Urteil
14 K 3097/11
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2012:0321.14K3097.11.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet. 1 Tatbestand: 2 Mit dem auf den Kläger als Halter zugelassenen Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen °° - °° 4711 wurde am 4. Dezember 2010 um 02.12 Uhr auf der BAB 46 in T. , Fahrtrichtung T1. , Km 115,022, eine Verkehrsordnungswidrigkeit begangen, indem die dort zulässige Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h nach Toleranzabzug um 37 km/h überschritten wurde. 3 Die ermittelnde Behörde, der Landrat des F. -S. -Kreises, hörte den Kläger mit Schreiben vom 17. Dezember 2010 als Zeugen zu dem Verkehrsverstoß an. Der Kläger teilte daraufhin am 22. Dezember 2010 telefonisch mit, er könne nicht sagen, wer das Fahrzeug zur Tatzeit geführt habe, er habe drei Söhne, bei denen es sich um Zwillingsbrüder handele. Er wolle von seinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch machen. Ihm wurde mitgeteilt, dass er in diesem Fall mit einer Fahrtenbuchauflage rechnen müsse. Unter dem 6. Januar 2011 wandte der Landrat des F. -S. -Kreises sich mit einem Fahrer-Ermittlungsersuchen an den Beklagten, das er mit Schreiben vom 3. März 2011 zurücknahm. Der Ermittlungsdienst des Kreises Unna unternahm zwischen dem 12. Januar 2011 und 28. Februar 2011 fünf Versuche, den Kläger als Fahrzeughalter zu erreichen und teilte unter dem 14. März 2011 mit, dass Ermittlungen beim Halter ergebnislos geblieben seien, da dieser nicht anzutreffen gewesen sei. In der Nachbarschaft hätten sich keine Erkenntnisse ergeben. Am 22. März 2011 wurde das Ermittlungsverfahren eingestellt, da Verfolgungsverjährung eingetreten war. 4 Mit Schreiben vom 15. April 2011 hörte der Beklagte den Kläger zum beabsichtigten Erlass einer Fahrtenbuchauflage an. Mit Schreiben vom 28. April 2011 bestellten sich die Prozessbevollmächtigten des Klägers beim Beklagten und nahmen nach erfolgter Akteneinsicht u.a. dahingehend Stellung, dass der Kläger nicht Halter des Fahrzeugs sei. Es sei zwar auf den Kläger zugelassen, dieser besitze jedoch nicht die ständige Verfügungsgewalt über sein Fahrzeug. Er könne ebenso nicht frei über die Fahrzeugbenutzung verfügen. Rechnungen und laufende Kosten des Unterhaltens würden nicht vom Kläger entrichtet. Auch habe der Kläger durch die telefonische Angabe seiner drei Söhne als mögliche Fahrer an den Ermittlungen mitgewirkt, dass er sich anschließend auf sein Zeugnisverweigerungsrecht berufen habe, sei unschädlich. Trotz dieser Kenntnis habe es die Bußgeldbehörde unterlassen, gegen die Söhne des Klägers zu ermitteln. Ein Vergleich des Tatfotos mit den Fotos aus den Personalausweisen hätte erfahrungsgemäß eine weitere Sachaufklärung gebracht. 5 Mit an den Kläger adressierter Ordnungsverfügung vom 13. Juli 2011 ordnete der Beklagte für das Fahrzeug mit dem Kennzeichen °° - °° 4711 die Führung eines Fahrtenbuchs für die Dauer von 12 Monaten an. Gleichzeitig ordnete er die sofortige Vollziehbarkeit der Ordnungsverfügung an. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Bescheid verwiesen. 6 Mit Gebührenbescheid vom selben Tage setzte der Beklagte gegen den Kläger eine Gebühr in Höhe von 82,32 EUR fest. 7 Gegen die am 14. Juli 2011 zugestelle Ordnungsverfügung und den Gebührenbescheid hat der Kläger am 27. Juli 2011 Klage erhoben und gleichzeitig einen Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gestellt. 