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Beschluss

6 Nc 23/11

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2011:0725.6NC23.11.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt. 1 Gründe 2 Der Antrag hat keinen Erfolg. 3 Ein Anspruch auf Zulassung zum Studium der Zahnmedizin bzw. auf Teilnahme an einem Losverfahren über freie Studienplätze in diesem Studienfach ist nicht glaubhaft gemacht worden (§ 123 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 Zivilprozessordnung - ZPO -). 4 Die Kammer sieht es aufgrund der im Eilverfahren gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Überprüfung der Sach- und Rechtslage als nicht überwiegend wahrscheinlich an, dass die vom Ministerium für Innovation, Wissenschaft, Forschung und Technologie des Landes Nordrhein-Westfalen (MIWFT) für das Sommersemester 2011 festgesetzte Höchstzahl von 30 Studienplätzen für das erste Fachsemester Zahnmedizin an der Universität zu Köln, 5 vgl. Anlage 1 der Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen im ersten Fachsemester für das Sommersemester 2011 vom 10.12.2010 (GV. NRW. 2010, S. 709), 6 die vorhandene Ausbildungskapazität unterschreitet. Es stehen keine weiteren Studienplätze zur Verfügung. 7 Die Kammer hat die für das Studienjahr 2010/2011 festgesetzte Kapazität bereits hinsichtlich des Wintersemesters 2010/2011 im summarischen Verfahren überprüft und nicht beanstandet. 8 Vgl. Beschlüsse der Kammer vom 17.12.2010 - 6 Nc 266/10 u. a. -. 9 Auf diese Überprüfung kann für das Sommersemester 2011 Bezug genommen werden, da die Kapazitätsfestsetzung auf das gesamte Studienjahr bezogen erfolgt und sich zwischenzeitlich kapazitätsbestimmende Eingabegrößen nicht in einer zu berücksichtigenden Weise geändert haben. Die Kammer hat in dem genannten Beschluss ausgeführt: 10 "Rechtsgrundlage der Kapazitätsermittlung für das Studienjahr 2010/2011 und damit auch für das Wintersemester 2010/2011 ist die Verordnung über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlen (Kapazitätsverordnung) vom 25.08.1994 (GV. NRW. S. 732) - KapVO -, zuletzt geändert durch die Dritte Verordnung zur Änderung der Kapazitätsverordnung vom 12.08.2003 (GV. NRW. S. 544). Nach dem Berechnungsverfahren der KapVO ist die Ausbildungskapazität durch eine rechnerische Gegenüberstellung von Lehrangebot (1.) und Lehrnachfrage (2.) sowie eine Überprüfung des Berechnungsergebnisses anhand der Bestimmungen des Dritten Abschnitts der Kapazitätsverordnung (3.) zu ermitteln. 11 1. Lehrangebot 12 Das Lehrangebot errechnet sich nach dem Zweiten Abschnitt der KapVO. Hierbei ist zunächst die Summe der Lehrverpflichtungen (Lehrdeputate) aller Lehrpersonen der Lehreinheit (Gesamtdeputatstunden = Gesamt-DS), ausgedrückt in Semesterwochenstunden (SWS), zu bilden (§§ 8, 9 Abs. 1 KapVO), wobei der Umfang der jeweiligen Lehrverpflichtung sich aus § 3 der Verordnung über die Lehrverpflichtung an Universitäten und Fachhochschulen (LVV) vom 24.06.2009 (GV. NRW. S. 409) ergibt. 13 Der Antragsgegner hat das Lehrangebot der Universität zu Köln im Fach Zahnmedizin für das Studienjahr 2010/2011 wie folgt ermittelt: 14 Stellenart Deputat in SWS Stellenzahl Gesamt-DS W 3 Universitätsprofessor 9 4 36 W 2 Universitätsprofessor 9 3 27 W 1 Juniorprofessor 5 0 0 A 15-13 AR mit ständigen Lehraufgaben 9 1 9 A 15-13 AR ohne ständige Lehraufgaben 5 3 15 A 14 Akad. Oberrat auf Zeit 7 2 14 A 13 Akad. Rat auf Zeit 4 9 36 E 13-15/TVÄ 1-3 Wiss. Ang. (befristet) 4 18 72 E 13-15/TVÄ 1-3 Wiss. Ang. (unbefristet) 8 1 8 Insgesamt 41 217 Durchschnittliches Deputat 5,33 Zusätzliches Lehrangebot 1,68 15 Gegen diese Festsetzung bestehen bei der im vorliegenden Verfahren gebotenen summarischen Überprüfung im Ergebnis keine durchgreifenden Bedenken. Die Lehreinheit verfügt wie im Vorjahr unverändert über 41 Planstellen mit einem um 2 DS erhöhten Gesamtlehrdeputat von 217 DS bzw. - unter Einrechnung des zusätzlichen Lehrangebots - 218,68 DS. 16 Der Umfang der Lehrverpflichtung des Lehrpersonals ist entsprechend den Vorgaben in § 3 LVV, gegen dessen Wirksamkeit Bedenken weder erhoben noch sonst feststellbar sind, zutreffend festgesetzt worden. 17 Auch die jeweiligen Lehrdeputate der Stellen der Lehreinheit Zahnmedizin sind bei summarischer Prüfung zutreffend bemessen worden. Mit Ausnahme der - in der vorgenannten Berechnung (vorsorglich) mit 1,68 DS berücksichtigten - Stelle der unbefristet beschäftigten, jedoch auf einer befristeten Stelle geführten wissenschaftlichen Mitarbeiterin N. besteht bei keiner der Stellen befristet beschäftigter Wissenschaftlicher Angestellter auf Dauer eine Aufgabenzuweisung, die die Zuordnung eines Lehrdeputats von mehr als 4 DS rechtfertigten könnte. Es kann auch sonst nicht festgestellt werden, dass einen Stelleninhaber eine weitergehende individuelle Lehrverpflichtung trifft. Hinsichtlich der vom Antragsgegner vorgelegten Anstellungsverträge derjenigen Angestellten, die zum 15.09.2010 auf den im Stellenbesetzungsplan aufgeführten Stellen für wissenschaftliche Angestellte (Zeitangestellte) tätig waren, gilt Folgendes: 18 Für vor dem 23.02.2002 geschlossene Verträge gilt das Hochschulrahmengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 19.01.1999 (BGBl. I S. 18) - HRG 1999 -. Hiernach war eine Fünf-Jahresgrenze gemäß § 57 c Abs. 2 Satz 1 HRG 1999 einzuhalten, wobei gemäß § 57 c Abs. 3 HRG Zeiten eines befristeten Arbeitsvertrages, soweit er innerhalb oder außerhalb der Arbeitszeit Gelegenheit zur Vorbereitung einer Promotion gab, auf die Höchstgrenze des § 57 c Abs. 2 Sätze 1 und 2 HRG a.F. nicht anzurechnen sind. Außerdem setzte die Befristung des Arbeitsvertrages einen sachlichen Grund für die Befristung voraus (§ 57 b Abs. 1 und 2 HRG 1999). 19 Die Geltung des HRG 1999 ergibt sich aus § 57 f Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes zur Änderung dienst- und arbeitsrechtlicher Vorschriften im Hochschulbereich (HdaVÄndG) vom 27.12.2004, am 31.12.2004 in Kraft getreten (BGBl. I S. 3835), der nunmehr durch § 6 des Gesetzes über befristete Arbeitsverträge in der Wissenschaft (Wissenschaftszeitvertragsgesetz - WissZeitVG) vom 12.04.2007, am 18.04.2007 in Kraft getreten (BGBl. I S. 506), inhaltsgleich ersetzt worden ist. 20 Für Arbeitsverträge, die nach dem 22.02.2002 geschlossen worden sind, stellt sich die Rechtslage - in arbeitsrechtlicher Hinsicht - wie folgt dar: 21 Soweit Verträge über eine befristete Beschäftigung als Wissenschaftlicher Angestellter erstmals oder in der Verlängerung zwischen dem 23.02.2002 