Beschluss
21 B 281/23
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2023:0515.21B281.23.00
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Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e Die Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg. Sein sinngemäßer Antrag, unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Minden vom 8. März 2023 – 9 L 941/22 – die aufschiebende Wirkung seiner Klage (Verfahren 9 K 3313/22 des Verwaltungsgerichts Minden) gegen die Ordnungsverfügung (Ziff. 1) und Zwangsgeldandrohung (Ziff. 2) des Antragsgegners vom 16. November 2022 hinsichtlich der Ziff. 1 wiederherzustellen sowie hinsichtlich der Ziff. 2 anzuordnen, ist unbegründet. Das Beschwerdevorbringen des Antragstellers, auf dessen Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 1 und 6 VwGO grundsätzlich beschränkt ist, stellt zwar die Ausführungen des Verwaltungsgerichts dazu, dass die Anordnung der Wiederherstellung (Ziffer 1 der angefochtenen Ordnungsverfügung) ermessensfehlerfrei sei, mit Blick auf die dabei vom Verwaltungsgericht implizierten, bisher nicht abschließend aufgeklärten Sachverhaltsalternativen – Bodenauffüllung (auch) mit angeliefertem Fremdmaterial oder (allein) mit Boden aus einer vormals im oberen Hangbereich befindlichen, nach unten abgeschobenen „Kante“ – noch hinreichend in Frage. Auch wenn die mit der Ordnungsverfügung getroffene Anordnung, aufgeschütteten Boden bis auf den gewachsenen Boden zu entfernen, entgegen der Beschwerdebegründung eine auch für die zweite Sachverhaltsalternative „funktionierende“ Vorgabe darstellt, erscheint die angeordnete Entfernung (mit einem Nachweis des Verbleibs) mit Blick darauf zweifelhaft, dass sich bei der zweiten Sachverhaltsalternative die – in der angefochtenen Ordnungsverfügung nicht behandelte – Frage der Wiederauffüllung der abgeschobenen „Kante“ stellte. Die dem Beschwerdegericht daraufhin obliegende umfassende, gleichwohl aber angesichts der Vorläufigkeit des vorliegenden Rechtsschutzverfahrens summarische Prüfung des Streitgegenstands führt jedoch dazu, dass der Antrag des Antragstellers – letztlich weitgehend aus denselben Gründen wie vom Verwaltungsgericht angenommen – abzulehnen ist. Zu den Prüfungsmaßstäben hinsichtlich des erstinstanzlichen Antrags nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 i. V. m. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO und § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 i. V. m. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO, § 112 Alt. 2 JustG NRW sowie dazu, dass die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Wiederherstellungsanordnung unter Ziffer 1 der Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 16. November 2022 in formaler Hinsicht nicht zu beanstanden ist, wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf den angefochtenen Beschluss (ab Seite 2, dritter Absatz, bzw. ab Seite 3, dritter Absatz) Bezug genommen. Die in der vorliegenden Konstellation vom Senat vorzunehmende Interessenabwägung fällt hinsichtlich der Wiederherstellungsanordnung unter Ziffer 1 der angefochtenen Ordnungsverfügung– wie schon die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Interessenabwägung – zu Lasten des Antragstellers aus. Die Wiederherstellungsanordnung erweist sich nach summarischer Prüfung als offensichtlich rechtmäßig. Das öffentliche Vollzugsinteresse überwiegt insofern das Aussetzungsinteresse des