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Urteil

9 K 1662/23

Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMI:2024:0524.9K1662.23.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf eine Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils beizutreibenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Art und Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf eine Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils beizutreibenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Art und Höhe leistet. Tatbestand: Das Grundstück A.-straße 3 in der Gemarkung E. der Stadt X., Flur 5, Flurstücke 9, 96, 11, 98, 100 und 102 bildet eine zusammenhängende Fläche, die mit Bäumen, unter anderem Buchen, Eichen und Robinien, zugewachsen war. Der Kläger ist Miteigentümer dieser Fläche, die nach dem Landschaftsplan X.-West in einem Landschaftsschutzgebiet liegt. Im Februar 2022 ließ der Kläger alle Gehölze auf dieser Fläche fällen. Nach dem Vermerk über eine Ortsbesichtigung eines Mitarbeiters des Umweltamtes der Beklagten im Januar 2023 wurden vor Ort keine Wurzelstubben vorgefunden, von denen man auf den Stammumfang und damit das Alter und die Größe des Baumbestandes schließen konnte. Die Fläche war vollständig sauber gerodet worden. Die ausführende Firma haben nach Auskunft eines Anwohners die gesamten Bäume mit einem Großhäcksler durchgehackt und 7 große 10 m³-Mulden Häckselgut abgefahren. Anhand eines Luftbildes sowie Bildaufnahmen vom vorherigen Zustand und der Fällarbeiten ermittelte die Beklagte 24 Laubbäume unterschiedlichen Kronendurchmessers sowie Koniferen und Jungbewuchs. Die Beklagte ging davon aus, dass die doppelte Anzahl der im Luftbild erkennbaren Laubbäume sich auf der Fläche befand, also 48 Stück. Die Beklagte hörte den Kläger und die weiteren Miteigentümer zum Erlass einer Ordnungsverfügung zur Ersatzpflanzung an. Der Kläger gab im Anhörungsverfahren an, die handelnde Person gewesen zu sein. Die übrigen Miteigentümer hätten keine Kenntnis von der von ihm veranlassten Baumfällung. Einige Bäume seien in der Vitalität gefährdet und nicht mehr standfest gewesen. Es habe unter anderem wegen einer über das Grundstück verlaufenden Stromleitung ein erhebliches Gefährdungspotential bestanden. Es habe sich auch nicht um 48 Bäume gehandelt. Der Kläger ließ insgesamt 9 Bäume als Ersatz pflanzen. Es handelt sich hierbei um Kugelahorn. Mit Ordnungsverfügung vom 31. Mai 2023 gab die Beklagte dem Kläger auf, auf dem Grundstück in der Gemarkung E. der Stadt X., Flur 5, Flurstücke 9, 96, 11, 98, 100 und 102 mindestens 48 Bäume und eine Hecke anzupflanzen und zu erhalten. Sie machte nähere Vorgaben zu der Pflanzqualität der Bäume und der Hecke, die an der südwestlichen schmalen Grundstücksgrenze eingefasst werden soll. Zudem drohte die Beklagte ein Zwangsgeld in Höhe von 5.000,00 € an, wenn der Ersatz nicht bis zum 30. November 2023 nicht oder nicht vollständig gepflanzt worden sei. Sie begründete die Ordnungsverfügung im Wesentlichen damit, dass zu dem gefällten Gehölzbestand eine Baumgruppe aus mindestens 48 Bäumen und eine Hainbuchenhecke entlang des D.