Beschluss
1 A 1187/08
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2009:1106.1A1187.08.00
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Tenor
Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 12.698,01 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 12.698,01 Euro festgesetzt. G r ü n d e Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die von dem Kläger allein geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils erster Instanz (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen auf der Grundlage der – fristgerechten – Darlegungen des Klägers nicht. Zweifel solcher Art sind begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründe im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt. An solchen Zweifeln fehlt es hier. Das Verwaltungsgericht hat die Klage, mit welcher sich der Kläger gegen seine auf § 55 Abs. 5 SG gestützte fristlose Entlassung aus dem Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit wendet, im Kern mit der Begründung abgewiesen, dass der Kläger seine Dienstpflichten wiederholt verletzt habe und sein Verbleiben in der Bundeswehr die militärische Ordnung ernstlich gefährden würde. Die in dem angefochtenen Bescheid festgestellten, als Nr. 1 bis 3 aufgeführten Dienstpflichtverletzungen vom 27. Mai 2004 (Missachtung des dienstlichen Auftrags, Unterlagen zu überarbeiten), 14. Juni 2006 (Tätigung schwer verunglimpfender und beleidigender Aussagen über einen Soldaten der Teileinheit) und 7. Mai 2006 (Führen eines Fahrzeuges, obwohl der Kläger infolge des Genusses alkoholischer Getränke nicht in der Lage war, das Fahrzeug sicher zu führen, und dadurch Gefährdung fremder Sachen von bedeutendem Wert) seien gegeben. Am 14. Januar 2007 habe der Kläger sodann durch ein Wachvergehen erneut gegen seine Dienstpflichten verstoßen. Auf der Grundlage der im Verwaltungsverfahren sowie im gerichtlichen Verfahren erfolgten Zeugenvernehmungen stehe zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Kläger seinen Wachdienst als Torposten der "C. Kaserne M. " am Morgen des 14. Januar 2007 verlassen habe, obwohl sein Dienst durch den Wachhabenden noch nicht beendet worden sei. Dieses Verhalten stelle angesichts der dem Kläger bekannten Regelung in Nr. 712 der ZDv 10/6, nach welcher der Wachdienst eines Postens der alten Wache erst ende, wenn der Wachhabende den Wachdienst für beendet erkläre, eine Verletzung der Gehorsamspflicht dar. Zwar habe der Kläger behauptet, der Wachhabende – der Zeuge T. – habe am Morgen des 14. Januar 2007 gegen 7.00 oder 8.00 Uhr zu ihm gesagt, er könne gehen, wenn die Nachfolger da seien. Diese Behauptung sei jedoch durch die glaubhaften – vom Gericht im einzelnen gewürdigten – Aussagen des Zeugen T. und der (nur) im Verwaltungsverfahren vernommenen Zeugen N. und Q. (die beiden Streifenposten) widerlegt. Auch der Zeuge L. (der mit dem Kläger eingeteilte weitere Torposten) habe eine Erlaubnis des Wachhabenden zum vorzeitigen Abrücken nicht bestätigen können; er habe allerdings angegeben, dass er und der Kläger von der Wache abgerückt seien, ohne einen Befehl des Vorgesetzten dazu gehabt zu haben. Ob der stellvertretende Wachhabende, der Zeuge G. , zugegen gewesen sei, als der Kläger und der Zeuge L. die Wache verlassen hätten, sei unerheblich, da nur der Wachhabende die Berechtigung habe, den Wachdienst der Posten für beendet zu erklären (Nr. 712 ZDv 10/6). Offen bleiben könne ferner, ob der Kläger – wie in der Entlassungsverfügung angenommen – seine Dienstpflichten auch dadurch verletzt habe, dass er seine Waffe an den Nachfolger übergeben habe, obwohl der Wachhabende nicht zugegen gewesen sei. Denn bereits die