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Urteil

12 A 4384/03

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2005:1025.12A4384.03.00
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Tenor

Das angefochtene Urteil wird geändert. Die Beklagte wird verurteilt, die dem Kläger im Hilfefall I. L. für die Aufenthalte in der S. Landesklinik L1. vom 1. bis 5. Juli 1996 und 22. bis 28. Juli 1996 sowie im B. vom 2. bis 17. August 1996 entstandenen Aufwendungen in Höhe von insgesamt 4.112,57 EUR zu erstatten und 4 % Prozesszinsen ab Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge. Für das erstinstanzliche Verfahren werden Gerichtskosten nicht erhoben.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 5.000 EUR.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Das angefochtene Urteil wird geändert. Die Beklagte wird verurteilt, die dem Kläger im Hilfefall I. L. für die Aufenthalte in der S. Landesklinik L1. vom 1. bis 5. Juli 1996 und 22. bis 28. Juli 1996 sowie im B. vom 2. bis 17. August 1996 entstandenen Aufwendungen in Höhe von insgesamt 4.112,57 EUR zu erstatten und 4 % Prozesszinsen ab Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge. Für das erstinstanzliche Verfahren werden Gerichtskosten nicht erhoben. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 5.000 EUR. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Das Verfahren betrifft die Erstattung von Sozialhilfeleistungen, die der Kläger als überörtlicher Sozialhilfeträger von der Beklagten als örtlicher Trägerin der Jugendhilfe nach § 104 SGB X begehrt. Für die Krankenhausaufenthalte des am 5. Oktober 1975 geborenen, seit Ende November 1995 auf Kosten der Beklagten in einem Wohnheim untergebrachten Herrn I. L. (im Folgenden: Hilfeempfänger) in der Zeit vom 1. bis 5. Juli 1996, 22. bis 28. Juli 1996 und 2. bis 17. August 1996 hatte der Kläger aus Sozialhilfemitteln die Kosten übernommen. Am 4. Juli 1996 teilte die S. Landesklinik dem Kläger die Aufnahme des Hilfeempfängers unter Angabe der Aufnahmediagnose und der geplanten Behandlungsdauer mit und bat um Kostenzusicherung. Den Antrag leitete der Kläger an die Beklagte weiter. Am 25. Juli 1996 teilte die S. Landesklinik der Beklagten die Aufnahme zum 22. Juli 1996 unter Angabe der Diagnose und der geplanten Behandlungsdauer mit und bat um Kostenzusicherung. Am 2. August 1996 meldete sich der Hilfeempfänger telefonisch bei einem Mitarbeiter der Stelle für Hilfen für Personen mit besonderen sozialen Schwierigkeiten bei der Beklagten und teilte mit, er halte sich zur Entgiftung im B. auf. Das B. teilte im August 1996 dem Kläger die Aufnahme des Hilfeempfängers unter Angabe der Aufnahmediagnose mit und bat um Übernahme der Kosten für den am 2. August 1996 begonnenen Aufenthalt des Hilfeempfängers, der voraussichtlich bis zum 22. August 1996 dauern sollte. Auch diesen Antrag übersandte der Kläger unter Hinweis auf § 35a SGB VIII an die Beklagte. Im September 1996 stellte die Beklagte in einem internen Vermerk zu den Aufenthalten in der S2. Landesklinik fest, der Hilfeempfänger sei seelisch wesentlich und nicht nur vorübergehend behindert, für die Eingliederungshilfe sei der Kläger zuständig. Ende September 1996 ging dem Kläger der von dem Sozialamt der Beklagten übersandte Antrag auf Gewährung von Eingliederungshilfe und Krankenhilfe für die Aufenthalte des Hilfeempfängers in der S. Landesklinik in der Zeit vom 1. bis 5. Juli sowie 22. bis 28. Juli 1996 zu. Bei der Beklagten waren die Anträge am 5. August und 19. August 1996 eingegangen. Beigefügt waren Behandlungsberichte der Klinikärzte vom 24. Juli 1996 und 19. Juli 1996, in denen als Diagnose „Abhängigkeit vom Morphintyp, Medikamentenmißbrauch, Entzugssyndrom" bzw. „Abhängigkeit vom Morphintyp, Entzugssyndrom, Persönlichkeitsstörung" vermerkt war; wegen des weiteren Inhalts der Berichte wird auf Bl. 49, 50 sowie 25 bis 27 der Beiakte I Bezug genommen. Der Kläger übersandte der Beklagten unter dem 7. Oktober 1996 alle die streitigen Zeiträume betreffenden Kostenübernahmeanträge der Einrichtungen mit der Bitte um Bearbeitung in eigener Zuständigkeit. Die Beklagte reichte die Anträge mit Schreiben vom 11. Dezember 1996, eingegangen am 17. Dezember 1996, zurück und bat den Kläger um Bearbeitung in eigener Zuständigkeit. Unter dem 22. Januar 1997 übersandte der Kläger der S Landesklinik L und dem B. Zahlungsmitteilungen für die streitigen Aufenthaltszeiträume des Hilfeempfängers. Unter dem gleichen Datum meldete er bei der Beklagten für Eingliederungshilfeleistungen einen Erstattungsanspruch gemäß §§ 104 ff. SGB X an. Die Beklagte führte unter dem 4. Februar 1997 aus, sie könne dem Erstattungsanspruch wegen fehlender Zuständigkeit nicht entsprechen. Der Kläger hat am 12. Dezember 2001 Klage erhoben. Zur Begründung hat er ausgeführt: Nach §§ 41, 35a SGB VIII sei die Beklagte für die gewährte Hilfe zuständig gewesen, da die Einrichtungsaufenthalte der Behandlung der Suchterkrankung des seelisch wesentlich behinderten Hilfeempfängers gedient hätten. Die Zuständigkeit der Beklagten sei nach § 10 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII der eigenen Zuständigkeit nach dem BSHG vorgegangen. Er selbst habe vorläufig geleistet und habe gemäß §§ 102 ff. SGB X Anspruch auf Kostenerstattung. Die Beklagte könne sich nicht auf die Einrede der Verjährung berufen. Erstattungsansprüche verjährten in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie entstanden seien. Der Anspruch entstehe, sobald die Leistung erbracht sei. Erbracht sei die Leistung mit Erteilung der Kostenzusicherung an die Einrichtung im Januar 1997 oder mit der Zahlung. Das Bundesverwaltungsgericht habe diese Auffassung in seiner Entscheidung vom 10. April 2003 - 5 C 18.02 - bestätigt. Ein Erstattungsanspruch könne nicht entstehen, bevor der erstattungsberechtigte Träger entschieden habe, dass er die in Rede stehende Leistung habe gewähren wollen. Die Einrede der Verjährung könne auch nicht dadurch begründet werden, dass die S. Landesklinik in der Trägerschaft des Klägers stehe. Diese werde wie ein Eigenbetrieb geführt und durch eigene Organe der Krankenhausbetriebsleitung tätig. Fristbeginn sei daher der 1. Januar 1998, Fristende der 31. Dezember 2001. Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, die ihm im Hilfefall I. L. , geb. am 5. Oktober 1975, für dessen Aufenthalte in der S. Landesklinik (1. bis 5. Juli 1996 und 22. bis 28. Juli 1996) sowie im B1. (2. bis 17. August 1996) entstandenen Aufwendungen in Höhe von 4.112,57 EUR zu erstatten und 4 % Prozesszinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung hat sie ausgeführt: Sie sei für die Leistungsgewährung nicht zuständig gewesen. Eine medizinische Entgiftungsbehandlung allein ohne die Persönlichkeitsentwicklung fördernde Maßnahmen sozialpädagogischer Art sei keine geeignete Hilfe im Sinne von § 41 SGB VIII. Ferner sei das Antragserfordernis nicht beachtet. Außerdem habe sie zu Recht bezüglich aller Ansprüche die Einrede der Verjährung erhoben. Der Kläger habe die entsprechende Behandlung in seiner S. Landesklinik bereits im Jahr 1996 erbracht und auch schon im Jahr 1996 von der ablehnenden Entscheidung der Beklagten Kenntnis gehabt. Für zwei Zeiträume bestehe eine Identität von Einrichtungs- und Sozialhilfeträger. In Bezug auf den Verjährungsbeginn sei zudem auf die Entstehung des Erstattungsanspruchs abzustellen, also auf die Leistungserbringung. Die Leistungserbringung sei nicht in jedem Fall die Kostenzusicherung gegenüber einer Einrichtung. Diese sei, wenn die Hilfeleistung als Sachleistung erbracht werde, mit den jeweiligen Aufenthalten in den Kliniken erfolgt. Da alle Behandlungsaufenthalte 1996 abgeschlossen worden seien, seien zum Zeitpunkt der Klageerhebung sämtliche geltend gemachten Erstattungsansprüche verjährt gewesen. Das Bundesverwaltungsgericht habe sich mangels Anlass nicht damit auseinander gesetzt, ob im Falle der Sachleistungsgewährung auch die Leistung gegenüber dem Hilfeempfänger bereits mit dem Einrichtungsaufenthalt erbracht sei. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, ein Erstattungsanspruch des Klägers nach § 104 SGB X, der in Betracht komme, sei nach § 113 SGB X verjährt. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe verwiesen. Zur Begründung der vom Senat zugelassenen Berufung führt der Kläger im wesentlichen aus: Das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht angenommen, dass der Anspruch nach § 113 SGB X verjährt sei. Auch die weiteren Voraussetzungen des Erstattungsanspruchs seien erfüllt. Auf das Antragserfordernis im Jugendhilferecht komme es im Erstattungsstreit nicht an. Die materiellen Voraussetzungen des Jugendhilfeanspruchs seien erfüllt. Insbesondere habe eine seelische Behinderung im Sinne von §§ 35a, 41 SGB VIII vorgelegen. Der Kläger beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 20. Oktober 2003 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, die ihm im Hilfefall I. L. geb. 5.10.1975 für dessen Aufenthalte in der S. Landesklinik vom 1. bis 5. Juli 1996 und 22. bis 28. Juli 1996 sowie im B. -Krankenhaus vom 2. bis 17. August 1996 entstandenen Aufwendungen in Höhe von 4.112,57 EUR zu erstatten und 4 % Prozesszinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Zur Begründung verweist sie auf die Gründe der Entscheidung des Verwaltungsgerichts und macht ergänzend geltend: Bei den streitigen Maßnahmen habe es sich nicht um Eingliederungshilfemaßnahmen im Sinne von § 35a SGB VIII gehandelt, sondern um Entgiftungen als Einzelmaßnahmen, die als reine Akutmaßnahmen keine Rückführung in die Gesellschaft hätten bewirken können. Aus den vorliegenden Berichten zu den Aufenthalten in der Landesklinik ergäben sich keinerlei Anhaltspunkte für anschließende Resozialisierungsmaßnahmen. Zu dem Aufenthalt in der B. -Klinik sei ein Behandlungsbericht nicht vorgelegt worden. Ferner sei auch das jugendhilferechtliche Antragserfordernis nicht beachtet. Soweit Anträge beim Kläger gestellt worden seien, müsse sie, die Beklagte, sie nicht in Anwendung des § 16 Abs. 2 SGB I gegen sich gelten lassen, da der Kläger nicht im Sinne dieser Regelung ein unzuständiger Leistungsträger gewesen sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beteiligten verwiesen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: Die Berufung hat Erfolg. Die zulässige Klage ist begründet. Der Kläger hat Anspruch auf Erstattung der aufgewandten Kosten für die Behandlungen des Hilfeempfängers. Grundlage des Anspruchs ist § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB X. Hiernach gilt: Hat ein nachrangig verpflichteter Leistungsträger Sozialleistungen erbracht, ohne dass die Voraussetzungen des § 103 Abs. 1 SGB X vorliegen, ist der Leistungsträger erstattungspflichtig, gegen den der Berechtigte vorrangig einen Anspruch hat oder hatte, soweit der Leistungsträger nicht bereits selbst geleistet hat, bevor er von der Leistung des anderen Leistungsträgers Kenntnis erlangt hat. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Dies gilt insbesondere für die Voraussetzungen des vorrangigen Anspruchs des Hilfeempfängers auf Hilfe für junge Volljährige. Hinsichtlich der allgemeinen Leistungsvoraussetzungen nach §§ 41, 35a SGB VIII hat die Beklagte allerdings eingewandt, eine „Entgiftung" sei keine geeignete Eingliederungsmaßnahme, wenn sie isoliert erfolge. Nach Auswertung der vorliegenden Stellungnahmen und dem Inhalt der Akten im Übrigen hält der Senat diesen Einwand der Beklagten nicht für überzeugend. Ausgehend von den Maßstäben, die die Rechtsprechung für die Hilfe nach §§ 41, 35a SGB VIII entwickelt hat, muss eine Maßnahme der Jugendhilfe nicht ohne weiteres zu einer abgeschlossenen Persönlichkeitsentwicklung führen. Es reicht aus, wenn sie eine erkennbare Verbesserung der Persönlichkeitsentwicklung und Fähigkeit zu einer eigenverantwortlichen Lebensführung erwarten lässt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 23. September 1999 - 5 C 26.98 -, BVerwGE 109, 325 sowie schon OVG NRW, Beschluss vom 20. Februar 1997 - 16 B 3118/96 -, FEVS 47, 505. Dies ist bei dem Hilfeempfänger, dessen Drogenabhängigkeit - wie unstreitig ist - zu einer seelischen Behinderung im Sinne des Gesetzes führte, der Fall, weil eine Entgiftung als Voraussetzung späterer Entwöhnung und Wiedereingliederung in die Gesellschaft unerlässlich war und eine Aufnahme weiterer Maßnahmen mit dem Ziel der Wiedereingliederung bei der gebotenen „ex-ante-Betrachtung" nicht ausgeschlossen erschien. Vgl. hierzu allg. OVG Niedersachsen, Beschluss vom 17. Oktober 1989 - 4 M 92/89 -, FEVS 39, 289 sowie auch BSG, Urteil vom 5. Dezember 1989 - 5 RJ 19/88 -, juris (zu §§ 39, 40 BSHG). Das Erfordernis einer vorherigen Antragstellung auf Leistungen für junge Volljährige steht dem Anspruch nach §§ 41, 35a SGB VIII gleichfalls nicht entgegen. Grundsätzlich ist für die Gewährung von Leistungen der Jugendhilfe und auch der Hilfe für junge Volljährige ein rechtzeitiger Antrag erforderlich. Dies ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des erkennenden Senats geklärt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. September 2000 - 5 C 29.99 -, FEVS 52, 532 und OVG NRW, Urteile vom 14. März 2003 - 12 A 1193/01 -, FEVS 55, 86 und 12. September 2002 - 12 A 4352/01 -, FEVS 54, 283. Danach gehört es im Grundsatz zu den materiellen Voraussetzungen für die Gewährung rechtmäßiger Jugendhilfe, dass ein Antrag der Erziehungsberechtigten bzw. des leistungsberechtigten jungen Volljährigen vorliegt oder dass der jeweils Leistungsberechtigte zumindest der Sache nach mit der Hilfegewährung einverstanden ist. Vgl. etwa OVG NRW, Urteil vom 12. September 2002 a.a.O. Dieses Antragserfordernis wird in der obergerichtlichen Rechtsprechung auch im Kostenerstattungsstreit nach § 104 SGB X als zu beachtende Voraussetzung rechtmäßiger Leistungsgewährung angesehen. Vgl. hierzu etwa VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19. April 2005 - 9 S 109/03 -, JAmt 2005, 364. In der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts kann demgegenüber der Erstat-tungsanspruch unabhängig davon begründet sein, ob in der Person des Hilfebedürftigen sämtliche Voraussetzungen eines Anspruchs erfüllt sind. Vgl. etwa BSG, Urteil vom 28. Juni 1989 - 5 RJ 57.88 -, FEVS 41, 39 m.w.Nachw. sowie auch Schoch, in Lehr- und Praxiskommentar zum BSHG, 6. Auflage, Rz. 23 zu § 122a BSHG. Ob die Prüfung im vorliegenden Erstattungsstreit dementsprechend zu beschränken ist oder sie sich darauf erstreckt, ob auch ein auf die jugendhilferechtliche Leistung gerichteter Antrag des Berechtigten feststellbar ist, kann offen bleiben. Auch wenn es im Rahmen der Prüfung der Rechtmäßigkeit der Leistungsgewährung im Erstattungsstreit grundsätzlich auf einen solchen Antrag ankommen sollte, steht dies dem Anspruch hier nicht entgegen. Für einen Teil der in Rede stehenden Leistungszeiträume lagen dem jugendhil- ferechtlichen Antragserfordernis genügende Anträge vor, denn die Anträge der Einrichtungen sind als dem Hilfeempfänger zuzurechnende Anträge auf Hilfe für junge Volljährige für die Zeiträume vom 4. bis 5. Juli 1996 sowie 25. bis 28. Juli 1996 zu werten. Anträge auf Sozialleistungen bedürfen für ihre Wirksamkeit keiner besonderen Form. Sie müssen lediglich in erkennbarer Weise zum Ausdruck bringen, dass vom Antragsrecht Gebrauch gemacht wird. Vgl. etwa BSG, Urteil vom 26. Januar 2000 - B 13 RJ 37/98 R -, FEVS 51, 481. Der Antrag der Einrichtung vom 4. Juli 1996, mit dem die Aufnahme angezeigt, die geplante Behandlung mitgeteilt und um Kostenübernahme gebeten wurde, ist so zu verstehen, dass er in Vertretung für den Hilfeempfänger gestellt war. Bei wertender Betrachtung war der damit geltend gemachte Hilfebedarf nicht etwa auf Leistungen der Sozialhilfe beschränkt, sondern erfasste auch Leistungen der Hilfe für junge Volljährige. Der Antrag war am 4. Juli 1996 zwar beim Kläger eingegangen. Er galt indes als rechtzeitig bei der Beklagten gestellt. Nach § 16 Abs. 2 Satz 1 SGB I sind Anträge, die bei einem unzuständigen Leistungsträger, bei einer für die Sozialleistung nicht zuständigen Gemeinde oder bei einer amtlichen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland im Ausland gestellt werden, unverzüglich an den zuständigen Leistungsträger weiterzuleiten. Ist die Sozialleistung - wie hier die Hilfe für junge Volljährige - von einem Antrag abhängig, bestimmt § 16 Abs. 2 Satz 2 SGB I, dass der Antrag als zu dem Zeitpunkt gestellt gilt, in dem er bei einer der in Satz 1 genannten Stellen eingegangen ist. Danach galt der später weitergeleitete Antrag als am 4. Juli 1996 bei der Beklagten gestellt. Dieser Würdigung ist von Beklagtenseite in der Verhandlung vor dem Senat aller- dings entgegen gehalten worden, der Kläger sei keine im Sinne von § 16 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Satz 1 SGB I „unzuständige" Stelle. Dieser Einwand überzeugt nicht. Dass eine nachrangige Zuständigkeit des Klägers für Eingliederungshilfemaßnahmen nach dem BSHG bestand, ist in diesem Zusammenhang nicht entscheidend. Maßgeblich für die Bestimmung der „Zuständigkeit" im Sinne von § 16 Abs. 2 SGB I ist, welche (antragsabhängige) Sozialleistung mit dem Antrag begehrt wird. Kommen nach einem Lebenssachverhalt - wie hier nach Sozialhilferecht sowie Jugendhilferecht - mehrere Leistungsansprüche in Betracht, dürfen dem Leistungsberechtigten keine Nachteile daraus entstehen, dass der Antrag nicht an alle in Betracht kommenden Leistungsträger gerichtet ist. Vgl. etwa BSG, Urteil vom 21. September 1983 - 4 RJ 41/82 -, juris. Der einzelne darf mit seinem Begehren nach Sozialleistungen nicht an Zustän- digkeitsabgrenzungen innerhalb der gegliederten Sozialverwaltung scheitern. Vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 18. Mai 1995 - 5 C 1.93 -, BVerwGE 98, 248 unter Hinweis auf die Motive des Gesetzgebers. Für Sachverhalte, in denen - wie hier - Leistungen eines vorrangigen Träger beantragt sind, der Antrag aber dem nachrangigen Träger vorliegt, kommt es nach dieser Zielsetzung darauf an, ob für die vorrangige Leistung eine Zuständigkeit besteht. Dies war hier nicht der Fall. Die von Beklagtenseite vertretene Auffassung führte hingegen dazu, dass dem Hilfesuchenden die vorrangige Leistung, die ihm nach dem Gesetz gebührte, vorenthalten bliebe und er auf die nachrangige Leistung verwiesen wäre. Mit dem Zweck des Gesetzes wäre dies nicht vereinbar. Der am 25. Juli 1996 direkt bei der Beklagten eingegangene Antrag war - wie der Antrag vom 4. Juli 1996 - dem Hilfeempfänger zuzurechnen und ebenfalls auch auf Hilfe für junge Volljährige gerichtet. Für den Aufenthalt ab dem 2. August 1996 ist die Mitteilung des Hilfeempfängers gegenüber einem Mitarbeiter der Stelle für Hilfen für Personen mit besonderen sozialen Schwierigkeiten als ausreichender Antrag auf Hilfe nach § 41 SGB VIII zu werten. Ein entsprechender Hilfebedarf wurde der Sache nach geltend ge-macht. Auf den genauen Zeitpunkt des Antrags, den die Einrichtung im August 1996 gestellt hatte, kommt es deshalb nicht an. Wegen der sonstigen Zeiträume (1. bis 3. Juli 1996, 22. bis 24. Juli 1996) steht ein Antragserfordernis aus anderen Gründen dem Anspruch nicht entgegen. Aufgrund der Besonderheiten des Einzelfalles lag ein Eilfall vor, in dem das grundsätzliche Erfordernis vorheriger Beantragung von Leistungen der Jugendhilfe bzw. Hilfe für junge Volljährige ausnahmsweise entfällt. Ungeachtet des grundsätzlichen Antragserfordernisses darf Hilfe für junge Voll- jährige in einem Eilfall, d.h. bei einem akuten Hilfebedarf, gewährt werden, wenn keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass es am Einverständnis mit der Hilfegewährung fehlen könnte. Vgl. etwa OVG NRW, Zulassungsbeschluss vom 23. Mai 2005 - 12 A 1040/03 - . Für die Möglichkeit der Hilfe für junge Volljährige in einem solchen Eilfall spricht insbesondere die gesetzliche Zielbestimmung in § 1 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1 SGB VIII. Die danach vom Gesetzgeber vorgesehene Hilfe soll effektiv sein. Das ver-langt, dass sie möglichst frühzeitig einsetzt, wenn ein akuter Bedarf besteht. Kann ein verfahrenseinleitender Antrag vom jungen Volljährigen aufgrund seiner individuellen Lage indes (noch) nicht gestellt werden, ist zugleich ein akuter Hilfebedarf offenkundig und vom Einverständnis des Hilfesuchenden auszugehen, darf nach dieser gesetzgeberischen Zielsetzung die Gewährung von Hilfe für junge Volljährige nicht versagt werden. Besteht ein Bedarf an „Entgiftung" eines mit Blick auf eine Drogensucht seelisch behinderten jungen Volljährigen als unerlässliche Voraussetzung für anschließen-de weitere Maßnahmen mit dem Ziel der Eingliederung im Sinne von §§ 35a, 41 SGB VIII i.V.m. §§ 39 f. BSHG, liegen die Voraussetzungen eines solchen Eilfalles regelmäßig - und so auch hier für die genannten Tage - vor. Auch mit der Einrede der Verjährung kann die Beklagte nicht durchdringen. Der Anspruch des Klägers auf Kostenerstattung nach § 104 Abs. 1 SGB X ist nicht nach § 113 SGB X verjährt. Maßgeblich ist hier § 113 SGB X in der seit Januar 2001 geltenden Fassung der Änderung durch Gesetz vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1983). Danach ver- jähren Erstattungsansprüche in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der erstattungsberechtigte Leistungsträger von der Entscheidung des erstattungspflichtigen Leistungsträgers über dessen Leistungspflicht Kenntnis erlangt hat. Die Anwendbarkeit dieser Fassung folgt aus § 120 Abs. 2 SGB X in der seit dem 1. Januar 2001 geltenden Fassung. Das Kostenerstattungsverfahren war am 1. Juni 2000 noch nicht abschließend entschieden. Die Anwendbarkeit des neuen Rechts ist nicht etwa dadurch ausgeschlossen, dass der Anspruch bis zum 31. Dezember 2000, d.h. vor Inkrafttreten des neuen Rechts, verjährt gewesen wäre. Vgl. hierzu BayVGH, Urteil vom 24. Mai 2005 - 12 B 02.2026 -, juris unter Hinweis auf das Urteil des BVerwG vom 10. April 2003 - 5 C 18.02 -, FEVS 54, 495 zu der entsprechenden Problematik bei der Anwendung des § 111 SGB X. Dies folgt - ungeachtet der Frage, ob die vom Bundesverwaltungsgericht in der Entscheidung vom 10. April 2003 zur Ausschlussfrist entwickelten Grundsätze auf die Verjährungsfrist zu übertragen sind - schon daraus, dass nach dem bis Ende Dezember 2000 geltenden Recht keine Verjährung eingetreten war. Danach verjährten Ansprüche auf Erstattung in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie entstanden waren. Hier ist der Anspruch auf Kostenerstattung erst 1997 entstanden, sodass die Ver- jährungsfrist nicht vor Ablauf des Jahres 2001 endete, in dem Klage erhoben wurde. Voraussetzung für die Entstehung eines Erstattungsanspruchs ist die Erbringung der Leistung, wegen der Erstattung begehrt wird. Vgl. etwa OVG Bremen, Beschluss vom 19. April 2000 - 2 A 39/00 -, FEVS 52, 234. Für die Beantwortung der Frage, wann die „Leistung" erbracht ist, ist von dem durch das Sozialgesetzbuch geprägten Begriff der „Sozialleistung" im Sinne von § 11 Satz 1 SGB I auszugehen. Sozialleistungen sind danach die im Sozialgesetzbuch vorgesehenen Dienst-, Sach- und Geldleistungen. Für diese sind die in § 12 SGB I bezeichneten Leistungsträger zuständig. Wird ein sozialrechtlicher Bedarf tatsächlich durch einen Einrichtungsträger - z.B. mit der Durchführung einer stationären Behandlung - gedeckt, und werden die Kosten vom Sozialhilfeträger aus Sozialhilfemitteln übernommen, ist danach eine Leistung als Sozialleistung frühestens dann erbracht, wenn neben der tatsächlichen Behandlung eine Kostenübernahmeerklärung durch den Sozialhilfeträger vorliegt. Vgl. etwa BSG, Urteil vom 23. Februar 1999 - B 1 KR 6/97 R -, FEVS 51, 193. Erst diese Erklärung prägt die tatsächliche Hilfemaßnahme sozialrechtlich (ex ante oder ex post) als dem Leistungsträger zuzurechnende Leistung und qualifiziert die Maßnahme damit als Sozialleistung im Sinne von § 11 Satz 1 und § 12 Satz 1 SGB I. Die vorstehende Beurteilung steht auch in Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, nach der frühestens mit Eintritt der Erfüllungsfiktion nach § 107 SGB X die Leistung erbracht ist. Vgl. Urteil vom 10. April 2003 - 5 C 18.02 -, a.a.O. Denn diese Rechtsfolge setzt eine Erbringung einer Sozialleistung im Sinne des SGB durch den (nachrangig verpflichteten) Leistungsträger voraus. Entgegen der Meinung der Beklagten stimmt dieses Gesetzesverständnis mit der bisherigen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts überein. Der Entschei- dung des Senats vom 17. April 2002 - 12 A 4007/00 - (FEVS 54, 342), auf die sich die Beklagte beruft, liegt keine andere Auffassung zugrunde. In dem dort beurteilten Sachverhalt lag nämlich vorab eine Kostenzusicherung gegenüber einem Einrichtungsträger vor, auf deren Grundlage dieser tatsächliche Hilfeleistungen erbrachte. Bei einer so ausgestalteten Leistung kann schon mit der Durchführung der tatsächlichen Hilfe die Sozialleistung erbracht sein. Der von der Beklagten angeführte Gesichtspunkt der Identität von Einrichtungsträger und Sozialhilfeträger hinsichtlich der Zeiträume im Juli 1996 rechtfertigt in diesem Zusammenhang keine andere Beurteilung. Er führt nicht dazu, dass die Leistung schon mit der Behandlung vollständig erbracht war. Die Behandlung in der Landesklinik war nicht als Erbringung einer Sachleistung zur Erfüllung eines sozialhilferechtlichen Anspruchs zu werten. Nach § 5 Abs. 1 lit. a) Nr. 4 der Landschaftsverbandsordnung des Landes Nordrhein-Westfalen i.d.F. der Bek. v. 14. Juli 1994 - LVerbO (GV NW S. 657) können die Landschaftsverbände die Trägerschaft von psychiatrischen Fachkrankenhäusern übernehmen. Von dieser Möglichkeit hat der Kläger Gebrauch gemacht (vgl. dazu die Betriebssatzung für die S. Landeskliniken des Landschaftsverbands Rheinland in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Februar 1994 - GV NRW S. 194). Wird in einer solchen Einrichtung eine Behandlung durchgeführt, stellt dies ungeachtet der Trägerschaft des Klägers keine Tätigkeit im Rahmen der Zuweisung der Aufgaben des überörtlichen Sozialhilfeträgers (§ 5 Abs. 1 lit. a) Nr. 1 LVerbO) und damit keine sozialhilferechtliche Hilfegewährung dar. Vgl. hierzu auch die Entscheidung des BSG vom 23. Februar 1999, a.a.O., die die entsprechende Problematik im Rahmen der Aufgabenwahrnehmung des Landschaftsverbands Westfalen-Lippe betrifft. War der Anspruch nicht schon nach dem bis Ende des Jahres 2000 geltenden Recht verjährt, und kommt es mithin auf das zum 1. Januar 2001 in Kraft getre-tene Recht an, ist danach gleichfalls keine Verjährung eingetreten. Soweit es für den Beginn der Verjährungsfrist im Sinne von § 113 SGB X n.F. auf die Kenntnis von der Entscheidung des anderen Sozialleistungsträgers über des-sen Leistungspflicht ankommt, kann dahin stehen, ob es sich dabei um die Kenntnis von der Entscheidung über die Leistung gegenüber dem Hilfeempfänger handelt, vgl. hierzu unter Hinweis auf die Gesetzesma-terialien etwa OVG Niedersachsen, Urteil vom 23. Januar 2003 - 12 LC 527/02 -, FEVS 54, 564 und BayVGH, Beschluss vom 22. August 2001 - 12 B 99.889 -, FEVS 53, 165, oder von der Entscheidung über die Ablehnung des Kostenerstattungsanspruchs gegenüber dem Leistungsträger. Ungeachtet dessen, welche Kenntnis maßgeblich ist und wann die maßgebliche Kenntnis hier vorlag, setzt der Lauf der Verjährungsfrist frühestens mit der Entstehung des Anspruchs ein. Die Verjährung eines Anspruchs setzt rechtslogisch voraus, dass der Anspruch bereits entstanden ist. Insoweit gilt nichts Anderes als etwa für das Erlöschen eines Anspruchs auf Kostenersatz nach § 92a Abs. 4 i.V.m. Abs. 3 BSHG. Vgl. hierzu OVG NRW, Urteil vom 15. März 2004 - 12 A 3993/02 -, ZfSH/SGB 2005, 219. Danach setzte hier der Fristlauf aus den oben dargestellten Gründen erst nach dem Ende des Jahres 1997 ein. Bei Klageerhebung (Ende 2001) war daher keine Verjährung eingetreten. Danach war der Anspruch im Übrigen auch nicht nach § 111 SGB X ausgeschlossen. Aus den vorstehenden Gründen begann die Frist für die Geltendmachung des Anspruchs gemäß § 111 Satz 2 SGB X nicht vor der Entstehung des Anspruchs, die erst mit der Kostenübernahmeerklärung im Januar 1997 erfolgt sein konnte. Der Zinsanspruch folgt aus den entsprechend anzuwendenden §§ 291, 288 BGB in der im Streitzeitraum geltenden Fassung. Vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Februar 2001 - 5 C 34.00 -, BVerwGE 114, 61. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO. Nach der zum 1. Januar 2002 in Kraft getretenen Neufassung des § 188 Satz 2 2. Halbsatz VwGO ist das nach diesem Zeitpunkt eingeleitete Verfahren des zweiten Rechtszugs nicht mehr gerichtskostenfrei. Vgl. hierzu näher BVerwG, Beschluss vom 5. Mai 2004 - 5 KSt 1.04 (5 C 54.02), juris. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils folgt aus § 167 VwGO, §§ 708, 709 ZPO. Die Revision wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.