Beschluss
7 L 908/07
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2007:1001.7L908.07.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Der Antrag wird auf Kosten der Antragstellerin abgelehnt. 2. Der Streitwert wird auf 2.500 EUR festgesetzt. 1 G r ü n d e : 2 Der sinngemäß gestellte Antrag, 3 die aufschiebende Wirkung der Klage 7 K 2424/07 der Antragstellerin gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 16. Mai 2007 anzuordnen, 4 ist gemäß § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - zulässig, aber unbegründet. Die im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten der Antragstellerin aus. Das öffentliche Interesse an der in § 4 Abs. 7 Satz 2 des Straßenverkehrsgesetzes - StVG - gesetzlich vorgesehenen sofortigen Vollziehung der Fahrerlaubnisentziehungsverfügung überwiegt gegenüber dem privaten Interesse der Antragstellerin an einem Vollstreckungsaufschub, weil die Ordnungsverfügung bei summarischer Prüfung mit großer Wahrscheinlichkeit rechtmäßig ist. Zur Begründung verweist die Kammer zunächst zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen in dem angegriffenen Bescheid und in dem Widerspruchsbescheid, denen sie folgt (vgl. § 117 Abs. 5 VwGO). 5 Im Hinblick auf das Vorbringen in Antrags- und Widerspruchsbegründung ist hinzuzufügen, dass gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG derjenige als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen gilt, der mit 18 oder mehr Punkten im Verkehrszentralregister eingetragen ist; in diesem Fall hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, ohne dass ihr ein Ermessensspielraum eingeräumt wäre. Dabei ist sie gemäß Satz 2 der Vorschrift an die rechtskräftigen Entscheidungen über Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten gebunden. So liegt der Fall hier; die Antragstellerin war im hier maßgeblichen Zeitpunkt der Bekanntgabe des Ausgangsbescheides unter dem 21. Mai 2007 mit 18 Punkten im Verkehrszentralregister eingetragen (und ist es bis heute). Zutreffend, aber rechtlich unerheblich ist demgegenüber das Vorbringen der Antragstellerin, dass die Eintragung mit 3 Punkten (Tattag 20.02.2002) am 17. Mai 2007 getilgt war. Dies führte lediglich zu einer Reduzierung von 21 auf 18 Punkte, wie auch im Widerspruchsbescheid erläutert. 6 Es kommt keine weitere Reduzierung um 2 Punkte gem. § 4 Abs. 4 S. 1 StVG in Betracht. Entgegen dem Widerspruchsvorbringen hat die Antragstellerin das Aufbauseminar nicht freiwillig beim Stand von 13 Punkten begonnen. Vielmehr waren bei Beginn des Aufbauseminars am 26. Januar 2006 für sie bereits 14 Punkte im Verkehrszentralregister eingetragen. Der Verstoß vom 5. September 2001 war nämlich keinesfalls vor dem 5. September 2006 zu tilgen. Während des bis zum 11. Februar 2006 laufenden Seminars ist dann noch die Eintragung des 15. Punktes (Verstoß vom 24. Oktober 2005, Rechtskraft seit 1. Februar 2006) erfolgt. 7 Es scheidet auch eine Punktereduzierung nach § 4 Abs. 5 StVG aus. Gegen die Antragstellerin sind vor Erreichen von 14 und 18 Punkten die Maßnahmen nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 (Verwarnung vom 1. Dezember 2003 beim Stand von 9 Punkten) und Nr. 2 StVG (Aufbauseminaraufforderung vom 21. September 2005 beim Stand von 14 Punkten) ergriffen worden. Soweit die Antragstellerin rügt, dass der Antragsgegner mit letztgenanntem Schreiben seine in § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Satz 3 StVG festgeschriebene Hinweispflicht auf die Möglichkeit einer verkehrspsychologischen Beratung nach § 4 Abs. 9 StVG verletzt habe, trifft dies nicht zu. Der Antragsgegner hat unter Hinweis 3" ausdrücklich auf die verkehrspsychologische Beratung hingewiesen und zudem, was auch erfolgen sollte, 8 vgl. OVG, Beschluss vom 24. Mai 2006 - 16 B 1093/05 -, www.nrwe.de; Bouska/Laeverenz, Fahrerlaubnisrecht, 3. Aufl. 2004, § 4 StVG S. 72, 9 auf die Möglichkeit des Punkteabzugs bei rechtzeitiger Vorlage der entsprechenden Bescheinigung. Eine darüber hinausgehende Belehrungspflicht etwa mit vollständi- ger Wiedergabe des Wortlauts des § 4 Abs. 9 StVG existiert dagegen nicht. Sie ist weder in § 4 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 S. 3 StVG noch in § 41 FeV vorgesehen und lässt sich auch nicht aus Sinn und Zweck des Punktesystems konstruieren. Mit Rücksicht auf den Umfang von § 4 Abs. 9 StVG und darauf, dass die Vorschrift sich insbesondere zu den Anforderungen an den Berater verhält, wäre dem Antragsteller nämlich mit der Wiedergabe des Wortlautes nicht geholfen. 10 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 3 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 GKG und entspricht der Praxis bei Streitigkeiten um die Fahrerlaubnis der Klasse B. 11