-straße gehört habe. Die M. Landschaftspläne forderten bei der Entfernung von Bäumen in Landschaftsschutzgebieten, dass Ersatzpflanzungen aus Gehölzen der potentiellen Vegetation (PNV) vorzunehmen seien. Der Kugelahorn zähle nicht hierzu. Ferner sei die Entfernung des kompletten Hecken- und Baumbestandes ein naturschutzrechtlicher Eingriff in Natur und Landschaft, für den ebenfalls eine Genehmigung erforderlich sei. Die Entfernung dieser Bäume/Baumgruppe und Hecke sei ohne naturschutzrechtliche Genehmigung erfolgt. Sie wäre auch bei vorheriger Antragstellung nicht erteilt worden. Bei dem gefällten Gehölzbestand habe es sich um einen relativ alten, geschlossenen Gehölzbestand mit Jungwuchs gehandelt. Auch für nicht mehr standfeste oder kranke Bäume in Landschaftsschutzgebieten gelte die Regel, dass diese Bäume nur dann entfernt werden dürfen, soweit dafür Ersatzbäume der potentiell natürlichen Vegetation gepflanzt werden. Hiergegen richtet sich die am 30. Juni 2023 erhobene Klage. Der Kläger wiederholt sein vorgerichtliches Vorbringen, das er vertieft und trägt ergänzend vor, umstürzende Bäume hätten die Stromleitungen zerstören können. Im Februar 2022 sei keine Baumschutzsatzung in Kraft gewesen. Zwar gelte die M. Baumschutzsatzung nur für den Innenbereich und dort, wo es gültige Bebauungspläne gebe. Dabei handle es sich jedoch um juristische Begriffe und Feinheiten. Für ihn sei wichtig gewesen, dass zum damaligen Zeitpunkt keine Baumschutzsatzung in Kraft war. Er habe zudem keine Kenntnis von der Existenz eines Landschaftsplans West gehabt. Von einem Normalbürger könne auch nicht verlangt werden, dass dieser Kenntnis von einer solchen Satzung/Vorschrift habe. Es handle sich um ein zu spezielles Thema. Die beauftragte Fachfirma habe ihn nicht darauf hingewiesen, dass eine behördliche Genehmigung für die beauftragten Leistungen erforderlich gewesen sei. Die Vertreter der Fachfirma hätten ihn ohne weitere Nachfrage darauf hinweisen müssen, dass er für die angedachte Maßnahme eine Genehmigung der Beklagten benötige und fragen müssen, ob diese Genehmigung bereits vorliege. Auf den Nachbargrundstücken seien auch Bäume entfernt worden. Die genaue Zahl der entfernten Bäume sei ihm unbekannt. Im Hinblick auf die von der Beklagten angenommenen 48 Bäume handle es sich lediglich um eine grobe Schätzung. Die von der Beklagten herangezogenen Luft- und Schrägluftbilder aus den Jahren 2008, 2017 und 2020 seien veraltet. Entscheidend sei der der Zustand der Bäume im Februar 2022. Die von der Beklagten in dem Bescheid aufgeführte Visualisierung sei wenig aussagekräftig. Denn teilweise seien die Bäume verkrüppelt bzw. verkümmert und zum Teil entwurzelt gewesen. Die Beklagte habe sich auch einen Bereich herausgegriffen, in dem verhälnismäßig viele Bäume bzw. Bäumchen standen. In anderen Bereichen hätten nicht so viele Bäume gestanden. Auch eine Hainbuchenhecke habe nicht existiert. Was existiert habe, sei ein wilder Wuchs von kleineren Stämmen und dünnen Trieben bzw. Ästen von wenigen Metern Breite zur Straße A.-straße gegenüber dem Wohnhaus A.-straße 1. Es habe sich um ein wenig gepflegtes Grundstück gehandelt. Mit dem angefochtenen Bescheid verlange die Beklagte vom Kläger aber die Herbeiführung eines parkähnlichen Grundstücks mit 48 Bäumen und einer Hainbuchenhecke. Die Androhung eines Zwangsgeldes in Höhe von 5.000,00 € sei nicht geeignet, nicht erforderlich und auch (der Höhe nach) nicht angemessen. Eine erstmalige Zwangsgeldandrohung in Höhe von 5.000,00 € sei nicht verhältnismäßig. Der Kläger beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 31. Mai 2023 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte verweist auf die Begründung des angefochtenen Bescheides