OffeneUrteileSuche
Urteil

1 A 4732/03

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2005:1215.1A4732.03.00
28Zitate
22Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

28 Entscheidungen · 22 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Das angefochtene Urteil wird geändert.

Der Bescheid vom 29. Februar 2000 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. Januar 2001 wird aufgehoben, soweit mit diesem Bescheid ein Rückforderungsbetrag festgesetzt und der Bescheid vom 11. Februar 1998 über einen Betrag i.H.v. 40.081,68 DM hinaus mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden ist.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge tragen die Klägerin zu 4/5 und die Beklagte zu 1/5.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Das angefochtene Urteil wird geändert. Der Bescheid vom 29. Februar 2000 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. Januar 2001 wird aufgehoben, soweit mit diesem Bescheid ein Rückforderungsbetrag festgesetzt und der Bescheid vom 11. Februar 1998 über einen Betrag i.H.v. 40.081,68 DM hinaus mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden ist. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge tragen die Klägerin zu 4/5 und die Beklagte zu 1/5. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. T a t b e s t a n d : Die Klägerin steht als S. - bis zu ihrer geplanten Versetzung in das nach den letzten Wahlen zum Deutschen Bundestag neu gebildete Bundesministerium für Arbeit und Soziales - zurzeit im Dienst des Bundesministeriums für Gesundheit. Mit Bescheid vom 4. Februar 1998 wurde die Klägerin als Angehörige des damaligen Bundesministeriums für Arbeit und Sozialordnung gemäß § 123 a Beamtenrechtsrahmengesetz (BRRG) der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) mit Sitz in H. zur Dienstleistung zugewiesen. Dort trat sie am 2. März 1998 ihren Dienst an. Die Zuweisung war zunächst auf ein Jahr befristet. Sie wurde insgesamt sechs mal für jeweils ein weiteres Jahr verlängert, zuletzt bis zum 29. Februar 2005. Seit dem 1. März 2005 ist die Klägerin im Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung bzw. (nunmehr) für Gesundheit tätig. Mit Bescheid vom 6. Februar 1998 erteilte die Beklagte der Klägerin die Zusage der eingeschränkten Umzugskostenvergütung gemäß § 14 Abs. 1 und 2 Bundesumzugskostengesetz (BUKG) i.V.m. § 17 Abs. 1 Nr. 2 Auslandsumzugskostenverordnung (AUV). Zusätzlich gewährte die Beklagte der Klägerin auf deren Antrag vom 10. Februar 1998 mit Bescheid vom 11. Februar 1998 Auslandstrennungsgeld gemäß der Auslandstrennungsgeldverordnung (ATGV) sowie Aufwandsentschädigung nach der Richtlinie über die Zahlung einer Aufwandsentschädigung an Bundesbeamte in Fällen dienstlich veranlasster doppelter Haushaltsführung aus Anlass von Versetzungen und Abordnungen vom Inland in das Ausland, im Ausland und vom Ausland in das Inland vom 15. Dezember 1997 (AER; GMBl. 1998, S. 27). Am 1. März 1998 bezog die Klägerin ein Zwei-Zimmer-Appartement in einer Hotelanlage in G. -W. (Frankreich) in der Nähe von H. . Ihre Wohnung in C. behielt sie bei. Mit Bescheid vom 15. September 1998 erkannte die Beklagte das Appartement „für einen vorübergehenden Aufenthalt als notwendig an." Weiter heißt es in diesem Bescheid: „Sie haben damit Anspruch auf Mietzuschuss nach Maßgabe des § 57 Bundesbesoldungsgesetz. Ihr Appartement ist möbliert. Für die Berechnung des Mietzuschusses ist von der Leerraum-Kaltmiete von 5883 Franz. Franken auszugehen. Von den nachgewiesenen Übernachtungskosten von 7950,- Franz. Franken sind für Möblierung 10%, für Vollheizung 10 %, für Beleuchtung und Wasser je 3 %, also insgesamt 26 % abzuziehen (Nr. 57.1.7 BBesGVwV)." Darüber hinaus wurde der Klägerin anlässlich ihrer Tätigkeit in H. noch ein Auslandszuschlag nach § 55 Bundesbesoldungsgesetz (BBesG) sowie ein Kaufkraftausgleich nach § 54 BBesG gewährt. Am 25. Oktober 1999 teilte ein Mitarbeiter der Beklagten der Klägerin telefonisch und schriftlich mit, der Bescheid vom 11. Februar 1998 sei rechtswidrig, weil ihr kein Auslandstrennungsgeld zustehe; außerdem genieße sie ab sofort keinen Vertrauensschutz mehr. Mit Schreiben vom 27. Oktober 1999 hörte die Beklagte die Klägerin zur beabsichtigten Rücknahme des Bescheides vom 11. Februar 1998 sowie zur beabsichtigten Rückforderung des überzahlten Auslandstrennungsgeldes und der überzahlten Aufwandsentschädigung an. Gleichzeitig teilte sie mit, der Klägerin würden für die Zeit ihrer Tätigkeit in H. gemäß § 17 Abs. 1 Nr. 2 b) AUV die notwendigen Auslagen für die Beibehaltung ihrer bisherigen Wohnung in C. erstattet. Dieser Anspruch werde, sobald die Klägerin ihn beziffert habe, mit den überzahlten Beträgen verrechnet. Die Zahlung von Auslandstrennungsgeld und Aufwandsentschädigung stellte die Beklagte noch im Oktober 1999 ein. Da beide Leistungen monatlich nachträglich gewährt wurden, erhielt die Klägerin diese Leistungen letztmals für August 1999. Mit Bescheid vom 29. Februar 2000 hob die Beklagte den Bescheid vom 11. Februar 1998 mit Wirkung für die Zukunft auf. Darüber hinaus hob sie den Bescheid vom 11. Februar 1998 mit Wirkung für die Vergangenheit auf, und zwar insoweit, als mit diesem Bescheid Ansprüche begründet worden seien, die den Betrag überstiegen, den die Klägerin im Vertrauen auf den Bestand dieses Bescheides verbraucht habe. Ferner setzte die Beklagte einen Rückforderungsbetrag i.H.v. 32.384,57 DM fest. Zur Begründung heißt es u.a.: Der Bescheid vom 11. Februar 1998 sei rechtswidrig. Der Klägerin stehe kein Anspruch auf die Gewährung von Auslandstrennungsgeld sowie Aufwandsentschädigung zu, da sie vor ihrer Zuweisung zur IAO nicht mit einer der in § 4 Abs. 1 ATGV bzw. Abschnitt IV der AER aufgeführten Personen in häuslicher Gemeinschaft gelebt habe. Bezüglich der Aufhebung mit Wirkung für die Vergangenheit ging die Beklagte wie folgt vor: Sie addierte die Beträge, die die Klägerin im Zeitraum März 1998 bis August 1999 als Auslandstrennungsgeld, Aufwandsentschädigung, Mietzuschuss und Auslandszuschlag (abzüglich des darin enthaltenen immateriellen Anteils) erhalten hatte (insgesamt 133.645,76 DM). Dieser Summe stellte sie die von der Klägerin angegebenen, aufgrund ihrer Verwendung im Ausland erhöhten Aufwendungen gegenüber (z.B. Miete, Heimreisen, Mehraufwand für Restaurantbesuche; insgesamt 64.343,33 DM). Dabei ließ sie zwei von der Klägerin geltend gemachte Posten (Kosten für Möbel, Kosten einer Kur) unberücksichtigt. Aus dieser Gegenüberstellung ergab sich ein Differenzbetrag von 69.302,43 DM. Bezüglich dieses Differenzbetrags bestehe kein Vertrauensschutz, da sie keinen entsprechenden auslandsverwendungsbedingten Mehrbedarf geltend gemacht habe. Den festgesetzten Rückforderungsbetrag berechnete die Beklagte, indem sie von dem Betrag der im Zeitraum März 1998 bis August 1999 überzahlten Leistungen (Auslandstrennungsgeld und Aufwandsentschädigung) i.H.v. insgesamt 71.384,57 DM die der Klägerin für den Zeitraum März 1998 bis Februar 2000 nicht gewährte Beibehaltensentschädigung für ihre C. Wohnung i.H.v. insgesamt 39.000,- DM (29.250,- DM + 9750,- DM) abzog. Der Bescheid enthält Ermessens- bzw. Billigkeitserwägungen sowohl in Bezug auf die Rücknahme des Bescheides vom 11. Februar 1998 als auch in Bezug auf die Rückforderung des überzahlten Betrages. Am 12. April 2000 leitete die Klägerin ein auf die Fortzahlung von Auslandstrennungsgeld und Aufwandsentschädigung gerichtetes Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ein. Ihre diesbezüglichen Anträge lehnte das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 17. Mai 2001 (15 L 906/00) ab. Der gegen diese Entscheidung gerichtete Antrag auf Zulassung der Beschwerde blieb ohne Erfolg (Beschluss des Senats vom 12. Oktober 2001, 1 B 943/01). Den gegen den Bescheid vom 29. Februar 2000 eingelegten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 9. Januar 2001 zurück. Die Klägerin hat am 16. Januar 2001 Klage erhoben und diese im Kern wie folgt begründet: - Der aufgehobene Bescheid vom 11. Februar 1998 sei rechtmäßig ergangen. Auslandstrennungsgeld und Aufwandsentschädigung seien unabhängig davon zu gewähren, ob der betreffende Beamte vor Beginn der Auslandsverwendung mit einer der in § 4 Abs. 1 ATGV bzw. in Abschnitt IV der AER aufgeführten Personen in häuslicher Gemeinschaft gelebt habe. Dies müsse jedenfalls dann gelten, wenn wie in ihrem Fall eine eingeschränkte Umzugskostenzusage erteilt worden sei. In diesem Fall sei die doppelte Haushaltsführung nämlich ebenfalls dienstlich bedingt. - Die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 Satz 1 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) sei nicht eingehalten. Die Beklagte habe von der Rechtswidrigkeit des Bescheides vom 11. Februar 1998 nicht erst aufgrund eines Sachbearbeiterwechsels im Oktober 1999 erfahren. Bei Erlass dieses Bescheides seien mehrere Mitarbeiter aus zwei Referaten des Ministeriums beteiligt gewesen. Deren Kenntnis der tatsächlichen Verhältnisse sowie deren rechtliche Würdigung müsse sich die Beklagte zurechnen lassen. - Dem Betrag derjenigen Ausgaben, die im Vertrauen auf den Bescheid vom 11. Februar 1998 getätigt worden seien, hätten nur das Auslandstrennungsgeld und die Aufwandsentschädigung gegenübergestellt werden dürfen. Der Auslandszuschlag sowie der Mietzuschuss seien ihr - was auch die Beklagte nicht bestreite - zu Recht gewährt worden. Sie dürften daher nicht mit in die Berechnung einfließen. Wäre die Beklagte so verfahren, ergäbe sich kein Rückforderungsanspruch. - Außerdem hätten auf der Ausgabenseite auch die im Zeitraum September 1999 bis März 2000 getätigten Aufwendungen berücksichtigt werden müssen - der Bescheid vom 11. Februar 1998 sei erst mit Wirkung vom 3. März 2000 zurückgenommen worden -, zumindest aber die in den Monaten September und Oktober 1998 getätigten Ausgaben. Ihr sei erstmals mit Schreiben vom 25. und 27. Oktober 1999 mitgeteilt worden, dass die Beklagte beabsichtige, den Bescheid vom 11. Februar 1998 aufzuheben. - Darüber hinaus werde der Rückforderungsanspruch durch weitere Gegenansprüche gemindert, die ihr, der Klägerin, gegen die Beklagte zustünden: Zwar habe die Beklagte die Kosten ihrer Wohnung in C. übernommen. Jedoch habe sie diese Kosten zu gering, nämlich nur mit der Grundmiete, d.h. ohne die ebenfalls zu übernehmenden Nebenkosten angesetzt. Den Zuschuss für die Anmietung einer möblierten Wohnung, der ihr gemäß § 17 Abs. 1 Nr. 2 f) Halbsatz 2 AUV in der bis zum 31. Dezember 1999 geltenden Fassung zugestanden habe, habe ihr die Beklagte überhaupt nicht gewährt. Des Weiteren habe die Beklagte bei der Berechnung des Mietzuschusses die Kosten für die Garage sowie den Safe unberücksichtigt gelassen. - Schließlich sei die Rücknahmeentscheidung ermessensfehlerhaft. Die Beklagte habe insbesondere nicht berücksichtigt, dass sie, die Klägerin, aufgrund der Rücknahme im Ergebnis schlechter gestellt werde als ihre männlichen Kollegen, die ebenfalls der IAO zugewiesen worden seien. Diesen habe die Beklagte - im Gegensatz zu ihr, der Klägerin, und zwei weiteren Kolleginnen - von Anfang an eine uneingeschränkte Umzugskostenzusage erteilt. Infolgedessen hätten ihre männlichen Kollegen höhere Mietzuschüsse erhalten, zudem hätten diese keine trennungsbedingten Mehrkosten gehabt. Diese Ungleichbehandlung habe sie nur deswegen akzeptiert, weil ihr zum Ausgleich Auslandstrennungsgeld und Aufwandsentschädigung gewährt worden seien. Würden ihr diese Leistungen rückwirkend entzogen, so würden ihre trennungsbedingten Mehrkosten auf sie verlagert und dadurch rückwirkend ihr Arbeitsentgelt geschmälert. Sie habe jedoch einen Anspruch auf dasselbe Arbeitsentgelt wie ihre männlichen Kollegen. Die ungleiche Behandlung von Frauen und Männern deute auf eine europarechtlich unzulässige Diskriminierung aufgrund des Geschlechts hin. Am 27. November 2001 hat die Klägerin ihre Klage erweitert und zusätzlich die Gewährung eines höheren Mietzuschusses für den Zeitraum von März 1998 bis März 2001 begehrt. Dem ging folgender Verfahrensablauf voraus: Im August 2000 erkundigte sich die Klägerin telefonisch nach der Berechnung des ihr gewährten Mietzuschusses. Auf diese Anfrage antwortete die Beklagte mit Schreiben vom 22. August 2000. Am 29. August 2000 beantragte die Klägerin schriftlich, die Berechnung des Mietzuschusses nochmals zu überprüfen. Ihrer Ansicht nach berechne sich der Mietzuschuss gemäß Ziffer 57.1.10 der Verwaltungsvorschrift zum Bundesbesoldungsgesetz (BBesGVwV) und nicht gemäß Ziffer 57.1.7. Die beiden von ihr bewohnten Hotelzimmer seien zu Unrecht als Appartementwohnung eingestuft worden mit der Folge, dass ihr ein um etwa 300,- DM höherer Mietzuschuss zustehe. Darauf antwortete die Beklagte mit formlosem Schreiben vom 29. September 2000, dem keine Rechtsmittelbelehrung beigefügt war. In diesem Schreiben heißt es u.a.: „.... haben sie um Überprüfung der Berechnung des Mietzuschusses gebeten. Die von mir nochmals vorgenommene Überprüfung führt auch im Lichte ihrer neuerlichen Einlassung zu keinem anderen Ergebnis. Entgegen ihrer Auffassung wird auch der Bescheid vom 15. September 1998 nicht geändert." Mit Schreiben vom 17. September 2001 legte die Klägerin unter Bezugnahme auf das Schreiben der Beklagten vom 29. September 2000 Widerspruch ein. Diesen wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 24. Oktober 2001, der Klägerin zugestellt am 29. Oktober 2001, u.a. mit folgender Begründung zurück: Dass sich die Berechnung des Mietzuschusses nach Ziffer 57.1.7 BBesGVwV richte, sei mit Bescheid vom 15. September 1998 festgesetzt worden. Dieser Bescheid sei bestandskräftig, ein Widerspruch gegen diesen Bescheid verfristet. Am 12. August 2002 hat die Klägerin ihre Klage nochmals erweitert. Für den Fall, dass ihrem Antrag auf Aufhebung des Bescheides vom 29. Februar 2000 kein Erfolg beschieden sei, hat sie hilfsweise folgende Leistungen geltend gemacht: Mehrauslagen für Unterkunft und Verpflegung gemäß § 4 Abs. 5 und 6 AUV (für den Zeitraum von März 1998 bis März 2001), Mietentschädigung für ihre Bonner Wohnung gemäß § 5 AUV (zunächst für den Zeitraum vom 23. Januar bis 31. März 2001, in der mündlichen Verhandlung erweitert bis zum 22. Oktober 2001) sowie die Erstattung von Umzugskosten - bezüglich dieses Postens hat die Klägerin ihren Antrag in der mündlichen Verhandlung wegen doppelter Rechtshängigkeit (vgl. das Parallelverfahren 1 A 4733/03) zurückgenommen. Dieser Klageerweiterung liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Mit Bescheid vom 15. Januar 2001 verlängerte die Beklagte die Zuweisung der Klägerin zur IAO um ein weiteres Jahr und erteilte ihr eine uneingeschränkte Umzugskostenzusage gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. Abs. 4 BUKG. Mit Schreiben vom 23. Januar 2001 legte die Klägerin dar, dass sie inzwischen eine neue Wohnung gefunden habe, die jedoch für einen Vollumzug von C1. nach H. nicht geeignet sei. Am 26. Januar 2001 unterschrieb die Klägerin einen Mietvertrag für diese Wohnung. Mit Schreiben vom selben Tag forderte die Beklagte die Klägerin auf zu erklären, dass sie uneingeschränkt umzugswillig sei. Anderenfalls könnten die Kosten für die Wohnung in C. nicht weiter übernommen werden. Am 7. Februar 2001 legte die Klägerin - bezogen auf die uneingeschränkte Zusage der Umzugskosten - Widerspruch gegen den Bescheid vom 15. Januar 2001 ein. Mit Schreiben vom 6. März 2001 teilte die Beklagte der Klägerin mit, sie gehe davon aus, dass die Klägerin nicht umzugswillig sei; aus diesem Grund würden die Zahlungen für die C2. Wohnung mit Wirkung vom 23. Januar 2001 eingestellt. Mit Widerspruchsbescheid vom 27. April 2001 wies die Beklagte den Widerspruch gegen den Bescheid vom 15. Januar 2001 zurück; dieser Bescheid ist - u.a. - Gegenstand des Parallelverfahrens 1 A 4733/03. Mit Schreiben vom 10. April 2002 beantragte die Klägerin, ihr für die Beibehaltung ihrer C2. Wohnung gemäß § 5 AUV Mietentschädigung für den Zeitraum vom 23. Januar bis 31. Dezember 2001 zu gewähren. Unter dem 14. Mai 2002 erweiterte sie ihren Antrag um die Gewährung von Mehrausgaben für Unterkunft und Verpflegung gemäß § 4 Abs. 5 und 6 AUV. Diesen Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 7. Juni 2002 ab: Eine Mietentschädigung gemäß § 5 AUV stehe der Klägerin schon deshalb nicht zu, weil sie ihre C2. Wohnung nicht aufgegeben habe. Der Gewährung von Leistungen nach § 4 Abs. 5 und 6 AUV stehe schon die Ausschlussfrist des § 14 Abs. 6 BUKG entgegen. Zudem schließe § 17 Abs. 1 Nr. 2 a) AUV diese Leistungen nicht mit ein. Den gegen diesen Bescheid eingelegten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 8. Juli 2002 u.a. mit folgender ergänzender Begründung zurück: Die in § 4 Abs. 5 und 6 AUV vorgesehenen Mehrauslagen für Unterkunft und Verpflegung seien zum Ausgleich der Mehrkosten vorgesehen, die entstünden, wenn die Wohnung am ausländischen Dienstort zunächst nicht bezogen werden könne und aus diesem Grund eine vorübergehende Unterkunft, in der Regel ein Hotelzimmer, in Anspruch genommen werden müsse. Dies sei im Falle der Klägerin eindeutig nicht der Fall gewesen, da sie unmittelbar mit Dienstbeginn am 2. März 1998 ihr Zwei-Zimmer- Appartement in G. -W. bezogen habe und dort bis zum 31. März 2001 gewohnt habe. Die Mehrauslagen gemäß § 4 Abs. 6 AUV stünden der Klägerin auch deswegen nicht zu, weil sie in ihrem Appartement über eine voll eingerichtete Küche