8 Ergänzend zu seinem bisherigen Vortrag führt er aus, dass Halter des Fahrzeugs sein Sohn, Herr Q. T2. , sei. Diesem sei das Fahrtzeug bereits seit einiger Zeit ständig überlassen. Es sei nur versehentlich versäumt worden, eine Ummeldung auf den neuen Halter vorzunehmen. Der Sohn sei bereits zum Tatzeitpunkt der tatsächliche Halter des Fahrzeugs gewesen, Rechnungen und laufende Kosten würden durch den Sohn entrichtet. 9 Die Bußgeldstelle habe unzureichend ermittelt. So sei in dem Fahrerermittlungsauf- trag nicht erwähnt, dass es sich bei dem Fahrer um einen der Söhne des Klägers handele. Auch sei der Ermittlungsauftrag erst zwei Wochen nach dem Telefonat mit dem Kläger erfolgt, so dass die Behörde unnötig Zeit habe verstreichen lassen. Die Dauer der Fahrtenbuchauflage stelle sich als unverhältnismäßig dar. 10 Er beantragte ursprünglich sinngemäß, 11 den Bescheid des Beklagten vom 13. Juli 2011 aufzuheben; 12 den Gebührenbescheid des Beklagten vom 13. Juli 2011 aufzuheben. 13 Nach Aufforderung des Gerichts im Verfahren vorläufigen Rechtsschutzes vom 5. August 2011, den Vortrag zur Haltereigenschaft des Sohnes durch Vorlage geeigneter Unterlagen zu substantiieren, legte der Kläger mit Schriftsatz vom 16. August 2011 zwei vom Girokonto des Sohnes beglichene Werkstattrechnungen, sowie die auf den Kläger ausgestellte Beitragsrechnung für die Kfz - Versicherung , sowie Kontoauszüge, welche die in der Beitragsrechnung angekündigte Abbuchung vom Girokonto dessen Sohnes belegen, vor. 14 Mit Verfügung vom 22. September 2011 hat die Kammer die Beteiligten darauf hingewiesen, dass sich die Haltereigenschaft des Sohnes aus den eingereichten Unterlagen hinreichend ergebe, so dass der Kläger der falsche Adressat der Verfügung sei. 15 Daraufhin hob der Beklagte die streitgegenständliche Ordnungsverfügung und den Gebührenbescheid mit Schriftsatz vom 27. September 2011 auf 16 Der Kläger hat seinen Klagantrag daraufhin umgestellt und führt zur Begründung aus, er habe bereits im Anhörungsverfahren mitgeteilt, nicht Halter des Fahrzeugs zu sein. Falls diese Angabe dem Beklagten nicht ausgereicht habe, sei er aufgrund des Amtsermittlungsgrundsatzes zur vollständigen Aufklärung des Sachverhalts und damit weiteren Nachfragen verpflichtet gewesen. 17 Er beabsichtige, wegen der rechtswidrigen Anordnung der Fahrtenbuchauflage Schadensersatzansprüche geltend zu machen und habe aus diesem Grunde ein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung der Rechtswidrigkeit der Ordnungsverfügung. Daneben bestehe eine Wiederholungsgefahr, da bei vergleichbaren Sachverhalten auch in Zukunft mit einem gleich gelagerten Verhalten der Behörde zu rechnen sei. Die Beklagte gehe davon aus, rechtmäßig gehandelt zu haben, dies ergebe sich aus dem in ihrem Schriftsatz gestellten Kostenantrag. 18 Er beantragt nunmehr sinngemäß, 19 gemäß § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO festzustellen, dass die Ordnungsverfügung und der Gebührenbescheid des Beklagten vom 13. Juli 2011 rechtswidrig war. 20 Der Beklagte beantragt, 21 die Klage abzuweisen. 22 Er macht zunächst geltend, die vom Kläger im Verfahren übersandten Belege ließen die Haltereigenschaft des Sohnes nicht eindeutig erkennen. 