und trägt ergänzend vor, hinsichtlich des Ursprungszustandes sei auf die Luft- und Schrägluftbilder zu verweisen. Eine fehlende Vitalität der Bäume könne im Nachhinein nicht mehr festgestellt werden. Eine Entnahme von Bäumen sei nur ordnungsgemäß, wenn sie „maßvoll“ geschehe, was hier nicht der Fall gewesen sei. Vorhandene Ver- und Entsorgungsleitungen wie die Elektrofreileitung würden regelmäßig von den dafür zuständigen Versorgern kontrolliert und freigeschnitten. Vor einer geplanten Gehölzfällaktion dieses Ausmaßes, die durch die Rodung der Wurzelstubben sogar die Gehölzfläche in eine Offenlandfläche umwandelt, sei zu erwarten, dass zuvor abgeklärt werde, ob diese Pläne mit den naturschutzfachlichen Bestimmungen, Fachgesetzen und Planungen, aber auch möglicherweise mit dem Klimaschutz kollidieren könnten. Die Bedeutung von Gehölzbeständen für das Landschaftsbild und den Arten- und Klimaschutz sollte als bekannt vorausgesetzt werden können. Aufgrund von Luftbildern und Fotos könne näherungsweise abgeleitet werden, wie groß der Baumbestand gewesen sei. In der Kombination von Luftbildinterpretation und Fotoauswertung erhalte man einen nachvollziehbaren Eindruck von dem früheren Zustand des Geländes. Mit Beschluss vom 16. Februar 2024 hat die Kammer das Verfahren dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Hinsichtlich der näheren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den Verwaltungsvorgang der Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 31. Mai 2023 ist sowohl in Bezug auf die Anordnung zur Anpflanzung (A.) als auch bezüglich der Zwangsgeldandrohung (B.) rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). A. Ermächtigungsgrundlage für die Anordnung, auf dem Grundstück A.-straße 3 in der Gemarkung E. der Stadt X., Flur 5, Flurstücke 9, 96, 11, 98, 100 und 102 mindestens 48 Bäume und eine Hecke nach näherer Maßgabe zur Pflanzqualität der Bäume und dem Pflanzstandort der Hecke anzupflanzen und zu erhalten, ist § 17 Abs. 8 Satz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG). Nach § 17 Abs. 8 Satz 1 BNatSchG soll die zuständige Behörde die weitere Durchführung des Eingriffs untersagen, wenn ein Eingriff ohne die erforderliche Zulassung oder Anzeige vorgenommen wird. Soweit nicht auf andere Weise ein rechtmäßiger Zustand hergestellt werden kann, soll sie entweder Maßnahmen nach § 15 oder die Wiederherstellung des früheren Zustands anordnen, § 17 Abs. 8 Satz 2 BNatSchG. § 19 Absatz 4 ist gemäß § 17 Abs. 8 Satz 3 BNatSchG zu beachten. Der Kläger hat einen solchen Eingriff vorgenommen (I.). Die von der Beklagten erfolgte Anordnung zur Anpflanzung beruht auf keinem Ermessensfehler (II.). I. Eingriffe in Natur und Landschaft im Sinne des BNatSchG sind nach § 14 Abs. 1 BNatSchG Veränderungen der Gestalt oder Nutzung von Grundflächen oder Veränderungen des mit der belebten Bodenschicht in Verbindung stehenden Grundwasserspiegels, die die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder das Landschaftsbild erheblich beeinträchtigen können. Hier erfolgte ohne die erforderliche Zulassung oder Anzeige eine Entfernung sämtlicher Bäume auf der streitgegenständlichen Fläche durch den Kläger als Miteigentümer dieser Flächen und Auftraggeber. Die Entfernung sämtlicher Bäume stellt einen Eingriff im Sinne des § 14 Abs. 1 BNatSchG dar. Die Einordnung des Rodens der gesamten Grundstücksfläche als Eingriff folgt bereits ohne ins Einzelne