verfügt habe. Mit ihrer Klageerweiterung vom 12. August 2002 hat die Klägerin darauf verwiesen, dass die Beklagte das Appartement in G. -W. mit Bescheid vom 15. September 1998 selbst als vorübergehende Unterkunft anerkannt habe. Die Klägerin hat beantragt, den Rücknahme- und Rückforderungsbescheid der Beklagten vom 29. Februar 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. Januar 2001 aufzuheben, hilfsweise, die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 7. Juni 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. Juli 2002 zu verpflichten, ihr die Mehrauslagen gemäß § 4 Abs. 5 und 6 AUV für den Zeitraum von März 1998 bis März 2001 zu erstatten, des Weiteren hilfsweise, die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 7. Juni 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. Juli 2002 zu verpflichten, ihr Mietentschädigung für ihre bisherige Wohnung in C. nach § 5 AUV für die Zeit vom 23. Januar 2001 bis 22. Oktober 2001 zu gewähren, hilfsweise, die Mehrauslagen gemäß § 4 Abs. 5 und 6 AUV zu erstatten, die Beklagte unter Aufhebung des Widerspruchsbescheides vom 24. Oktober 2001 zu verpflichten, den ihr im Zeitraum von März 1998 bis März 2001 zustehenden Mietzuschuss auf der Grundlage der Verwaltungsvorschrift Nr. 57.1.10 statt der Nr. 57.1.7 festzusetzen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen, und hat sich zur Begründung weitgehend auf die Begründung der angefochtenen Bescheide bezogen. Den Vorwurf der geschlechtsspezifischen Diskriminierung hat die Beklagte zurückgewiesen; sowohl bei der Zusage der Umzugskostenvergütung als auch bei der Festsetzung von Bezügen und Nebenleistungen habe sie bei männlichen und weiblichen Beamten die maßgeblichen Vorschriften stets gleich angewandt. Mit dem angefochtenen Urteil hat das Verwaltungsgericht das Verfahren eingestellt, soweit die Klägerin ihre Klage zurückgenommen hat. Darüber hinaus hat es den Rückforderungsbescheid der Beklagten vom 29. Februar 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. Januar 2001 „insoweit aufgehoben, als er einen Betrag von 19.906,72 DM (= 10.178,14 EUR) übersteigt" und die Klage im Übrigen abgewiesen: Der Bescheid vom 11. Februar 1998 sei rechtswidrig, da die Klägerin zu keinem Zeitpunkt die Voraussetzungen für die Gewährung von Auslandstrennungsgeld und Aufwandsentschädigung erfüllt habe. Die Führung eines getrennten Haushalts i.S.d. § 4 Abs. 1 ATGV bzw. i.S.d. Abschnitts IV AER setze mehr voraus, als dass ein Beamter zwei Wohnungen - eine am neuen Dienstort im Ausland und eine am bisherigen Dienstort im Inland - unterhalte. Maßgeblich sei vielmehr die Trennung von (einer) Person(en) im Sinne dieser Bestimmungen, mit der eine häusliche Gemeinschaft bestehe. Etwas anderes gelte auch nicht aufgrund des § 22 Bundesreisekostengesetz (BRKG). Soweit die Beklagte den Bescheid vom 11. Februar 1998 mit Wirkung für die Zukunft und - teilweise - mit Wirkung für die Vergangenheit aufgehoben habe, sei dies rechtmäßig. Allerdings differenziere der Bescheid vom 29. Februar 2000 nicht klar zwischen Rücknahme und Rückforderung. Jedoch ergebe sich aus der Begründung dieses Bescheides, dass die Beklagte den Bescheid vom 11. Februar 1998 insoweit mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen habe, als mit ihm Ansprüche i.H.v. 69.302,43 DM begründet worden seien. Nicht zu beanstanden sei, dass die Beklagte bei der Ermittlung der nicht im Vertrauen auf den Bescheid vom 11. Februar 1998 verbrauchten Leistungen auch den Auslandszuschlag (ohne dessen immateriellen Anteil) und den Mietzuschuss berücksichtigt habe. Zwar dürften in eine derartige Berechnung grundsätzlich nur zu Unrecht gewährte Leistungen, nicht aber rechtmäßig gewährte Leistungen eingestellt werden. Jedoch sei von diesem Grundsatz dann abzuweichen, wenn die geltend gemachten Aufwendungen sich nicht eindeutig den verschiedenen gewährten Leistungen zuordnen lassen würden. Dies sei hier der Fall, da sich die der Klägerin gewährten auslandsbezogenen Leistungen ihrem Zweck nach nicht klar voneinander abgrenzen ließen. Die von der Klägerin geltend gemachte geschlechtsspezifische Diskriminierung lasse sich nicht feststellen. Im Übrigen finde eine derartige Argumentation schon keinen Anhaltspunkt in der Systematik der Rücknahmevorschriften. Es fehle bereits an einem vergleichbaren Sachverhalt, da den männlichen Mitarbeitern eine uneingeschränkte und der Klägerin und ihren beiden Kolleginnen eine eingeschränkte Umzugskostenzusage erteilt worden sei. Die sich hieraus für die Leistungsgewährung im Einzelnen ergebenden Unterschiede würden nicht an das Geschlecht der betreffenden Beamten anknüpfen, sondern an die unterschiedlichen Lebenssachverhalte, die der Erteilung einer (un-)eingeschränkten Zusage zugrunde lägen. Dass die Beklagte Frauen in Bezug auf die Erteilung einer (un-) eingeschränkten Zusage nicht anders behandelt habe als Männer, ergebe sich aus deren substanziierten Ausführungen im Schriftsatz vom 28. August 2001. Danach hätten die männlichen Mitarbeiter nur deshalb sofort eine uneingeschränkte Zusage erhalten, weil sie der IAO bereits mit dem ersten Zuweisungsbescheid für zwei oder drei Jahre zugewiesen worden seien. Dagegen seien die Klägerin und ihre beiden Kolleginnen der IAO entsprechend deren seit 1997 geänderter Praxis zunächst nur für ein Jahr zugewiesen worden, so dass die Erteilung einer uneingeschränkten Zusage rechtlich ausgeschlossen gewesen sei. Soweit einer Kollegin der Klägerin noch 1998/1999 trotz einjähriger Zuweisung eine uneingeschränkte Zusage erteilt worden sei, sei diese fehlerhafte Entscheidung aufgehoben worden. Jedoch habe die Beklagte den Rückforderungsbetrag zu hoch festgesetzt. Die Klägerin sei lediglich zur Rückzahlung von 19.906,72 DM verpflichtet. Die Beklagte habe nicht nur die der Klägerin gemäß § 17 Abs. 1 Nr. 2 b) AUV zustehende Beibehaltensentschädigung zu niedrig angesetzt (Nichtberücksichtigung der Nebenkosten), sondern auch den ihr gemäß § 57 BBesG zustehenden Mietzuschuss (Nichtberücksichtigung der Garage). Außerdem habe der Klägerin bis zum 31. Dezember 1999 ein Zuschlag für die Anmietung einer möblierten Wohnung gemäß § 17 Abs. 1 Nr. 2 f) Halbsatz 2 AUV in der bis dahin geltenden Fassung zugestanden. Dagegen könne die Klägerin sich nicht darauf berufen, dass die Beklagte in ihrem Fall im Vergleich zu ihren (männlichen) Kollegen sowohl Umzugskosten als auch Mietzuschuss eingespart habe. Hypothetische Ansprüche, die bei einer anderen Gestaltung des Sachverhaltes entstanden wären, könnten im Rahmen der Ermittlung der Bereicherung nicht berücksichtigt werden. Die hilfsweise geltend gemachten Ansprüche stünden der Klägerin ebenfalls nicht zu: § 4 Abs. 5 und 6 AUV gälten für Aufwendungen, die sich aus einer vorläufigen Unterbringung des betreffenden Beamten ergäben, mit anderen Worten Aufwendungen infolge eines „Lebens aus dem Koffer". In einer solchen Situation habe sich die Klägerin zu keinem Zeitpunkt befunden. Der Gewährung von Mietentschädigung gemäß § 5 AUV stehe entgegen, dass die Klägerin ihre C2. Wohnung nicht aufgegeben habe. Schließlich stehe der Klägerin auch kein Anspruch auf Gewährung eines höheren Mietzuschusses zu. Dem stehe schon die Bestandskraft des Bescheides vom 15. September 1998 entgegen. Die Anwendung der Ziffer 57.1.7 BBesGVwV sei aber auch der Sache nach nicht zu beanstanden. Zwar habe sich das von der Klägerin im Zeitraum von März 1998 bis März 2001 bewohnte Appartement in einer Hotelanlage befunden. Jedoch sei dieses Appartement aufgrund der Umstände (Bezugsdauer drei Jahre, teilweise Ausstattung mit eigenen Möbeln) als Wohnung einzustufen. Hiergegen richtet sich die vom Senat zugelassene Berufung der Klägerin, zu deren Begründung sie ergänzend vorträgt: Es sei nicht gerechtfertigt, bezüglich der Gewährung von Auslandstrennungsgeld und Aufwandsentschädigung zu unterscheiden zwischen Beamten, deren Angehörige am alten Wohnort zurückbleiben, und Beamten, die wie sie mehrmals hintereinander über einen relativ kurzen Zeitraum an einen Arbeitsplatz im Ausland abgeordnet werden (Kettenabordnung). In beiden Fällen sei die doppelte Haushaltsführung dienstlich bedingt, da ein Vollumzug an den neuen Dienstort nicht möglich sei. Zudem entstünden in beiden Fällen aufgrund der doppelten Haushaltsführung gleich hohe Kosten. Die aus der Rechtsauffassung der Beklagten resultierende Ungleichbehandlung verstoße gegen Art. 3 Grundgesetz (GG). Dies habe das Bundesverfassungsgericht für die steuerliche Geltendmachung der Kosten doppelter Haushaltsführung bereits entschieden. Diese Rechtsprechung sei auf den vorliegenden Fall zu übertragen. Zudem sei die von der Beklagten vorgenommene Differenzierung nicht durch die Ermächtigungsgrundlage gedeckt, aufgrund derer die Auslandstrennungsgeldverordnung erlassen worden sei. Weder § 14 Abs. 1 und 3 BUKG noch § 22 Abs. 1 Sätze 1 und 3, Abs. 2 BRKG gäben dem Verordnungsgeber die Möglichkeit, Beamte von der Gewährung von Auslandstrennungsgeld auszunehmen, die nicht in häuslicher Gemeinschaft mit anderen Personen lebten. Darüber hinaus vertieft die Klägerin ihr bisheriges Vorbringen, insbesondere ihre Ausführungen zur geschlechtsspezifischen Diskriminierung. Die Klägerin beantragt, unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils den Rücknahme- und Rückforderungsbescheid der Beklagten vom 29. Februar 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. Januar 2001 aufzuheben; die Beklagte zu verpflichten, ihr die mit Bescheid vom 11. Februar 1998 zugesagten Leistungen ab 1. September 1999 bis einschließlich März 2001 nebst Zinsen in Höhe von vier Prozentpunkten bis zum 30. April 2000 und nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 1. Mai 2000, jeweils ab Fälligkeit, weiter zu gewähren, hilfsweise, die Beklagte unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils und des Bescheides vom 7. Juni 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. Juli 2002 zu verpflichten, ihr die Mehrauslagen gemäß § 4 Abs. 5 und 6 AUV für den Zeitraum von März 1998 bis März 2001 nebst Zinsen in Höhe von vier Prozentpunkten bis zum 30. April 2000 und nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 1. Mai 2000, jeweils ab Fälligkeit, zu erstatten, des Weiteren hilfsweise, die Beklagte unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils und des Bescheides vom 7. Juni 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. Juli 2002 zu verpflichten, ihr Mietentschädigung für ihre bisherige Wohnung in C. nach § 5 AUV für die Zeit vom 23. Januar 2001 bis 30. Juli 2001 nebst Zinsen in Höhe von vier Prozentpunkten bis zum 30. April 2000 und nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 1. Mai 2000, jeweils ab Fälligkeit, zu gewähren, die Beklagte unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils und Aufhebung des Bescheides vom 29. September 2000 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. Oktober 2001 zu verpflichten, den Bescheid vom 15. September 1998 abzuändern und den ihr im Zeitraum von März 1998 bis März 2001 zustehenden Mietzuschuss auf der Grundlage der Ziffer 57.1.10 statt der Ziffer 57.1.7 der BBesGVwV nebst Zinsen in Höhe von vier Prozentpunkten bis zum 30. April 2000 und nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 1. Mai 2000, jeweils ab Fälligkeit, zu gewähren. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen, und führt ergänzend aus: Die Gesamtbetrachtung, die sie bei der Beurteilung der Frage angestellt habe, inwieweit die Klägerin die ihr gewährten Leistungen verbraucht habe, sei nicht zu beanstanden. §§ 87 Abs. 2 BBG, 12 Abs. 2 BBesG sei kein Anhaltspunkt für eine isolierte Betrachtung, wie sie die Klägerin durchführen wolle, zu entnehmen. Ein Beamter verbrauche die ihm gewährten Bezüge nicht gesondert nach bestimmten Bestandteilen, sondern insgesamt. Der von der Klägerin betonte Gesichtspunkt, dass die Aufwandsentschädigung zum Ausgleich besonderer Belastungen gewährt werde, lasse nicht den Schluss zu, dass diese Entschädigung unabhängig von den übrigen Bezügen verbraucht werde. Bezüglich der geltend gemachten Zinsen sei § 3 Abs. 6 BBesG zu beachten, wonach Verzugszinsen ausgeschlossen seien. In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat die Klägerin beantragt, wie folgt Beweis zu erheben: 1. Zum Beweis der Tatsache, dass die zur Dienstleistung beim Internationalen Arbeitsamt nach H. abgeordneten männlichen Bediensteten im fraglichen Zeitraum einen Mietzuschuss gemäß § 57 BBesG erhalten haben, der während des Hotelaufenthalts der Klägerin bis zum 31. März 2001 sechs- bis zehnmal so hoch und nach ihrem Umzug in eine Zweitwohnung ab dem 1. April 2001 mindestens dreimal so hoch war wie bei ihr und den anderen weiblichen Bediensteten: - Einsicht in die Besoldungsakten aller Betreffenden und durch - Vernehmung des Sachbearbeiters Herrn W1. , zu laden über das Bundesministerium für Arbeit und Soziales, S.-----straße , C. . 2. Zum Beweis der Tatsache, dass die zur Dienstleistung beim Internationalen Arbeitsamt an den Dienstort H. abgeordneten männlichen Bediensteten bis zu ihrem Umzug nach H. ebenfalls Trennungsgeld erhalten haben und dass ihnen ebenfalls die Kosten für Heimreisen erstattet worden sind, wobei das ihnen gewährte Trennungsgeld in den ersten Wochen dreimal so hoch war wie im Falle der Klägerin und der anderen weiblichen Bediensteten: - Einsicht in die Reisekosten- und Personalakten aller Betreffenden. 3. Zum Beweis der Tatsache, dass Bundesbediensteten, denen bei einer Abordnung ins Ausland nur eine eingeschränkte Zusage der Umzugskostenvergütung erteilt worden ist, üblicherweise Auslandstrennungsgeld und Aufwandsentschädigung gewährt wird; zum Beweis der Tatsachen, dass während einer Hotelunterkunft üblicherweise die Leistungen nach § 4 Abs. 5 und 6 AUV erbracht werden, dass der Mietzuschuss nach Ziffer 57.1.10 BBesGVwV berechnet wird und dass hierbei auch die Kosten für einen Safe berücksichtigt werden; zu der Tatsache, dass bei Bundesbediensteten eine Zusage für die Vergangenheit nur in Ausnahmefällen zurückgenommen wird, dass sich der Bund in solchen Fällen hinsichtlich anderer, stattdessen zu gewährender Leistungen nicht auf Verjährung beruft und dass das BMA sein von dieser Übung abweichendes Vorgehen nicht mit den zuständigen Fachressorts abgestimmt hat: - Vernehmung der Frau U. und der Frau C3. , im fraglichen Zeitpunkt für die Anwendung der Bestimmungen für Auslandsabordnungen zuständig, zu laden über das Auswärtige Amt, X. N. 1, C4. , - Vernehmung des Herrn M. , Bundesministerium des Innern, B. -N1. 101 D, 10559 C4. . Eine weitere Begründung der Beweisanträge ist, obschon in der mündlichen Verhandlung Gelegenheit dazu eingeräumt worden ist, nicht erfolgt. Auf Befragen des Senatsvorsitzenden haben die Klägerin und ihr Prozessbevollmächtigter erklärt, dass sie auf eine Vorabentscheidung über die Beweisanträge verzichten. Die Klägerin hat ferner angeregt, das Verfahren auszusetzen und die Sache dem Europäischen Gerichtshof, dem Bundesverfassungsgericht und dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen, damit die angesprochenen Probleme zur Gleichbehandlung und zur Auslegung des Umzugskostenrechts von diesen Gerichten geprüft werden können. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten nebst drei Beiakten, die Gerichtsakten des Parallelverfahrens 1 A 4733/03 nebst zwei Beiakten sowie die Gerichtsakten der einstweiligen Rechtsschutzverfahren 1 B 943/01 und 1 B 610/02 Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht begründete Berufung hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. I. Der Bescheid vom 29. Februar 2000 ist rechtswidrig, soweit mit ihm der Bescheid vom 11. Februar 1998 mit Wirkung für die Vergangenheit über den aus dem Tenor ersichtlichen Umfang hinaus zurückgenommen wird (s.u. 4). Bezüglich des festgesetzten Rückforderungsbetrages ist der Bescheid vom 29. Februar 2000 vollumfänglich rechtswidrig (s.u. 5). Insoweit ist die Klägerin auch in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Aufhebung des Bescheides vom 11. Februar 1998 mit Wirkung für die Zukunft ist rechtmäßig (s.u. 6). 1. Entgegen der Ansicht der Klägerin hat die Beklagte den Rücknahmebescheid zu Recht nicht auf § 87 Abs. 2 BBG bzw. § 12 Abs. 2 BBesG gestützt. Letztere Normen betreffen nach ihrem eindeutigen Wortlaut nicht die Rücknahme eines Gewährungsbescheides, sondern die Rückforderung überzahlter Bezüge. Dies ist nicht dasselbe. Vielmehr ist die Rücknahme eines (rechtswidrigen) Gewährungsbescheides vielfach der erste Schritt, um überzahlte Bezüge zurückfordern zu können. Die Rücknahme von Verwaltungsakten, die eine laufende Geldleistung gewähren bzw. hierfür Voraussetzung sind, richtet sich nach § 48 Abs. 2 VwVfG. Zum Verhältnis § 48 VwVfG zu § 12 Abs. 2 BBesG vgl. Mayer, in: Schwegmann/Summer, Bundesbesoldungsgesetz, Stand: August 2005, § 12 Rn. 12. 2. Der Bescheid vom 11. Februar 1998 ist rechtswidrig. Der Klägerin stand zu keinem Zeitpunkt ein Anspruch auf Gewährung von Auslandstrennungsgeld in Form von Entschädigung für getrennte Haushaltsführung (a) und Reisebeihilfe (b) oder ein Anspruch auf Aufwandsentschädigung (c) zu. a) Der Klägerin stand kein Anspruch auf Gewährung von Entschädigung für getrennte Haushaltsführung zu. Die Voraussetzungen, unter denen § 4 Abs. 1 ATGV einen solchen Anspruch gewährt, lagen nicht vor (aa). Andere Anspruchsgrundlagen sind nicht einschlägig (bb). Zudem ist die Beschränkung dieser Entschädigung auf den von § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 ATGV erfassten Personenkreis durch die Ermächtigungsgrundlage für den Erlass der Auslandstrennungsgeldverordnung gedeckt (cc) und verstößt diese Beschränkung auch nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG (dd). aa) Gemäß § 4 Abs. 1 ATGV in der im wesentlichen unverändert gebliebenen Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1998 (BGBl. I S. 189) besteht ein Anspruch auf Entschädigung für getrennte Haushaltsführung, wenn der Berechtigte mit einer der in § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 ATGV aufgeführten Personen in häuslicher Gemeinschaft lebt und getrennten Haushalt führt. Zusammenleben in häuslicher Gemeinschaft und getrennte Haushaltsführung müssen nach dem eindeutigen Wortlaut der Norm kumulativ vorliegen. Die Klägerin lebte - dies ist unstreitig - zu keinem Zeitpunkt während ihrer sechsjährigen Tätigkeit mit einer anderen Person in häuslicher Gemeinschaft. Darüber hinaus hat die Klägerin während der Zeit ihrer Tätigkeit in H. tatsächlich keinen getrennten Haushalt i.S.d § 4 Abs. 1 Satz 1 ATGV geführt. Aus der Beibehaltung der bisherigen (Inlands-)Wohnung folgt nämlich nicht schon, dass auch zwei getrennte Haushalte geführt werden. Dies ergibt sich schon aus dem Begriff „getrennte Haushaltsführung". Die Führung eines Haushalts verlangt mehr als das bloße Beibehalten der bisherigen (Inlands-)Wohnung. Erforderlich ist, dass beide Wohnungen durch den Bediensteten oder seine Angehörigen in einem Umfang genutzt werden, der den Schluss zulässt, dass beide Wohnungen einen gewissen Lebensmittelpunkt für den Bediensteten bzw. seine Angehörigen bilden. Der Verordnungsgeber hat ebenfalls zwischen der Führung getrennter Haushalte und dem Beibehalten der Wohnung am bisherigen (Inlands-)Wohnort differenziert. Dies ergibt sich aus § 1 Abs. 2 und § 9 ATGV in der bis zum 31. Dezember 1997 geltenden Fassung. Diese Vorschriften sahen vor, dass einem Bediensteten, der die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 ATGV nicht erfüllte, anstelle der damals im Vergleich zu heute noch wesentlich höheren Entschädigung für getrennte Haushaltsführung der notwendige Mietersatz für das Beibehalten der Wohnung am bisherigen (Inlands-)Wohnort zu gewähren war. § 1 Abs. 2 sowie § 9 ATGV wurden durch Verordnung vom 15. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3192) ersatzlos aufgehoben. Gleichzeitig wurde die Entschädigung für getrennte Haushaltsführung (§§ 6 Abs. 1, 7 Abs. 1 und 8 Abs. 1 ATGV) deutlich abgesenkt und als (partieller) Ausgleich für diese Änderungen die AER erlassen. Zwar hat der Verordnungsgeber die Beibehaltensentschädigung gemäß § 9 ATGV a.F. ersatzlos gestrichen. Damit hat er aber nicht die grundlegende Differenzierung zwischen Führung eines getrennten Haushalts und der (bloßen) Beibehaltung einer Wohnung am alten (Inlands-)Wohnort aufgegeben. Die Änderungsverordnung vom 15. Dezember 1997 war ihrem Inhalt nach darauf gerichtet, die Ansprüche der Bediensteten einzuschränken. Dagegen war mit der Änderungsverordnung nicht bezweckt, Ansprüche der Bediensteten - auch nicht als Kompensation für den Wegfall der Beibehaltensentschädigung gemäß § 9 ATGV a.F. - auszuweiten. Vgl. die amtliche Begründung zu dieser Änderungsverordnung, Anlage 3 zum Rundschreiben des Auswärtigen Amtes vom 3. April 2000 - 113-01-131.10 -, GMBl. 2000, S. 355, sowie Punkt 1.2 dieses Rundschreibens. Nach alledem gilt, dass für die Führung eines getrennten Haushalts am bisherigen (Inlands-) Wohnort mehr als ein gelegentliches Aufsuchen der betreffenden Wohnung erforderlich ist. Vielmehr muss dort, damit ein getrennter Haushalt geführt wird, regelmäßig jemand leben. Dass diese Voraussetzung im Falle der Klägerin erfüllt war, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Vielmehr ergibt sich aus den Akten, dass sie ihre Wohnung in C. nur als Unterkunft zum Zwecke gelegentlicher Besuche nutzte. bb) Ein Anspruch auf Gewährung der Entschädigung für getrennte Haushaltsführung ergibt sich entgegen der Ansicht der Klägerin auch nicht aus § 22 Abs. 2 BRKG. Diese Norm ist (neben § 14 Abs. 1 und 3 BUKG) Ermächtigungsgrundlage für den Erlass der Auslandstrennungsgeldverordnung. Soweit man dem Wortlaut des § 22 Abs. 2 BRKG zusätzlich noch einen Verweis auf diese Verordnung entnehmen will, handelt es sich dabei nicht, wie die Klägerin meint, um eine Rechtsfolgenverweisung. Dafür fehlt es an jeglichem Anhaltspunkt, insbesondere dem Wortlaut der Norm ist ein solcher nicht zu entnehmen. Vielmehr verweist § 22 Abs. 2 BRKG - wenn überhaupt - auf die gesamte Auslandstrennungsgeldverordnung, also auch auf deren tatbestandliche Voraussetzungen. Ein Anspruch auf Gewährung der Entschädigung für getrennte Haushaltsführung stünde der Klägerin aber auch dann nicht zu, wenn entgegen den Feststellungen unter aa) zu ihren Gunsten unterstellt würde, dass sie während ihrer Tätigkeit in H. in ihrer C2. Wohnung einen getrennten Haushalt geführt hätte. Auch dann stünde einem Anspruch der Klägerin entgegen, dass sie während ihrer Tätigkeit in H. nicht mit einer der in § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 ATGV aufgeführten Personen in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat. Diese Einschränkung ist rechtlich nicht zu beanstanden. cc) Die Beschränkung der Entschädigung für getrennte Haushaltsführung auf den in § 4 Abs. 1 ATGV definierten Personenkreis ist durch die Ermächtigungsgrundlage der §§ 14 Abs. 1 und 3 BUKG, 22 Abs. 2 BRKG gedeckt. § 14 Abs. 1 Satz 1 BUKG ermächtigt den Verordnungsgeber, nähere Vorschriften über „das notwendige Trennungsgeld .... zu erlassen, soweit die besonderen Bedürfnisse im Ausland es erfordern." Damit ist der Verordnungsgeber ermächtigt, Personen von der Gewährung des Trennungsgeldes auszunehmen, sofern die besonderen Bedürfnisse im Ausland es nicht erfordern, dass ihnen Trennungsgeld gewährt wird. Dies ist nach der Konzeption des Verordnungsgebers bei Personen, die nicht mit einer anderen Person in häuslicher Gemeinschaft leben, regelmäßig der Fall. Der Verordnungsgeber ist typisierend davon ausgegangen, dass ein Bediensteter, dem eine Tätigkeit an einem ausländischen Dienstort zugewiesen wird, sich in der Regel - und zwar unabhängig von seinem Familienstand - am ausländischen Dienstort einen vollständigen Haushalt einrichtet, dort seinen tatsächlichen Lebensmittelpunkt hat und auch nur dort und nicht noch zusätzlich am bisherigen (Inlands-)Wohnort einen (getrennten) Haushalt führt. Diese Regelannahme gilt grundsätzlich auch dann, wenn der Bedienstete - wie z.B. im Falle der Erteilung einer eingeschränkten Umzugskostenzusage - seine bisherige (Inlands-)Wohnung beibehält. Auf die vorstehenden Ausführungen unter aa) zur Unterscheidung zwischen getrennter Haushaltsführung und (bloßer) Beibehaltung der ehemaligen (Inlands-)Wohnung wird verwiesen. Ausgehend von dieser Grundkonzeption hat der Verordnungsgeber für den Ausnahmefall, dass der im Ausland tätige Bedienstete nicht nur am ausländischen Dienstort, sondern auch am bisherigen (Inlands-)Wohnort einen (getrennten) Haushalt fortführt, wie folgt typisierend weiter differenziert: Für einen im Ausland tätigen alleinstehenden Bediensteten, d.h. einen Bediensteten, der nicht mit einer der in § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 ATGV aufgeführten Personen in häuslicher Gemeinschaft lebt, besteht keine durch dienstliche Umstände begründete Notwendigkeit, derart häufig an den bisherigen (Inlands-)Wohnort zurückzukehren, dass dort ein (getrennter) Haushalt fortgeführt wird. Führt der im Ausland tätige alleinstehende Bedienstete abweichend davon seinen Haushalt am bisherigen (Inlands-)Wohnort fort, so sind die damit verbundenen Kosten nicht i.S.d. § 14 Abs. 1 Satz 1 BUKG aufgrund der besonderen Bedürfnisse im Ausland erforderlich. Dagegen ist der Verordnungsgeber bezüglich derjenigen im Ausland tätigen Bediensteten, die mit einer der in § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 ATGV aufgeführten Personen in häuslicher Gemeinschaft leben und die sich dafür entschieden haben, ihren Familienwohnsitz im Inland beizubehalten, davon ausgegangen, dass durch die Führung getrennter Haushalte verursachte Mehrkosten dienstlich bedingt sind. dd) Die vorstehend dargelegte Konzeption des Verordnungsgebers hält auch einer Überprüfung am Maßstab des Art. 3 Abs. 1 GG stand, und zwar sowohl bezogen auf den von § 4 Abs. 1 ATGV erfassten bzw. nicht erfassten Personenkreis als auch bezogen auf alleinstehende Personen, die Trennungsgeld nach der (Inlands-)Trennungsgeldverordnung erhalten. Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG ist verletzt, wenn die (un-) gleiche Behandlung der geregelten Sachverhalte mit Gesetzlichkeiten, die in der Natur der Sache liegen, und mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise nicht mehr vereinbar ist, wenn also bezogen auf den jeweils in Rede stehenden Sachbereich und seine Eigenart ein vernünftiger, einleuchtender Grund für die gesetzliche Regelung fehlt. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. November 1990 - 2 BvF 3/88 -, BVerfGE 83, 89, m.w.N. Die Entschädigung für getrennte Haushaltsführung dient seit der Änderung der Auslandstrennungsgeldverordnung durch Verordnung vom 15. Dezember 1997 nur noch dem Ausgleich von trennungsbedingtem Verpflegungsmehraufwand. Dies ergibt sich schon aus der Bezugnahme in § 6 Abs. 1 ATGV i.d.F. der Änderungsverordnung vom 15. Dezember 1997 auf die Tagessätze des § 3 Abs. 2 Trennungsgeldverordnung (TGV) i.d.F. der Bekanntmachung vom 28. Dezember 1994 (BGBl. I 1995, S. 2) und noch deutlicher aus der Bezugnahme in § 6 Abs. 1 ATGV i.d.F. der Änderungsverordnung vom 15. März 2000 (BGBl. I S. 254) auf die Tagessätze des § 3 Abs. 3 Satz 2 bis 4 TGV i.d.F. der Änderungsverordnung vom 26. Mai 1999 (BGBl. I S. 1075); letztere Vorschrift wiederum nimmt auf die nach der Sachbezugsverordnung maßgebenden Sachbezugswerte für Frühstück, Mittagessen und Abendessen Bezug. Zu den Mehrkosten, deren Abgeltung das Auslandstrennungsgeld (in Form der Entschädigung für getrennte Haushaltsführung) bezweckt vgl. außerdem BVerfG, Kammerbeschluss vom 16. Juli 2002 - 2 BvR 1912/98 -, ZBR 2002, 432 (juris Rn. 14), sowie Ziffer 1.2.1 der Erläuterungen und Hinweise des Auswärtigen Amtes zur Durchführung der Verordnung über das Auslandstrennungsgeld, Rundschreiben des Auswärtigen Amtes vom 2. Januar 1998 - 113-310-131.10 -, GMBl. 1998, S. 174. Der Verordnungsgeber ist typisierend davon ausgegangen, dass einem alleinstehenden Bediensteten, der seinen Lebensmittelpunkt am Dienstort im Ausland hat, kein nennenswerter Verpflegungsmehraufwand entsteht, wohl aber einem Bediensteten, der am Dienstort im Ausland lebt und dessen Angehörige i.S.d. § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 ATGV am bisherigen (Inlands-)Wohnort verbleiben. Diese Annahme verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG, da Verpflegungsmehraufwand nach der allgemeinen Lebenserfahrung mit einer (tatsächlichen) getrennten Haushaltsführung im vorstehend beschriebenen Sinne verbunden ist. Im Übrigen ist der Verordnungsgeber in Übereinstimmung mit der Lebenswirklichkeit davon ausgegangen, dass im Ausland tätige Bedienstete, die nicht mit einer in § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 ATGV aufgeführten Person in häuslicher Gemeinschaft leben in der Regel nicht so häufig an ihren ehemaligen (Inlands-) Wohnort zurückkehren, als dass sie auch dort einen eigenständigen Haushalt führen (s.o.). Sofern dies abweichend von der allgemeinen Lebenserfahrung doch einmal der Fall sein sollte, wäre die häufige Rückkehr eines solchen Bediensteten nicht dienstlich bedingt, sondern auf persönliche Gründe zurückzuführen. Dagegen hat der Verordnungsgeber hinsichtlich der Bediensteten, die mit einer der in § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 ATGV aufgeführten Person in häuslicher Gemeinschaft leben, darauf abgestellt, dass eine solche häusliche Gemeinschaft nach der allgemeinen Lebenserfahrung auf Dauer angelegt ist und dass, wenn sie durch eine dienstlich bedingte Abordnung, Zuweisung o.ä. ins Ausland vorübergehend getrennt wird, zwei Haushalte geführt werden, was mit gewissen Verpflegungsmehrkosten verbunden ist. Auch diese Überlegungen stehen in Einklang mit Art. 3 Abs. 1 GG; insbesondere halten sie sich im Rahmen des dem Verordnungsgeber bei der Regelung von besoldungsrechtlichen Fragen zustehenden weiten Gestaltungsspielraums, bei dessen Ausfüllung eine typisierende Betrachtungsweise zulässig ist. Zum weiten Gestaltungsspielraum des Gesetz- bzw. Verordnungsgebers bei der Regelung besoldungsrechtlicher Fragen vgl. BVerfG, Kam-merbeschluss vom 16. Juli 2002 - 2 BvR 1912/98 -, a.a.O., m.w.N. Der Senat verkennt nicht, dass die Zuweisung der Klägerin mehrmals für jeweils ein weiteres Jahr verlängert wurde. Dieser Gesichtspunkt ist jedoch im vorliegenden Zusammenhang unerheblich, da hier allein auf den Verpflegungsmehraufwand im Ausland tätiger Bediensteter abzustellen ist. Aus diesem Grund lässt sich auch die von der Klägerin zitierte Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, vgl. Beschluss vom 4. Dezember 2002 - 2 BvR 400/98 u.a. -, BVerfGE 107, 27, zur steuerlichen Abzugsfähigkeit der Kosten einer doppelten Haushaltsführung bei Kettenabordnungen nicht auf den vorliegenden Fall übertragen. Die Frage, ob ein Verpflegungsmehraufwand vom Dienstherrn zu ersetzen ist, betrifft einen völlig anderen Regelungsgegenstand als die Frage, ob sich bestimmte im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit stehende Ausgaben bezogen auf eine zutreffende Erfassung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Steuerschuldners steuermindernd auswirken (müssen). Diese Fragen sind nicht per se für bestimmte Personengruppen gleich zu regeln, vielmehr ist für jede Frage getrennt zu prüfen, ob - was hier für die Frage des Ausgleichs des Verpflegungsmehraufwandes anlässlich einer Tätigkeit im Ausland wie bereits dargelegt der Fall ist - ein zulässiges Differenzierungskriterium gewählt wurde. Das vom Bundesverfassungsgericht in der vorstehend zitierten Entscheidung hervorgehobene Kriterium der besonderen Fremdbestimmtheit des Arbeitnehmers bei einer Kettenabordnung führt in diesem Zusammenhang zu keinem anderen Ergebnis. Denn es wurde bereits in den vorstehenden Ausführungen herausgearbeitet, dass die typisierende Wertung des Verordnungsgebers nicht zu beanstanden ist, wonach die Fortführung eines getrennten Haushalts am bisherigen (Inlands-)Wohnort - nicht zu verwechseln mit der Beibehaltung der bisherigen (Inlands-)Wohnung - bei einem alleinstehenden im Ausland tätigen Bediensteten im Unterschied zu einem im Ausland tätigen Bediensteten, der die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 ATGV erfüllt, nicht der dienstlichen, sondern seiner persönlichen Sphäre zuzurechnen ist. Die Entscheidung, am bisherigen (Inlands- )Wohnort einen getrennten Haushalt fortzuführen, ist aus der typisierenden Sicht des Verordnungsgebers im Falle eines alleinstehenden Beamten gerade nicht fremd-, sondern selbstbestimmt. Fremdbestimmt, aber auch nur im Falle der Erteilung einer eingeschränkten Umzugskostenzusage, ist allenfalls die Entscheidung, die bisherige (Inlands-)Wohnung beizubehalten. Für die hierdurch entstehenden Mehrkosten werden alleinstehende Bedienstete und Bedienstete, die die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 ATGV erfüllen, indes unterschiedslos entschädigt (§ 17 Abs. 1 Nr. 1 b) und Nr. 2 b) AUV). Ein Vergleich der Regelungen über die Gewährung von Trennungsgeld in Fällen mit und ohne Auslandsbezug ergibt ebenfalls keine Verletzung des Art. 3 Abs. 1 GG. Der für letztere Fälle geltenden (Inlands-)Trennungsgeldverordnung liegt eine andere Grundkonzeption als der Auslandstrennungsgeldverordnung (s.o.) zugrunde: Bei Fällen ohne Auslandsbezug geht der Verordnungsgeber typisierend davon aus, dass der Bedienstete, der nicht an seinen neuen Dienstort umzieht, auch dann zumindest am Wochenende regelmäßig an seinen bisherigen Wohnort zurückkehrt, wenn er alleinstehend ist. Aus dieser Grundkonzeption folgert der Verordnungsgeber, dass auch der alleinstehende Bedienstete, der nicht an den neuen Dienstort umzieht, sowohl am bisherigen Wohnort als auch am neuen Dienstort einen Haushalt führt. Dementsprechend räumt § 3 Abs. 2 TGV diesen Bediensteten im Unterschied zu § 4 Abs. 1 ATGV ebenfalls einen Anspruch auf Gewährung von (Inlands-)Trennungsgeld ein; die unterschiedlichen familiären Verhältnisse werden aber bei der Bemessung der Anspruchshöhe berücksichtigt. Die vorstehend dargestellte Grundannahme des Verordnungsgebers entspricht angesichts der im Inland regelmäßig geringeren Entfernungen zwischen bisherigem Wohnort und neuem Dienstort in der weit überwiegenden Anzahl der Fälle der allgemeinen Lebenserfahrung. Somit liegt ein sachlich begründetes Differenzierungskriterium dafür vor, dass der Verordnungsgeber in Bezug auf die Gewährung von Trennungsgeld in Fällen mit und ohne Auslandsbezug von unterschiedlichen Grundkonzeptionen ausgeht und aufgrund dieser unterschiedlichen Konzeptionen den Personenkreis, dem Trennungsgeld zu gewähren ist, in Fällen ohne Auslandsbezug weiter zieht als in Fällen mit Auslandsbezug. b) Auf die ihr für Fahrten an ihren bisherigen Wohnort C. erstatteten Kosten hatte die Klägerin ebenfalls keinen Anspruch. Gemäß § 13 Abs. 1 ATGV i.d.F. der Bekanntmachung vom 22. Januar 1998 stehen Reisebeihilfen für Heimfahrten nur denjenigen Berechtigten zu, denen - zu Recht - Auslandstrennungsgeld nach den §§ 6 bis 8 und 10 ATGV, also Entschädigung für getrennte Haushaltsführung, gezahlt wird. Diese Voraussetzung erfüllte die Klägerin, wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt, nicht. Ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG lässt sich auch insoweit nicht feststellen: Es ist sachlich gerechtfertigt, in Bezug auf die Gewährung von Reisebeihilfen zwischen alleinstehenden Bediensteten und Bediensteten zu differenzieren, die aufgrund einer dienstlichen Maßnahme (Versetzung, Abordnung o.ä.) von einer der in § 4 Abs. Satz 1 Nr. 1 bis 3 ATGV aufgeführten Personen, mit denen sie zuvor in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben, getrennt leben. c) Schließlich stand der Klägerin auch kein Anspruch auf die ihr gewährte Aufwandsentschädigung zu. Der Senat hat erwogen, ob ein Anspruch der Klägerin auf Gewährung von Aufwandsentschädigung schon deswegen zu verneinen ist, weil die AER, bei der es sich der Sache nach um eine Verwaltungsvorschrift handelt, nicht den Anforderungen des verfassungsrechtlichen Gesetzesvorbehaltes genügt. Zu diesen Anforderungen sowie der Frage, unter welchen Voraussetzungen eine zu regelnde Materie als wesentlich im Sinne des Parlamentsvorbehalts zu gewichten ist, vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Juni 2004 - 2 C 50.02 -, BVerwGE 121, 103 m.w.N. Diese Frage stellt sich im Falle der AER umso deutlicher, weil durch den Erlass dieser Richtlinie Leistungslücken geschlossen wurden, die durch Änderungen der Auslandstrennungsgeldverordnung entstanden sind. Im Ergebnis wurden vom Verordnungsgeber beschlossene Leistungskürzungen mittels einer Verwaltungsvorschrift quasi „ausgeglichen" bzw. „abgemildert". Vgl. die amtliche Begründung zum Erlass der AER, Rundschreiben des Auswärtigen Amtes vom 22. Dezember 1997 - 113-310-131.10 -, GMBl. 1998, S. 26, sowie Anlage 3 zum Rundschreiben des Auswärtigen Amtes vom 3. April 2000 - 113- 01-131.10 - GMBl. 2000, S. 355, sowie Punkt 1.2 dieses Rundschreibens. Der Senat hat diesen Ansatz jedoch nicht weiter vertieft, da selbst dann, wenn man davon ausginge, dass die AER den Anforderungen des verfassungsrechtlichen Gesetzesvorbehalts nicht genügt, diese jedenfalls für einen Übergangszeitraum weiter gelten würde. Ein solcher Übergangszeitraum wäre sowohl dem Gesetz- als auch dem Verordnungsgeber zu gewähren, um ihm die Möglichkeit zu geben, die erforderlichen Regelungen zu erlassen. Zur Frage der übergangsweisen Weitergeltung vgl. ebenfalls BVerwG, Urteil vom 17. Juni 2004 - 2 C 50.02 -, a.a.O. Jedoch steht gemäß dem unmissverständlichen Wortlaut des Abschnitts IV AER i.d.F. der Anlage 1 zum Rundschreiben des Auswärtigen Amtes vom 22. Dezember 1997 - 113-310-131.10 - (GMBl. 1998, 26) eine Aufwandsentschädigung nur den Bediensteten zu, die erstens mit einer der dort aufgezählten Personen - diese sind mit dem von § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 ATGV erfassten Personenkreis identisch - in häuslicher Gemeinschaft leben und zweitens Auslandstrennungsgeld gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 oder 5 ATGV i.d.F. der Bekanntmachung vom 22. Januar 1998 erhalten. Diese Voraussetzungen erfüllte die Klägerin - wie bereits dargelegt - nicht. Zusätzlich steht einem Anspruch auf Aufwandsentschädigung in Bezug auf die Mietkosten der Wohnung am ausländischen Dienstort Abschnitt VI Abs. 1 Nr. 1 AER entgegen, wonach diese Kosten nur dann als Aufwandsentschädigung übernommen werden, wenn doppelte Mietkosten (am neuen Dienst- und am bisherigen Wohnort) anfallen. Dies war bei der Klägerin zumindest im Zeitraum 2. März 1998 bis 22. Januar 2001 nicht der Fall, da ihr für diesen Zeitraum ein Anspruch auf Gewährung einer Beibehaltensentschädigung für ihre C2. Wohnung gemäß § 17 Abs. 1 Nr. 2 b) AUV zustand, welche die vollen Miet- und Mietnebenkosten dieser Wohnung abdeckte. Aus Abschnitt IX AER kann die Klägerin ebenfalls keinen Anspruch herleiten. Diese Vorschrift gilt, wie sich aus ihrem Wortlaut („am bisherigen Auslandsdienstort") ergibt, nur für Abordnungen und Versetzungen (sowie gemäß Abschnitt III Nr. 1 bis 5 AER gleichgestellte Maßnamen) im Ausland oder vom Ausland ins Inland. Nur in diesen Fällen kann es einen „bisherigen Auslandsdienstort" geben. Bezüglich der verfassungsrechtlichen Bedenken, welche die Klägerin gegen Abschnitt IV AER und hinsichtlich der diese Bestimmung betreffende Verwaltungspraxis geltend gemacht hat, ist zu differenzieren: Die Aufwandsentschädigung besteht gemäß Abschnitt VI Abs. 1 Nr. 1 und 2 AER aus zwei eigenständigen Komponenten: Die erste Komponente soll die Grundmehrkosten für getrennte Haushaltsführung (im Folgenden: trennungsbedingte Belastungen) im Ausland ausgleichen, weil das Auslandstrennungsgeld trennungsbedingte Kosten nur nach den für Inlandsbeschäftigte geltenden Trennungsgeldsätzen erfasst, ohne auslandsdienstortbezogene Besonderheiten zu berücksichtigen. Vgl. Abschnitt II AER. Die zweite Komponente der Aufwandsentschädigung dient dem Ausgleich einer dienstlich bedingten doppelten Mietbelastung. Erstattet werden dann die Mietkosten für die Wohnung im Ausland abzüglich des nach § 57 BBesG gezahlten Mietzuschusses. Was die erste Komponente der Aufwandsentschädigung angeht, die wie das Auslandstrennungsgeld dem Ausgleich trennungsbedingter Mehrkosten dient, so ist bezüglich der von der Klägerin vorgetragenen verfassungsrechtlichen Argumente auf die Ausführungen zur Entschädigung für getrennte Haushaltsführung unter a) dd) zu verweisen. Hinsichtlich der zweiten Komponente lässt sich ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG ebenfalls nicht feststellen: Diese Komponente dient allein dem Ausgleich einer dienstlich bedingten doppelten Mietbelastung. Eine doppelte Mietbelastung mutet der Dienstherr seinen Bediensteten allenfalls dann zu, wenn sie - was in ihrer freien Entscheidung liegt - von einer uneingeschränkten Umzugskostenzusage keinen Gebrauch machen. In diesem Fall ist die doppelte Mietbelastung aber nicht dienstlich bedingt. Ansonsten ist aufgrund der umzugskostenrechtlichen Vorschriften auch für alleinstehende Bedienstete gewährleistet, dass eine doppelte Mietbelastung nicht eintritt: Macht der alleinstehende Bedienstete von einer uneingeschränkten Umzugskostenzusage Gebrauch und zieht auf Kosten des Dienstherrn an den neuen Dienstort (und nach Beendigung seiner dortigen Tätigkeiten auch wieder zurück), so kommt es zu keiner doppelten Mietbelastung, weil die alte Wohnung aufgegeben wird. Wird dagegen nur eine eingeschränkte Umzugskostenzusage erteilt, so wird die Entschädigung für das Beibehalten der Wohnung am ehemaligen (Inlands-) Wohnort (§ 17 Abs. 1 Nr. 1 b) und Nr. 2 b) AUV) unabhängig vom Familienstand gewährt. Stand der Klägerin die Aufwandsentschädigung nach den Vorschriften der AER nicht zu, so war die Gewährung bzw. Zusage dieser Leistung mit Bescheid vom 11. Februar 1998 rechtswidrig. Entgegen der Ansicht der Klägerin ist in diesem Zusammenhang unerheblich, dass es sich bei der AER nicht um ein Gesetz im materiellen Sinne, sondern um eine Verwaltungsvorschrift handelt. Verwaltungsvorschriften, die wie ermessenslenkende oder gesetzesvertretende Verwaltungsvorschriften der Verwaltung Raum für eigene Gestaltung einräumen, entfalten durch ihre gleichmäßige Anwendung im Sinne einer Selbstbindung der Verwaltung (mittelbare) Außenwirkung über Art. 3 Abs. 1 GG. Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Januar 1996 - 11 C 5.95 -, NJW 1996, 1766; Urteil des Senats vom 6. Oktober 2004 - 1 A 2470/03 -, Schütz, BeamtR ES/C IV.1 Nr. 72 m.w.N; Maurer, Allgemeines Verwaltungsrecht, 10. Auflage 1995, S. 590. Weicht die Behörde in - gleichgelagerten - Einzelfällen von ihrer ständigen Verwaltungspraxis ab, so verstößt sie damit gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG und zwar unabhängig davon, ob sie eine Leistung in Abweichung von ihrer Praxis nicht gewährt oder gewährt. In beiden Fällen ist die Gewährung rechtswidrig i.S.d. § 48 Abs. 1 und 2 VwVfG. Vgl. BVerwG, Urteil vom 23. April 2003 - 3 C 25.02 -, NVwZ 2003, 1384, m.w.N.; Kopp/Ram-sauer, VwVfG, 9. Auflage 2005, § 48 Rn. 54. Im vorliegenden Fall hat die Beklagte der Klägerin abweichend von ihrer an der AER ausgerichteten Verwaltungspraxis eine Aufwandsentschädigung gewährt. 3. Die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG steht der Rücknahme des Bescheides vom 11. Februar 1998 nicht entgegen. Diese Frist beginnt erst zu laufen, wenn die Behörde die Rechtswidrigkeit des Bescheides erkannt hat und ihr die weiteren für die Rücknahmeentscheidung erheblichen Tatsachen bekannt sind. Ständige Rechtsprechung des BVerwG, vgl. Urteil vom 24. Januar 2001 - 8 C 8.00 -, BVerwGE 112, 360, sowie Beschluss vom 19. Dezember 1984 - GrSen 1 und 2.84 -, BVerwGE 70, 356. Dies schließt die Angaben mit ein, die benötigt werden, um zu entscheiden, ob Vertrauensschutz besteht. Diese Angaben hat die Klägerin der Beklagten mit Telefax vom 10. November 1999 mitgeteilt. Somit begann die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG erst an diesem Tag zu laufen und ist gewahrt, da der Rücknahmebescheid vom 29. Februar 2000 der Klägerin am 3. März 2000 zuging. 4. Soweit die Beklagte den Bescheid vom 11. Februar 1998 mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen hat, ist der Rücknahmebescheid vom 29. Februar 2000 in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang rechtswidrig. Insoweit steht der Rücknahme § 48 Abs. 2 VwVfG entgegen, greift also der Vertrauensschutz der Klägerin durch. a) Entgegen der Ansicht der Klägerin ist der Entscheidungsausspruch der Beklagten, sie nehme den Bescheid vom 11. Februar 1998 insoweit zurück, „als er Ansprüche begründete, die den Betrag übersteigen, den Sie im Vertrauen auf den Bestand des Bescheides verbraucht haben", nicht zu unbestimmt. Vielmehr lässt sich dieser Ausspruch unter Berücksichtigung der weiteren Ausführungen im Bescheid vom 29. Februar 2000 ohne Weiteres dahingehend verstehen - insoweit stimmt der Senat mit dem Verwaltungsgericht überein -, dass die Beklagte den Bescheid vom 11. Februar 1998 insoweit aufgehoben hat, als durch ihn ein Anspruch auf die Gewährung von Auslandstrennungsgeld und Aufwandsentschädigung i.H.v. 69.302,43 DM begründet wurde. Dies ergibt sich aus der Feststellung der Beklagten im Bescheid vom 29. Februar 2000, dass jenem Betrag i.H.v. 69.302,43 DM kein entsprechender Mehraufwand gegenüberstehe. Unter dem Gesichtspunkt der Bestimmtheit der Regelung unerheblich ist insoweit, dass die Beklagte dem „Verbrauch" i.H.v. 64.343,33 DM nicht die Leistungen aus dem Bescheid vom 11. Februar 1998 gegenübergestellt hat. Denn insoweit hat die Beklagte ausreichend bestimmt - wenn auch rechtlich unzutreffend - geregelt, dass der nicht verbrauchte Betrag sich durch die Gegenüberstellung der der Klägerin „vom Dienstherrn zur Bestreitung des mit dem dienstlichen Aufenthalt in H. verbundenen finanziellen Mehraufwands zur Verfügung gestellten Mittel mit den tatsächlichen Aufwendungen" ergebe. b) § 48 Abs. 2 VwVfG regelt die Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte, die eine einmalige oder laufende Geldleistung .... gewähren oder hierfür Voraussetzung sind. Bei dem Bescheid vom 11. August 1998 handelt es sich um einen sog. Grundverwaltungsakt, der Voraussetzung für die monatliche Auszahlung von Auslandstrennungsgeld und Aufwandsentschädigung gewesen ist. Ein solcher Verwaltungsakt darf gemäß § 48 Abs. 2 Satz 1 VwVfG nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist gemäß § 48 Abs. 2 Satz 2 VwVfG in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Die Berufung auf Vertrauen ist jedoch ausgeschlossen, wenn die Voraussetzungen des § 48 Abs. 2 Satz 3 VwVfG vorliegen. c) Die Beklagte ist im angefochtenen Bescheid zu Recht davon ausgegangen, dass der Vertrauensschutz der Klägerin nicht bereits gemäß § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 bis 3 VwVfG ausgeschlossen ist. Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin den Bescheid vom 11. Februar 1998 durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat (§ 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 VwVfG), liegen nicht vor. Die Klägerin hat in ihrem Antrag vom 10. Februar 1998 auch keine in wesentlicher Beziehung unrichtigen oder unvollständigen Angaben gemacht (§ 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 VwVfG). Insbesondere hat sie wahrheitsgemäß angegeben, nicht mit einer der in § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 ATGV aufgeführten Personen in häuslicher Gemeinschaft zu leben. Soweit sie unter Ziffer 4a des Antragsformulars angekreuzt hat, sie führe einen getrennten Haushalt nach § 4 ATGV/Abschnitt IV AER, handelt es sich nicht um eine Tatsachenangabe, sondern um eine rechtliche Wertung. Zur Erläuterung des Rechtsbegriffs „getrennter Haushalt" wird unter Ziffer 4a des Antragsformulars auf Ziffer 6.2.1 und 7.2.2 der Erläuterungen zur Auslandstrennungsgeldverordnung vom 1. Juli 1997 (113-310-131.10) verwiesen. Aus den Erläuterungen unter diesen Ziffern ergibt sich aber nicht - jedenfalls nicht für jemanden, der allenfalls gelegentlich mit diesem Rechtsgebiet zu tun hat -, was exakt unter einem „getrennten Haushalt" zu verstehen ist. Zudem hat die Klägerin ihre Angabe unter Ziffer 4a des Antragsformulars nach Rücksprache mit dem zuständigen Sachbearbeiter, Herrn Q. , gemacht. Dies ergibt sich sowohl aus ihrem handschriftlichen Vermerk auf dem Antragsformular direkt neben Ziffer 4a als auch aus ihrem wiederholten glaubhaften Vorbringen, sie habe die Gewährung des Auslandstrennungsgeldes sowie der Aufwandsentschädigung mit mehreren Mitarbeitern der hierfür zuständigen Referate abgesprochen. Da ihre augenscheinlich anfänglich bestehenden Zweifel durch eine Rückfrage beim zuständigen Sachbearbeiter ausgeräumt wurden, liegen auch die Voraussetzungen des § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 VwVfG (Kenntnis der Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes bzw. - hier einschlägig - grob fahrlässige Unkenntnis) nicht vor. Die Klägerin war nicht gehalten, sich weitergehend, als offenbar geschehen, in die Bedeutung der einschlägigen Vorschriften einzuarbeiten, um sich auf diese Weise ein abschließendes Urteil über die ihr zustehenden Leistungen zu bilden: Die Bestimmungen, welche die einem im Ausland tätigen Beamten zu gewährenden Leistungen regeln, sind durchweg selbst für einen mit der Materie vertrauten Juristen aus sich heraus nur schwer verständlich und nicht übersichtlich geregelt. Die einschlägigen Regelungen verteilen sich auf mehrere Gesetze, Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften. Hinzu kommt, dass erst wenige Wochen, bevor der Klägerin der Bescheid vom 11. Februar 1998 erteilt wurde, zahlreiche diese Leistungen betreffende Neuregelungen in Kraft getreten waren. Von daher durfte die Klägerin sich auf die Auskünfte des zuständigen Sachbearbeiters verlassen. d) Sowohl die Beklagte als auch das Verwaltungsgericht sind allerdings bei der Prüfung der Frage, ob den Ausgaben, welche die Klägerin im Vertrauen auf den Bestand des Bescheides vom 11. Februar 1998 getätigt hat, ein verbleibender Überzahlungsbetrag gegenübersteht, von einem Betrag i.H.v. 133.645,76 DM ausgegangen, welcher der Klägerin angeblich für einschlägige Ausgaben zur Verfügung stand. In die Berechnung dieses Betrages sind nicht nur die der Klägerin mit Bescheid vom 11. Februar 1998 zu Unrecht gewährten Leistungen (Entschädigung für getrennte Haushaltsführung, Reisebeihilfe und Aufwandsentschädigung i.H.v. insgesamt 71.384,57 DM), sondern auch ihr Mietzuschuss sowie ihr Auslandszuschlag (ohne den darin enthaltenen immateriellen Anteil) eingeflossen. Dies ist schon deswegen rechtlich zu beanstanden, weil auf diese Weise im Grunde rechtmäßig und bestandskräftig gewährte Leistungen mit aufgrund des Bescheides vom 11. Februar 1998 zu Unrecht gewährten Leistungen gleichgesetzt wurden. Dabei bleibt unberücksichtigt, dass diese Vorgehensweise im Ergebnis dazu führt, dass rechtmäßig gewährte Leistungen so behandelt werden, als ob der ihnen zugrunde liegende Bescheid zurückgenommen worden ist. Die schon aus diesem Grund zu beanstandende Berechnungsweise ist aber auch nicht mit dem Gesetz zu vereinbaren. Nach der einschlägigen Bestimmung in § 48 Abs. 2 VwVfG bezieht sich das geschützte Vertrauen unmittelbar auf den aufzuhebenden Verwaltungsakt und die aufgrund dieses Verwaltungsaktes gewährten Leistungen. Dies ergibt sich schon aus dem Wortlaut des § 48 Abs. 2 Satz 1 VwVfG, wonach ein rechtswidriger Verwaltungsakt .... nicht zurückgenommen werden darf, soweit der Begünstigte auf den Bestand des (besser: dieses) Verwaltungsaktes vertraut hat, und wird bestätigt durch den Wortlaut des § 48 Abs. 2 Satz 2 B. . 1 VwVfG, wonach darauf abzustellen ist, ob „der Begünstigte (Einfügung des Senats: aufgrund des rechtswidrigen Verwaltungsaktes) gewährte Leistungen verbraucht" hat. Vgl. H. Meyer, in: Knack, VwVfG, 8. Auflage 2003, § 48 Rn. 96, der auf den „Verbrauch der gewährten Leistungen" abstellt, sowie Sachs, in: Stelkens u.a., VwVfG, 6. Auflage 2001, § 48 Rn. 147, demzufolge „Verbrauch" vorliegt, „wenn die gewährte Leistung ausgegeben wurde, ...." Daraus folgt, dass bei der Prüfung, ob gewährte Leistungen im Vertrauen auf den Bescheid, dessen Rücknahme in Frage steht, verbraucht wurden, grundsätzlich nur von dem Gesamtbetrag der Leistungen ausgegangen werden darf, die aufgrund dieses Bescheides tatsächlich gewährt wurden. Dieser Gesamtbetrag darf nicht durch Einbeziehung weiterer Leistungen, insbesondere solcher, die aufgrund eines bestandskräftigen und von der in Rede stehenden Rücknahmeentscheidung nicht erfassten Verwaltungsaktes gewährt wurden, erhöht werden. Hiervon sind im Grundsatz auch die Beklagte - sie hat die Inlandsbezüge, den Kaufkraftausgleich sowie den immateriellen Teil des Auslandszuschlags nicht mit in ihre Berechnung einbezogen - sowie ausdrücklich auch das Verwaltungsgericht ausgegangen. Ob von diesem Grundsatz tatsächlich abgewichen werden darf, wenn - so das Verwaltungsgericht - mehrere Leistungen mit einem ähnlichen, nicht klar voneinander abgrenzbaren Leistungszweck bezogen werden, bedarf hier keiner Entscheidung. Denn im vorliegenden Fall lässt sich der Leistungszweck für alle fünf von der Beklagten in ihre Berechnung einbezogenen Leistungen - Entschädigung für getrennte Haushaltsführung, Reisebeihilfen, Aufwandsentschädigung, Mietzuschuss und Auslandszuschlag ohne immateriellen Anteil - eindeutig voneinander trennen. Ein anderes Ergebnis stand auch nicht zu erwarten: Es muss nämlich grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass der Gesetz-/Verordnungs-/Richtliniengeber bei der Regelung der Ausgleichszahlungen für die im Ausland verwendeten Bediensteten keine auslandsverwendungsbedingte Mehrbelastung mehrfach berücksichtigt, da er ansonsten das Ziel, diesen Bediensteten einen - wenn auch umfassenden - Ausgleich für ihre Mehrbelastungen einzuräumen, verfehlen würde. Die Entschädigung für getrennte Haushaltsführung gemäß §§ 4, 6 bis 8 und 10 ATGV dient - wie bereits ausgeführt - dem Ausgleich des Verpflegungsmehraufwandes bei getrennter Haushaltsführung. Die der Klägerin gewährten Reisebeihilfen (die Beklagte hat diese nicht extra ausgewiesen, sondern zusammen mit der Entschädigung für getrennte Haushaltsführung als Teil des Auslandstrennungsgeldes ausgewiesen) dienen dem Ausgleich trennungsbedingter Reisekosten. Bezüglich der beiden Komponenten, aus denen die Aufwandsentschädigung besteht, wird auf die vorstehenden Ausführungen unter 2 c) verwiesen. Der Mietzuschuss gemäß § 57 BBesG dient dem Ausgleich einer erhöhten Mietbelastung im Ausland - und zwar unabhängig davon, ob ein Fall der doppelten Mietbelastung vorliegt oder nicht. Grundsätzlich soll der Beamte von der für eine Auslandswohnung zu zahlenden Miete nur 18 % seiner Inlandsbezüge und zusätzlich 10 % des diesen Betrag übersteigenden Betrages selbst tragen. Diese auslands- bzw. trennungsbedingten Kosten werden vom materiellen Teil des Auslandszuschlags nicht erfasst. Der gemäß § 55 BBesG zu gewährende Auslandszuschlag soll die materiellen Mehraufwendungen und immateriellen Belastungen abgelten, die am ausländischen Dienstort entstehen. Vgl. Ziffer 55.1.1 BBesGVwV vom 11. Juli 1997, GMBl. 1997, S. 314; BVerwG, Urteile vom 28. August 1998 - 2 B 70.98 -, NVwZ 1999, 406, sowie vom 21. August 1997 - 2 C 40.96 -, ZBR 1998, 175. Aus dieser Zweckbestimmung folgt bereits, dass trennungsbedingte Mehraufwendungen vom Auslandszuschlag nicht erfasst werden, da diese zusätzlich zu den materiellen Mehraufwendungen und immateriellen Belastungen am ausländischen Dienstort hinzutreten. Dass trennungsbedingte Mehraufwendungen vom Auslandszuschlag nicht erfasst werden, ergibt sich zudem aus der Systematik der Regelungen, die die Höhe des Auslandszuschlages festlegen: Bedienstete, die mit ihrem Ehegatten am ausländischen Dienstort eine gemeinsame Wohnung haben - in einem solchen Fall fallen, von Ausnahmen abgesehen, keine trennungsbedingten Mehrkosten an -, erhalten gemäß § 55 Abs. 2 Satz 1 BBesG i.V.m. der Anlage VIa zum BBesG - bezüglich der Anlagen VIa bis VIh, nach denen sich die Höhe des Auslandszuschlags richtet, wird beispielsweise auf die Anhänge 16 bis 23 zu Art. 2 Nr. 3 des BBVAnpG 2003/2004, BGBl. I, S. 1798, 1823 ff, verwiesen - einen höheren Auslandszuschlag als verheiratete Bedienstete, deren Ehegatte nicht am ausländischen Dienstort wohnt (§ 55 Abs. 3 Nr. 4 BBesG i.V.m. Anlage VIb), obwohl bei letzteren trennungsbedingte Mehrkosten anfallen. Ob auch die Mietkosten für die ausländische Wohnung vom Auslandszuschlag erfasst werden, ergibt sich aus der vorstehend beschriebenen Zweckbestimmung dagegen nicht. Ein erster Anhalt dafür, dass dies nicht der Fall ist, folgt jedoch daraus, dass § 57 BBesG eine eigenständige Regelung zum Ausgleich einer im Ausland höheren Mietbelastung enthält. Dieser Anhalt verdichtet sich dadurch zur entsprechenden Überzeugung, dass der Gesetzgeber bei der Ermittlung der Höhe des materiellen Teils des Auslandszuschlags Mietkosten nicht berücksichtigt hat. Die Höhe des Auslandszuschlags richtet sich nicht allein nach dem Familienstand und den weiteren in § 55 Abs. 2 bis 4 BBesG bestimmten Faktoren, sondern zusätzlich nach der Stufe, denen der jeweilige ausländische Dienstort zugeordnet ist (§ 55 Abs. 6 BBesG). Bei der Ermittlung, welcher Stufe der jeweilige ausländische Dienstort zuzuordnen ist, wurde - bezogen auf den materiellen Teil des Auslandszuschlags - auf insgesamt elf „Ausgabegruppen" abgestellt, zu denen die Mietbelastung am jeweiligen ausländischen Dienstort nicht gehört. Zu den berücksichtigten „Ausgabegruppen" wie z.B. Nahrungs- und Genussmittel, Hauspersonal, Körper- und Gesundheitspflege vgl. Clemens u.a., Besoldungsrecht des Bundes und der Länder, Anhang zu § 55 BBesG, Anmerkungen S. 9 ff. Als Zwischenergebnis bleibt festzuhalten, dass bei der Prüfung der Frage, ob die Klägerin „gewährte Leistungen verbraucht" hat (§ 48 Abs. 2 Satz 2 VwVfG), allein der Gesamtbetrag in den Blick genommen werden darf, welcher der Klägerin aufgrund des Bescheides vom 11. Februar 1998 zugeflossen ist. Dabei handelt es sich um einen Betrag i.H.v. 71.384,57 DM. Dem lässt sich nicht erfolgreich entgegenhalten, ein Beamter verbrauche die ihm gewährten Bezüge nicht getrennt, sondern insgesamt. Das mag tatsächlich so sein. Hier geht es jedoch nicht um eine tatsächliche, sondern um eine rechtliche Betrachtungsweise, die ihren Inhalt aus der insoweit einschlägigen Regelung in § 48 Abs. 2 VwVfG ableitet. e) Des Weiteren macht die Klägerin zu Recht geltend, dass ihre in den Monaten September und Oktober 1999 getätigten Ausgaben ebenfalls berücksichtigt werden müssen. In diesem Zeitraum durfte sie noch davon ausgehen, dass der Bescheid vom 11. Februar 1998 Bestand haben würde, da sie erstmals mit Schreiben vom 25. Oktober 1999 (bezogen auf das Auslandstrennungsgeld) bzw. 27. Oktober 1999 (bezogen auf die Aufwandsentschädigung) über die Rechtswidrigkeit des Bescheides vom 11. Februar 1998 informiert wurde. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts kann eine Leistung bereits vor ihrer tatsächlichen Auszahlung i.S.d. § 48 Abs. 2 Satz 2 B. . 1 VwVfG verbraucht werden. Vgl. OVG Hamburg, Urteil vom 27. März 1987 - Bf. I 33/86 -, NVwZ 1988, 73; Kopp/Ramsauer, a.a.O., § 48 Rn. 108. Vertrauensschutz wird nicht erst durch die Auszahlung, sondern bereits durch den Gewährungsbescheid (hier: Bescheid vom 11. Februar 1998) begründet. Dies gilt jedenfalls dann, wenn wie im vorliegenden Fall die Leistung vorschriftsgemäß (§ 16 Abs. 2 Satz 1 ATGV, Abschnitt XIII Abs. 2 AER) erst nachträglich gezahlt wird, der Bedienstete also in Vorleistung gehen muss. f) Die von der Klägerin insbesondere in ihrem Schreiben vom 10. November 1999 geltend gemachten Ausgaben begründen jedoch nur zum Teil ein schutzwürdiges, der Rücknahme des Bescheides vom 11. Februar 1998 mit Wirkung für die Vergangenheit entgegenstehendes Vertrauen i.S.d. § 48 Abs. 2 Satz 2 B. . 1 VwVfG. Welche der von ihr geltend gemachten Ausgaben die Klägerin im Vertrauen auf den Bestand des Bescheides vom 11. Februar 1998 getätigt hat und in welchem Umfang dieses Vertrauen schutzwürdig ist, ergibt sich aus folgenden Erwägungen: aa) Die Klägerin hat im Zeitraum März 1998 bis Oktober 1999 insgesamt 174.220,- Französische Francs (= 53.876,43 DM) an Mietkosten für ihre Wohnung in G. -W. aufgebracht. Davon sind ihr allerdings insgesamt 7.254,22 DM als Mietzuschuss gemäß § 57 BBesG gewährt worden. Den zuletzt genannten Betrag hat die Klägerin allerdings nicht im Vertrauen auf den Bescheid vom 11. Februar 1998 verbraucht, sondern im Vertrauen auf den Bescheid vom 15. September 1998, mit dem ihr Mietzuschuss gemäß § 57 BBesG gewährt wurde. Die vorgenannten Beträge entnimmt der Senat der von der Klägerin vorgelegten Tabelle (Bl. 332 ff. d. Gerichtsakte). Die dortigen Angaben weichen zwar leicht von den Angaben in einer entsprechenden Aufstellung der Beklagten ab, die zudem nur den Zeitraum bis August 1999 erfasst. Jedoch ist die Beklagte den von der Klägerin vorgelegten Angaben nicht entgegen getreten. Der Senat sieht auch keine Möglichkeit, die voneinander abweichenden Angaben weiter aufzuklären, da die Beklagte und der Prozessbevollmächtigte der Beklagten auf Anfrage erklärt haben, ihnen lägen keine weiteren Verwaltungsakten vor. Bei der Ermittlung der Gesamtsumme der Mietzuschüsse hat der Senat außerdem noch einen Additionsfehler zugunsten der Klägerin korrigiert. Den verbleibenden Betrag i.H.v. 46.622,21 DM (53.876,43 DM - 7.254,22 DM) hat die Klägerin im Vertrauen auf den Bescheid vom 11. Februar 1998 zwecks Zahlung des Mietzinses für ihre Wohnung in G. -W. verbraucht. Dieses Vertrauen ist jedoch bei Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme (§ 48 Abs. 2 Sätze 1 und 2 VwVfG) nicht in vollem Umfang schutzwürdig. Die gemäß § 48 Abs. 2 Satz 1 VwVfG vorgesehene Abwägung ist in Fällen, in denen - wie hier - die Voraussetzungen des § 48 Abs. 2 Satz 2 VwVfG vorliegen (hier: Verbrauch der gewährten Leistung), nicht ausgeschlossen. Dies gilt im Sinne eines möglichen Korrektivs der gesetzlichen Grundwertung namentlich für atypische oder - wie hier - sehr komplexe Sachverhalte. § 48 Abs. 2 Satz 2 VwVfG enthält nämlich keine unwiderlegliche Vermutung, sondern - dies ergibt sich aus dem Wortlaut („in der Regel") - nur eine Regelvermutung, die eine abweichende Gewichtung der abzuwägenden Interessen nicht ausschließt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Februar 1993 - 11 C 47.92 -, BVerwGE 92, 81; Sachs, a.a.O., § 48 Rn. 151. Die Abwägung ist weder mit einer Ermessens- noch mit einer Beurteilungsermächtigung verbunden und damit gerichtlich in vollem Umfang überprüfbar. Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Oktober 1983 - 8 C 91.82 -, BVerwGE 68, 159; OVG NRW, Urteil vom 25. November 1996 - 25 A 1950/96 -, NVwZ-RR 1997, 585; Oldiges, NVwZ 2001, 626. Unter das öffentliche Interesse an der Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes fällt zum einen das Interesse an der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung. Daneben ist aber auch - zumal bei Geldleistungen - das Interesse an der sparsamen Verwendung öffentlicher Mittel zu berücksichtigen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. Oktober 1985 - 7 B 161.85 -, NVwZ 1986, 482; Kopp/Ramsauer, a.a.O., § 48 Rn. 99. Darüber hinaus sind im Rahmen der Abwägung alle Umstände und Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles, insbesondere auch die Folgen der Rücknahmeentscheidung, mit einzustellen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Februar 1982 - 2 C 9.81 -, DVBl. 1982, 795. Bei Anlegung dieses rechtlichen Maßstabes ist zu berücksichtigen, dass der Klägerin anstatt der mit Bescheid vom 11. Februar 1998 gewährten Aufwandsentschädigung ein Anspruch auf Beibehaltensentschädigung gemäß § 17 Abs. 1 Nr. 2 b) AUV für ihre C2. Wohnung sowie ein Anspruch auf einen höheren, als den von der Beklagten gewährten Mietzuschuss (s.u.) zustand. Diese der Klägerin zustehenden Leistungen führen im Ergebnis dazu, dass in Bezug auf die von ihr geleisteten Mietzahlungen ihr Vertrauen auf den Fortbestand des Bescheides vom 11. Februar 1998 nicht in vollem Umfang schutzwürdig ist. Die Beibehaltensentschädigung gemäß § 17 Abs. 1 Nr. 2 b) AUV dient ebenso wie die mietbezogene Komponente der Aufwandsentschädigung dazu, einen Ausgleich für eine doppelte Mietbelastung des Bediensteten zu gewähren. Beide Leistungen stehen in einem Ausschlussverhältnis (vgl. 2 c), S. 29). Aufgrund dieser Zweckidentität der rechtswidrig gewährten Leistung und einer stattdessen zu gewährenden Leistung ist das Vertrauen, die zu Unrecht gewährte Leistung (hier: Mietkomponente der Aufwandsentschädigung, welche die Beibehaltensentschä- digung betragsmäßig übersteigt) sei rechtmäßig gewährt worden, in Höhe der stattdessen zu gewährenden Leistung (hier: Beibehaltensentschädigung) bei Abwägung mit dem öffentlichen Interesse nicht schutzwürdig. Dadurch wird die Klägerin nicht benachteiligt. Zwar greift insoweit kein Vertrauensschutz ein, so dass folglich der Bescheid vom 11. Februar 1998 insoweit aufgehoben werden darf und insoweit auch ein Rückforderungsanspruch der Beklagten (s.u. 5.) besteht. Jedoch kann sie - und dies hat die Beklagte im angefochtenen Bescheid auch berücksichtigt - ihren Anspruch auf die nachträglich gewährte Beibehaltensentschädigung mit dem Rückforderungsanspruch verrechnen. Im Ergebnis wird die Klägerin also so gestellt, dass sie den Betrag, der ihr aufgrund der nachträglich gewährten Leistung zusteht, nicht zurückzahlen muss. Zu diesem Ergebnis käme es auch, wenn ihr für den entsprechenden Betrag Vertrauensschutz gewährt würde. Dann könnte sie allerdings ihren Anspruch auf Auszahlung der ihr zustehenden Beibehaltensentschädigung zusätzlich geltend machen mit der Folge, dass sie für den Zeitraum von März 1998 bis Oktober 1999 sowohl die Miete für ihre Wohnung in G. -W. als auch die Miete für ihre Wohnung in C. aus öffentlichen Mitteln finanziert hätte. Dieses Ergebnis stünde weder mit dem Gesetzmäßigkeitsgrundsatz noch mit einer sparsamen Verwendung öffentlicher Mittel in Einklang und zeigt, dass bei abwägender Betrachtung das Vertrauen der Klägerin in Höhe der nachträglich gewährten Beibehaltensentschädigung nicht schutzwürdig ist. Zudem hat auch die Klägerin nie geltend gemacht, dass ihr ein Anspruch auf Finanzierung beider Wohnungen durch die Beklagte zusteht. Bezüglich der der Klägerin zustehenden höheren Mietentschädigung (s.u.) gilt dasselbe. Auch diese Leistung dient demselben Zweck wie die Mietkomponente der Aufwandsentschädigung und steht zu dieser ebenfalls in einem Ausschlussverhältnis. Die Mietkomponente der Aufwandsentschädigung wird gemäß Abschnitt VI Abs. 1 Nr. 1 AER nämlich nur für den Teil des Mietzinses für die am Auslandsdienstort angemietete Wohnung gewährt, für den kein Anspruch auf Mietzuschuss besteht. Dagegen lassen die übrigen der Klägerin gewährten Bezüge(-bestandteile) den Vertrauensschutz unberührt. Inlandsdienstbezüge, Auslandszuschlag und Kaufkraftausgleich dienen einem anderen Zweck als die Mietkomponente der Aufwandsentschädigung und können kumulativ zu dieser Leistung gewährt werden. Nach alledem ist das Vertrauen der Klägerin in Bezug auf die von ihr getätigten Mietzahlungen nur i.H.v. 10.808,51 DM schutzwürdig. Von der Gesamtsumme der Mietzahlungen (53.876,43 DM) sind außer dem als Mietzuschuss gemäß § 57 BBesG gewährten Betrag (7.254,22 DM) noch die folgenden Beträge abzusetzen: - 34.351,14 DM als Beibehaltensentschädigung für den Zeitraum März 1998 bis Oktober 1999. Diesbezüglich hat das Verwaltungsgericht zu Recht entschieden, dass die Beklagte die Beibehaltensentschädigung zu gering angesetzt hat, nämlich nur in Höhe der Miete ohne zusätzliche Kosten, wie z.B. den Risikozuschlag für die Hausratsversicherung, Grundkosten für Telefon- und Kabelanschluss sowie Grundkosten für Strom, Wasser und Heizung. Bei diesen Kosten handelt es sich aber ebenfalls um „notwendige Auslagen für das Beibehalten der bisherigen Wohnung" i.S.d. § 17 Abs. 1 Nr. 2 b) AUV. Vgl. Ziffer 17.1.2 der Erläuterungen und Hinweise des Auswärtigen Amtes zur Durchführung der Auslandsumzugskostenverordnung, Rundschreiben des Auswärtigen Amtes vom 1. September 1997 - 113-9-4-134.00 - sowie das den Erläuterungen als Anlage 9 beigefügte Merkblatt. Dementsprechend stand der Klägerin eine monatliche Beibehaltensentschädigung i.H.v. 1717,57 DM zu, für den Zeitraum von März 1998 bis Oktober 1999 (20 Monate) ergibt sich ein Gesamtbetrag i.H.v. 34.351,14 DM. - 1.462,56 DM als höherer Mietzuschuss wegen der Nichtberücksichtigung der Garage. Wegen der Herleitung dieses Anspruchs wird auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts verwiesen. Dagegen kann für die Kosten des angemieteten Safes keine Erhöhung des Mietzuschusses verlangt werden, weil diese Kosten nicht Bestandteil der Leerraummiete i.S.d. § 57 BBesG sind. Damit verbleibt bezogen auf die Mietzahlungen ein Betrag von 10.808,51 DM (53.876,43 DM - 7.254,22 DM - 34.351,14 DM - 1.462,56 DM). In Höhe dieses Betrages ist das Vertrauen der Klägerin hinsichtlich der getätigten Mietzahlungen schutzwürdig. bb) Nach den übereinstimmenden Angaben der Beteiligten hat der Beklagte der Klägerin im Zeitraum März 1998 bis Juni 1999 Reisebeihilfen i.H.v. insgesamt 3240,38 DM gewährt. Diese Leistungen hat die Beklagte der Klägerin ebenfalls auf Grundlage des Bescheides vom 11. Februar 1998 als Auslandstrennungsgeld gewährt. Zusätzlich hat die Klägerin im Juli und Oktober 1999 weitere Kosten für Heimfahrten i.H.v. 654,- DM gehabt. Diesen Betrag von insgesamt 3.894,38 DM hat die Klägerin im Vertrauen auf den Bescheid vom 11. Februar 1998 für Heimfahrten verbraucht. Insofern ist ihr Vertrauen auch schutzwürdig. cc) Des Weiteren hat die Klägerin Mehrkosten für Restaurantbesuche, Telefon, Wäsche und Trinkgelder i.H.v. zusammen 830,- DM/Monat geltend gemacht. Hierbei handelt es sich um - aus ihrer Sicht - typische trennungsbedingte Mehrkosten, die die Klägerin im Vertrauen auf den Bestand des Bescheides vom 11. Februar 1998 gemacht hat. Auch insoweit ist ihr Vertrauen schutzwürdig. Für den Zeitraum von März 1998 bis Oktober 1999 ergibt sich somit ein weiterer Betrag i.H.v. 16.600,- DM, für den Vertrauensschutz besteht. dd) Bezüglich der geltend gemachten Kurkosten i.H.v. 6.000,- DM ist schon nicht ersichtlich, dass die Klägerin diese Ausgaben im Vertrauen auf den Bescheid vom 11. Februar 1998 getätigt hat. Die aufgrund dieses Bescheides gewährten Leistungen wurden der Klägerin zweckgebunden gewährt. Im Vertrauen auf diesen Bescheid können Ausgaben daher nur dann vorgenommen worden sein, wenn sie mit dem Verwendungszweck, für den diese Leistungen gewährt wurden, in einem gewissen Zusammenhang stehen. Letzteres ist in Bezug auf die Kosten einer Kur auch nicht ansatzweise ersichtlich. ee) Schließlich hat die Klägerin noch Aufwendungen für die ergänzende Ausstattung ihres Appartements in G. -W. mit Kleinmöbeln i.H.v. 5.500,- DM geltend gemacht. Diese Aufwendungen waren jedenfalls für den hier relevanten Zeitraum von März 1998 bis Oktober 1999 ebenfalls nicht vom Zweck der mit Bescheid vom 11. Februar 1998 gewährten Leistungen umfasst, da hierfür bis zum 31. Dezember 1999 eine gesonderte Leistung, nämlich der Möblierungszuschuss gemäß § 17 Abs. 1 Nr. 2 f) Halbsatz 2 AUV in der bis zum 31. Dezember 1999 geltenden Fassung, zur Verfügung stand. Damit stehen diese Aufwendungen ebenfalls in keinem Zusammenhang zum Verwendungszweck der mit Bescheid vom 11. Februar 1998 gewährten Leistungen und konnten ebenfalls nicht im Vertrauen auf den Bestand dieses Bescheides getätigt werden. Der Senat verkennt nicht, dass die Beklagte der Klägerin den Möblierungszuschuss nicht gewährt hat. Dem wird jedoch dadurch Rechnung getragen, dass die Klägerin ihren diesbezüglichen Anspruch mit der Rückforderung der Beklagten verrechnen kann (s.u. 5). Nach alledem besteht Vertrauensschutz für die von der Klägerin geltend gemachten Aufwendungen i.H.v. 31.302,89 DM (10.808,51 DM + 3.894,38 DM + 16.600,- DM). In Höhe dieses Betrages durfte der Bescheid vom 11. Februar 1998 nicht mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen werden. g) Vermögens- (§ 48 Abs. 2 Satz 2 B. . 2 VwVfG) bzw. andere Dispositionen, die den Vertrauensschutz über das vorstehend festgestellte Ausmaß hinweg erweitern, hat die Klägerin nicht getroffen. aa) Soweit die Klägerin geltend macht, sie habe im Vertrauen auf den Bescheid vom 11. Februar 1998 ihre C2. Wohnung beibehalten, so ist dem zu entgegnen, dass der Klägerin - was auch die Beklagte nicht bestreitet - diesbezüglich rückwirkend ab März 1998 ein Anspruch auf Beibehaltensentschädigung gemäß § 17 Abs. 1 Nr. 2 b) AUV zusteht. Dadurch ist insbesondere sichergestellt, dass die Klägerin, bezogen auf den Zeitraum vom 2. März 1998 bis zum 3. März 2000, für den der Bescheid vom 11. Februar 1998 mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen wurde, einen Ausgleich dafür erhält, dass sie für zwei Wohnungen Miete zahlen musste. Somit hat die Klägerin aufgrund dieser Disposition, was die Rücknahme des Bescheides vom 11. Februar 1998 mit Wirkung für die Vergangenheit angeht, keinen Nachteil erlitten, der Vertrauensschutz begründen könnte. bb) Des Weiteren hat die Klägerin sich mit Schriftsatz vom 18. Dezember 2003 darauf berufen, sie hätte auf der Erteilung einer uneingeschränkten Umzugskostenzusage bestanden, wenn sie von Anfang an gewusst hätte, dass ihr weder Auslandstrennungsgeld noch Aufwandsentschädigung gewährt werden könnten. Dagegen hatte sie zuvor mehrfach angegeben, die eingeschränkte Umzugskostenzusage wäre ihr angesichts ihrer persönlichen Situation auf ihren eigenen Wunsch hin erteilt worden. Von diesem in sich widersprüchlichen Vortrag abgesehen, verkennt die Klägerin, dass die Erteilung einer uneingeschränkten Umzugskostenzusage gemäß § 17 Abs. 1 AUV ausgeschlossen war, weil sie der IAO zunächst nur für ein Jahr zugewiesen wurde. Nach dieser Vorschrift wird eine eingeschränkte Umzugskostenzusage erteilt, wenn feststeht, dass eine Verwendung im Ausland weniger als zwei Jahre andauern wird. Entgegen der Ansicht der Klägerin sind die Tatbestandsvoraussetzungen des § 17 Abs. 1 AUV nicht schon dann zu verneinen, wenn die Möglichkeit besteht, dass ein zunächst für ein Jahr konzipierter Einsatz im Ausland verlängert wird. Wäre die Vorschrift so zu verstehen, wäre ihr Anwendungsbereich stark eingeschränkt, weil sich eine derartige Möglichkeit so gut wie nie ausschließen lässt. § 17 Abs. 1 AUV ist daher entsprechend seinem Sinn und Zweck auszulegen. Dieser besteht ersichtlich darin, Umzugskosten einzusparen in Fällen, in denen ein Bediensteter (zunächst) für einen Zeitraum von unter zwei Jahren im Ausland eingesetzt wird. In der Mehrzahl dieser Fälle lässt sich eine Verlängerung der Tätigkeit im Ausland weder sicher voraussehen noch vollständig ausschließen. Für diesen Normalfall ist § 17 Abs. 1 AUV aber gerade geschaffen worden. § 17 Abs. 1 AUV ist daher dahingehend auszulegen, dass eine eingeschränkte Umzugskostenzusage grundsätzlich immer dann zu erteilen ist, wenn eine Tätigkeit im Ausland (zunächst) auf einen Zeitraum von unter zwei Jahren begrenzt ist. Für diese Auslegung spricht ferner die Systematik des § 17 AUV: Dauert eine Verwendung im Ausland länger als nach Absatz 1 vorgesehen, kann gemäß § 17 Abs. 2 Satz 1 AUV die für die längere Zeit zustehende Umzugskostenvergütung gezahlt werden. Der Anwendungsbereich dieser Vorschrift wäre ebenfalls weitgehend eingeschränkt, würde man der Auslegung der Klägerin folgen. Allerdings hätte die Beklagte der Klägerin trotz der zunächst auf ein Jahr befristeten Verwendungsdauer in H. eine uneingeschränkte Umzugskostenzusage erteilen können, wenn ein (Voll-)Umzug der Klägerin nach H. im dienstlichen Interesse gelegen hätte. Anhaltspunkte dafür, dass diese Voraussetzung im Falle der Klägerin erfüllt war, sind jedoch weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. cc) Des Weiteren hat die Klägerin ausgeführt, sie habe es mit Rücksicht auf die mit Bescheid vom 11. Februar 1998 gewährten Leistungen unterlassen, eine komfortablere Wohnung zu nehmen. In diesem Fall hätte sie - so die Klägerin - einen höheren Mietzuschuss i.H.v. bis zu 2000,- DM erhalten. Insoweit ist schon nicht ersichtlich, in welchem Zusammenhang die Auswahl ihrer Wohnung mit der Gewährung von Auslandstrennungsgeld und Aufwandsentschädigung steht. Es gibt keine Vorschrift, die besagt, dass ein Bediensteter, der diese Leistungen bezieht, einen geringeren Mietzuschuss erhält oder in eine weniger komfortable Wohnung ziehen muss. Vielmehr besteht gemäß § 57 BBesG Anspruch auf Mietzuschuss für die Anmietung des als notwendig anerkannten Wohnraums - und zwar unabhängig davon, ob und ggf. welche anderen „Auslandsleistungen" (Auslandszuschlag, Auslandstrennungsgeld, Aufwandsentschädigung etc.) der betreffende Bedienstete ansonsten erhält. Es hätte der Klägerin somit unabhängig von der Gewährung von Auslandstrennungsgeld und Aufwandsentschädigung offen gestanden, ab Beginn ihrer Tätigkeit in H. eine in ihren Augen komfortablere Wohnung anzumieten. Im Übrigen würde bezüglich dieser Disposition, sofern der vorstehend verneinte Zusammenhang bestünde, das Interesse an der Rücknahme des Verwaltungsaktes das Vertrauen der Klägerin überwiegen. Die entgangene Nutzung einer komfortableren Wohnung lässt sich nicht kapitalisieren; auch die Klägerin hat einen derartigen Versuch nicht unternommen. Angesichts dieser Sachlage bestünde keine Veranlassung, der Klägerin die ihr rechtswidrig gewährten Leistungen teilweise oder ganz zu belassen. Da die Klägerin keine weiteren Vertrauensschutz begründenden Dispositionen getroffen hat, verbleibt es bei einem Vertrauensschutz i.H.v. 31.302,89 DM. Kein Vertrauensschutz besteht i.H.v. 40.081,68 DM (71.384,57 DM - 31.302,89 DM). h) Die Ermessensausübung der Beklagten ist - bezogen auf die Rücknahme mit Wirkung für die Vergangenheit - ebenfalls nicht zu beanstanden. Entgegen der Ansicht der Klägerin ergibt sich aus dem Rücknahmebescheid vom 29. Februar 2000 sowie dem Widerspruchsbescheid vom 9. Januar 2001 eindeutig, dass sie ihr Ermessen nicht nur in Bezug auf die Rückforderung, sondern auch in Bezug auf die Rücknahme ausgeübt hat. Bezüglich des Umfangs der Ermessenserwägungen ist zu beachten, dass zahlreiche Aspekte, die üblicherweise in Ermessenserwägungen einfließen, gemäß § 48 Abs. 2 VwVfG bereits bei der Prüfung des Vertrauensschutzes Berücksichtigung finden. Insbesondere die Ausführungen auf Seite 7 des Widerspruchsbescheides zeigen, dass sich die Beklagte mit den Ermessensgesichtspunkten auseinander gesetzt hat, die die Klägerin im Widerspruchsverfahren vorgebracht hat. aa) Entgegen der Ansicht der Klägerin ist die Ermessensentscheidung nicht deswegen fehlerhaft, weil die Beklagte das Rundschreiben des BMI vom 8. März 1961 - II A 1-21270-14II/61 -, ergänzt durch Rundschreiben vom 31. Mai 1974 -D I 1- 210 178/3 -, nicht beachtet hat. Dieses Rundschreiben nennt das Rücknahmeermessen einschränkende Voraussetzungen für die rückwirkende Aufhebung von Bescheiden, mit denen Dienst- oder Versorgungsbezüge festgesetzt oder geregelt werden. Ob es sich bei Auslandstrennungsgeld und Aufwandsentschädigung um Dienstbezüge i.S.d. Rundschreibens handelt, bedarf keiner Vertiefung. Wie bereits dargelegt, kommt Verwaltungsvorschriften - um eine solche handelt es sich bei besagtem Rundschreiben - keine direkte, sondern nur eine mittelbare Außenwirkung über die tatsächlich geübte Verwaltungspraxis zu. Der Senat ist davon überzeugt, dass im hier relevanten Zeitraum seit 1998 eine dem vorstehend zitierten Rundschreiben entsprechende Verwaltungspraxis weder im Bereich des früheren Bundesministeriums für Arbeit und Sozialordnung noch im gesamten Bereich der Beklagten (mehr) bestand: Das Rundschreiben stammt aus der Zeit vor In-Kraft-Treten des Verwaltungsverfahrensgesetzes am 1. Januar 1977 und schränkt die Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte im Vergleich zu § 48 VwVfG beträchtlich ein. Es ist daher davon auszugehen, dass die Behörden sich nach Erlass des Verwaltungsverfahrensgesetzes an den Voraussetzungen des § 48 VwVfG und nicht an denen des restriktiveren Rundschreibens aus dem Jahre 1961 orientiert haben. Außerdem - und das ist für die Überzeugung des Senats entscheidend - hat dieses Rundschreiben bisher in keinem der zahlreichen Rückforderungsfälle auf dem Gebiet des Besoldungs- oder Versorgungsrechts, über die der Senat zu entscheiden hatte, Anwendung gefunden. bb) Die Beklagte war nicht verpflichtet, bei ihrer Rücknahmeentscheidung zu berücksichtigen, welche Kosten bei einem Vollumzug von C. nach H. oder dann entstanden wären, wenn die Klägerin eine teurere Wohnung angemietet hätte. Bezüglich der Kosten eines Vollumzugs scheidet eine derartige Verpflichtung schon deswegen aus, weil - dies wurde bereits dargelegt - es im März 1998 an einer rechtlichen Grundlage dafür fehlte, der Klägerin eine uneingeschränkte Umzugskostenzusage zu erteilen. Eine Verpflichtung zur Berücksichtigung fiktiver Kosten besteht aber auch unabhängig davon grundsätzlich nicht, da dem Umzugskosten- und Trennungsgeldrecht eine Gegenüberstellung fiktiver Kosten für den Fall rechtmäßigen Alternativverhaltens fremd ist. Vgl. Urteil des Senats vom 4. August 2005 - 1 A 2946/03 -, juris; OVG Rheinland- Pfalz, Urteil vom 6. Februar 1991 - 2 A 12329/90 -, DÖD 1991, 264. Dieser Grundsatz gilt nicht nur dann, wenn die Gewährung einer Leistung begehrt wird, sondern auch, wenn die Rückforderung rechtswidrig gewährter Leistungen im Streit steht. cc) Die Ermessensentscheidung der Beklagten ist auch nicht deswegen fehlerhaft, weil die Klägerin - wie sie behauptet - wegen ihres Geschlechts diskriminiert worden ist. Die von der Klägerin geltend gemachte Ungleichbehandlung ist schon nicht substantiiert dargelegt und darüber hinaus in Bezug auf die hier zu beurteilende Entscheidung, den Bescheid vom 11. Februar 1998 zurückzunehmen, rechtlich unerheblich. (i) Die Klägerin hat selbst nicht behauptet, in vergleichbaren Fällen sei grundsätzlich von der Rücknahme rechtswidriger Gewährungsbescheide abgesehen worden. Diesbezüglich fühlt sie sich in Bezug auf einen namentlich benannten männlichen Kollegen beschwert, weil bei diesem ein Verbrauch der zu Unrecht gewährten Leistungen anerkannt worden sei, bei ihr selbst aber nicht (Bl. 212 der Gerichtsakte im Parallelverfahren 1 A 4733/03). Letzteres entspricht indessen nicht den Tatsachen: Die Beklagte hat die Angaben der Klägerin, inwieweit sie die ihr zu Unrecht gewährten Leistungen verbraucht habe, nicht angezweifelt und hat diesbezüglich einen Betrag von 64.343,33 DM (vgl. Bescheid vom 29. Februar 2000) anerkannt. Lediglich ein Teil der von der Klägerin geltend gemachten Aufwendungen (Möbel, Kur) wurde - im Ergebnis zu Recht - aufgrund rechtlicher Erwägungen nicht als im Vertrauen auf den Bescheid vom 11. Februar 1998 verbraucht anerkannt. Im Übrigen hat die Beklagte mitgeteilt, der von der Klägerin benannte Beamte habe den überzahlten Betrag zurückgezahlt. Anhaltspunkte dafür, warum diese Angabe nicht glaubhaft sein sollte, hat die Klägerin nicht mitgeteilt. Da es insoweit schon an einer ausreichenden Darlegung einer Diskriminierung aufgrund des Geschlechts fehlt, ist es nicht erforderlich, die Personalakte des von der Klägerin benannten Beamten zu Beweiszwecken hinzuzuziehen. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den von der Klägerin zitierten EU-Richtlinien, insbesondere nicht aus der Richtlinie 97/80/EG über die Beweislast bei Diskriminierung aufgrund des Geschlechts. Die in Art. 4 Abs. 1 dieser Richtlinie geregelte Beweislastumkehr setzt voraus, dass Tatsachen glaubhaft gemacht sind, die das Vorliegen einer unmittelbaren oder mittelbaren Diskriminierung vermuten lassen. Daran fehlt es hier, soweit die Klägerin eine sie diskriminierende Handhabung des § 48 VwVfG rügt. (ii) Darüber hinaus macht die Klägerin geltend, sie und zwei Kolleginnen seien im Vergleich zu ihren männlichen Kollegen schlechter behandelt worden als diese, weil Letzteren von Anfang an eine uneingeschränkte Umzugskostenzusage erteilt worden sei. Als Folge hiervon hätten die männlichen Kollegen am Auslandsdienstort größere Wohnungen anmieten können und seien ihnen deshalb höhere Mietzuschüsse gewährt worden. Außerdem hätten ihre männlichen Kollegen keine trennungsbedingten Kosten gehabt und hätten sie nur eine Wohnung finanzieren müssen, sie selbst aber zwei. Diesbezüglich gilt: - Wie bereits dargelegt, stehen die Regelungen des § 4 Abs. 1 ATGV bzw. des Abschnitts IV AER, nach denen im Ausland tätigen alleinstehenden Bediensteten weder ein Anspruch auf Auslandstrennungsgeld in Form von Entschädigung für getrennte Haushaltsführung und Reisebeihilfen noch ein Anspruch auf Aufwandsentschädigung zusteht, mit Art. 3 Abs. 1 GG in Einklang. Dass die Beklagte - allein - den männlichen Mitarbeitern diese Leistungen unabhängig von den Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 ATGV bzw. des Abschnitts IV Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 AER gewährt hat, hat die Klägerin selbst nicht behauptet. - Die Klägerin musste bis zum 22. Januar 2001 nicht zwei Mieten tragen, da ihr - dies wurde ebenfalls bereits dargelegt - rückwirkend ein Anspruch auf Beibehaltensentschädigung für ihre bisherige Wohnung in C. zustand. Zwar wurde ihr diese Entschädigung erst ab März 2000 tatsächlich ausgezahlt. Für den Zeitraum März 1998 bis Februar 2000 hat sie die Entschädigung - wirtschaftlich gesehen - ebenfalls erhalten, da sie mit der Rückforderung der Beklagten verrechnet wird (s.u. 5). Dass die Klägerin ab dem 23. Januar 2001 eine doppelte Mietbelastung zu tragen hatte, hängt allein damit zusammen, dass sie von der ihr erteilten uneingeschränkten Umzugskostenzusage keinen Gebrauch gemacht hat. - Der Vorwurf, sie sei durch die Erteilung einer eingeschränkten Umzugskostenzusage diskriminiert worden, ist schon deswegen schwer nachzuvollziehen, weil ihren eigenen Angaben zufolge die Erteilung einer solchen jedenfalls im Februar/März 1998 ihrem eigenen Wunsch entsprach. - Zwischen der Anerkennung einer Wohnung als i.S.d. § 57 BBesG notwendig und der Art der Umzugkostenzusage (eingeschränkt oder unbeschränkt) besteht - wie bereits ausgeführt - kein Zusammenhang, da der im Ausland verwendete Beamte in beiden Fällen seinen tatsächlichen Lebensmittelpunkt am ausländischen Dienstort hat. Dementsprechend differenziert auch Ziffer 57 BBesGVwV bezüglich des als notwendig anzuerkennenden Wohnraums nicht nach der Art der Umzugskostenzusage. - Die Klägerin geht zu Unrecht davon aus, ihr stehe ein Anspruch auf Gewährung eines gleich hohen Mietzuschusses zu wie einem - bezogen auf den Familienstand - vergleichbaren männlichen (oder weiblichen) Kollegen. Nach dem Grundsatz der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit ist die Klägerin wie jeder andere im Ausland verwendete Bedienstete verpflichtet, von den erhältlichen angemessenen Wohnungen die preiswerteste anzumieten, um den Mietzuschuss so gering wie möglich zu halten. Es besteht nur ein Anspruch darauf, für eine angemessene Wohnung einen Mietzuschuss zu erhalten. Aus diesem Grund liegt eine Diskriminierung nicht bereits dann vor, wenn ein vergleichbarer Bediensteter einen höheren Mietzuschuss erhält. Das hängt allein von der Höhe seiner Inlandsdienstbezüge und dem von ihm zu entrichtenden Mietzins ab. Letzteres hängt von dem jeweiligen Angebot auf dem Wohnungsmarkt ab, das nicht gleichbleibend ist. Da die Bediensteten darauf angewiesen sind, möglichst schon bei Dienstantritt über eine Wohnung zu verfügen, können sie auch nicht lange abwarten, ob sich noch eine preiswertere Wohnung findet. Im Ergebnis führt dies dazu, dass „vergleichbaren" Bediensteten am selben Auslandsdienstort abhängig von ihren Inlandsbezügen sowie davon, was für Wohnungen ihnen angeboten wurden, ein unterschiedlich hoher Mietzuschuss zu gewähren ist. Für das von ihr angemietete Appartement ist der Klägerin (im Ergebnis) der ihr zustehende Mietzuschuss gewährt worden. Zwar hat die Beklagte bei der Berechnung dieses Zuschusses die Kosten für die Garage zu Unrecht nicht mit angesetzt, jedoch hat das Verwaltungsgericht und ihm folgend der Senat diesen Posten berücksichtigt (s.o. f) aa) und den sich daraus ergebenden Mehranspruch mit der Rückforderung der Beklagten verrechnet (s.u. 5). Hätte ein (männlicher) Kollege dieses Appartement angemietet, hätte er einen Mietzuschuss in gleicher Höhe erhalten. - Ferner hat die Beklagte die von der Klägerin benannten Vergleichsfälle überprüft und im Parallelverfahren 1 A 4733/03 (Bl. 57 f. der Gerichtsakte) mitgeteilt, dass den von der Klägerin benannten männlichen Kollegen von Anfang an eine uneingeschränkte Umzugskostenzusage habe erteilt werden können, weil sie der IAO von Anfang an für zwei Jahre oder länger zugewiesen worden seien. Erst 1997 habe die IAO ihre Praxis geändert und habe auf einer einjährigen Zuweisung bestanden. Diese Angaben hält der Senat ebenfalls für glaubhaft. Anhaltspunkte dafür, warum diese Angaben nicht der Wahrheit entsprechen, sind weder dargelegt noch ersichtlich. In Bezug auf den Kollegen Q1. ergibt sich schon aus den Angaben der Klägerin, dass dieser lange vor ihr der IAO zugewiesen wurde. Die Klägerin hätte hierzu auch weitere Angaben machen können. Wenn es ihr möglich ist, die konkrete Höhe des Mietzinses, den ihre Kollegen zahlen, zu benennen, dann kann sie auch in Erfahrung bringen, wann diese Kollegen ihre Tätigkeit bei der IAO begonnen haben. - Schließlich kommt es darauf, ob in Bezug auf die Art der erteilten Umzugskostenzusage oder auf die Höhe des Mietzuschusses eine Ungleichbehandlung der Klägerin vorliegt, für die hier zu entscheidende Frage, ob die Beklagte den Bescheid vom 11. Februar 1998 zurücknehmen durfte, rechtlich nicht an. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) ist zur Klärung der Frage, ob der Grundsatz des gleichen Entgelts beachtet worden ist, jeder einzelne Bestandteil des den betroffenen Arbeitnehmern (Arbeitnehmer i.S.d. EU-Rechts sind auch Beamte) gewährten Arbeitsentgelts miteinander zu vergleichen. Vgl. Urteile vom 26. Juni 2001 - C-381/99 - (Brunnhofer), im Volltext abgedruckt unter www.curia.eu.int, Rn. 35, sowie vom 17. Mai 1990 - C-262/88 - (Barber), Slg. 1990, I-1944 Rn. 34/35. Bei der Entscheidung über die Rücknahme des Bescheides vom 11. Februar 1998 geht es allein um Auslandstrennungsgeld und Aufwandsentschädigung. Ob eine Ungleichbehandlung in Bezug auf den Mietzuschuss oder andere Entgeltbestandteile erfolgt ist, ist demzufolge für die Entscheidung über die Rücknahme des Bescheides vom 11. Februar 1998 unerheblich. Mit anderen Worten: Selbst wenn feststünde, dass die Klägerin in Bezug auf einen bestimmten Entgeltbestandteil (hier z.B. Mietzuschuss) gegenüber ihren männlichen Kollegen schlechter gestellt gewesen wäre, so wäre es nicht ermessensfehlerhaft einen Bescheid zurückzunehmen, mit dem ihr andere Entgeltbestandteile (hier: Auslandstrennungsgeld und Aufwandsentschädigung) zu Unrecht gewährt wurden. Der Klägerin wäre es allerdings nicht verwehrt, die ihr aufgrund der ihrer Ansicht nach erfolgten Diskriminierung zustehenden Ansprüche anderweitig geltend zu machen. Da die Ermessensentscheidung der Beklagten nicht zu beanstanden ist, ist die Rücknahme des Bescheides vom 11. Februar 1998 mit Wirkung für die Vergangenheit i.H.v. 40.081,68 DM rechtmäßig. 5. Soweit der Bescheid vom 11. Februar 1998 zurückgenommen werden durfte, also i.H.v. 40.081,68 DM, ist die Beklagte grundsätzlich berechtigt, die der Klägerin zu Unrecht gewährten Leistungen zurückzufordern (a-c). Der Senat verkennt nicht, dass das Verwaltungsgericht den von der Klägerin zurück zu zahlenden Betrag auf 19.906,72 DM festgesetzt hat. Da nur die Klägerin Berufung eingelegt hat, darf der Senat im Ergebnis zu keinem höheren Rückzahlungsbetrag gelangen (§ 129 VwGO). Bei dem vorstehend genannten Betrag i.H.v. 40.081,68 DM handelt es sich aber nur um ein rechnerisches Zwischenergebnis und nicht um den konkret festzusetzenden Rückzahlungsbetrag. Dieser ergibt sich, dem Ansatz des Verwaltungsgericht folgend, im Wege der Verrechnung des der Beklagten gegen die Klägerin dem Grunde nach zustehenden Rückforderungsanspruchs i.H.v. 40.081,68 DM mit den der Klägerin gegen die Beklagte zustehenden Ansprüchen (d). Die Beklagte hat im angefochtenen Rücknahmebescheid die der Klägerin zustehenden Ansprüche mit dem ihr, der Beklagten, nach ihrer Ansicht zustehenden Rückforderungsbetrag verrechnet (saldiert). Daran muss sie sich nach Treu und Glauben festhalten lassen, und zwar auch bezüglich der Ansprüche (erhöhte Beibehaltensentschädigung, erhöhter Mietzuschuss, Möblierungszuschuss gemäß § 17 Abs. 1 Nr. 2 f) Halbsatz 2 AUV a.F.), die sie selbst unberücksichtigt gelassen hat, obwohl die Klägerin diese Ansprüche bereits vor Erlass des Widerspruchsbescheides geltend gemacht hat (vgl. Bl. 90 d. Beiakte 1 sowie Bl. 106 d. Beiakte 3). Ob die Klägerin mit den ihr zustehenden Ansprüchen ihrerseits wirksam aufgerechnet hat, bedarf somit keiner weiteren Befassung. Da die der Klägerin zustehenden Ansprüche in ihrer Gesamtheit den Betrag (40.081,68 DM) übersteigen, den die Beklagte nach den vorstehenden Ausführungen dem Grunde nach zurückfordern durfte, steht der Beklagten kein Rückforderungsanspruch mehr zu, sodass sie nicht berechtigt war, einen Rückforderungsbetrag festzusetzen. a) Ob im gegebenen Fall der Rückforderung überzahlten Auslandstrennungsgeldes bzw. überzahlter Aufwandsentschädigung § 12 Abs. 2 BBesG oder § 87 Abs. 2 BBG als Rechtsgrundlage heranzuziehen ist, bedarf keiner Klärung, da beide Normen auf die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) verweisen und auch ansonsten nahezu wortgleich sind. Zur Abgrenzung von § 12 Abs. 2 BBesG und § 87 Abs. 2 BBG vgl. Mayer, a.a.O., § 12 Rn. 3. b) Der Klägerin wurden Bezüge i.H.v. 40.081,68 DM zu viel gezahlt. Der Begriff „zu viel gezahlt" i.S.d. §§ 12 Abs. 2 BBesG, 87 Abs. 2 BBG entspricht sinngemäß dem Begriff „ohne rechtlichen Grund" in § 812 Abs. 1 BGB. Vgl. Mayer, a.a.O., § 12 Rn. 8 mit zahlreichen Verweisen auf die Rechtsprechung des BVerwG. Auslandstrennungsgeld und Aufwandsentschädigung wurden i.H.v. 40.081,68 DM ohne Rechtsgrund gezahlt, weil diese Leistungen der Klägerin nach den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften nicht zustanden und der Bescheid vom 11. Februar 1998, aufgrund dessen diese Leistungen gewährt wurden, in dieser Höhe mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen wurde. Entgegen der Ansicht der Klägerin beruhen diese Leistungen auch nicht auf weiteren Verwaltungsakten i.S.d. § 35 VwVfG, die ebenfalls der Aufhebung bedurft hätten. Bei der monatlichen Auszahlung dieser Leistungen handelt es sich um einen tatsächlichen Akt ohne rechtliche Regelung; eine solche ist auch nicht in der schriftlichen Mitteilung enthalten, mit der die Klägerin ggf. monatlich über die Höhe des ihr gewährten Auslandstrennungsgeldes bzw. der ihr gewährten Aufwandsentschädigung in Kenntnis gesetzt wurde. Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte abweichend von der üblichen Vorgehensweise in Bezug auf die aufgrund des Bescheides vom 11. Februar 1998 monatlich ausgezahlten Leistungen eine rechtsverbindliche Regelung getroffen hat, sind weder vorgetragen noch aus den vorliegenden Unterlagen ersichtlich. Zur rechtlichen Qualität der mit der Auszahlung verbundenen Vorgänge vgl. Mayer, a.a.O, § 12 Rn. 10 ff. c) Auf den Wegfall der Bereicherung (§ 818 Abs. 3 BGB) kann die Klägerin sich nicht berufen. Diesbezüglich ist zu differenzieren: Der Betrag von 40.081,68 DM unterteilt sich in drei Teilbeträge. Den ersten Teilbetrag i.H.v. 34.351,14 DM und den zweiten Teilbetrag i.H.v. 1.462,56 DM hat die Klägerin im Vertrauen auf den Bestand des Bescheides vom 11. Februar 1998 zwecks Begleichung des Mietzinses für ihr Appartement in G. -W. ausgegeben, jedoch war dieses Vertrauen nicht schutzwürdig (s.o. 4 f) aa). Daneben verbleibt ein Betrag i.H.v. 4.267,98 DM (40.081,68 DM - 34.351,14 DM - 1.462,56 DM). Bezüglich dieses Betrages kann sich die Klägerin schon deshalb nicht auf Entreicherung berufen, weil sie diesen Betrag nicht im Vertrauen auf den Bestand des Bescheides vom 11. Februar 1998 ausgegeben hat, dieser Betrag sich also noch in ihrem Vermögen befindet. Den auf Mietzahlungen verwendeten Betrag i.H.v. 34.351,14 DM hat die Klägerin zwar ausgegeben. Jedoch hätte sie die Mietzahlungen, wenn sie nicht über die ihr zu Unrecht gewährte Miet-Komponente der Aufwandsentschädigung hätte verfügen können, notwendigerweise - sie brauchte eine Wohnung in bzw. in der Nähe von H. , weil sie dort arbeitete - aus ihrem restlichen Vermögen bestreiten müssen. Sie hat also aufgrund der Verwendung der ihr zu Unrecht gewährten Leistung Aufwendungen aus ihrem sonstigen Vermögen erspart. In einem solchen Fall dauert die Bereicherung fort. Die Frage, ob eine Bereicherung weggefallen ist, ist nämlich nicht nach rechtlichen, sondern nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu beurteilen und richtet sich nach einem Vergleich des Vermögensstandes im Zeitpunkt des Empfangs der rechtswidrig gewährten Leistung mit demjenigen im Zeitpunkt der Rückforderung. Danach liegt eine Entreicherung nicht vor, wenn die rechtswidrig gewährte Leistung gespart oder für Ausgaben verwendet wird, die ohne die rechtswidrig gewährte Leistung aus dem übrigen Vermögen bestritten worden wären. Vgl. BGH, Urteile vom 17. Januar 2003 - V ZR 235/02 -, NJW 2003, 3271, sowie vom 9. Mai 1984 - IVb ZR 7/83 -, NJW 1984, 2095; Mayer, a.a.O. § 12 Rn. 27 c; Palandt, BGB, 65. Auflage 2006, § 818 Rn. 34. Dieses Ergebnis entspricht auch der Billigkeit: Es ist nochmals zu betonen, dass der Klägerin für den Zeitraum März 1998 bis Oktober 1999 - also für denselben Zeitraum, für den sie zu Unrecht Auslandstrennungsgeld und Aufwandsentschädigung bezog - ein Anspruch auf Beibehaltensentschädigung für ihre C2. Wohnung i.H.v. 34.351,14 DM zustand. Dies entspricht dem Betrag, um den es hier geht. Die Beibehaltensentschädigung ist mit der Rückforderung zu verrechnen (s. nachfolgend d). Wirtschaftlich gesehen wurde daher die zu Unrecht gewährte Miet-Komponente der Aufwandsentschädigung gegen die Beibehaltensentschädigung ausgetauscht, und zwar beschränkt auf denselben Zeitraum. Dies entspricht dem Zweck beider Leistungen, eine doppelte Mietbelastung des im Ausland tätigen Bediensteten zu verhindern. Eine solche hat die Klägerin im Zeitraum März 1998 bis Oktober 1999 in Höhe der Beibehaltensentschädigung faktisch nicht gehabt, der entsprechende Betrag wurde lediglich nachträglich einem anderen „Topf" (Beibehaltens- statt Aufwandsentschädigung) entnommen. Bezüglich des weiteren Teilbetrages i.H.v 1.462,57 DM gelten die vorstehenden Ausführungen entsprechend. Auch hier wurde wirtschaftlich gesehen ein Betrag, der zu Unrecht als Aufwandsentschädigung gewährt wurde, nachträglich durch eine - rechtmäßige - Erhöhung des Mietzuschusses ersetzt. d) Gegen die Rückforderung kann die Klägerin folgende ihr gegen die Beklagte zustehenden Forderungen geltend machen: - Beibehaltensentschädigung für den Zeitraum März 1998 bis Oktober 1999 (20 x 1717,57 DM), 34.351,14 DM, - erhöhter Mietzuschuss wegen der Nichtberücksichtigung der Garage (vgl. Ziffer 57.1.2. BBesGVwV) für den Zeitraum März 1998 bis August 1999 (18 x 91,41 DM), 1.462,56 DM, - Beibehaltensentschädigung für den Zeitraum November 1999 bis Februar 2000 (4 x 1717,57 DM), 6.870,28 DM, - Differenz zwischen der gewährten Beibehaltensentschädigung (1625,- DM) und der der Klägerin zustehenden Beibehaltensentschädigung (1717,57 DM) für den Zeitraum März 2000 bis 22. Januar 2001 (10 x 92,57 DM + 65,69 DM), 991,39 DM, - Möblierungszuschlag gemäß § 17 Abs. 1 Nr. 2 f) Halbsatz 2 AUV in der bis zum 31. Dezember 1999 geltenden Fassung für den Zeitraum März 1998 bis Dezember 1999. Bei dem von der Klägerin in diesem Zeitraum bewohnten Appartement handelt es sich um eine möblierte Wohnung im Sinne dieser Norm. Die Klägerin hat ihren Anspruch erstmals mit Schreiben vom 10. November 1999 und damit vor Ablauf der zweijährigen Ausschlussfrist des § 14 Abs. 6 Satz 1 BUKG geltend gemacht. Somit steht ihr ein Zuschlag i.H.v. 10 % der Gesamtmietkosten zu. Diese betrugen im Zeitraum März 1998 bis Dezember 1999 59.252,43 DM. Darin enthalten waren - wie sich der in der Verwaltungsakte enthaltenen Rechnung entnehmen lässt - jeweils 300,- Französische Francs (= 91,41 DM) für Garage (22 Monate) und Safe (18 Monate). Diese Posten sind abzuziehen, da der Möblierungszuschlag sich nach der Größe der Wohnung und damit nach den Mietkosten für die Wohnung selbst bemisst. Danach stehen der Klägerin als Möblierungszuschlag 10 % von 55.596,03 DM (59.252,43 DM - 40 x 91,41 DM) zu, 5.559,60 DM. Der Senat ist nicht daran gehindert, den Möblierungszuschlag etwas niedriger anzusetzen als das Verwaltungsgericht. Zwar hat nur die Klägerin und nicht auch die Beklagte Berufung eingelegt, so dass der Senat gemäß § 129 VwGO nicht zum Nachteil der Klägerin vom Urteil des Verwaltungsgerichts abweichen darf. Dieses Verbot bezieht sich indes nur auf den Tenor der erstinstanzlichen Entscheidung, nicht aber auf einzelne Begründungselemente. Im vorliegenden Fall bezieht sich der Tenor der Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht auf den Möblierungszuschlag. Es ist offensichtlich, dass die der Klägerin zustehenden Ansprüche die Rückforderung der Beklagten übersteigen, sodass die Verrechnung der gegenseitigen Ansprüche dazu führt, dass der Beklagten keine Rückforderung mehr zusteht. Es besteht daher kein Anlass zu prüfen, ob der Klägerin weitere Ansprüche - mit Ausnahme der ausdrücklich vom Antrag erfassten Ansprüche (s.u. II bis V) - zustehen. 6. Die Rücknahme des Bescheides vom 11. Februar 1998 mit Wirkung für die Zukunft, d.h. mit Wirkung ab dem 4. März 2000 - der Rücknahmebescheid vom 29. Februar 2000 wurde der Klägerin am 3. März 2000 bekannt gegeben -, ist rechtmäßig. Die Grundvoraussetzungen - Rechtswidrigkeit des Bescheides, Einhaltung der Frist des § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG - liegen vor (s.o. 2. und 3.). Vertrauensschutz gemäß § 48 Abs. 2 Sätze 1 und 2 VwVfG steht der Aufhebung des Bescheides vom 11. Februar 1998 mit Wirkung für die Zukunft nicht entgegen. Dass die Klägerin bis Ende Oktober 1999 einen beträchtlichen Teil der ihr aufgrund dieses Bescheides gewährten Leistungen im Vertrauen auf den Bestand dieses Bescheides verbraucht hat (s.o. 4 f), hindert die Aufhebung dieses Bescheides mit Wirkung für die Zukunft nicht. Die Klägerin hat auch keine Disposition getroffen, die der Rücknahme mit Wirkung für die Zukunft entgegen steht: Die der Klägerin nachträglich gewährte Beibehaltensentschädigung wurde ihr über den 4. März 2000 hinaus gewährt. Damit war zunächst auch für die Zukunft sicher gestellt, dass die Klägerin keiner doppelten Mietbelastung ausgesetzt war (s.o. 4 g) aa). Diesbezüglich ist eine Änderung erst dadurch eingetreten, dass die Beklagte der Klägerin eine uneingeschränkte Umzugskostenzusage erteilt hat, von der die Klägerin keinen Gebrauch gemacht hat. Diese - zumal nach der Rücknahme erfolgte - Entscheidung steht einer Rücknahme des Bescheides vom 11. Februar 1998 mit Wirkung für die Zukunft schon deswegen nicht entgegen, weil sie auf einem freien Entschluss der Klägerin beruht: Die Klägerin hat den Mietvertrag für ihre H1. Wohnung, in die sie am 1. April 2001 eingezogen ist und die ihrer Ansicht nach für einen Vollumzug von C. nach H. nicht geeignet war, am 26. Januar 2001 unterzeichnet. Dies ergibt sich aus ihrem im Verfahren 1 B 943/01 eingereichten Schriftsatz vom 22. März 2001. Zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Mietvertrages wusste sie bereits, dass ihr eine uneingeschränkte Umzugskostenzusage erteilt worden war. Es hätte ihr offen gestanden, eine für einen Vollumzug geeignete Wohnung anzumieten. Ob etwas anderes dann gegolten hätte, wenn sie den Mietvertrag bereits vor Bekanntgabe der uneingeschränkten Umzugskostenzusage abgeschlossen hätte, bedarf daher keiner weiteren Prüfung. Bezüglich der weiteren von der Klägerin geltend gemachten Dispositionen gilt für die Rücknahme des Bescheides vom 11. Februar 1998 mit Wirkung für die Zukunft nichts anderes als in Bezug auf dessen Rücknahme mit Wirkung für die Vergangenheit. Auf die Ausführungen unter 4 g) bb) und cc) wird verwiesen. Die Ermessensentscheidung ist bezüglich der Rücknahme mit Wirkung für die Zukunft ebenfalls nicht zu beanstanden. Gesichtspunkte, die es ermessensfehlerhaft erscheinen lassen, der Klägerin eine ihr nicht zustehende Leistung von beträchtlicher Höhe weiter zu belassen, liegen nicht vor. Auf die Ausführungen unter 4 h) wird verwiesen. II. Der Hauptantrag zu 2. stellt gegenüber den erstinstanzlich zur Entscheidung gestellten Anträgen eine Erweiterung des Begehrens und damit eine Klageänderung i.S.d. § 91 Abs. 1 VwGO dar. Diese ist zulässig, da die Beklagte sich mit Schriftsatz vom 13. Juli 2005 auf die geänderte Klage eingelassen hat, ohne der Klageänderung zu widersprechen (§ 91 Abs. 1 und 2 VwGO). Darüber hinaus ist die Änderung wegen des bestehenden engen sachlichen Zusammenhangs mit dem Hauptantrag zu 1. sachdienlich. Jedoch steht der Klägerin auch für den Zeitraum 4. März 2000 bis März 2001 kein Anspruch auf die mit Bescheid vom 11. Februar 1998 gewährten Leistungen, d.h. auf Auslandstrennungsgeld und Aufwandsentschädigung nach der AER, zu. Ein solcher Anspruch ergibt sich weder aus den einschlägigen Vorschriften noch aus dem Verwaltungsakt vom 11. Februar 1998, der mit Wirkung für die Zukunft, d.h. mit Wirkung ab dem 4. März 2000 (s.o. I.6), aufgehoben wurde. III. Ein Anspruch auf die hilfsweise geltend gemachten Mehrauslagen gemäß § 4 Abs. 5 und 6 AUV steht der Klägerin ebenfalls nicht zu. Diese Vorschriften erfassen ersichtlich nur den vom Verwaltungsgericht dargestellten Sonderfall, dass der Bezug der Wohnung am neuen Dienstort im Ausland - z.B. wegen Renovierungsarbeiten oder weil erst für einen späteren Zeitpunkt eine Wohnung angemietet werden konnte - noch nicht möglich ist und eine vorläufige Unterkunft bezogen werden muss. § 4 Abs. 5 und 6 AUV dienen dem Ausgleich der hierdurch entstehenden Mehrbelastungen aufgrund erhöhter Mietaufwendungen, z.B. für ein Hotelzimmer (Abs. 5), bzw. Verpflegungskosten (Abs. 6). Dies ergibt sich schon aus dem Wortlaut der Norm: § 4 Abs. 5 Satz 1 und Abs. 6 Satz 1 AUV („während des in Abs. 5 genannten Zeitraums") knüpfen an den Zeitraum „vom Tage des Einladens des Umzugsgutes bis zum Tage des Bezugs der Wohnung" an. Dabei handelt es sich nach der allgemeinen Lebenserfahrung um einen kurzen, überschaubaren Zeitraum. Das Ergebnis der Auslegung des Wortlauts der Norm wird durch ihre Systematik bestätigt: § 4 AUV regelt „Reisekosten". Dies ist ein weiteres Indiz dafür, dass § 4 Abs. 5 und 6 AUV keine Dauerzustände erfasst. Vgl. im Ergebnis auch Ziffer I.11 und I.12 der vom Auswärtigen Amt herausgegebenen Fibel für Auslandsumzüge mit Hinweisen zur Auslandsbesoldung (Neuauflage Januar 2002), abgedruckt bei Kopicki/Irlenbusch, Umzugskostenrecht des Bundes, Band II, Teil C Nr. 14a. Dass die so verstandenen Voraussetzungen des § 4 Abs. 5 und 6 AUV nicht vorliegen, hat das Verwaltungsgericht ausführlich dargelegt. Auf die diesbezüglichen Ausführungen wird verwiesen. Aus dem Bescheid vom 15. September 1998 kann die Klägerin keine weitergehenden Rechte herleiten. Zwar hat die Beklagte mit diesem Bescheid das Appartement der Klägerin „für einen vorübergehenden Aufenthalt als notwendig" anerkannt. Diese Passage ist, wie Verwaltungsakte im Allgemeinen, jedoch nicht aus der subjektiven Sicht der Klägerin auszulegen. Maßgebend ist entsprechend der Auslegungsregel des § 133 BGB der erklärte Wille, wie ihn der Empfänger bei objektiver Würdigung verstehen konnte. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Januar 2000 - 11 VR 4.99 -, NVwZ 2000, 553, sowie Urteil vom 18. Juni 1980 - 6 C 55.79 -, BVerwGE 60, 223; Kopp/Ramsauer, a.a.O., § 35 Rn. 19. Dafür, dass die Beklagte mit Bescheid vom 15. September 1998 mit bindender Wirkung anerkannt hat, dass es sich bei dem von der Klägerin gemieteten Appartement um eine vorläufige Unterkunft i.S.d. § 4 Abs. 5 und 6 AUV gehandelt hat, liegen keine objektiven Anhaltspunkte vor: Der Bescheid vom 15. September 1998 ist ersichtlich in einem ganz anderen Zusammenhang ergangen; § 4 Abs. 5 und 6 AUV werden in dem Bescheid nicht erwähnt. Das Datum des Bescheides spricht ebenfalls dagegen, dass die Beklagte das von der Klägerin gemietete Appartement als vorläufige Unterkunft i.S.d. § 4 Abs. 5 und 6 AUV anerkannt hat: Am 15. September 1998 wohnte die Klägerin dort bereits seit über einem halben Jahr, also über einen Zeitraum, der nicht mehr als vorläufig bezeichnet werden kann. IV. Zum zweiten Hilfsantrag ist vorab zu bemerken, dass dieser Antrag sich entsprechend seinem Wortlaut auf Mietentschädigung gemäß § 5 AUV beschränkt. Ansprüche auf Beibehaltensentschädigung gemäß § 17 Abs. 1 Nr. 2 b) AUV sind - soweit sie sich auf den Zeitraum ab dem 23. Januar 2001 beziehen - Gegenstand des Parallelverfahrens 1 A 4733/03. Indessen ist auch dieser Antrag unbegründet. Der Klägerin steht kein Anspruch auf Mietentschädigung für ihre C2. Wohnung zu, da sie das Mietverhältnis für diese Wohnung nicht gekündigt hat und aus dieser Wohnung auch nicht ausgezogen ist. Gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 AUV wird Miete für die bisherige Wohnung bis zu dem Zeitpunkt, zu dem das Mietverhältnis frühestens gelöst werden kann, längstens jedoch für sechs Monate, für eine Wohnung im Ausland längstens für neun Monate, erstattet, wenn für dieselbe Zeit Miete für eine Unterkunft am neuen Dienstort gezahlt werden muss. Diese Regelung berücksichtigt, dass die Kündigung der bisherigen Wohnung (hier: die Wohnung der Klägerin in C. ) und die Anmietung einer neuen Wohnung im Ausland (hier: die von der Klägerin nach Erteilung der uneingeschränkten Umzugskostenzusage anzumietende Wohnung) nicht immer nahtlos aufeinander abgestimmt werden können. § 5 Abs. 1 Satz 1 AUV bezweckt, eine doppelte Mietbelastung während eines solchen Überschneidungszeitraums zu verhindern. Aus dieser Zweckbestimmung folgt, dass Mietentschädigung gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 AUV nur dann zu gewähren ist, wenn trotz Kündigung der bisherigen Wohnung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach dem Auszug aus dieser Wohnung noch Miete zu zahlen ist. Vgl. Ziffer 5.1.1 der Erläuterungen und Hinweise des Auswärtigen Amtes zur Durchführung der Auslandsumzugskostenverordnung, Rundschreiben des Auswärtigen Amtes vom 1. September 1997 - 113-9-4-134.00 - sowie Meyer/Fricke, Umzugskosten im öffentlichen Dienst, Stand: November 2005, § 8 Rn. 7, zur nahezu wortgleichen Regelung des § 8 Abs. 1 Satz 1 BUKG. Die zahlreichen Argumente, die die Klägerin gegen die Erteilung der uneingeschränkten Umzugskostenzusage vorgebracht hat, sind im vorliegenden Zusammenhang unerheblich. Die Erteilung einer uneingeschränkten Umzugskostenzusage ist Voraussetzung für einen auf § 5 AUV gestützten Anspruch, da ohne eine solche Zusage der Umzug, der Anspruchsvoraussetzung für einen Anspruch aus § 5 AUV ist, nicht erfolgen kann. V. Schließlich ist die Klage auch in Bezug auf den mit ihr geltend gemachten Anspruch auf Gewährung eines nach Ziffer 57.1.10 BBesGVwV berechneten (und damit höheren) Mietzuschusses abzuweisen. Der Klage dürfte diesbezüglich schon deswegen kein Erfolg beschieden sein, weil ihr die Bestandskraft des Bescheides vom 15. September 1998 entgegen steht. Mit diesem Bescheid hat die Beklagte festgelegt, dass sich der Mietzuschuss nach Ziffer 57.1.7 BBesGVwV berechnet. Gegen diesen Bescheid hat die Klägerin keinen Widerspruch eingelegt. Bei dem Schreiben vom 29. September 2000 dürfte es sich um eine widerholende Verfügung handeln, die keinen erneuten Rechtsbehelf gegen den unanfechtbaren Bescheid vom 15. September 1998 eröffnet. Zur Abgrenzung Zweitbescheid - wiederholende Verfügung sowie zu der Frage, ob eine wiederholende Verfügung die Möglichkeit eines Rechtsbehelfes gegen bestandskräftige Verwaltungsakte eröffnet, vgl. Sachs, a.a.O., § 51 Rn. 57 ff. Dieser Punkt bedarf jedoch keiner weiteren Vertiefung, da die Beklagte den Mietzuschuss zutreffend auf Grundlage der Ziffer 57.1.7 BBesGVwV berechnet hat. Gemäß § 57 Abs. 1 BBesG ist der Berechnung des Mietzuschusses die Miete für den als notwendig anerkannten leeren Wohnraum zugrunde zu legen. Dementsprechend legen Ziffern 57.1.7 und 57.1.10 BBesGVwV Abschläge für Bestandteile des Mietzinses fest, die typischerweise in der Leerraummiete nicht enthalten sind. Es ist auch rechtlich nicht zu beanstanden, dass die Beklagte die Mietentschädigung gemäß Ziffer 57.1.7 und nicht gemäß Ziffer 57.1.10 BBesGVwV festgesetzt hat. Mangels abweichender Anhaltspunkte geht der Senat davon aus, dass sich eine dem Wortlaut dieser Ziffern entsprechende Verwaltungspraxis herausgebildet hat. Danach ist die Beklagte im Falle der Klägerin nicht unter Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG von ihrer Verwaltungspraxis abgewichen. Bei dem von der Klägerin bis Ende März 2001 bewohnten Zwei- Zimmer-Appartement handelt es sich nicht um ein Hotelzimmer i.S.v. Ziffer 57.1.10, sondern um eine möblierte Wohnung i.S.v. Ziffer 57.1.7 BBesGVwV. In diesem Zusammenhang ist nicht entscheidend, dass sich das Appartement der Klägerin in einer Hotelanlage befand. Entscheidend ist vielmehr, ob das Wohnen in diesem Appartement im Rahmen einer Gesamtbetrachtung eher dem Wohnen in einer möblierten Wohnung oder dem Leben im Hotel entspricht. Ersteres ist der Fall: Dafür spricht zunächst die lange Wohndauer von drei Jahren, dies ist für einen Hotelaufenthalt ungewöhnlich. Außerdem hat die Klägerin ihr Appartement ihren eigenen Angaben zufolge teilweise mit eigenen Möbeln, Bildern, Vorhängen usw. ausgestattet, auch dies entspricht nicht dem in einem Hotel Üblichen. Dasselbe gilt für die Ausstattung des Appartements mit Geschirrspüler, Ofen, Kochplatten und Kühlschrank. Bei einem Hotelaufenthalt ist die Nutzung des Hotelsafes üblicherweise im Zimmerpreis mitenthalten, die Klägerin musste hierfür extra bezahlen. Der Senat verkennt nicht, dass in dem von der Klägerin zu entrichtenden Mietzins Leistungen inbegriffen waren, die auch in Hotels üblich sind (Austausch der Bettbezüge und Handtücher, Reinigung). Dieser Gesichtspunkt tritt jedoch im Rahmen einer Gesamtbetrachtung gegenüber den übrigen Gesichtspunkten zurück. VI. Der Senat konnte bezüglich sämtlicher Klageanträge in der Sache entscheiden, ohne zuvor Beweis erheben zu müssen. Zwar hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 15. Dezember 2005 mehrere Beweisanträge gestellt. Diese durfte der Senat auf der Grundlage der in der Verhandlung abgegebenen protokollierten „Verzichtserklärung" der Klägerin und ihres Prozessbevollmächtigten in Verbindung mit den vorherigen Erläuterungen des Senatsvorsitzenden (denen klar zu entnehmen gewesen ist, dass bei einer solchen Erklärung eine Bescheidung der Anträge erst außerhalb der mündlichen Verhandlung im Rahmen der zu treffenden Entscheidung erfolgen würde) wie auch angesichts des Umstands, dass ein weiterer Vortrag der Klägerin nach Entscheidung über die Anträge nicht mehr beabsichtigt gewesen ist, als sog. Hilfsbeweisanträge behandeln. Solche Anträge lösen die Rechtsfolge des § 86 Abs. 2 VwGO - Entscheidung über Beweisanträge durch gesonderten Beschluss - nicht aus. Vgl. etwa BVerwG, z. B. Beschlüsse vom 7. März 2003 - 6 B 16.03 -, Buchholz 310 § 86 Abs. 2 VwGO Nr. 55, und vom 9. Mai 1996 - 9 B 254.96 -, juris; Kopp/Schenke, a.a.O., § 86 Rn. 19 m.w.N. Den betreffenden Anträgen mit den dort thematisierten Beweisthemen und Beweismitteln brauchte aus folgenden Gründen nicht entsprochen zu werden: 1. Dem Beweisantrag zu 1. fehlt es mit Blick auf das Beweisthema an der erforderlichen Rechtserheblichkeit für die zu treffende Entscheidung. Darauf, ob den männlichen Mitarbeitern, die der IAO zur Dienstleistung zugewiesen waren, höhere Mietzuschüsse gewährt wurden als den entsprechenden weiblichen Mitarbeitern, kommt es aus den oben auf S. 52 bis 54 niedergelegten Erwägungen nicht an. 2. Der Beweisantrag zu 2. ist weder bezogen auf das Beweismittel noch bezogen auf das Beweisthema ausreichend substantiiert. Wer die „Betreffenden" sind, in deren Personalakten Einsicht genommen werden soll, lässt sich weder dem Beweisantrag noch den übrigen Ausführungen der Klägerin abschließend entnehmen. Des Weiteren fehlt es an der Darlegung der Voraussetzungen, aufgrund derer den männlichen Mitarbeitern bis zu ihrem endgültigen Umzug nach H. „Trennungsgeld" (= Entschädigung für getrennte Haushaltsführung) und Reisebeihilfen gewährt worden sein sollen. Die Klägerin hat weder behauptet noch dargelegt, dass diese Leistungen auch den männlichen Mitarbeitern gewährt wurden, denen kein Anspruch auf diese Leistungen zustand. Dagegen steht fest, dass die Klägerin die Voraussetzungen für die Gewährung dieser Leistungen nicht erfüllte. 3. Der Beweisantrag zu 3. enthält mehrere eigenständige Beweisanträge, über die jeweils unabhängig voneinander zu entscheiden ist: - Soweit die Klägerin beantragt, Beweis darüber zu erheben, dass Bundesbediensteten, denen bei einer Abordnung ins Ausland eine eingeschränkte Umzugskostenzusage erteilt wurde, üblicherweise Auslandstrennungsgeld und Aufwandsentschädigung gewährt wird, fehlt es - wie schon beim Beweisantrag zu 2. - an der Darlegung der Voraussetzungen, aufgrund derer diesen Bediensteten diese Leistungen üblicherweise gewährt worden sein sollen. Die Klägerin hat weder behauptet noch dargelegt, dass diese Leistungen üblicherweise auch den Bediensteten gewährt werden, denen kein Anspruch auf diese Leistungen zusteht. Dagegen steht fest, dass die Klägerin die Voraussetzungen für die Gewährung dieser Leistungen nicht erfüllte. - Soweit sich der Beweisantrag zu 3. auf die Gewährung von Leistungen nach § 4 Abs. 5 und 6 AUV, die Berechnung des Mietzuschusses auf Grundlage der Ziffer 57.1.10 BBesGVwV sowie die Berücksichtigung der Kosten für einen Safe bezieht, geht die Klägerin von falschen tatsächlichen Voraussetzungen aus. Die Klägerin war im Zeitraum März 1998 bis März 2001 entgegen ihrer Ansicht weder vorübergehend noch in einem Hotelzimmer untergebracht, sondern für die Dauer von drei Jahren in einer möblierten Wohnung. Auf die Ausführungen auf S. 61/62 und S. 64/65 wird verwiesen. - Die ebenfalls unter Beweis gestellte Behauptung, „dass bei Bundesbediensteten eine Zusage für die Vergangenheit nur in Ausnahmefällen zurückgenommen wird", versteht der Senat dahin, dass die Klägerin behauptet, die Gewährung von Auslandstrennungsgeld und Aufwandsentschädigung werde nur ausnahmsweise mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen. Insoweit fehlt es dem Beweisantrag ebenfalls an der Rechtserheblichkeit für die zu treffende Entscheidung. Es entspricht der Struktur des § 48 Abs. 2 VwVfG, dass Verwaltungsakte, die Voraussetzung für die Gewährung von Geldleistungen sind, nur im Ausnahmefall zurückgenommen werden können, weil ihrer Rücknahme im Regelfall ein schutzwürdiges Vertrauen des Verwaltungsaktsadressaten entgegen steht. Im Falle der Klägerin liegt i.H.v. 40.081,68 DM ein solcher vom Regelfall abweichender Ausnahmefall vor; bezüglich der Einzelheiten wird auf die Ausführungen auf S. 39 bis 45 wird verwiesen. - Soweit die Klägerin beantragt, Beweis darüber zu erheben, dass der Bund in Fällen, in denen ein Verwaltungsakt, der Voraussetzung für die Gewährung von Geldleistungen ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen wird, sich hinsichtlich anderer, stattdessen zu gewährender Leistungen nicht auf Verjährung beruft, fehlt es dem Beweisantrag ebenfalls an der Rechtserheblichkeit für die zu treffende Entscheidung. Die Leistungen, die die Klägerin mit den Anträgen zu 2. (einschließlich der in diesem Antrag enthaltenen Hilfsanträge) und 3. einklagt, stehen ihr schon nach dem einschlägigen materiellen Recht nicht zu; auf Verjährungsfragen kommt es insoweit nicht an. Auf die Ausführungen auf S. 61 bis 65 wird verwiesen. - Schließlich bezieht sich der Beweisantrag zu 3. auf die mangelnde Abstimmung zwischen dem früheren Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung und den „zuständigen Fachressorts". Auch insoweit ist weder dargelegt noch ersichtlich, inwieweit dieser Frage für die zu treffende Entscheidung Relevanz zukommt. Bei der Entscheidung, ob ein Verwaltungsakt, der Voraussetzung für die Gewährung von Geldleistungen ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen ist, handelt es sich sowohl in Bezug auf die im Rahmen der Prüfung des Vertrauensschutzes vorzunehmende Abwägung als auch in Bezug auf die zu treffende Ermessensentscheidung um eine für den jeweiligen Einzelfall zu treffende Entscheidung der zuständigen Behörde. Einer Abstimmung mit anderen Ressorts bedarf es - soweit eine solche, wie hier, nicht ausdrücklich vorgeschrieben ist - in diesen Fällen nicht. VII. Eine Vorlagepflicht an ein anderes Gericht - unter Aussetzung des vorliegenden Verfahrens - besteht nicht. Auf der Grundlage der Rechtsauffassung des Senats, wie sie in der sachlichen Bescheidung der Klageanträge zum Ausdruck kommt, sind weder die Voraussetzungen nach Art. 100 Abs. 1 GG noch diejenigen nach Art. 234 EGV erfüllt. Für eine Aussetzung zwecks Vorlage der Sache an das Bundesverwaltungsgericht fehlt es bereits an einer einschlägigen Rechtsgrundlage. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen nach §§ 132 Abs. 2 VwGO, 127 BRRG nicht gegeben sind.