übrigen, zur Überzeugung des Gerichts feststehenden Dienstpflichtverletzungen rechtfertigten die Annahme, dass ein Verbleib des Klägers in seinem Dienstverhältnis die militärische Ordnung ernstlich gefährden würde. Eine solche ernstliche Gefährdung sei aus zwei Gründen zu bejahen. Zum einen bestehe mit Blick darauf, dass der Kläger regelmäßig gegen seine Dienstpflichten verstoßen habe, ohne dass die deshalb gegen ihn ergriffenen Disziplinarmaßnahmen eine Besserung bewirkt hätten, eine Wiederholungsgefahr. Zum anderen erwiesen sich die Verfehlungen des Klägers als typisches Teilstück einer als allgemeine Erscheinung auftretenden Neigung zu Disziplinlosigkeit, die nicht geduldet werden könne. Das hiergegen gerichtete Zulassungsvorbringen ist insgesamt nicht geeignet, die behaupteten ernstlichen Zweifel i.S.d. § 124 Abs.2 Nr. 1 VwGO zu wecken. Das gilt zunächst für das Vorbringen, welches sich auf die Bewertung einzelner dem Kläger vorgehaltener Verfehlungen als der Entscheidung zugrunde zu legende (gewichtige) Dienstpflichtverletzung bezieht. Insoweit macht der Kläger – erstens und der Sache nach zutreffend – geltend, dass der Soldat, welchem gegenüber der Kläger die verunglimpfenden und beleidigenden Aussagen ("Scheiß-Türke") getätigt habe, sich selbst nicht beleidigt gefühlt habe. Dieser Vortrag lässt indes bereits eine Auseinandersetzung mit der erstinstanzlichen Entscheidung vermissen, in welcher insoweit ausgeführt ist, dass die tatsächlichen Feststellungen der Disziplinarverfügung vom 28. Juni 2006, nach welcher der Kläger schwere verunglimpfende und beleidigende Aussagen über einen Soldaten seiner Teileinheit getätigt hat, gemäß § 145 Abs. 2 WDO für das vorliegende Verfahren bindend seien. Zur Reichweite der Bindungswirkung einer unanfechtbaren Disziplinarverfügung nach § 145 Abs. 2 WDO in einem eine Entlassung eines Soldaten nach § 55 Abs. 5 GG betreffenden Verfahren vgl. näher den Senatsbeschluss vom 17. September 2008 – 1 B 670/08 –, juris. Abgesehen davon ist es für die Frage, ob eine Verletzung der Plicht aus § 12 Satz 2 SG, die Ehre des Kameraden zu achten, vorliegt, nicht entscheidungserheblich, ob der Betroffene eine ihm geltende schwer verunglimpfende und beleidigende Äußerung tatsächlich als solche aufgefasst bzw. sich subjektiv verletzt gefühlt hat. Maßgeblich ist insoweit vielmehr allein, ob die Erklärung im Hinblick auf ihren objektiven Erklärungsgehalt geeignet ist, die Ehre eines Kameraden zu verletzen, ob also eine objektive Pflichtverletzung vorliegt. Denn das Gebot, die Würde, die Ehre und die Rechte des Kameraden zu achten, ist nicht um des einzelnen Soldaten willen, sondern, wie insbesondere § 12 Satz 1 SG verdeutlicht, im Interesse des militärischen Zusammenhalts in das Soldatengesetz aufgenommen worden. Vgl. BVerwG, Urteile vom 20. Mai 1981 – 2 WD 9.80 –, BVerwGE 73, 187 = juris, dort Rn. 72, und vom 27. November 1990 – 2 WD 20.90, 2 WD 21.90 –, BVerwGE 86, 362 = juris, dort Rn. 7; ferner Walz, in: Walz/Eichen/Sohm, Soldatengesetz, 2006, § 12 Rn. 11 m.w.N. und Scherer/Alff/Poretschkin, Soldatengesetz, 8. Aufl. 2008, § 12 Rn. 1 und 9. Zweitens macht der Kläger (sinngemäß) geltend, die Feststellung des Verwaltungsgerichts, auch die Straßenverkehrsgefährdung stelle eine in die Bewertung einzustellende Dienstpflichtverletzung dar, sei zu beanstanden, weil die Vorgesetzten des Klägers auf seine Meldung des Vorfalls hin vertrauensbegründend von einer disziplinaren Verfolgung abgesehen hätten. Zudem sei es insoweit unverhältnismäßig, einen für ein Disziplinarverfahren nicht ausreichenden Vorwurf für die Begründung der (härteren) Maßnahme einer fristlosen Entlassung