Antragstellers. Zutreffend nimmt das Verwaltungsgericht an, dass Ermächtigungsgrundlage für die Wiederherstellungsanordnung § 17 Abs. 8 Satz 2 BNatSchG ist. Es kann dahinstehen, ob daneben – etwa wegen weiterer Verstöße gegen den Landschaftsplan Osning, die nicht mit einem die Anwendung der zuvor genannten (Sonder-)Ermächtigungs-/Befugnisnorm eröffnenden nicht zugelassenen Eingriff i. S. v. § 14 Abs. 1 BNatSchG einhergehen – auch, wie in der Beschwerdeerwiderung vom 17. April 2023, Seite 3, mittig, angedeutet, die „Generalklausel“ des § 3 Abs. 2 Halbs. 2 BNatSchG oder – näherliegend – des diese hinsichtlich des Landesnaturschutzrechts ergänzenden § 2 Abs. 1 Satz 3 LNatSchG NRW hätte herangezogen werden können. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 31. August 2020– 21 A 3729/19 –, n. v., Beschlussabdruck, Seite 8. Die Wiederherstellungsanordnung unter Ziffer 1 der Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 16. November 2022 ist formell rechtmäßig. Insbesondere ist sie inhaltlich hinreichend bestimmt (§ 37 Abs. 1 VwVfG NRW), obwohl sie in ihrem Tenor eine unzutreffende Gemarkung, Flur- und Flurstücksbezeichnung nennt und die diesbezüglich richtigen Angaben erst im ersten Satz der Begründung der angefochtenen Ordnungsverfügung folgen. Denn für den Antragsteller als dem insoweit maßgeblichen Bescheidadressaten, der bezeichnenderweise dieses offenkundige Versehen auch nicht gerügt hat, ist stets klar gewesen, um welches konkrete Grundstück es geht, da er nach einem Aktenvermerk des Antragsgegners vom 15. März 2022 dort bereits Anfang des Jahres 2022 an einem offensichtlich vom Antragsgegner veranlassten Ortstermin teilgenommen hatte, das Anhörungsschreiben vom 23. Mai 2022 sowie die weiteren Schreiben des Antragsgegners vom 22. September 2022 und 14. November 2022 dieses stets zutreffend bezeichneten, sein Prozessbevollmächtigter Akteneinsicht in die Verwaltungsvorgänge nahm und sich schon im Verwaltungsverfahren inhaltlich zu den auf diesem Grundstück vom Antragsteller selbst vorgenommenen Maßnahmen äußerte. Auch materiell-rechtlich erweist sich die Wiederherstellungsanordnung unter Ziffer 1 der Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 16. November 2022 nach summarischer Prüfung als rechtmäßig. Jedenfalls im Ergebnis zutreffend hat das Verwaltungsgericht einen von § 17 Abs. 8 Satz 2 BNatSchG in Gesamtschau mit § 17 Abs. 8 Satz 1 BNatSchG vorausgesetzten nicht zugelassenen Eingriff in Natur und Landschaft i. S. v. § 14 Abs. 1 BNatSchG angenommen. Es kann dahinstehen, ob der Antragsteller – wie das Verwaltungsgericht anzunehmen scheint – im Verwaltungsverfahren und/oder erstinstanzlich eingeräumt hat, jedenfalls eine (Boden-)Auffüllung vorgenommen zu haben dergestalt, dass eine zuvor vorhandene Senke im Hang mittels Hineinschiebens von Material vom oberen Hangbereich ausgeglichen wurde, oder er vielmehr stets meinte, lediglich eine Wölbung oder Kante im oberen Bereich des Hangs durch Abtrag von Boden beseitigt und den abgetragenen Boden anschließend ausschließlich außerhalb des Hangs im Bereich der Teichhütte verfüllt zu haben. Der Senat geht nach eigener summarischer Prüfung nämlich davon aus, dass nicht der Vortrag des Antragstellers, sondern die in der angefochtenen Ordnungsverfügung zugrunde gelegte Variante der tatsächlichen Ereignisse zutrifft, dass ganz überwiegend Fremdmaterial (Boden) angeliefert und auf dem Hang verteilt (aufgeschüttet) worden