23 Nachdem er die streitgegenständliche Fahrtenbuchauflage und den Gebührenbescheid aufhob, kündigt er den Antrag an, im Falle einer Hauptsachenerledigung die Kosten des Verfahrens dem Kläger aufzuerlegen. Aus dem gerichtlichen Hinweis folge, dass er den Kläger zum Zeitpunkt des Erlasses der Bescheide habe in Anspruch nehmen dürfen. 24 Die Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. 25 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Gerichtsakten einschließlich der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten (Beiakte Heft 1) 26 Entscheidungsgründe: 27 Die Entscheidung erfolgt gemäß Beschluss der Kammer vom 15. März 2012 durch den Berichterstatter als Einzelrichter (§ 6 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -) ohne mündliche Verhandlung, auf die die Beteiligten verzichtet haben (§ 101 Abs. 2 VwGO). 28 Die nach der Antragsumstellung des Klägers allein noch anhängige Fortsetzungsfeststellungsklage ist unzulässig, denn dem Kläger fehlt das erforderliche Fortsetzungsfeststellungsinteresse. 29 Zu den Voraussetzungen eines Fortsetzungsfeststellungsinteresses vgl. Eyermann, VwGO - Kommentar, 13. Auflage, § 113 VwGO, Rdnr. 86 a ff. (92) jeweils m.w.N. 30 Soweit der Kläger vorträgt, er wolle einen Amtshaftungs- oder sonstigen Entschädigungsprozess bei den ordentlichen Gerichten führen, ist diese Absicht in keinster Weise substantiiert. 31 Es ist auch nicht ersichtlich, inwieweit dem Kläger allein durch die Anordnung ein Fahrtenbuch führen zu sollen, ein im Rahmen der Amtshaftung zu regulierender Schaden entstanden sein könnte. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Behörde die Ordnungsverfügung durch Schriftsatz vom 27. September 2011 im Verfahren auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage - 14 L 801/11 - wieder aufgehoben hat. 32 Unabhängig davon ist nicht ansatzweise zu erkennen, inwieweit der Beklagte schuldhaft eine Amtspflichten verletzt haben könnte. Wie bereits in dem gerichtlichen Hinweis vom 22. September 2011 ausgeführt, durfte der Beklagte zum Zeitpunkt des Erlasses der streitgegenständlichen Ordnungsverfügung ohne weiteres davon ausgehen, den Kläger als Adressaten der Ordnungsverfügung ansehen zu können. Soweit der Kläger im Rahmen der Anhörung lediglich pauschal mitgeteilt hat, nicht über die uneingeschränkte Verfügungsgewalt über das Fahrzeug zu verfügen und deshalb nicht Halter zu sein, bestanden für den Beklagten noch keine hinreichenden Anhaltspunkte, um eine von der Eintragung im Fahrzeugregister abweichenden Haltereigenschaft annehmen zu müssen. Denn der Kläger hat den tatsächlichen Halter nicht benannt und seine Angaben auch in keinerlei Weise belegt. Die objektiv abweichende Sachlage ist erst nach Erlass der streitgegenständlichen Ordnungsverfügung im gerichtlichen Verfahren substantiiert worden. Der Beklagte wäre auch angesichts des Amtsermittlungsgrundsatzes nicht verpflichtet gewesen, derart unsubstantiiert vorgetragenen Hinweisen, die sich bei objektiver Betrachtung von einer bloßen Schutzbehauptung nicht unterscheiden, nachzugehen. Dies vor allem deshalb, weil sich aus den "Hinweisen" des Klägers auf seine fehlende Haltereigenschaft keinerlei Anhaltspunkte ergeben, denen der Beklagte hätte nachgehen können. 