gehende Prüfung der Tatbestandsvoraussetzungen des § 14 Abs. 1 BNatSchG aus § 30 Abs. 1 Nr. 6 des Landesnaturschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen (LNatSchG NRW). Danach gelten als Eingriff insbesondere die Zerstörung oder sonstige erhebliche oder nachhaltige Beeinträchtigung der nach dem Bundesnaturschutzgesetz oder nach dem Landesnaturschutzgesetz oder auf Grund des Bundesnaturschutzgesetzes oder des Landesnaturschutzgesetzes geschützten Flächen und Objekte. Diese Voraussetzungen liegen vor. Die betroffene Fläche ist in diesem Sinne aufgrund des Landesnaturschutzgesetzes geschützt, da sie Teil des im Landschaftsplan X.-West unter Nr. 2.2-5 festgesetzten Landschaftsschutzgebiets M. F. ist und dieser Landschaftsplan aufgrund des Landesnaturschutzgesetzes bzw. seines Vorgängergesetzes beschlossen worden ist (heute §§ 7 ff., insbesondere §§ 14 ff. LNatSchG NRW). Schutzzweck des Landschaftsschutzgebiets M. F. ist insbesondere die Erhaltung der Leistungsfähigkeit eines durch Siedlungsbebauung und deren Folgenutzungen wenig beanspruchten Raumes; die Erhaltung und Wiederherstellung des typischen Landschaftsbildes mit der charakteristischen Topographie, mit Quellen und Quelltälern, verschiedenartig entwickelten Kalkbuchenwäldern sowie den vorgelagerten landwirtschaftlich genutzten Flächen; die Sicherung des U. Waldes (Naturpark) als einem abwechslungsreichen Landschaftsraum für die landschaftsbezogene Erholung. Das Landschaftsbild und die Leistungsfähigkeit des Naturraums wurden durch das Roden der streitgegenständlichen Fläche hier beeinträchtigt. Dies wird auch deutlich im Verstoß gegen die Verbotsnorm Nr. 2.2 A lit. k des Landschaftsplans X.-West (nähere Bestimmung i.S.v. § 26 Abs. 2 BNatSchG). Danach ist es dort verboten, unter anderem Hecken, Feldgehölze, Einzelbäume, Baumgruppen und Baumreihen, ganz oder teilweise zu beseitigen oder zu beschädigen. Gegen dieses Verbot ist bei der Rodung der gesamten Fläche offensichtlich verstoßen worden. Diese Beeinträchtigung des geschützten Landschaftsbildes ist auch nachhaltig, da kein Anhaltspunkt dafür besteht, dass die gerodete Fläche in absehbarer Zeit wieder von alleine einen dichten, der Umgebung vergleichbaren Baumbewuchs bildet. Unberührt von dem Verbot bleibt zwar gemäß Nr. 2.2 B lit. c des Landschaftsplans X.-West die ordnungsgemäße Nutzung und Pflege der Bäume, einschließlich der Obstbäume, Sträucher, Hecken, Feld- oder Ufergehölze, soweit für gefällte Bäume Ersatzpflanzungen aus Gehölzen der potentiellen natürlichen Vegetation bzw. bei Obstbäumen mit Hochstämmen möglichst altbewährter regionaler Sorten vorgenommen werden. Hierunter fällt jedoch nicht die Rodung einer Grundstücksfläche der vorliegenden erheblichen Größe samt Entfernung der Wurzelstubben. Auch hat der Kläger keine Ersatzpflanzung vorgenommen. Eine weitere Prüfung der Eingriffsvoraussetzungen nach § 14 Abs. 1 BNatSchG erübrigt sich vor diesem Hintergrund grundsätzlich. Die Positivbeispiele in § 30 Abs. 1 LNatSchG NRW stellen wie der Vergleich des Wortlauts („gelten“) mit der abweichenden einleitenden Formulierung des Negativkatalogs des § 30 Abs. 2 LNatSchG NRW („gelten in der Regel nicht“) belegt, die auf eine widerlegliche gesetzliche Vermutung hinweist, vgl. zum insoweit wortlautgleichen § 4 Abs. 2 LG NRW 2010: LT-Drs. 14/10149, Seite 50, erster Satz, eine zwingende Regelung dar. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. Mai 2023 – 21 B 281/23 –, juris, Rn. 19 ff. und zum insoweit wortlautgleichen § 4 Abs. 2 LG NRW 2001, Urteil vom 16. Oktober 2007 – 8 A 762/07 –, juris, Rn. 34 f. m.w.N.; a.A., dabei aber die Unterschiede im Wortlaut und den Bezugspunkt der genannten Passage der Landtagsdrucksache (Negativbeispiele) verkennend: Stoll-mann/Kämper, LG NRW, § 4, Erl. 3 (Stand: Dezember 2010). Mit der Behauptung, einige Bäume seien in der Vitalität gefährdet und nicht mehr standfest gewesen und es habe ein erhebliches Gefährdungspotential bestanden, vermag der Kläger die Eingriffsqualität der von ihm durchgeführten Maßnahmen nicht in Frage zu stellen. Insbesondere ist nicht näher dargelegt, inwieweit die (vollständige) Beseitigung beschädigter Bäume für die übrige Vegetation förderlich sein soll. Auch (stark) beschädigte Bäume eignen sich als Lebensräume für Tiere, insbesondere Vögel. Soweit von den beseitigten Bäumen eine Gefahr für Dritte oder Stromleitungen ausgegangen sein sollte, betrifft dies vielmehr die Frage, ob dem Kläger – auf entsprechenden Antrag – eine Genehmigung des Eingriffs nach § 17 Abs. 3 i.V.m. § 15 BNatSchG hätte erteilt werden müssen. Ungeachtet dessen vermag die Beeinträchtigung der Vitalität einzelner Bäume nicht die Rodung der gesamten Fläche und damit Beseitigung gesunder Bäume zu rechtfertigen. Vgl. OVG LSA, Beschluss vom 14. Januar 2019 – 2 M 114/18 –, juris, Rn. 21. Dass der Kläger die für den Schutz der betroffenen Fläche relevanten Regelungen des maßgeblichen Landschaftsplans nicht kannte, ist irrelevant. Denn auf ein Verschulden des Verursachers kommt es nicht an. Vgl. Fischer-Hüftle , in Schumacher/Fischer-Hüftle, BNatSchG § 17 Rn. 49. II. Da die tatbestandlichen Voraussetzungen vorliegen und eine Untersagung der weiteren Durchführung des Eingriffs nicht mehr möglich war, kamen nur Maßnahmen nach § 17 Abs. 8 Satz 2 BNatSchG in Betracht. Danach soll die zuständige Behörde entweder Maßnahmen nach § 15 BNatSchG oder die Wiederherstellung des früheren Zustands anordnen, soweit nicht auf andere Weise ein rechtmäßiger Zustand hergestellt werden kann. Es kann hier nicht auf andere Weise als durch Renaturierung auf der betroffenen Fläche ein rechtmäßiger Zustand hergestellt werden. Ein rechtmäßiger Zustand kann zwar im Einzelfall durch nachträgliche Zulassung des Eingriffs geschaffen werden. Dies setzt aber voraus, dass der Eingriffsverursacher das Vorhaben wenigstens post factum angezeigt oder dessen Zulassung nach § 17 Abs. 3 Satz 2 BNatSchG oder dem einschlägigen Fachgesetz beantragt hat; andernfalls lässt sich der Verstoß gegen die formelle Genehmigungspflicht nicht beheben. Vgl. Fischer-Hüftle , in: Schumacher/Fischer-Hüftle, BNatSchG § 17 Rn. 52; OVG LSA, Urteil vom 31. Januar 2018 – 2 L 56/16 –, juris, Rn. 103, m.w.N. Eine entsprechende Anzeige oder ein Antrag des Klägers auf Genehmigung der Rodung liegen hier nicht vor. Die Beklagte hat ermessensfehlerfrei die Anpflanzung von 48 Bäumen und einer Hecke angeordnet. Die gerichtliche Kontrolldichte ist bei der Ausübung des gesetzlich eingeräumten Ermessens nach § 114 Satz 1 VwGO darauf beschränkt, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten worden sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden ist. Das Gericht überprüft die Ermessensentscheidung daher auf Ermessensausfall, Ermessensüberschreitung, Ermessensunterschreitung und Ermessensdisproportionalität. Vgl. zum Ganzen Kopp/Schenke, VwGO, 