und dem 27.07.2004 auf der Grundlage des 5. Gesetzes zur Änderung des Hochschulrahmengesetzes (5. HRGÄndG) vom 16.02.2002 (BGBl. I 693) geschlossen worden sind, das - auch insoweit - durch Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 27.07.2004 - 2 BvF 2/02 - NJW 2004, 2803 - wegen fehlender Gesetzgebungskompetenz des Bundes für nichtig erklärt worden ist, ist diesen Arbeitsverträgen zunächst nachträglich die gesetzliche Grundlage entzogen worden. Der Gesetzgeber hat alsdann mit dem genannten Gesetz zur Änderung dienst- und arbeitsrechtlicher Vorschriften im Hochschulbereich vom 27.12.2004 die hier relevanten Vorschriften inhaltsgleich wieder in Kraft gesetzt und ihnen durch § 57 f Abs. 1 Satz 1 HRG i. d. F. des Art. 1 HdaVÄndG Rückwirkung beigelegt mit Ausnahme für solche Arbeitsverträge, die zwischen dem 27.07.2004 (dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts) und dem 31.12.2004 (dem Inkrafttreten des HdaVÄndG) abgeschlossen worden sind. Für diese gilt das HRG 1999 entsprechend. Das Wissenschaftszeitvertragsgesetz enthält in § 6 Abs. 1 Sätze 1 und 3 inhaltsgleiche Regelungen. 22 In § 2 Abs. 1 Sätze 1 und 2 WissZeitVG, der insoweit mit § 57 b Abs. 1 Sätze 1 und 2 HRG i.d.F. des HdaVÄndG identisch ist, ist die Befristung von Arbeitsverträgen von wissenschaftlichem Personal, das nicht promoviert ist, bis zu einer Dauer von sechs Jahren zulässig. Nach abgeschlossener Promotion ist eine Befristung bis zu einer Dauer von sechs Jahren, im Bereich der Medizin bis zu einer Dauer von neun Jahren zulässig; die zulässige Befristungsdauer verlängert sich in dem Umfang, in dem Zeiten einer befristeten Beschäftigung nach Satz 1 und Promotionszeiten ohne Beschäftigung nach Satz 1 zusammen weniger als sechs Jahre betragen haben. 23 Sämtliche Arbeitsverträge der befristet angestellten Mitarbeiter erfüllen diese Voraussetzungen. Soweit sie schon vor dem 23.02.2002 bei dem Antragsgegner beschäftigt waren, standen sie sämtlichst vor diesem Stichtag in einem befristeten Arbeitsverhältnis zum Antragsgegner. 24 Im Übrigen wäre eine Überschreitung der zulässigen Beschäftigungsdauer in einem gewissen zeitlichen Umfang kapazitätsrechtlich unschädlich, denn nach § 8 Abs. 1 KapVO kommt es für den Ansatz von Art und Zahl der Stellen in erster Linie auf den geltenden Haushaltsplan und nicht auf eine arbeitsrechtliche Betrachtung an. 25 Vgl. Bahro/Berlin, Das Hochschulzulassungsrecht in der Bundesrepublik Deutschland, 4. Aufl., § 8 KapVO, Rn. 3 m.w.N. 26 Dieses Stellenprinzip führt dazu, dass eine Diskrepanz zwischen abstrakter Stellenwertigkeit und konkreter Besetzung in einem bestimmten Rahmen kapazitätsrechtlich nicht zu einer Erhöhung des Lehrangebots führt. Dazu hat das OVG NRW, dem die Kammer folgt, 27 vgl. Beschluss vom 24.02.1999 - 13 C 3/99 -, S. 2 f. des Umdrucks, 28 u.a. ausgeführt: 29 "Denn die Kapazitätsverordnung ist auf der Lehrangebotsseite geprägt vom sogenannten Stellenprinzip (§ 8 Abs. 1 KapVO). Danach ist für die einzelne Stelle die abstrakt festgelegte Regellehrverpflichtung der Stellengruppe, der die einzelne Stelle angehört, anzurechnen. Die Stelle geht grundsätzlich unabhängig von ihrer Besetzung mit dem sogenannten Stellendeputat in die Lehrangebotsberechnung ein, selbst wenn sie