Der angefochtene Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 23. Dezember 2005 wird geändert. Der Vollstreckungsschuldnerin wird ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000,-- EUR für den Fall angedroht, dass sie erneut ihrer Verpflichtung aus dem im Verfahren 8 K 2514/02 - VG Gelsenkirchen - eingegangenen Vergleich vom 25. November 2004 nicht nachkommt, dafür Sorge zu tragen, dass eine Nutzung der Sportanlage einschließlich der sanitären und sozialen Einrichtungen in der Zeit nach 22.00 Uhr unterbleibt. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens tragen die Vollstreckungsgläubiger als Gesamtschuldner zu ¼ und die Vollstreckungsschuldnerin zu ¾. G r ü n d e : Die zulässige Beschwerde hat teilweise Erfolg. Der mit der Antragsschrift von den Vollstreckungsgläubigern gestellte Antrag, "die Vollstreckung aus dem vor der Kammer am 25.11.2004 (AZ: 8 K 2514/02) geschlossenen Vergleich zu verfügen", bedarf der Auslegung (§ 88 VwGO). Im Zusammenhang mit dem weiteren Vorbringen in der Antragsschrift erschließt sich, dass die Vollstreckungsgläubiger die Einleitung eines Vollstreckungsverfahrens begehren, um die von der Vollstreckungsschuldnerin in dem gerichtlichen Vergleich vom 25. November 2004 eingegangenen Verpflichtungen durchzusetzen, dafür Sorge zu tragen, dass "eine Nutzung der Sportanlage nach 22.00 Uhr - einschließlich der Nutzung der sanitären und sozialen Einrichtungen -" und "die Benutzung von Lautsprecheranlagen" unterbleiben. Ausgehend davon ist der Antrag zulässig. Insbesondere ist er hinreichend bestimmt. Es lässt sich unter Berücksichtigung der Begründung des Antrags mit hinreichender Deutlichkeit feststellen, dass die Vollstreckungsgläubiger die Einleitung eines Vollstreckungsverfahrens zur Durchsetzung der genannten Verpflichtungen begehren. Dass die Vollsteckungsgläubiger dabei nicht ausdrücklich die Androhung eines Zwangsgelds beantragt haben, steht dem nicht entgegen, da es sich bei der Androhung eines Zwangsgelds um die erste Stufe des Vollstreckungsverfahrens handelt und ein auf die Einleitung eines Vollstreckungsverfahrens gerichtetes Begehren einen solchen Antrag umfasst. Der Antrag der Vollstreckungsgläubiger ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. 1. Grundlage für die Vollstreckung einer von einer Behörde in einem gerichtlichen Vergleich eingegangenen Verpflichtung, die keine Geldleistung ist, ist § 172 VwGO. § 172 VwGO betrifft unmittelbar nur die Fälle des § 113 Abs. 1 Satz 2 VwGO (Folgenbeseitigungsausspruch bei bereits vollzogenem Verwaltungsakt im Falle einer stattgebenden Anfechtungsklage), § 113 Abs. 5 VwGO (stattgebendes Urteil auf eine Verpflichtungsklage) sowie § 123 VwGO (einstweilige Anordnung). Die Vorschrift ist jedoch auf gerichtliche Vergleiche entsprechend anzuwenden. Sie enthält zusammen mit § 170 VwGO Sonderregelungen für die Vollstreckung gegen die öffentliche Hand, insbesondere gegen Behörden. Sie passt die Möglichkeiten einer Vollstreckung, die sonst nach allgemeinen Vorschriften gegeben sind, dem Umstand an, dass sich die Verpflichtung gegen eine Behörde richtet. Namentlich § 172 VwGO begrenzt die Vollstreckungsmöglichkeiten für diesen Fall. Das Zwangsgeld ist der Höhe nach auf 10.000,-- EUR beschränkt; eine Zwangshaft ist nicht vorgesehen. Nach Zweck und systematischer Stellung der Vorschrift kommt es weniger auf die Art des Vollstreckungstitels als vielmehr auf das Vollstreckungsziel an. Eine vollstreckbare Verpflichtung der Behörde, die nicht in einer Geldleistung besteht (§ 170 VwGO), soll nur in den Formen des § 172 VwGO durchgesetzt werden können. Die Aufzählung bestimmter Titel in § 172 VwGO soll aber nicht bedeuten, dass gegen eine Behörde aus anderen Titeln nicht vollstreckt werden darf. Diese Auslegung wird durch § 61 Abs. 2 Satz 3 VwVfG bestätigt. Hat sich eine Behörde in einem öffentlich-rechtlichen Vertrag der sofortigen Vollstreckung unterworfen, richtet sich die Vollstreckung wegen der Erzwingung einer Handlung, Duldung oder Unterlassung gegen die Behörde nach § 172 VwGO. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 29. September 1998 - 10 E 785/98 - und vom 13. Februar 1997 - 10 E 45/97 -, DÖV 1997, 794 = NVwZ 1998, 534 = NWVBl. 1997, 305; BayVGH, Beschluss vom 19. Oktober 2005 - 22 C 05.2553 -, juris; OVG Saarl., Beschluss vom 22. Februar 2001 - 2 Y 8/00 -, juris; Pietzner in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 172 Rn. 21; Heckmann, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Aufl. 2006, § 172 Rn. 38. 2. Die allgemeinen Vollsteckungsvoraussetzungen liegen vor. Der am 25. November 2004 geschlossene Vergleich ist ein Vollstreckungstitel nach § 168 Abs. 1 Nr. 3 VwGO. Das Protokoll über die mündliche Verhandlung des Verwaltungsgerichts, in der der Vergleich geschlossen worden ist, ist der Vollstreckungsschuldnerin von Amts wegen zugestellt worden. Einer Zustellung durch die Vollstreckungsgläubiger selbst bedarf es nicht. Vgl. VGH BW, Beschluss vom 20. Mai 1992 - 10 S 379/92 -, NVwZ-RR 1993, 520; a.A. VGH BW, Beschluss vom 3. April 1990 - 8 S 341/90 -, NVwZ-RR 1990, 447. Dass die Vollstreckungsgläubiger keine mit einer Vollstreckungsklausel versehene Ausfertigung des Prozessvergleichs vorgelegt haben, steht der Vollstreckung nicht entgegen, da es vorliegend in entsprechender Anwendung des § 171 VwGO keiner Vollstreckungsklausel bedarf. Seinem Wortlaut nach erfasst § 171 VwGO zwar lediglich die Fälle der §§ 169, 170 Abs. 1 bis 3 VwGO. Diese Fallgestaltungen sind dadurch gekennzeichnet, dass das Gericht des ersten Rechtszugs oder dessen Vorsitzender Vollstreckungsbehörde sind. Da es nicht sinnvoll wäre, dem Gericht eine vollstreckbare Ausfertigung vorzulegen, die von ihm zuvor selbst oder allenfalls von der Rechtsmittelinstanz erteilt worden ist, hat die Verwaltungsgerichtsordnung für diese Fallgestaltungen auf das Erfordernis einer Vollsteckungsklausel verzichtet. Auch § 172 VwGO sieht das Gericht des ersten Rechtszugs als Vollstreckungsbehörde vor, so dass eine entsprechende Anwendung des § 171 VwGO geboten ist. Vgl. BayVGH, Beschluss vom 19. Oktober 2005 - 2 C 05.2553 -, juris; Pietzner in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 171 Rn. 12; Heckmann, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Aufl. 2006, § 171 Rn. 18; jeweils m.w.N. 3. Die Vollstreckungsschuldnerin hat die zum Gegenstand des Antrags der Vollstreckungsgläubiger gemachten Verpflichtungen aus dem gerichtlichen Vergleich vom 25. November 2004 teilweise nicht erfüllt, so dass der Vollstreckungsantrag insoweit Erfolg hat. a) Sie ist ihrer Verpflichtung betreffend die Nutzung der Sportanlage nach 22.00 Uhr nur unzureichend nachgekommen, was einer Nichterfüllung gleichsteht, - vgl. BayVGH, Beschluss vom 19. Oktober 2005 - 2 C 05.2553 -, juris; Pietzner in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 171 Rn. 34 - Nach dem gerichtlichen Vergleich vom 25. November 2004 ist die Vollstreckungsschuldnerin verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass "eine Nutzung der Sportanlage nach 22.00 Uhr - einschließlich der Nutzung der sanitären und sozialen Einrichtungen -" unterbleibt. Dem ist die Vollstreckungsschuldnerin jedenfalls deshalb nicht nachgekommen, weil sie es zugelassen hat, dass der Verein SC Herten die auf der Sportanlage befindlichen Räumlichkeiten regelmäßig zu Zusammenkünften insbesondere in Form von Vorstandssitzungen über die Zeit von 22.00 Uhr hinaus in Anspruch nimmt. Dass derartige über 22.00 Uhr hinausgehende Zusammenkünfte mehrfach stattgefunden haben, haben die Vollstreckungsgläubiger hinreichend glaubhaft gemacht und wird auch von der Vollsteckungsschuldnerin nicht in Abrede gestellt. Bei den Räumlichkeiten, in denen die Zusammenkünfte stattgefunden haben, handelt es sich um "soziale Einrichtungen" im Sinne des geschlossenen Vergleichs. Angesichts