27. Auflage 2021, § 114 Rn. 7 ff. Von der Ausübung von Ermessen, ob sie einschreitet, konnte die Beklagte absehen. Die Auswahl der Maßnahmen ist auch nicht ermessensfehlerhaft erfolgt. In Bezug auf das „Ob“ des Einschreitens bei einem formell illegalen Eingriff in Natur und Landschaft bei fehlender Legalisierungsmöglichkeit räumt § 17 Abs. 8 Satz 2 BNatSchG der Behörde im Regelfall keinen Ermessensspielraum ein, da die Norm insoweit als Sollvorschrift ausgestaltet ist. Nur in atypischen Fällen ist der Behörde bezüglich des „Ob“ des Vorgehens Ermessen eingeräumt, so dass sie von Anordnungen absehen darf. Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Juni 2019 – 4 C 4.18 –, juris, Rn. 32; OVG LSA, Urteil vom 31. Januar 2018 – 2 L 56/16 –, juris, Rn. 106; OVG NRW, Beschluss vom 9. Februar 2017 – 8 A 2206/15 –, juris, Rn. 32. Atypische Umstände, die die Beklagte hätten veranlassen können, von Maßnahmen nach § 17 Abs. 8 Satz 2 BNatSchG abzusehen, sind hier nicht ersichtlich. Insbesondere ergeben sich solche nicht aus dem Klagevorbringen. § 17 Abs. 8 Satz 2 BNatSchG räumt der Behörde allerdings bei der Entscheidung, ob sie Maßnahmen nach § 15 oder die Wiederherstellung des früheren Zustands anordnet, einen Ermessensspielraum ein. Vgl. Gellermann , in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand Dezember 2021, § 17 Rn. 26. Hierbei ist zu beachten, dass das Gesetz eine feste Rangfolge bei der Wahl nicht vorsieht; in erster Linie sind die Erfordernisse des Naturschutzes und der Landschaftspflege maßgebend. Die Wiederherstellung des früheren Zustandes ist im Sinne der Prinzipien der Eingriffsregelung – Erhaltung des status quo – primäres Instrument zur Beseitigung der Folgen eines illegalen Eingriffs; ist sie tatsächlich möglich und erfordert sie einen verhältnismäßigen Aufwand (im Sinne eines angemessenen Verhältnisses zwischen Kosten und naturschützendem Effekt), kann der Betroffene auch nicht einwenden, Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen seien billiger. Die Subsidiarität einer Wiederherstellungsanordnung würde keinen Anreiz bieten, illegale Eingriffe zu unterlassen. Vgl. OVG LSA, Urteil vom 31. Januar 2018 – 2 L 56/16 –, juris, Rn. 107, m.w.N. zu abweichenden Auffassungen. Ob es sich hier bei den angeordneten Maßnahmen um eine Wiederherstellung des früheren Zustandes oder wie von der Beklagten in dem angefochtenen Bescheid bezeichnet um eine Ersatzmaßnahme handelt, kann dahingestellt bleiben, da die Zielsetzung und Wirkung der angeordneten Renaturierung sowohl bei der Wiederherstellung als auch der Ersatzmaßnahme identisch ist. Die Wiederherstellung des früheren Zustandes verlangt keine authentische Rekonstruktion des verbotswidrig beseitigten Zustandes. Ausreichend ist ein in naturschutzrechtlicher Hinsicht möglichst vergleichbarer Zustand bezogen auf die Funktion des betroffenen Teiles von Natur und Landschaft. Vgl. OVG LSA, Beschluss vom 21. April 2016 – 2 M 93/15 –, juris, Rn. 27; Bay. VGH, Urteil vom 25. September 2012 – 14 B 10.1550 –, juris, Rn. 43; OVG Schl.