ist. Dies entnimmt der Senat mit einer für das einstweilige Rechtsschutzverfahren hinreichenden Sicherheit den Fotos sowohl des Antragsgegners (Anlage 1 zum Schriftsatz vom 27. April 2023) als auch des Antragstellers (Anlage 1b zum Schriftsatz vom 24. April 2023). Ohne dass es insoweit (schon) für eine summarische Prüfung – wie vom Antragsteller angenommen – eines Sachverständigengutachtens oder einer Vernehmung der nach dem zuvor bereits erwähnten Aktenvermerk vom 15. März 2022 vorhandenen Zeugen, die eine Anfuhr von Boden durch Fahrzeuge mit Anhängern mit der Aufschrift „X. “ gesehen haben sollen, bedürfte, vermag der Senat nämlich nicht zu erkennen, dass das Volumen der auf den zuvor in Bezug genommenen Fotos ersichtlichen Haufwerke allein oder ganz überwiegend von einem Abschieben einer „Kante“ im oberen Hangbereich stammen kann. Einer solchen Annahme steht nach Ansicht des Senats auch die im vorderen und hinteren Bereich bei den Haufwerken gegebene Farbgebung, die sowohl von der im mittleren Bereich (Anlage 1 zum Schriftsatz vom 27. April 2023) als auch im Vordergrund (Anlage 1b zum Schriftsatz vom 24. April 2023) erkennbaren (helleren) Bodenfarbe abweicht, entgegen. Das erstinstanzliche Vorbringen des Antragstellers: „Unterschiedliche Bodenschichten sind nun mal und können nun mal unterschiedlich eingefärbt sein.“ überzeugt in seiner Pauschalität nicht. Denn aus ihm ergibt sich schon nicht, dass der Antragsteller überhaupt mehrere Schichten abgeschoben haben will. Selbst wenn man unterstellt, der Antragsteller habe wenigstens zwei Schichten – eine nach den in Bezug genommenen Fotos obere hellere und eine darunter liegende (unterstellt) dunklere – abgeschoben, erklärt sich nicht, weshalb beim Abschieben praktisch keine Durchmischung der beiden Bodenschichten erfolgt ist, sondern die auf beiden bereits genannten Fotos im unteren Hangbereich zu sehenden Haufwerke ausschließlich aus dunklerem Bodenmaterial zu bestehen scheinen. Auch die zahlreichen vom Antragsteller eingereichten Fotos, auf denen eine Schnur über den Hang gespannt ist, rechtfertigen keine andere Bewertung durch den Senat. Im Ergebnis dokumentieren die Fotos lediglich ein halbwegs gleichmäßiges Gefälle des Hangs nach dessen „Bearbeitung“, was nichts dafür hergibt, wie dieses erreicht worden ist (bloßen Abschieben einer vormals vorhandenen Bodenkante, Auffüllen einer vorhandenen Senke entweder durch Abschieben oberhalb befindlichen Bodens und/oder mit angeliefertem Fremdmaterial). An seiner zuvor dargestellten Würdigung sieht sich der Senat auch nicht durch die eidesstattliche Versicherung des Antragstellers vom 29. November 2022 gehindert. Diese lässt über das Bestreiten, eine Bodenaufschüttung vorgenommen zu haben, schon nicht erkennen, was der Antragsteller nun genau gerade an dem streitigen Hang gemacht haben will. Im Übrigen vermag der Senat ihren Inhalt jedenfalls bei summarischer Prüfung nicht mit den genannten Fotos in Übereinstimmung zu bringen und folgt im Rahmen seiner freien Sachverhalts- und Beweiswürdigung seiner bereits dargestellten Wahrnehmung von dem, was die genannten Fotos abbilden. Es steht dem Antragsteller frei, im Hauptsacheverfahren noch Fotos des Zustandes vor Beginn seiner Arbeiten am Hang vorzulegen, aus denen ein derartig enormes Hangvolumen unmittelbar unterhalb der Straße ersichtlich wird, das beim Abschieben die auf den vorliegenden Fotos vorhandenen Haufwerke ergeben kann. Ohne dass dem angesichts der jedenfalls beträchtlichen Materialmenge entscheidende Bedeutung zukäme, weist der Senat allerdings darauf hin, dass er Zweifel hat, ob das auf den Fotos ersichtliche Volumen der Haufwerke den vom Antragsgegner angenommenen 1.250 m 3 nahekommt. Bei einer sicher anzunehmenden Dichte derartigen Bodens deutlich jenseits 1 t/m 3 entspräche ein solches Volumen mindestens rund 50 LKW-Ladungen. Ferner steht es dem Antragsteller frei, im Hauptsacheverfahren Fotos aus einem unstreitig unbearbeiteten Teil des Hangs vorzulegen, die ausschließlich dunklen gewachsenen Boden zeigen. Ausgehend von der vom Senat angenommenen Aufschüttung von Fremdmaterial auf dem Hang ergibt sich die Einordnung dieses Vorgangs als Eingriff bereits – ohne ins Einzelne gehende Prüfung der Tatbestandsvoraussetzungen des § 14 Abs. 1 BNatSchG – aus § 30 Abs. 1 Nr. 6 LNatSchG NRW. Danach gelten als Eingriff insbesondere die Zerstörung oder sonstige erhebliche oder nachhaltige Beeinträchtigung der nach dem Bundesnaturschutzgesetz oder nach dem Landesnaturschutzgesetz oder auf Grund des Bundesnaturschutzgesetzes oder des Landesnaturschutzgesetzes geschützten Flächen und Objekte. Diese Voraussetzungen liegen vor. Die betroffene Hangfläche ist in diesem Sinne aufgrund des Landesnaturschutzgesetzes geschützt, da sie Teil des im Landschaftsplan P. unter Nr. 2.2.1 festgesetzten Landschaftsschutzgebiets P. ist und dieser Landschaftsplan aufgrund des Landesnaturschutzgesetzes bzw. seines Vorgängergesetzes beschlossen worden ist (heute §§ 7 ff., insbesondere §§ 14 ff. LNatSchG NRW). Schutzzweck des Landschaftsschutzgebiets P. ist unter anderem die Erhaltung der Vielfalt, Eigenart oder Schönheit des Landschaftsbildes. Für den Landschaftsraum P. sind die naturräumliche Situation und die Topographie ausschlaggebend für das Vorliegen dieses Schutzgrundes. Die Topographie wird durch das Beseitigen einer Hangkante/Senke auf einer Länge von mehr als 100 m beeinträchtigt. Dies wird auch deutlich im Verstoß gegen mehrere Verbotsnormen (nähere Bestimmungen i. S. v. § 26 Abs. 2 BNatSchG). Nach Nr. 2.2.1.3. i. V. m. Nr. 2.2.0.3.5, 2.2.0.3.6 und 2.2.0.3.7 des Landschaftsplans P. ist es dort verboten, - Boden, landschaftsfremde Stoffe oder Gegenstände, insbesondere Abfallstoffe, Altmaterial oder Schutt zu lagern, aufzubringen, einzuleiten oder abzulagern; - die Oberflächengestalt zu verändern, insbesondere durch Beseitigung von Senken und Hangkanten oder Verfüllung bäuerlicher Kleinsteinbrüche; - Abgrabungen, Ausschachtungen, Aufschüttungen, Verfüllungen oder Sprengungen vorzunehmen und die Bodengestalt auf andere Art und Weise zu verändern oder Boden- oder Gesteinsmaterialien zu entnehmen. Gegen alle drei genannten Verbote ist bei der vom Senat angenommenen Aufschüttung von Fremdmaterial zur Beseitigung einer Senke/Kante im Hang offensichtlich verstoßen worden. Diese Beeinträchtigung des geschützten Landschaftsbildes ist auch nachhaltig, da kein Anhaltspunkt dafür besteht, dass sich die Senke/Kante im Hang in absehbarer Zeit wieder von alleine bildet. Eine weitere Prüfung der Eingriffsvoraussetzungen nach § 14 Abs. 1 BNatSchG erübrigt sich vor diesem Hintergrund grundsätzlich. Die Positivbeispiele in § 30 Abs. 1 LNatSchG NRW stellen wie der Vergleich des Wortlauts („gelten“) mit der abweichenden einleitenden Formulierung des Negativkatalogs des § 30 Abs. 2 LNatSchG NRW („gelten in der Regel