des bei der vom Berichterstatter durchgeführten Ortsbesichtigung festgestellten Gebäudebestands können unter den Begriff "soziale Einrichtungen" nur der von der Seniorenabteilung des SC I. genutzte "Seniorenraum" und der von der Jugendabteilung des SC I. genutzte "Jugendraum" gefasst werden. Andere Räumlichkeiten, die als soziale Einrichtungen verstanden werden könnten, befinden sich nicht auf der Sportanlage. Entgegen der Auffassung der Vollstreckungsschuldnerin sollte mit dem gerichtlichen Vergleich auch eine Nutzung dieser Räumlichkeiten für Zusammenkünfte über die Zeit von 22.00 Uhr hinaus ausgeschlossen werden. Für die Auslegung eines Vergleichs kommt es u.a. darauf an, was die Parteien mit den im Vergleich abgegebenen Willenserklärungen haben ausdrücken wollen. Der Wille der Erklärenden muss allerdings in irgendeiner Weise in der Erklärung zum Ausdruck gekommen oder doch jedenfalls für den Erklärungsempfänger nach den gesamten Umständen bei der Abgabe der Erklärung deutlich geworden sein. Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Juni 1991 - 4 C 58.89 -, NJW 1992, 191. Ausgehend davon ist festzustellen, dass der durch Gedankenstriche gekennzeichnete Zusatz "einschließlich der Nutzung der ... sozialen Einrichtungen" deutlich macht, dass eine Nutzung der Sportanlage nach 22.00 Uhr nicht nur für sportlichen Veranstaltungen und für damit im Zusammenhang stehende Tätigkeiten wie etwa das Umziehen und Duschen ausgeschlossen werden sollte. Vielmehr belegt die besondere Erwähnung der sozialen Einrichtungen, dass die Beteiligten beim Abschluss des Vergleichs von einem weitergehenden Verständnis der zu unterbleibenden Nutzungen ausgegangen sind. Ein Verständnis des Vergleichs in dem von der Vollstreckungsschuldnerin vertretenen Sinne, dass in dem "Seniorenraum" oder in dem "Jugendraum" in der Zeit nach 22.00 Uhr noch Zusammenkünfte insbesondere in Form von Vorstandssitzungen stattfinden dürfen, hat weder in dem Vergleichswortlaut Niederschlag gefunden, noch sind Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass ein derartiger bei der Vollstreckungsschuldnerin vorhandener Wille für die Vollstreckungsgläubiger als Erklärungsempfänger nach den gesamten Umständen bei der Abgabe der Erklärung hätte deutlich werden können. Eine hinreichende Erfüllung der eingegangenen Verpflichtung liegt auch nicht deshalb vor, weil die Vollstreckungsschuldnerin es lediglich übernommen hat, "dafür Sorge zu tragen", dass Nutzungen nach 22.00 Uhr unterbleiben. Dies verpflichtet die Vollstreckungsschuldnerin zwar lediglich dazu, geeignete Vorkehrungen zur Verwirklichung der Verpflichtung zu treffen. Als geeignete Vorkehrung in diesem Sinne kann jedenfalls zunächst eine Verabredung mit den Verantwortlichen der die Sportanlage nutzenden Vereine angesehen werden. An einer derartigen Verabredung fehlt es aber hinsichtlich der Durchführung von Zusammenkünften insbesondere in Form von Vorstandssitzungen für die Zeit nach 22.00 Uhr, da die Vollstreckungsschuldnerin bislang offensichtlich davon ausgegangen ist, dass derartige Zusammenkünfte nicht von dem geschlossenen Vergleich erfasst würden. b) Im Übrigen ist der Vollstreckungsantrag abzulehnen. Die Vollstreckungsschuldnerin ist der die Benutzung der Lautsprecheranlage betreffenden Verpflichtung nachgekommen. Nach dem gerichtlichen Vergleich vom 25. November 2004 ist die Vollstreckungsschuldnerin verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass "die Benutzung der Lautsprecheranlagen und die Benutzung von Grillanlagen auf der Seite des Sportplatzes unterbleiben, die der Q.----------straße zugewandt ist". Dabei kann dahinstehen, ob sich die Einschränkung "auf der Seite des Sportplatzes ... , die der Q.