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Beschluss

2 L 1222/11

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2011:1108.2L1222.11.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500, - Euro festgesetzt. 1 Der am 13. August 2011 bei Gericht eingegangene Antrag, 2 dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, vom Antragsteller abzuverlangen, sich zwecks Erstellung einer neuen dienstlichen Beurteilung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts Düsseldorf gemäß Urteil vom 30. November 2010 – 2 K 4227/09 – einem vollständig neuen Beurteilungsverfahren zu stellen, welches die Leitung einer Dienstbesprechung, ein schulfachliches Kolloquium über die Anforderungen des angestrebten Amtes, den eigenen Unterricht des Antragstellers und die Beratung eines Kollegen nach dessen Unterricht beinhaltet, 3 hat keinen Erfolg. 4 Soweit der Antragsteller mit seinem wörtlichen Antrag in Verbindung mit dem Vortrag, die Bezirksregierung E werde mit der Korrektur der angefochtenen Beurteilung nicht bis zum Abschluss des anhängig gemachten Klageverfahrens 2 K 4815/11 und eines sich anschließenden gerichtlichen Verfahrens in der zweiten Instanz warten, zumal sie bereits einen Termin zur Erstellung der dienstlichen Beurteilung benannt habe, den Erlass einer sog. "Sicherungsanordnung" nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Blick nimmt, fehlt dem Begehren das erforderliche Rechtschutzbedürfnis (Rechtsschutzinteresse). Als ungeschriebene Sachentscheidungsvoraussetzung beansprucht es Geltung für alle Klagearten und alle Anträge in selbständigen Antragsverfahren. Zur letzten Kategorie zählen auch Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes. 5 Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, 17. Auflage 2011, Vorb § 40 Rdnr. 30. 6 Das Rechtsschutzbedürfnis fehlt, wenn der Rechtsschutzsuchende das mit einer Klage oder einem selbständigen Antragsverfahren verfolgte Ziel auf andere, offensichtlich einfachere und näher liegende Weise erreichen kann. 7 Kopp/Schenke, a.a.O., Rdnr. 48. 8 So liegt der Fall hier. Es hängt alleine von der Bereitschaft des Antragstellers ab, sich einem neuen Beurteilungsverfahren nach den durch Runderlass des Ministeriums für Schule, Jugend und Kinder vom 2. Januar 2003 bekannt gemachten Richtlinien für die dienstliche Beurteilung der Lehrkräfte sowie der Leiterinnen und Leiter an öffentlichen Schulen und Studienseminaren – Beurteilungsrichtlinien, im folgenden: BRL - (BASS 21-02 Nr. 2) zu stellen. Fehlt die unerlässliche Mitwirkung des zu Beurteilenden, ist eine zwangsweise Durchsetzung der Beurteilung durch den zuständigen Dienstvorgesetzten nicht vorgesehen. Sie droht dem Antragsteller nach den erkennbaren Umständen des Einzelfalles auch nicht. Denn letztendlich hat er den Antragsgegner gedrängt, der Erfüllung seiner Verpflichtung aus dem Urteil vom 30. November 2010 – 2 K 4227/09 – nachzukommen. 9 Im Lichte von § 88 VwGO ist das Begehren des Antragstellers damit aber nicht erschöpft. Vielmehr rückt er mit seinen Verweisen auf eine zeitnahe Regelung unter Berücksichtigung seines Lebensalters und der Erstellung einer neuen dienstlichen Beurteilung ohne weitere Hospitation durch den schulfachlichen Schulaufsichtsbeamten alleine auf der Grundlage der seinerzeit gewonnenen Erkenntnisquellen den erstrebten Erlass einer sog. "Regelungsanordnung" gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO in den Mittelpunkt seines Interesses. Auch insoweit fehlt es jedoch an dem erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis. Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist das Bescheidungsurteil vom 30. November 2010 – 2 K 4227/09 -, das in entsprechender Anwendung des § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO auf eine allgemeine Leistungsklage hin ergangen ist, einer Vollstreckung gemäß § 172 VwGO analog zugänglich. Abseits der Erzwingung von Verwaltungsakten werden von dieser Norm auch andere hoheitliche Maßnahmen erfasst, bei denen der Staat eine spezifisch hoheitliche Regelungsbefugnis für sich in Anspruch nimmt. 10 Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 10. Juli 2006 – 8 E 91/06 -, DÖV 2006, 923; OVG Lüneburg, Beschluss vom 12. September 2006 – 5 OB 194/06 -, NVwZ-RR 2007, 139; Kopp/Schenke, a.a.O., § 172 Rdnr. 1. 11 Das erkennende Gericht ist dieser Rechtsauffassung bei der rechtskräftigen Verurteilung zur Neubescheidung eines Antrages auf Pflichtstundenreduzierung in seinem Beschluss vom 9. August 2007 – 2 M 26/07 – (n.v.) gefolgt. 12 Die dagegen erhobene Beschwerde ist vom OVG NRW mit Beschluss vom 16. Januar 2009 – 6 E 1097/07 –, juris, zurückgewiesen worden. 13 Das Beurteilungswesen nach den BRL ist ebenfalls als hoheitliche (unvertretbare) Amtshandlung außerhalb der Geldvollstreckung (vgl. hierzu § 170 VwGO) zu qualifizieren. Kommt der Vollstreckungsschuldner seiner Verpflichtung aus einem Urteil, mit dem er verurteilt worden ist, eine neue dienstliche Beurteilung über den Vollstreckungsgläubiger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu erstellen, nicht nach, ist die Möglichkeit einer Vollstreckung in entsprechender Anwendung des § 172 VwGO eröffnet. 14 Vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 16. März 2009 – 6 E 1536/08 -, juris. 15 Der Regelungsgehalt des § 172 VwGO erfasst ferner nicht nur die Nichterfüllung, sondern auch die gleichzustellende "Schlechterfüllung" einer rechtskräftig auferlegten Verpflichtung des Vollstreckungsschuldners. 16 So ausdrücklich OVG Lüneburg, a.a.O. 17 Darüber hinaus ist es dem Antragsteller in bezug auf den erstrebten Erlass einer Regelungsanordnung nicht gelungen, den erforderlichen Anordnungsgrund glaubhaft zu machen, § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2, § 294 Zivilprozeßordnung. Danach muss die Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheinen. Die darin implizierte Eilbedürftigkeit ist im vorliegenden Fall nur anzuerkennen, wenn ein aktueller Beurteilungsanlass vorliegt. Ein solcher, namentlich ein konkretes Auswahlverfahren vor einer Beförderung, vgl. Nr. 3.1.2 und Nr. 3.3 der BRL, wird vom Antragsteller nicht geltend gemacht. Anhaltspunkte in diese Richtung ergeben sich auch nicht aus den sonstigen Umständen des Einzelfalles. 18 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 19 Die Festsetzung des Streitwerts auf die Hälfte des Auffangwertes beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit § 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz (GKG). Das Gericht lässt die Streitwertbeschwerde nicht gemäß § 68 Abs. 1 Satz 2 GKG zu, weil es die gesetzlichen Voraussetzungen nicht für gegeben erachtet.