Urteil
8 A 1971/04
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2006:0905.8A1971.04.00
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Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 25. Februar 2004 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Minden wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 25. Februar 2004 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Minden wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Mit Schreiben vom 8. Mai 1997 beantragte der Kläger beim Landrat des Kreises N. -M. die Erteilung eines Bauvorbescheids für die Errichtung von zehn Windkraftanlagen mit einer Gesamthöhe von bis zu 100 Metern und einem Schallleistungspegel von ca. 100 dB(A) auf mehreren Grundstücken der zum Gemeindegebiet der Beigeladenen gehörenden Gemarkung E. . Nachdem die Beigeladene zu diesem Vorhaben ihr Einvernehmen versagt hatte, bat der Kläger mit Schreiben vom 17. Dezember 2001 lediglich um die Erteilung eines Bauvorbescheids in Form einer Bebauungsgenehmigung für die Windkraftanlage Nr. 4 auf dem Grundstück Gemarkung E. , Flur X, Flurstück XX, und um Aussetzung des Verfahrens für die übrigen Anlagen. Das für die Errichtung der Windkraftanlage Nr. 4 vorgesehene Grundstück liegt im Geltungsbereich der Verordnung zum Schutz von Landschaftsteilen im Landkreis M. vom 13. Dezember 1965. Im Flächennutzungsplan der Beigeladenen ist das Grundstück als Fläche für die Landwirtschaft ausgewiesen. Seit dem Wirksamwerden der 17. Änderung des Flächennutzungsplans der Beigeladenen am 19. Juni 1998 ist an anderer Stelle des Gemeindegebiets eine Fläche für die Windkraftnutzung ausgewiesen. Nach vorheriger Anhörung des Klägers lehnte der Landrat des Kreises N. - M. mit Bescheid vom 17. Mai 2002 die begehrte Erteilung des Bauvorbescheids mit der Begründung ab, der Ausweisung der für die Windkraftnutzung vorgesehenen Konzentrationszone im Flächennutzungsplan der Beigeladenen komme eine Ausschlusswirkung zu, von der vorliegend auch keine Ausnahme zu machen sei. Den auf die Unwirksamkeit der 17. Änderung des Flächennutzungsplans der Beigeladenen gestützten Widerspruch des Klägers wies die Bezirksregierung E1. mit Widerspruchsbescheid vom 2. September 2002 zurück. Am 2. Oktober 2002 hat der Kläger Klage gegen den Landrat des Kreises N. - M. erhoben, zu deren Begründung er sich im Wesentlichen auf die Unwirksamkeit der 17. Änderung des Flächennutzungsplans der Beigeladenen gestützt hat. Der Kläger hat beantragt, den Landrat des Kreises N. -M. unter Aufhebung des ablehnenden Bescheides einschließlich Gebührenfestsetzung vom 17. Mai 2002 und des Widerspruchsbescheides einschließlich Gebührenfestsetzung der Bezirksregierung E2. vom 2. September 2002 zu verpflichten, ihm gemäß Antrag vom 8. Mai 1997 in der Fassung vom 17. Dezember 2001 einen Bauvorbescheid zur Errichtung und zum Betrieb einer Windkraftanlage auf dem Grundstück Gemarkung E. , Flur X, Flurstück XX, in T. zu erteilen. Der Landrat des Kreises N. -M. hat beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung hat er ausgeführt: Die 17. Änderung des Flächennutzungsplans der Beigeladenen sei wirksam. Das Vorhaben des Klägers unterlaufe die planerischen Vorstellungen der Beigeladenen und stehe im Widerspruch zu den Darstellungen des Flächennutzungsplans. Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt. Sie hat ausgeführt: Grundgedanke der 17. Änderung ihres Flächennutzungsplans sei es gewesen, die Errichtung von Windkraftanlagen auf einer abgegrenzten Fläche zu ermöglichen und gleichzeitig die kommerzielle Windkraftnutzung im übrigen Gemeindegebiet auszuschließen. Mit dem angefochtenen Urteil hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Der Kläger habe keinen Anspruch auf Erteilung des begehrten Bauvorbescheids, weil sein Vorhaben bauplanungsrechtlichen Vorschriften widerspreche. Der im Außenbereich privilegiert zulässigen Errichtung einer Windkraftanlage stünden hier öffentliche Belange entgegen, weil die Beigeladene für derartige Vorhaben