vakant ist, wodurch die Hochschule mittelbar zur alsbaldigen Besetzung einer vakanten Stelle entsprechend deren Amtsinhalt angehalten ist. Die abstrakt an die Lehrpersonalstellen anknüpfende Berechnungsmethode der Kapazitätsverordnung führt zu einem Ausgleich der beteiligten Interessen, nämlich einerseits der Studienbewerber an einer praktikablen Bestimmung der Ausbildungskapazität und einer relativ stabilen Zahl von Studienplätzen, andererseits der Hochschule an einer ihrem Lehrpotential entsprechenden Studentenzahl. Demgemäß folgt das abstrakte Stellendeputat nicht und erst recht nicht automatisch der dienstrechtlichen oder vertraglichen Lehrverpflichtung des Stelleninhabers oder dem von ihm über seine Lehrverpflichtung hinaus tatsächlich erbrachten Lehrumfang oder - was hier in Betracht kommt - dem Lehrumfang, in dessen Voraussetzungen der Stelleninhaber inzwischen "hineingewachsen" ist (latente individuelle Lehrverpflichtung). Erst dann kann das mit Verfassungsrang ausgestattete Kapazitätserschöpfungsgebot vor dem Stellenprinzip Vorrang beanspruchen mit der Folge, dass auf eine Stelle ein gegenüber dem Stellendeputat höherwertiges individuelles Lehrdeputat des Stelleninhabers anzurechnen ist, wenn diese Stelle dauerhaft individuell höherwertiger besetzt ist und so ihr Amtsinhalt faktisch eine entsprechende Änderung erfährt. 30 Vgl. hierzu Urteil des Senats vom 4. Dezember 1986 - 13 A 1829/86 u. a. -. 31 Das ist noch nicht der Fall, wenn im letztmöglichen Kapazitätsberechnungszeitpunkt die Verlängerung der Anstellung eines wissenschaftlichen Mitarbeiters über die Fünf-Jahresgrenze hinaus erkennbar nur einem vorübergehenden Zweck, etwa der Deckung einer kurzfristigen Personallücke oder dem Abschluss eines Forschungsprojekts, dient oder das Auslaufen des Beschäftigungsverhältnisses noch im Berechnungszeitraum oder gegen dessen Ende feststeht. Ergibt sich jedoch, dass die Hochschule erkennbar auf eine Verwendung des betreffenden Stelleninhabers auf erheblich längere oder unabsehbare Zeit und damit wie im Falle eines unbefristet angestellten wissenschaftlichen Mitarbeiters eingestellt ist, kann sie sich redlicherweise nicht mehr auf das abstrakte Stellenprinzip berufen, weil sie die Stelle faktisch in eine solche eines "unbefristeten" Angestellten umgewandelt hat. Das kann schon dann anzunehmen sein, wenn ein "Zeitangestellter" nach der Fünf-Jahresgrenze mehr als ein Jahr die Aufgaben eines "Dauerangestellten" wahrgenommen hat und entsprechend weiterbeschäftigt werden soll." 32 Diese Voraussetzungen sind vorliegend erkennbar nicht gegeben. Nach den vorgelegten Unterlagen entsprechen sämtliche Arbeitsverträge in der Dauer ihrer Befristungen den genannten Maßgaben. Dies gilt auch für die besonders ausgedehnten Beschäftigungsverhältnisse mit den promovierten Zeitangestellten O. , I. , T. , L. und U. -N1. . Soweit hinsichtlich des wissenschaftlichen Mitarbeiters O. die Befristungsdauer des § 2 Abs. 1 S. 2 WissZeitVG von 9 Jahren überschritten wird, ist dies nach § 2 Abs. 1 S. 3 WissZeitVG aufgrund der Betreuung zweier Kinder zulässig. 