nicht“) belegt, die auf eine widerlegliche gesetzliche Vermutung hinweist, vgl. zum insoweit wortlautgleichen § 4 Abs. 2 LG NRW 2010: LT-Drs. 14/10149, Seite 50, erster Satz, eine zwingende Regelung dar. Vgl. zum insoweit wortlautgleichen § 4 Abs. 2 LG NRW 2001: OVG NRW, Urteil vom 16. Oktober 2007 – 8 A 762/07 –, juris, Rn. 34 f. m. w. N.; a. A., dabei aber die Unterschiede im Wortlaut und den Bezugspunkt der genannten Passage der Landtagsdrucksache (Negativbeispiele) verkennend: Stollmann/Kämper, LG NRW, § 4, Erl. 3 (Stand: Dezember 2010). Um das Beschwerdevorbringen dennoch im Wesentlichen aufzugreifen, weist der Senat ergänzend darauf hin, dass ausgehend von seiner Annahme einer Aufschüttung von Fremdmaterial auf dem Hang auch gegen die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Prüfung und Bejahung eines Eingriffs nach § 14 Abs. 1 BNatSchG nichts zu erinnern wäre. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat zunächst auf die entsprechenden Ausführungen im angefochtenen Beschluss (ab Seite 5, dritter Absatz) Bezug. Soweit der Antragsteller meint, eine wahrnehmbare Veränderung des Landschaftsbildes sei nicht herbeigeführt worden, folgt dem der Senat bei summarischer Prüfung nicht. Er hat insofern keinen Zweifel, dass es wahrnehmbar ist, ob bei einem Hang auf einer Länge von über 100 m eine Kante/Senke nivelliert worden ist. Der Einwand des Antragstellers, er habe den Boden – entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts im Rahmen der Prüfung der Möglichkeit einer erheblichen Beeinträchtigung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts (Beschlussabdruck, Seite 8 f., insb. Seite 9, erster Absatz) – sehr wohl eingearbeitet, verfängt schon deshalb nicht, da er sich nicht auf eine insoweit vom Verwaltungsgericht gemeinte Einarbeitung in den gewachsenen Boden am Hang im Sinne einer Vermengung, sondern auf einen bloßen Einbau im Bereich der Teichhütte bezieht. Soweit der Antragsteller suggeriert, es habe sich um eine zwingend notwendige landwirtschaftliche Tätigkeit gehandelt, vermischt er wiederum die Vorgänge am Hang und an der Teichhütte. Selbst wenn die Einbringung von Material an der Teichhütte zwingend notwendig gewesen sein sollte, ist nichts dafür vorgetragen oder ersichtlich, dass dieses Material zwingend vom Hang kommen musste. Wenn er in diesem Zusammenhang meint, er könne für Derartiges nicht „stets Anträge stellen und Genehmigungen einholen müssen“, verkennt er die Rechtslage. Vom Verbot nach Nr. 2.2.0.3.7 des Landschaftsplans P. unberührt bleibt nach dem dortigen fünften Spiegelstrich die Entnahme von Boden für den Eigenbedarf landwirtschaftlicher Betriebe nur im Einvernehmen mit der unteren Landschaftsbehörde – nunmehr untere Naturschutzbehörde –, das der Antragsteller dementsprechend vor einer solchen Maßnahme herzustellen hat. Ebenfalls ergänzend wird darauf hingewiesen, dass der Senat bei summarischer Prüfung nicht davon ausgeht, dass die Aufschüttungshöhe großflächig zwei Meter erreicht, mithin die Aufschüttung bereits – ohne weitere Prüfung des § 14 Abs. 1 BNatSchG – kraft Gesetzes aufgrund von § 30 Abs. 1 Nr. 2 LNatSchG NRW als Eingriff gilt. Da ihre Grundfläche jedoch deutlich oberhalb der dort kumulativ genannten 400 m 2 liegt, steht diese Norm jedenfalls der vom Verwaltungsgericht vorgenommenen Würdigung als Eingriff im Einzelfall nicht entgegen. Um unnötigen weiteren Verfahren bei einer etwaigen Veränderung der