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Urteil

9 K 6599/12

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2015:0409.9K6599.12.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger als Gesamtschuldner tragen die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in der Sicherheit in derselben Höhe leistet. 1 Tatbestand: 2 Die Kläger sind Eigentümer des Hausgrundstückes Gemarkung H. , Flur 00, Flurstück 000(I.-----straße 00) in N. und begehren ein bauaufsichtliches Einschreiten der Beklagten gegen den Beigeladenen wegen der Errichtung und Nutzung eines Edelstahlaußenkamins auf dessen Grundstück Gemarkung H. , Flur 00, Flurstück 000 (I.-----straße 00 a). 3 Beide Grundstücke sind mit zweigeschossigen Wohnhäusern bebaut, die jeweils rückwärtige Anbauten aufweisen. Die Gebäude einschließlich ihrer Anbauten sind an der gemeinsamen Grenze grenzständig errichtet und im Wesentlichen profilgleich aneinandergebaut. Wegen der weiteren Einzelheiten der Bebauung sowie ihrer Umgebungsbebauung wird auf das bei den Akten befindliche Kartenmaterial verwiesen. 4 Im Jahre 2011 errichtete der Beigeladene in der im Erdgeschoss seines rückwärtigen Anbaus gelegenen Küche einen stählernen Heizkamin (Marke: Bullerjan, 01 KM 01 00 99, Baujahr 2010, Heizleistung 11 KW) mit einer Abgasanlage, die durch die Dachhaut des Anbaus geführt und von dort in der Gestalt eines Edelstahlkamines nach oben weitergeführt ist. Das Rohr des Edelstahlkamins knickt oberhalb der Dachfläche des Anbaus schräg in Richtung zur Rückwand des Hauptgebäudes ab, wird von dort weiter senkrecht nach oben geführt und hat eine Mündungshöhe von 12 Metern (Kennzeichnung der Abgasanlage: SN – Schornstein, Astec, T 600, Q = 176.7 cm², H = 12 m, wH = 12 m). Die Abnahme des Heizkamins und seiner Abgasanlage erfolgte laut Bescheinigung des Bezirksschornsteinfegermeisters S. N1. vom 13. Dezember 2011; auf den Inhalt dieser Bescheinigung wird Bezug genommen. 5 Mit dem am 8. März 2012 bei der Beklagten eingegangenen Schreiben vom 29. Februar 2012 beantragten die Kläger ein bauordnungsbehördliches Einschreiten gegen den Schornstein und führten zur Begründung im Wesentlichen aus, von der Abgasanlage gingen unzumutbare Belästigungen aus, da sich insbesondere bei Westwindlage erheblicher Qualm und beißender Rauch im Hof und Gartenbereich des klägerischen Grundstückes sammle, so dass ein Aufenthalt im Außenbereich sowie ein Öffnen der rückwärtigen Fenster nicht mehr möglich sei; letzteres gelte insbesondere für das Fenster in der auf der rückwärtigen Dachseite gelegenen Dachgaube. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt dieses Schreiben und der nachfolgenden Korrespondenz verwiesen. 6 Mit Bescheid vom 17. August 2012, der den Prozessbevollmächtigten der Kläger am 23. August 2012 zugestellt wurde, lehnte die Beklagte das Antragsbegehren ab und führte zur Begründung im Wesentlichen aus, die Feuerungs- und Abgasanlage entspreche den gesetzlichen Anforderungen; namentlich sei mit der Abnahmebescheinigung des Bezirksschornsteinfegers bestätigt worden, dass sich der Schornstein in einem ordnungsgemäßen Zustand befinde und für die angeschlossene Feuerstätte geeignet sei. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt dieses behördlichen Bescheides Bezug genommen. 7 Die Kläger haben am 20. September 2012 Klage erhoben, mit der sie ihr Antragsbegehren weiter verfolgen und die im Antragsschreiben vom 29. Februar 2012 vorgetragenen nachbarlichen Einwendungen weiter vertiefen und ergänzend darauf hinweisen, dass der Schornstein auch die erforderlichen Abstandflächen nicht einhalte. 8 Die Kläger beantragen, 9 die Beklagte unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 17. August 2012 zu verpflichten, dem Beigeladenen die Nutzung der Feuerungs- und Abgasanlage im rückwärtigen Anbau des Hausgrundstückes I.-----straße 00 a in N. zu untersagen, 10 hilfsweise, 11 die Beklagte unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 17. August 2012 zu verpflichten, dem Beigeladenen die Nutzung der Feuerungs- und Abgasanlage im rückwärtigen Anbau auf dem Hausgrundstück I.-----straße 13 a in N. an mehr als 8 Tagen in Monat zu je 5 Stunden zu untersagen. 12 Die Beklagte beantragt, 13 die Klage abzuweisen, 14 und vertieft zur Begründung im Wesentlichen die Ausführungen in dem angefochtenen Ablehnungsbescheid. 15 Der Beigeladene stellt keinen Antrag. 16 Das Gericht hat Beweis erhoben über die örtlichen Verhältnisse durch richterliche Augenscheinnahme im Rahmen einer Ortsbesichtigung am 10. Juli 2014; wegen des Ergebnisses dieser Beweisaufnahme wird auf die Protokollniederschrift vom selben Tage sowie der dort gefertigten Lichtbilder verwiesen. 17 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge und Hausakten der Beklagten verwiesen; sie waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. 18 Entscheidungsgründe: 19 Die Klage bleibt insgesamt ohne Erfolg. 20 Die Kläger haben keinen Anspruch auf ordnungsbehördliches Einschreiten gegen die streitbefangene Feuerungs- und Abgasanlage (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). 21 Die Bauaufsichtsbehörde hat gemäß § 61 Abs. 1 Satz 1 und 2 BauO NRW nach pflichtgemäßem Ermessen die erforderlichen Maßnahmen dafür zu treffen, dass die öffentlich-rechtlichen Vorschriften und die aufgrund dieser Vorschriften erlassenen Anordnungen eingehalten werden. Ein betroffener Nachbar hat hiernach nur dann einen Anspruch auf bauaufsichtliches Einschreiten, wenn die streitige bauliche Anlage gegen Vorschriften verstößt, die zumindest auch seinem Schutz als Nachbar zu dienen bestimmt sind; das der Bauaufsichtsbehörde durch § 61 Abs. 1 Sätze 1 und 2 BauO NRW eingeräumte Entschließungsermessen kann dann auf eine Verpflichtung zum Einschreiten reduziert sein, 22 vgl. dazu: OVG NRW, Urteil vom 13. November 2009 – 7 A 146/08 - , BRS 74 Nr. 83 sowie Beschluss vom 18. Oktober 2011 – 2 A 2731/10 – BauR 2012, 468. 23 Hiernach steht den Klägern ein Anspruch auf bauaufsichtsbehördliches Einschreitgen gegen die streitbefangene Feuerungs- und Abgasanlage nicht zu, weil sie den einschlägigen öffentlich-rechtlichen Anforderungen entspricht. 24 Der Kamin entspricht den bauordnungsrechtlichen Anforderungen für die Ausführung von Feuerungsanlagen, die sich zunächst auf § 43 BauO NRW und der Feuerungsverordnung (FeuVO NRW) vom 11. März 2008 (GV.NRW 2008, 338) ergeben. § 43 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW besagt unter anderem, dass Feuerungsanlagen nicht zu unzumutbaren Belästigungen führen dürfen. Zur Vermeidung solcher Belästigungen trifft § 43 Abs. 4 Satz 1 BauO NRW die Regelung, dass die Abgase der Feuerungsstätten durch Abgasanlagen „über Dach“ abzuleiten sind. Die Anforderungen an Schornsteine und andere Abgasanlagen werden durch die §§ 7 – 9 FeuVO NRW konkretisiert 25 so ausdrücklich OVG NRW, Urteil vom 9. März 2012 – 2 A 2732/10 m. w. N.. 26 Der streitbefangene Außenkamin erfüllt die hier einschlägigen Anforderungen des § 9 Abs. 1 Buchstabe a Halbsatz 1 FeuVO NRW. Hiernach müssen die Mündungen von Abgasanlagen den First um mindestens 40 cm überragen oder von der Dachfläche mindestens 1 m entfernt sein. Dabei kommt es jeweils darauf an, ob die Mündung der Abgasanlage diese Maße wahrt 27 vgl. OVG NW, Urteil vom 9. März 2012 wie vor. 28 Hier ist die Mündung des Außenkamins deutlich weiter als 1 m von der Dachfläche des Hauses entfernt, so dass die bauordnungsrechtlichen Anforderungen insoweit erfüllt sind. 29 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 9. März 2012 wie vor. 30 Der Betrieb des Kamins verursacht auch keine unzumutbaren Immissionen, welche die Kläger nach dem bauplanungsrechtlichen Gebot der Rücksichtnahme abwehren könnten. Es gibt kein baurechtliches Rücksichtnahmegebot, das dem Verursacher von Umwelteinwirkungen mehr an Rücksichtnahme zu Gunsten von Nachbarn gebieten würde, als es das Bundesimmissionsschutzgesetz vorsieht. Das Immissionsschutzgesetz hat vielmehr die Grenze der Zumutbarkeit von Umwelteinwirkungen für Nachbarn und damit das Maß der gebotenen Rücksichtnahme auch für das Baurecht allgemein bestimmt 31 vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 25. Januar 2006 – 10 B 2125/05 – unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 30. September 1983 – 4 C 74.78 -, BRS 40 Nr. 206. 32 Hier dienst als Maßstab dafür, ob eine Beeinträchtigung im Sinne des Immissionsschutzes rechtserheblich ist, auch im Bebauungsrecht grundsätzlich die Zumutbarkeit, die sich nach den jeweiligen immissionsschutzrechtlichen Vorgaben bestimmt. Immissionen, die nach den Vorschriften des Immissionsschutzrechts hinzunehmen sind, sind damit auch aus der Sicht des Städtebaurechts zumutbar, 33 vgl. im übrigen: OVG NRW, Urteil vom 9. März 2012 m. w. N.. 34 Nach diesen Grundsätzen erweisen sich die Immissionen, die durch den Betreib der streitigen Feuerungs- und Abgasanlage entstehen, in der gegebenen Situation als den Klägern zumutbar. 35 Für die im Jahre 2011 errichtete Feuerungsanlage gilt die Erste Verordnung zur Durchführung des Bundesimmissionsschutzgesetzes (Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen – Erste BImschVO in der aktuellen Fassung (BGBl. I 2010, 38), die am 22. März 2010 in Kraft getreten ist. Diese Verordnung regelt unter anderem die Anforderungen, die an den Betrieb nicht genehmigungsbedürftiger Anlagen zum Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen zu stellen sind, und damit die maßgeblichen Voraussetzungen auch für den Betrieb der Feuerungsanlage des Beigeladenen. Als nicht – immissionsschutzrechtlich – genehmigungsbedürftige Anlage ist die Feuerungsanlage nach § 22 Abs. 1 BImschG so zu betreiben, das schädliche Umwelteinwirkungen verhindert werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind. Diese Betreiberpflicht konkretisiert sich durch die Anforderungen, die die Erste BImschVO an die von ihr erfassten Feuerungs- und Abgasanlagen stellt 36 vgl. dazu OVG NRW, Urteil vom 9. März 2012 wie vor m. w. N.. 37 Die streitbefangene Feuerungs- und Abgasanlage des Beigeladenen hält die Ableitbedingungen für Abgabe gemäß § 19 der Ersten BImschVO ein. Nach § 19 Abs. 1 Nr. 1. Buchstabe b der Ersten BImschVO müssen die Austrittsöffnungen von Schornsteinen bei Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe bei Dachneigungen von mehr als 20 Grad den First um mindestens 40 cm überragen oder einen horizontalen Abstand von der Fachfläche von mindestens 2,30 m haben. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt, weil der horizontale Abstand zwischen Mündung des Schornsteins und der Dachfläche mehr als 2,30 m beträgt. Gemäß § 19 Abs. 1 Nr. 2 der Ersten BImschVO muss die Austrittsöffnung von Schornsteinen bei Feuerungsanlagen mit einer Gesamtwämeleistung bis 50 KW in einem Umkreis von 15 Meter ferner die Oberkanten von Lüftungsöffnungen, Fenster oder Türen um mindestens 1 m überragen; der Umkreis vergrößert sich um 2 m je weitere angefangene 50 KW bis auf höchstens 40 Meter. Auch diese Ableitbedingungen sind hier erfüllt. Bei einer Gesamtwärmeleistung der streitbefangenen Feuerungsanlage von 11 KW wahrt die Schornsteinmündung gegenüber dem klägerischen Grundstück innerhalb eines Radius von 15 m das zuvor erwähnte 1 Meter Maß. Das gilt namentlich auch für die rückwärtige Dachgaube der Kläger. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob es sich bei dem in dieser Dachgaube gelegenen Fenster um ein im Rahmen des Rücksichtnahmegebotes schutzwürdiges bestandgeschütztes Fenster handelt. Die genehmigten Bauvorlagen geben jedenfalls wegen nachträglicher Manipulationen an den Bauzeichnungen keinen verlässlichen Aufschluss darüber, ob die rückwärtige Dachgaube mit dem Fenster von der Baugenehmigung erfasst ist oder nicht. Im Gegenteil ist nach den Grüneintragungen in der genehmigten Grundrisszeichnung des Dachgeschosses davon auszugehen, dass lediglich ein Dachflächenfenster, aber keine Dachgaube mit aufstehendem Fenster genehmigt wurde. Unterstellt, das Fenster ist formal oder materiell bestandgeschützt, ist jedenfalls der vertikale Höhenunterschied von einem Meter zwischen der Oberkante des dort gelegenen Fensters und der Austrittsöffnung des streitbefangenen Schornsteins eingehalten, weil dieser die Oberkante des Fensters um mindestens1 m überragt. 38 Die Feststellung dieser baulichen Maße und damit die Einhaltung der Ableitbedingungen § 19 der Ersten BImschVO stützt das Gericht maßgeblich auf die Angaben des Bezirksschornsteinfegers N1. bei seiner Befragung im Rahmen der mündlichen Verhandlung. Die von ihm mitgeteilten Vermaßungen sind im Abgleich mit den örtlichen Gegebenheiten und dem Eindruck nach der richterlichen Augenscheinnahme vor Ort plausibel und nachvollziehbar. Die Richtigkeit dieser Angaben ist umso weniger in Zweifel zu ziehen, als der Bezirksschornsteinfeger sie bei der Abnahme ordnungsgemäß archiviert und nach eigenen Angaben in das Kehrbuch eingetragen hat. Die von den Klägern geltend gemachten Zweifel erschüttern dieses Beweisergebnis nicht. 39 Vgl. zur Beweiskraft und Rechtsnatur der Abnahmebescheinigungen eines Bezirksschornsteinfegers allgemein OVG NRW, Urteil vom 9. März 2012 wie vor m. w. N.. 40 Ebensowenig ist festzustellen, dass der Betrieb der streitbefangenen Feuerungs- und Abgasanlage gegen die Gebote des in §§ 3 und 4 Ersten BImschVO verstößt, wonach Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe unter Anderem nur mit bestimmten Brennstoffen betrieben werden dürfen, für deren Einsatz sie nach den Angaben des Herstellers geeignet sind. Abgesehen davon, dass die Kläger eine gänzliche Nutzungsuntersagung oder hilfsweise eine zumindest zeitlich befristete Nutzungsuntersagung der Feuerungsanlage ohne Rücksicht auf den Einsatz der Brennstoffe begehren, haben sie nicht in hinreichender Weise dargelegt geschweige denn nachgewiesen, dass der Beigeladene seine Feuerungsanlage mit unzulässigen Brennstoffen betreibt. 41 Die von den Klägern weiter geltend gemachten baulichen Gegebenheiten und Windverhältnisse führen zu keiner anderen Bewertung des Rücksichtnahmegebotes und der Beurteilung der Zumutbarkeit der hier in Rede stehenden Immissionen. Denn es ist davon auszugehen, dass die Ableitbedingungen nach § 19 der Ersten BImschVO ebenso wie die für die vor dem 23. März 2010 errichteten Feuerungsanlagen aussagefähige VDI – Richtlinie 3781 konzeptionell auf eine umfassende Anwendung ausgelegt sind und damit von vornherein ein breites Spektrum an unterschiedlichen Ausgangssituationen abdecken, somit auch solche Sachlagen, bei dem sich die lokalen Verhältnisse tendenziell eher immissionssteigernd auswirken 42 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 9. März 2012 wie vor. 43 Im Übrigen legt die Austrittsöffnung des Schornsteines hier frei von atypischen Strömungshindernissen, so dass die Ableitbedingungen nach § 19 der Ersten BImschVO uneingeschränkt wirken können. Personenbezogene und insbesondere krankheitsbedingte Besonderheiten sind im Rahmen der Rücksichtnahmeprüfung unbeachtlich 44 Vgl. dazu ebenfalls OVG NRW, Urteil vom 9. März 2012 wieder mit zahlreichen Nachweisen. 45 Schließlich verstößt der streitbefangene Edelstahlkamin auch nicht in nachbarrechtswidriger Weise zu Lasten der Kläger gegen die landesrechtlichen Abstandflächenvorschriften. Dabei ist zu Gunsten der Kläger davon auszugehen, dass dieser Schornstein, soweit er oberhalb der geneigten Dachfläche des Anbaus errichtet ist, ein Bauteil des Gebäudes darstellt, der nicht als Dachaufbau, sondern als der rückwärtigen Außenwand des Gebäudes zuzurechnender Außenwandbestandteil anzusehen ist, der damit gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW grundsätzlich abstandflächenpflichtig ist. 46 Vgl. dazu allgemein OVG NRW, Urteil vom 9. März 2012, wie vor. 47 Ferner soll zu Gunsten der Kläger davon ausgegangen werden, dass es sich bei dem Schornstein nicht um einen untergeordneten Bauteil im Sinne von § 6 Abs. 7 BauO NRW handelt, weil er die Höhe der Außenwand, der er zugeordnet ist, in beträchtlicher Höhe überragt 48 Vgl. dazu OVG NRW, Urteil vom 19. Juli 2010 —7 A 3199/08 -. 49 Ergibt sich daraus eine prinzipielle Abstandflächenpflicht dieses Bauteils ohne die Einschränkungen des § 6 Abs. 10 BauO NRW, fällt die durch diesen Bauteil ausgelöste Abstandfläche bei einer „Wandhöhe“ von 12 Meter rechnerisch auf das Grundstück der Kläger. Hieraus könnten diese zu ihren Gunsten jedoch nur dann einen nachbarlichen Abwehranspruch ableiten, wenn insoweit nicht gemäß § 73 Abs. 1 BauO NRW in rechtmäßiger Weise von der Einhaltung der Abstandflächenvorschriften abgewichen werden könnte. So liegt der Fall hier indes nicht. Grundsätzlich ist die Anwendung dieser Abweichungsvorschrift eröffnet, wenn ein vom Normfall deutlich abweichender Sachverhalt gegen ist. So liegen die Verhältnisse auch hier. Gemessen an dem eigentlichen Außenwandbegriff der die Sichtweise zugrundelegt, dass Außenwände Wandscheiben darstellen, die das Gebäude nach außen von Außenluft abschließen, des nordrhein-westfälischen Abstandflächenrechts, stellt der Edelstahlkamin außerhalb des Gebäudes einen sogenannten atypischen Bauteil dar, weil er das Gebäude nicht ordinär seitlich von Außenluft abschließt. Von daher verkörpert er nicht den typischen Fall von Wandscheiben, bei denen die im Gesetz geregelten Grenzabstände gewährleisten sollen, dass die sogenannten Bauwichbelange, nämlich Belichtung, Besonnung, Belüftung, Brandschutz und Sozialfrieden in zumutbarer Weise gewahrt bleiben. Die hiernach im vorliegenden Falle grundsätzlich zulässige Abweichung ist auch unter Würdigung der nachbarlichen Interessen und namentlich mit den Belangen der Kläger vereinbar. Insoweit ist eine am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit orientierte Abwägung der Interessen des Bauherrn an der Änderung seines Gebäudes mit der Schutzbedürftigkeit der nachbarlichen Interessen geboten. Die Frage möglicher Rauchbelästigungen spielt im gebotenen Zusammenhang keine Rolle. Denn der durch einzuhaltende Abstandflächen geschützte nachbarliche Belang einer ausreichenden Belüftung hat nur die Wahrung einer durch den Baukörper an sich nicht gehinderten Frischluftzufuhr zum Ziel. Der Vermeidung unzumutbarer Belästigungen durch Qualm und Gerüche dient die spezielle Vorschrift des § 43 BauO NRW und die sie konkretisierende Bestimmungen der Feuerungsverordnung 50 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 9. März 2012 wie vor m. w. N.. 51 Dies vorausgeschickt, scheiden relevante Auswirkungen hinsichtlich der Belichtung und Belüftung angesichts der schmalen Bauform des Kamins ersichtlich aus. Gleiches gilt für die optische Wirkung des Kamins, wobei es auf Fragen der Ästhetik im Bereich des Abstandflächenrechtes nicht ankommt. Ebenfalls greift der auf menschliche Lebensäußerungen bezogene Aspekt des Sozialabstandes nicht. Ferner hält sich eine mögliche Störung des Wohnfriedens nach objektiven Maßstäben – hier ohnehin auf den Dachbereich fokussiert – ohne weiteres im Rahmen des Erträglichen. 52 Für die Richtigkeit dieser Beurteilung spricht umso mehr, als auch in den Fällen, in denen die nachträgliche Errichtung einer Abgasanlage vor einer Außenwand, die mit den heutigen Abstandflächenvorschriften nicht in Einklang steht, nach § 6 Abs. 15 Satz 2 zu beurteilen wäre. 53 vgl. dazu nochmals OVG NRW, Urteil vom 9. März 2012 wie vor, 54 und ein Bauherr, dessen bestandgeschütze Außenwand mit dem aktuellen Abstandflächenrecht in Einklang steht, nicht allein aus diesem Grunde schlechter gestellt werden darf, als wenn seine Außenwand die heutigen Abstandflächenvorschriften nicht einhielte. 55 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 159 und 162 Abs. 3 VwGO. 56 Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.