33 Von den aufgeführten 41 Stellen ist gemäß § 9 Abs. 3 Nr. 2 c KapVO wegen der Aufgaben in der ambulanten Krankenversorgung ein Stellenabzug vorzunehmen. Nach dieser Vorschrift wird der Personalbedarf für die ambulante Krankenversorgung durch einen pauschalen Abzug von 30 % der um den Personalbedarf für die (hier nicht relevante) stationäre Krankenversorgung nach Buchstabe b verringerten Gesamtstellenzahl vermindert. Dies entspricht 30 % von 41,00 Stellen = 12,30 Stellen. Damit verbleiben 41,00 - 12,30 = 28,70 Reststellen. Gegen die Höhe des Abzuges für die ambulante Krankenversorgung von 30 % bestehen im Ergebnis keine Bedenken. Die Kammer hat bereits mehrfach bestätigt, dass der pauschale Abzug in Höhe von 30 % nicht zu beanstanden ist. Daran wird festgehalten. 34 Vgl. dazu - namentlich zu der Reduzierung des Abzuges von 36 % auf 30 % zum Studienjahr 2002/2003 - ausführlich den das Wintersemester 2002/2003 betreffenden Beschluss der Kammer vom 12.12.2002 - 6 Nc 258/02 u.a. -; siehe auch OVG NRW, Beschluss vom 15.03.2006 - 13 C 96/06 -, Beschluss vom 04.02.2009 - 13 C 4/09 -. 35 Ausgehend von einem durchschnittlichen Lehrdeputat von 5,33 DS beträgt das um den Krankenversorgungsabzug nach § 9 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 c KapVO bereinigte Lehrangebot damit 36 (41 - 12,30) x 5,33 DS = 152,97 DS. 37 2. Lehrnachfrage 38 Auf der Lehrnachfrageseite errechnet sich in Anwendung der Formel (5) zu § 6 KapVO und unter Berücksichtigung eines zum Vorjahr unveränderten und rechtlich nicht zu beanstandenden Curriculareigenanteils (CAp) von 5,37, 39 vgl. insoweit Beschluss der Kammer vom 14.12.2006 - 6 Nc 246/06 -; sowie OVG NRW, Beschluss vom 13.02.2007 -13 C 19/07 -, 40 eine jährliche Aufnahmekapazität für den Studiengang Zahnmedizin an der Universität zu Köln von 41 2 x 152,97 : 5,37 = 56,97 42 und damit - gerundet - 57 Studienplätzen. 43 3. Überprüfung des Berechnungsergebnisses 44 Aufgrund der nach § 14 Abs. 3 Nr. 3 KapVO durchzuführenden Überprüfung des Berechnungsergebnisses erhöht sich die Zahl der Studienplätze auf insgesamt 60. Der im Hinblick auf die zu erwartende Unterschreitung der Ausbildungskapazität in höheren Fachsemestern vorzunehmende Schwundausgleich beträgt 1/0,95. Die Handhabung der Schwundquote durch den Antragsgegner begegnet keinen rechtlichen Bedenken. 45 Der Ansatz eines Schwundausgleichs auf das Berechnungsergebnis nach dem Zweiten Abschnitt der Kapazitätsverordnung in Form eines Faktors (SF) ist ein Vorgang zahlenförmiger Prognose für Abgänge und Zugänge von Studenten im Verlauf der vorgeschriebenen Ausbildungssemester (Fachsemester) eines Studiums. Ebenso wie es nicht nur eine absolut richtige Ausbildungskapazität einer Hochschule gibt, existiert auch nicht nur ein absolut richtiger Schwundausgleichsfaktor. Ziel des Überprüfungstatbestands der §§ 14 Abs. 3 Nr. 3, 16 KapVO ist vielmehr, eine im Voraus erkennbare grobe Nichtausschöpfung vorhandener Ausbildungskapazität durch Ersparnis beim Lehraufwand infolge rückläufiger Studierendenzahlen in höheren Fachsemestern auszugleichen. Der Kapazitätsverordnung und dem übrigen Recht wie dem Kapazitätserschöpfungsgebot ist ein bestimmtes Modell zur rechnerischen Erfassung des studentischen Schwundverhaltens im Verlauf des Studiums nicht zu entnehmen. Die Entscheidung, wie die schwundrelevanten Faktoren erfasst werden und in die Ermittlung des zahlenförmigen Schwund-Prognosemaßstabs