zu verwenden. Auch dieses Vorbringen greift nicht durch. Zweck der fristlosen Entlassung gemäß § 55 Abs. 5 SG ist es, eine ernstliche Gefährdung der militärischen Ordnung oder des Ansehens der Bundeswehr durch einen Soldaten, der seine Dienstpflichten verletzt hat, abzuwenden. Sie soll einen künftigen Schaden verhindern und dient allein dem Schutz der Bundeswehr. Sie ist keine Disziplinarmaßnahme zur Erhaltung der beruflichen Integrität des Soldaten auf Zeit, sondern kann zu einer bereits verhängten Disziplinarmaßnahme hinzutreten. Fristlose Entlassung und Disziplinarmaßnahme sind rechtlich nebeneinander stehende, an – abgesehen von der Dienstpflichtverletzung – unterschiedliche Voraussetzungen anknüpfende Maßnahmen mit unterschiedlichen Zielsetzungen. Nicht jeder eine Entlassung gemäß § 55 Abs. 5 SG rechtfertigende Sachverhalt lässt zugleich auch eine Disziplinarmaßnahme angezeigt erscheinen, und nicht jedes disziplinarrechtlich erhebliche Verhalten ist im Rahmen des § 55 Abs. 5 SG relevant. Erwägungen darüber, ob die Sanktion einer dienstlichen Verfehlung angemessen ist und ob der Soldat auf Zeit im Hinblick auf die Art und Schwere der Dienstpflichtverletzung noch tragbar oder untragbar ist, sind deshalb im Rahmen des § 55 Abs. 5 SG nicht gerechtfertigt. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. Februar 1995 – 2 WDB 2.95 –, BVerwGE 103, 212 = juris, dort Rn. 4, sowie Scherer/Alff/Poretschkin, Soldatengesetz, a.a.O., § 55 Rn. 18, jeweils m.w.N. Vor diesem Hintergrund leuchtet es ohne weiteres ein, dass die unverzügliche Meldung des Unfalls dem Kläger im Rahmen des Entlassungsverfahrens nicht "mildernd" zu Gute kommen kann. Denn die fristlose Entlassung nach § 55 Abs. 5 SG zielt, wie dargestellt, nicht auf eine disziplinarrechtliche Würdigung des Verhaltens des Soldaten ab, in welcher ein solcher Milderungsgrund u.U. zu berücksichtigen wäre, sondern dient allein dem Schutz der Bundeswehr vor künftigem Schaden. Aus der Unterschiedlichkeit der Zielrichtung der Entlassung nach § 55 Abs. 5 SG einerseits und einer disziplinaren Verfolgung andererseits ergibt sich ferner ohne weiteres, dass aus dem Ausbleiben einer disziplinaren Ahndung des Verkehrsdelikts noch nicht auf die Unzulässigkeit seiner Verwertung im Rahmen eines Entlassungsverfahrens geschlossen werden kann. Dies gilt vorliegend umso mehr, als sich das Verkehrsdelikt lediglich als eine von vier Dienstpflichtverletzungen darstellt, welche der Beklagten erst in ihrer Zusammenschau Anlass gegeben haben, die fristlose Entlassung des Klägers zu verfügen. Soweit der Kläger schließlich meint, er habe angesichts entsprechender Äußerungen seiner Vorgesetzten darauf vertrauen dürfen, "dass er aufgrund der Alkoholfahrt nicht mit weiteren disziplinarrechtlichen Konsequenzen zu rechnen hat", ist dies für das vorliegende Entlassungsverfahren ohne Belang. Abgesehen davon ist dieses Vertrauen auch nicht enttäuscht worden, weil ein Disziplinarverfahren in Bezug auf das Verkehrsdelikt offensichtlich nicht eingeleitet worden ist. Das weitere Zulassungsvorbringen wendet sich (sinngemäß) gegen die Feststellung des Verwaltungsgerichts, das eigenmächtige Beenden des Wachdienstes und die in der Verfügung unter Nr. 1 bis 3 aufgeführten Verfehlungen rechtfertigten die Annahme, dass ein Verbleib des Klägers in seinem Dienstverhältnis die militärische Ordnung ernstlich gefährden würde, weil zum einen eine Wiederholungsgefahr bestehe und zum anderen sich die Verfehlungen des Klägers als typisches Teilstück einer als allgemeine Erscheinung auftretenden Neigung zu Disziplinlosigkeit erwiesen, die nicht geduldet werden könne. Der Kläger macht insoweit zunächst geltend, dass sämtliche ihm vorgeworfenen Verfehlungen in keinem Zusammenhang stünden. Diese Argumentation greift nicht durch. Es kommt für eine auf mehrere Dienstpflichtverletzungen gestützte Entlassung nach § 55 Abs. 5 SG ersichtlich nicht darauf an, ob die einzelnen Dienstpflichtverletzungen einen (inneren) Zusammenhang oder ein einheitliches Muster aufweisen bzw. gleichartig sind. Gerade das Vorliegen einer Mehrzahl unterschiedlicher, d.h. in ganz verschiedenen dienstlichen oder außerdienstlichen Bereichen aufgetretener Dienstpflichtverletzungen, wie sie das Verwaltungsgericht hier zutreffend festgestellt hat, rechtfertigt nämlich den Schluss, der Soldat sei eine besonders undisziplinierte Persönlichkeit, bei der es deshalb aller Voraussicht nach zu weiteren Dienstpflichtverletzungen kommen werde. Das Vorbringen, das Verwaltungsgericht habe nicht berücksichtigt, dass die erste dem Kläger vorgeworfene Dienstpflichtverletzung (im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung) bereits knapp drei Jahre zurückliege und zudem zwischen ihr und der zweiten Dienstpflichtverletzung "mehr als zwei Jahre vergangen" seien, führt ebenfalls nicht auf die behaupteten ernstlichen Zweifel. Stellt eine fristlose Entlassung nach § 55 Abs. 5 SG nicht schon die (regelmäßig zeitnahe) Reaktion auf eine singuläre, aber erhebliche Dienstpflichtverletzung dar, sondern wird sie – wie hier – auf eine während eines mehrjährigen Zeitraumes aufgetretene Mehrzahl von Verfehlungen gestützt, von welchen erst die letzte "das Fass zum Überlaufen gebracht hat", so liegt es in der Natur der Sache, dass einige der Verfehlungen schon länger zurückliegen werden. Mit Blick darauf, dass § 55 Abs. 5 SG die fristlose Entlassung eines Soldaten unter den dort genannten Voraussetzungen während der ersten vier Dienstjahre erlaubt, ist bereits im Gesetz angelegt, dass dieser Zeitraum zwischen einer früheren, mitberücksichtigten Dienstpflichtverletzung und einer späteren, ebenfalls zur Grundlage der Verfügung gemachten Verfehlung ohne weiteres auch einmal mehrere Jahre umfassen kann. Dies steht einer Entlassung nach § 55 Abs. 5 SG jedenfalls dann nicht entgegen, wenn die Gesamtumstände und das daraus abgeleitete Persönlichkeitsbild des Soldaten – wie hier – die Befürchtung begründen, dass es bei diesem Soldaten zu weiteren vergleichbaren Dienstpflichtverletzungen kommen werde und sein Verbleiben in seinem Dienstverhältnis die militärische Ordnung ernstlich gefährden würde. Das weitere, zumindest sinngemäß auf das angefochtene Urteil bezogene Zulassungsvorbringen, die fristlose Entlassung werde "alleine" auf den (von dem Kläger in der Zulassungsbegründungsschrift jedenfalls auf Seite 5, Zeilen 16 bis 20 des zweiten Absatzes als in der Sache zutreffend bestätigten) Vorwurf gestützt, dass der Kläger den Dienst beendet habe, ohne dass dieser für beendet erklärt worden sei, trifft ersichtlich nicht zu. Denn das Verwaltungsgericht hat seine Feststellung, dass das Verbleiben des Klägers in der Bundeswehr die militärische Ordnung ernsthaft gefährden würde, ausdrücklich darauf gestützt, dass der Kläger seine Dienstpflichten wiederholt (Nr. 1 bis 3 der Verfügung sowie eigenmächtiges Beenden des Wachdienstes) verletzt habe, und mit diesem Umstand insbesondere eine Wiederholungsgefahr begründet. Schließlich weckt auch das Zulassungsvorbringen, welches der Kläger im Zusammenhang mit der Feststellung der Dienstpflichtverletzung des eigenmächtigen Beendens des Wachdienstes ferner angebracht hat, nicht die behaupteten ernstlichen Zweifel i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Der Kläger trägt insoweit zunächst vor, dass es während des Wachdienstes vom 13. auf den 14. Januar 2007 ausweislich der Beweisaufnahme zu weiteren Verstößen von Soldaten der Wachmannschaft gegen die Wachanweisung, und zwar zu einer im einzelnen dargelegten laschen, vorschriftwidrigen Handhabung der Waffenübergaben gekommen sei, sich also eine Neigung zu allgemeiner Disziplinlosigkeit in der Kaserne verbreitet habe. Angesichts dieses Umstandes sei es unverhältnismäßig, lediglich in Bezug auf den Kläger und nicht auch in Bezug auf die übrigen fünf beteiligten Wachsoldaten, denen "ähnliche Vorwürfe" gemacht werden müssten, Konsequenzen zu ziehen, und das sogar mit einer fristlosen Kündigung. Diese Maßnahme sei zudem auch nicht geeignet, die auftretende Disziplinlosigkeit bei anderen Soldaten zu unterbinden, da die – gleichgelagerten – Dienstvergehen der übrigen Beteiligten ungeahndet geblieben seien. Selbst dann, wenn dem klägerischen Vortrag folgend unterstellt wird, dass auch andere Soldaten der eingeteilten Wachmannschaft am 13./14. Januar 2007 gegen Vorschriften der ZDv 10/6 oder der einschlägigen "Besonderen Wachanweisung C1. Kaserne M. " verstoßen haben, hat dies auf die Richtigkeit des angefochtenen Urteils keine Auswirkungen. Denn der Kläger kann der ihm gegenüber ausgesprochenen fristlosen Entlassung nicht mit Erfolg den behaupteten Umstand entgegenhalten, dass die Beklagte gegen die (unterstellten) Wachvergehen der übrigen Soldaten der Wachmannschaft nicht (disziplinarrechtlich) vorgegangen ist. Zum einen fehlt es insoweit ersichtlich schon am Vorliegen vergleichbarer (und deshalb gleich zu behandelnder) Sachverhalte. Denn im Falle des Klägers steht nicht die Frage einer bloßen disziplinaren Ahndung einer einzelnen Dienstpflichtverletzung in Rede, wie sie nach Lage der Dinge in Bezug auf die übrigen Soldaten der Wachmannschaft allein in Betracht käme, sondern die Bestätigung einer fristlosen Entlassung als rechtmäßig, welche, wie bereits mehrfach hervorgehoben wurde, auf eine Mehrzahl von Verfehlungen gestützt ist. Zum anderen könnte der Kläger deshalb nicht nur der ihm gegenüber ausgesprochenen fristlosen Entlassung, sondern auch einer gedachten bloß disziplinaren Ahndung des von ihm begangenen Wachvergehens nicht mit Erfolg ein (disziplinarrechtliches) Untätigbleiben der Beklagten in Bezug auf die (unterstellten) Wachvergehen der übrigen Soldaten der Wachmannschaft entgegenhalten, weil sich ein Anspruch auf "Gleichbehandlung im Unrecht" bzw. auf Fehlerwiederholung aus dem insoweit allein in Betracht zu ziehenden Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG grundsätzlich – und auch hier – nicht herleiten lässt. Vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 14. November 1988 – 1 BvR 1298/88 –, juris, dort Rn. 9 m.w.N.; BVerwG, Urteil vom 26. September 2006 – 2 WD 2.06 –, BVerwGE 127, 1 = juris, dort Rn. 95; OVG NRW, Urteil vom 15. Dezember 2005 – 1 A 4733/03 –, juris, dort Rn. 82 f., m.w.N. Der Kläger hat also – mit anderen Worten – keinen Anspruch darauf, dass sein eigenes Dienstvergehen deshalb rechtsfehlerhaft nicht zu Konsequenzen für ihn führt, weil die Beklagte gegen behauptete (und hier unterstellte) Dienstvergehen anderer Soldaten rechtsfehlerhaft nicht eingeschritten ist. Dass schließlich die fristlose Entlassung des Klägers nicht geeignet sein soll, einer allgemein auftretenden Disziplinlosigkeit in der Truppe entgegenzuwirken, erschließt sich nicht einmal ansatzweise. Es liegt vielmehr auf der Hand, dass solchen Tendenzen gerade dadurch erfolgreich entgegengetreten werden kann, dass ein Soldat, der wiederholt Dienstpflichtverletzungen begangen hat, konsequent aus der Bundeswehr entfernt wird. Denn anderen Soldaten wird auf diese Weise deutlich vor Augen geführt, dass ein solches Verhalten zu einschneidenden Konsequenzen für den Betroffenen führt. Ob es darüber hinaus geboten oder auch nur sinnvoll gewesen wäre, einer allgemein auftretenden Disziplinlosigkeit in der Truppe zusätzlich dadurch entgegenzuwirken, dass auch gegen die übrigen Soldaten der Wachmannschaft (disziplinarrechtlich) vorgegangen wird, berührt die Frage der Eignung der gegenüber dem Kläger getroffenen Maßnahme nicht und ist vorliegend ferner deshalb ohne Belang, weil der Kläger – wie bereits ausgeführt – keine "Gleichbehandlung im Unrecht" beanspruchen kann. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. Nr. 1, 47 Abs. 1 und 3 GKG (vgl. auch Nr. 40.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung 2004: Streitwert bei Soldaten auf Zeit wie bei Beamten auf Probe). Die Höhe des festgesetzten Betrages ergibt sich aus der Multiplikation der Summe aus dem Endgrundgehalt, welches im Zeitpunkt der den Rechtszug einleitenden Antragstellung Soldaten der Besoldungsgruppe A 4 zu zahlen war (1.947,21 Euro), und der im genannten Zeitpunkt Hauptgefreiten gewährten Amtszulage (BBesG Anlage I, BBesO A, Besoldungsgruppe A 4 mit Fußnote 5, Anlage IX Nr. 30 Besoldungsgruppe A 4 Fußnote 5 in der seinerzeit geltenden Fassung: 6,33 Euro) mit dem Faktor 6,5 (1.953,54 Euro x 6,5 = 12.698,01 Euro). Entgegen dem Ansatz der Beklagten und des Verwaltungsgerichts ist in diese Berechnung, wie hier geschehen, das sich aus der maßgeblichen Besoldungstabelle ergebende End grundgehalt einzustellen, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 5. September 2005 – 1 A 1785/04 –, juris, dort Rn. 27, und Streitwertbeschluss im Urteil vom 23. Juli 2009 – 1 A 2084/07 –, juris (dort nicht dokumentiert); vgl. ferner Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 2. März 2007 – 5 ME 252/06 –, juris, dort Rn. 31, und nicht lediglich das Grundgehalt A 4 der Stufe 3. Dieser von der Beklagten und von dem Verwaltungsgericht offenbar mit Blick auf die konkret festgelegt gewesene Dauer des Soldatenverhältnisses auf Zeit praktizierten Berechnungsweise steht entgegen, dass die hier angewendete Variante des § 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 GKG auf den sich nach Nr. 1 ergebenden Betrag und damit gerade auch auf das nach dieser Nr. 1 maßgebliche "Endgrundgehalt" Bezug nimmt. Außerdem hat der Gesetzgeber dem zeitlich begrenzten Charakter von Dienst- und Amtsverhältnissen, welche nicht auf Lebenszeit bestehen, im Rahmen seiner Streitwertregelungen typisierend schon durch § 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 GKG Rechnung getragen, nach welchem insoweit lediglich der Faktor 6,5 und nicht – wie gemäß § 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 GKG bei Dienst- und Amtsverhältnissen auf Lebenszeit – der Faktor 13 in Ansatz zu bringen ist. Eine Änderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung von Amts wegen mit Blick auf das Vorstehende war hier nicht veranlasst, weil sowohl der vom Verwaltungsgericht festgesetzte Streitwert (10.831,21 Euro) als auch der Streitwert, der sich bei zutreffender Einstellung des seinerzeit maßgeblichen End grundgehalts in die Berechnung ergibt (1.838,66 Euro + 6,14 Euro = 1.844,80 Euro; 1.844,80 Euro x 6,5 = 11.991,20 Euro), in die selbe Streitwertstufe fallen und die sich ergebende Differenz sich deshalb nicht auswirkt. Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO und – hinsichtlich der Streitwertfestsetzung – gemäß §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig, § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO.