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Beschluss

14 L 2159/12

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2013:0107.14L2159.12.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Gründe I. Der am 00.03.1962 geborene Antragsteller ist im Besitz einer Fahrerlaubnis der Klassen A, BE, C1E, CE, M, S und L. Ferner besitzt er eine Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung mit Taxen und Mietwagen. Hinsichtlich des Antragstellers wurden seit dem Jahr 2007 die nachfolgend tabellarisch aufgeführten Verkehrszuwiderhandlungen im Verkehrszentralregister eingetragen: Tattag Verstoß Entscheidung Rechtskraft Punkte 14.09.2007 Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort 21.02.2008 29.02.2008 7 15.11.2007 Verbotswidrige Benutzung eines Mobiltelefons 12.12.2007 29.12.2007 1 03.03.2008 Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit 18.06.2008 04.07.2008 1 14.01.2011 Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit 04.04.2011 20.04.2011 3 07.03.2011 Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort 16.11.2011 24.11.2011 7 30.06.2011 Abstellen eines nicht zugelassenen Kraftfahrzeuges 23.09.2011 12.10.2011 1 27.07.2011 Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit 13.10.2011 01.11.2011 1 02.08.2011 Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit 11.10.2011 28.10.2011 3 10.07.2012 Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit 17.09.2012 05.10.2012 1 Die Verkehrsverstöße des Antragstellers vom 03.03.2008, 14.01.2011, 30.06.2011 und 02.08.2011 wurden der Antragsgegnerin seitens des Kraftfahrt-Bundesamtes unter dem 08.11.2011 mitgeteilt. Über die weiteren Verkehrsverstöße vom 07.03.2011 und 27.07.2011 informierte das Kraftfahrt-Bundesamt die Antragsgegnerin unter dem 09.12.2011. Die Antragsgegnerin sprach gegenüber dem Antragsteller mit Schreiben vom 13.01.2009, mittels Postzustellungsurkunde zugestellt am 16.01.2009, eine Verwarnung nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Straßenverkehrsgesetz (StVG) aus. Zugleich wies sie ihn auf die Möglichkeit der freiwilligen Teilnahme an einem Aufbauseminar hin. Von dieser Möglichkeit machte der Antragsteller keinen Gebrauch. Mit Schreiben vom 17.11.2011, mittels Postzustellungsurkunde zugestellt am 19.11.2011, ordnete die Antragsgegnerin gegenüber dem Antragsteller die Teilnahme an einem Aufbauseminar binnen 2 Monaten nach Zustellung des Schreibens gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 StVG an. Die Antragsgegnerin informierte den Antragsteller zudem, dass die Fahrerlaubnis zu entziehen sei, wenn er der Aufforderung nicht fristgerecht nachkomme oder sich für ihn nach der Teilnahme an dem Aufbauseminar 18 oder mehr Punkte ergäben. Ferner wies sie auf die Möglichkeit der freiwilligen Teilnahme an einer verkehrspsychologischen Beratung und den hiermit verbundenen Punktabzug hin. Der Antragsteller legte der Antragsgegnerin am 27.01.2012 einen Vertrag mit der Fahrschule L vom 26.01.2012 über die Teilnahme an einem Aufbauseminar gemäß § 4 Abs. 8 StVG vor. Eine Teilnahmebescheinigung darüber, dass der Antragsteller auch tatsächlich an einem entsprechenden Aufbauseminar teilgenommen hat, wurde nicht vorgelegt. Auch an einer verkehrspsychologischen Beratung nahm der Antragsteller nicht teil. Mit Schreiben vom 30.10.2012, mittels Postzustellungsurkunde zugestellt am 02.11.2012, teilte die Antragsgegnerin dem Antragsteller mit, dass im Verkehrszentralregister nunmehr neun von ihm begangene Verkehrsverstöße eingetragen seien, die mit insgesamt 25 Punkten zu bewerten seien. Gleichzeitig hörte sie ihn zur beabsichtigten Entziehung der Fahrerlaubnis an und gab ihm Gelegenheit, sich hierzu binnen sieben Tagen nach Zustellung des Schreibens zu äußern. Von seinem Anhörungsrecht machte der Antragsteller keinen Gebrauch. Mit Ordnungsverfügung vom 12.11.2012, mittels Postzustellungsurkunde zugestellt am 14.11.2012, entzog die Antragsgegnerin dem Antragsteller die Fahrerlaubnis. Sie wies ihn darauf hin, dass eine Klage gegen die Verfügung gemäß § 4 Abs. 7 StVG keine aufschiebende Wirkung habe und forderte ihn auf, seinen Führerschein innerhalb von fünf Tagen nach Zustellung der Verfügung abzugeben. Für den Fall, dass er dieser Verpflichtung nicht nachkomme, drohte sie ein Zwangsgeld in Höhe von 750,00 Euro an. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, bei Erreichen von 18 Punkten oder mehr sei von der Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen auszugehen. Ferner machte die Antragsgegnerin Verwaltungsgebühren und Auslagen in Höhe von insgesamt 183,45 Euro geltend. Am 20.11.2012 hat der Antragsteller der Antragsgegnerin seine Führerscheine ausgehändigt. Der Antragsteller hat am 20.11.2012 Klage erhoben und einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestellt. Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor, er sei als Taxifahrer sowie in der mobilen Senioren- und Behindertenbegleitung beruflich tätig und daher auf seine Fahrerlaubnis angewiesen. Der Antragsteller beantragt sinngemäß, die aufschiebende Wirkung der Klage 14 K 8034/12 gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 12.11.2012 anzuordnen. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Sie wiederholt im Wesentlichen die Ausführungen in ihrer Ordnungsverfügung. Ergänzend führt sie aus, der Antragsteller habe durch die Vielzahl der begangenen Verkehrsverstöße gezeigt, dass er nicht gewillt sei die erlassenen Verkehrsvorschriften zu beachten. Er sei durch behördliche Maßnahmen nicht zu beeindrucken und nicht bereit sein Fehlverhalten abzustellen. II. Der Antrag bleibt ohne Erfolg. Soweit der Antrag sich auch gegen die Gebührenfestsetzung richtet, ist er bereits gemäß § 80 Abs. 6 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) unzulässig, weil es sich insoweit um die Anforderung von Kosten im Sinne von § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO handelt, der Antragsteller vor Antragstellung keinen Antrag bei der Antragsgegnerin gemäß § 80 Abs. 4 VwGO gestellt hat und kein Fall des § 80 Abs. 6 Satz 2 Nr. 1 und 2 VwGO gegeben ist. Im Übrigen ist der Antrag zulässig. Er ist statthaft, denn der erhobenen Klage kommt hinsichtlich der Entziehung der Fahrerlaubnis gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 4 Abs. 7 Satz 2 Straßenverkehrsgesetz (StVG) kraft Gesetzes keine aufschiebende Wirkung zu. Gleiches gilt in entsprechender Anwendung von § 47 Abs. 1 Satz 2 Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV), vgl. hierzu VG Leipzig, Beschluss vom 21.11.2005 – 1 K 1110/05 –, Rn. 34 ff. juris; VG Augsburg, Beschluss vom 17.09.2012 – Au 7 S 12.1083 –, Rn. 25, juris; VG Düsseldorf, Beschluss vom 16.08.2012 – 6 L 1155/12 –; Dauer , in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 41. Auflage 2011, § 47 FeV, Rn. 13, für die Aufforderung zur Ablieferung des Führerscheins, denn es kann keinen Unterschied machen, ob die Behörde die sofortige Vollziehung der Fahrerlaubnisentziehung angeordnet hat oder die aufschiebende Wirkung – wie im Falle des § 4 Abs. 7 Satz 2 StVG – kraft Gesetzes entfällt. Der Entfall der aufschiebenden Wirkung hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung beruht auf § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 112 Satz 1 des Justizgesetzes Nordrhein-Westfalen (JG NRW). Der Antrag ist jedoch unbegründet. Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung einer Klage gegen einen belastenden Verwaltungsakt anordnen, wenn bei einer Interessenabwägung das private Interesse des Antragstellers an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegenüber dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegt. Dies kommt dann in Betracht, wenn die angefochtene Verfügung offensichtlich rechtswidrig ist oder aus anderen Gründen das Interesse des Antragstellers an der beantragten Aussetzung der Vollziehung das öffentliche Interesse an der sofortigen Durchsetzbarkeit des Verwaltungsaktes überwiegt. Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Die angefochtene Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 12.11.2012 erweist sich bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung als offensichtlich rechtmäßig. Die Ermächtigungsgrundlage für die Entziehung der Fahrerlaubnis ergibt sich aus § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG. Hiernach gilt der Betroffene als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, wenn sich für ihn 18 oder mehr Punkte ergeben; die Fahrerlaubnisbehörde hat in diesem Fall die Fahrerlaubnis zwingend zu entziehen. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer auf § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG gestützten Entziehungsverfügung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Bekanntgabe der Behördenentscheidung, vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 24.01.2008 – 16 B 1269/07 –, Rn. 2, juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 24.05.2006 – 16 B 1093/05 –, Rn. 5 ff., juris, hier also der 12.11.2012. Für die Beantwortung der Frage, wann sich 18 Punkte im Sinne von § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG ergeben haben, kommt es auf den Tag der Begehung der letzten, zum Erreichen dieser Punkteschwelle führenden Tat (sog. Tattagprinzip) und nicht auf den Zeitpunkt deren rechtskräftiger Ahndung an. Vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 27.12.2011 – 16 B 1500/11 – m.w.N.. Der Antragsteller hat im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses der Entziehungsverfügung die gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG erforderliche Schwelle von 18 Punkten erreicht. Dies ergibt sich aus Folgendem: Der Antragsteller hat am 14.09.2007 (Straftat: sieben Punkte), am 15.11.2007 (Ordnungswidrigkeit: ein Punkt) sowie am 03.03.2008 (Ordnungswidrigkeit: ein Punkt) eine Verkehrsstraftat und zwei Ordnungswidrigkeiten begangen, die rechtskräftig geahndet wurden und mit insgesamt neun Punkten zu bewerten waren. Daraufhin hat die Antragsgegnerin den Antragsteller zu Recht unter dem 13.01.2009 gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 StVG verwarnt. Dass sich im Zeitpunkt der Verwarnung entgegen der Annahme der Antragsgegnerin nicht acht, sondern bereits neun Punkte zulasten des Antragstellers ergaben, war unerheblich, weil jedenfalls die Schwelle von 13 Punkten gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 StVG nicht überschritten war. In der Folgezeit erhöhte sich der Punktestand des Antragstellers durch die am 14.01.2011 (Ordnungswidrigkeit: drei Punkte) begangene Verkehrszuwiderhandlung auf 12 Punkte. Durch die nachfolgend am 07.03.2011 (Straftat: sieben Punkte) begangene Verkehrsstraftat trat eine Erhöhung des Punktestandes auf 19 Punkte ein. Dieser Punktestand war jedoch gemäß § 4 Abs. 5 Satz 2 StVG auf 17 Punkte zu reduzieren. Denn gemäß § 4 Abs. 5 Satz 2 StVG wird der Punktestand kraft Gesetzes auf 17 reduziert, wenn der Betroffene 18 Punkte erreicht oder überschreitet, ohne dass die Fahrerlaubnisbehörde die Maßnahme nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 StVG ergriffen, mithin die Teilnahme an einem Aufbauseminar angeordnet hat. Die Antragsgegnerin hatte hier vor Erreichen des Punktestandes von 19 Punkten nicht die erforderliche Maßnahme nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 StVG ergriffen, weil die Teilnahme an einem Aufbauseminar bis zu diesem Zeitpunkt nicht angeordnet worden ist. Dabei ist für das Erreichen der Schwelle von 18 Punkten im Sinne von § 4 Abs. 5 Satz 2 StVG das sog. Tattagprinzip und nicht das Rechtskraftprinzip anzuwenden. Maßgeblich ist demnach der Tattag, unabhängig von der Bestands- oder Rechtskraft der ahndenden Entscheidung. Damit soll sichergestellt werden, dass die beim Erreichen von 18 Punkten greifende unwiderlegliche Vermutung der fehlenden Kraftfahreignung erst dann zum Tragen kommt, wenn der Fahrerlaubnisinhaber im abgestuften Maßnahmesystem des Mehrfachtäter-Punktsystems auch die vorgelagerten Stufen durchlaufen hat, die dort vorgesehenen Maßnahmen gegen ihn ergriffen wurden, er sich aber gleichwohl nicht von weiteren Verkehrsverstößen hat abhalten lassen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 25.09.2008 – 3 C 3.07 –, Rn. 33, juris; VG Düsseldorf, Beschluss vom 16.08.2012 – 6 L 1155/12 –; VG Düsseldorf, Urteil vom 17.02.2010 – 14 K 2911/09 –, Rn. 31, juris. Ausgehend von dem nach § 4 Abs. 5 Satz 2 StVG auf 17 reduzierten Punktestand, erhöhte sich der Punktestand durch den am 30.06.2011 (Ordnungswidrigkeit: ein Punkt) begangenen Verkehrsverstoß auf 18 Punkte, war indes wiederum nach § 4 Abs. 5 Satz 2 StVG auf 17 Punkte zu reduzieren, weil auch bis zu diesem Zeitpunkt keine Maßnahme nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 StVG ergangen war. Gleiches gilt für die am 27.07.2011 (Ordnungswidrigkeit: ein Punkt) begangene Verkehrszuwiderhandlung, die den Punktestand rechnerisch auf 18 Punkte erhöhte. Dieser Punktestand war wiederum nach § 4 Abs. 5 Satz 2 StVG auf 17 Punkte zu reduzieren. Der Verkehrsverstoß vom 02.08.2011 (Ordnungswidrigkeit: drei Punkte) erhöhte den Punktestand des Antragstellers rechnerisch auf 20 Punkte. Dieser Punktestand war jedoch ebenfalls gemäß § 4 Abs. 5 Satz 2 StVG auf 17 Punkte zu reduzieren. Nachdem die Antragsgegnerin sodann mit am 19.11.2011 zugestelltem Bescheid vom 17.11.2011 gegenüber dem Antragsteller gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 StVG die Teilnahme an einem Aufbauseminar angeordnet hatte, lag der Punktestand des Antragstellers nach den vorstehenden Ausführungen bei 17 Punkten. Mit der nach Bekanntgabe der Maßnahme gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 StVG am 10.07.2012 (Ordnungswidrigkeit: ein Punkt) begangenen Verkehrszuwiderhandlung erreichte der Punktestand des Antragstellers die für die Fahrerlaubnisentziehung gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG erforderliche Schwelle von 18 Punkten. Dass die Antragsgegnerin – bedingt durch die Mitteilungen des Kraftfahrt-Bundesamtes – im Zeitpunkt des Erlasses der Entziehungsverfügung von 25 Punkten ausging, ist unerheblich. Denn die Entziehungsverfügung ist rechtmäßig, sofern sich – wie hier – mindestens 18 Punkte ergeben. Ein Punkteabzug gemäß § 4 Abs. 4 StVG kommt nicht in Betracht. Die tatbestandlichen Voraussetzungen eines Punkteabzuges gemäß § 4 Abs. 4 StVG sind bereits deshalb nicht gegeben, weil der Antragsteller zu keinem Zeitpunkt die Teilnahme an einem Aufbauseminar bzw. einer verkehrspsychologischen Beratung nachgewiesen hat. Die vorgenannten Straftaten und Ordnungswidrigkeiten wurden auch zu Recht vollumfänglich in die Punkteberechnung einbezogen. Zwar beträgt die Tilgungsfrist gemäß § 29 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 StVG hinsichtlich Ordnungswidrigkeiten grundsätzlich zwei Jahre, bei Straftaten gemäß § 29 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 lit. a) StVG fünf Jahre. Sofern im Verkehrszentralregister – wie hier – mehrere Entscheidungen nach § 28 Abs. 3 Nr. 1 bis 9 StVG über eine Person eingetragen sind, ist jedoch gemäß § 29 Abs. 6 Satz 1 StVG die Tilgung einer Eintragung vorbehaltlich der Regelungen in § 29 Abs. 6 Sätze 2 bis 6 StVG erst zulässig, wenn für alle betreffenden Eintragungen die Voraussetzungen der Tilgung vorliegen (Ablaufhemmung). Die Tilgungsfrist von Ordnungswidrigkeiten wird bei Hinzukommen weiterer Eintragungen innerhalb der Tilgungsfrist gemäß § 29 Abs. 6 Satz 4 StVG auf maximal fünf Jahre verlängert (Absolute Tilgungsfrist). Maßgebender Zeitpunkt für den Beginn der Tilgungsfrist ist der Tag der Rechtskraft oder Unanfechtbarkeit der Bußgeldentscheidung (§ 29 Abs. 4 Nr. 3 StVG), bei strafgerichtlichen Verurteilungen der Tag des ersten Urteils und bei Strafbefehlen der Tag der Unterzeichnung durch den Richter (§ 29 Abs. 4 Nr. 1 StVG). Vorliegend führt bereits die fünfjährige Tilgungsfrist der Verkehrsstraftat vom 14.09.2007 (Entscheidung: 