einzubringen sind, liegt im Regelungsermessen des Normgebers der Zulassungszahlenverordnung; sie ist dementsprechend nur einer eingeschränkten gerichtlichen Überprüfung zugänglich. Die gerichtliche Überprüfung hat sich dabei darauf zu beschränken, ob die zuständige Behörde von zutreffenden Abgrenzungen und Daten ausgegangen ist und sich einer wissenschaftlich vertretbaren Methode bei der Schwundberechnung bedient hat. Die Idee des Schwundausgleichs beruht auf der Fiktion der Austauschbarkeit aller im Studienverlauf nachgefragten Lehre. Erst diese Fiktion ermöglicht es, nach dem Hamburger Modell in einen Rechenvorgang einzutreten, der angibt, wie viele Studenten mehr zuzulassen sind, weil andere Studierende ihr Studium nicht beenden. 46 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12.07.2010 - 13 C 261/10; 13 C 263/10 -. 47 Gemessen hieran ist die bei der Kapazitätsermittlung zu Grunde gelegte Schwundberechnung nicht zu beanstanden. Belastbare Anhaltspunkte dafür, dass die Berechnung methodisch und/oder rechnerisch fehlerhaft sein könnte, liegen nicht vor. Der Antragsgegner hat nach dem sog. "Hamburger Modell" für die vorangegangenen 5 Semester die Verbleibequote je Semester ermittelt und angesetzt. Dass er bei der Bestimmung der Verbleibequoten für jedes berücksichtigte Semester von unzutreffenden Zahlenwerten ausgegangen ist, ist nicht erkennbar. 48 Nicht zu beanstanden ist auch, dass der Antragsgegner den beim Übergang vom Sommersemester 2009 zum Wintersemester 2009/2010 zu verzeichnenden, auf die im Rahmen der Umstellung auf eine Zulassung im Winter- und im Sommersemester vorgenommene tatsächliche Überbuchung zurückzuführenden, Anstieg der Zahl der eingeschriebenen Studierenden von 33 Studierenden im zweiten Fachsemester auf 49 Studierende im dritten Fachsemester nicht als "schwundfremden" Faktor aus der Berechnung heraus gerechnet hat. 49 Die Berücksichtigung sog. "schwundfremder" Einflussfaktoren und atypischer Entwicklungen - z. B. wegen normativer Erhöhung von Regellehrverpflichtungen - ist nicht geboten und können wegen des prognostischen Charakters der Schwundberechnung gewisse Unsicherheitselemente nicht ausgeschlossen werden. Die von den statistischen Zahlen der in den jeweiligen Fachsemestern eingeschriebenen Studenten, für die ein Verzehr von Ausbildungskapazität anzunehmen ist, ausgehende Schwundberechnung ist auch dann noch akzeptabel, wenn in sie atypische Umstände einfließen sollten. Zur Vermeidung einer Nichtausschöpfung der tatsächlich vorhandenen Ausbildungskapazität der Hochschule über alle Fachsemester eines Berechnungsjahrs, die Ziel des Schwundausgleichs ist, ist diese Methode durchaus geeignet und eine Verpflichtung zur Anwendung einer gerade den Studienanfängerzahlen günstigen Schwundberechnung lässt sich der Kapazitätsverordnung nicht entnehmen. Als prognostischer Vorgang können auch bei der Schwundberechnung gewisse Unsicherheitselemente nicht ausgeschlossen werden. Angesichts des engen Zeitfensters für die normative Festsetzung der Zulassungszahlen und der deshalb die Kapazitätsverordnung prägenden Praktikabilitätszüge sollte sie auch keinen demjenigen der Berechnung nach dem Zweiten Abschnitt der Kapazitätsverordnung nahezu gleichkommenden Verwaltungs- und Berechnungsaufwand voraussetzen. 50 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 02.02.2007 - 13 C 169/06 -. 51 Mit Rücksicht auf den geschilderten Zweck des Schwundausgleichs kann in die Berechnung des Schwundausgleichsfaktors auch eine semesterliche Übergangsquote eingeschriebener Studenten von größer als 1 eingestellt werden. Denn in höheren Fachsemestern zugelassene und eingeschriebene Quereinsteiger, Hochschulwechsler, Höherstufungen usw. führen zu gesteigertem Verzehr an Ausbildungsaufwand, der nach der dem Schwundausgleich zu Grunde liegenden Logik einer abgangsbedingten Ersparnis an Ausbildungsaufwand in anderen Fachsemestern ausgleichend gegenübergestellt werden darf. Solches ist sachlich vertretbar und nicht durch höherrangiges Recht ausgeschlossen. Wenn auch bei einem Schwundausgleichsfaktor von 1 und größer ein Schwund begrifflich nicht vorliegt, schließt das eine Veränderungsquote der Studentenzahlen beim Semesterübergang von 1 und größer nicht aus, weil sie lediglich ein Rechenschritt innerhalb der Schwundberechnung ist und noch keinen Schwundausgleichsfaktor darstellt. 52 Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 05.03.2007 - 13 C 22/07 u. a. - und vom 16.05.2008 - 13 C 160/08 u. a. -. 53 Durch Multiplikation der Zahl der Studienplätze mit dem danach nicht zu beanstandenden Schwundausgleichsfaktor ergibt sich die personalbezogene Jahresausbildungskapazität von 57 x 1/0,95 = 60 Studienplätzen, die der Antragsgegner in Umsetzung des Beschlusses der Medizinischen Fakultät vom 28.05.2008 sowie von § 5 der geänderten Studienordnung (Ordnung zur Änderung der Studienordnung für den Studiengang Zahnmedizin an der Medizinischen Fakultät der Universität zu Köln mit dem Abschluss "Zahnärztliche Prüfung" vom 25.08.2008) in kapazitätsrechtlich unbedenklicher Weise (vgl. § 2 Abs. 2 Satz 2 KapVO) auf die einzelnen Vergabetermine - hier Wintersemester 2010/2011 und Sommersemester 2011 - aufgeteilt hat, indem er im Wintersemester 2010/2011 und im Sommersemester 2011 je 30 Studienanfänger berücksichtigt hat. 54 Nach den glaubhaften Angaben der Antragsgegnerin haben sich im Sommersemester 2011 im ersten Fachsemester tatsächlich 32 (nicht beurlaubte und nicht wieder exmatrikulierte) Bewerber eingeschrieben. Somit sind sogar mehr als die 30 kapazitätsrechtlich vorhandenen Studienplätze des ersten Fachsemesters in kapazitätsdeckender Weise besetzt worden. Anlass zu Zweifeln an diesen Angaben bestehen nach Auffassung der Kammer nicht. 55 Nach alledem kommt auch ein von einigen Antragstellern geltend gemachter Anspruch auf Zulassung innerhalb der festgesetzten Kapazität nicht in Betracht. 56 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 57 Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 53 Abs. 3 Nr. 1, § 52 Abs. 1 und 2 GKG, wobei die Kammer der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (Beschluss vom 02.03.2009 - 13 C 278/08 -, juris) folgt, wonach in Nc-Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes - unabhängig von der Formulierung des Antrages - stets ein Streitwert in Höhe des gesetzlichen Auffangstreitwertes von 5.000,00 EUR (§ 52 Abs. 2 GKG) anzusetzen und aufgrund der Vorwegnahme der Hauptsache von einer Reduzierung des Streitwertes abzusehen ist.