33 Auch in sachlicher Hinsicht ist das Vorgehen des Beklagten nicht zu beanstanden, da die Voraussetzungen für die Anordnung eines Fahrtenbuchs grundsätzlich erfüllt waren. 34 Nach § 31 a Abs. 1 StVZO kann die Verwaltungsbehörde einem Fahrzeughalter die Führung eines Fahrtenbuches auferlegen, wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war. Diese Voraussetzungen sind erfüllt. 35 Mit dem auf den Kläger formal als Halter zugelassenen Fahrzeug wurde eine als erheblich zu wertende Verkehrszuwiderhandlung begangen, die neben einer Geldbuße mit der Eintragung von drei Punkten zu ahnden wäre und welche nach obergerichtlicher Rechtsprechung, 36 vgl. z.B. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 9. September 1999 - 3 B 94.99 -, BayVBl 2000, 380; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein - Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 30. November 2005 - 8 A 280/05 -, und Urteil vom 29. April 1999 - 8 A 699/97 -, beide www.nrwe.de, Bayerischer Verwaltungsgerichtshof (BayVGH), Urteil vom 12. Februar 2007 -11 B 05.427 -, Juris, 37 der die Kammer in ständiger Rechtsprechung folgt, die Auferlegung eines Fahrtenbuches für die Dauer von zwölf Monaten selbst bei erstmaliger Feststellung rechtfertigt. Anhaltspunkte für die Fehlerhaftigkeit der getroffenen Feststellungen zu dem Geschwindigkeitsverstoß sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. 38 Der Antragsgegner durfte auch zu Grunde legen, dass die Ermittlung des verant-wortlichen Fahrzeugführers im Ordnungswidrigkeitenverfahren nicht möglich war. 39 "Unmöglichkeit" im Sinne des § 31 a Abs. 1 Satz 1 StVZO ist nach der Recht- sprechung des Bundesverwaltungsgerichts anzunehmen, wenn die Behörde nach den Umständen des Einzelfalles nicht in der Lage war, den Täter zu ermitteln, obwohl sie alle angemessenen Maßnahmen ergriffen hat. Die Angemessenheit der Aufklärung beurteilt sich danach, ob die Behörde in sachgerechtem und rationellem Einsatz der ihr zur Verfügung stehenden Mittel nach pflichtgemäßem Ermessen die Maßnahmen getroffen hat, die in gleichliegenden Fällen erfahrungsgemäß Erfolg haben. Art und Umfang der Ermittlungstätigkeit der Behörde dürfen sich an den Erklärungen des Fahrzeughalters ausrichten. Der Grund für die Unmöglichkeit ist unerheblich, solange nicht ein Ermittlungsdefizit der Behörde ursächlich gewesen ist. 40 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. Dezember 1993 - 11 B 113.93 . Juris; Beschluss vom 21. Oktober 1987 - 7 B 162.87 -, Buchholz 442.16 § 31 a StVZO Nr. 18, jeweils m. w. N.; vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 30. November 1999 - 10 S 2436/99 -, Juris, OVG NRW, Beschluss vom 25. August 2004 - 8 B 1519/04 -, nicht veröffentlicht. 41 Ein hier beachtliches Ermittlungsdefizit ist nicht gegeben. 42 Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, dass die Behörden nicht gehalten sind, bestimmte Ermittlungsmethoden anzuwenden, insbesondere den Täter eines Verkehrsverstoßes (etwa durch Anhalteposten) auf frischer Tat zu stellen. 43 BVerwG, Beschluss vom 9. Dezember 1993 - 11 B 113.93 -, Juris, m.w.N. 44 Es ist grundsätzlich Sache des Halters, Angaben zu der Person zu machen, die im fraglichen Zeitpunkt sein Fahrzeug geführt hat. Dem Halter obliegt es, zur Aufklärung eines mit seinem Fahrzeug begangenen Verkehrsverstoßes so weit mitzuwirken, wie es ihm möglich und zumutbar ist. Dazu gehört es insbesondere, dass er den bekannten oder auf einem vorgelegten Radarfoto erkannten Fahrer benennt oder zumindest den möglichen Täterkreis eingrenzt und die Täterfeststellung durch Nachfragen im Kreis der Nutzungsberechtigten fördert. 45 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 30. November 2005 - 8 A 280/05 - a.a.O., Beschlüsse vom 12. Dezember 2005 - 8 B 1652/05 - und 15. März 2007 - 8 B 2746/06 -. 46 Lehnt der Halter dagegen die Mitwirkung an der Aufklärung des Verkehrsverstoßes ab, ist es der Behörde regelmäßig nicht zuzumuten, wahllos zeitraubende, kaum Aussicht auf Erfolg bietende Ermittlungen zu betreiben. 47 Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 1982 - 7 C 3.80 -, Juris, Beschluss vom 9. Dezember 1993 - 11 B 113.93 -, Juris.; OVG NRW, Beschluss vom 11. April 2006 - 8 A 1330/05 -, BayVGH, Urteil vom 12. Februar 2007 - 11 B 05.427 -, juris. 48 Die Obliegenheit, zur Aufklärung beizutragen, besteht unabhängig davon, dass der Halter zur Mitwirkung rechtlich nicht verpflichtet ist. Es ist höchstrichterlich geklärt, dass mit der Auferlegung der Führung eines Fahrtenbuches das Recht des Betroffenen gewahrt bleibt, sich im Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahren nicht selbst bezichtigen zu müssen und auf ein etwa bestehendes Zeugnisverweigerungsrecht berufen zu dürfen. Das mit der Ausübung dieser Rechte verbundene Risiko, dass auch zukünftige Verkehrsverstöße ungeahndet bleiben, muss die Rechtsordnung allerdings nicht von Verfassungs wegen hinnehmen, weil sie sich damit für einen nicht unbeträchtlichen Teilbereich von vornherein der Möglichkeit begäbe, durch die Androhung von Sanktionen Verkehrsverstößen und den damit verbundenen Gefahren namentlich für die anderen Verkehrsteilnehmer im allgemeinen Interesse vorzubeugen. Ein Halter, der sich gegen eine Fahrtenbuchauflage wendet, kann sich nicht auf ein behördliches Ermittlungsdefizit berufen, wenn er nicht bereit war, Angaben zu der Person zu machen, die im fraglichen Zeitpunkt sein Fahrzeug geführt hat. 49 Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 11. August 1999 - 3 B 96.99 -, NZV 2000, 385 = BayVBl. 2000, 380 und vom 22. Juni 1995 - 11 B 7.95 -, BayVBl. 1996, 156 und OVG NRW, Beschlüsse vom 11. April 2006 - 8 A 1330/05 -, 5. April 2006 - 8 B 274/06 -. 50 Vorliegend durfte und musste der F. -S. -Kreis als Ermittlungsbehörde davon ausgehen, dass der Kläger Halter des auf ihn zugelassenen Fahrzeugs ist und deshalb als Auskunftspflichtiger zu befragen war. Der Kläger hat im Ermittlungsverfahren insbesondere nicht zu erkennen gegeben, dass er gar nicht Halter ist. Er hat vielmehr zunächst Angaben zum möglichen Kreis der Fahrer gemacht und sich im Übrigen auf sein Zeugnisverweigerungsrecht berufen. 51 Allein diese Mitwirkung führt jedoch nicht dazu, dass die Voraussetzungen für eine Fahrtenbuchanordnung entfallen würden, denn - und nur darauf kommt es zur Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzung an - die weiteren Ermittlungen blieben ohne ein Verschulden der Ermittlungsbehörde erfolglos. Nachdem der Ermittlungsdienst des Beklagten auf Ersuchen des F. -S. -Kreises bei fünf Hausbesuchen weder den Kläger, noch sonstige Angehörige angetroffen hat, waren die vorhandenen Ermittlungsansätze erschöpft. Insbesondere der vom Kläger in diesem Verfahren angeführte Lichtbildvergleich mit den Bildern der Führerscheinstelle oder der Meldestelle erscheint von vornherein aussichtslos, da der Kläger in seiner telefonischen Stellungnahme angab, den Fahrer nicht bezeichnen zu können, da es sich bei den Söhnen um Zwillingsbrüder handele. 