Beschluss
2 M 24/09
Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGAC:2010:0129.2M24.09.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Verwaltungsgericht Aachen Beschluss vom 29.01.2010 - 2 M 24/09 rechtskräftig ja/nein Sachgebiet: 900s Normen: VwGO § 172 Satz 1 VwGO § 171 VwGO § 169 Abs 1 Nr 1 Schlagwörter: Vollstreckung Amtshandlung Geldleistung Fristsetzung Zwangsgeld Vollstreckungsklausel Leitsatz: Die Vollstreckung richtet sich nach § 172 VwGO, wenn das Urteil die Behörde zur Vornahme einer Amtshandlung verpflichtet, also nicht unmittelbar auf Zahlung von Geld gerichtet ist. Auch bei einer Vollstrckung nach § 172 VwGO ist keine Vollstreckungsklausel erforderlich. Zur Behandlung von Einwendungen im Vollstreckungsverfahren, die im Erkenntnisverfahren nicht vorgetragen wurden. Erwägungen zur Höhe des Zwangsgeldes. 2 M 24/09 In der Vollstreckungssache wegen Vollstreckung; hier: Fristsetzung und Zwangsgeldandrohung wegen Nichterfüllung eines Urteils hat die 2. Kammer des VERWALTUNGSGERICHTS AACHEN am 29. Januar 2010 durch den Präsidenten des Verwaltungsgerichts Prof. Dr. Limpens, den Richter am Verwaltungsgericht Wolff und die Richterin am Verwaltungsgericht Benthin-Bolder b e s c h l o s s e n : Auf Antrag des Vollstreckungsgläubigers wird dem Voll-streckungsschuldner ein Zwangsgeld von 5.000 EUR für den Fall angedroht, dass er der ihm durch Urteil des Verwaltungsgerichts Aachen vom 11. September 2007 - 2 K 1555/05- auferlegten Verpflichtung zur Bewilligung der dem Kläger durch den Besuch der B. -D. -Schule für das Schuljahr 2005/206 entstandenen Kosten nicht binnen 10 Tagen nach Zustellung dieser Entscheidung nachkommt. Die Kosten des Vollstreckungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt der Vollstreckungsschuldner. 1 G r ü n d e: 2 Die Vollstreckung richtet sich hier nach § 172 VwGO, weil der Titel nicht unmittelbar auf Zahlung von Geld gerichtet ist - für einen solchen Fall wäre § 170 VwGO als lex specialis für Geldvollstreckungen gegen die öffentliche Hand einschlägig -. Wie sich aus dem in Rede stehenden Urteil ergibt, hat das Gericht den Vollstreckungs-schuldner nach § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO zur Vornahme einer Amtshandlung - der Bewilligung der entstandenen Schulkosten - verpflichtet. 3 Die allgemeinen Vollstreckungsvorsetzungen (Antrag, Titel, Zustellung) liegen vor. Der Vollstreckungsantrag wurde vom beschließenden Gericht am 24. August 2010 von Amts wegen dem Vollstreckungsschuldner zugestellt. Vollstreckungstitel im Sinne der §§ 172 Satz 1, 169 Abs. 1 Nr. 1 VwGO ist das rechtskräftige Urteil des Verwaltungsgerichts vom 11. September 2007 - 2 K 1555/05 -. Das Urteil ist seit dem 27. März 2009 rechtskräftig. Denn das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) hat mit Urteil vom 4. Februar 2009 - 12 A 256/08 - die Berufung des Beklagten/Vollstreckungsschuldners gegen das erstinstanzliche Urteil zurückgewiesen. Der Beklagte hat mit Schriftsatz vom 27. März 2009 - am gleichen Tag beim Oberverwaltungsgericht eingegangen - die zunächst angebrachte Nichtzulassungsbeschwerde zurückgenommen. 4 Dass der Vollstreckungsgläubiger keine mit einer Vollstreckungsklausel versehene Ausfertigung des Urteils vorgelegt hat, ist unschädlich. Denn die Kammer folgt der in der obergerichtlichen Rechtsprechung vertretenen Auffassung, dass es hier in entsprechender Anwendung des § 171 VwGO keiner Vollstreckungsklausel bedarf, 5 OVG NRW, Beschluss vom 10. Juli 2006 - 8 E 91/06 -, DÖV 2006, 923 f; Bay. VGH, Beschluss vom 19. Oktober 2005 - 2 C 05.2553 -, juris. 6 Die vom Vollstreckungsschuldner erhobenen Einwendungen gegen die Vollstreckung sind unbegründet. 7 Der Vollstreckung steht insbesondere nicht entgegen, dass das rechtskräftige Urteil sich mit der Höhe der monatlichen Schulkosten nicht befasst. Dazu hatten die Gerichte (VG und OVG) auch keinen Anlass, da dieses Thema von den Beteiligten im Erkenntnisverfahren - auch vom Vollstreckungsschuldner - nicht als streitig problematisiert worden ist. Die Gerichte sind deshalb in ihren Entscheidungen davon ausgegangen, dass mit ihren Entscheidungen die Kosten zu übernehmen sind, die in diesem Schuljahr den Eltern der Schüler der B. -D. -Schule in dem vom Vollstreckungsgläubiger besuchten Zweig und Schuljahr üblicherweise in Rechnung gestellt werden. 8 Rechtlich nicht zu beanstanden ist, dass der Vollstreckungsschuldner auf die Zahlungsaufforderung der B. -D. -Schule vom 3. März 2009 über 18.325 EUR die Schule zunächst um Erläuterung und Spezifizierung des Zahlungsbetrages gebeten hat. Dem ist der Prozessbevollmächtigte mit der Anlage zu seinem Schreiben vom 7. Mai 2009 hinreichend nachgekommen. Daraus lässt sich die Höhe der Kosten des Besuchs der Privatschule aufgegliedert für die Monate der jeweiligen Schuljahre nachvollziehen. Für das ausgeurteilte Schuljahr 2005/2006 errechnet sich auf Grundlage monatlicher Schulkosten in Höhe von 675 EUR ein Gesamtbetrag von insgesamt 8.100 EUR. Nach Vorlage dieser Unterlagen im Mai 2009 war der Vollstreckungsschuldner in der Lage, die von ihm geforderte Bewilligungsentscheidung zu treffen und den geschuldeten Geldbetrag anzuweisen. 9 Das in dem Schreiben des Vollstreckungsschuldners an die B. -D. -Schule vom 22. April 2009 unterbreitete Ansinnen, einer detaillierten Übersicht der Schulkosten "entsprechende Nachweise und die zugrunde liegenden Kriterien bei(zufügen), die es mir ermöglichen, ihre Kostenkalkulation zu überprüfen", ist schon im Ansatz verfehlt. Sie verkennt nicht nur die Aufgaben des Jugendamtes im Rahmen der Privatschulfinanzierung, sondern erweckt beim unbefangenen Beobachter den Eindruck, dass man nach irgendwelchen Wegen sucht, um die Leistung, zu der die Behörde verurteilt wurde, dennoch vermeiden zu können. Selbstverständlich steht es dem Jugendamt zu, gerichtliche Entscheidungen für "richtig" oder "falsch" zu halten. Allein ist diese Einschätzung für die rechtliche Beachtung und Befolgung eines rechtskräftigen Urteils ohne Bedeutung. 10 Ferner sind nach rechtskräftigem Abschluss des gerichtlichen Verfahrens keine Tatsachen oder Entwicklungen ersichtlich oder vorgetragen, die dem Vollstreckungsschuldner bezüglich des ausgeurteilten Zeitraums Veranlassung geben könnten, in eine völlige neue Sachprüfung einzutreten. Zwar hat der Vollstreckungsschuldner auf eine Zahlungsaufforderung der B. -D. -Schule vom 3. März 2009 sich mit Schreiben vom 21. April 2009 an die Mutter des Gläubigers und mit Schreiben vom 22. April 2009 an den Leiter der B. -D. -Schule gewandt und - zur Überprüfung des Eingliederungshilfebedarfs - um Übersendung der bisherigen Zeugnisse und Zwischenbeurteilungen, einer Schulbescheinigung sowie um Nachweise hinsichtlich der Höhe des Schulgeldes gebeten. Diese Aufforderung des Vollstreckungsschuldners ist insofern rechtlich fehlerhaft, als nach dem rechtskräftigen Urteil des Verwaltungsgerichts Aachen vom 25. September 2005 - 2 K 