tatsächlichen Erkenntnislage vorzubeugen, weist der Senat zudem darauf hin, dass wohl auch die bloße Beseitigung eines erheblichen Volumens vom Hang ohne Auffüllung an anderer Stelle des Hangs Gegenstand einer Wiederherstellungsanordnung nach § 17 Abs. 8 Satz 2 BNatSchG oder bei Verstößen gegen den Landschaftsplan P. unterhalb der Eingriffsschwelle des § 14 Abs. 1 BNatSchG (i. V. m. § 30 Abs. 1 Nr. 6 LNatSchG NRW) ggf. nach § 2 Abs. 1 Satz 3 LNatSchG NRW sein könnte. Dazu, dass die Eingriffsqualität nicht auf Grund der Landwirtschaftsklausel des § 14 Abs. 2 BNatSchG entfällt, wird ebenfalls auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts im angefochtenen Beschluss (ab Seite 10, dritter Absatz) Bezug genommen. Auf der Grundlage der zuvor dargestellten Annahme des Senats, es sei eine Aufschüttung von Fremdmaterial am Hang erfolgt, begegnen auch die Ausführungen des Verwaltungsgerichts im angefochtenen Beschluss (ab Seite 11, dritter Absatz) zur Rechtmäßigkeit der Ermessensentscheidung des Antragsgegners keinen rechtlichen Bedenken. Es kann dahinstehen, ob § 17 Abs. 8 Satz 2 BNatSchG ein Einschreiten nur gegen einen Verhaltensstörer als „Verursacher“ oder auch gegen Zustandsstörer vorsieht. Vgl. zum Streitstand OVG NRW, Beschluss vom 9. Februar 2017– 8 A 2206/15 –, juris, Rn. 30; Siegel, in: Frenz/Müggenborg, BNatSchG, 3. Aufl. 2021, § 17 Rn. 50; VG Lüneburg, Urteil vom 18. August 2017 – 2 A 144/16 –, juris, Rn. 40 m. w. N.; Schrader, in: BeckOK UmweltR, Stand: 1. Juli 2021, § 17 BNatSchG Rn. 60; VG Frankfurt (Oder), Urteil vom 15. September 2017 – 5 K 1038/14 –, juris, Rn. 40. Denn ein ggf. in ein Störerauswahlermessen aufzunehmender Zustandsstörer war dem Antragsgegner vorliegend im maßgeblichen Zeitpunkt des Ergehens der Wiederherstellungsanordnung nicht bekannt und auch nicht mit vertretbarem Aufwand zuverlässig ermittelbar. Der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers hatte dem Antragsgegner nämlich bereits am 22. Juni 2022 mitgeteilt, dass die vorherige Grundstückseigentümerin verstorben und das sich zwischen ihren drei Söhnen nach der Höfeordnung richtende Erbe noch nicht geklärt sei. Auch hinsichtlich der weiteren Abwägung zwischen dem öffentlichen Vollzugsinteresse und dem Aussetzungsinteresse des Antragstellers nimmt der Senat auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts im angefochtenen Beschluss (Seite 14, letzter Absatz) Bezug. Desgleichen gilt hinsichtlich der Ablehnung des Antrags auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung bezüglich der Zwangsgeldandrohung unter Ziffer 2 der Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 16. November 2022 (Beschlussabdruck, Seite 15, erster Absatz), zu der der Antragsteller im Beschwerdeverfahren nicht gesondert vorgetragen hat. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG und orientiert sich an Nr. 1.5 Satz 1 und Nr. 1.7.2 Satz 1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013. Das danach maßgebliche Interesse des Antragstellers an einer endgültigen Verschonung von der Wiederherstellungsanordnung rechtfertigte in einem Klageverfahren mangels anderweitiger Anhaltspunkte zur Bedeutung der Sache den Ansatz des Auffangstreitwertes nach § 52 Abs. 2 GKG in Höhe von 5.000,00 €. Dieser Betrag ist für das einstweilige Rechtsschutzverfahren zu halbieren. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 und § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).