durch Darstellungen im Flächennutzungsplan die Ausweisung einer Konzentrationszone zur Nutzung der Windkraft an einer anderen Stelle des Gemeindegebiets vorgenommen habe. Die im Rahmen der 17. Änderung des Flächennutzungsplans der Beigeladenen erfolgte Ausweisung der Konzentrationszone sei wirksam. Die vom Kläger dagegen vorgetragenen Bedenken griffen nicht durch. Es bestehe auch keine Veranlassung, eine Ausnahme von der regelmäßig eintretenden Rechtsfolge des Eingreifens eines entgegenstehenden öffentlichen Belangs anzunehmen, da die vom Kläger geplante Windkraftanlage zu denjenigen Anlagen gehöre, deren Errichtung an anderen Standorten der Plangeber mit der Ausweisung einer Konzentrationszone habe verhindern wollen. Auf Antrag des Klägers ist die Berufung mit Beschluss vom 23. Juni 2004 zugelassen worden. Im Verlauf des Berufungsverfahrens hat der Kläger mit Schreiben vom 29. Juni 2005 seine Bauvoranfrage für die Errichtung der übrigen neun Windkraftanlagen zurückgenommen. Mit Schriftsatz vom 8. September 2005 hat der Kläger sein Begehren auf die Verpflichtung zur Erteilung eines immissionsschutzrechtlichen Vorbescheids durch den Beklagten umgestellt. Der Beklagte hat mit Schriftsatz vom 27. Dezember 2005 die Erteilung eines immissionsschutzrechtlichen Vorbescheids unter Hinweis darauf abgelehnt, dass die Beigeladene mit Schreiben vom 13. Dezember 2005 das gemeindliche Einvernehmen versagt habe. Zur Begründung der Berufung führt der Kläger an: Seinem Vorhaben könne nicht die mit der 17. Änderung des Flächennutzungsplans der Beigeladenen erfolgte Ausweisung einer Konzentrationszone für die Nutzung der Windkraft entgegengehalten werden, da diese Flächennutzungsplanänderung wegen des Fehlens eines schlüssigen Plankonzepts unwirksam sei. Das gesamte Gemeindegebiet der Beigeladenen sei nicht umfassend auf eine tatsächliche Eignung für eine Windkraftnutzung hin untersucht worden. Insbesondere sei der Bereich, in dem er die Errichtung der Windkraftanlage beabsichtige, auf der Grundlage eines unzutreffenden Sachverhalts aus der näheren Betrachtung ausgeblendet worden. Entgegen den Darstellungen in dem Erläuterungsbericht zu der Änderung des Flächennutzungsplans weise dieser Bereich weder eine Einzel- oder Streubebauung noch einen hohen Zersiedelungsgrad der Landschaft auf. Im Übrigen bestehe auch eine Vorbelastung durch eine schon vorhandene Windkraftanlage und eine Überlandstromleitung. Für den Fall der Wirksamkeit der Flächennutzungsplanänderung sei jedenfalls eine Ausnahme von der regelmäßig eintretenden Rechtsfolge eines entgegenstehenden öffentlichen Belangs zu machen. Es liege eine atypische Sachlage vor, da die der Flächennutzungsplanung zugrunde liegende Konzeption als solche durch die beabsichtigte Errichtung der Windkraftanlage nicht in Frage gestellt werde. Zu berücksichtigen sei zudem, dass eine besondere Störempfindlichkeit und Schutzwürdigkeit dieses Bereichs nicht festgestellt werden könne. Auch die förmliche Unterschutzstellung des als FFH- Gebiet ausgewiesenen Grabensystems Tiefenriede stehe seinem Begehren nicht entgegen. Die in diesem Gebiet geschützte Libellenart der Helm-Azurjungfer werde durch die beabsichtigte Errichtung einer Windkraftanlage nicht nachhaltig gestört. Der Kläger beantragt, das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts N. vom 25. Februar 2004 zu ändern und den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids des Landrats des Kreises N. -M. vom 17. Mai 2002 und des Widerspruchsbescheids der Bezirksregierung E2. vom 2. September 2002 zu verpflichten, ihm auf seinen Antrag vom 8. Mai 1997 in der Fassung der Änderung durch Schreiben vom 17. Dezember 2001 einen immissionsschutzrechtlichen Vorbescheid zur Errichtung und zum Betrieb einer Windkraftanlage auf dem Grundstück Gemarkung E. , Flur X, Flurstück XX, in T. zu erteilen. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Zur Begründung führt er an: Ein immissionsschutzrechtlicher Vorbescheid könne nicht erteilt werden, da die Beigeladene das gemeindliche Einvernehmen nicht erteilt habe. Im Übrigen stehe der Erteilung eines Vorbescheids auch entgegen, dass der vorgesehene Standort der Windkraftanlage innerhalb eines Landschaftsschutzgebiets liege und die erforderliche Befreiung nicht erteilt werden könne. Zudem sei nicht auszuschließen, dass der Schattenwurf der geplanten Windkraftanlage den Lebensraum der Libellenart der Helm-Azurjungfer, die in dem unter FFH-Schutz stehenden Grabensystem U. lebe, beeinträchtigen könnte. Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt. Sie führt aus: Die mit der 17. Änderung ihres Flächennutzungsplans erfolgte Ausweisung einer Konzentrationszone für die Nutzung der Windkraft sei wirksam. Sie habe im Jahre 1996 als eine der ersten Kommunen ein Planverfahren zur Ausweisung eines Vorranggebiets für die Windkraftnutzung begonnen. Zum damaligen Zeitpunkt habe noch keine gefestigte Rechtsprechung zur näheren Präzisierung des notwendigen Umfangs des planerischen Abwägungsprozesses existiert, so dass man sich auf planungsrechtlichem Neuland bewegt habe. Angesichts dieser Umstände könne es nicht sein, dass der nach heutigen Maßstäben angeblich nicht intensiv oder wortreich genug begründete Ausschluss einer weiteren Vorrangfläche für die Windkraftnutzung zur Rechtswidrigkeit des gesamten Flächennutzungsplans führe. Eine Ausnahme von der Regelwirkung komme nicht in Betracht. Dabei sei insbesondere zu berücksichtigen, dass die geplante Windkraftanlage im Bereich des Grabensystems U. liege. Der Berichterstatter hat anlässlich eines Orts- und Erörterungstermins am 8. Mai 2006 die Örtlichkeit in Augenschein genommen und Lichtbilder gefertigt. An dem Termin hat auch ein Vertreter der unteren Landschaftsbehörde teilgenommen. Wegen der Ergebnisse des Termins wird auf das darüber gefertigte Protokoll Bezug genommen. Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge und die von den Beteiligten eingereichten Unterlagen (10 Bände) verwiesen. Entscheidungsgründe: Der Senat kann ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten dazu ihr Einverständnis erklärt haben (§ 125 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 101 Abs. 2 VwGO). Die zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg. Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist sie im Berufungsverfahren zulässigerweise geändert worden. Die vorgenommene Klageänderung mit dem Ziel der Verpflichtung des Beklagten zur Erteilung eines immissionsschutzrechtlichen Vorbescheids ist sachdienlich und deshalb gemäß § 91 Abs. 1 VwGO zulässig. Obwohl mit der Klageänderung der Streitgegenstand ausgetauscht und der Beklagte gewechselt wird, gilt die Umstellung der Klage auf einen immissionsschutzrechtlichen Vorbescheid mit im Wesentlichen denselben inhaltlichen Fragestellungen wie im Bauvorbescheidsverfahren in entsprechender Anwendung des § 67 Abs. 9 Satz 4 BImSchG in der ab dem 1. Juli 2005 geltenden Fassung des Änderungsgesetzes vom 25. Juni 2005 (BGBl. I S. 1865) als sachdienlich. Durch diese Bestimmung wollte der Gesetzgeber "Rechtsunsicherheiten" in laufenden verwaltungsgerichtlichen Verfahren beseitigen, die auf Erteilung von Baugenehmigungen für Windkraftanlagen gerichtet sind. Insbesondere sollte die Umstellung solcher Klagen, die sich in der Praxis als Problem erwiesen habe, erleichtert werden. Vgl. BT-Drucks. 15/5443, S. 4. Auch wenn diese Übergangsvorschrift ausdrücklich nur für Verfahren auf Erteilung einer Baugenehmigung gilt, ist sie entsprechend in Verfahren auf Erteilung eines Bauvorbescheids anzuwenden. Die in der Gesetzesbegründung geschilderte Interessenlage ist zumindest für die Fortführung rechtshängiger Verpflichtungsklagen auf Erteilung von Bauvorbescheiden vergleichbar und es ist nicht ansatzweise erkennbar, dass der Gesetzgeber die in der Praxis aufgetretenen Probleme für diese Fallgestaltungen abweichend gelöst hätte, wenn er sie im Blick gehabt hätte. Vgl. zum Ganzen OVG NRW, Urteil vom 15. März 2006 - 8 A 2672/03 -, ZfBR 2006, 474 = ZNER 2006, 65. Die Klageänderung ist auch insoweit zulässig, als neben der Verpflichtung zur Erteilung eines immissionsschutzrechtlichen Vorbescheids die Aufhebung des im baurechtlichen Zulassungsverfahren ergangenen ablehnenden Bescheids des Landrats des Kreises N. -M. begehrt wird. Denn aufgrund der Umstellung der Klage gemäß § 67 Abs. 9 Satz 4 BImSchG wird das Verfahren in dem Stadium, in dem es sich befindet, nach Immissionsschutzrecht zu Ende geführt. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 15. März 2006 - 8 A 2672/03 -, a.a.O.; BT-Drucks. 15/5443, S. 4; dazu auch OVG Rh.-Pf., Urteil vom 6. Juli 2005 - 8 A 11033/04 -, BauR 2005, 1758 = NVwZ-RR 2006, 242. Das bedeutet zugleich, dass im baurechtlichen Zulassungsverfahren erfolgte Verfahrensschritte, zu denen auch die ablehnenden Bescheide gehören, Teil des nunmehr nach anderen Vorschriften fortzuführenden Verfahrens bleiben. Dabei tritt die Immissionsschutzbehörde insgesamt in das einheitliche, bisher von der Baubehörde geführte Verfahren ein. Insbesondere wird nicht etwa das baurechtliche Zulassungsverfahren abgeschlossen und ein neues - bereits rechtshängiges - Verfahren nach Immissionsschutzrecht begonnen, in dem lediglich auf einzelne Bestandteile des bei der Baubehörde geführten Verfahrens inhaltlich zurückgegriffen werden könnte. Auf diese Weise wird die nach der Gesetzesbegründung angestrebte Erleichterung der Verfahrensumstellung am ehesten erreicht, weil das Verfahren einheitlich von der Immissionsschutzbehörde übernommen wird. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 15. März 2006 - 8 A 2672/03 -, a.a.O. Ferner sprechen systematische Gründe für die einheitliche Fortführung des Verfahrens durch die Immissionsschutzbehörde. Denn bei dieser Gesetzesauslegung werden die nach § 67 Abs. 9 Satz 4 BImSchG umgestellten rechtshängigen Genehmigungsverfahren ebenso nach dem seit dem 1. Juli 2005 geltenden Recht zu Ende geführt, wie dies nach § 67 Abs. 4 BImSchG auch für Verfahren auf Erteilung einer Baugenehmigung oder eines Bauvorbescheids vorgesehen ist, die bei Inkrafttreten der durch Neufassung der Nr. 1.6 des Anhangs zur 4. BImSchV erfolgten Rechtsänderung noch nicht abgeschlossen und insbesondere noch nicht rechtshängig waren. Vgl. BVerwG, Urteile vom 30. Juni 2004 - 4 C 9.03 -, BVerwGE 121, 182 = BauR 2004, 1745 = DVBl. 2004, 1304 = NuR 2004, 665 = NVwZ 2004, 1235 = UPR 2004, 442 = ZfBR 2005, 73 = ZNER 2004, 268, und vom 21. Oktober 2004 - 4 C 3.04 -, BVerwGE 122, 117 = BauR 2005, 498 = DVBl. 2005, 382 = NuR 2005, 181 = NVwZ 2005, 208 = UPR 2005, 113 = ZfBR 2005, 191 = ZNER 2004, 361; OVG NRW, Urteil vom 15. März 2006 - 8 A 2672/03 -, a.a.O. Ausgehend von den vorstehenden Erwägungen ist auch der für die Zulässigkeit der Klage erforderliche Antrag des Vorhabenträgers, ihm einen immissionsschutzrechtlichen Vorbescheid zu erteilen, gestellt worden. Insbesondere steht der Zulässigkeit der Klage nicht entgegen, dass der Kläger kein gesondertes Genehmigungsverfahren auf Erteilung eines immissionsschutzrechlichen Vorbescheids beim Beklagten betrieben hat. Die Klage ist aber unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung des begehrten immissionsschutzrechtlichen Vorbescheids. Ein solcher Anspruch ergibt sich nicht aus der als Anspruchsgrundlage allein in Betracht kommenden Bestimmung des § 9 Abs. 1 BImSchG. Nach dieser Vorschrift kann auf Antrag durch Vorbescheid über einzelne Genehmigungsvoraussetzungen sowie über den Standort der Anlage entschieden werden, sofern die Auswirkungen der geplanten Anlage ausreichend beurteilt werden können und ein berechtigtes Interesse an der Erteilung eines Vorbescheids besteht. Unabhängig davon, ob die Auswirkungen der geplanten Anlage ausreichend beurteilt werden können, ob ein berechtigtes Interesse an der Erteilung eines Vorbescheids besteht und ob der Kläger im Hinblick auf das der Behörde in § 9 Abs. 1 BImSchG eingeräumte Ermessen überhaupt eine Entscheidung durch Vorbescheid beanspruchen kann, kommt die Erteilung des begehrten Vorbescheids schon deshalb nicht in Betracht, weil die Genehmigungsvoraussetzungen, für die der Kläger eine Entscheidung durch Vorbescheid begehrt, nicht vorliegen. Denn die geplante Windkraftanlage ist am vorgesehenen Standort auf dem Grundstück Gemarkung E. , Flur X, Flurstück XX, bauplanungsrechtlich unzulässig. Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des im Außenbereich geplanten Vorhabens richtet sich nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB. Danach darf ein Vorhaben, das wie die geplante Windkraftanlage der Nutzung der Windkraft dient und deshalb im Außenbereich an sich privilegiert zulässig ist, unter anderem dann nicht zugelassen werden, wenn öffentliche Belange "entgegenstehen". Ob dies der Fall ist, ist grundsätzlich im Wege einer "nachvollziehenden" Abwägung zu ermitteln. Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Januar 2005 - 4 C 5.04 -, BVerwGE 122, 364 = BauR 2005, 987 = DVBl. 2005, 706 = NVwZ 2005, 578 = UPR 2005, 267 = ZfBR 2005, 373 = ZNER 2005, 85, vom 19. Juli 2001 - 4 C 4.00 -, BVerwGE 115, 17 = BauR 2002, 41 = BRS 64 (2001) Nr. 96 = DÖV 2002, 76 = DVBl. 2001, 1855 = NuR 2002, 49 = NVwZ 2002, 476 = UPR 2002, 33 = ZfBR 2002, 65, und vom 25. Oktober 1967 - 4 C 86.66 -, BVerwGE 28, 148 = DÖV 1968, 579 = DVBl. 1968, 385 = NJW 1968, 1105. Selbst wenn privilegierten Vorhaben ein besonders starkes Gewicht zukommt, folgt daraus aber nicht, dass sie an jedem beliebigen Standort im Außenbereich zulässig sind. Auch für privilegierte Anlagen gilt das Gebot der größtmöglichen Schonung des Außenbereichs. Mit § 35 Abs. 1 BauGB hat der Gesetzgeber den Außenbereich insbesondere nicht generell als Baubereich für privilegierte Vorhaben freigegeben, sondern ihre Zulässigkeit vielmehr von der Einzelfallprüfung abhängig gemacht, ob ihnen an einem konkreten Standort öffentliche Belange entgegenstehen. Vgl. BVerwG, Urteile vom 19. Juni 1991 - 4 C 11.89 -, BauR 1991, 579 = BRS 52 (1992) Nr. 78 = NuR 1992, 29 = NVwZ-RR 1992, 401 = ZfBR 1991, 279, vom 20. Januar 1984 - 4 C 43.81 -, BVerwGE 68, 311 = BauR 1984, 269 = BRS 42 (1984) Nr. 91 = DÖV 1984, 846 = DVBl. 1984, 627 = NuR 1984, 237 = NVwZ 1984, 367 = UPR 1984, 221 = ZfBR 1984, 200, und vom 22. Mai 1987 - 4 C 57.84 -, BVerwGE 77, 300 = BauR 1987, 651 = BRS 47 (1987) Nr. 5 = DÖV 1987, 1015 = DVBl. 1987, 1008 = NuR 1989, 125 = NVwZ 1988, 54 = UPR 1987, 427 = ZfBR 1987, 293. 1. Vorliegend erscheint es fraglich, ob schon die Vorschrift des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB eingreift, die für Windkraftanlagen und andere Vorhaben nach § 35 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 BauGB bestimmt, dass ihnen in der Regel auch dann öffentliche Belange entgegenstehen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist. Zwar sind durch die 17. Änderung des Flächennutzungsplans der Beigeladenen Flächen für die Windkraftnutzung an anderer Stelle des Gemeindegebiets, nämlich im Bereich östlich von P. , ausgewiesen worden. Es erscheint aber zweifelhaft, ob diese Ausweisung wirksam ist. Der Ausschluss von Windkraftanlagen auf Teilen des Plangebiets lässt sich nach der Wertung des Gesetzgebers nämlich nur dann rechtfertigen, wenn der Plan sicherstellt, dass sich die betroffenen Vorhaben an anderer Stelle gegenüber konkurrierenden Nutzungen durchsetzen. Dem Plan muss daher ein schlüssiges gesamträumliches Planungskonzept zugrunde liegen, das den allgemeinen Anforderungen des planungsrechtlichen Abwägungsgebots gerecht wird. Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2002 - 4 C 15.01 -, BVerwGE 117, 287 = BauR 2003, 828 = BRS 65 (2002) Nr. 95 = DVBl. 2003, 797 = NuR 2003, 365 = NVwZ 2003, 733 = UPR 2003, 188 = ZfBR 2003, 370 = ZNER 2003, 37 = ZUR 2003, 280. Ob die 17. Änderung des Flächennutzungsplans der Beigeladenen diesen Voraussetzungen gerecht wird, erscheint fraglich. Es spricht vieles dafür, dass der Beigeladenen im Verfahren zur Änderung des Flächennutzungsplans ein Abwägungsfehler unterlaufen ist, der zur Unwirksamkeit der Änderung führt. Denn es dürften nicht alle für eine Vorrangzone in Betracht kommenden Flächen hinreichend in die Abwägung einbezogen worden sein. Ausweislich des Erläuterungsberichts zur Flächennutzungsplanänderung ist der gesamte südwestliche Gemeindebereich allein unter Hinweis auf erforderliche Schutzabstände zu Einzel- und Streubebauung und einen sehr hohen Zersiedelungsgrad der Landschaft von einer näheren Betrachtung ausgeschlossen worden. Das zu diesem Gemeindebereich zählende Umfeld des Grundstücks, auf dem der Kläger die Errichtung der Windkraftanlage beabsichtigt, ist aber dadurch gekennzeichnet, dass in Ost-West-Richtung auf etwa 2.000 m und in Nord-Süd- Richtung auf etwa 700 m keine Wohngebäude vorhanden sind, also eine Gesamtfläche von 140 ha frei von Wohnbebauung ist. Dass angesichts dessen von einer derart dichten Einzel- oder Streubebauung oder von einem derart hohen Zersiedelungsgrad der Landschaft ausgegangen werden könnte, dass die Ausweisung einer Vorrangzone in diesem Bereich von vornherein nicht in Betracht kommt, erscheint sehr zweifelhaft. Die Bedenken werden noch dadurch verstärkt, dass die drei im Erläuterungsbericht näher untersuchten Flächen zum Teil kleiner sind und dass die Untere Landschaftsbehörde sich im vorliegenden Verfahren darauf beruft, dass das Gebiet gerade deshalb landschaftsrechtlichen Schutz genieße, weil es nicht zersiedelt sei. Dafür, dass ein etwaiger Abwägungsmangel unerheblich im Sinne von § 214 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 BauGB sein könnte, weil er nicht offensichtlich oder nicht auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen ist, dürften keine Anhaltspunkte bestehen. 2. Letztlich bedarf aber die Frage, ob sich aus § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB ein dem Vorhaben des Klägers entgegenstehender Belang ergibt, keiner Entscheidung. Denn dem Vorhaben des Klägers stehen jedenfalls Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Sinne von § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB entgegen. Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Sinne der genannten Vorschrift stehen einem Vorhaben insbesondere dann entgegen, wenn dieses in nicht durch Ausnahmegenehmigung oder Befreiung zu behebender Weise in Widerspruch zu einer gültigen Landschaftsschutzverordnung steht. Vgl. ständige Rechtsprechung des BVerwG, Beschluss vom 2. Februar 2000 - 4 B 104.99 -, BauR 2000, 1311 = BRS 63 (2000) Nr. 111 = ZfBR 2000, 428, sowie Urteile vom 19. April 1985 - 4 C 25.84 -, BauR 1985, 544 = BRS 44 Nr. 80 = NVwZ 1986, 203, vom 13. April 1983 - 4 C 21.79 -, BVerwGE 67, 84 = BauR 1984, 54 = DVBl. 1983, 895 = NVwZ 1985, 42, vom 18. Februar 1983 - 4 C 19.81 -, BVerwGE 67, 33 = DVBl. 1983, 890 = NJW 1983, 2716 = ZfBR 1983, 196, und vom 20. Oktober 1978 - IV C 75.76 -, BauR 1979, 122 = DÖV 1979, 212 = DVBl. 1979, 622. Insofern haben die bauplanungsrechtlichen und die naturschutzrechtlichen Zulassungsvoraussetzungen für Vorhaben im Außenbereich einen eigenständigen Charakter und sind unabhängig voneinander zu prüfen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2001 - 4 C 3.01 -, BRS 64 (2001) Nr. 98 = DÖV 2002, 574 = DVBl. 2002, 706 = NVwZ 2002, 1112 = UPR 2002, 194 = ZfBR 2002, 360. Ausgehend davon ist für das Vorhaben des Klägers festzustellen, dass dieses im Widerspruch zu einer gültigen Landschaftsschutzverordnung steht und dieser Widerspruch nicht durch eine Ausnahmegenehmigung oder Befreiung zu beheben ist. Das Grundstück, auf dem der Kläger die Errichtung der Windkraftanlage beabsichtigt, liegt in einem Landschaftsschutzgebiet. Nach der Verordnung zum Schutz von Landschaftsteilen im Landkreis M. vom 13. Dezember 1965 (ABl. Reg. Dt. 1966 S. 89) - im Folgenden: LandschaftsschutzVO M. - steht das Grundstück unter dem "Schutz des Reichsnaturschutzgesetzes". Dieser Verordnung kommt auch heute noch Geltung zu, da nach § 73 Abs. 1 Satz 1 des Landschaftsgesetzes NRW - LG NRW - unter anderem früher erlassene Verordnungen über die Ausweisung von