Urteil
14 K 4026/08
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2010:0303.14K4026.08.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. T a t b e s t a n d Der Kläger ist seit dem Jahr 1982 zu 1/2 Miteigentümer des ca. 1.500 m² großen, als Gartenland genutzten in Troisdorf nahe der Straße " I.---straße " gelegenen Grundstücks Gemarkung T. , Flur 00, Flurstück 00. Es liegt im Geltungsbereich des Landschaftsplanes Nr. 0 des Rhein-Sieg-Kreises - Siegburg - Troisdorf - St. Augustin - vom 15.06.1989, erstmals in Kraft getreten am 05.01.1991. Dieser setzt für das klägerische Grundstück keine besonders geschützten Teile von Natur und Landschaft fest. Die textlichen Festsetzungen des Plans (Ziff. 1.1) und die Entwicklungskarte weisen für den streitigen Bereich das Entwicklungsziel "Erhaltung einer mit naturnahen Lebensräumen oder sonstigen natürlichen Landschaftselementen reich oder vielfältig ausgestatteten Landschaft" aus. Aufgrund einer Anzeige des Zeugen A. vom 14.03.2007 bei der Stadt Troisdorf erhielt der Beklagte Kenntnis davon, dass der Kläger auf seinem Grundstück im Zeitraum Ende Februar/Anfang März 2007 Fäll- und Aufräumungsarbeiten hatte durchführen lassen. Nach erfolgter Anhörung des Klägers zur Einleitung eines Bußgeldverfahrens und zur vom Beklagten beabsichtigten Anordnung von Ausgleichsmaßnahmen holte der Beklagte Informationen zum ursprünglichen Bewuchs des Grundstücks ein. Der Zeuge A. beschrieb den ursprünglichen Zustand des Grundstücks in seiner schriftlichen Stellungnahme vom 27.10.2007 dahingehend, dass sich vor der Rodung etwa 15 Obstbäume auf dem Grundstück befunden hätten, darunter etwa 3-5 große Süßkirschen, 10 Pflaumenbäume und 5 Apfelbäume. Alle Bäume seien seit einigen Jahren nicht mehr geschnitten worden. Das Grundstück sei fast vollständig mit Gehölzen zugewachsen und verwildert gewesen. Die vom Kläger als Zeugen für das Ausmaß der Rodung benannten Zeugen äußerten sich auf Anfrage des Beklagten nicht. Mit Ordnungsverfügung vom 13.05.2008 gab der Beklagte dem Kläger auf, in der nächsten Pflanzperiode, d.h. in der Zeit ab dem 01.09.2008 bis spätestens 30.11.2008 auf dem Grundstück 10 Obstbäume (Solitär 150-200 cm) (Ziff. 1) und eine 40 m lange, mindestens 3 m breite Hecke an der zum Weg gelegenen Seite (Ziff. 2) zu pflanzen und dauerhaft zu erhalten. Für den Fall, dass der Kläger diesen Forderungen nicht oder nicht vollständig innerhalb der genannten Frist nachkommen sollte, drohte der Beklagte die Festsetzung eines Zwangsgeldes von jeweils 300,00 EUR an. Zur Begründung trug er vor, der Kläger habe mit der Rodung seines Grundstücks einen Eingriff in Natur in Landschaft ohne die erforderliche behördliche Gestattung vorgenommen. Er habe auf seinem Grundstück weit mehr als 25 Obstbäume unterschiedlichen Stammdurchmessers gerodet. Die Rodung sei als Eingriff gem. § 4 Abs. 1 LG NRW zu werten. Das Landschaftsbild werde durch die Rodung erheblich beeinträchtigt, da der Gehölzbestand mit Obstbäumen und Feldgehölzen prägend für den betroffenen Naturraum gewesen sei. Den Eingriff habe der Kläger durch die angeordneten Pflanzmaßnahmen auszugleichen. Nach Zustellung der Verfügung am 14.05.2008 hat der Kläger am 16.06.2008, einem Montag, Klage erhoben. Zur Begründung trägt er vor, dass er das streitige Grundstück seit seinem Erwerb im Jahre 1982 als Gartenland genutzt habe. Das Grundstück habe sich bereits im Zeitpunkt des Erwerbs in einem schlechten Zustand befunden. Die noch vorhandenen Bäume seien morsch und verrottet gewesen. Das Grundstück sei zudem von wildem Bewuchs und Unkraut überwuchert gewesen. Von schutzwürdigen Hecken und Gehölzen könne keine Rede sein. Der Zustand des Grundstücks habe sich in der Folgezeit noch verschlimmert. Mit Schreiben vom 05.02.2007 sei er von der örtlichen Ordnungsbehörde der Stadt Troisdorf aufgefordert worden, die auf dem Grundstück vorhandenen Abfallablagerungen zu entsorgen. Dieser Aufforderung sei er nachgekommen. Er habe das Grundstück von allen Abfallablagerungen und Überresten ehemaliger Bäume befreit. Eine illegale Gehölzrodung einer aus hochstämmigen Obstbäumen bestehenden Streuobstwiese und verschiedener Gehölze und Gebüsche habe es nicht gegeben. Der Kläger beantragt, die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 13.05.2008 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er trägt vor, dass die vom Kläger durchgeführte Rodung als Eingriff in Natur und Landschaft gem. § 4 Abs. 1 LG NRW zu werten sei. Die Rodung habe die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes und des Landschaftsbildes erheblich beeinträchtigt. Das Grundstück des Klägers habe vor der Rodung einen nahezu geschlossenen Gehölzbestand besessen. Dies werde belegt durch ein Luftbild aus dem Umweltinformationsdienst sowie die schriftliche Aussage des Zeugen A. . Nach dessen Aussage seien auf dem Grundstück ca. 15 Obstbäume vorhanden gewesen, die seit einigen Jahren nicht mehr geschnitten worden seien. Anlässlich einer örtlichen Überprüfung am 12.11.2007 habe ein Mitarbeiter des Beklagten festgestellt, dass es sich bei dem Grundstück vermutlich um eine brach gefallene Obstwiese gehandelt habe. Die nach der Rodung gefertigten Lichtbilder zeigten geschredderte Holz- und Gebüschreste. Auf dem Grundstück hätten sich zudem ca. 25 Baumstümpfe befunden. Durch die vollständige Rodung des Gehölzbestandes sei in dem betroffenen Naturraum ein wertvolles Habitat für Vögel und Kleinsäuger verloren gegangen. In dem durch intensiven Ackerbau geprägten Landschaftsraum seien Gehölzstrukturen, gerade wenn sie im Verbund mit anderen Flächen eine größere Einheit bildeten, von besonderer Bedeutung. Das Gericht hat Beweis erhoben zum Umfang der im Februar/März 2007 auf dem streitigen Grundstück durchgeführten Rodungsarbeiten durch Vernehmung der Zeugen I1. und A. . Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 03.03.2010 verwiesen. Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des Beklagten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die zulässige Anfechtungsklage ist unbegründet. Die angefochtene Ordnungsverfügung vom 13.05.2008 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Rechtsgrundlage für die unter Ziffn. 1 und 2 der Verfügung angeordneten Ausgleichsmaßnahmen ist § 6 Abs. 6 LG NRW. Nach dieser Vorschrift ordnet die zuständige Landschaftsbehörde die Wiederherstellung des früheren Zustandes, geeignete Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen nach § 4 a Abs. 2 LG NRW oder die Zahlung eines Ersatzgeldes nach § 5 Abs. 1 LG NRW an, wenn ein Eingriff in Natur und Landschaft ohne die behördliche Gestattung oder Anzeige vorgenommen wird. Die Voraussetzungen dieser Bestimmung sind vorliegend gegeben. Der Kläger hat ohne die erforderliche behördliche Gestattung oder Anzeige einen Eingriff in Natur und Landschaft vorgenommen. Nach § 4 Abs. 1 LG NRW sind Eingriffe in Natur und Landschaft Veränderungen der Gestalt oder Nutzung von Grundflächen, die die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes oder das Landschaftsbild erheblich beeinträchtigen können. Das Landschaftsbild im Sinne des § 4 Abs. 1 LG NRW wird durch die optischen Eindrücke für einen Betrachter, d.h. für die mit dem Auge wahrnehmbaren Zusammenhänge der einzelnen Landschaftselemente bestimmt. Es wird beeinträchtigt, wenn es so verändert wird, dass diese Veränderung von einem für Schönheiten der natürlich gewachsenen Landschaft aufgeschlossenen Durchschnittsbetrachter als nachteilig empfunden wird. Der Begriff des Naturhaushalts umfasst das komplexe Wirkungsgefüge aller natürlichen Faktoren wie Boden, Wasser, Luft, Klima, Pflanzen- und Tierwelt. Beeinträchtigt wird der Naturhaushalt durch jede Veränderung, die die Leistungsfähigkeit nicht nur unerheblich mindert. Eine Veränderung, die die Leistungsfähigkeit herabsetzt, ist immer dann anzunehmen, wenn die den Naturhaushalt konkret ausmachenden einzelnen Ökosysteme im Hinblick auf die in ihnen ablaufenden physikalischen, chemischen und biologischen Prozesse durch menschliche Einflüsse nennenswert nachteilig beeinflusst werden, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10.02.1998 - 10 B 2439/97 -, juris, m.w.N. Der Kläger hat mit der von ihm im Januar/Februar 2007 veranlassten Rodung seines etwa 1.500 m² großen Grundstücks die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes und das Landschaftsbild erheblich beeinträchtigt. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass auf dem Grundstück etwa 20 Obstbäume gefällt wurden, die noch so vital waren, dass man sie als Obstbrache hätte nutzen können. Der Zeuge A. hat bei seiner Vernehmung angegeben, dass auf dem Grundstück vor der Rodung etwa 20 bis 30 Bäume gestanden hätten. Ein Drittel dieser Bäume, also etwa 10, bezeichnete er als "Krücken". Diese 10 Bäume seien nicht mehr lebensfähig gewesen. Die übrigen etwa 20 Obstbäume hätten sich in einem "vernünftigen" Zustand befunden. Auch diese Bäume seien mittels Motorsäge beseitigt worden. Die noch vitalen 20 Bäume hätten zwar nicht mehr rentabel zum gewerblichen Obstanbau genutzt werden können. Allerdings sei ihre Nutzung als Obstbrache ohne weiteres möglich gewesen. Die Stammhöhe der noch lebensfähigen 20 Bäume betrug nach den Angaben des Zeugen A. ca. 2,50 m bis zur Kronenausbildung. Die Gesamthöhe der Bäume betrug etwa 4 - 5 m. An der Richtigkeit der Angaben des Zeugen bestehen aus Sicht des Gerichts keine Zweifel. Der Zeuge A. ist von Beruf Gärtner und besitzt damit ausreichende Sachkunde, um die Anzahl, Größe und Vitalität der gefällten Bäume fachgerecht beurteilen zu können. Dass er über die bei seiner Vernehmung angegebenen Detailkenntnisse über das klägerische Grundstück verfügt, ist aus Sicht des Gerichts nachvollziehbar. Der Zeuge betreibt in nur 100 m Entfernung zum Grundstück des Klägers einen Gärtnereibetrieb. Es ist nicht untypisch, dass er als Nachbar besondere Ortskenntnisse, auch über die in unmittelbarer Nähe liegenden Nachbargrundstücke besitzt. Die Glaubwürdigkeit des Zeugen A. wird durch die ihm - hinsichtlich Anzahl und Zustand der gefällten Bäume widersprechende - Aussage des Zeugen I1. nicht in Zweifel gezogen. Dieser hat angegeben, dass etwa 10-13 Bäume entfernt worden seien. Auf die Frage nach dem Zustand der entfernten Bäume blieben seine Angaben weitgehend vage und inhaltsleer. Seine Angaben beschränkten sich darauf, dass sie "viele" Bäume einfach hätten umstoßen können. Die Reste der "anderen" Bäume, die schon "recht kaputt" ausgesehen hätten, hätten sie dann mit einer Säge abgeschnitten. Gegen die Glaubwürdigkeit des Zeugen I1. spricht im Übrigen, dass er als Freund der Tochter des Klägers ein persönliches Interesse an einem für den Kläger günstigen Ausgang des vorliegenden Verfahrens besitzt. Das Gericht hält die Angaben des Zeugen A. für glaubhaft, der anders als der Zeuge I1. kein eigenes Interesse am Ausgang des vorliegenden Verfahrens besitzt. Die Richtigkeit der Angaben des Zeugen A. wird zudem gestützt durch den Aktenvermerk des Mitarbeiters des Beklagten X. vom 13.11.2007 (Beiakte 1, S. 55 f.). Hier ist festgehalten, dass der Mitarbeiter X. anlässlich einer Ortsbesichtigung vom 12.11.2007 "weit über 25 Baumstubben" festgestellt hat. Diese Feststellung deckt sich mit der Angabe des Zeugen A. , dass auf dem Grundstück, einschließlich der von ihm als "Krücken" bezeichneten Bäume, etwa 30 Bäume gefällt wurden. Die nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme feststehende Fällung einer Baumgruppe von etwa 20 lebensfähigen, etwa 4- 5 m hohen Obstbäumen hat erhebliche nachteilige Auswirkungen auf den Naturhaushalt. Auch wenn die Bäume mit wildem Bewuchs überwuchert waren und auf dem Grundstück wilde Müllablagerungen vorhanden waren, ging durch die Fällung der Bäume und Gehölze Lebens- und Deckungsraum für verschiedene Tierarten (Insekten, Vögel, Kleinsäuger) verloren. Die Rodung der 20 vitalen Obstbäume bedeutet auch eine erhebliche Beeinträchtigung des Landschaftsbildes. Die nähere Umgebung des klägerischen Grundstücks wird ausweislich des in der mündlichen Verhandlung vom Beklagten überreichten Luftbildes und der im Verwaltungsvorgang vorhandenen Lagepläne für den Ackerbau genutzt. In diesem durch intensiven Ackerbau geprägten Landschaftraum sind größere Gehölzbestände - wie die auf dem Grundstück des Klägers - von besonderer Bedeutung. Die Beseitigung eines solchen Gehölzbestandes wird auch von einem Durchschnittsbetrachter in einem durch Ackerbau geprägten Landschaftsraum als nachteilig empfunden. Die für die Fällung der Obstbäume erforderliche landschaftsrechtliche Genehmigung wurde dem Kläger nicht erteilt. Er kann eine solche Genehmigung auch nicht erhalten. Der Eingriff war nicht genehmigungsfähig. Eingriffe sind nur nach Maßgabe einer Abwägung der für den Eingriff sprechenden Belange mit den Belangen von Natur und Landschaft zuzulassen, vgl. OVG NRW, Urteil vom 16.10.2007 - 8 A 762/07 -, NWVBl. 2008, 150. Diese Abwägung fällt zu Lasten des Klägers. Die vorgenommenen Rodungen waren nicht gedeckt von der Aufforderung der Stadt Troisdorf vom 05.02.2007, die auf dem Grundstück vorhandenen Abfallablagerungen zu beseitigen. Nach der nachvollziehbaren und damit glaubhaften Aussage des Zeugen A. war die Fällung der Bäume zur Entfernung des vorhandenen Mülls nicht erforderlich. Um den Müll entfernen zu können, hätte nach Angabe des Zeugen nur der Dornenbewuchs zurückgeschnitten werden müssen. Die Auswahl der unter Ziffn. 1. und 2. der Ordnungsverfügung angeordneten Ausgleichsmaßnahmen lässt Ermessensfehler nicht erkennen. Die Verpflichtung zur Anpflanzung von 10 Obstbäumen und zur Anlage einer 40 m langen und 3 m breiten Hecke erweist sich angesichts der ökologischen Bedeutung der gerodeten 20 noch vitalen Obstbäume nicht als unverhältnismäßig. Die Zwangsgeldandrohungen in der Fassung, die sie durch § 63 Abs. 1 Satz 4 VwVG NRW gefunden haben, finden in ihrer Rechtsgrundlage in §§ 55 Abs. 1, 60, 63 VwVG NRW. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.