OffeneUrteileSuche
Beschluss

1 L 546/10

Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMI:2010:1021.1L546.10.00
6Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

6 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Der Streitwert wird auf 3.750,00 Euro festgesetzt. 1 Gründe: 2 Der Antrag des Antragstellers, 3 die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung des Antragsgegners vom 20.07.2010 anzuordnen, 4 hat keinen Erfolg. Die gem. § 80 Abs. 5 VwGO gebotene Abwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus. Nach der im vorliegenden Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung sind die Erfolgsaussichten der Klage im Hauptsacheverfahren offen und die im übrigen vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus. 5 Dabei bedarf keiner Entscheidung, ob die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung in jeder Hinsicht rechtmäßig ist. Ein Rechtsanspruch des Nachbarn auf Aufhebung besteht nicht schon dann, wenn eine Baugenehmigung objektiv rechtswidrig ist. Hinzu kommen muss, dass der Nachbar durch die rechtswidrige Baugenehmigung zugleich in eigenen Rechten verletzt wird. Dies setzt voraus, dass die Baugenehmigung gegen Rechtsnormen verstößt, die nachbarschützenden Charakter haben und der jeweilige Nachbar auch im Hinblick auf seine Nähe zu dem Vorhaben tatsächlich in seinen eigenen Rechten, deren Schutz die Vorschriften zu dienen bestimmt sind, verletzt wird. 6 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 16.08.1983 - 4 B 94.83 -, BRS 40 Nr. 190; Boeddinghaus/Hahn/Schulte, Bauordnung für das Land NRW, Komm., Lose Blatt Stand: Dezember 2008, § 74 Rdnr. 49 ff. 7 Diese Voraussetzungen können im vorliegenden Eilverfahren nicht mit hinreichender Sicherheit festgestellt werden. 8 Insofern kann offen bleiben, ob das Vorhaben zu Recht gem. § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB genehmigt worden ist. Wendet sich ein Dritter gegen die Genehmigung eines Vorhabens, dessen planungsrechtliche Zulässigkeit - wie hier - nach § 35 BauGB zu beurteilen ist, kann er sich nicht ohne weiteres darauf berufen, der außenbereichsspezifische Privilegierungstatbestand sei nicht erfüllt. Insofern kommt § 35 Abs. 1 BauGB keine drittschützende Wirkung zu. Der Dritte ist in derartigen Fällen darauf beschränkt, eine Verletzung des in § 35 Abs. 3 Nr. 3 BauGB verankerten Rücksichtnahmegebots geltend zu machen. 9 Ebenso bleibt außer Betracht, ob dem Beigeladenen zu Recht eine Befreiung von den Festsetzungen des einschlägigen Landschaftsplans gem. § 69 LG NRW erteilt worden ist. Auch insoweit fehlt es an einer drittschützenden Wirkung der genannten Bestimmung. 10 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23.03.2007 - 11 B 916/06.AK -. 11 Das Gericht weist allerdings darauf hin, dass die unter dem 02.03.2010 durch die Untere Landschaftsbehörde erteilte Befreiung gem. § 69 Abs. 1 LG NRW offensichtlich rechtswidrig sein dürfte. Von den in der genannten Vorschrift genannten Befreiungstatbeständen kommt vorliegend nur der unter Buchst. a) Unterpunkt aa) bezeichnete in Betracht. Danach kann eine Befreiung erteilt werden, wenn die Durchführung der Vorschrift im Einzelfall zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung mit den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu vereinbaren ist. Hier ist bereits nicht erkennbar, weshalb das Verbot der Errichtung einer baulichen Anlage im Landschaftsschutzgebiet zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde. Die darin für den Beigeladenen liegende Härte ist durch den einschlägigen Landschaftsplan gerade beabsichtigt und entspricht dem Schutzzweck des festgesetzten Landschaftsschutzgebietes. 12 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 05.09.2006 - 8 A 1971/04 -. 13 Ob die Voraussetzungen für die Erteilung einer in dem einschlägigen Landschaftsplan vorgesehenen Ausnahme vorliegen, bedarf in dem vorliegenden Verfahren keiner abschließenden Beurteilung. Diesbezügliche Zweifel ergeben sich allerdings aus der erheblichen Entfernung des Vorhabengrundstücks von der Hofstelle des Beigeladenen, die mit dem Grundsatz der größtmöglichen Schonung des Außenbereichs kaum in Einklang zu bringen sein dürfte. 14 Es kann im vorliegenden Eilverfahren auch nicht festgestellt werden, dass das Vorhaben gegen das Rücksichtnahmegebot verstößt, weil es schädliche Umwelteinwirkungen i. S. d. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB auslöst. 15 Der Begriff der schädlichen Umwelteinwirkungen i. S. d. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB bedeutet in Übereinstimmung mit § 3 BImSchG, dass es sich um Immissionen handelt, die nach Art, Ausmaß und Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen. Diese Begriffsbestimmung kann auch im Rahmen des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB herangezogen werden. 16 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 02.08.2005 - 4 B 41/05 -, BRS Bd. 69, Nr. 102. 17 Ist die Schwelle der Erheblichkeit einer Belästigung - wie bei Geruchsimmissionen - nicht durch Gesetz, Rechtsverordnung oder normkonkretisierende Verwaltungsvorschriften bestimmt, kommt es darauf an, ob die Immissionen das nach der gegebenen Situation zumutbare Maß überschreiten. Die Zumutbarkeitsgrenze ist auf Grund einer umfassenden Würdigung aller Umstände des Einzelfalles und insbesondere der speziellen Schutzwürdigkeit des jeweiligen Baugebiets zu bestimmen. 18 Vgl. BVerwG, Urteil vom 14.01.1993 - 4 C 19.90 -, BRS Bd. 55, Nr. 175. 19 Bei der danach erforderlichen Bewertung der Geruchsbelastung geht das hier eingeholte Gutachten des Sachverständigen Dr.-Ing. Krause unter Zugrundelegung des Ausbreitungsprogramms AUSTAL2000G davon aus, dass bei den betroffenen Wohnhäusern im Außenbereich - so auch bei dem des Antragstellers - unzulässige Geruchsimmissionen ausgeschlossen werden, wenn der Grenzwert von 0,25, d. h. von 25 % der Jahresstunden, eingehalten wird. Diese Annahme bezieht sich auf Nr. 3.1 der Auslegungshinweise zur Geruchsimmissions-Richtlinie - GIRL - in der Fassung vom 29.02.2008, wonach bei der Geruchsbeurteilung im Außenbereich unter Prüfung der speziellen Randbedingungen des Einzelfalles ein Wert bis zu 0,25 (Hervorhebung durch das Gericht) für landwirtschaftliche Gerüche heranzuziehen ist. Diese Erläuterung geht im Ansatz zutreffend davon aus, dass das Wohnen im Außenbereich mit einem immissionsschutzrechtlich geringeren Schutzanspruch verbunden ist als in den Gebieten, die für eine Wohnnutzung vorgesehen sind. Dies folgt daraus, dass bauplanerisch die für eine landwirtschaftliche Nutzung festgesetzten Flächen ebenso wie der Außenbereich als Standorte für stark emittierende Betriebe vorgesehen sind. In diesen Gebieten muss wie im landwirtschaftlich genutzten Außenbereich mit Lärm und Gerüchen gerechnet werden, die durch die Tierhaltung, Dungstätten, Güllegruben und dergleichen üblicherweise entstehen. Sie sind typische Begleiterscheinungen der zulässigen landwirtschaftlichen Nutzung, so dass der Eigentümer eines Wohnhauses in der Regel nicht verlangen kann, von den mit der Tierhaltung verbundenen Immissionen verschont zu bleiben. 20 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12.08.2008 - 10 A 1666/05 -. 21 Ob allerdings in Fällen der vorliegenden Art, die dadurch gekennzeichnet sind, dass eine Vorbelastung in der Größenordnung von knapp 20 % vorliegt, für deren Ursachen allerdings eine baurechtliche Genehmigung nicht festgestellt werden kann, die Zumutbarkeitsschwelle erst bei 25 % der Jahresstunden anzunehmen ist, bedarf ggf. einer weiteren Prüfung im Hauptsacheverfahren. Insofern ist zu berücksichtigen, dass der Wert von 25 % der Jahresstunden sich nicht für eine pauschale Anwendung eignet. In Gebieten, in denen die Belastung noch unter 20 % liegt, ist im Einzelfall zu entscheiden, ob nicht geringere Beurteilungswerte als 25 % herangezogen werden sollten. Dies erscheint jedenfalls dann erwägenswert, wenn der betroffene Nachbar - wie hier - die landwirtschaftliche Nutzung eingestellt hat. 22 Diesbezügliche Zweifelsfragen, die erst im Hauptsacheverfahren geklärt werden können, führen allerdings nicht zum Erfolg des vorliegenden Antrages auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes. Ausweislich der Ermittlungen des Gutachters Dr.-Ing. Krause in dem Ergänzungsgutachten vom 29.08.2009 führt das Vorhaben bei einer Geruchsvorbelastung von 17,6 % der Jahresstunden zu einer Zusatzbelastung von 3,3 % der Jahresstunden. Auch wenn diese Berechnungen insbesondere im Hinblick auf die Stellungnahmen des Landesamtes für Natur-, Umwelt- und Verbraucherschutz (LANUV) noch mit gewissen Unsicherheiten verbunden sein mögen, ist eine derartige Zusatzbelastung dem Antragsteller bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens zumutbar. 23 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. Der angesetzte Betrag entspricht der Hälfte des für das Hauptsacheverfahren geltenden Wertes, wobei der zu erwartenden Immissionsbelastung Rechnung getragen worden ist. 24