Landschaftsschutzgebieten bis zum Inkrafttreten des Landschaftsplans oder einer ordnungsbehördlichen Verordnung gemäß § 42 a LG NRW - an beidem fehlt es hier - in Kraft bleiben. Die Verordnung ist auch nicht gemäß § 32 Abs. 1 Satz 3 OBG NRW nach Ablauf von 20 Jahren seit ihrem Inkrafttreten außer Kraft getreten, da diese Bestimmung auf die nach § 73 Abs. 1 Satz 1 LG NRW aufrechterhaltenen Verordnungen keine Anwendung findet (vgl. § 73 Abs. 1 Satz 3 LG NRW). Anhaltspunkte dafür, dass die LandschaftsschutzVO M. funktionslos geworden sein könnte, etwa weil es mittlerweile an einer Schutzwürdigkeit der Landschaft fehlt, sind weder von den Beteiligten vorgetragen worden noch sonst ersichtlich. Innerhalb dieses Landschaftsschutzgebiets ist die Errichtung einer Windkraftanlage verboten. Denn nach § 2 Nr. 1 der LandschaftsschutzVO M. dürfen im Geltungsbereich der Verordnung keine Veränderungen vorgenommen werden, die geeignet sind, die Natur zu schädigen, den Naturgenuss zu beeinträchtigen oder das Landschaftsbild zu verunstalten. Unter dieses Verbot fällt nach Nr. 3 Buchst. a des § 2 der LandschaftsschutzVO M. insbesondere das Errichten von baulichen Anlagen im Sinne der Bauordnung NRW. Eine Windkraftanlage stellt eine derartige Anlage dar. Die Erteilung einer Befreiung von diesem Verbot aus der LandschaftsschutzVO M. kommt nicht in Betracht. Maßgebliche Rechtsgrundlage für die Erteilung einer Befreiung ist allein § 69 Abs. 1 Satz 1 LG NRW. Von den dort genannten Befreiungstatbeständen könnte vorliegend allenfalls der unter Buchst. a Unterpunkt aa bezeichnete einschlägig sein. Danach kann eine Befreiung erteilt werden, wenn die Durchführung der Vorschrift im Einzelfall zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung mit den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu vereinbaren ist. Diese Voraussetzungen liegen hier aber nicht vor. Es ist schon fraglich, ob das Verbot der Errichtung einer baulichen Anlage wie hier der Windkraftanlage zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde. Denn die darin für den Kläger liegende Härte ist durch die LandschaftsschutzVO M. gerade beabsichtigt und entspricht dem Schutzzweck des festgesetzten Landschaftsschutzgebiets. Jedenfalls ist aber die Errichtung einer Windkraftanlage mit den durch die LandschaftsschutzVO M. geschützten Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege nicht zu vereinbaren. Dies folgt aus den Erläuterungen des Vertreters der Unteren Landschaftsbehörde zur Schutzwürdigkeit des vorhandenen Landschaftsbildes im Bereich der vom Kläger für die Errichtung der Windkraftanlage vorgesehenen Fläche, die nach der Aktenlage, den anlässlich des Orts- und Erörterungstermins gefertigten Lichtbildern und dem vom Berichterstatter vermittelten Eindruck von der Örtlichkeit ohne Weiteres nachvollziehbar sind und die sich der Senat zu Eigen macht. Danach zeichnet sich dieser Bereich zunächst durch seine Bebauungsfreiheit aus. Diese stellt bereits für sich ein schützenswertes Gut dar, da weite Teile des übrigen Kreisgebiets durch ein hohes Maß an Zersiedelung geprägt sind. Dieser Bebauungsfreiheit kommt darüber hinaus für den vorliegend in Rede stehenden Bereich deshalb ein besonderes Gewicht zu, weil gerade das Landschaftsbild nordöstlich der E3. Straße durch Baumreihen, Feldgehölze sowie auch kleinere Waldzonen gekennzeichnet ist, die in die vorhandenen Felder und Wiesen eingebettet sind und damit der Landschaft ihre typische Prägung verleihen. Im Weiteren ist die Blickbeziehung auf den ebenfalls im Landschaftsschutzgebiet liegenden T2. Berg besonders schützenswert. Der T2. Berg ist 181 m hoch, 7 km lang und 3 km breit. Als höchste Erhebung in der Umgebung tritt er aus seiner sonst deutlich niedrigeren Umgebung deutlich hervor. Seine bewaldete Kuppe prägt das weitere Landschaftsbild. Besondere Blickbezüge auf dieses landschaftsprägende Element sind gerade von dem Bereich nordöstlich der E3. Straße aus - trotz der Entfernung - eröffnet, da dort weder natürliche noch bauliche Elemente die Sicht behindern. Das dargestellte schützenswerte Landschaftsbild würde durch die Errichtung der Windkraftanlage auf der vom Kläger dafür vorgesehenen Fläche in einer nicht mehr hinzunehmenden Weise gestört. Die Windkraftanlage würde zum einen einen erheblichen Störfaktor in der von Bebauung freien und vom Wechsel zwischen gliedernden Elementen und flachem Grünland geprägten Landschaft darstellen. Zum anderen würde die Windkraftanlage die besonderen Blickbezüge auf den T2. Berg verstellen. Bei einer zusammenfassenden Würdigung dieser Umstände ist die Errichtung einer Windkraftanlage an der vom Kläger vorgesehenen Stelle mit den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege nicht zu vereinbaren. Dem kann der Kläger nicht mit Erfolg entgegenhalten, das Gebiet sei durch die schon vorhandenen Windkraftanlagen geprägt. Mit diesem Einwand trägt der Kläger dem Umstand nicht hinreichend Rechnung, dass der im vorliegenden Sachzusammenhang relevante Bereich nordöstlich der E3. Straße in Anbetracht der dargestellten Aspekte schon für sich einen schützenswerten Charakter aufweist. Ob die Bereiche westlich der E3. Straße und südlich der Gemeindegrenze in gleicher Weise als schützenswert anzusehen sind, ist unerheblich. Eine wegen der dort bereits errichteten Windkraftanlagen möglicherweise geringere Schutzwürdigkeit dieser Bereiche wäre für die vorliegende Entscheidung nicht von Relevanz, da dem Bereich nordöstlich der E3. Straße unter dem Gesichtspunkt des Landschaftsschutzes eine eigenständige Bedeutung zukommt. Aufgrund dessen können auch die auf dem Gebiet der Gemeinde P1. -D. vorhandenen Windkraftanlagen den hier relevanten Bereich nicht prägen. Hinzu kommt, dass diese Anlagen sich in einer so großen Entfernung zu diesem Bereich befinden, dass sie keinen Einfluss auf dessen Schutzwürdigkeit haben können. Dasselbe gilt für die Hochspannungsleitung und die Bahnlinie, auf die sich der Kläger ebenfalls berufen hat. Beide verlaufen ca. 1.500 m westlich der E3. Straße und befinden sich deshalb ebenfalls in einer so großen Entfernung von dem hier relevanten Bereich, dass ihnen unter dem Gesichtspunkt des Landschaftsschutzes im vorliegenden Zusammenhang keinerlei Bedeutung zukommt. Auch der Verweis des Klägers auf eine von der weiter östlich verlaufenden Kreisstraße Richtung I. ausgehende negative Wirkung greift nicht durch. Diese Kreisstraße tritt in keiner Weise aus dem vorhandenen Landschaftsbild hervor, sondern fügt sich aufgrund ihres Alleencharakters in besonderer Weise in dieses ein. Die am Straßenrand vorhandenen Birkenreihen stellen - ebenso wie die sonst zu findenden Baumreihen, Feldgehölze und kleineren Waldzonen - besondere die Landschaft gliedernde Elemente dar. Von einem Fremdkörper, wie der Kläger meint, kann deshalb keine Rede. Auf den vom Kläger herangezogenen Vergleich mit der Schutzwürdigkeit des Landschaftsbildes in dem Bereich, der durch den Flächennutzungsplan als Konzentrationsfläche für die Windenergienutzung ausgewiesen werden sollte, kommt es nicht an. Ob jene Ausweisung mit landschaftsschutzrechtlichen Belangen zu vereinbaren ist, ist für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits ohne jede Bedeutung. 3. Ob dem Vorhaben des Klägers Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Sinne von § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB auch deshalb entgegenstehen, weil der Schattenwurf der geplanten Windkraftanlage negative Auswirkungen auf die in dem Grabensystem U. vorkommende und unter Schutz stehende Libellenart der Helm-Azurjungfer hat und diese Auswirkungen von erheblichem Gewicht sind, kann offen bleiben. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2 und 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht nicht der Billigkeit, dem Kläger auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, weil sie keinen Antrag gestellt und sich daher keinem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10 und 711 ZPO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.