Beschluss
6 L 1403/12
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2013:0218.6L1403.12.00
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Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
2. Der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt. Gründe Der Antrag hat keinen Erfolg. Ein Anspruch auf Zulassung zum Studium der Medizin bzw. auf Teilnahme an einem Losverfahren über freie Studienplätze in diesem Studienfach ist nicht glaubhaft gemacht worden (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). Die Kammer sieht es aufgrund der im Eilverfahren gebotenen summarischen Überprüfung der Sach- und Rechtslage als nicht überwiegend wahrscheinlich an, dass die vom Ministerium für Innovation, Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen (MIWF) für das Wintersemester 2012/2013 festgesetzte Höchstzahl von 265 Studienplätzen für das erste Fachsemester der Vorklinischen Medizin an der Rheinischen Friedrich-Wilhelms-Universität (RFWU) Bonn, vgl. Anlage 1 der Zweiten Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen im ersten Fachsemester für das Wintersemester 2012/2013 vom 12.11.2012 (GV. NRW. S. 580), die vorhandene Ausbildungskapazität unterschreitet. Es stehen keine weiteren Studienplätze zur Verfügung. Rechtsgrundlage der Kapazitätsermittlung für das Studienjahr 2012/2013 und damit auch für das Wintersemester 2012/2013 ist für Studiengänge wie den vorliegenden, deren Plätze in einem zentralen Vergabeverfahren vergeben werden, weiterhin die Verordnung über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlen (Kapazitätsverordnung – KapVO –) vom 25.08.1994 (GV. NRW. S. 732), zuletzt geändert durch die dritte Verordnung zur Änderung der Kapazitätsverordnung vom 12.08.2003 (GV. NRW. S. 544). Nach dem Berechnungsverfahren der Kapazitätsverordnung ist die Ausbildungskapazität durch eine rechnerische Gegenüberstellung von Lehrangebot (1.) und Lehrnachfrage (2.) sowie eine Überprüfung des Berechnungsergebnisses anhand der Bestimmungen des Dritten Abschnitts der Kapazitätsverordnung (3.) zu ermitteln. 1. Lehrangebot a) Zur Berechnung des Lehrangebots ist zunächst die Summe der Lehrverpflichtungen (Lehrdeputate) aller Lehrpersonen der Lehreinheit (Deputatstunden = DS), ausgedrückt in Semesterwochenstunden (SWS), zu bilden (§§ 8, 9 Abs. 1 KapVO), wobei sich der Umfang der Lehrverpflichtung aus § 3 der Verordnung über die Lehrverpflichtung an Universitäten und Fachhochschulen (LVV NRW) vom 24.06.2009 (GV. NRW. S. 409) ergibt. Das MIWF geht zum Berechnungsstichtag (15.09.2012) davon aus, dass der Lehreinheit Vorklinische Medizin im Studienjahr 2012/2013 unverändert 43 Personalstellen mit einem Lehrangebot von insgesamt 279 Deputatstunden zur Verfügung stehen. Dieses Ergebnis hat das Ministerium auf der Grundlage der von der Antragsgegnerin übermittelten Daten wie folgt ermittelt: Stellenart Deputat Stellen DS W 3 Universitätsprofessor 9 5 45 W 2 Universitätsprofessor 9 7 63 A 15-13 AR mit ständ. Lehraufgaben 9 2 18 A 15-13 AR ohne ständ. Lehraufgaben 5 3 15 A 14 AOR auf Zeit 7 3 21 A 13 AR auf Zeit 4 7 28 TV Wiss. Ang. (befristet) 4 10 40 TV Wiss. Ang. (unbefristet) 6 6 48 Zusätzliches Lehrangebot* 1 Insgesamt 43 279 Verminderungen 8,75 Lehrangebot (S) 43 270,25 * Zusätzliches Lehrangebot aufgrund auf Dauer