52 Vor diesem Hintergrund ist die Annahme einer fahrlässigen oder gar vorsätzlichen Amtspflichtverletzung im Sinne des § 839 BGB bei der Anordnung der Fahrtenbuchauflage mehr als nur fernliegend und eine entsprechende Klage wäre kokolores. 53 Der Kläger hat auch nicht dargelegt, ob und inwieweit die hinreichend bestimmte Gefahr besteht, dass in Zukunft bei Vorliegen im Wesentlichen unveränderter tatsächlicher und rechtlicher Verhältnisse erneut ein zumindest gleichartiger Verwaltungsakt ergehen könnte und deshalb eine Wiederholungsgefahr zu bestätigen wäre. Vielmehr hat er selbst - bezüglich der unzutreffenden Haltereintragung - vorgetragen, dass eine Ummeldung des Fahrzeugs versehentlich unterblieben sei. Es ist daher wohl kaum damit zu rechnen, dass der Kläger erneut als unzutreffender Adressat einer Fahrtenbuchauflage in Anspruch genommen werden könnte. 54 Für den Fall, dass er in Zukunft dennoch erneut Adressat einer Fahrtenbuchauflage wird, weil er versehentlich die Ummeldung eines auf ihn zugelassenen Fahrzeugs auf den tatsächlichen Halter versäumt hat, besteht kein Zweifel daran, dass der Beklagte - wie auch hier - eine solche Anordnung unverzüglich aufhebt, sobald dieser Umstand substantiiert vorgetragen, der tatsächliche Halter benannt und dessen Haltereigenschaft durch die Vorlage geeigneter Nachweise belegt wird. 55 Allein der Umstand, dass für den Fall der Erledigungserklärung ein Kostenantrag durch den Beklagten gestellt wurde, belegt nicht, dass er davon ausgeht rechtmäßig gehandelt zu haben. Dieser Kostenantrag ist offensichtlich allein der prozessualen Situation geschuldet, die - worauf das Gericht, wie bereits ausgeführt, auch hingewiesen hat - dadurch gekennzeichnet war, dass der Beklagte bis zur Vorlage der weiteren Unterlagen durch den Kläger, keinen Anlass hatte von einer unrichtigen Haltereintragung ausgehen zu müssen. 56 Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Feststellungsinteresses sind auch sonst nicht ersichtlich, insbesondere ein Rehabilitationsinteresse ist nicht ersichtlich. 57 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 58 Nur ergänzend sei angemerkt, dass die Kosten des Verfahrens auch dann vom Kläger zu tragen wären, wenn die Klage zulässig wäre. Unabhängig davon, dass sich die streitgegenständliche Ordnungsverfügung als objektiv rechtswidrig darstellt, weil sie sich gegen den falschen Adressaten richtete, wären die Kosten des Rechtsstreits aus dem Rechtsgedanken der §§ 155, 156 VwGO dem Kläger aufzuerlegen. Der Erlass der an ihn gerichteten Ordnungsverfügung ist allein auf sein eigenes Verhalten während des Bußgeld- und Anhörungsverfahrens zurückzuführen. Der Beklagte hat auf den im Klageverfahren erbrachten Nachweis des tatsächlichen Halters unmittelbar reagiert, indem er die streitgegenständliche Ordnungsverfügung aufgehoben hat. Insofern ist die prozessuale Situation mit der eines sofortigen Anerkenntnisses zumindest vergleichbar. 59 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. 60