21.02.2008), die – ohne Berücksichtigung der weiteren Ablaufhemmung durch die Verkehrsstraftat vom 07.03.2011 (Entscheidung: 16.11.2011) – grundsätzlich erst am 21.02.2013 enden würde, zu einer Ablaufhemmung für sämtliche der eingetragenen Ordnungswidrigkeiten. Denn für keine der im Verkehrszentralregister eingetragenen Ordnungswidrigkeiten war im Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung hinsichtlich der Fahrerlaubnisentziehung die absolute Tilgungsfrist von fünf Jahren abgelaufen. Die Bewertung der begangenen Straftaten und Ordnungswidrigkeiten nach dem Punktesystem gemäß Anlage 13 zu § 40 FeV begegnet ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken. Bei der erfolgten Entziehung der Fahrerlaubnis gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG handelt es sich um eine gebundene Entscheidung. Die Antragsgegnerin wäre daher nicht berechtigt gewesen, im Rahmen einer Ermessensausübung von der Entziehung abzusehen. Soweit der Antragsteller die Rechtmäßigkeit der Ahndung einzelner von ihm begangener Verkehrsverstöße in Frage stellt, ist dies unerheblich. Denn gemäß § 4 Abs. 3 Satz 2 StVG ist die Antragsgegnerin bei Maßnahmen nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bis 3 StVG an die rechtskräftige Entscheidung über die Straftat oder Ordnungswidrigkeit gebunden, so dass nachträgliche Einwendungen im Verfahren vor der Straßenverkehrsbehörde nicht mehr berücksichtigt werden können. Mit der erfolgten Entziehung der Fahrerlaubnis der Klassen A, BE, C1E, CE, M, S und L, erlischt gemäß § 48 Abs. 10 Satz 2 FeV zugleich die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung mit Taxen und Mietwagen. Die Interessenabwägung fällt auch im Übrigen zulasten des Antragstellers aus. Hierbei verkennt das Gericht nicht, dass die Entziehung der Fahrerlaubnis für den Antragsteller äußerst umfangreiche Konsequenzen nach sich zieht. Die damit verbundenen Schwierigkeiten hat er allerdings hinzunehmen, weil gegenüber seinen Interessen das Interesse am Schutz von Leib, Leben und Gesundheit anderer Verkehrsteilnehmer eindeutig überwiegt. Sein Vortrag, er sei aus beruflichen Gründen zwingend auf die Fahrerlaubnis angewiesen, führt zu keiner anderen Beurteilung. Im Interesse der größtmöglichen Sicherheit des Straßenverkehrs müssen vielmehr Nachteile, die einem Fahrerlaubnisinhaber auch in beruflicher Hinsicht entstehen, in Kauf genommen werden. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 15.10.1998 – 2 BvQ 32/98 –, Rn. 5, juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 25.03.2003 – 19 B 186/03 –, Rn. 39 ff., juris. Die Verpflichtung zur Führerscheinabgabe ergab sich aus § 3 Abs. 2 Satz 3 StVG und § 47 Abs. 1 Satz 1 und 2 FeV. Die mit der Fahrerlaubnisentziehung verbundene Zwangsgeldandrohung war gemäß §§ 57 Abs. 1 Nr. 2, 60, 63 Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVG NRW) rechtmäßig. Nachdem der Antragsteller der Antragsgegnerin am 20.11.2012 seine Führerscheine ausgehändigt hat, haben sich die Verpflichtung zur Führerscheinabgabe sowie die Zwangsgeldandrohung zwischenzeitlich erledigt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz (GKG). Das Interesse an der Fahrerlaubnis der betroffenen Klassen wird in Klageverfahren nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 29.10.2012 – 16 B 1106/12 –, Rn. 9, juris, grundsätzlich mit dem Auffangwert gemäß § 52 Abs. 2 GKG angesetzt. Sofern eine berufliche Nutzung der Fahrerlaubnis anzunehmen ist, führt dies zu einer Verdopplung des Auffangstreitwertes. Vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 04.05.2009 – 16 E 550/09 –, Rn. 2, juris. Dies ist beim Antragsteller der Fall, weil er nach seinem eigenen Vortrag als Taxifahrer und in der mobilen Senioren- und Behindertenbegleitung beruflich tätig ist. Er ist mithin als Berufskraftfahrer anzusehen. Im Verfahren betreffend die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ermäßigt sich der verdoppelte Auffangstreitwert wiederum um die Hälfte.