angelegter, vom Stellenplan abweichender Stellenbesetzung durch Personen mit individuell anderer Lehrverpflichtung. Gegen diese Festsetzung bestehen nach Auswertung der vorgelegten Unterlagen und (ergänzenden) Erläuterungen der Antragsgegnerin, auf die Bezug genommen wird, keine durchgreifenden Bedenken. Das (unbereinigte) Lehrangebot erhöht sich nach den glaubhaften Angaben der Antragsgegnerin um eine Deputatstunde, die die Vorklinik aufgrund individueller ‑ d. h. vom Stellenplan abweichender ‑ Lehrverpflichtung leisten muss. Tragfähige Anhaltspunkte dafür, dass die Lehreinheit ein ‑ über das Berücksichtigte hinausgehendes ‑ Lehrangebot bereithält, sind auf der Grundlage der plausiblen Erläuterungen der Antragsgegnerin nicht ersichtlich. Dabei ist im Ausgangspunkt zu beachten, dass die Kapazitätsverordnung auf der Lehrangebotsseite durch das sog. Stellenprinzip (vgl. § 8 KapVO) geprägt ist. Danach ist für die einzelne Stelle die abstrakt festgelegte Regellehrverpflichtung der Stellengruppe, der die einzelne Stelle angehört, anzurechnen. Die Stelle geht grundsätzlich unabhängig von ihrer Besetzung mit dem sog. Stellendeputat in die Lehrangebotsberechnung ein, selbst wenn sie vakant ist, wodurch die Hochschule mittelbar zur alsbaldigen Besetzung einer vakanten Stelle entsprechend deren Amtsinhalt angehalten ist. Die abstrakt an die Lehrpersonalstellen anknüpfende Berechnungsmethode der Kapazitätsverordnung führt zu einem Ausgleich der beteiligten Interessen, nämlich einerseits der Studienbewerber an einer praktikablen Bestimmung der Ausbildungskapazität und einer relativ stabilen Zahl von Studienplätzen, andererseits der Hochschule an einer ihrem Lehrpotential entsprechenden Studentenzahl. Demgemäß folgt das abstrakte Stellendeputat nicht und erst recht nicht automatisch der dienstrechtlichen oder vertraglichen Lehrverpflichtung des Stelleninhabers oder dem von ihm über seine Lehrverpflichtung hinaus tatsächlich erbrachten Lehrumfang oder dem Lehrumfang, in dessen Voraussetzungen der Stelleninhaber inzwischen hineingewachsen ist (latente individuelle Lehrverpflichtung). Das mit Verfassungsrang ausgestattete Kapazitätserschöpfungsgebot kann erst dann vor dem Stellenprinzip Vorrang beanspruchen mit der Folge, dass auf eine Stelle ein gegenüber dem Stellendeputat höherwertiges individuelles Lehrdeputat des Stelleninhabers anzurechnen ist, wenn diese Stelle dauerhaft individuell höherwertig besetzt ist und so ihr Amtsinhalt faktisch eine entsprechende Änderung erfährt. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 04.12.1986 ‑ 13 A 1829/86 u. a. ‑, Beschlüsse vom 24.02.1999 ‑ 13 C 3/99 ‑, und vom 09.03.2005 ‑ 13 C 130/05 u. a. ‑. Das ist noch nicht der Fall, wenn im letztmöglichen Kapazitätsberechnungszeitpunkt die Verlängerung der Anstellung eines wissenschaftlichen Mitarbeiters über die zulässige Befristungsdauer hinaus erkennbar nur einem vorübergehenden Zweck, etwa der Deckung einer kurzfristigen Personallücke oder dem Abschluss eines Forschungsprojekts, dient oder das Auslaufen des Beschäftigungsverhältnisses noch im Berechnungszeitraum oder gegen dessen Ende feststeht. Ergibt sich jedoch, dass die Hochschule erkennbar auf eine Verwendung des betreffenden Stelleninhabers auf erheblich längere oder unabsehbare Zeit und damit wie im Falle eines unbefristet angestellten wissenschaftlichen Mitarbeiters eingestellt ist, kann sie sich redlicherweise nicht mehr auf das abstrakte Stellenprinzip berufen, weil sie die Stelle faktisch in eine solche eines unbefristeten Angestellten umgewandelt hat. Das kann schon dann anzunehmen sein, wenn ein Zeitangestellter nach Ablauf der zulässigen Befristungszeit mehr als ein Jahr die Aufgaben eines Dauerangestellten wahrgenommen hat und entsprechend weiterbeschäftigt werden soll. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 24.02.1999 ‑ 13 C 3/99 ‑, und vom 09.03.2005 ‑ 13 C 130/05 u. a. ‑; siehe auch Bahro/Berlin, Das Hochschulzulassungsrecht in der Bundesrepublik Deutschland, 4. Aufl. 2004, § 8 KapVO Rn. 3, m. w. N. Davon ist hier indessen nicht auszugehen. Es ist weder substantiiert vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass einen Stelleninhaber (über das berücksichtigte zusätzliche Lehrangebot hinaus) aufgrund einer dauerhaften Aufgabenzuweisung eine weitergehende Lehrverpflichtung trifft, die nicht durch am Berechnungsstichtag unbesetzte andere Stellen wieder ausgeglichen werden könnte. Das gilt insbesondere für die Stellen für wissenschaftliche Angestellte in einem befristeten Dienstverhältnis, die das Ministerium zum Berechnungsstichtag ausgewiesen hat. Nach Durchsicht und Auswertung der vorgelegten Arbeitsverträge ist nicht ersichtlich, dass die zulässige Befristungsdauer bei einem oder mehreren der befristet angestellten wissenschaftlichen Mitarbeiter überschritten worden wäre, ohne dass ein Ausgleich über unbesetzte Stellen erfolgen könnte, so dass die Zuordnung eines Lehrdeputats von mehr als der angesetzten Deputatstunde nicht gerechtfertigt ist. Etwaige Drittmittelbedienstete sind bei der Ermittlung des Lehrangebots nach § 8 Abs. 1 KapVO nicht zu berücksichtigen. Ihnen kommt kein Lehrdeputat zu. Ständige Rechtsprechung des OVG NRW, vgl. z. B. Beschlüsse vom 11.5.2004 ‑ 13 C 1286/04 ‑, vom 25.05.2007 ‑ 13 C 115/07 ‑, und vom 21.06.2012 ‑ 13 C 21/12 u. a. ‑, jeweils juris. Dem Lehrangebot möglicherweise hinzuzurechnende Lehraufträge liegen nach den nachvollziehbaren Angaben der Antragsgegnerin in Höhe von 4 DS vor. Belastbare Anhaltspunkte dafür, dass diese Angaben unrichtig sind oder sein könnten, sind nicht ersichtlich. Unberechtigt ist der von einigen Antragstellern erhobene Einwand, von Lehrpersonen in anderen Lehreinheiten (Lehreinheit Klinisch-praktische Medizin und Lehreinheit Klinisch-theoretische Medizin), die ihre Lehrverpflichtung nicht erfüllten, sei eine Lehrleistung in der Lehreinheit Vorklinische Medizin zu erbringen. Eine solche Vorgabe ergibt sich weder aus der Lehrverpflichtungsverordnung noch aus der Kapazitätsverordnung. Die Kapazitätsermittlung erfolgt nach § 7 Abs. 3 KapVO ausschließlich anhand der Gegenüberstellung von Lehrangebot und Lehrnachfrage in der Lehreinheit Vorklinische Medizin. Die Aufteilung des Studiengangs Medizin in drei Lehreinheiten bewirkt, dass Zulassungsanträge von Studienanfängern wirksam nur für den vorklinischen Teil des Studiengangs Medizin gestellt werden können und weitergehende Anträge ‑ jedenfalls im überschießenden Teil ‑ abzulehnen sind. Aus diesem Grunde ist eine Beiziehung der Berechnungsunterlagen der Klinischen Lehreinheiten bei der Frage der