----------straße zugewandt ist" auch auf die Benutzung von Lautsprecheranlagen bezieht. Denn auch für den Fall, dass diese Einschränkung allein für die Benutzung von Grillanlagen Geltung beansprucht, haben die Vollstreckungsgläubiger nicht glaubhaft gemacht, dass die Vollstreckungsschuldnerin ihrer Verpflichtung aus dem gerichtlichen Vergleich nicht nachgekommen ist. Dass nach Abschluss des Vergleichs an einzelnen Tagen auf der Sportanlage eine Lautsprecheranlage betrieben worden ist, haben die Vollstreckungsgläubiger nachvollziehbar dargelegt. Dies wird von der Vollsteckungsschuldnerin auch nicht in Abrede gestellt. Der abgeschlossene Vergleich untersagt aber nicht jegliche Nutzung von Lautsprecheranlagen. Der Wortlaut des Vergleichs deutet zwar daraufhin, dass generell eine Benutzung von Lautsprecheranlagen unterbleiben soll. Die Beteiligten sind aber davon ausgegangen, dass lediglich eine von Seiten der Vollstreckungsschuldnerin im Einzelnen nicht kontrollierte Benutzung von Lautsprecheranlagen auf der Sportanlage unterbunden werden soll und im Einzelfall von der Vollstreckungsschuldnerin auf der Grundlage von § 10 Abs. 4 LImschG erteilte Ausnahmegenehmigungen nicht erfasst werden sollen. Zwar hat dieser Umstand im Wortlaut des Vergleichs keinen Niederschlag gefunden. Insbesondere für die Vollstreckungsgläubiger ist aber nach den gesamten Umständen bei der Abgabe der Erklärung offensichtlich deutlich gewesen, dass eine Benutzung von Lautsprecheranlagen auf der Grundlage von zuvor erteilten Ausnahmegenehmigungen nach wie vor möglich sein soll. Denn anders ist es nicht erklärlich, dass sie in ihrem Schriftsatz vom 22. Dezember 2004 im Verfahren 8 A 2514/02 (VG Gelsenkirchen) zur Begründung einer begehrten Protokollberichtigung dargelegt haben, in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht sei eindeutig zum Ausdruck gekommen und sei von den Beteiligten auch gewollt gewesen, dass sie bei etwaigen Ausnahmegenehmigungen u. a. für den Betrieb von Lautsprecheranlagen von der Vollstreckungsschuldnerin als Beteiligte betrachtet und jeweils angehört würden. Dass es zu einer Nutzung von Lautsprecheranlagen ohne Kenntnis der Vollstreckungsschuldnerin gekommen ist, haben die Vollstreckungsgläubiger nur für den 7. Juni 2005 geltend gemacht, an dem die Bundesjugendspiele der F. -L. -Schule stattfanden. Auf diesen Vorfall hat die Vollstreckungsschuldnerin in einer ihren Verpflichtungen aus dem geschlossenen Vergleich genügenden Weise reagiert, indem sie die Schulleitung zunächst mündlich und dann noch schriftlich auf die Genehmigungspflicht hingewiesen hat. Über diesen Einzelfall hinaus haben die Vollstreckungsgläubiger nicht behauptet und erst recht nicht glaubhaft gemacht, dass es zu einer Nutzung von Lautsprecheranlagen ohne vorherige Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 10 Abs. 4 LImschG gekommen ist. Auch im Übrigen besteht kein Anhalt dafür, dass eine ungenehmigte Nutzung von Lautsprecheranlagen erfolgt ist, da die Lautsprecheranlagen nach dem Vorbringen der Vollstreckungsgläubiger offensichtlich ausschließlich anlässlich offizieller Turnierveranstaltungen eingesetzt worden sind. 4. Die Höhe des angedrohten Zwangsgelds von 1.000,- Euro erscheint angemessen, um der Vollstreckungsschuldnerin hinreichend Veranlassung zu geben, der in dem gerichtlichen Vergleich eingegangenen Verpflichtung in Zukunft nachzukommen. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 155 Abs. 1 Satz 1 und 159 Satz 2 VwGO. Die Kostenverteilung trägt den in den Schriftsätzen zum Ausdruck gekommenen Interessen der Vollstreckungsgläubiger an der Durchsetzung der einzelnen Verpflichtungen der Vollstreckungsschuldnerin aus dem abgeschlossenen Vergleich Rechnung. Ausgehend davon ist festzustellen, dass die Vollstreckungsgläubiger ein deutlich stärkeres Interesse an der Durchsetzung der die Nutzung der Sportanlage nach 22.00 Uhr betreffende Verpflichtung haben. Die Festsetzung eines Streitwerts ist entbehrlich, da eine streitwertunabhängige Festgebühr nach Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) anfällt. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.