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Beschluss

1 L 302/10

Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMI:2010:0927.1L302.10.00
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Tenor

Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung des Antragsgegners vom 20.05.2010 wird angeordnet.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens. Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Der Streitwert wird auf 3.750,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung des Antragsgegners vom 20.05.2010 wird angeordnet. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens. Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Der Streitwert wird auf 3.750,00 Euro festgesetzt. Gründe: Der Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung des Antragsgegners vom 20.05.2010 anzuordnen, ist zulässig und begründet. Die gem. § 80 Abs. 5 VwGO gebotene Abwägung fällt zu Lasten des Antragsgegners aus. Nach der im vorliegenden Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides. Dabei bedarf keiner Entscheidung, ob die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung in jeder Hinsicht rechtmäßig ist. Ein Rechtsanspruch des Nachbarn auf Aufhebung besteht nicht schon dann, wenn eine Baugenehmigung objektiv rechtswidrig ist. Hinzu kommen muss, dass der Nachbar durch die rechtswidrige Baugenehmigung zugleich in eigenen Rechten verletzt wird. Dies setzt voraus, dass die Baugenehmigung gegen Rechtsnormen verstößt, die nachbarschützenden Charakter haben und der jeweilige Nachbar auch im Hinblick auf seine Nähe zu dem Vorhaben tatsächlich in seinen eigenen Rechten, deren Schutz die Vorschriften zu dienen bestimmt sind, verletzt wird. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 16.08.1983 - 4 B 94.83 -, BRS 40 Nr. 190; Boeddinghaus/Hahn/Schulte, Bauordnung für das Land NRW, Komm., Lose Blatt Stand: Juni 2010, § 74 Rdnr. 49 ff. Insofern kann offen bleiben, ob das Vorhaben zu Recht gem. § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB genehmigt worden ist. Wendet sich ein Dritter gegen die Genehmigung eines Vorhabens, dessen planungsrechtliche Zulässigkeit - wie hier - nach § 35 BauGB zu beurteilen ist, kann er sich nicht ohne weiteres darauf berufen, der außenbereichsspezifische Privilegierungstatbestand sei nicht erfüllt. Insofern kommt § 35 Abs. 1 BauGB keine drittschützende Wirkung zu. Der Dritte ist in derartigen Fällen darauf beschränkt, eine Verletzung des in § 35 Abs. 3 Nr. 3 BauGB verankerten Rücksichtnahmegebots geltend zu machen. Aus diesem Grund ist in dem vorliegenden Verfahren auch nicht zu prüfen, ob über die Genehmigung in einem immissionsschutzrechtlichen Verfahren und nicht im Baugenehmigungsverfahren hätte entschieden werden müssen. Insbesondere ist nicht entscheidungserheblich, ob der Antragsgegner als Baugenehmigungsbehörde zu Recht davon ausgegangen ist, dass das streitbefangene Bauvorhaben der Kommanditgesellschaft nicht als einheitliche Anlage mit dem bereits bestehenden Betrieb des Komplementärs i. S. v. § 1 Abs. 3 der 4. BImSchV anzusehen ist. Die diesbezüglichen verfahrensrechtlichen Bestimmungen begründen keinen Drittschutz. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 01.07.2002 - 10 B 788/02 -, NVwZ 2003, 361; Verwaltungsgericht Magdeburg, Urteil vom 27.07.2004 - 4 A 383/02 -. Ebenso bleibt außer Betracht, ob der Beigeladenen zu Recht eine Befreiung von den Festsetzungen des einschlägigen Landschaftsplans gem. § 69 LG NRW erteilt worden ist. Auch insoweit fehlt es an einer drittschützenden Wirkung der genannten Bestimmung. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23.03.2007 - 11 B 916/06.AK -. Das Gericht weist allerdings darauf hin, dass die unter dem 07.12.2009 durch die Untere Landschaftsbehörde erteilte Befreiung gem. § 69 Abs. 1 LG NRW offensichtlich rechtswidrig sein dürfte. Von den in der genannten Vorschrift genannten Befreiungstatbeständen kommt vorliegend nur der unter Buchst. a) Unterpunkt aa) bezeichnete in Betracht. Danach kann eine Befreiung erteilt werden, wenn die Durchführung der Vorschrift im Einzelfall zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung mit den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu vereinbaren ist. Hier ist bereits nicht erkennbar, weshalb das Verbot der Errichtung einer baulichen Anlage im Landschaftsschutzgebiet zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde. Die darin für die Beigeladene liegende Härte ist durch den einschlägigen Landschaftsplan gerade beabsichtigt und entspricht dem Schutzzweck des festgesetzten Landschaftsschutzgebietes. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 05.09.2006 - 8 A 1971/04 -. Soweit die Untere Landschaftsbehörde in ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 08.03.2010 darlegt, die Erteilung einer Befreiung von den Festsetzungen des Landschaftsplanes sei für landwirtschaftlich privilegierte Vorhaben erleichtert, ist darauf hinzuweisen, dass hier ein derartig privilegiertes Vorhaben nicht vorliegt. Die Baugenehmigung ist in Ermangelung einer eigenen Futtergrundlage nicht gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB sondern als gewerbliches Vorhaben nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB erteilt worden, wobei allerdings auch insoweit nicht nachvollziehbar dargelegt worden ist, weshalb das Vorhaben nur im Außenbereich ausgeführt werden soll. Im vorliegenden Eilverfahren kann nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden, dass das Vorhaben gegen das Rücksichtnahmegebot verstößt, weil es schädliche Umwelteinwirkungen i.S.d. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB auslöst. Der Begriff der schädlichen Umwelteinwirkungen i.S.d. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB bedeutet in Übereinstimmung mit § 3 BImSchG, dass es sich um Immissionen handelt, die nach Art, Ausmaß und Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen. Diese Begriffsbestimmung kann auch im Rahmen des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB herangezogen werden. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 02.08.2005 - 4 B 41/05 -, BRS Bd. 69, Nr. 102. Ist die Schwelle der Erheblichkeit einer Belästigung - wie bei Geruchsimmissionen - nicht durch Gesetz, Rechtsverordnung oder normkonkretisierende Verwaltungsvorschriften bestimmt, kommt es darauf an, ob die Immissionen das nach der gegebenen Situation zumutbare Maß überschreiten. Die Zumutbarkeitsgrenze ist auf Grund einer umfassenden Würdigung aller Umstände des Einzelfalles und insbesondere der speziellen Schutzwürdigkeit des jeweiligen Baugebiets zu bestimmen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 14.01.1993 - 4 C 19.90 -, BRS Bd. 55, Nr. 175. Für die danach erforderliche Bewertung der Geruchsbelastung gibt das hier eingeholte Gutachten von Prof. Dr.-Ing. Schirz vom 18.09.2009 keine hinreichende Orientierungs- bzw. Entscheidungshilfe. Dem Gutachten selbst ist nicht zu entnehmen, welches Regelwerk für die Bewertung der Geruchsimmissionen zu Grunde gelegt worden ist. Es nennt insoweit das Rechenprogramm AUSTAL 2000, das vom LANUV autorisiert sei. Sofern dabei die Geruchsimmissions-Richtlinie - GIRL - in der Fassung vom 29.02.2008 zu Grunde gelegt worden ist, ist allerdings anerkannt, dass darin eine taugliche Orientierungshilfe gesehen werden kann. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23.03.2009 - 10 B 259/09 -. Das Gutachten Schirz geht offenbar unter Bezugnahme auf die Ausführungen zu Nr. 3.1 GIRL ohne weiteres davon aus, dass bei den hier betroffenen Wohnhäusern im Außenbereich - so auch bei dem des Antragstellers - unzulässige Geruchsimmissionen ausgeschlossen werden, wenn der Grenzwert von 0,25, d. h. von 25 % der Jahresstunden, eingehalten wird. Diesem Ansatz vermag die erkennende Kammer sich ohne weitere Prüfung, die ggf. dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben muss, nicht anzuschließen. Die genannte Erläuterung zu Nr. 3.1 GIRL geht im Ansatz zutreffend davon aus, dass das Wohnen im Außenbereich mit einem immissionsschutzrechtlich geringeren Schutzanspruch verbunden ist als in den Gebieten, die für eine Wohnnutzung vorgesehen sind. Dies folgt daraus, dass bauplanerisch die für eine landwirtschaftliche Nutzung festgesetzten Flächen ebenso wie der Außenbereich als Standorte für stark emittierende Betriebe vorgesehen sind. In diesen Gebieten muss wie im landwirtschaftlich genutzten Außenbereich mit Lärm und Gerüchen gerechnet werden, die durch die Tierhaltung, Dungstätten, Güllegruben und dergleichen üblicherweise entstehen. Sie sind typische Begleiterscheinungen der zulässigen landwirtschaftlichen Nutzung, so dass der Eigentümer eines Wohnhauses in der Regel nicht verlangen kann, von den mit der Tierhaltung verbundenen Immissionen verschont zu bleiben. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12.08.2008 - 10 A 1666/05 -. Ob allerdings in Fällen der vorliegenden Art, die dadurch gekennzeichnet sind, dass eine bestehende landwirtschaftliche Nutzung ohne Vorliegen der Privilegierungsvoraussetzungen des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB erheblich ausgedehnt wird, die Zumutbarkeitsschwelle erst bei 25 % der Jahresstunden anzunehmen ist, bedarf ggf. einer weiteren Prüfung im Hauptsacheverfahren. Für das Grundstück des Antragstellers sind nach den Ermittlungen des Gutachters Geruchsimmissionen von 22 % der Jahresstunden zu erwarten. Dem Gutachten ist allerdings nicht zu entnehmen, welcher Anteil der Belastung auf den südwestlich und damit entgegen der Hauptwindrichtung gelegenen Betrieb N. und welcher Anteil auf das hier streitige Bauvorhaben der Beigeladenen entfällt. Auch kann dem Gutachten nicht entnommen werden, ob auf dem Grundstück des Antragstellers sog. landwirtschaftsbezogenes Wohnen stattfindet, das einem praktizierenden landwirtschaftlichen Betrieb zugeordnet ist und für das ggf. höhere Geruchsimmissionen zumutbar sind. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12.09.2008 - 10 A 1666/05 -; Beschluss vom 18.03.2002 - 7 B 315/02 -, BRS 65 Nr. 87. Ist bereits die vorhandene Geruchsbelastung für den Antragsteller nicht zumutbar, kann jede Erhöhung der Belastung, auch wenn sie in ihrer Intensität nach den Vorgaben der Geruchsimmissions-Richtlinie als nicht relevant anzusehen wäre, bei der gebotenen umfassenden Würdigung aller Umstände zu einer Unzulässigkeit des Vorhabens führen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23.03.2009 - 10 B 259/09 -. Da die von dem Gutachter ermittelten Werte bereits im Grenzbereich der für Außenbereichsvorhaben zumutbaren Geruchsimmissionen liegen, erscheint es nicht hinnehmbar, den Antragsteller dieser Belastung zumindest bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens auszusetzen. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. Der ausgesetzte Betrag entspricht der Hälfte des für das Hauptsacheverfahren geltenden Wertes, wobei der zu erwartenden Immissionsbelastung Rechnung getragen worden ist.