Überprüfung der Ausbildungskapazität in der Vorklinischen Medizin entbehrlich. Ständige Rechtsprechung der Kammer, vgl. etwa Beschluss vom 20.02.2007 ‑ 6 Nc 337/06 u. a. ‑ (Wintersemester 2006/2007), vom 21.02.2008 ‑ 6 Nc 272/07 u. a. ‑ (Wintersemester 2007/2008) und vom 22.01.2009 ‑ 6 Nc 391/08 ‑ (Wintersemester 2008/2009); ebenso OVG NRW, Beschlüsse vom 13.03.2006 ‑ 13 C 97/06 ‑ und vom 12.02.2007 ‑ 13 C 1/07 ‑. Auf der Grundlage der (generellen) Vereinbarung zum Hochschulpakt II 2011 – 2015 zwischen der Antragsgegnerin und dem Ministerium aus dem Jahre 2010 sind nach den glaubhaften Angaben der Antragsgegnerin keine zusätzlichen Stellen geschaffen worden. Zu einer dahingehenden Sondervereinbarung ist es nach den übereinstimmenden Einlassungen der Antragsgegnerin und des Ministeriums nicht gekommen. Nicht zu beanstanden sind schließlich auf die von der Antragsgegnerin und dem Ministerium angesetzten Verminderungen in Höhe von 8,75 DS. Sie sind von § 9 Abs. 2 Satz 1 KapVO i. V. m. § 5 LVV NRW gedeckt. Gerechtfertigt ist zunächst die Ermäßigung des Lehrdeputats von Professor H. (6,75 SWS). Sie beruht auf seiner Tätigkeit als Prorektor für Studium, Lehre und Studienreform und findet ihre Rechtsgrundlage in § 5 Abs. 1 Satz 2 LVV NRW. Unbedenklich ist auch die Professor G. für die Wahrnehmung der Funktion des Prodekans für Finanzen der Medizinischen Fakultät gewährte Ermäßigung (2 SWS), die auf § 5 Abs. 2 LVV NRW gestützt werden kann. Nach dieser Vorschrift können für die Wahrnehmung anderer Dienstaufgaben oder damit in Zusammenhang stehender Funktionen sowie zur Wahrnehmung von wissenschaftlichen oder wissenschaftsbezogenen Aufgaben im öffentlichen Interesse außerhalb der Hochschule unter Berücksichtigung des Lehrbedarfs im jeweiligen Fach Ermäßigungen der Lehrverpflichtung gewährt werden. Hiervon ausgehend ist die angesetzte Reduzierung sachlich plausibel mit dem unbestreitbar (hohen) Dienstaufwand für die genannte Tätigkeit begründet worden. Tragfähige Anhaltspunkte dafür, dass die Abwägung der Vor- und Nachteile dieser Deputatsermäßigungen mit Blick auf die hiervon betroffenen Grundrechte (insb. Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG einerseits und Art. 12 Abs. 1 GG andererseits) und in Ansehung des Bewertungsspielraums des Verordnungsgebers rechtlich unvertretbar sein könnte, sind weder benannt noch sonst ersichtlich. Als unbereinigtes Lehrangebot nach Formel (1) der Anlage zur KapVO ergeben sich demnach insgesamt (279 DS+ 4 DS – 8,75 DS =) 274,25 DS. b) Das so ermittelte Lehrangebot ist gemäß § 11 KapVO um die Dienstleistungen zu vermindern, die die Lehreinheit Vorklinische Medizin für nicht zugeordnete Studiengänge zu erbringen hat. Antragsgegnerin und Ministerium gehen dabei von folgenden Maßgaben aus: Studiengang Lehreinheit CAq Aq/2 CAq x Aq/2 Pharmazie, Ma (Arzneimittelforschung) Pharmazie 0,02 15,00 0,30 Molekulare Biomedizin, Ba Life and Medical 0,91 13,00 11,83 Neuroscience, Ma Klin.-Th. Med. 0,34 10,00 3,40 Pharmazie, S Pharmazie 0,23 69,00 15,87 Zahnmedizin, S Zahnmedizin 0,87 33,50 29,15 60,55 Diese Berechnung ist nach Aktenlage weder inhaltlich noch rechnerisch zu beanstanden. Die angesetzten Dienstleistungsexporte geben keinen Anlass zu Beanstandungen. Der Umfang der Dienstleistung der Vorklinischen Medizin hat sich im Vergleich zum Vorjahr nach den nachvollziehbaren Angaben der Antragsgegnerin (kapazitätsfreundlich) um 12,49 SWS verringert. Die zugrunde gelegten Rechengrößen sind vertretbar und deshalb von dem Gestaltungsspielraum des Verordnungsgebers gedeckt. Nicht zu beanstanden ist auch, dass das Ministerium wie schon in den Vorjahren davon abgesehen hat, den Dienstleistungsabzug seinerseits durch die Berücksichtigung von Doppel- oder Zweitstudenten der Fächer Medizin und Zahnmedizin zu verringern. Der Verordnungsgeber ist nicht verpflichtet, eine solche Verminderung vorzunehmen. Die Berücksichtigung einer möglichen Entlastung durch Zweitstudenten unterliegt vielmehr seinem weiten, lediglich durch die Willkürgrenze eingeschränkten Gestaltungsspielraum. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 23.12.1985 ‑ 7 B 104, 105 und 106/85 ‑, Buchholz 412.21, Nr. 9; OVG NRW, Urteil vom 04.12.1986 ‑ 13 A 1862/86 ‑, Beschlüsse vom 29.02.1988 ‑ 13 B 4251/88 ‑, vom 09.11.1998 ‑ 13 C 40/98 – und vom 11.05.2004 ‑ 13 C 1625/04 ‑. Der von einigen Antragstellern für erforderlich gehaltenen Festsetzung der Curricular(norm)werte für die vorgenannten Einheiten durch Rechtsverordnung oder Satzung bedarf es nicht. Ein solcher genereller Normvorbehalt lässt sich weder dem nordrhein-westfälischen Hochschulzulassungsrecht noch dem Verfassungsrecht entnehmen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 08.07.2009 ‑ 13 C 93/09 ‑, juris; zur Rechtslage in Bayern siehe auch Bay. VGH, Beschluss vom 22.10.2009 ‑ 7 CE 09.10572 u. a. ‑, juris (Rn. 19 ff.), m. w. N. Das um die vorgenannten Dienstleistungen bereinigte Lehrangebot beträgt gemäß Formel (3) der Anlage 1 zur KapVO NRW somit (274,25 DS – 60,55 DS =) 213,70 DS. 2. Lehrnachfrage Auf der Lehrnachfrageseite legt die Kammer wie das Ministerium – ausgehend von dem rechtlich unbedenklichen Curricularnormwert (CNW) der Vorklinik von 2,42 –, vgl. VG Köln, Beschluss vom 13.02.2004 ‑ 6 Nc 1115/03 u. a. ‑; OVG NRW, Beschlüsse vom 11.05.2004 ‑ 13 C 1625/04 u. a. ‑, und vom 22.02.2006 ‑ 13 C 10/06 u. a. ‑, für das Studienjahr 2012/2013 einen gegenüber dem Vorjahr unveränderten Curricular(eigen)anteil (CAp) von 1,63 zu Grunde. Das ist rechtlich unbedenklich. Die Befürchtung einiger Antragsteller, Antragsgegnerin und Ministerium könnten beim Curricular(eigen)anteil das Wahlpflichtfach nicht hinreichend berücksichtigt haben, ist unbegründet. Die Antragsgegnerin hatte eine vollständige Berechnung des Curricularnormwertes bereits im Rahmen eines bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen anhängigen Beschwerdeverfahrens (13 C 139/10) vorgelegt. Dazu OVG NRW, Beschluss vom 27.04.2010 – 13 C 139/10 u. a. –, www.nrwe.de. Aus den seinerzeit eingereichten Unterlagen ergibt sich, dass die Antragsgegnerin auch das Wahlpflichtfach in die Berechnung eingestellt hat. Damit unterscheidet sich der vorliegende Fall von dem Sachverhalt, der dem (von einigen Antragstellern zitierten) Beschluss des Oberverwaltungsgerichts vom 31.07.2012 – 13 B 589/12 –, www.nrwe.de , zugrunde lag. Belastbare Anhaltspunkte dafür, dass die hier in Rede stehende Berechnung auch und insbesondere unter Berücksichtigung des Gestaltungs- und Pauschalierungsspielraums des Verordnungsgebers unvertretbar sein könnte, sind nicht ansatzweise dargetan. Nach Formel (5) der Anlage 1 zu § 6 KapVO ergibt sich damit eine jährliche Aufnahmekapazität im ersten Fachsemester von (2 x 213,70 DS [= 427,40] / 1,63 CAp = 262,21) abgerundet 262 Studienplätzen. 