 -, BVerwGE 106, 351, und vom 5. September 2006 - 1 C 20.05 -, NVwZ 2007, 470. Ein solcher Ermessensausfall liegt hier aber nicht vor. Der Beklagte hatte seine Entscheidung schon im Verwaltungsverfahren insbesondere mit Blick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit eingehend begründet. Spätestens mit seiner Berufungsbegründung hat der Beklagte klargestellt, dass diejenigen Erwägungen, die er schon zuvor unter dem Aspekt der Verhältnismäßigkeit der Anordnung angeführt hatte, zugleich dafür sprechen, dass der aus landschaftsrechtlicher Sicht eingetretene Schaden nur durch eine zumindest teilweise Entfernung des Erdkabels dauerhaft beseitigt werden kann. Die Wiederherstellungsanordnung ist auch nicht deshalb ermessensfehlerhaft, weil die Entfernung des Kabels einen erneuten Eingriff in die Landschaftsoberfläche und den Untergrund erfordert. Die Anordnung steht insbesondere nicht in Widerspruch zu dem Zweck des § 6 Abs. 6 Satz 1 LG NRW 2001. Da der Beklagte die Anordnung nicht auf die gesamte Länge des Kabels bezogen, sondern auf den Bereich der ersten 100 m, beginnend an dem Anschlusskasten auf dem Grundstück des Klägers, beschränkt hat, ist sichergestellt, dass Beeinträchtigungen nur den Bereich eines dort verlaufenden Weges betreffen, dessen Oberfläche und Untergrund aus Sicht des Landschaftsschutzes ohnehin wenig schützenswert sind. Die somit zur Beseitigung des Eingriffs geeignete Wiederherstellungsanordnung ist auch erforderlich, weil eine weniger einschneidende, aber zur Beendigung des Verstoßes gegen die Eingriffsregelung geeignete Maßnahme nicht in Betracht kommt. Sie ist zudem verhältnismäßig im engeren Sinne, weil sie den Kläger nur mit der teilweisen Rückgängigmachung einer von ihm selbst seinerzeit vorgenommenen Baumaßnahme belastet. Diese Belastung des Klägers ist zur Durchsetzung der Rechtsordnung angemessen. Hierfür spricht auch, dass es zum Abschluss der Maßnahme nur gekommen ist, weil der Kläger der vollziehbaren Verfügung des Beklagten vom 2. Oktober 1996 nicht Folge geleistet und die Arbeiten fortgesetzt, insbesondere den seinerzeit noch offenen Graben zugeschüttet hat. 2. Die unter Ziffer 2 der angefochtenen Ordnungsverfügung geregelte Untersagung der weiteren Nutzung des Stromkabels ist ebenfalls rechtmäßig. Sie zielt bei sachgerechter Auslegung darauf, dass der Kläger - nach Befolgung der Wiederherstellungsanordnung - nicht unter erneutem Verstoß gegen das Erfordernis einer vorherigen Genehmigung die unterbrochene Kabelverbindung wieder schließt, um sie erneut nutzen zu können. Rechtsgrundlage hierfür ist § 14 OBG NRW i.V.m. dem Landschaftsgesetz. Der hier abzuwehrende Verstoß gegen die landschaftsrechtlichen Vorschriften, insbesondere das Erfordernis einer vorherigen Genehmigung eines Eingriffs in Natur und Landschaft, stellt zugleich eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit i.S.d. § 14 OBG NRW dar. Ein erneuter Verstoß ist unter Berücksichtigung des Verhaltens des Klägers, der Genehmigungserfordernisse vielfach ignoriert und die rechtswidrige Nutzung seines Außenbereichsgrundstücks trotz Kenntnis der Rechtswidrigkeit über lange Zeit fortgesetzt hat, ernsthaft zu befürchten. Die Untersagungsverfügung ist durch den Bezug auf die erneute Nutzung des Kabels hinreichend bestimmt. Sie ist ferner zur Abwehr erneuten rechtswidrigen Verhaltens geeignet, weil sie die Rechtslage und zugleich eine Unterlassungspflicht des Klägers einzelfallbezogen konkretisiert. Sie ist auch erforderlich und angemessen, weil andere, den Kläger weniger belastende Maßnahmen nicht gleichermaßen wirksam wären. 3. Auch die mit der Ordnungsverfügung verbundene Zwangsgeldandrohung ist rechtmäßig. Sie genügt den gesetzlichen Anforderungen gemäß § 63 i.V.m. § 60 VwVG NRW. Die Androhung ist schriftlich erfolgt (§ 63 Abs. 1 Satz 1 VwVG NRW); die hinsichtlich der Wiederherstellungsanordnung gesetzte Frist von einem Monat nach Rechtskraft der Verfügung ist hinreichend bestimmt und angemessen (§ 63 Abs. 1 Satz 2 VwVG NRW). Die betragsmäßig bezifferte Höhe der angedrohten Zwangsgelder ist bestimmt (vgl. § 63 Abs. 5 VwVG NRW) und bewegt sich innerhalb des von § 60 Abs. 1 VwVG NRW vorgegebenen Rahmens; sie erscheint unter Berücksichtigung des wirtschaftlichen Interesses des Klägers jedenfalls nicht als überhöht. Die Androhung erweist sich im Ergebnis auch nicht im Hinblick auf das Zustellungserfordernis gemäß § 63 Abs. 6 VwVG NRW als rechtswidrig. Allerdings war die hier gewählte Zustellungsform - Zustellung durch die Post gegen Empfangsbekenntnis an den Bevollmächtigten - fehlerhaft. Diese Zustellungsart ist nämlich nur hinsichtlich bestimmter Adressatengruppen zulässig, nämlich insbesondere bei Zustellungen an Behörden, Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts, Rechtsanwälte, Patentanwälte, Notare, Steuerberater, Steuerbevollmächtigte (vgl. § 1 LZG NRW in der zum Zeitpunkt der Zustellung geltenden Fassung - Gesetz vom 23. Juli 1957, GV. NRW. S. 213, zuletzt geändert am 24. November 1992, GV. NRW. S. 446 - i.V.m. § 5 Abs. 2 VwZG in der zum Zeitpunkt der Zustellung geltenden Fassung - Gesetz vom 3. Juli 1952, BGBl. I S. 379, zuletzt geändert am 31. August 1998, BGBl. I S. 2585 - VwZG 1998 -). Der seinerzeit bevollmächtigte Assessor des Landwirtschaftlichen Kreisverbands, eines privatrechtlichen Zusammenschlusses von Landwirten, zählte nicht zu diesem Empfängerkreis. Dieser Fehler wirkt sich aber letztlich nicht aus, weil er nach § 9 Abs. 1 VwZG 1998 als geheilt gilt. Lässt sich die formgerechte Zustellung eines Schriftstücks nicht nachweisen oder ist das Schriftstück unter Verletzung zwingender Zustellungsvorschriften zugegangen, so gilt es nach dieser Vorschrift als in dem Zeitpunkt zugestellt, in dem es der Empfangsberechtigte nachweislich erhalten hat. Vgl. hierzu: OVG NRW, Beschluss vom 12. Januar 1993 - 20 B 3082/92 -, NWVBl. 1994, 32 = NVwZ-RR 1994, 365. Die Heilungsvorschrift findet allerdings nur dann Anwendung, wenn überhaupt eine Zustellung vorliegt. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 24. Juli 2007 - 13 B 950/07 -, juris. Dies zugrunde gelegt ist der hier vorliegende Zustellungsmangel geheilt. Der seinerzeitige Bevollmächtigte hat die Ordnungsverfügung, die ihm förmlich zugestellt werden sollte, ausweislich des Empfangsbekenntnisses vom 17. August 2001 spätestens an jenem Tag tatsächlich erhalten. Dem Zweck des Zustellungserfordernisses gemäß § 63 Abs. 6 VwVG NRW war damit hinreichend genügt. Die Heilung des Formverstoßes war hier auch nicht nach § 9 Abs. 2 VwZG a.F. ausgeschlossen. Danach war Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn mit der Zustellung eine Frist für die Erhebung der Klage, eine Berufungs-, Revisions- oder Rechtsmittelbegründungsfrist beginnt. Um eine solche Frist handelt es sich hier nicht. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10 und 711 ZPO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.