1555/05 - und des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 4. Februar 2009 - 12 A 256/05 - es für das Schuljahr 2005/2006 bezüglich des Eingliederungshilfebedarfs wie auch der übrigen Hilfevoraussetzungen keiner Überprüfung durch den Beklagten mehr bedurfte, sondern er in Umsetzung der gerichtlichen Entscheidungen - für die Zeiten, in denen der Kläger im Schuljahr 2005/2006 die B. -D. -Schule tatsächlich besuchte - die entsprechende Eingliederungshilfe nur zu bewilligen hatte. Allein die - bis dahin unproblematische - Höhe des Schulgeldes war von ihm noch zu ermitteln. Eine entsprechende rechtliche Überprüfungsmöglichkeit des Jugendamtes in der Sache ist - unter Berücksichtigung der Erwägungen der gerichtlichen Entscheidungen - erst wieder für die erstrebte Hilfe ab dem Schuljahr ab 2006/2007 eröffnet. Zu den Akten des Vollstreckungsschuldners wurde - vermutlich von der Mutter des Vollstreckungsgläubigers - eine Schulbescheinigung der B. -D. -Schule vom 27. Mai 2009, nach der das Kind X. T. seit dem 22. August 2005 ununterbrochen diese Schule besucht, sowie Zeugnisse und Leistungszwischenberichte für die Schuljahre ab 2005/2006 bis 2008/2009 gereicht. Für das vorliegende Verfahren ist es - wie oben dargelegt - ohne Bedeutung, dass die Schule - zumindest bis zum Herbst 2009 - keinen entsprechenden Entwicklungsbericht für die Schuljahre ab 2006/2007 abgegeben hat. 11 Die Vorlage des schriftlichen Schulvertrages war nach der Überzeugung der Kammer gleichfalls nicht mehr erforderlich. Zwar erstaunt es auch die Kammer, dass hier kein schriftlicher Vertrag existieren soll. Dies ist unter Berücksichtigung der zahlreichen Verfahren, mit denen sie in den letzten 10 Jahren befasst war und in denen um die Kosten des Besuchs einer Privatschule gestritten wurde, das erste Mal, dass ein solcher Sachverhalt vorgetragen wird. Andererseits besteht für die Kammer keinerlei Hinweis, dass das geforderte Schulgeld im Vergleich zu anderen Schülern oder Privatschulen in der Region überhöht ist. Im Gegenteil liegen die Kosten knapp unter dem Durchschnitt vergleichbarer Schulen. Es gibt schließlich auch keinen Hinweis, dass die Höhe der vom Vollstreckungsgläubiger geltend gemachten Kosten durch die rechtlich fehlerhafte Überlegung beeinflusst sein könnte, von einem Träger öffentlicher Verwaltung dürften höhere Schulkosten als von einer Privatperson gefordert werden. 12 Die Androhung des Zwangsgeldes ist zulässig, da - wie oben ausgeführt - seit Ende Mai 2009 hinreichend Zeit verstrichen ist, innerhalb der es dem Vollstreckungsschuldner zumutbar war, seiner Verpflichtung nachzukommen. Diese Erwägung ist auch in die Bestimmung der Frist von 10 Tagen nach Zustellung dieses Beschlusses eingeflossen. Die Kammer hat die Höhe des Zwangsgeldes von 5.000 EUR am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ausgerichtet. Dabei hat sie in den Abwägungsprozess sowohl das Erzwingungsinteresse des Gläubigers als auch die Hartnäckigkeit des Vollstreckungsschuldners bei der Verweigerung der ihm obliegenden Leistung berücksichtigt. Unter Berücksichtigung der Höhe der geschuldeten Geldmittel für das Schuljahr 2005/2006 von 8.100 EUR und bei einer ersten Androhung des Zwangsgeldes erscheint es der Kammer angemessen, den Rahmen des § 172 Satz 1 VwGO, der ein Zwangsgeld bis zu 10.000 EUR zulässt, nicht voll auszuschöpfen, sondern einen Betrag von 5.000 EUR zu bestimmen. 13 Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO. 14