-Hol., Urteil vom 17. April 1998 – 2 L 2/98 –, juris, Rn. 24. Bei einer dauerhaften und unumkehrbaren Zerstörung eines Bereichs ist eine Wiederherstellung zwar nicht möglich. Vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 30. Juni 2015 – 4 LC 285/13 –, juris, Rn. 53. Ob ein solcher Fall hier vorliegt, da nicht nur einzelne Bäume entfernt wurden oder lediglich ein Teilbereich gerodet wurde, sondern die gesamte Grundstücksfläche mit ihrer ökologischen Funktion und ihrer landschaftsprägenden Bedeutung möglicherweise dauerhaft und unumkehrbar zerstört wurde, kann dahingestellt bleiben. Denn besteht die Wiederherstellung wie hier in einer Renaturierung, so ist der Übergang zu Ausgleich und Ersatz fließend. Vgl. Fischer-Hüftle , in: Schumacher/Fischer-Hüftle, BNatSchG § 17 Rn. 57 Da die Renaturierung zudem auf die Wiederherstellung der Funktion des betroffenen Teiles von Natur und Landschaft abzielt, erfordert ihre Anordnung nicht den exakten Nachweis des früheren Zustandes. Vgl. Bay. VGH, Urteil vom 25. September 2012 – 14 B 10.1550 –, juris, Rn. 43; OVG Schl.-Hol., Urteil vom 17. April 1998 – 2 L 2/98 –, juris, Rn. 24; Fischer-Hüftle , in: Schumacher/Fischer-Hüftle, BNatSchG § 17 Rn. 57. Ausgehend hiervon bedarf es keiner Abgrenzung zwischen der Einordnung, ob es sich bei der Anordnung um eine Wiederherstellung oder Ersatzmaßnahme handelt, da keine andere Maßnahme als die Renaturierung auf der betroffenen Fläche in Betracht kam. Die Beklagte hat durch die Anordnung der konkreten Ersatzpflanzung von ihrem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Weise frei von Ermessensfehlern Gebrauch gemacht. Die Ermessenserwägungen hierzu finden sich auf Seite 4 ff. des angefochtenen Bescheides, die sich zu der Berechnung und Funktion der Ersatzpflanzung verhalten. Diese Ermessenserwägung hat der Mitarbeiter des Umweltamtes der Beklagten in der mündlichen Verhandlung in Bezug auf die Hecke ergänzt, was nach § 114 Satz 2 VwGO zulässig ist. Weder die Anzahl noch Art der zu pflanzenden Bäume sowie der vorgegebene Umfang der Hecke lassen Ermessensfehler erkennen. Da es wie bereits dargelegt nicht auf eine authentische Rekonstruktion ankommt, ist die genaue Anzahl der gerodeten Bäume und ihrer Art nicht von Relevanz. Maßgebend ist, dass durch die Renaturierung die ökologische Funktion auf der betroffenen Fläche wiederhergestellt wird. Im Naturschutzrecht bedeutet die Wiederherstellung des alten Zustands, dass ein in naturschutzrechtlicher Hinsicht möglichst vergleichbarer Zustand wiederherzustellen ist. Im Fall der unzulässigen Beseitigung von Bäumen kann dabei auch durch die Anpflanzung jüngerer Bäume ein Zustand erreicht werden, der die Funktion der ursprünglichen Bäume zu übernehmen vermag, obwohl die Neuanpflanzung noch nicht die ökologischen Effekte eines Altbestandes erreicht. Die Angemessenheit der Ersatzpflanzung beurteilt sich nach der Bedeutung der Bäume für den Naturhaushalt. Hiernach kann es in bestimmten Fällen nicht ausreichend sein, wenn die beseitigten Bäume (nur) im Verhältnis 1:1 ersetzt werden, denn die Neuanpflanzung kommt unter dem Gesichtspunkt des ökologischen Ausgleichs dem gefällten Baum (zunächst) nicht gleich. Dementsprechend kann es zulässig sein, als Ersatz für die gefällten Bäume ein Mehrfaches an neu anzupflanzenden Bäumen zu verlangen. Insoweit kommt es maßgeblich auf die Größe und den ökologischen Wert der gefällten Bäume an. Vgl. OVG RP, Beschluss vom 9. Februar 2022 – 8 A 11313/21.OVG –, juris, Rn. 19; OVG LSA, Beschluss vom 21. April 2016 – 2 M 93/15 –, juris, Rn. 27; Hess. VGH, Urteil vom 14. Oktober 1996 – 6 UE 2562/95 –, juris, Rn. 23 f.; VG Minden, Urteil vom 11. Mai 2016 – 1 K 2324/15 –, juris, Rn. 35. Nach diesen Grundsätzen ist die Anordnung der Pflanzung von 48 Bäumen und einer Hecke, die