Beschluss
1 A 1351/10
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2012:0522.1A1351.10.00
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Leitsätze
Die Zusage uneingeschränkter Umzugskostenvergütung ist ein ausschließlich begünstigender Verwaltungsakt.
Tenor
Der Antrag wird auf Kosten des Klägers abgelehnt.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Zusage uneingeschränkter Umzugskostenvergütung ist ein ausschließlich begünstigender Verwaltungsakt. Der Antrag wird auf Kosten des Klägers abgelehnt. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Der geltend gemachte Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist nicht hinreichend dargelegt bzw. liegt auf der Grundlage der (fristgerechten) Darlegungen des Klägers nicht vor. Das Zulassungsvorbringen zeigt keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils erster Instanz im Sinne der vorgenannten Vorschrift auf. Zweifel solcher Art sind begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- oder Rechtslage beantworten lässt. Der die Zulassung der Berufung beantragende Beteiligte hat gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung (seiner Ansicht nach) zuzulassen ist. Darlegen in diesem Sinne bedeutet, unter konkreter Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil fallbezogen zu erläutern, weshalb die Voraussetzungen des jeweils geltend gemachten Zulassungsgrundes im Streitfall vorliegen sollen. Das Oberverwaltungsgericht soll allein aufgrund der Zulassungsbegründung die Zulassungsfrage beurteilen können, also keine weiteren aufwendigen Ermittlungen anstellen müssen. Vgl. etwa den Senatsbeschluss vom 18. November 2010 – 1 A 185/09 –, juris, Rn. 16 f. = NRWE, Rn. 17 f.; ferner etwa Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl. 2010, § 124a Rn. 186, 194. Das Zulassungsvorbringen weckt keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der im Kern angegriffenen Feststellung des Verwaltungsgerichts, der Kläger habe deshalb keinen Anspruch auf die mit den angefochtenen Bescheiden versagte Aufhebung der Zusage uneingeschränkter Umzugskostenvergütung, weil es sich bei dieser Zusage um einen ausschließlich begünstigenden Verwaltungsakt handele. Der Kläger macht zunächst, d.h. unter Punkt I. der Zulassungsbegründungsschrift, geltend: Es könne nicht richtig sein, dass die ursprüngliche Versetzungsverfügung auf dem Verwaltungsrechtsweg angegriffen werden müsse, während hinsichtlich ihrer Korrekturen der Rechtsweg zu den Truppendienstgerichten eröffnet sei. Dieses Vorbringen verfehlt bereits die angesprochenen Darlegungsanforderungen, welche eine Auseinandersetzung mit den tragenden Ausführungen der angefochtenen Entscheidung verlangen. Denn das Verwaltungsgericht hat schon nicht – wie nunmehr vom Kläger behauptet – die (unzutreffende) Feststellung getroffen, die ursprüngliche Versetzungsverfügung vom 26. November 2003 sei vor den Verwaltungsgerichten anzufechten (gewesen). Es hat im Rahmen seiner Ausführungen zur Frage des Klagegegenstandes vielmehr lediglich festgestellt, dass es sich bei der Korrektur der Versetzungsverfügung nebst ihren umzugskostenrechtlichen Nebenentscheidungen um eine truppendienstliche Maßnahme handele, für welche nicht nach § 82 Abs. 1 SG der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten eröffnet, sondern die ausschließliche Zuständigkeit der Truppendienstgerichte (§ 17 WBO) gegeben sei. Diese Feststellung ist ersichtlich nicht zu beanstanden, sondern steht in Übereinstimmung mit der – vom Verwaltungsgericht auch zitierten – Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Januar 1989 – 6 C 47.86 –, BVerwGE 81, 149 = NVwZ 1989, 1172 = juris, Rn. 20 ff., insbesondere Rn. 24. Hat das Verwaltungsgericht mithin die behauptete Feststellung so schon nicht getroffen, so können die weiteren hieran anknüpfenden Ausführungen unter Punkt I. der Begründungsschrift bereits aus diesem Grund nicht überzeugen. Außerdem trifft es auch nicht zu, dass eine rechtliche Bewertung der Zusage einer Umzugskostenvergütung nicht ohne eine Betrachtung der Versetzung möglich ist. Die weiteren Punkte der Zulassungsbegründung (II. bis IV.) betreffen die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur Begründetheit der Klage. Im Kern macht der Kläger insoweit geltend: Die Argumentation im angefochtenen Urteil, die streitige Zusage uneingeschränkter Umzugskostenvergütung in der vom 9. Mai 2005 datierenden sog. "2. Korrektur" der Versetzungsverfügung Nr. 3160 sei ausschließlich begünstigender Natur, greife mit Blick auf die Besonderheiten des Einzelfalles zu kurz. Denn die "Eröffnung" der "2. Korrektur" am 8. Mai 2007 und damit erst gegen Ende der in ihr bestimmten voraussichtlichen Verwendungsdauer (bis 30. Juni 2007) bzw. erst wenige Monate vor der gemäß "3. Korrektur" vom 19. April 2007 festgelegten voraussichtlichen Verwendungsdauer (bis zum 10. Dezember 2007) habe zu einem Kostennachteil für den Kläger geführt, der sich allein bis Mai 2007 auf knapp 5.000,00 Euro belaufe. Aufgrund des vorgenannten Umstandes, wegen der "scheibchenweisen" Verlängerung der Versetzung und aufgrund der Zusage eingeschränkter Umzugskostenvergütung in der ursprünglichen Versetzungsverfügung vom 26. November 2003 und in der "1. Korrektur" vom 4. April 2005 habe der Kläger nämlich bis Mai 2007 von einem Umzug nach Großbritannien abgesehen, die Kosten seiner Eigentumswohnung in Deutschland unter Verzicht auf Mieteinnahmen getragen und anteilig Kosten der Wohnung im Ausland übernommen. Ferner sei es rechtsmissbräuchlich, dass sich die Beklagte auf die Bestandskraft einer (nicht einmal wirksam zugestellten) Versetzungsverfügung (der "2. Korrektur") berufe, obwohl ihr die dargestellten "Nebenfolgen" der streitigen Zusage bekannt seien. Zudem führe das (Mit-) Verschulden der Beklagten in Bezug auf die entstandene Situation zu einer Reduzierung des der Beklagten bei der Aufhebungsentscheidung zukommenden Ermessens. Dieses Zulassungsvorbringen zeigt insgesamt nicht die Fehlerhaftigkeit der Feststellung des Verwaltungsgerichts auf, die hier in Rede stehenden Verwaltungsakte, mit welchen die Beklagte die begehrte Aufhebung der Zusage uneingeschränkter Umzugskostenvergütung abgelehnt hat, könnten unabhängig von der Frage ihrer Rechtmäßigkeit und unabhängig von einer etwaigen Rechtswidrigkeit der Zusage nicht zu einer Verletzung des Klägers in seinen Rechten (§ 113 Abs.1 Satz 1 VwGO) geführt haben und unterlägen folglich nicht der Aufhebung, weil die Zusage ein ausschließlich begünstigender Verwaltungsakt sei. Im Einzelnen gilt Folgendes: Mit seinem Zulassungsvorbringen wiederholt und ergänzt der Kläger zunächst im Kern sein erstinstanzliches Vorbringen zu der Frage, worin im gegebenen Einzelfall die "de facto" eingetretenen, nicht hinreichend beachteten nachteiligen Auswirkungen der Zusage uneingeschränkter Umzugskostenvergütung bestehen sollen. Dieses Vorbringen verfehlt bereits die Darlegungsanforderungen. Denn der Kläger setzt sich in keiner Weise argumentativ mit der Feststellung des Verwaltungsgerichts auseinander, nach welcher bloß tatsächliche Auswirkungen der in Rede stehenden Zusage auf andere Ansprüche – namentlich auf einen etwaigen Anspruch auf Erstattung der notwendigen Auslagen für das Beibehalten der bisherigen Wohnung im Inland – gerade nichts an der Qualität der fraglichen Zusage als eines ausschließlich begünstigenden Verwaltungsaktes ändern. Abgesehen davon ist diese Bewertung auch ersichtlich zutreffend. Es entspricht, wie schon das Verwaltungsgericht ausgeführt hat, der gefestigten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des beschließenden Senats, dass es sich bei der Zusage uneingeschränkter Umzugskostenvergütung um einen ausschließlich begünstigenden Verwaltungsakt handelt. Vgl. BVerwG, Urteile vom 9. Januar 1989 – 6 C 47.86 –, a.a.O., juris, Rn. 25 ff., insbesondere Rn. 27 und 33, und vom 21. Dezember 1998 – 10 A 2.95 –, juris, Rn. 24 und 30; ferner Beschluss vom 20. Juli 2006 – 2 B 13.06 –, juris, Rn. 8; OVG NRW, Beschluss vom 7. Mai 2002 – 1 B 610/02 –, n.v., Urteil vom 15. Dezember 2005 – 1 A 4733/03 –, juris, Rn. 97 ff., insbesondere Rn. 102, und Beschluss vom 23. November 2006 – 1 A 1700/05 –, n.v. Dem liegt, wie sich ebenfalls schon aus dem angefochtenen Urteil ergibt, die Erwägung zugrunde, dass die Zusage, im Umzugsfall bestimmte Leistungen zu gewähren, weder einen Umzug dem Betroffenen gegenüber verbindlich anordnet noch unmittelbare rechtliche, sondern allenfalls tatsächliche Auswirkungen auf mögliche andere Ansprüche hat. Vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Januar 1989 – 6 C 47.86 –, a.a.O., juris, Rn. 25 ff., und OVG NRW, Urteil vom 15. Dezember 2005 – 1 A 4733/03 –, juris, Rn. 97 ff., insbesondere Rn. 102. Dass letzteres gerade auch in Bezug auf einen möglichen Anspruch auf Erstattung der notwendigen Auslagen für das Beibehalten der bisherigen Wohnung im Inland (§ 17 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b, Abs. 2 Buchstabe b der Auslandsumzugskostenverordnung – AUV) der Fall ist, hat der Senat bereits früher ausgeführt. Vgl. den Senatsbeschluss vom 7. Mai 2002 – 1 B 610/02 –, n.v. Auch das (sinngemäße und nachvollziehbare) Vorbringen, die in der "2. Korrektur" gegebene Zusage sei mit Blick auf die im Zeitpunkt ihrer "Eröffnung" nur noch für wenige Monate beabsichtigte Verwendung in Großbritannien rechtswidrig, genügt nicht den Darlegungserfordernissen. Denn sie setzt sich nicht mit der Argumentation des Verwaltungsgerichts auseinander, dass auch eine etwaige Rechtswidrigkeit der Zusage eine Rechtsverletzung des Klägers durch die Versagung ihrer Aufhebung nicht begründen könne, weil die Zusage nur begünstigenden Charakter habe. Für das weitere Zulassungsvorbringen, die Berufung der Beklagten auf den rein formalen Aspekt einer angeblich versäumten Beschwerdefrist sei rechtsmissbräuchlich, fehlt es bereits an einem erkennbaren Bezug zu einer Feststellung des Verwaltungsgerichts. Die angebliche Versäumung der Beschwerdefrist hat vielmehr für die tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts ersichtlich keine Rolle gespielt. Im Übrigen hat sich die Beklagte seit ihrer entsprechenden ausdrücklichen Erklärung im Schriftsatz vom 28. August 2008 auch nicht mehr auf die Bestandskraft der Zusage berufen. Dieser Auffassungswandel dürfte, wie hier lediglich ergänzend ausgeführt werden soll, auch auf einer im Ergebnis zutreffenden Einschätzung beruhen, weil es – soweit ersichtlich – bis heute an einer wirksamen Bekanntgabe des Bescheides ("2. Korrektur") an den Kläger fehlt. Denn die Beklagte hat dem Kläger offenbar bislang keine vollständige Ausfertigung der "2. Korrektur" übermittelt. Nach dem unwidersprochenen Vortrag des Klägers war nämlich der ihm im April 2007 übersandten Kopie dieses Bescheides aus der Nebenakte nicht die dort in Bezug genommene Anlage beigefügt, deren Nr. 1 nach dem Text des Bescheides die Begründung zur Zusage der Umzugskostenvergütung enthalten sollte. Erst dieser Nr. 1 hätte der Kläger aber mit der nötigen Sicherheit entnehmen können, dass die uneingeschränkte Umzugskostenvergütung zugesagt wurde. Aus Gründen der Rechtssicherheit nicht ausreichen konnte insofern die offensichtlich lediglich erfolgte telefonische Unterrichtung des Klägers über diesen Inhalt des Verwaltungsakts. Vgl. U. Stelkens, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Aufl. 2008, § 41 Rn. 233. Das Zulassungsvorbringen, mit welchem der Kläger eine Reduzierung des der Beklagten bei der Aufhebungsentscheidung zukommenden Ermessens auf Null behauptet, vermag schließlich ebenfalls nicht auf eine Zulassung der Berufung zu führen. Denn es setzt sich nicht mit der Auffassung des Verwaltungsgerichts auseinander, nach welcher auch hinsichtlich der ordnungsgemäßen Ausübung eines Ermessens nach §§ 48, 49 VwVfG nur dann ein subjektives Recht besteht, wenn eine – vom Verwaltungsgericht mit Blick auf die rechtliche Qualität der Zusage als nur begünstigender Verwaltungsakt verneinte – rechtliche Belastung durch das Ergebnis der Ermessensabwägung möglich ist. Diese Auffassung erübrigt aber gerade Erwägungen zu der Frage einer Ermessensreduzierung auf Null. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs.2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1 und 2, 47 Abs. 1 und 3 GKG. Der Kläger begehrt allein die Aufhebung der ihm erteilten Zusage uneingeschränkter Auslandsumzugskostenvergütung. Die unmittelbaren finanziellen Auswirkungen dieses Begehrens lassen sich nicht konkret beziffern oder sonst bestimmen, so dass es sachgerecht ist, den sog. Auffangwert festzusetzen. Vgl. für ein entsprechendes Begehren: OVG NRW, Beschluss vom 23. November 2006 – 1 A 1700/05 –, n.v. Dieser Beschluss ich hinsichtlich der Streitwertfestsetzung nach §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).