OffeneUrteileSuche
Beschluss

16 B 226/15

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2015:0427.16B226.15.00
21mal zitiert
6Zitate
2Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

6 Entscheidungen · 2 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 10. Februar 2015 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt. Gründe: 1 Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auf die dargelegten Gründe beschränkte Überprüfung führt zu keinem für den Antragsteller günstigeren Ergebnis. Das Verwaltungsgericht hat es zu Recht abgelehnt, die gemäß § 4 Abs. 9 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) fehlende aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen (§ 80 Abs. 5 Satz 1 Hs. 1 VwGO). 2 Die Beschwerde beruft sich auf das sog. Tattagprinzip, das auch bei Anwendung des § 4 Abs. 6 StVG n.F. zu berücksichtigen sei. Dieses Vorbringen verhilft der Beschwerde nicht zum Erfolg. 3 Die mit Ordnungsverfügung vom 17. Dezember 2014 ausgesprochene und auf die Bestimmung des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 StVG gestützte Entziehung der Fahrerlaubnis ist voraussichtlich rechtmäßig. Einschlägig ist vorliegend § 4 StVG in der ab dem 5. Dezember 2014 anwendbaren Fassung vom 28. November 2014 (BGBl. I 1802; StVG n.F.), da auf den Zeitpunkt des Ergehens der Entziehungsverfügung vom 17. Dezember 2014 abzustellen ist. Die gerichtliche Prüfung fahrerlaubnisrechtlicher Entziehungsverfügungen ist nämlich auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der abschließenden Entscheidung der handelnden Verwaltungsbehörde auszurichten. 4 Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. September 1995 - 11 C 34.94 -, BVerwGE 99, 249 = juris, Rn. 9, und Beschluss vom 22. Januar 2001 - 3 B 144.00 -, juris, Rn. 2; OVG NRW, Beschlüsse vom 24. Mai 2006 ‑ 16 B 1093/05 -, VRS 111 (2006), 230 = juris, Rn. 5 f., und vom 2. März 2015 - 16 B 104/15 -, juris, Rn. 3 f. 5 In Ermangelung eines Widerspruchsverfahrens ist dies der Zeitpunkt des Erlasses der streitbefangenen Ordnungsverfügung. 6 Der Senat hat in dem Beschluss vom 2. März 2015 zum Verfahren 16 B 104/15 (juris, Rn. 12) offengelassen, ob § 4 Abs. 6 Satz 4 StVG n.F. zu einem Ausschluss des Rechtsgedankens des Tattagprinzips in jeder Hinsicht führen kann. Nach dieser Bestimmung erhöhen Punkte für Zuwiderhandlungen, die vor der Verringerung nach Satz 3 begangen worden sind und von denen die nach Landesrecht zuständige Behörde erst nach der Verringerung Kenntnis erhält, den sich nach Satz 3 ergebenden Punktestand. 7 Das Tattagprinzip ist ausdrücklich in § 4 Abs. 2 Satz 3 StVG geregelt. Danach ergeben sich Punkte mit der Begehung der Straftat oder Ordnungswidrigkeit, sofern sie rechtskräftig geahndet wird. Unmittelbare Bedeutung hat das Tattagprinzip für die Beantwortung der Frage, wann sich acht Punkte im Sinne von § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 StVG n.F. ergeben. Es kommt auf den Tag der Begehung der letzten zum Erreichen dieser Punkteschwelle führenden Tat an. 8 Zur Rechtslage nach dem StVG in der bis zum Ablauf des 30. April 2014 anwendbaren Fassung etwa OVG NRW, Beschluss vom 17. Juni 2013 - 16 B 547/13 -, juris, Rn. 2 ff., m.w.N. auf die Rechtsprechung des BVerwG und des erkennenden Senats. 9 Einem Fahrerlaubnisinhaber, zu dessen Lasten sich im Verkehrszentralregister acht (oder mehr) Punkte ergeben haben, ist die Fahrerlaubnis daher unabhängig von später - vor oder nach Erlass der Entziehungsverfügung - eintretenden Punktetilgungen zu entziehen (vgl. § 4 Abs. 5 Satz 7 StVG). 10 Das Tattagprinzip war auch bei Anwendung der Bonusregelung des § 4 Abs. 6 StVG in der ab dem 1. Mai 2014 und bis zum 4. Dezember 2015 anwendbaren Fassung vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3313; StVG a.F.) zugrundezulegen. Dies hat der Senat in seinem Beschluss vom 2. März 2015 bestätigt. Entsprechend dem Rechtsgedanken des Tattagprinzips kam es bei Anwendung der Regelungen über die Reduzierung von Punkten darauf an, ob die Zuwiderhandlungen zeitlich vor der Ermahnung oder Verwarnung lagen und ob die begangene Straftat oder Ordnungswidrigkeit rechtskräftig geahndet worden war. Anderenfalls wäre die Anwendung der Bonusregelung davon abhängig gewesen, ob die Fahrerlaubnisbehörde von den Verstößen bereits Kenntnis erlangt hat oder den bereits bekannten Verstoß in die Punkteaufstellung eingestellt hat. Der Senat hat zur Auslegung von § 4 Abs. 6 StVG a.F. auch die Frage gestellt, ob die Auswirkung von solchen Zufällen einer berechenbaren Anwendung des Gesetzes und damit den rechtsstaatlichen Vorgaben des Art. 20 Abs. 3 GG zur Rechtssicherheit widerspricht und die staatliche Gewalt im Sinne von Art. 3 Abs. 1 GG als willkürlich erscheint, weil die Gefahr von auf unsachlichen und beliebigen Erwägungen gestützten Entscheidungen besteht. Schließlich hat der Senat diese Frage auch auf die Neufassung des einfachrechtlichen § 4 Abs. 6 Satz 4 StVG bezogen, wonach der Rechtsgedanke des Tattagprinzips nunmehr unbeachtet bleiben soll. 11 Nach erneuter Befassung mit § 4 Abs. 6 Satz 4 StVG n.F. verneint der Senat bei der in diesem Aussetzungsverfahren nur möglichen summarischen Prüfung durchgreifende Zweifel an der Verfassungsgemäßheit der Norm, die im Übrigen von der Beschwerde auch nicht geltend gemacht werden. 12 § 4 StVG n.F. enthält zwar ebenso wie die Vorgängerregelungen ein Maßnahmensystem. Nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 bis 3 StVG erfolgt eine Ermahnung bei Erreichen von vier oder fünf Punkten, eine Verwarnung bei Erreichen von sechs oder sieben Punkten und eine Entziehung der Fahrerlaubnis bei Erreichen von acht oder mehr Punkten. Die Maßnahmen zwei und drei dürfen erst dann ergriffen werden, wenn die jeweils davor liegende Maßnahme bereits zuvor ergriffen worden ist (§ 4 Abs. 6 Satz 1 StVG). Falls die Fahrerlaubnisbehörde sich nicht an diese Schrittfolge hält, verringert sich, wenn der Inhaber einer Fahrerlaubnis sechs oder acht Punkte erreicht oder überschreitet, der Punktestand auf fünf Punkte (§ 4 Abs. 6 Satz 2 StVG); wenn der Betroffene acht Punkte erreicht oder überschreitet, ohne dass die Maßnahme der Verwarnung ergriffen worden ist, verringert sich der Punktestand auf sieben Punkte (§ 4 Abs. 6 Satz 3 StVG). Allerdings ermöglicht § 4 Abs. 6 Satz 4 StVG n.F. nunmehr die Erhöhung des sich nach Satz 3 ergebenden Punktestandes auch dann, wenn die Zuwiderhandlungen vor der Verringerung nach Satz 3 begangen worden sind und die Fahrerlaubnisbehörde hiervon erst nach der Verringerung Kenntnis erhält. Damit hat der Gesetzgeber die Berücksichtigung des Tattagprinzips hier ausgeschlossen. Dies bestätigen die Gesetzesmaterialien zur Änderungsfassung des § 4 StVG vom 28. November 2014. Ihnen lässt sich klar entnehmen, dass das Tattagprinzip für das Ergreifen von Maßnahmen anders als bei der Entstehung der Punkte keine Bedeutung haben soll (BT-Drucks. 18/2775, S. 10). 13 Wesentlich ist die Annahme, dass der betroffene Fahrerlaubnisinhaber nicht ohne Weiteres schutzbedürftig ist. Die verkehrsrechtlichen Sanktionen hat er aufgrund eigenen Fehlverhaltens verwirkt, so dass Umstände, die für eine administrative Erleichterung sprechen können, die gesetzgeberische Wertung grundsätzlich rechtfertigen können. Allerdings muss die Kenntnisnahme der Fahrerlaubnisbehörde von Punkten für Zuwiderhandlungen, auf die § 4 Abs. 6 Satz 4 StVG n.F. abhebt, den oben bezeichneten Grundsätzen der Rechtssicherheit und der Willkürfreiheit genügen. Damit wäre es etwa nicht zu vereinbaren, wenn der zeitlich vor der Ermahnung oder Verwarnung liegende rechtskräftig geahndete Verstoß schon länger zurückliegt oder aus sonstigen nicht vertretbaren Gründen unberücksichtigt geblieben ist. Ob die Formulierung „Kenntnis erhält“ in entsprechender Weise wie das Merkmal der Kenntnisnahme in § 48 Abs. 4 VwVfG auszulegen ist, begegnet ernstlichen Zweifeln. In den Gesetzesmaterialien wird zwar darauf hingewiesen, dass die Formulierung „Kenntnis erhält“ § 48 Abs. 4 VwVfG entlehnt sei. Dies kann aber nicht zur Folge haben, dass die zur Auslegung der verwaltungsverfahrensrechtlichen Vorschrift ergangene Rechtsprechung 14 ‑ vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Dezember 1984 ‑ Großer Senat 1/84 und 2/84 -, BVerwGE 70, 356 = juris, Rn. 17 ff., sowie J. Müller, in Bader/Ronellenfitsch, Kommentar zum VwVfG, 2010, § 48 Rn. 111 ff. ‑ 15 hier ohne Weiteres zu übertragen ist. Danach beginnt die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 VwVfG für die Rücknahme begünstigender Verwaltungsakte zu laufen, wenn die Behörde die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts erkannt hat und ihr die für die Rücknahmeentscheidung außerdem erheblichen Tatsachen vollständig bekannt sind. Um einen solchen Fall handelt es sich bei der Kenntnisnahme der Fahrerlaubnisbehörde im Sinne von § 4 Abs. 6 Satz 4 StVG n.F. wohl nicht, da nicht die Frage der Entscheidungsreife einer Verwaltungsmaßnahme Rede steht. Hier geht es um die spätere Berücksichtigung von Punkten für Zuwiderhandlungen bei der Feststellung des Gesamtpunktestands und nicht um den Beginn des Laufs einer Entscheidungsfrist ab zureichendem Erkenntnisstand der Behörde. 16 Vorliegend hat die Fahrerlaubnisbehörde von der weiteren Zuwiderhandlung vom 2. Juni 2014 (Rechtskraft: 29. Oktober 2014, Speicherung im Fahreignungsregister am 11. November 2014) mit Schreiben des Kraftfahrt-Bundesamtes vom 12. November 2014, also nach der am 31. Oktober 2014 zugestellten Verwarnung vom 27. Oktober 2014, die eine Verringerung des Punktestandes auf sieben Punkte hätte zur Folge haben können, Kenntnis erlangt, am 19. November 2014 die Entziehung der Fahrerlaubnis des Antragstellers wegen des Erreichens von 8 Punkten in die Wege geleitet und nach Anhörung des Antragstellers mit Verfügung vom 17. Dezember 2014 die Fahrerlaubnis entzogen. Grund für die Annahme, dass der für die Fahrerlaubnisbehörde handelnde Amtswalter von dem Verkehrsverstoß vom 2. Juni 2014 schon zum Zeitpunkt der Verwarnung hätte Kenntnis haben müssen, besteht daher nicht. 17 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 und 2 sowie § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. 18 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).