3. Überprüfung des Berechnungsergebnisses Gemäß § 14 Abs. 1 KapVO ist das nach den Vorschriften des Zweiten Abschnitts der Kapazitätsverordnung berechnete Ergebnis zur Festsetzung der Zulassungszahlen anhand der weiteren, in § 14 Abs. 2 und 3 KapVO aufgeführten kapazitätsbestimmenden Kriterien zu überprüfen, wenn Anhaltspukte gegeben sind, dass sie sich auf das Berechnungsergebnis auswirken. Das ist hier nicht der Fall. Gründe für eine Verminderung nach § 14 Abs. 2 KapVO sind von der Antragsgegnerin weder dargelegt worden noch sonst ersichtlich. Gründe für eine Erhöhung nach § 14 Abs. 3 KapVO sind bei summarischer Prüfung ebenfalls nicht gegeben. Nach § 14 Abs. 3 Nr. 3 i. V. m. § 16 KapVO die Studienanfängerzahl zu erhöhen, wenn zu erwarten ist, dass wegen Aufgabe des Studiums oder Fachwechsels oder Hochschulwechsels die Zahl der Abgänge an Studierenden in höheren Fachsemestern größer ist als die Zahl der Zugänge (Schwundquote) und das Personal (§ 8 Abs. 1 KapVO NRW 2010) dadurch eine Entlastung von Lehraufgaben erfährt. Davon ist im vorliegenden Zusammenhang nicht auszugehen. Der Ansatz eines Schwundausgleichs auf das Berechnungsergebnis nach dem Zweiten Abschnitt der Kapazitätsverordnung in Form eines Faktors (SF) ist ein Vorgang zahlenförmiger Prognose für Abgänge und Zugänge von Studenten im Verlauf der vorgeschriebenen Ausbildungssemester (Fachsemester) eines Studiums. Ebenso wie es nicht nur eine absolut richtige Ausbildungskapazität einer Hochschule gibt, existiert auch nicht nur ein absolut richtiger Schwundausgleichsfaktor. Ziel des Überprüfungstatbestands der §§ 14 Abs. 3 Nr. 3, 16 KapVO ist vielmehr, eine im Voraus erkennbare grobe Nichtausschöpfung vorhandener Ausbildungskapazität durch Ersparnis beim Lehraufwand infolge rückläufiger Studierendenzahlen in höheren Fachsemestern auszugleichen. Der Kapazitätsverordnung und dem übrigen Recht wie dem Kapazitätserschöpfungsgebot ist ein bestimmtes Modell zur rechnerischen Erfassung des studentischen Schwundverhaltens im Verlauf des Studiums nicht zu entnehmen. Die Entscheidung, wie die schwundrelevanten Faktoren erfasst werden und in die Ermittlung des zahlenförmigen Schwund-Prognosemaßstabs einzubringen sind, liegt im Regelungsermessen des Normgebers der Zulassungszahlenverordnung; sie ist dementsprechend nur einer eingeschränkten gerichtlichen Überprüfung zugänglich. Die Berechnung des Schwundausgleichsfaktors ist nach dem ‑ auch in Nordrhein-Westfalen angewandten ‑ sog. Hamburger Modell akzeptabel. Die Berücksichtigung sog. „schwundfremder" Einflussfaktoren und atypischer Entwicklungen – z. B. wegen normativer Erhöhung von Regellehrverpflichtungen – ist nicht geboten und können wegen des prognostischen Charakters der Schwundberechnung gewisse Unsicherheitselemente nicht ausgeschlossen werden. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 02.02.2007 ‑ 13 C 169/06 u. a. ‑ vom 27.02.2008 ‑ 13 C 5/08 ‑, vom 08.05.2008 ‑ 13 C 150/08 ‑, jeweils juris, und vom 16.05.2008 ‑ 13 C 160/08 u. a. ‑. Mit Rücksicht auf den geschilderten Zweck des Schwundausgleichs kann in die Berechnung des Schwundausgleichsfaktors auch eine semesterliche Übergangsquote eingeschriebener Studenten von größer als 1 eingestellt werden. Denn in höheren Fachsemestern zugelassene und eingeschriebene Quereinsteiger, Hochschulwechsler, Höherstufungen usw. führen zu gesteigertem Verzehr an Ausbildungsaufwand, der nach der dem Schwundausgleich zu Grunde liegenden Logik einer abgangsbedingten Ersparnis an Ausbildungsaufwand in anderen Fachsemestern ausgleichend gegenübergestellt werden darf. Solches ist sachlich vertretbar und nicht durch höherrangiges Recht ausgeschlossen. Wenn auch bei einem Schwundausgleichsfaktor von 1 und größer ein Schwund begrifflich nicht vorliegt, schließt das eine Veränderungsquote der Studentenzahlen beim Semesterübergang von 1 und größer nicht aus, weil sie lediglich ein Rechenschritt innerhalb der Schwundberechnung ist und noch keinen Schwundausgleichsfaktor darstellt. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 05.03.2007 ‑ 13 C 22/07 u. a. ‑ und vom 16.05.2008 ‑ 13 C 160/08 u. a. ‑. Gemessen hieran ist die bei der Kapazitätsermittlung zu Grunde gelegte Schwundberechnung nicht zu beanstanden. Belastbare Anhaltspunkte dafür, dass die Berechnung methodisch und/oder rechnerisch fehlerhaft sein könnte, liegen nicht vor. Die Antragsgegnerin hat entsprechend den Vorgaben des Ministeriums nach dem sog. „Hamburger Modell" für die viersemestrige Regelstudienzeit die Verbleibequote je Semester ermittelt und angesetzt. Hiernach sind die semesterlichen Verbleibequoten addiert und – wie im Vorjahr – ein Schwundausgleichfaktor von (auf zwei Nachkommastellen gerundet) 1,00 berechnet worden. Dass der Verordnungsgeber bei der Bestimmung der Verbleibequoten für jedes berücksichtigte Semester von unzutreffenden Zahlenwerten ausgegangen ist, ist nicht erkennbar. Auf die von einigen Antragstellern begehrte Ausweisung der Schwundquote auf vier Nachkommastellen besteht kein Rechtsanspruch. Weder die Kapazitätsverordnung noch sonstiges Recht schreiben eine solche Rechnungsweise vor, so dass sich der Normgeber bei der von ihm zugrunde gelegten (und nicht willkürlichen) Schwundberechnung im Rahmen seines Gestaltungsspielraums bewegt. Vgl. zur zulässigen Rundung der Übergangszahlen nach der zweiten Nachkommastelle OVG NRW, Beschlüsse vom 25. Februar 2008 ‑ 13 C 55/08 ‑ und vom 08.05.2008 ‑ 13 C 150/08 ‑, juris. Nach alledem ergibt sich nach Multiplikation der Zahl der Studienplätze mit dem Schwundausgleichsfaktor eine Ausbildungskapazität von (262 x 1/1,00 =) 262 Studienplätzen, die das Ministerium sogar noch kapazitätsfreundlich auf 265 erhöht hat. 4. Erschöpfung der Kapazität Nach den Angaben der Antragsgegnerin haben sich im Wintersemester 2012/2013 im ersten Fachsemester mittlerweile tatsächlich 265 (nicht beurlaubte und nicht wieder exmatrikulierte) Studienanfänger eingeschrieben. Anlass zu Zweifeln an diesen statistischen Angaben bestehen nach Auffassung der Kammer nicht. Die Vorlage einer Namensliste aller zum Zeitpunkt des Abschlusses des letzten Losverfahrens immatrikulierten Studenten war daher im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht erforderlich. Nach alledem kommt auch der geltend gemachte Anspruch auf Zulassung innerhalb der Kapazität nicht in Betracht. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG.