Urteil
1 A 4733/03
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2005:1215.1A4733.03.00
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Tenor
Die Berufung wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Die Klägerin steht als Regierungsdirektorin - bis zu ihrer geplanten Versetzung in das nach den letzten Wahlen zum Deutschen Bundestag neu gebildete Bundesministerium für Arbeit und Soziales - zurzeit im Dienst des Bundesministeriums für Gesundheit. Mit Bescheid vom 4. Februar 1998 wurde die Klägerin als Angehörige des damaligen Bundesministeriums für Arbeit und Sozialordnung (BMA) gemäß § 123 a Beamtenrechtsrahmengesetz (BRRG) der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) mit Sitz in H. zugewiesen. Dort trat sie am 2. März 1998 ihren Dienst an. Die Zuweisung war zunächst auf ein Jahr befristet. Sie wurde insgesamt sechs Mal für jeweils ein weiteres Jahr verlängert, zuletzt bis zum 29. Februar 2005. Seit dem 1. März 2005 ist die Klägerin im Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung bzw. (nunmehr) für Gesundheit tätig. Unter dem 6. Februar 1998 erteilte das BMA der Klägerin die schriftliche Zusage der (sog. eingeschränkten) Umzugskostenvergütung nach § 17 Abs. 1 Nr. 2 Auslandsumzugskostenverordnung (AUV) i.V.m. § 14 Bundesumzugskostengesetz (BUKG). Unter Beibehaltung ihrer Inlandswohnung in C. bezog die ledige Klägerin im März 1998 zunächst ein (teil-)möbliertes 2-Zimmer-Appartement in einer in dem französischen Ort G. -W. in der Nähe von H. gelegenen Hotelanlage. Für die Umzugsreise dorthin erhielt sie auf ihren Antrag eine Auslagenerstattung. In einem unter dem Betreff Auslandsdienstbezüge" ergangenen und im Kern die Gewährung von Mietzuschuss, Auslandszuschlag und Kaufkraftausgleich betreffenden Bescheid vom 15. September 1998 erkannte das BMA das von der Klägerin angemietete Appartement für einen vorübergehenden Aufenthalt als notwendig an". Die Klägerin erhielt außerdem auf der Grundlage eines Bescheides vom 11. Februar 1998 zunächst Auslandstrennungsgeld sowie Aufwandsentschädigung nach der Richtlinie über die Zahlung einer Aufwandsentschädigung an Bundesbeamte in Fällen dienstlich veranlasster doppelter Haushaltsführung aus Anlass von Versetzungen und Abordnungen vom Inland in das Ausland, im Ausland und vom Ausland in das Inland (AER). Diese Leistungen erhielt die Klägerin letztmals für August 1999. Der diesbezügliche Rücknahmebescheid des BMA vom 29. Februar 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. Januar 2001 ist Gegenstand des ebenfalls durch Urteil des Senats vom heutigen Tage entschiedenen Verfahrens 1 A 4732/03. Im Jahr 2000 stritten die Beteiligten in einem Schriftwechsel über die zutreffende Berechnung der Höhe des Mietzuschusses für das von der Klägerin in G. -W. bewohnte Appartement. Mit Schreiben vom 20. Dezember 2000 kündigte die Klägerin dem BMA ihre Absicht an, vor dem Hintergrund einer angekündigten Preissteigerung um 20 % aus dem bisher bewohnten Appartement in eine günstigere Wohnung umzuziehen, wobei der Mietvertrag möglichst mit der Dauer einer weiteren (zu jenem Zeitpunkt für das Folgejahr noch nicht verfügten) Verlängerung der Abordnung in Übereinstimmung gebracht werden solle, um das Entstehen von Zusatzkosten am Ende des Abordnungszeitraums zu vermeiden. In dem gleichen Schreiben wies die Klägerin darauf hin, dass sie die ihr erteilte eingeschränkte Umzugskostenzusage bisher nur zu einem Teil genutzt habe. Insbesondere habe sie nicht die Erstattung von Beförderungsauslagen für 200 kg Gepäck geltend gemacht. Sie bat demgemäß um die Erstattung der noch nicht beantragten Leistungen nach § 17 Abs. 1 Nr. 2 AUV". Dabei machte sie auf § 17 Abs. 2 Satz 2 AUV besonders aufmerksam. Das BMA lehnte diesen Antrag mit Bescheid vom 20. Dezember 2000 unter Berufung auf die in § 14 Abs. 6 Satz 1 i.V.m. § 2 Abs. 2 Satz 2 BUKG geregelte Ausschlussfrist von zwei Jahren ab. Diese Frist beginne mit dem letzten Umzugstag (hier: 8. August 1998) zu laufen. Darüber hinaus habe die Klägerin die ihr nach der AUV zustehenden Beförderungsauslagen für 200 kg Umzugsgut bereits mit Antrag vom 25. Januar 1999 geltend gemacht und in Höhe eines Auszahlungsbetrages von 1520,00 DM auch erhalten. Schließlich betreffe die im Jahr 1998 erteilte eingeschränkte Umzugskostenzusage allein den durchgeführten Umzug von C. nach H. , nicht aber auch einen Folgeumzug im Einzugsbereich des neuen Dienstortes; ein solcher werde von § 17 AUV nicht abgedeckt und könne somit nicht berücksichtigt werden. Anlässlich der dritten Verlängerung der Zuweisung der Klägerin mit Bescheid vom 15. Januar 2001 erteilte das BMA der Klägerin als Bestandteil desselben Bescheides eine uneingeschränkte Umzugskostenzusage gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. Abs. 4 BUKG, welche der Klägerin am 22. Januar 2001 zuging. Im Rahmen der Begründung war ausgeführt, dass diese Entscheidung neben fiskalischen Gesichtspunkten auch das persönliche Interesse der Klägerin berücksichtige. Weiter wurde darauf hingewiesen, dass die Auslagen für das Beibehalten der bisherigen Wohnung im Inland bis zum Wirksamwerden der Umzugskostenzusage erstattet würden. Danach könnten die betreffenden Aufwendungen im Rahmen der Mietentschädigung erstattet werden. Ein weiterer Passus des Bescheides lautete wie folgt: Aus Vergleichsfällen ist mir bekannt, dass eine kurzfristige Anmietung von zumutbarem Wohnraum bei zumutbarem Mietpreis (bis zu 2.500 SFr.) möglich ist. Ich gehe deshalb davon aus, dass der Umzug bis spätestens 31.05.2001 abgeschlossen ist." Mit Schreiben vom 23. Januar 2001 legte die Klägerin dar, dass sie inzwischen eine neue Wohnung gefunden habe, die jedoch nach Größe und Ausstattung für einen Vollumzug von C. nach H. nicht geeignet sei. Gleichzeitig wandte sich die Klägerin gegen die ihr mitgeteilte Mietpreisobergrenze und die erfolgte Ablehnung der Erstattung weiterer Umzugskosten. Am 26. Januar 2001 unterschrieb die Klägerin einen Mietvertrag für die neue Wohnung in H. (24 S. N. C1. ). Mit Schreiben vom selben Tage forderte das BMA die Klägerin auf zu erklären, dass sie uneingeschränkt umzugswillig sei. Andernfalls könnten die Kosten für die Wohnung in C. nicht weiter übernommen werden. In jenem Schreiben wurde ferner ausgeführt, es bestehe die Bereitschaft, eine Mietobergrenze von bis zu 2800,00 SFr zu akzeptieren, wenn verlässlich nachgewiesen werde, dass die Anmietung einer Wohnung zu einem geringeren Preis nicht möglich sei. Kurz zuvor hatte das BMA im Rahmen der Begründung des die Rückforderung des Auslandstrennungsgelds und der Aufwandsentschädigung betreffenden Widerspruchsbescheides vom 9. Januar 2001 (dort bezogen auf eine Vergleichsberechnung für eine größere Leerraumwohnung) geäußert, für eine angemessene 3-Zimmer-Wohnung werde in H. erfahrungsgemäß eine Leerraummiete (Kaltmiete) von bis zu 3000 SFr verlangt. Mit Schreiben vom 7. Februar 2001 legte die Klägerin Widerspruch gegen die Bescheide" vom 20. Dezember 2000, vom 15. Januar 2001 (hinsichtlich der Umzugskostenzusage) und vom 26. Januar 2001 ein. Außerdem beantragte sie eine Entscheidung betreffend die Erstattung der Kosten des Umzuges am Dienstort H. . Zur Begründung machte sie im Wesentlichen geltend: Sie habe seit November 1999 stets ihre Bereitschaft zu einem Voll- oder Teilumzug bekundet, die Übernahme von Kosten sei aber durchgehend - zuletzt mit Bescheid vom 20. Dezember 2000 - abgelehnt worden. Um nicht mit den Umzugskosten in Vorleistung treten zu müssen, habe sie schließlich einen Mietvertrag über eine andere Zweitwohnung abgeschlossen, in der sie aber nicht ihre sämtlichen Möbel unterbringen könne. Die Wohnung sei kleiner als ihre C2. Wohnung und verfüge über eine volleingerichtete Küche, was einen Einzug mit der eigenen Küche nicht zulasse. Ihr nunmehr ohne jede Ankündigung eine uneingeschränkte Umzugskostenzusage zu erteilen, sei als venire contra factum proprium" der Beklagten zu bewerten. Eine Anhörung habe im Übrigen schon aus Rechtsgründen erfolgen müssen. Die vorgegebene Mietobergrenze im Falle eines Umzugs sei ihrer beruflichen und familiären Situation nicht angemessen. Sie berücksichtige zudem nicht die Erfahrungswerte der Ständigen Vertretung und die Q. in anderen - von ihr angeführten - Vergleichsfällen. Schließlich sei die angedrohte Einstellung der Mietentschädigung für die C2. Wohnung in Verbindung mit der Fristsetzung von nur einer Woche völlig unverhältnismäßig. In einem Antwortschreiben vom 6. März 2001 gab das BMA weitere Erläuterungen zu den von der Klägerin in ihrem Widerspruch angesprochenen Punkten ab. U.a. wurde der im Rechtssinne ausschließlich begünstigende Charakter der Umzugskostenzusage hervorgehoben sowie darauf hingewiesen, dass die Erfahrungswerte der Ständigen Vertretung für der Ermittlung der angemessenen und ortsüblichen Miete nur Anhaltspunkte böten; sie seien jedoch nicht bindend. Auch gegen dieses Schreiben legte die Klägerin unter dem 12. März 2001 Widerspruch ein. Mit Bescheid vom 27. April 2001 wies das BMA den Widerspruch der Klägerin vom 7. Februar 2001 zurück und führte hierzu aus: Bei der Zusage der Umzugskostenvergütung handele es sich um einen ausschließlich begünstigenden Verwaltungsakt. Das gelte unbeschadet der möglichen Auswirkungen auf die Weitergewährung von Trennungsgeld oder anderer Leistungen. Der Widerspruch sei deshalb bereits unzulässig. Er wäre aber auch nicht begründet, weil nach den eigenen Einlassungen der Klägerin im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes vor dem VG Köln davon habe ausgegangen werden können, dass sie auch ein eigenes Interesse an einem vollständigen Umzug nach H. gehabt habe. Auch sei die Möglichkeit eines Vollumzugs von Seiten des BMA nicht stets bestritten" worden; vielmehr habe erst die neuerliche Verlängerung der Zuweisungsentscheidung insoweit die Sachlage maßgeblich verändert. Für die weiter begehrte Erstattung der Kosten des Umzugs von G. -W. nach H. fehle es an einer rechtlichen Grundlage. Eine solche ergebe sich auch nicht aus § 14 Abs. 1 AUV. Andere zwingende" Gründe im Sinne dieser Vorschrift lägen nicht vor. Insbesondere reiche hierfür nicht das Interesse der Klägerin an einem höheren Mietzuschuss. Etwa noch verbliebene Kosten aus dem Umzug von C. nach G. -W. seien jedenfalls wegen der bestehenden Ausschlussfrist von einer Erstattung ausgenommen. § 17 Abs. 2 AUV betreffe andere Konstellationen als noch verbliebene Beförderungsauslagen für den Erstumzug. Betreffend die Kostenerstattung für die C2. Wohnung bedürfe es keiner Entscheidung, ob die gesetzte Frist ausreichend gewesen sei. Jedenfalls stehe zwischenzeitlich die fehlende Umzugswilligkeit fest, die Leistungen nach § 5 AUV entgegenstehe. § 17 AUV sei als Rechtsgrund für die Erstattung der Kosten für das Beibehalten der inländischen Wohnung mit dem Wirksamwerden der uneingeschränkten Umzugskostenzusage entfallen. Einer Entscheidung über die Begrenzung der anzuerkennenden Miete für die neue H1. Wohnung bedürfe es schon deshalb nicht, weil die tatsächlich angemietete Wohnung die angegebene Grenze erheblich unterschreite. Im Februar 2002 leitete die Klägerin ein auf die Feststellung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage gegen die Bescheide der Beklagten vom 15. und 26. Januar 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27. April 2001 sowie auf die Rückgängigmachung der faktischen Vollziehung des Bescheids vom 15. Januar 2001 gerichtetes Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ein. Ihre diesbezüglichen Anträge lehnte das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 15. März 2002 ab (15 L 379/02 VG Köln). Die gegen diese Entscheidung gerichtete Beschwerde blieb ohne Erfolg (Beschluss des Senats vom 7. Mai 2002 - 1 B 610/02 - ). Bereits zuvor hatte die Klägerin am 5. Juni 2001 (rechtzeitig) Klage erhoben. Zu ihrer Begründung hat sie im Kern geltend gemacht: Entgegen der Auffassung der Beklagten sei sie wegen der Bewilligung solcher Kosten, die sie für ihren Umzug von C. nach G. -W. im Jahre 1998 damals nicht geltend gemacht habe, nicht aus Fristgründen ausgeschlossen. Eine Erstattung der Kosten für ihren späteren Umzug von G. -W. nach H. könne sie ebenfalls beanspruchen. Dies folge aus § 14 Abs. 1 AUV, da sie den Umzug nicht zu vertreten habe. Dieser Umstand reiche nach der Auskunft der Ständigen Vertretung für die Erfüllung der Voraussetzungen der genannten Vorschrift aus. Darüber hinaus weiche die Q. der Beklagten in ihrem Falle insofern gleichheitswidrig von derjenigen in anderen vergleichbaren Fällen - die Klägerin hat in diesem Zusammenhang insbesondere auf die Fälle T. sowie (jedenfalls noch im Eilverfahren) K. und L. berufen - ab, als dort ein Umzug am Dienstort bzw. in dessen Einzugsbereich finanziert worden sei. Schließlich sei auch deshalb, weil ihr Appartement in G. -W. nur zur vorübergehenden Unterbringung anerkannt worden sei, eine Vergütung für einen stufenweisen Umzug zu zahlen. Die mit Bescheid vom 15. Januar 2001 erteilte uneingeschränkte Zusage der Umzugskostenvergütung sei aufzuheben. Diese Zusage sei rechtswidrig. Zum einen sei sie vorher nicht angehört und deshalb von der Zusage gerade auch unter Berücksichtigung des vorherigen, hierzu im Widerspruch stehenden Verhaltens der Beklagten überrascht worden. Die von der Beklagten zur Begründung u.a. angeführten fiskalischen Interessen lägen bei einer Gesamtbetrachtung in Wirklichkeit nicht vor. Zum anderen enthalte die Zusage rechtswidrige Nebenbestimmungen, die nicht als bloße Hinweise zur Rechtslage - ohne Regelungswirkung - zu qualifizieren seien. Das gelte insbesondere bezüglich der Angabe einer Mietpreisobergrenze von bis zu 2500 SFr. Diese Grenze sei in gleichheitswidriger Weise niedriger als bei anderen - namentlich männlichen - Kollegen (z. B. Fälle Q1. , K. ) angesetzt worden. Der unterschiedliche Ansatz habe diskriminierende Wirkung und verstoße insoweit auch gegen Bestimmungen des Europäischen Gemeinschaftsrechts, darunter (mit Blick auf die unterschiedliche Höhe des Mietzuschusses nach § 57 BBesG) den Lohngleichheitsgrundsatz. Auch einer Auskunft der Ständigen Vertretung zufolge sei die betreffende Grenze nach den örtlichen Gegebenheiten und ihrem Status deutlich höher anzusetzen als in dem Bescheid mitgeteilt, nämlich bei 3800 SFr. Dabei falle die Feststellung der Ortsüblichkeit und Angemessenheit der Miete nach Ziffer 57.1.15 BBesGVwV in den Aufgabenbereich der Ständigen Vertretungen. Schließlich habe die Zahlung der Mietentschädigung für die C2. Wohnung für die Zeit ab dem 23. Januar 2001 nicht eingestellt bzw. verweigert werden dürfen. Sie, die Klägerin, habe nämlich für eine ortsübliche und angemessene Wohnung in H. mehr aufwenden müssen als für die von ihr tatsächlich bezogene Wohnung (die nur zur Zweitwohnung tauge) einschließlich der Mietentschädigung für die beibehaltene Wohnung im Inland. Dass eine Klärung mit der Beklagten nicht vor der Anmietung der 2001 bezogenen (Zweit-)Wohnung erfolgt sei, könne nicht ihr angelastet werden. Auch habe sie der mit der Erteilung der uneingeschränkten Umzugskostenvergütungszusage verbundenen Umzugsaufforderung im Hinblick auf die unangemessenen Bedingungen nicht nachkommen müssen, so dass ihr im Ergebnis keine fehlende Umzugswilligkeit vorgeworfen werden könne. Auch in diesem Zusammenhang müsse der Ungleichbehandlung mit ihren männliche Kollegen Bedeutung zukommen. Jene hätten bereits mit ihrer ersten Abordnung eine uneingeschränkte Umzugskostenvergütungszusage erhalten. Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 20. Dezember 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. April 2001 zu verpflichten, die restlichen, bislang noch nicht geltend gemachten Aufwendungen für ihren Umzug von C. nach G. -W. zu erstatten, die Beklagte unter Abänderung der Bescheide vom 20. Dezember 2000 und 7. Juni 2002 in der Gestalt des jeweiligen Widerspruchsbescheides vom 27. April 2001 und 8. Juli 2002 zu verpflichten, die Kosten des Umzugs von G. -W. nach H. zu erstatten, die Erteilung der uneingeschränkten Umzugskostenvergütungszusage im Bescheid vom 15. Januar 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. April 2001 aufzuheben, die Beklagte unter Abänderung des Widerspruchsbescheides vom 27. April 2001 zu verpflichten, ihr ab dem 23. Januar 2001 die Kosten für das Beibehalten der C2. Wohnung zu erstatten. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat auf den Inhalt der angegriffenen Bescheide verwiesen und ergänzend (im Kern) vorgetragen: Bezüglich des Anspruchs auf Kostenerstattung für den Folgeumzug am neuen Dienstort könne aus der Vorschrift des § 11 Abs. 1 BUKG (bzw. aus § 14 Abs. 2 AUV) nichts herbeleitet werden, da der von der Klägerin insoweit in Bezug genommene Bescheid vom 15. September 1998 nur den Mietzuschuss nach § 57 BBesG zum Gegenstand habe. Es habe in diesem Zusammenhang auch keine Ungleichbehandlung der Klägerin im Verhältnis zu anderen Kollegen/ -innen der Klägerin gegeben. Den Herren K. und L. seien seitens des BMA für einen Umzug innerhalb von H. keine Kosten gezahlt worden; Frau T. sei niemals bei der ILO in H. eingesetzt worden. Mit der Erteilung der uneingeschränkten Umzugskostenzusage habe sie, die Beklagte, sich nicht in Widerspruch zu ihrem vorherigen Verhalten gesetzt. Inzwischen schließe die ILO nur noch Ein-Jahresverträge mit Verlängerungsmöglichkeit ab. Früher habe unmittelbar eine Zuweisung für zwei oder drei Jahre erfolgen können. Allein vor diesem Hintergrund und der darauf bezogenen Rechtslage seien die den Kollegen der Klägerin in der Vergangenheit von Anfang an erteilten uneingeschränkten Umzugskostenzusagen zu sehen. Die Klägerin und andere von dieser benannte Frauen seien im Übrigen - jedenfalls zu Anfang - an einem Vollumzug nicht interessiert gewesen. Der von der Klägerin erhobene Vorwurf der Frauendiskriminierung sei demnach aus der Luft gegriffen. Die im Rahmen des Bescheides über die uneingeschränkte Umzugskostenzusage genannte Mietobergrenze sei nicht unangemessen. Dem lägen entsprechende Erfahrungen aus entsprechenden aktuellen Vergleichsfällen, darunter auch dem Beispiel der Klägerin selbst (87,5 qm große Wohnung für 2150 SFr), zugrunde. Die Stellungnahmen der Ständigen Vertretung seien insoweit nicht bindend. Schon kraft seines Dienst- und Treueverhältnisses müsse der Beamte versuchen, eine angemessene Wohnung zu möglichst günstigen Konditionen zu erlangen. Der von der Klägerin angesprochene Vergleichsfall Q1. liege einige Jahre zurück (1995); aussagekräftig könne jeweils nur das aktuelle Wohnungsangebot sein. Darüber hinaus sei in jenem Fall die Wohnungsgröße (nach ihren Unterlagen nur 95 und nicht 110 qm) nicht wesentlich von derjenigen der Klägerin abgewichen und habe der Mietpreis nicht bei 3000 SFr, sondern bei 2670 SFr gelegen. Der Fortfall der Mietentschädigung für die C2. Wohnung sei schließlich eine zwingende gesetzliche Folge in Anbetracht des fehlenden Umzugswillens der Klägerin. Das Verwaltungsgericht hat die Klage durch das angefochtene Urteil in vollem Umfang abgewiesen. Es hat im Wesentlichen ausgeführt: Die Geltendmachung weiterer Umzugskosten für den Umzug von C. nach G. -W. scheitere an der Ausschlussfrist des § 14 Abs. 6 Satz 1 BUKG. Auf § 17 Abs. 2 AUV könne sich die Klägerin diese Frist betreffend nicht berufen. Jene Norm betreffe nämlich nicht solche Kosten, die bei der ursprünglichen Umzugsreise angefallen seien. Auch für die Erstattung der Kosten des Folgeumzugs nach H. gebe es keine rechtliche Grundlage. Die eingeschränkte Umzugskostenvergütungszusage beziehe sich hierauf nicht. Der Bescheid vom 15. September 1998 enthalte keine Anerkennung des Appartements als vorläufige Wohnung im Sinne des Umzugskostenrechts und namentlich der Regelung in § 14 Abs. 2 AUV, wobei eine solche im Übrigen auch nicht vorher beantragt worden sei. Regelungsgegenstand des angesprochenen Bescheids sei allein die Gewährung eines Mietzuschusses nach § 57 BBesG. Ein zwingender Grund im Sinne des § 14 Abs. 1 AUV liege ebenso wenig vor. Für die insoweit ggf. abweichende Auffassung der Ständigen Vertretung gebe es im Gesetz keine Stütze. Eine abweichende Verwaltungspraxis habe sich unabhängig davon nicht erwiesen. Die Beklagte sei den entsprechenden Behauptungen entgegengetreten. Die Klägerin habe darauf nicht substanziiert erwidert, sodass keine Veranlassung zu weiteren Ermittlungen bestehe. Betreffend die Anfechtung der uneingeschränkten Umzugskostenvergütung sei die Klage unzulässig, weil es an einer rechtlichen Beschwer der Klägerin fehle. Es handele sich hierbei um einen ausschließlich begünstigenden Verwaltungsakt. Die von der Klägerin gesondert problematisierte Mietobergrenze sei im Übrigen keine Nebenbestimmung zu diesem Verwaltungsakt im Sinne von § 36 VwVfG, sondern eine Erläuterung zum weiteren Vorgehen der Beklagten sowie ein Hinweis auf die Rechtslage. Schon aus diesem Grunde trage die Argumentation zur angeblichen geschlechtsspezifischen Diskriminierung nicht. Erstattung von Kosten für die C2. Wohnung könne die Klägerin weder auf der Grundlage des - an die Fortgeltung der (hier durch die nachfolgende uneingeschränkte Zusage obsolet gewordenen) eingeschränkten Umzugskostenzusage gekoppelten - § 17 Abs. 1 Nr. 2 b AUV noch nach Maßgabe des § 5 Abs. 1 AUV verlangen. Für die letztgenannte Anspruchsgrundlage habe es im Fall der Klägerin an dem dort als fortbestehend vorausgesetzten Umzugswillen gefehlt. Dieser fehlende Wille sei inzident daraus abzuleiten, dass die Klägerin ihre Wohnung im Inland nicht habe aufgeben wollen. Zur Begründung ihrer vom Senat zugelassenen Berufung macht die Klägerin in Ergänzung ihres bisherigen Vorbringens geltend: Ihr seien noch die restlichen Pauschbeträge zur Einrichtung einer Wohnung sowie Wohnungsbeschaffungskosten" aus der Zusage vom 6. Februar 1998 zu gewähren. Diese Kosten seien erst anlässlich des Umzugs aus der vorübergehenden Hotelunterkunft in eine normale Wohnung angefallen und deshalb zusätzliche" Kosten im Sinne des § 17 Abs. 2 AUV. Die Ablehnung der Erstattung der Umzugskosten am Dienstort lasse sich nicht auf § 14 Abs. 2 AUV bzw. die fehlende Vorabanerkennung einer vorläufigen Wohnung stützen. Denn ihr, der Klägerin, gehe es gar nicht um einen zweiten Vollumzug", sondern um den Umzug von einer vorübergehenden Hotelunterkunft in eine normale Zweitwohnung. Insofern entspreche eine Erstattung der üblichen Q. und sei durch Art. 3 Abs. 1 GG gefordert. Die von ihr benannten Vergleichsfälle seien durch das Vorbringen der Beklagten nicht entkräftet worden. Es hätte daher von Amts wegen weiterer Ermittlungen durch das Gericht zur Frage der Vergleichbarkeit der Situationen bedurft. Der neue (Haupt-)Antrag zu 3. sei ein Annexantrag" nach § 113 Abs. 1 Satz 2 VwGO betreffend ein im Parallelverfahren geltend gemachtes Begehren - hier bezogen auf einen anderen, weitergehenden Zeitraum (ab April 2001). In der Sache hätten ihr die mit Bescheid vom 11. Februar 1998 zugesagten - zu Unrecht zurückgenommenen - Leistungen auch für den in diesem Verfahren anhängig gemachten Folgezeitraum zugestanden. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts für den Bereich des Steuerrechts verstoße es gegen Art. 3 Abs. 1 GG, die Kosten doppelter Haushaltsführung bei Alleinstehenden mit einer Kettenabordnung anders zu behandeln als bei Beamten, die aus zwingenden familiären Gründen einen Zweitwohnsitz am Dienstort unterhielten. Zumindest stehe ihr aber die nunmehr mit dem Antrag zu 3. hilfsweise geltend gemachte Beibehaltensentschädigung für die C2. Wohnung zu. Diese Leistung sei ihr in dem Anhörungsschreiben vom 27. Oktober 1999 (betreffend die Ankündigung der Rücknahme des Bescheids vom 11. Februar 1998 über Auslandstrennungsgeld und Aufwandsentschädigung) zugesagt und dies mit (Widerspruchs-)Bescheid vom 9. Januar 2001 bestätigt worden. Die Argumentation des Verwaltungsgerichts, wonach solches nicht Regelungsgegenstand gewesen sei und im Übrigen allenfalls unter dem Vorbehalt einer gleichbleibenden Sach- und Rechtslage gestanden habe, setze sich zum einen über den Wortlaut des Schreibens vom 27. Oktober 1999 hinweg und umgehe zum anderen die gesetzlichen Bestimmungen in §§ 48, 49 VwVfG. Außerdem sei sie, die Klägerin, in diesem Zusammenhang in ihrem Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden. Die nunmehr mit dem Antrag zu 4. angefochtene Umzugskostenvergütungszusage vom 15. Januar 2001 sei rechtswidrig. Wegen der fehlenden Anhörung verstoße sie gegen § 28 VwVfG. Sie habe darüber hinaus nicht erteilt werden dürfen, weil sie, die Klägerin, bereits am Dienstort gewohnt habe. Hieran habe sich die Beklagte in einem anderen Vergleichsfall (MR'in L1. - N1. ) auch gehalten. Die Umzugskostenvergütungszusage sei auch weder uneingeschränkt noch ausschließlich begünstigend gewesen. Ihr, der Klägerin, seien Nachweispflichten, die Einhaltung von Fristen und Auflagen (wie die Festlegung einer Mietobergrenze) auferlegt worden. Diese seien ihrerseits rechtswidrig gewesen. Betreffend die fingierte Mietobergrenze" habe sie unbestritten vorgetragen und zudem unter Beweis gestellt, dass nur weibliche Bedienstete davon betroffen gewesen seien. Aufgrund der vorliegenden Diskriminierung könne es auf die Frage des Vorliegens einer rechtlichen Beschwer nicht ankommen. Die Fiktion des ausschließlich begünstigenden Charakters der Umzugskostenvergütungszusage verstoße demgemäß gegen Gemeinschaftsrecht. Es lägen gleichheitswidrige Arbeitsbedingungen vor. Die Gerichte hätten in diesem Zusammenhang dem Gemeinschaftsrecht zur vollen Wirkung zu verhelfen. Die unter Ergänzung der Klage mit Schriftsatz vom 30. Juni 2005 geltend gemachten Zinsansprüche beruhten auf der entsprechenden Anwendung des § 291 BGB sowie, soweit ein diskriminierungsbedingter Verzugsschaden in Rede stehe, unmittelbar auf vorrangig anzuwendendem Gemeinschaftsrecht. Die Klägerin beantragt (zuletzt), die Beklagte unter Abänderung des Urteils des VG Köln, Az.: 15 K 4218/01, vom 16. Oktober 2003 und des Bescheids vom 20. Dezember 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27. April 2001 zu verpflichten, die restlichen, bislang noch nicht geltend gemachten Aufwendungen nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz für ihren Umzug von C. nach G. - W. zu erstatten; die Beklagte unter Abänderung des Urteils des VG Köln, Az.: 15 K 4218/01, vom 16. Oktober 2003 und der Bescheide vom 20. Dezember 2000 und 7. Juni 2002 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 27. April 2001 und 8. Juli 2002 zu verpflichten, die Kosten des Umzugs von G. -W. nach H. nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu erstatten; die Beklagte zu verpflichten, die mit Bescheid vom 11. Februar 1998 zugesagten Leistungen von April 2001 bis Februar 2005 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz, jeweils ab Fälligkeit, zu gewähren, hilfsweise, die Beklagte unter Abänderung des Urteils des VG Köln, Az.: 15 K 4218/01, vom 6. Oktober 2003 und des Widerspruchsbescheids vom 27. April 2001 zu verpflichten, ihr ab dem 23. Januar 2001 bis einschließlich Februar 2005 die mit Bescheid vom 27. Oktober 1999 und vom 9. Januar 2001 zugesagten Kosten für das Beibehalten der C2. Wohnung nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz, jeweils ab Fälligkeit, weiter zu erstatten; unter Abänderung des Urteils des VG Köln, Az.: 15 K 4218/01, vom 16. Oktober 2003 die Erteilung der uneingeschränkten Umzugskostenvergütungszusage im Bescheid vom 15. Januar 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27. April 2001 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Zur Begründung stützt sie sich auf das angefochtene Urteil, den Beschluss des Senats im einstweiligen Rechtsschutzverfahren und ihr bisheriges Vorbringen. Ergänzend trägt sie vor: Der neue Hauptantrag der Klägerin zu 3. sei unzulässig. Ferner sei ein Anspruch auf Verzugszinsen vorliegend durch § 3 Abs. 6 BBesG ausgeschlossen. In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat die Klägerin zudem den Antrag gestellt, wie zuvor schriftsätzlich angekündigt, über die folgenden von ihr behaupteten Tatsachen durch die nachstehenden Beweismittel Beweis zu erheben: 1. Zum Beweis der Tatsache, dass anderen Bediensteten ein Umzug an den Dienstort und ein zweiter Vollumzug am Dienstort - teilweise durch Erstattung über das Auswärtige Amt - vom BMA finanziert worden ist: Einsicht in die Akten der Frau T. und der Herren K. und L. . 2. Zum Beweis der Tatsache, dass die Modalitäten der Abordnung im Falle der Klägerin und ihrer im Jahr 1999 einzigen Kollegin auf einer Absprache mit dem BMA beruhten und im Wesentlichen zur Einsparung von Umzugskosten und Mietentschädigungen dienten: Einsicht in die Akten der Klägerin und der Frau T1. . 3. Zum Beweis der Tatsache, dass eine allgemeine Festlegung der Mietobergrenzen für die in H. tätigen Bundesbediensteten nicht erfolgt war, dass Mietobergrenzen im Einzelfall üblicherweise die Ständige Vertretung vor Ort festlegt und dass das BMA nur im Falle der Klägerin und ihrer in den Jahren 2000 und 2001 einzigen Kollegin fiktive Mietobergrenzen gesetzt hat, nicht aber im Falle der beim Internationalen Arbeitsamt tätigen männlichen Bediensteten: Vernehmung des Herrn T2. , damaliger Kanzler in der Ständigen Vertretung H. , zu laden über das Auswärtige Amt, X. N2. 1, 10117 C3. ; Vernehmung der Frau L2. -N1. , I. 28, 53340 N3. , und Einsicht in ihre Personalakte. 4. Zum Beweis der Tatsache, dass ein weitaus dienst- und lebensjüngerer männlicher, allein stehender Regierungsrat seit 1997 eine Wohnung von 105 qm zu einem Preis von ca. 3000,- CHF bewohnt und entsprechende Mietzuschüsse erhalten hat , dass sich die Situation auf dem H1. Wohnungsmarkt seit 1999 gravierend verschlechtert hat und dass die Mieten beträchtlich angestiegen sind: Vernehmung des Herrn T2. , damaliger Kanzler in der Ständigen Vertretung H. , zu laden über das Auswärtige Amt, X. N2. 1, 10117 C3. ; Einsicht in die Personalakte des Herrn Q1. . 5. Zum Beweis der Tatsachen, dass die Klägerin vor Erteilung der UKVZ nicht angehört worden ist und dass keinem anderen Bediensteten des BMA zunächst die eingeschränkte und später ohne Anhörung die uneingeschränkte Zusage der Umzugskosten erteilt worden ist, sowie zum Beweis der Tatsache, dass auch der einzigen weiteren Kollegin die Kosten für ihr Meckenheimer Haus bis zum Ende ihrer Abordnung im Frühjahr 2004 gemäß § 17 AUV erstattet worden sind: Einsicht in die Akten der nach H. abgeordneten BMA-Bediensteten; Vernehmung der Frau L2. -N1. , Heerstraße 28, 53340 N3. ; Vernehmung des Dr. P. , zu laden über das Bundesministerium für Arbeit und Soziales. Eine weitere Begründung dieser Anträge in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ist - obschon dazu Gelegenheit gegeben wurde - nicht erfolgt. Auf Befragen des Senatsvorsitzenden haben die Klägerin und ihr Prozessbevollmächtigter erklärt, dass sie auf eine Vorabentscheidung über die Beweisanträge verzichten. Die Klägerin hat ferner angeregt, das Verfahren auszusetzen und die Sache dem Europäischen Gerichtshof, dem Bundesverfassungsgericht und dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen, damit die angesprochenen Probleme zur Gleichbehandlung und zur Auslegung des Umzugskostenrechts von diesen Gerichten geprüft werden können (vgl. Terminsniederschrift in der Parallelsache 1 A 4732/03). Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten des vorliegenden Verfahrens und des Verfahrens 1 A 4732/03 gleichen Rubrums mitsamt den jeweiligen Beiakten - darunter die einstweiligen Rechtsschutzverfahren 1 B 943/01 und 1 B 610/02 - ergänzend Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die form- und fristgerechte Berufung hat in der Sache mit sämtlichen Anträgen keinen Erfolg. 1. Der Antrag zu 1. ist unabhängig von der Frage, ob er überhaupt - was den Anknüpfungspunkt (kostenauslösenden Vorgang) des konkreten Erstattungsverlangens betrifft - bestimmt genug gefasst ist, jedenfalls unbegründet. Die Klägerin kann wegen des Umzugs von C. nach G. -W. (erste Appartement-Wohnung im Einzugsbereich des hier in Rede stehenden Dienstortes H. ) keine restlichen, bislang noch nicht geltend gemachten Aufwendungen erstattet verlangen. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend entschieden hat, steht dem geltend gemachten Anspruch die Vorschrift des § 14 Abs. 6 Satz 1 BUKG entgegen, welcher für Auslandsumzüge eine besondere - von der Grundregel in § 2 Abs. 2 Satz 2 BUKG abweichende - Ausschlussfrist von zwei Jahren bestimmt. Da es für den Beginn der Frist an einer Sonderregelung fehlt, ist insoweit § 2 Abs. 2 Satz 3 - 1. Alternative - BUKG anwendbar, d.h. die Frist beginnt mit dem Tage nach der Beendigung des Umzugs zu laufen. Ausgehend von einem Abschluss des in Rede stehenden Umzugs am 8. August 1998 - den die Klägerin auch im Berufungsverfahren nicht in Abrede gestellt hat - war die Frist im Zeitpunkt der Antragstellung vom 20. Dezember 2000 bereits abgelaufen. Aus § 17 Abs. 2 AUV ergibt sich für den vorliegenden Fall nichts Gegenteiliges. Nach dem Satz 1 dieser Vorschrift kann dann, wenn eine Verwendung im Ausland länger als nach § 17 Abs. 1 AUV vorgesehen dauert, die für die längere Zeit zustehende Umzugskostenvergütung gezahlt werden. Satz 2 regelt für diesen Fall, dass die Ausschlussfrist des § 14 Abs. 6 Satz 1 BUKG für die Zahlung der zusätzlichen Umzugskostenvergütung (erst) an dem Tag beginnt, an dem dem Berechtigten die Verlängerung seiner Verwendung bekannt gegeben wird. Zwar ist hier die Verwendung der Klägerin bei der ILO in H. mehrfach verlängert worden, und zwar auch über die in § 17 Abs. 1 AUV bestimmte Zeitdauer (weniger als zwei Jahre") hinaus, jedoch erfasst ihr Antrag keine für die längere Zeit zustehende Umzugskostenvergütung". In dem angefochtenen Urteil ist unter Rückgriff u.a. auf den Normzweck überzeugend ausgeführt worden, dass damit nicht etwaige verbliebene bzw. vergessene Restkosten des auf der Grundlage einer eingeschränkten Umzugskostenzusage nach § 17 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 AUV durchgeführten Erstumzugs erfasst werden sollen, sondern allein etwaige zusätzliche Kosten, die erst aus der Entscheidung über die Verlängerung der Verwendung erwachsen (z. B. bei nachträglichem Vollumzug vom Inland an den Dienstort ins Ausland). Es geht also - verkürzt zusammengefasst - nicht um die ursprünglichen Kosten, sondern um erst im Nachhinein aufgrund der Verlängerungsentscheidung entstandene Zusatzkosten. Dies steht in Übereinstimmung mit dem Inhalt der Textziffer 17.2.2 der Erläuterungen und Hinweise des Auswärtigen Amtes zur Durchführung der AUV in der (hier noch geltenden) Fassung vom 1. September 1997: Danach soll durch § 17 Abs. 2 AUV bei Verlängerung der Dauer einer vorübergehenden Verwendung auf zwei Jahre und mehr dem zuständigen Personalreferat die Entscheidung eröffnet werden, ob - unter Beachtung des Sparsamkeitsgrundsatzes sowie von dienstlichen und Fürsorgegesichtspunkten - die bisherige nach § 17 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 AUV erteilte Zusage lediglich verlängert oder eine uneingeschränkte Zusage gemäß § 3 Abs. 1 BUKG für einen Vollumzug erteilt werden soll. Das zugrunde gelegt, soll der Neubeginn der Ausschlussfrist des § 14 Abs. 6 Satz 1 BUKG in diesen Fällen allein die Möglichkeit offen halten, eine nach Ablauf der Frist erteilte uneingeschränkte Umzugskostenerstattungszusage - in Gestalt eines Voll- bzw. Restumzugs vom Inland ins Ausland - überhaupt ausnutzen zu können. Mit den im Antrag zu 1. zur Erstattung gestellten weiteren (Pauschal-)Kosten der ersten Umzugsreise der Klägerin bei Beginn ihrer Verwendung in H. hat dies aber nichts zu tun. Soweit es in der Berufungsbegründung heißt, die betreffenden Kosten seien erst im Zusammenhang mit dem Umzug aus dem Appartementhotel in G. -W. in die im Jahre 2001 bezogene normale" Wohnung entstanden, ist dieser neue Vortrag weder näher begründet und belegt noch - in Ansehung der Antragsfassung - für den Senat überhaupt nachvollziehbar. 2. Mit ihrem Antrag zu 2. vermag die Klägerin ebenfalls nicht durchzudringen. Dieser Antrag ist bezogen auf die Art und Höhe der geltend gemachten Aufwendungen unbestimmt und daher ohnehin höchstens als ein Antrag auf Erstattung dem Grunde nach zulässig. Auch dieser die Kosten des Folgeumzugs im Einzugsbereich des Dienstortes H. betreffende Antrag ist aber jedenfalls unbegründet. Für den geltend gemachten Anspruch fehlt es an einer rechtlichen Grundlage. Eine solche ergibt sich weder aus den erteilten Umzugskostenvergütungszusagen noch aus § 14 Abs. 1 oder 2 AUV bzw. den diesbezüglichen Verwaltungsvorschriften und auch nicht aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG. a) Die der Klägerin unter dem 6. Februar 1998 ursprünglich erteilte eingeschränkte Umzugskostenvergütungszusage nach § 17 Abs. 1 Nr. 2 AUV i.V.m. § 14 BUKG erstreckte sich nicht auch auf Erstattungsleistungen für einen Folgeumzug am neuen Dienstort im Ausland. Das gilt unabhängig von der Frage, ob die dort bezogene Erstwohnung - mag sie im Falle der Klägerin auch in einer Appartementhotelanlage gelegen haben, handelte es sich dabei doch nicht nur um ein Hotelzimmer" - aus Sicht des Umzugskostenberechtigten nur eine vorübergehende oder aber schon die endgültige Wohnung am Dienstort bzw. in dessen Einzugsbereich sein sollte. Die Frage der Erstattungsfähigkeit des Umzugs in eine sog. vorläufige" Wohnung (mit der Möglichkeit des Weiterumzugs in eine endgültige angemessene Wohnung) bemisst sich vielmehr - als ein Sonderfall - nach den dafür in der AUV in Verbindung mit dem BUKG enthaltenen speziellen Regelungen, welche die Erstattungsfähigkeit an die vorherige Anerkennung durch den Dienstherrn knüpfen. b) Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der uneingeschränkten Umzugskostenvergütungszusage vom 15. Januar 2001, welche der Klägerin im Zeitpunkt des Abschlusses des Mietvertrages für die in H. - mit der Absicht, sie als Zweitwohnung zu nutzen -, von ihr angemietete neue Wohnung bereits erteilt worden war. Diese Zusage zielte darauf, der Klägerin nunmehr einen grundsätzlich vom Dienstherrn finanzierten Vollumzug von C. nach H. zu ermöglichen. Sie traf hingegen keine Aussage in die Richtung, dass der Klägerin auch im Falle eines - wie von ihr durchgeführt - bloßen Wechsels der Zweitwohnung am Dienstort bzw. in dessen Einzugsbereich unter gleichzeitiger Beibehaltung ihrer C2. Wohnung irgendwelche Umzugskosten vom Dienstherrn erstattet würden. c) Ein Anspruch auf die Kosten des Folgeumzugs ergibt sich hier auch nicht in Konsequenz einer Anerkennung des Erstumzugs als solchen in eine (nur) vorläufige Wohnung im Sinne von § 14 Abs. 2 AUV. Zwar bestimmt Textziffer 14.2.1 Satz 3 der Neufassung der Erläuterungen und Hinweise des Auswärtigen Amtes (Rundschreiben AA - 112 RL - 134.00 - vom 4. Februar 2003, GMBl. S. 303) - ob Sinngemäßes auch schon für die Vorgängerfassung galt, kann hier dahinstehen -, dass mit der Anerkennung einer vorläufigen Wohnung die Umzugskostenvergütung für den Folgeumzug von der vorläufigen in die endgültige Wohnung als zugesagt gilt. Im Fall der Klägerin hat es indes schon an einer den Vorschriften entsprechenden Anerkennung eines Umzugs in eine vorläufige Wohnung gefehlt. Der für eine derartige Anerkennung allenfalls in Betracht zu ziehende Bescheid des BMA vom 15. September 1998 weist schon keinen entsprechenden Regelungsgehalt auf. Vielmehr ist die Formulierung, das angemietete Appartement werde für einen vorübergehenden Aufenthalt als notwendig anerkannt, ersichtlich den in dem Bescheid ansonsten ausschließlich getroffenen Regelungen über die Zahlung von Auslandsdienstbezügen, darunter namentlich einem Mietzuschuss, mit zuzuordnen. Dies verdeutlicht bereits das Wort damit" im ersten Satz des zweiten Absatzes des betreffenden Schreibens, welches die Klammer zu den nachfolgenden Ausführungen darstellt. Nichts anderes ergibt sich aus dem Betreff des Bescheides (Auslandsdienstbezüge") und aus einer Gesamtwürdigung des Bescheidinhalts. Dass es mit Blick darauf, dass die Beklagte für die nähere Berechnung des gewährten Mietzuschusses letztlich nicht von der (einen vorübergehenden Aufenthalt" in Hotels oder Pensionen betreffenden) Nr. 57.1.10 BBesGVwV, sondern von Nr. 57.1.7 BBesGVwV (Ermittlung der Leerraummiete) ausgegangen ist, der in Rede stehenden Passage in dem Bescheid vermutlich gar nicht bedurft hätte, kann dabei keine entscheidende Rolle spielen. Denn es verbleibt jedenfalls dabei, dass der Bescheid vom 15. September 1998 in einem ganz anderen Zusammenhang ergangen ist, als ihm die Klägerin - hier betreffend die Frage der vorläufigen Wohnung im Sinne des § 14 Abs. 2 AUV - Bedeutung abgewinnen will. So ist jene Vorschrift in dem Bescheid auch an keiner Stelle erwähnt worden; überhaupt fehlt es an erkennbaren Bezügen zur AUV bzw. zum BUKG. Vgl. dazu auch Urteil des Senats vom heutigen Tage in dem Parallelverfahren 1 A 4732/03. Letztlich kommt es hierauf aber nicht einmal an. Denn selbst unterstellt den Fall, in dem Bescheid vom 15. September 1998 wäre eine Anerkennung der in Rede stehenden Wohnung als vorläufige" im Sinne des Umzugskostenrechts mit enthalten, würde diese den an sie zu stellenden weiteren gesetzlichen Voraussetzungen nicht genügen. Die Anerkennung muss nämlich vor dem Umzug in die fragliche Wohnung beantragt und zugesagt sein. Das ergibt sich bereits aus dem Wortlaut des § 14 Abs. 2 Satz 1 AUV (vorher") selbst und ist darüber hinaus in der Textziffer 14.2.4 der Erläuterungen und Hinweise des Auswärtigen Amtes (sowohl in der aktuellen als auch der hier noch anwendbaren Fassung aus dem Jahre 1997) nochmals besonders hervorgehoben. Zur vergleichbaren Rechtslage bezüglich § 11 Abs. 1 BUKG vgl. Meyer/Fricke, Umzugskosten im öffentlichen Dienst, Kommentar, § 11 BUKG Rn. 55 ff. Vorliegend hatte die Klägerin den Umzug in das Appartement in G. -W. indes bereits im März 1998, jedenfalls aber bis August 1998 - und somit vor dem Ergehen des genannten Bescheids - abgeschlossen. Sie hatte darüber hinaus auch keinen Umzug in eine vorläufige" Wohnung im Sinne des Umzugskostenrechts beantragt. Soweit die Klägerin im Berufungsverfahren offenbar die Auffassung vertritt, es gehe bei dem Bezug der H1. Wohnung gar nicht um einen Zweit- bzw. Folgeumzug, sondern gewissermaßen erst um den ersten Umzug in eine normale" Wohnung aus einer vorübergehenden Hotelunterkunft", wird dies dem zugrunde liegenden Sachverhalt in keiner Weise gerecht. So ist der Fall der Klägerin ersichtlich nicht den Fällen zuzuordnen oder mit diesen auch nur vergleichbar, in denen zwischen dem Tag der Räumung der bisherigen und dem Bezug einer neuen Wohnung für ein oder mehrere Tage eine Hotelunterkunft genutzt wird. Die Klägerin hat immerhin ca. drei Jahre (!) in dem in Rede stehenden Appartement gewohnt und hat sich erst im Gefolge einer deutlichen Mieterhöhung betreffend diese Wohnung zu einem Folgeumzug entschlossen. Dafür, dass sie bei entsprechenden Bemühungen während dieser ganzen Zeit keine normale" angemessene Wohnung an ihrem neuen Dienstort hätte beziehen können und somit erst im Jahre 2001 einen Erstumzug" durchgeführt hätte, spricht nichts. § 14 Abs. 2 AUV erfasst im Übrigen nur Fälle, in denen, nachdem - anders als hier - die uneingeschränkte Umzugskostenvergütung zugesagt wurde, der Dienstherr vor dem Umzug in eine vorläufige Wohnung diese schriftlich als solche anerkannt hat. Damit sind Übergangsfälle" gemeint, in denen die vorläufige Wohnung mit Blick auf eine schon angemietete oder kurzfristig anzumietende endgültige Wohnung als Provisorium genutzt wird. Der von § 14 Abs. 2 AUV geregelte Fall betrifft aber (jedenfalls unmittelbar) allein die Kosten für den Umzug in die vorläufige Wohnung und gerade nicht die Kosten des Umzugs in die endgültige Wohnung. Die Letzteren sind grundsätzlich bereits von der durch § 14 Abs. 2 AUV vorausgesetzten uneingeschränkten Umzugskostenzusage gedeckt; das betrifft sowohl die Kosten für den Transport des (restlichen) Umzugsguts aus der Heimatwohnung in die endgültige Wohnung als auch diejenigen für die Umzugsreise von der vorläufigen in die endgültige Wohnung. d) Auch aus § 14 Abs. 1 Satz 1 AUV ergibt sich der geltend gemachte Anspruch für den Folgeumzug von G. -W. nach H. nicht. Es fehlt hierzu an anderen zwingenden Gründen, die sich aus den besonderen Bedürfnissen des Auslandsdienstes und den besonderen Verhältnissen im Ausland ergeben". Dass der von der Klägerin geltend gemachten Grund einer beträchtlichen Mieterhöhung für die erstbezogene Wohnung diesen besonderen Anforderungen nicht genügt, liegt unter Berücksichtigung ihres grundsätzlichen Anspruchs auf einen Mietzuschuss nach § 57 BBesG und dessen gesetzliche Ausgestaltung auf der Hand. Gleiches gilt für das Interesse, durch den Wechsel der Wohnung einen höheren Mietzuschuss zu erhalten. Hierauf und auf die fehlende Bindung der Beklagten an eine von der Ständigen Vertretung etwa vorgenommene andere (namentlich großzügigere") Auslegung der Norm ist bereits das Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Urteil zutreffend eingegangen. Da die Berufung dem nichts von Gewicht entgegen zu setzen vermag, nimmt der Senat darauf zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug. e) Der geltend gemachte Anspruch auf Erstattung der Kosten für den Folgeumzug lässt sich schließlich entgegen der Auffassung der Klägerin auch nicht mit Erfolg auf Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit der seinerzeitigen Verwaltungspraxis der Beklagten stützen. Dabei kann letztlich offen bleiben, ob die Beklagte allenfalls in einigen wenigen Einzelfällen (mehr gibt auch das unter Beweis gestellte Vorbringen der Klägerin in diesem Punkt nicht her), darunter einem solchen, der sich unstreitig nicht auf eine Tätigkeit bei der ILO in H. bezogen hat (Fall der Frau T. ), tatsächlich Leistungen in dem hier in Rede stehenden Zusammenhang gewährt hat, obwohl solche Leistungen den Betroffenen von Gesetzes wegen eigentlich nicht zugestanden hätten. Von Letzterem ist hier nach dem Vorstehenden auszugehen, es sei denn, es würde bereits an einer mit derjenigen der Klägerin vergleichbaren Sachlage - und damit an der tatsächlichen Grundlage für einen Gleichbehandlungsanspruch - fehlen. Unterstellt man hier zugunsten der Klägerin eine Vergleichbarkeit der Sachlage, so sind bezogen auf die sich hier stellenden umzugskostenrechtlichen Fragen keine Beurteilungs- oder Ermessensspielräume erkennbar, die es der zuständigen Behörde erlaubt hätten, die Kosten für einen Folgeumzug am ausländischen Dienstort zu erstatten. Das Begehren der Klägerin würde sich demzufolge auf eine sog. Gleichbehandlung im Unrecht" richten. Ein solcher Anspruch, der sozusagen auf Wiederholung eines einmal gemachten Rechtsfehlers gerichtet wäre, lässt sich jedoch aus dem Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG grundsätzlich - und auch hier - nicht herleiten. In solchen Konstellationen hat vielmehr der Gesichtspunkt der Rechtsanwendungsgleichheit in aller Regel hinter den Geltungsvorrang des Gesetzes zurückzutreten. Vgl. Urteil des Senats vom 6. Oktober 2004 - 1 A 2470/03 -, S. 18 des amtlichen Umdrucks bzw. in Schütz/Maiwald, BeamtR ES/C IV 1 Nr. 72, sowie in Juris (Rn. 54, 55); dazu ferner etwa Sachs, GG, 3. Aufl., Art. 3 Rn. 46 ff., insb. 51 m.w.N. Dies muss erst recht dann gelten, wenn selbst im Falle weiterer (hier aus diesem Grunde letztlich nicht erforderlicher) Ermittlungen des Senats zu den benannten Vergleichsfällen - allenfalls die Feststellung getroffen werden könnte, dass die Verwaltungspraxis in (wenigen) Einzelfällen - nicht aber auch systematisch - von den gesetzlichen Vorgaben abgewichen ist. 3. Wegen des Haupt- und des Hilfsantrags zu 3. ist die Berufung ebenfalls zurückzuweisen. a) Der Hauptantrag zu 3. stellt im Verhältnis zu den erstinstanzlich im Streit gewesenen Anträgen eine Erweiterung des Begehrens und damit eine Klageänderung im Sinne des § 91 Abs. 1 VwGO dar. Ob die Beklagte ihr sinngemäß widersprochen hat, braucht nicht entschieden zu werden. Denn wegen des bestehenden engen Sachzusammenhangs mit den von den beiden vor dem Senat anhängig gewesenen und durch Urteil vom heutigen Tag entschiedenen Berufungsverfahren bereits erfassten Ansprüchen ist zumindest die alternative Zulässigkeitsvoraussetzung der Sachdienlichkeit der Änderung zu bejahen. Die Rechtsverteidigung der Beklagten wird hierdurch nicht ersichtlich beeinträchtigt. Der Antrag ist auch im Übrigen zulässig. In seiner maßgeblichen Fassung ist das vorliegend geltend gemachte Begehren hinreichend deutlich von demjenigen in dem Parallelverfahren 1 A 4732/03 abgesetzt und lässt sich insbesondere eine doppelte Rechtshängigkeit" nicht feststellen. Das Verwaltungsgericht hatte auch in dem angesprochenen Parallelverfahren über den fraglichen Anspruch noch nicht entschieden. In der Sache ist der Antrag allerdings nicht begründet. Die Klägerin hat auch für den hier streitgegenständlichen Zeitraum keinen Anspruch auf die mit Bescheid vom 11. Februar 1998 zugesagten" Leistungen, womit ein Anspruch auf Auslandstrennungsgeld und Aufwandsentschädigung nach den AER gemeint ist. Der Senat hat mit Urteil vom heutigen Tage in der Sache 1 A 4732/03 gleichen Rubrums entschieden, dass die in jenem Bescheid vorgenommene Bewilligung von Leistungen rechtswidrig gewesen ist und dabei die einschlägigen umzugskostenrechtlichen Normen auch aus Verfassungsgründen nicht zu beanstanden sind. Hierauf wird für das vorliegende Verfahren Bezug genommen. Eine abweichende rechtliche Beurteilung für den (bloßen) Folgezeitraum verbietet sich. b) Der Hilfsantrag zu 3. bleibt gleichfalls erfolglos. Der Antrag bedarf der Auslegung. Bei verständiger Würdigung und unter Mitberücksichtigung der im Parallelverfahren 1 A 4732/03 gestellten Anträge ist er - auch um eine doppelte Rechtshängigkeit" zu vermeiden - dahin zu deuten, dass er sich auf die Beibehaltensentschädigung im engeren Sinne - also auf diejenige nach § 17 Abs. 1 Nr. 2 b) AUV beschränkt und namentlich nicht auch Mietentschädigung nach § 5 AUV (für die C2. Wohnung) mit umfasst. Mit diesem Inhalt ist der Antrag zulässig. Er ist aber nicht begründet. Als gesetzliche Grundlage für die erstrebte Leistung kommt allein § 17 Abs. 1 Nr. 2 b) AUV i.V.m. § 14 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 12 und Abs. 5 BUKG in Betracht. Danach besteht indes ein Anspruch auf Erstattung der notwendigen Auslagen für das Beibehalten der bisherigen Wohnung im Inland nur im Zusammenhang mit einer eingeschränkten Umzugskostenvergütungszusage im Sinne des § 12 Abs. 5 BUKG. Für den betreffend den Hilfsantrag streitgegenständlichen Zeitraum (ab 23. Januar 2001) bestand hier aber eine derartige Zusage an die Klägerin nicht mehr. Die uneingeschränkte Umzugskostenzusage vom 15. Januar 2001 - der Klägerin zugegangen am 22. Januar 2001 - hat nämlich die Wirkungen der vorher erteilten eingeschränkten Zusage vom 6. Februar 1998 mit ersetzender Wirkung beseitigt. Wie schon das Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Urteil zutreffend ausgeführt hat, bedurfte es hierzu einer ausdrücklichen Aufhebungsentscheidung nicht. Wegen ihres weitergehenden Inhalts bringt vielmehr die uneingeschränkte Umzugskostenzusage eine vorher erteilte eingeschränkte Zusage zumindest konkludent, wenn nicht sogar automatisch" zum Wegfall, weil die eingeschränkte Zusage nach ihrer Zweckbestimmung von vornherein nur für den Fall und solange erteilt wird, wie eine uneingeschränkte (noch) nicht erfolgen kann. Aus dem Umstand, dass die Klägerin die uneingeschränkte Umzugskostenvergütungszusage vom 15. Januar 2001 mit Widerspruch und Klage angefochten hat (insoweit bleibt ihre Berufung - wie nachfolgend ausgeführt - mit dem Antrag zu 4. im Übrigen ebenfalls erfolglos) und darüber bisher noch keine rechtskräftige Entscheidung vorliegt, ergibt sich dabei nichts Abweichendes. So setzt der Eintritt der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 1 VwGO voraus, dass sich der Widerspruch bzw. die Klage auf einen zumindest zum Teil belastenden Verwaltungsakt bezieht. Dies erschließt sich aus der Erwähnung allein der (statthaften) Anfechtungsklage" in § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Ein solcher Fall liegt in Bezug auf die uneingeschränkte Zusage der Umzugskosten aber nicht vor (vgl. näher unter 4.). Verneint man in diesem Zusammenhang - wie es zumindest teilweise vertreten wird - bereits das Vorliegen der Widerspruchs- bzw. Klagebefugnis (und nicht nur - als Begründetheitserfordernis - der Verletzung in eigenen Rechten) gelangt man im Übrigen zu einem Grund für die Unzulässigkeit des betreffenden Rechtsbehelfs solcher Qualität, die es ebenfalls ausschließt, dass ihm aufschiebende Wirkung im Sinne des § 80 Abs. 1 VwGO zukommt. Vgl. etwa Kopp/Schenke, VwGO, 13. Aufl., § 80 Rn. 50 m.w.N. Die Klägerin kann den geltend gemachten Anspruch auf eine Beibehaltensentschädigung für die C2. Wohnung den vom Antrag erfassten Zeitraum betreffend auch nicht, wie sie meint, aus einer entsprechenden Zusage" der Beklagten herleiten. An einer solchen Zusage bzw. Zusicherung mit rechtlicher Bindungswirkung fehlt es. Dies gilt unabhängig davon, ob der in § 2 Abs. 2 BBesG enthaltene Grundsatz, welcher die Verschaffung einer höheren als der gesetzlichen Besoldung" auf der Grundlage von Zusicherungen, Vereinbarungen oder Vergleichen ausschließt, sinngemäß oder entsprechend auch für Leistungen der hier streitigen Art Geltung beansprucht. Die von der Klägerin angeführten schriftlichen Äußerungen enthalten nämlich schon keine Zusage bzw. Zusicherung im Rechtssinne. Ein rechtlicher Bindungswille der Beklagten lässt sich insoweit nicht feststellen. Dies gilt zunächst für das Schreiben vom 27. Oktober 1999. Bei jenem Schreiben handelt es sich um das Anhörungsschreiben zu der beabsichtigten Rücknahme des Bescheids vom 11. Februar 1998 (Auslandstrennungsgeld und Aufwandsentschädigung), was sowohl aus dem Betreff" als auch einer Gesamtwürdigung des Inhalts hervorgeht. Schon vor diesem Hintergrund darf die von der Klägerin herangezogene Passage aus dem Schreiben nicht isoliert gesehen werden. Bei verständiger Würdigung im Kontext ist der Satz Ihnen steht jedoch für die Zeit Ihrer Tätigkeit in H. eine Erstattung der notwendigen Auslagen für das Beibehalten der bisherigen Wohnung im Inland nach § 17 Abs. 1 Nr. 2 b der Auslandsumzugskostenverordnung (AUV) zu" lediglich als (ergänzender) Hinweis auf die Rechtslage zu verstehen, welcher der Klägerin zu verstehen geben sollte, dass den zurückgeforderten Leistungen andere Leistungen gegenüberstehen, die an ihrer Stelle zu erbringen gewesen sind. Wie das Anhörungsschreiben auch betreffend die Rückforderung noch keine verbindliche Regelung treffen wollte, kann solches auch für den Hinweis auf die anderen Leistungen nicht angenommen werden. Besondere Umstände, die hier ausnahmsweise etwas anderes nahe legen könnten, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Um so weniger kann der betreffenden Formulierung unbeschadet der Wendung für die Zeit ihrer Tätigkeit in H. eine bindende Erklärung dahin entnommen werden, die besagte Leistung, auf deren Gewährung unter der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Abfassung des Schreibens tatsächlich ein Anspruch bestanden hat, auch künftig unabhängig von etwaigen Änderungen dieser Lage in jedem Fall gewähren zu wollen. Denn für die Abgabe einer derart weit zu verstehenden Erklärung gab es in dem gegebenen Zusammenhang nicht die Spur eines Anlasses. Der von der Klägerin außerdem angesprochene (Widerspruchs-)Bescheid vom 9. Januar 2001 betrifft das Widerspruchsverfahren gegen den Rücknahmebescheid, der auf die zuvor behandelte Anhörung ergangen war. Indem dieser Bescheid - wie die Klägerin es ausgedrückt hat - die besagte Aussage aus dem Anhörungsschreiben (lediglich) bestätigt", fehlt es schon aus diesem Grunde auch in jenem Zusammenhang am Treffen einer eigenständigen Regelung in Richtung auf eine bindende Zusage. Die Ausführungen auf S. 6 des Widerspruchsbescheids dienen im Übrigen ersichtlich nur - in einer vergleichenden Gesamtschau - der allgemeinen Erläuterung der Rechtslage bezogen auf die Mehraufwendungen für die Wohnungen, die sich durch den Einsatz im Ausland bei einer nur eingeschränkten Umzugskostenvergütungszusage ergeben. Sie enthalten in diesem Zusammenhang zugleich die nähere Begründung dafür, weshalb die Klägerin keinen Anspruch auf Entschädigung für getrennte Haushaltsführung nach der ATGV und den AER hat. Weitergehendes - namentlich in Richtung auf eine Zusage anderer Leistungen - ist den Ausführungen nicht zu entnehmen. 4. Die mit dem Antrag zu 4. erhobene Anfechtungsklage gegen den Bescheid über die Erteilung der uneingeschränkten Umzugskostenvergütungszusage vom 15. Januar 2001 bleibt erfolglos, weil diese Zusage von vornherein nicht geeignet ist, die Klägerin in ihren Rechten zu verletzen (§§ 42 Abs. 2, 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vgl. Urteile vom 21. Dezember 1998 - 10 A 2.95 -, Juris, vom 15. Dezember 1993 - 10 C 3.91 -, Buchholz 264 LUmzugskostenR Nr. 4, und vom 9. Januar 1989 - 6 C 47.86 -, BVerwGE 81, 149 - wie auch des hiesigen Oberverwaltungsgerichts vgl. z.B. Urteil vom 18. Februar 1998 - 12 A 1205/96 - handelt es sich bei der uneingeschränkten Umzugskostenvergütungszusage nach §§ 3, 4 BUKG (im Rechtssinne) um einen ausschließlich begünstigenden Verwaltungsakt". Dem liegt die Erwägung zugrunde, dass diese Zusage einen Umzug weder verbindlich anordnet noch unmittelbare rechtliche Auswirkungen auf mögliche andere Ansprüche wie beispielsweise solche auf Trennungsgeld hat. Die Beziehung zu solchen Ansprüchen sei allenfalls eine rein tatsächliche, möge sie von den Betroffenen auch als mitunter belastend und nachteilig empfunden werden. Der erkennende Senat hat sich dieser gefestigten Rechtsprechung bereits in dem vorausgegangenen Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes angeschlossen. Vgl. Beschluss vom 7. Mai 2002 - 1 B 610/02 -. Das Vorbringen der Klägerin im Klage- und insbesondere Berufungsverfahren gibt dem Senat keine Veranlassung, hiervon nunmehr für das Hauptsacheverfahren abzuweichen. Besonderheiten, die dies (allenfalls) rechtfertigen könnten, liegen auch bei Einbeziehung der europarechtlichen Argumentation zum Gesichtspunkt einer Diskriminierung aufgrund des Geschlechts letztlich nicht vor. Der in Rede stehende Bescheid ist nicht durch die Beifügung von Nebenbestimmungen zu einem belastenden und deshalb (insgesamt) der gerichtlichen Aufhebung im Rahmen einer Anfechtungsklage unterliegenden Verwaltungsakt geworden. Der Senat hält insoweit an seiner bereits in dem Beschluss vom 7. Mai 2002 - 1 B 610/02 - geäußerten Auffassung fest, dass es sich bei den von der Klägerin bezeichneten Bestandteilen des Bescheides - darunter namentlich auch der Benennung einer bestimmten Obergrenze für den zumutbaren Mietpreis - nicht um (der Anpassung der mit dem Verwaltungsakt beabsichtigten Regelung an die besonderen Gegebenheiten des Einzelfalls dienende) Nebenbestimmungen im Sinne des § 36 VwVfG handelt, sondern um Erläuterungen mit Blick auf das weitere Verfahren und zugleich um Hinweise zur bestehenden Rechtslage bzw. aktuellen Verwaltungspraxis (aber jeweils ohne eigenständigen Regelungscharakter). Einer näheren Vertiefung dieser Frage bedarf es im Übrigen nicht. Denn Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist nicht ein Begehren, welches auf eine isolierte Aufhebung der von der Klägerin so bezeichneten Nebenbestimmungen", nur insoweit die Zulässigkeit einer Anfechtungsklage bejahend: BVerwG, Urteil vom 22. November 2000 - 11 C 2.00 -, BVerwGE 112, 221, bzw. auf die Verpflichtung der Beklagten zum Erlass eines Verwaltungsakts Umzugskostenvergütungszusage" ohne die von ihr beanstandeten Nebenbestimmungen" gerichtet wäre, sondern ist die gerichtliche Aufhebung der Umzugskostenvergütungszusage im Ganzen. In Bezug auf dieses hier maßgebliche Begehren kann es aber für die Qualifizierung des Verwaltungsakts als ausschließlich begünstigend oder als (auch) nicht begünstigend - wie auch die daran anknüpfende Anfechtungsbefugnis für den Verwaltungsakt als solchen - nicht entscheidend auf eine etwaige belastende Wirkung allein durch eine beigefügte Nebenbestimmung" ankommen. Auch aus Rechtsschutzgründen bedarf es hier nicht der Zulassung einer Anfechtungsklage gegen die Umzugskostenvergütungszusage insgesamt. In diesem Zusammenhang kann schließlich auch keine entscheidende Bedeutung erlangen, dass für eine isolierte Anfechtungsklage bzw. eine Verpflichtungsklage auf eine nebenbestimmungsfreie" uneingeschränkte Umzugskostenvergütungszusage möglicherweise das Rechtsschutzbedürfnis entfallen ist, seitdem die Klägerin nicht mehr in H. tätig ist. Vor diesem Hintergrund kann es gemessen an dem konkreten Begehren, über das hier zu entscheiden ist, konsequenterweise auch nicht darauf ankommen, ob die Klägerin möglicherweise in Bezug auf den beigefügten Hinweis auf eine Mietpreisobergrenze bzw. den dort angegebenen Wert anders behandelt worden ist als die von ihr angeführten männlichen Kollegen. Denn diese angebliche Diskriminierung aufgrund des Geschlechts (in Bezug auf die im Übrigen bisher weder substanziiert dargelegt noch ersichtlich ist, dass sie wirklich auf geschlechtsspezifischen Gründen beruht oder gezielt erfolgt ist) beträfe allein bestimmte Nebenfragen der weiteren Umsetzung des in Rede stehenden Verwaltungsakts, nicht aber seinen (unmittelbaren) Regelungsgehalt. Aber selbst dann, wenn insoweit durch die Beklagte in Gestalt einer Nebenbestimmung nach § 36 VwVfG etwas rechtsverbindlich geregelt" worden wäre (woran es nach dem oben Ausgeführten schon fehlt), erschießt sich für den Senat nicht in nachvollziehbarer Weise eine Fallrelevanz dieses Gesichtspunkts. Denn es ist nicht erkennbar, dass die (faktischen) Nachteile, die aus einem Befolgen" von Nebenbestimmungen des in Rede stehenden Inhalts für die Klägerin erwachsen sein mögen bzw. hätten erwachsen können (wie z.B. ein geringerer Mietzuschuss als bei ihren männlichen Kollegen), unter dem angeführten Gesichtspunkt, den von der Klägerin zur Stützung ihrer Rechtsauffassung herangezogenen Diskriminierungsverboten aus dem Europäischen Gemeinschaftsrecht die nötige Geltung zu verschaffen, in dem vorliegenden Zusammenhang eine Abweichung gerade von der Grundregel des innerstaatlichen (deutschen) Rechts gebieten würden, dass die uneingeschränkte Umzugskostenvergütungszusage nach §§ 3, 4 BUKG ein ausschließlich begünstigender Verwaltungsakt ist. Sollte die Klägerin nämlich wirklich durch ein dem Gemeinschaftsrecht widersprechendes innerstaatliches Handeln einen zurechenbaren Schaden erlitten haben, so wäre dieser Schaden im Rahmen geltend zu machender entsprechender Sekundäransprüche" (die hier nicht Streitgegenstand des gerichtlichen und des Vorverfahrens sind) durch die verantwortlichen nationalen Stellen ggf. auszugleichen, ohne dass es dafür auf die Frage ankäme, ob die uneingeschränkte Zusage der Umzugskostenvergütung einer unmittelbaren gerichtlichen Aufhebungsmöglichkeit im Rahmen einer Anfechtungsklage unterliegt, und ohne dass eine solche Aufhebung zunächst erstritten werden müsste. Soweit die Klägerin darüber hinaus eine Diskriminierung aufgrund ihres Geschlechts in dem Zusammenhang rügt, dass den männlichen Kollegen (jedenfalls in den vorausgegangenen Jahren) stets von Anfang an eine uneingeschränkte Umzugskostenvergütungszusage erteilt worden sei, ihr und weiteren weiblichen Kolleginnen hingegen nur eine eingeschränkte, kann damit erst recht kein Anspruch schlüssig begründet werden, die betreffende in ihrem Falle (ggf.) verspätet" erteilte Zusage gerichtlich aufzuheben. Eine Beseitigung der durch eine etwaige Verletzung des Gebots der Gleichbehandlung von Männern und Frauen eingetretenen (finanziellen) Nachteile würde auch in diesem Zusammenhang nicht denknotwendig die vorherige gerichtliche Aufhebung der Umzugskostenvergütungszusage voraussetzen. Im Übrigen fehlt es auch in jenem Zusammenhang an einem hinreichend plausiblen und substanziierten Vortrag dahin gehend, dass sich die Beklagte bei den betreffenden Entscheidungen durch an das Geschlecht (und nicht - wie die Beklagte anführt - durch die Dauer des Abordnungszeitraums i.V.m. den gesetzlichen Vorgaben) anknüpfende Differenzierungsgründe hat leiten lassen. Beispielsweise vergisst die Klägerin auch zu erwähnen, dass sie jedenfalls zu Anfang (und letztlich wohl auch später) gar nicht gewillt gewesen ist, voll nach H. umzuziehen und ihre C2. Wohnung aufzugeben. Die weiteren von der Klägerin angeführten Besonderheiten ihres Falles, die vor allem damit zusammenhängen, dass die Beklagte zunächst nicht bereit gewesen ist, eine uneingeschränkte Umzugskostenvergütungszusage abzugeben, und die Klägerin jedenfalls aus ihrer Sicht durch die schließlich dann doch - allerdings erst im Zusammenhang mit der dritten Verlängerung der Zuweisung - gegebene uneingeschränkte Zusage überrascht worden sei, sind nicht derart, dass aufgrund dessen von der Qualifizierung als ausschließlich begünstigender Verwaltungsakt abgewichen werden müsste. Mit Blick darauf, dass die Klägerin in dem weiteren einstweiligen Rechtsschutzverfahren (1 B 943/01 OVG NRW = 15 L 906/00 VG Köln) jedenfalls in der Ursprungsfassung ihres Begehrens die Weiterzahlung von Auslandstrennungsgeld und Aufwandsentschädigung (u.a. auch) bis zur Erteilung der Zusage einer Umzugskostenerstattung für einen Umzug von C. nach H. und zurück erstrebt und in diesem Zusammenhang beispielsweise auf eine Mehrbelastung ihrerseits im Verhältnis zu solchen Beamten, die von Anfang an eine uneingeschränkte Umzugskostenvergütungszusage erhalten haben, hingewiesen hat, durfte die Beklagte - neben ihrem mit jedem weiteren Jahr der Zuweisung steigenden fiskalischen Interesse an einer Beendigung der Zahlungen für die Beibehaltung der C2. Wohnung durch die Klägerin - im Prinzip davon ausgehen, dass die der Klägerin schließlich erteilte uneingeschränkte Zusage jedenfalls nicht völlig deren zum Ausdruck gebrachten Interessen zuwiderlief. Die Grenze zu einer unzulässigen Rechtsausübung im Sinne des § 242 BGB - hier in der Unterform eines venire contra factum proprium" - wird hierdurch nicht überschritten. Soweit sich die Klägerin gleichwohl - wie sie es ausdrückt - für gezielt hinters Licht geführt" hält, bezieht sie sich damit soweit ersichtlich jedenfalls im Kern auf die ihr mit den gerügten Nebenbestimmungen" des Bescheids vom 15. Januar 2001 auferlegten Bedingungen" eines Vollumzugs und nicht auf die Erteilung einer uneingeschränkten Umzugskostenzusage als solche. Für den Umstand, dass die Klägerin zu der betreffenden Zeit gerade aus dem ursprünglich bewohnten Appartement in eine neue, aus ihrer Sicht für einen Vollumzug nicht geeignete und zu kleine (Zweit- )Wohnung umgezogen ist, gilt dabei erst recht nichts anderes. Die Klägerin hat den Mietvertrag für diese Wohnung nämlich erst unterschrieben, als ihr die uneingeschränkte Umzugskostenvergütungszusage bereits zugegangen war, und kann schon aus diesem Grunde sich daraus für sie etwa ergebende Nachteile nicht der Beklagten als durch deren - wie die Klägerin meint als treuwidrig zu qualifizierendes - Verhalten maßgeblich herbeigeführt anlasten. Schließlich vermögen auch die Ausführungen der Klägerin zum Maßregelverbot" bei zulässiger Ausübung von Rechten an der Einordnung der uneingeschränkten Umzugskostenvergütungszusage als ausschließlich begünstigender Verwaltungsakt schon von Ansatz her nichts zu ändern. Sind nämlich im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (a.a.O.) die in nur mittelbarer Verknüpfung mit dieser Maßnahme einhergehenden belastenden Folgewirkungen (z. B. mit Blick auf den Wegfall anderer Leistungen) nicht im Rechtssinne für die Einstufung des Charakters der Maßnahme berücksichtigungsfähig, so kann im Prinzip anderes auch dann nicht gelten, wenn diese Wirkungen mittelbar in Reaktion auf ein früheres Verhalten des Betroffenen - und mit Blick darauf ggf. zu Unrecht - eintreten. Anderes mag ausnahmsweise dann gelten, wenn vom Dienstherrn das Instrument der Erteilung der uneingeschränkten Umzugskostenvergütungszusage als solches bzw. im Ganzen für einen anderen als den vom Gesetz vorgesehenen Zweck - etwa zur Abstrafung des Betroffenen - missbraucht" wird. Dafür gibt es hier aber keine Anhaltspunkte. Die allenfalls ganz allgemein in diese Richtung weisende Annahme der Klägerin, die Vorgehensweise der Beklagten sei eine Reaktion" auf ihre Klage im Parallelverfahren, berücksichtigt abgesehen von ihrem (trotz des Hinweises der Klägerin auf eine dahin gehende Angabe eines einzelnen Ministerialbeamten) eher spekulativen Charakter nicht, dass in dem konkreten Fall die Erteilung der uneingeschränkten Zusage der Umzugskostenvergütung in Ermangelung eines bisherigen Vollumzugs der Klägerin vom Gesetz durchaus gedeckt gewesen ist und grundsätzlich innerhalb des in diesem Zusammenhang auch an fiskalischen Erwägungen zu orientierenden Ermessensspielraumes des Dienstherrn gelegen hat. Schon dies spricht gegen einen etwaigen Missbrauchsfall". Darüber hinaus hat die Beklagte für ihr Vorgehen im gerichtlichen Verfahren nachvollziehbare andere Gründe - darunter die genannten fiskalischen - vorgebracht. Weitere gerichtliche Ermittlungen hat die Klägerin in dem betreffenden Punkt nur schriftsätzlich angeregt, sie hat sie dagegen nicht auch in ihren in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat gestellten (Hilfs-)Beweisantrag einbezogen. Mit Blick auf die vorstehenden Ausführungen erscheinen solche Ermittlungen von Amts wegen indes nicht angezeigt, da greifbare Anhaltspunkte dafür fehlen. 5. Soweit die Anträge der Klägerin zudem Nebenforderungen - gerichtet auf Zinsen - enthalten, können diese schon deshalb nicht zugesprochen werden, weil die betreffenden Hauptforderungen nicht bestehen. 6. Der Senat kann bezüglich sämtlicher Klageanträge in der Sache entscheiden, ohne zuvor weiteren Beweis erheben zu müssen. Zwar hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 15. Dezember 2005 Beweisanträge gestellt. Diese durfte der Senat auf der Grundlage der in der Verhandlung abgegebenen protokollierten Verzichtserklärung" der Klägerin und ihres Prozessbevollmächtigten in Verbindung mit den vorherigen Erläuterungen des Senatsvorsitzenden (denen klar zu entnehmen gewesen ist, dass bei einer solchen Erklärung eine Bescheidung des Antrags erst außerhalb der mündlichen Verhandlung im Rahmen der zu treffenden Entscheidung erfolgen würde) wie auch angesichts des Umstands, dass ein weiterer Vortrag der Klägerin nach Entscheidung über den Antrag nicht mehr beabsichtigt gewesen ist, als sog. Hilfsbeweisanträge behandeln; derartige Anträge lösen die Rechtsfolge des § 86 Abs. 2 VwGO - Entscheidung über den Antrag durch gesonderten Beschluss - nicht aus. Vgl. etwa BVerwG, z. B. Beschlüsse vom 7. März 2003 - 6 B 16.03 -, Buchholz 310 § 86 Abs. 2 VwGO Nr. 55, und vom 9. Mai 1996 - 9 B 254.96 -, Juris; Kopp/Schenke, a.a.O., § 86 Rn. 19 m.w.N. Den betreffenden Anträgen mit den dort thematisierten Beweisthemen und Beweismitteln brauchte aus folgenden Gründen nicht entsprochen zu werden: a) Dem Beweisantrag zu 1. fehlt es schon mit Blick auf das Beweisthema an der erforderlichen Rechtserheblichkeit für die zu treffende Entscheidung. Darauf, ob in Einzelfällen bestimmten anderen Bediensteten ein zweiter Vollumzug am Dienstort tatsächlich erstattet worden ist, kommt es hier aus den oben auf S. 24/25 niedergelegten Erwägungen nicht an. b) Bezüglich der im Rahmen des Beweisantrags zu 2. benannten Beweisthemen fehlt es an Darlegungen zur Fallrelevanz. In Bezug auf welche Klageanträge bzw. Anspruchsinhalte den unter Beweis gestellten Tatsachen entscheidungserhebliche Bedeutung zukommen soll, ist dabei auch nicht aus sich heraus nachzuvollziehen. c) Der Beweisantrag zu 3. bezieht sich auf ein Beweisthema (Mietobergrenzen), auf das es für das durch die hier in Rede stehenden Anträge konkretisierte und zugleich begrenzte Begehren der Klägerin rechtlich nicht ankommt (vgl. oben S. 31 ff.). d) Im Kern Entsprechendes gilt auch für den Beweisantrag zu 4. Die Entscheidungserheblichkeit der dort angeführten Beweistatsachen (Bewohnen einer Wohnung von 105 qm zu einem Preis von ca. 3000 Schweizer Franken durch einen wesentlich dienst- und lebensjüngeren sowie allein stehenden männlichen Regierungsrat, Bezug eines entsprechend höheren Mietzuschusses durch diesen, Entwicklungen am H1. Wohnungsmarkt sowie bei den Miethöhen) ist zum einen nicht näher dargelegt und zum anderen im Rahmen der gestellten Anträge - namentlich betreffend den Gesichtspunkt einer festgesetzten" Mietpreisobergrenze (vgl. oben S. 31/32) sowie denjenigen einer Diskriminierung aus Gründen des Geschlechts (vgl. oben S. 32/33) - unter Zugrundelegung der materiellen Rechtsauffassung des Senats auch tatsächlich nicht gegeben. e) Der Beweisantrag zu 5. bezieht sich in seinem ersten Teil (fehlende Anhörung der Klägerin vor der Erteilung der uneingeschränkten Zusage der Umzugskostenvergütung) auf eine Tatsache, die schon aus dem Grunde keiner weiteren Beweiserhebung bedarf, weil sie seitens der Beklagten nicht bestritten worden ist. Im Übrigen kommt es auf die Frage der Anhörung hier aus Rechtsgründen nicht an, weil wegen der fehlenden Betroffenheit der Klägerin in eigenen Rechten durch die in Rede stehende Umzugskostenvergütungszusage (vgl. oben S. 29 f.) eine Überprüfung von deren (objektiver) Rechtmäßigkeit gar nicht stattfinden muss. Die übrigen benannten Beweisthemen (Erteilung uneingeschränkter Zusagen für die männlichen Kollegen, Weitererstattung der Kosten für die Heimatwohnung im Vergleichsfall" der Frau L2. -N1. ) sind ebenfalls für die Entscheidung des Senats in diesem Verfahren nicht erheblich. Zu Ersterem wird insoweit auf die vorstehenden Ausführungen auf S. 33 des Urteils verwiesen, zum Vergleichsfall" L2. -N1. darauf, dass der konkrete rechtliche Bezug des Beweisthemas - schon auf der Darlegungsebene - aus sich heraus nicht hinreichend deutlich wird, im Übrigen zusätzlich darauf, dass die Frage, ob bei längerer Abordnungsdauer bzw. bei sog. Kettenabordnungen" eine zunächst erteilte eingeschränkte Zusage der Umzugskostenerstattung später durch eine uneingeschränkte ersetzt wird oder nicht, im grundsätzlich weiten Ermessen des Dienstherrn steht, wobei der Fall der Klägerin und der von ihr angeführte Vergleichsfall" L2. -N1. (dort kürzere Gesamtdauer der Auslandstätigkeit mit Blick auf den Beginn der Freistellungsphase der Altersteilzeit; vgl. Blatt 37 der Akte 1 B 610/02) schon ausgehend von der bisherigen Aktenlage nicht wesentlich gleich gelagert sind. 7. Eine Vorlagepflicht an ein anderes Gericht - unter Aussetzung des Verfahrens - besteht nicht. Auf der Grundlage der Rechtsauffassung des Senats, wie sie in der sachlichen Bescheidung der Klageanträge zum Ausdruck kommt, sind weder die Voraussetzungen nach Art. 100 Abs. 1 GG noch diejenigen nach Art. 234 EGV erfüllt. Für eine Aussetzung zwecks Vorlage der Sache an das Bundesverwaltungsgericht fehlt es bereits an einer möglicherweise einschlägigen Rechtsgrundlage. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen nach §§ 132 Abs. 2 VwGO, 127 BRRG nicht vorliegen.