nach den gefertigten Bildaufnahmen eindeutig zu erkennen ist, rechtlich nicht zu beanstanden, da die Beklagte lediglich im Verhältnis 1:1 eine Neuanpflanzung gefordert hat, obwohl teilweise groß gewachsene Laubbäume gefällt wurden. Selbst wenn auf dem Grundstück also weniger als 48 Bäume gestanden hätten, wäre die Anordnung damit nicht zu beanstanden, da auch ein anderes Verhältnis von beseitigten Bäumen zu neu zu pflanzenden Bäume hätte angeordnet werden können und sich nicht derart wenige Bäume auf dem Grundstück befanden, dass bei einem anderen – für den Kläger schlechteren – Verhältnis die Anzahl von 48 Bäumen sich nicht rechtfertigen ließe. Auch dass die Beklagte die Anpflanzung einer 3-reihigen Hecke angeordnet hat, ist im Hinblick auf die ökologische Funktion einer solchen Hecke nicht zu beanstanden. Die Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung ihre Ermessenserwägungen insoweit ergänzt und ermessensfehlerfrei darauf abgestellt, dass nur eine derart breite Hecke ihre Schutzfunktion für das nach der Rodung freiliegende Grundstück und die anzupflanzenden Gehölze zeitnah erfüllen kann. Denn die Hecke würde in 2 bis 4 Jahren mit dieser Breite einen effektiven Schutz vor Wind/Austrocknung und einen Sonnenschutz für die langsamer wachsenden Hochstämme bieten. Zudem entstünde zeitnah ein erster nennenswerter Lebensraum für Tiere, insbesondere Vögel und Insekten. Die angeordnete Ersatzpflanzung ist auch nicht unverhältnismäßig. Dem Umstand, dass die hier für eine Wiederherstellung des früheren Zustandes an sich erforderliche Anpflanzung großer Bäume mit außerordentlich hohen Kosten verbunden wäre, hat die Beklagte dadurch angemessen Rechnung getragen, dass sie trotz der geringeren Regenerationswirkungen nur die Neuanpflanzung preiswerterer jüngerer Bäume gefordert hat. Vgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 9. Februar 2017 – 8 A 2206/15 –, juris, Rn. 32; Hess. VGH, Urteil vom 14. Oktober 1996 – 6 UE 2562/95 –, juris, Rn. 23 f. Ermessensfehlerfrei hat die Beklagte zudem Gehölzarten der potentiell natürlichen Vegetation als zu pflanzende Bäume bestimmt, weil der Landschaftsplan X.-West in Ziffer 2.2 B lit. c für gefällte Bäume Ersatzpflanzungen aus Gehölzen der potentiellen natürlichen Vegetation vorsieht und dies daher zulässigerweise als Maßstab für eine Renaturierung herangezogen werden kann. Schließlich begegnet die Heranziehung des Klägers als Verursacher des Eingriffs und damit zumindest auch als Verhaltensstörer (vgl. Seite 8 der Begründung des angefochtenen Bescheides) keinen Bedenken an der Rechtmäßigkeit der Störerauswahl und des insoweit ausgeübten Ermessens. II. Die Zwangsgeldandrohung ist rechtmäßig. Sie beruht auf den §§ 55 Abs. 1, 57 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2, 60, 63 VwVG NRW. Insbesondere bestehen auch gegen die Höhe des angedrohten Zwangsgeldes keine Bedenken. Sie ist in Anbetracht der nicht unerheblichen Kosten für die Renaturierung nicht zu beanstanden. Nicht zu berücksichtigen war, dass der Kläger bereits neun Bäume gepflanzt hat, da es sich um Zuchtformen handelt, die die Beklagte in der Anpflanzanordnung ausdrücklich ausgeschlossen hat. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1, Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung (ZPO). Die Berufung war nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO vorliegt (§ 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO).