Beschluss
16 B 1093/05
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2006:0524.16B1093.05.00
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Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 15. Juni 2005 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird unter Abänderung der erstinstanzlichen Festsetzung für beide Instanzen auf 5.000 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 15. Juni 2005 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird unter Abänderung der erstinstanzlichen Festsetzung für beide Instanzen auf 5.000 EUR festgesetzt. Gründe: Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Aus den in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründen, auf die gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO die Prüfung durch das Oberverwaltungsgericht beschränkt ist, ergibt sich nicht, dass im Rahmen der Interessenabwägung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO durchgreifende Bedenken gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts bestehen, das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Fahrerlaubnisentziehung überwiege das private Interesse des Antragstellers daran, vorläufig bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens im öffentlichen Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug führen zu dürfen. Der Antragsteller macht geltend, das Verwaltungsgericht habe auf Grund einer falschen Auslegung des Begriffs "ergeben sich" zu Unrecht angenommen, die Voraussetzungen des § 4 Abs. 3 Nr. 3 StVG lägen vor, wonach die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen hat, wenn sich bei Anwendung des Punktsystems des § 4 StVG 18 oder mehr Punkte ergeben. Im Gegensatz zur Auffassung des Verwaltungsgerichts seien Punkte für eine begangene Ordnungswidrigkeit nach dem Sinn und Zweck des Punktsystems des § 4 StVG nämlich nicht bereits mit dem Tattag, sondern erst vom Zeitpunkt der Rechtskraft der die Ordnungswidrigkeit ahndenden Entscheidung berücksichtigungsfähig. Auf die angesprochene Rechtsfrage kommt es im Gegensatz zur Auffassung des Antragstellers und auch des Verwaltungsgerichts im vorliegenden Fall jedoch nicht an, und zwar weder für die Frage, ob sich bei Entzug der Fahrerlaubnis im Sinne des § 4 Abs. 3 Nr. 3 StVG 18 oder mehr Punkte ergeben haben, noch für die damit zusammenhängende Frage, ob richtigerweise eine Punktereduzierung nach § 4 Abs. 5 StVG hätte vorgenommen werden müssen. Als der Antragsgegner den Antragsteller mit Schreiben vom 16. Februar 2000 verwarnt hat, waren 8 Punkte, und als er mit Schreiben vom 30. Januar 2002 die Teilnahme des Antragstellers an einem Aufbauseminar angeordnet hat, waren mindestens 16 Punkte unabhängig davon berücksichtigungsfähig, ob auf den Tattag oder den Zeitpunkt der Rechtskraft der jeweiligen Entscheidungen abzustellen ist. Insbesondere war hinsichtlich des Schreibens vom 30. Januar 2002 nicht erst durch die kurz zuvor am 15. Januar 2002 begangene Zuwiderhandlung - die allerdings nur bei einem Abstellen auf den Tattag zu berücksichtigen gewesen wäre - ein Punktestand von 16 erreicht worden. Denn im Januar 2002 fielen zusätzlich noch die Ordnungswidrigkeiten vom 29. Juni 1999 und vom 30. Juli 1999 mit 4 bzw. 3 Punkten ins Gewicht. Diese Taten waren seinerzeit wegen der Tilgungshemmung gemäß § 29 Abs. 6 Sätze 1 und 2 StVG damaliger Fassung noch nicht getilgt, so dass unter Berücksichtigung der Regelung des § 4 Abs. 5 Satz 2 letzter Halbsatz StVG die Voraussetzungen des § 4 Abs. 3 Nr. 2 StVG für die Anordnung der Teilnahme an einem Aufbauseminar jedenfalls vorgelegen haben. Die in der Entziehungsverfügung vom 3. Mai 2005 aufgelisteten Verkehrszuwiderhandlungen schließlich ergeben 19 Punkte, unabhängig davon, ob man auf den Tattag oder den Zeitpunkt der Rechtskraft der jeweiligen Ahndungsentscheidung abstellt. Es spricht auch alles dafür, dass der Antragsteller mit dem Schreiben vom 16. Februar 2000 auf die Möglichkeit der Teilnahme an einem Aufbauseminar und mit Schreiben vom 30. Januar 2002 auf die Möglichkeit einer verkehrspsychologischen Beratung - die beiden Maßnahmen werden in der Beschwerdebegründung an verschiedenen Stellen nicht hinreichend auseinander gehalten - aufmerksam gemacht worden ist. Der Hinweis auf die Möglichkeit eines Punkterabatts durch die zusätzliche Teilnahme an einer verkehrspsychologischen Beratung im Sinne des § 4 Abs. 3 Nr. 2 StVG ist in dem Schreiben vom 30. Januar 2002 selbst enthalten. Es ist auch davon auszugehen, dass dieses Schreiben dem Antragsteller ordnungsgemäß zugestellt worden ist. Insoweit trifft es zwar zu, dass die Vorderseite der Postzustellungsurkunde (Bl. 40 der Verwaltungsvorgänge) keine Eintragungen enthält. Die Rückseite der Postzustellungsurkunde ist indes sehr wohl ausgefüllt. Dort hat der Zusteller vermerkt, dass es bei einem Zustellversuch am 1. Februar 2002 nicht möglich gewesen ist - nur das hätte auf der Vorderseite der Urkunde eingetragen werden müssen -, den Empfänger des Schriftstücks, einen zu seiner Familie gehörenden erwachsenen Hausgenossen oder einen im Dienst der Familie stehenden Erwachsenen bzw. den Hauswirt/Vermieter anzutreffen. Dementsprechend ist auf der Rückseite der Urkunde vermerkt worden, dass eine Benachrichtigung über die vorzunehmende Niederlegung - wie bei gewöhnlichen Briefen üblich - in den Hausbriefkasten eingelegt worden ist, und eine Zustellung durch Niederlegung am 2. Februar 2002 bescheinigt worden. Angesichts dessen bestehen keine Bedenken gegen die ordnungsgemäße Zustellung des Schreibens vom 30. Januar 2002. Die Tatsache, dass der Antragsteller dann auch an einem Aufbauseminar teilgenommen und eine entsprechende Bescheinigung zu den Akten gereicht hat, spricht dafür, dass er - ohne dass es angesichts der ordnungsgemäßen Zustellung durch Niederlegung darauf noch ankäme - vom Inhalt des Schreibens vom 30. Januar 2002 tatsächlich Kenntnis erhalten hat. Es ist auch überwiegend wahrscheinlich, dass der Antragsteller mit dem Schreiben vom 16. Februar 2000 auf die Möglichkeit der Teilnahme an einem Aufbauseminar hingewiesen worden ist. In dem Schreiben vom 16. Februar 2000 heißt es nach der Rechtsmittelbelehrung am Ende: "Bitte beachten Sie das beigefügte Merkblatt und das Fahrschulverzeichnis." Dies lässt den Vortrag des Antragsgegners glaubhaft erscheinen, dass er schon im Jahre 2000 mit einem dem vorgelegten Merkblatt vom 22. September 2004 entsprechenden Vordruck im Sinne des § 4 Abs. 3 Nr. 1 StVG auf die Möglichkeit der Teilnahme an einem Aufbauseminar hingewiesen hat. Auch hinsichtlich des Schreibens vom 16. Februar 2000 befindet sich eine Postzustellungsurkunde über eine Zustellung des Schriftstücks durch Niederlegung bei den Akten. Sie weist den 22. Februar 2000 als Tag der Zustellung aus. Weil die Sendung beim Postamt nicht abgeholt worden ist, ist das Schreiben dem Antragsteller vom Antragsgegner - auch darauf kommt es letztlich allerdings nicht an - im Übrigen unter dem 31. Mai 2000 nochmals formlos übersandt worden. Stellt nach allem der Vortrag des Antragstellers zur fehlenden Belehrung nach § 4 Abs. 3 Nrn. 1 und 2 StVG bzw. zu einem daraus resultierenden Punkteabzug die angefochtene Entscheidung nicht in Frage, so gilt das auch für die darauf aufbauenden Darlegungen zum Vorliegen eines Verstoßes gegen das verfassungsmäßige Übermaßverbot. Schließlich verhilft es der Beschwerde nicht zum Erfolg, dass hinsichtlich des Verkehrsverstoßes vom 7. November 2000 inzwischen gemäß § 29 Abs. 6 Satz 4 StVG Tilgungsreife eingetreten ist. Es kann dahinstehen, ob dies nicht schon deshalb gilt, weil dieser Umstand von Seiten des Antragstellers nicht geltend gemacht worden ist und das Oberverwaltungsgericht gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO nur die dargelegten Gründe prüft. Denn eine auf § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG gestützte Entziehung der Fahrerlaubnis, die sich zum Zeitpunkt ihrer Bekanntgabe auf Zuwiderhandlungen des Betroffenen stützen kann, welche mit 18 oder mehr Punkten zu bewerten sind, bleibt auch dann rechtmäßig, wenn sich nach Erlass der Verfügung, aber vor Zustellung des Widerspruchsbescheides Reduzierungen des Punktestandes ergeben. Grundsätzlich ist zwar auch bei einer Anfechtungsklage im Fahrerlaubnisrecht der Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung, d.h. der Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides, als für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblich anzusehen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. September 1995 - 11 C 34.94 -, BVerwGE 99, 249, und Beschluss vom 22. Januar 2001 - 3 B 144.00 -, juris. Ebenso wie in anderen Rechtsgebieten - vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 27. April 1990 - 8 C 87.88 -, Buchholz 310 § 113 VwGO Nr. 218, und Beschluss vom 6. März 2003 - 9 B 17.03 -, juris - kann aber auch hier das materielle Recht Abweichungen gebieten. So verhält es sich bei der Fahrerlaubnisentziehung auf Grund von § 4 Abs. 3 Nr. 3 StVG. Dafür spricht eine Auslegung insbesondere anhand der Gesetzessystematik sowie von Sinn und Zweck der Vorschrift. Nach § 4 Abs. 3 Nr. 3 StVG gilt der Betroffene als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen und hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, sobald sich nach dem Punktsystem des Gesetzes 18 oder mehr Punkte "ergeben". Die Staffelung von "acht, aber nicht mehr als 13 Punkte" in § 4 Abs. 3 Nr. 1 StVG, über "14, aber nicht mehr als 17 Punkte" in § 4 Abs. 3 Nr. 2 StVG auf "18 oder mehr Punkte" in § 4 Abs. 3 Nr. 3 StVG spricht dafür, dass es für das "ergeben sich" in § 4 Abs. 3 Nr. 3 StVG entscheidend schon auf das erstmalige Überschreiten der Grenze von 18 Punkten ankommen soll. Derjenige, der diese Grenze überschreitet, so bringt es das Gesetz an anderer Stelle zum Ausdruck, soll möglichst schnell und jedenfalls für eine Dauer von sechs Monaten von der Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr ausgeschlossen werden und daran auch nach Ablauf der sechs Monate nicht ohne weiteres wieder teilnehmen können: Dass die Behörde möglichst schnell handeln und zu einem schnellen Handeln auch in der Lage sein soll, zeigt § 4 Abs. 7 Satz 2 StVG. Danach ist eine auf § 4 Abs. 3 Nr. 3 StVG gestützte Entziehung der Fahrerlaubnis kraft Gesetzes für sofort vollziehbar erklärt, was bedeutet, dass zur unmittelbaren Umsetzung der Entziehungsverfügung anders als im Regelfall einer Fahrerlaubnisentziehung die Anordnung der sofortigen Vollziehung nicht erforderlich ist. Nach § 4 Abs. 10 Sätze 1 und 2 StVG schließlich darf eine neue Fahrerlaubnis frühestens sechs Monate nach Ablieferung des Führerscheins wieder erteilt werden. Vor der Erteilung hat die Fahrerlaubnisbehörde nach Satz 3 der Vorschrift zum Nachweis, dass die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen wiederhergestellt ist, in der Regel die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung anzuordnen. Die Bedeutung, die das Gesetz dem Überschreiten der 18-Punkte- Grenze beimisst, und der für das weitere Verfahren vorgesehene Ablauf würden durch eine Rechtsanwendung konterkariert, die die Berücksichtigung von Punktetilgungen während des Laufs des Widerspruchsverfahrens mit einer u.U. raschen Abfolge der Annahme einer Ungeeignetheit bzw. Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen zuließe. Insbesondere mit der in § 4 Abs. 10 Satz 1 StVG vorgesehenen Sechs-Monats-Sperre wäre eine solche noch dazu von Zufälligkeiten sowie dem taktischen Verhalten des Betroffenen abhängige Handhabung schwerlich vereinbar. Dies spricht dafür, als maßgeblichen Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage in Fällen des Fahrerlaubnisentzugs nach § 4 Abs. 3 Nr. 3 StVG nicht den Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides, sondern den der Bekanntgabe der Entziehungsverfügung anzusehen. So auch VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 17. Februar 2005 - 10 S 2875/04 -, VRS 108, 454 = DÖV 2005, 746; vgl. ferner OVG Bautzen, Beschluss vom 15. November 2005 - 3 BS 232/05 -, juris; wohl a.A. - ohne allerdings die Frage des für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkts zu problematisieren - OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 29. Juli 2002 - 1 M 79/02 -, VRS 104, 153. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung und -änderung auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 3 Nr. 2 sowie und 63 Abs. 3 Satz 1 GKG. Der Senat setzt den Streitwert in Hauptsacheverfahren betreffend die Entziehung der Fahrerlaubnis der Klasse B/BE gemäß § 52 Abs. 1 und 2 GKG in Höhe des Auffangstreitwertes (5.000 EUR) fest. Dieser ist nach ständiger Streitwertpraxis des angerufenen Gerichts jeweils um die Hälfte des Auffangstreitwertes und damit um jeweils weitere 2.500 EUR zu erhöhen, wenn zugleich um die Fahrerlaubnis der Klasse C/CE gestritten wird und wenn der Fahrerlaubnisbewerber beruflich auf die Fahrerlaubnis angewiesen ist und sie zu beruflichen Zwecken nutzt (vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 30. Juni 2005 - 16 E 494/05 -). Die anderen im Raum stehenden Klassen führen daneben nicht zu einer weiteren Erhöhung. Der für ein entsprechendes Hauptsacheverfahren nach allem in Höhe von 10.000 EUR festzusetzende Streitwert ist nach ebenfalls ständiger Streitwertpraxis des angerufenen Gerichts mit Blick auf den nur vorläufig regelnden Charakter des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens auf die Hälfte und damit auf 5.000 EUR zu reduzieren. Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.