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Urteil

12 A 2477/11

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2012:0123.12A2477.11.00
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Tenor

Das Berufungsverfahren wird eingestellt, soweit der Kläger seine Berufung zurückgenommen hat.

Auf die Berufung der Beklagten wird das angefochtene Urteil abgeändert. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet war, dem Auszubildenden P. B. für die Zeit von März 2010 bis Juni 2010 über die bereits gewährten Leistungen hinaus Ausbildungsförderung in gesetzlicher Höhe unter Berücksichtigung eines Bedarfs in Höhe der in diesem Zeitraum entrichteten Kosten seiner Unterbringung im Internat der E. C. e.V. in N. von täglich 125,90 € zu leisten. Der Bescheid der Beklagten vom 29. Dezember 2010 war rechtswidrig, soweit die Bewilligung höherer Ausbildungsförderung abgelehnt worden war.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen und die Berufung zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens beider Instanzen zu 1/10, der Kläger zu 9/10.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beteiligten können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweils andere vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Das Berufungsverfahren wird eingestellt, soweit der Kläger seine Berufung zurückgenommen hat. Auf die Berufung der Beklagten wird das angefochtene Urteil abgeändert. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet war, dem Auszubildenden P. B. für die Zeit von März 2010 bis Juni 2010 über die bereits gewährten Leistungen hinaus Ausbildungsförderung in gesetzlicher Höhe unter Berücksichtigung eines Bedarfs in Höhe der in diesem Zeitraum entrichteten Kosten seiner Unterbringung im Internat der E. C. e.V. in N. von täglich 125,90 € zu leisten. Der Bescheid der Beklagten vom 29. Dezember 2010 war rechtswidrig, soweit die Bewilligung höherer Ausbildungsförderung abgelehnt worden war. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen und die Berufung zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens beider Instanzen zu 1/10, der Kläger zu 9/10. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beteiligten können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweils andere vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Der Kläger begehrt als Träger der Sozialhilfe zuletzt die Feststellung, dass dem im Jahre 1988 geborenen Auszubildenden P. B. gegen die Beklagte für das Schuljahr 2009/2010 ein Anspruch auf erhöhte Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz zur Deckung der Kosten seiner Unterbringung in einem Internat für sehbehinderte Schüler der E. C. e.V. in N. zustand. Der Auszubildende leidet an einer erheblichen Sehbehinderung. Ausweislich des seit 2009 unbefristet gültigen Behindertenausweises des Versorgungsamts L. vom 15. September 2004 beträgt der Grad der Behinderung seit dem 8. Oktober 2001 70. Der Ausweis enthält die Merkzeichen G und RF. Pflegebedürftigkeit besteht nach Auskunft des Internatsleiters vom 19. April 2005 nicht. Vom 13. August 2001 bis zum Erwerb der Allgemeinen Hochschulreife am 12. Juni 2010 besuchte der Auszubildende zunächst das Gymnasium, ab dem Schuljahr 2007/2008, seinem 11. Schuljahr, das C1. Gymnasium der D. -T. -Schule, einer staatlich anerkannten Schule für Blinde und Sehbehinderte der E. C. e.V. in N. . Während der Ausbildung war der Auszubildende in einem der Schule angegliederten Internat der E. C. e.V. untergebracht. Der Kläger bewilligte dem Auszubildenden auf Antrag aus November 1999/Ja-nuar 2000 mit Bescheid vom 9. Februar 2001 Eingliederungshilfe für den Heimaufenthalt. Unter dem 8. Februar 2001 unterrichtete der Kläger den Einrichtungsträger über die Gewährung der Sozialhilfe. Die auf Vergütungsvereinbarungen des M. (M1. ) I. und der E. C. e.V. als Trägerin der Einrichtung beruhenden Kosten beliefen sich nach Auskunft des Einrichtungsträgers im Monat August 2001auf insgesamt 333,88 DM täglich, ab dem Monat September 2001 auf insgesamt 329,49 DM täglich. Diese Kosten setzten sich zusammen aus dem sogenannten "Hilfebedarf der individuellen Lebensgestaltung (Wohnen)" für die Angehörigen der Hilfebedarfsgruppe 3 in Höhe von 232,51 DM bzw. 236,32 DM und aus dem sogenannten "Hilfebedarf zur Gestaltung des Tages (Schule)" in Höhe von 101,37 DM bzw. 103,07 DM. Die Einrichtungsträgerin übersandte dem Kläger unter dem 26. Juni 2002 das Zeugnis des Auszubildenden für das Schuljahr 2001/2002 und bat um die Übernahme der Kosten auch für das nächste Schuljahr 2002/2003. Entsprechende Schreiben der Einrichtungsträgerin erreichten den Kläger auch in den folgenden Jahren jeweils zum Schuljahresende, zuletzt das Schreiben vom 24. Juni 2009 mit der Bitte, eine eventuelle Kostenbefristung für das folgende Schuljahr 2009/2010 zu verlängern. Im Rahmen einer Sonderprüfung bemerkte der Kläger im März 2010, dass Ansprüche des Auszubildenden auf Ausbildungsförderung bislang nicht überprüft worden waren. Mit Schreiben vom 9. März 2010 meldete der Kläger bei der Beklagten für die gesamte Zeit der Ausbildung einen Erstattungsanspruch nach § 104 Abs. 1 SGB X an und beantragte gleichzeitig die Feststellung der Leistung nach § 95 SGB XII. Er teilte mit, die Aufwendungen für das Internat beliefen sich derzeit auf 179,56 € täglich. Die Beklagte bestätigte dem Kläger mit Schreiben vom 17. März 2010 den Eingang des Erstattungsbegehrens. Der Formblattantrag des Auszubildenden auf Bewilligung von Ausbildungsförderung ging am 6. April 2010 bei der Beklagten ein. Ausweislich der vom Schulleiter unterzeichneten Schulbescheinigung vom 14. April 2010 betrugen die Kosten der als "Gesamtmaßnahmen (Beschulung, Reha, Internat)" bezeichneten Leistungen im Schuljahr 2009/2010 179,56 € täglich. Die im Vordruck formularmäßig vorgegebene Angabe "Heimkosten (bei Internatsunterbringung)" wurde handschriftlich gestrichen. Mit Schreiben vom 13. September 2010 übersandte die Einrichtungsträgerin der Beklagten die mit dem M1. I. abgeschlossenen Vergütungsvereinbarungen vom 26. Januar 2009 und vom 1. März 2010 sowie seine an den Kläger gerichteten Rechnungen für die Monate März 2010 bis Juni 2010. Auf der Rechnung für den Monat Juni 2010 sind die Kosten handschriftlich nach "Entgelt Wohnen 3 / 125,90 € (täglich)" und "Schulsatz / 52,03 € (täglich)" aufgeschlüsselt. Leider sei es durch das Abrechnungssystem derzeit noch nicht möglich, die Beträge einzeln aufzuführen. Der Auszubildende sei mit der Bedarfsgruppe 3 angerechnet worden. Der Entgeltsatz beinhalte die mit dem M1. I. vereinbarten Internatskosten unter Berücksichtigung der Aufwendungen für die Kosten der Betreuung. Der Kläger teilte der Beklagten mit Schreiben vom 27. September 2010 und vom 24. November 2010 unter Hinweis auf die Anmeldung entsprechender Erstattungsansprüche mit, dass für den Auszubildenden in dem Zeitraum vom 1. März 2010 bis zum12. Juni 2010 Kosten in Höhe von insgesamt 18.465,95 € und für den Zeitraum vom 1. August 2006 bis zum 12. Juni 2010 Kosten in Höhe von insgesamt 250.111,65 € übernommen worden seien. Eine Pflegekostenaufstellung sei beigefügt. Die Beklagte könne sich nicht auf die fehlende Antragstellung berufen. Nach § 16 Abs. 2 Satz 2 SGB I gelte ein Antrag, der bei einem unzuständigen Leistungsträger gestellt worden sei als zu dem Zeitpunkt gestellt, in dem er dort eingegangen sei. Da der einzelne Leistungsberechtigte nicht an Zuständigkeitsabgrenzungen innerhalb der gegliederten Sozialverwaltung scheitern dürfe, gelte der beim Kläger am 5. Januar 2000 eingegangene Antrag auf Übernahme der Internatskosten auch als ein zu diesem Zeitpunkt gestellter Antrag im Sinne des § 46 BAföG. Der Kläger berechnete für den Erstattungszeitraum 1. August 2006 bis 12. Juni 2010 abzüglich des geleisteten Barbetrages einen Erstattungsbetrag von 245.958,98 €. Nach dem Vermerk vom 6. Dezember 2010 wurden die von den Eltern geleisteten Kostenbeiträge aus häuslicher Ersparnis in diesem Forderungsbetrag nicht berücksichtigt. 2010 seien erstmals Erstattungsansprüche angemeldet und BAföG-Leistungen beantragt worden. Ein Anspruch auf Leistungen der Ausbildungsförderung habe jedoch schon ab August 2006 bestanden, da der Leistungsberechtigte ab diesem Zeitpunkt die 10. Klasse des Gymnasiums besucht habe. Mit Bescheid vom 29. Dezember 2010 bewilligte die Beklagte dem Auszubildenden für den Zeitraum März 2010 bis Juni 2010 unter Vorbehalt gemäß § 24 Abs. 2 BAföG monatliche Leistungen der Ausbildungsförderung in Höhe von 2.095,- €, was einem Betrag von 70,- € täglich zuzüglich eines Ferienbedarfs in Höhe von 41,- € monatlich abzüglich des (vorläufig) anrechenbaren Einkommens der Eltern in Höhe von 80,74 € entspricht. Der Kläger hat am 26. Januar 2011 Klage erhoben. Zur Begründung hat er vorgetragen, er könne den Anspruch des Auszubildenden auf Ausbildungsförderung in Anwendung des § 95 SGB XII mit der Klage geltend machen. Die zulässige Klage sei auch begründet. Der Auszubildende habe für den Zeitraum von August 2009 bis Juni 2010 nach § 14a BAföG i.V.m §§ 6 und 7 HärteV Anspruch auf Übernahme der tatsächlichen Unterbringungskosten in dem Internat. Diesem Umstand habe die Beklagte mit dem Bescheid vom 29. Dezember 2010 auch grundsätzlich Rechnung getragen. Allerdings sei der Bewilligungszeitraum zu kurz und die Kosten der Internatsunterbringung zu niedrig angesetzt worden. Der Auszubildende könne Ausbildungsförderung für das gesamte Schuljahr 2009/2010 verlangen. Es fehle auch nicht an einem Antrag. Die Beklagte müsse sich den Antrag des Auszubildenden auf Übernahme der Internatskosten aus November 1999/Januar 2000 als Antrag auch auf Bewilligung entsprechender Leistungen der Ausbildungsförderung zurechnen lassen. Anders als die Beklagte meine, bedürfe es nicht der expliziten Beantragung von Leistungen der Ausbildungsförderung, maßgeblich sei vielmehr der erkennbare Wille des Antragstellers. Die Anforderungen an den jeweiligen Antragsteller dürften dabei nicht zu hoch angesetzt werden Es reiche aus, dass sich dem damaligen Antrag ohne weiteres entnehmen lasse, dass eine Übernahme der Internatskosten übernommen werden sollten. Die vorgenommene Begrenzung auf die Übernahme von Kosten in Höhe von nur 70,- € täglich decke sich nicht mit der Kernaussage der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. Dezember 2009. Danach seien im Rahmen der Ausbildungsförderung die tatsächlich im Bewilligungszeitraum zu entrichtenden Kosten - ohne Schulgeld - zu übernehmen. Insgesamt sei für den Zeitraum August 2009 bis Juni 2010 abzüglich der bereits bewilligten Leistungen der Ausbildungsförderung noch ein Betrag in Höhe von 48.199,09 € offen. Die Höhe der angefallenen Kosten ergebe sich aus den auf dem I. Rahmenvertrag nach § 79 Abs. 1 SGB XII zu den Leistungs-, Vergütungs- und Prüfungsvereinbarungen nach § 75 Abs. 3 SGB XIII vom 24. November 2009 in der Fassung des Beschlusses der Vertragskommission vom 14. Februar 2008 beruhenden Vergütungsvereinbarungen zwischen dem I. M. und dem Einrichtungsträger vom 18. Dezember 2007 und vom 26. Januar 2009 zu dem Aktenzeichen 204.1-208.9010.2 (Bereich Stationäres Wohnen) sowie vom 20. Dezember 2007, 26. Januar 2009, 18. Mai 2009 und vom 1. März 2010 zu dem Aktenzeichen 204.1-9010.7 (Hilfen zur Gestaltung des Tages in Sonderschulen). Der Kläger hat beantragt, die Beklagte unter teilweiser Aufhebung ihres Bescheide vom 29. Dezember 2010 zu verpflichten, dem Auszubildenden P. B. über die bereits gewährten Leistungen hinaus Ausbildungsförderung in Höhe der gesamten tatsächlich angefallenen Kosten der Unterbringung des Auszubildenden in dem Internat der D. -T. -Schule, N. , in der Zeit von August 2009 bis Juni 2010 zu bewilligen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung hat sie geltend gemacht, dass es für die Zeit von August 2009 bis einschließlich Februar 2010 an dem erforderlichen Antrag auf Bewilligung von Ausbildungsförderung fehle. Im Übrigen komme ohne eine nähere Differenzierung der einzelnen Kostenbestandteile der Vergütung für die Unterbringung in der Einrichtung eine Übernahme der vollen Pflegekosten über den in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bereits bewilligten Teil nicht in Betracht. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei eine Differenzierung der gesonderten Kostenbestandteile, die auf einen behinderungsbedingten Bedarf bezogen seien und ausbildungsbedingt seien, erforderlich. Eine solche Aufschlüsselung sei bislang nicht erfolgt. Das Verwaltungsgericht hat der Klage mit Urteil vom 20. September 2011 für den Zeitraum November 2009 bis Juni 2010 stattgegeben und die Klage im Übrigen abgewiesen. Hinsichtlich der Monate August 2009 bis Oktober 2009 sei der Klägers nicht nach § 95 SGB XIII befugt. Es fehle insoweit an der Erstattungsberechtigung, weil der Erstattungsanspruch nach § 111 Satz 1 SGB X ausgeschlossen sei. Für die Monate November 2009 bis Juni 2010 habe der Auszubildende dagegen einen Anspruch auf die Übernahme der vollen Kosten der Internatsunterbringung im Rahmen der Ausbildungsförderung. Es fehle für diesen Zeitraum auch nicht an dem erforderlichen einem Antrag. Das an den Kläger gerichtete Schreiben des Schulleiters vom 24. Juni 2009 sei als ein in Vertretung für den Auszubildenden gestellter Antrag nach § 46 BAföG zu werten, der nach § 16 Abs. 2 Satz 2 SGB I als rechtzeitig bei der Beklagten eingegangen gelte. Der Anspruch folge aus § 14a Abs.1 Satz 1 Nr. 1 BAföG i.V.m §§ 6 und 7 HärteV. Die Internatsunterbringung des Auszubildenden, der die Grundschule von zu Hause aus habe besuchen können, stehe in dem erforderlichen unmittelbaren Zusammenhang mit deren Ausbildung. Die Unterbringung in der Einrichtung sei nicht vorrangig wegen der Art und Schwere seiner Behinderung notwendig geworden. Es sei auch nicht festzustellen, dass die für die Internatsunterbringung des Auszubildenden veranschlagte Vergütung gesonderte Kostenbestandteile enthalte, die nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht mehr in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der Ausbildung gestanden hätten. Es sei daher unerheblich, dass die Kosten der Unterbringung des behinderten Auszubildenden die Kosten der Unterbringung eines Auszubildenden ohne Behinderung erheblich überstiegen hätten. Auch die Regelungen der §§ 6 und 7 HärteV sähen eine Differenzierung zwischen ausbildungsbedingten und in irgendeiner Form behinderungsbedingten Kosten nicht vor. Der Verordnungsgeber habe die in § 14a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 5 BAföG eröffneten Möglichkeiten zur Differenzierung gerade nicht ausgeschöpft. Die in das Entgelt eingestellten Kosten für behinderungs- oder pflegebedingte Leistungen seien daher nur dann nicht mehr von § 14a BAföG i.V.m. § 6 HärteV erfasst, wenn es sich im jeweiligen Einzelfall (ausnahmsweise) um spezifische, separierbare Kostenbestandteile handele, die ersichtlich nicht mehr auf einem ausbildungsgeprägten Bedarf beruhten und insgesamt nur noch in einem mittelbaren Zusammenhang zu der Ausbildung stünden. Solche separaten Kostenbestandteile weise die Vergütung, die sich in Übereinstimmung mit dem Rahmenvertrag und den Vergütungsvereinbarung jeweils auf den gesetzlichen Mindestinhalt nach § 76 Abs. 2 Satz 1 SGB XII - Grundpauschale, Maßnahmepauschale und Investitionsbetrag - beschränke, nicht auf. Soweit insbesondere in die Maßnahmepauschale auch Kosten für pflegerische Hilfe- und Betreuungsleistungen eingestellt seien, seien diese von den Kosten für die pädagogischen Leistungen nicht abtrennbar und daher auch von § 6 Abs. 1 HärteV erfasst. Eine Aufschlüsselung der einzelnen Kostenbestandteile der Vergütung in spezifisch behinderungs- und ausbildungsbedingte Kosten komme daher nicht in Betracht. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache werde die Berufung zugelassen. Die Beklagte begründet die am 25. Oktober 2011 eingelegte Berufung unter Hinweis auf ein Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 28. September 2011 wie folgt: Das Urteil des Verwaltungsgerichts stehe mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht in Einklang. Das Bundesverwaltungsgericht habe ausdrücklich offen gelassen, wie Fälle zu beurteilen seien, in denen das Einrichtungsentgelt gesonderte Kostenbestandteile enthalte, die auf einen spezifisch behinderungsbedingten Bedarf bezogen seien und bei einer Internatsunterbringung von Menschen ohne Behinderung so nicht anfielen. Um einen solchen Sachverhalt handele es sich jedoch vorliegend. Es sei dann im Einzelfall festzustellen, ob in dem vom Internat erhobenen Pflegesatz Kostenbestandteile enthalten seien, die auf einen spezifisch behinderungsbedingten, aber nicht zugleich ausbildungsbedingten (Pflege)Bedarf bezogen seien. Dies sei hier der Fall. Wie sich aus der Leistungsbeschreibung ergebe, seien in der Pauschale in erheblichem Umfang auch behinderungs- und pflegebedingte Positionen enthalten. Der Umstand, dass diese Kosten insbesondere in der Maßnahme nicht gesondert aufgeschlüsselt seien, gehe zu Lasten des Klägers. Anders als das Verwaltungsgericht angenommen habe, erfülle das Schreiben der Schule vom 24. Juni 2009 nicht die Anforderungen an einen Antrag auf Bewilligung von Ausbildungsförderung . Der Antrag stelle eine materielle Anspruchsvoraussetzung dar, weshalb ausdrücklich Leistungen der Ausbildungsförderung begehrt werden müssten. Dies sei in dem Schreiben vom 24. Juni 2009 nicht geschehen. Dort sei vielmehr nur die Übernahme der Internatskosten durch die Eingliederungshilfe angesprochen worden. Die Beklagte beantragt, das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen. Der Kläger, der seine am 26. Oktober 2011 eingelegte Berufung am 28. November 2011 zurückgenommen hat, beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Das Verwaltungsgericht habe einen Anspruch auf Übernahme der Internatsunterbringungskosten in Höhe der tatsächlich entstandenen Kosten zu Recht bejaht. Insbesondere habe es zu Recht einen unmittelbaren Zusammenhang zwischen der Ausbildung und der Unterbringung des Auszubildenden in dem Internat angenommen. Dann sei es - wie auch das Verwaltungsgericht Münster und das Verwaltungsgericht Arnsberg entschieden hätten - folgerichtig, die Internatskosten insgesamt, also auch die Kosten für pflegerische Leistungen, als in einem solchen unmittelbaren Zusammenhang stehend zu werten. Anders als die Beklagte meine, liege hier die vom Bundesverwaltungsgericht in dem Urteil vom 2. Dezember 2009 ausdrücklich offen gelassen Fallkonstellation gesonderter Kostenbestanteile des Einrichtungsentgelts, die auf einen spezifisch behinderungsbedingten Bedarf bezogen sind, nicht vor. Insoweit könne es sich nur um Fälle handeln in denen solche Sonderkosten, für die zudem die Beklagte beweislastpflichtig wäre, auch tatsächlich als solche in Rechnung gestellt würden. Dies sei hier nicht der Fall gewesen. Hinsichtlich des Ergebnisses der mündlichen Verhandlung wird auf das Protokoll der öffentlichen Sitzung vom 23. Januar 2012 verwiesen. Der Kläger stellt auf Hinweis des Senats klar, dass sein Klagebegehren im Berufungsverfahren noch auf die Feststellung gerichtet ist, dass die Beklagte verpflichtet war, dem Auszubildenden P. B. für die Zeit von November 2009 bis Juni 2010 über die bereits gewährten Leistungen hinaus Ausbildungsförderung unter Berücksichtigung eines Bedarfs in Höhe der in diesem Zeitraum entrichteten Kosten seiner Unterbringung im Internat der E. C. e.V. in N. in Höhe von insgesamt 51.010,88 € (also nach Abzug der bereits geleisteten Ausbildungsförderung in Höhe von 8.380,- € weitere 42.630,88) zu leisten sowie, dass der Bescheid der Beklagten vom 29. Dezember 2010 rechtswidrig war, soweit die Bewilligung höherer Ausbildungsförderung abgelehnt worden war. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Klägers und des Beklagten Bezug genommen. G r ü n d e : Das Berufungsverfahren war einzustellen, soweit der Kläger seine - die Monate August 2009 bis Oktober 2009 betreffende - Berufung zurückgenommen hat. Die zulässige Berufung der Beklagten hat nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Der Kläger kann zwar entgegen der Ansicht der Beklagten die Feststellung verlangen, dass die Beklagte verpflichtet war, für die Zeit von März 2010 bis Juni 2010 Ausbildungsförderung in Höhe der in diesem Zeitraum tatsächlich entrichteten Kosten der Unterbringung des Auszubildenden in dem Internat der E. C. e.V. in N. in Höhe von 125,90 € täglich zu leisten, sowie, dass der Bescheid der Beklagten vom 29. Dezember 2010 rechtswidrig war, soweit Leistungen der Ausbildungsförderung in dieser Höhe abgelehnt wurden. Der Kläger kann jedoch nicht verlangen, dass für diesen Zeitraum zusätzlich zu der Vergütung für das stationäre Wohnen in Höhe von 125,90 € täglich (insgesamt 13.093,60 €) die Vergütung für die Hilfen zur Gestaltung des Tages in Sonderschulen in Höhe von 52,03 € täglich bedarfserhöhend in die Leistungsberechnung eingestellt wird. Für die im Berufungsverfahren ferner streitgegenständlichen Monate November 2009 bis Februar 2010 stand dem Auszubildenden kein Anspruch auf Ausbildungsförderung zu. Die Klage ist als sogenannte Fortsetzungsfeststellungsklage in analoger Anwendung des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO zulässig. Dem Kläger steht als Träger der Sozialhilfe nach § 95 SGB XII zunächst die Befugnis zu, im eigenen Namen einen Anspruch der Auszubildenden gegen die Beklagte auf Ausbildungsförderung im Wege der Prozessstandschaft geltend zu machen. Die Voraussetzungen des § 95 Satz 1 SGB XII, wonach der erstattungsberechtigte Träger der Sozialhilfe die Feststellung einer Sozialleistung betreiben sowie Rechtsmittel einlegen kann, liegen vor. Der Kläger ist erstattungsberechtigt im Sinne des § 95 SGB XII. Die Vorschrift definiert den Begriff der Erstattungsberechtigung nicht selbst, sondern nimmt insoweit Bezug auf die Erstattungsvorschriften der §§ 102 ff. SGB XII. Vgl. Armbruster, in: jurisPK-SGB XII, Stand September 2011, § 95, Rn. 27. Eine an ihrer Funktion, die Prozessstandschaft des Trägers der Sozialhilfe zum Zwecke der Sicherung eines Erstattungsanspruchs zu begründen, vgl. Armbruster, in: jurisPK-SGB XII, Stand September 2011, § 95, Rn. 24, orientierte Auslegung ergibt, dass das Tatbestandsmerkmal der Erstattungsberechtigung in § 95 SGB XII nicht die Feststellung voraussetzt, dass auch die behauptete Leistungsverpflichtung des Erstattungspflichtigen und damit der Erstattungsanspruch insgesamt besteht. Die Erstattungsberechtigung ist vielmehr schon dann zu bejahen, wenn der Träger der Sozialhilfe die speziell ihn betreffenden Voraussetzung des Erstattungstatbestands, der regelt, unter welchen tatbestandlichen Voraussetzungen die Leistungsträger sich im jeweiligen Erstattungsverhältnis als zur Geltendmachung des Erstattungsanspruchs berechtigt und als zur Erstattung verpflichtet gegenüberstehen, erfüllt und nicht von vorneherein ausgeschlossen werden kann, dass ein Erstattungsanspruch besteht. Vgl. im Ergebnis ebenso: Armbruster, in: jurisPK-SGB XII, Stand September 2011, § 95, Rn. 33ff.; Grube, in: Grube/Wahrendorf, SGB XII, 3. Auflage 2010, § 95, Rn. 4. In diesem Sinne von vorneherein ausgeschlossen werden kann ein Erstattungsanspruch etwa, wenn die Frist des § 111 SGB X offenkundig versäumt wurde, wenn der Erstattungsanspruch nach § 113 SGB X offenkundig verjährt ist, wenn der Mindesterstattungsbetrag des § 110 Satz 2 SGB X offenkundig nicht erreicht wird oder - bei Erstattungsansprüchen nach § 104 Abs. 1 SGB X -, weil der andere Leistungsträger in Unkenntnis der Leistung des nachrangig Verpflichteten geleistet hat. Die Klärung aller anderen Fragen zum Bestehen des Erstattungsanspruchs sind dem Erstattungsverfahren vorbehalten. Die Frage, ob die Leistungsverpflichtung des in Anspruch genommenen Leistungsträgers besteht, betrifft daher nicht schon die Berechtigung, den Erstattungsanspruch geltend zu machen. Die - dann auch im Erstattungsverhältnis bindende - Feststellung von Grund, Höhe und Dauer der Leistungsverpflichtung des anderen Leistungsträgers soll vielmehr gerade in dem Verfahren nach § 95 SGB XII erreicht werden. Vgl. Grube, in: Grube/Wahrendorf, SGB XII, 3. Auflage 2010, § 95, Rn. 4. Diese Auslegung steht auch in Einklang damit, dass § 95 SGB XII mit der Befugnis des Trägers der Sozialhilfe, ein fremdes Recht geltend zu machen, ausschließlich die Zulässigkeit der Klage betrifft, deren Prüfung grundsätzlich nicht mit materiell-rechtlichen Fragestellungen überfrachtet werden soll. Nach alledem erfolgt die Prüfung der materiell-rechtlichen Anspruchsvoraussetzungen und damit der Leistungsverpflichtung des anderen Leistungsträgers insgesamt - wie bei der klageweisen Geltendmachung des Leistungsanspruchs durch den Berechtigten - erst im Rahmen der Begründetheit. Zu den materiell-rechtlichen Anspruchsvoraussetzungen gehört im Ausbildungsförderungsrecht - wie unten näher ausgeführt wird - auch der Antrag. Es kommt daher für das Bestehen der Prozessstandschaft nach § 95 SGB XII und die hier erforderliche Erstattungsberechtigung des Trägers der Sozialhilfe nicht darauf an, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen im Erstattungsstreit zwischen den Leistungsträgern ein Leistungsantrag - selbst mit materiell-rechtlicher Bedeutung - verzichtbar ist. Der Senat kann diese Frage hier offen lassen. Vgl. hierzu BSG, Urteile vom 22. April 1998 – B 9 VG 6/96 R -, BSGE 82, 112, juris; und vom 28. April 1999 - B 9 V 7/908 R -, BSGE 84, 61, juris ; OVG NRW, Urteil vom 25. Oktober 2005 - 12 A 4384/03 -, juris; Böttiger, in: LPK-SGB X, 3. Auflage 2011, § 103, Rn. 50; Roos, in: v. Wulffen, SGB X, 7. Auflage 2010, Vor § 102, Rn. 4ff., 7. Vorliegend sind die den Kläger betreffenden Tatbestandsvoraussetzungen des hier allein in Betracht kommenden § 104 Abs. 1 SGB X erfüllt. Danach ist der Leistungsträger, gegen den der Berechtigte vorrangig einen Anspruch hat oder hatte, erstattungspflichtig, wenn ein nachrangig verpflichteter Leistungsträger Sozialleistungen erbracht hat, ohne dass die Voraussetzungen des § 103 Abs. 1 SGB XII vorliegen, soweit der (vorrangige) Leistungsträger nicht bereits selbst geleistet hat, bevor er von der Leistung des anderen Leistungsträgers Kenntnis erlangt hat. Der Kläger ist der örtlich und sachlich zuständige Träger der geleisteten Eingliederungshilfe. Dass die Voraussetzungen für die Gewährung von Sozialhilfe in Form der Eingliederungshilfe an den Auszubildenden gemäß § 53, 54 Abs. 1 Nr. 1 SGB XII i.V.m. § 12 EinglHV vorgelegen haben, steht zwischen den Beteiligten nicht in Zweifel. Die Leistungen der Ausbildungsförderung stehen auch in dem erforderlichen Vorrang-Nachrang-Verhältnis im Sinne des § 104 Abs. 1 Satz 2 SGB X zu den Leistungen der Eingliederungshilfe. Sie sind ferner ihrer Art nach gleichartig und betreffen den gleichen Zeitraum. Der Erstattungsanspruch ist auch sonst nicht evident ausgeschlossen. Der Kläger hat den Erstattungsanspruch für den streitgegenständlichen Zeitraum insbesondere rechtzeitig, nämlich innerhalb der Frist des § 111 SGB X, geltend gemacht. Der Kläger kann allerdings die Feststellung der Leistungspflicht der Beklagten, die begehrten Bewilligungsbescheide zu erlassen, nicht (mehr) im Wege der Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 2. Alternative VwGO erreichen, sondern nurmehr mit einem Fortsetzungsfeststellungsbegehren. Vgl. ähnlich, auch zu Folgendem Armbruster, in: jurisPK-SGB XII, Stand September 2011, § 95, Rn. 20. Ansprüche des Auszubildenden gegen die Beklagte auf Ausbildungsförderung sind - ihr Bestehen im Rahmen der Zulässigkeit zugrunde gelegt - mittlerweile nach § 107 Abs.1 SGB X erloschen. Nach dieser Regelung gilt der Anspruch des Berechtigten gegen den zur Leistung verpflichteten Leistungsträger als erfüllt, soweit ein Erstattungsanspruch besteht. Diese Erfüllungsfiktion tritt in dem Zeitpunkt ein, in dem der Erstattungsanspruch entsteht. Vgl. Böttiger, in: LPK-SGB X, 3. Auflage 2011, § 107, Rn. 7. Im vorliegenden Fall eines Erstattungsanspruchs des nachrangig verpflichteten Trägers der Sozialhilfe nach § 104 SGB XII ist dies unmittelbar mit der Erbringung der Vorleistung der Fall. Vgl. Böttiger, in: LPK-SGB X, 3. Auflage 2011, § 104, Rn. 30. Die als Vorleistung zu qualifizierenden Leistungen der Eingliederungshilfe wurden zuletzt im Juni 2010 erbracht und danach eingestellt. Der Kläger muss sich im vorliegenden Verfahren ein Erlöschen des geltend gemachten Leistungsanspruchs des Auszubildenden auch entgegenhalten lassen. Ein eigenes, von dem Schicksal des materiell-rechtlichen Anspruchs des Auszubildenden unabhängiges Recht auf Ausbildungsförderung steht ihm als Träger der Sozialhilfe im Rahmen der Prozessstandschaft des § 95 SGB XII nämlich nicht zu. Er kann auch insoweit grundsätzlich nur den Anspruch des Auszubildenden im Verhältnis zur Beklagten verfolgen. Vgl. Armbruster, in: jurisPK-SGB XII, Stand September 2011, § 95, Rn. 20. Grube, in: Grube/Wahren-dorf, SGB XII, 3. Auflage 2010, § 95, Rn. 13. Es ist vorliegend nicht von Belang, ob der Anspruch des Auszubildenden auf Ausbildungsförderung der Höhe nach insgesamt die für denselben Zeitraum geleistete Eingliederungshilfe übersteigt mit der Folge, dass ein Anspruch des Auszubildenden hinsichtlich dieses Teils nicht untergegangen wäre und sich damit auch nicht erledigt hätte. Vgl. Böttiger, in: LPK-SGB X, 3. Auflage 2011, § 107, Rn. 5; Roos, in: v. Wulffen, SGB X, 7. Auflage 2010, § 107, Rn. 10. Derart überschießende Anspruchsteile sind von dem Klagebegehren des Klägers, der schon seinen ursprünglichen Klageantrag der Höhe nach auf die Kosten der Internatsunterbringung beschränkt hat, schon nicht erfasst. Die Beschränkung des Klageantrags ist auch sachgerecht. Die dem Kläger für die Heimunterbringung der Auszubildenden tatsächlich entstandenen Kosten bilden nämlich von vorneherein die Obergrenze seines möglichen Erstattungsanspruchs. Vgl. Böttiger, in: LPK-SGB X, 3. Auflage 2011, § 104, Rn. 29. Nur in maximal dieser Höhe ist der Kläger auch im Sinne des § 95 SGB XII erstattungsberechtigt und damit zur klageweisen Geltendmachung des Anspruchs der Auszubildenden befugt. Nur in dieser Höhe steht ihm nach Erledigung des Anspruchs schließlich das erforderliche Feststellungsinteresse zu. Dies alles folgt ohne weiteres aus der Ziel- und Zweckrichtung des § 95 SGB XII, gerade, aber auch nur einen möglichen Erstattungsanspruchs des Trägers der Sozialhilfe gegen einen anderen Sozialleistungsträger zu sichern. Die Klage ist nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Der Auszubildende hatte für den Zeitraum von März 2010 bis Juni 2010 Anspruch auf die Bewilligung von Leistungen der Ausbildungsförderung (unter Vorbehalt der Rückforderung) auf der Grundlage eines Bedarfs in Höhe der in diesem Zeitraum tatsächlich gezahlten Heimkosten in Höhe von 13.093,60 €. Er hatte - wie sich aus den folgenden Ausführungen ergibt - in dem viermonatigen Bewilligungszeitraum gemäß §§ 2 Abs. 1, Abs. 1a, 11, 12 Abs. 2 Nr. 1, 14a BAföG i.V.m. §§ 6 und 7 HärteV einschließlich des Bedarfs für die Ferienzeit und abzüglich des anrechenbaren Einkommens seiner Eltern in Höhe von 80,74 € einen unter Vorbehalt der Rückforderung stehenden Anspruch auf monatliche Leistungen in Höhe von 3.234,- € statt der bewilligten 2.095,- €. Soweit der Kläger im Berufungsverfahren noch Leistungen der Ausbildungsförderung für die Monate November 2009 bis Februar 2010 geltend macht, fehlt es schon an dem erforderlichen Antrag auf Bewilligung von Leistungen der Ausbildungsförderung, vgl. § 46 BAföG. Es ist in der höchst- und obergerichtlichen Rechtsprechung geklärt, dass der Antrag auf Förderungsleistungen eine materiell-rechtliche Voraussetzung für das Entstehen des Anspruchs auf Ausbildungsförderung ist. Vgl. Fischer, in: Rothe/Blanke, BAföG, Stand März 2011, § 15, Rn. 4, m.w.N. Die Regelung des § 15 Abs. 1 BAföG, wonach Ausbildungsförderung vom Beginn des Monats an, in dem die Ausbildung aufgenommen wird, frühestens jedoch vom Beginn des Antragmonats an geleistet wird, verknüpft den Antrag mit dem Beginn der Förderung und mit dem jeweiligen Bewilligungszeitraum, der nach § 50 Abs. 3 BAföG in der Regel ein Jahr beträgt. Zur Wahrung der Frist des § 15 BAföG reicht ein formloser Antrag auf Leistungen der Ausbildungsförderung aus, der entweder bei dem örtlich zuständigen Amt für Ausbildungsförderung oder bei einer der in § 16 Abs. 2 Satz 1 SGB I genannten Stellen eingegangen ist. Der Formblattantrag sowie die darin enthaltenen Angaben können nachträglich eingereicht werden. Vgl. Kreutz, in: Rothe/Blanke, BAföG, Stand März 2011, § 46, Rn. 12 und 13. Der Antrag muss lediglich in erkennbarer Weise zum Ausdruck bringen, dass von einem Antragsrecht Gebrauch gemacht worden ist. Vgl. BSG, Urteil vom 26. Januar 2000 - B 13 RJ 37/98 R -, FEVS 51, 481, juris. Die Auslegung eines Antrags auf Gewährung von Ausbildungsförderung folgt wie der Antrag auf die Gewährung anderer Sozialleistungen dem Grundsatz der Meistbegünstigung. Sofern eine ausdrückliche Beschränkung auf eine bestimmte Leistung nicht vorliegt, ist daher davon auszugehen, dass der Leistungsberechtigte die Sozialleistungen begehrt, die nach der Lage des Falles ernsthaft in Betracht kommen. Vgl. BSG, Urteil vom 19.Oktober 2010 - B 14 AS 16/09 R -, NZS 2011, 786, juris; Mrozynski, SGB I, 4. Auflage 2010, § 16, Rn. 4; Mönch-Kalina, in: jurisPK-SGB I, Stand 1. Oktober 2011, § 16, Rn. 24. Eine im Sinne des § 16 Abs. 1 Satz 1 SGB I unzuständige Stelle ist bezogen auf eine vorrangige Sozialleistung auch ein nur nachrangig zuständiger Leistungsträger. Der Einzelne darf mit seinem Begehren nach Sozialleistungen nicht an Zuständigkeitsabgrenzungen innerhalb der gegliederten Sozialverwaltung scheitern. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 25. Oktober 2005 - 12 A 4384/03 -, juris Die in § 15 Abs. 1 BAföG gründende Verknüpfung gilt auch im Falle der Vorabentscheidung nach § 46 Abs. 5 BAföG. Diese führt zwar zu einer Grundentscheidung für den gesamten Ausbildungsabschnitt, jedoch entsteht durch einen solchen Antrag nicht unmittelbar ein Anspruch auf Förderungszahlungen. Der betragsmäßige Umfang der Förderung ist nicht Gegenstand der Grundentscheidung. Vgl. Kreutz, in: Rothe/Blanke, BAföG, Stand März 2011, § 46, Rn. 6 und 23. Eine Förderung kann daher - abgesehen von den hier nicht gegebenen Fallkonstellationen des § 28 Sätze 1 und 2 SGB X - immer erst von dem Monat der Antragstellung an einsetzen, so dass eine rückwirkende Förderung auch im Wege der Wiedereinsetzung nach § 27 SGB X grundsätzlich ausgeschlossen ist. Nichts anderes gilt - mit Ausnahme der hier nicht einschlägigen Privilegierung des § 50 Abs. 4 BAföG - im Grundsatz für die Weiterbewilligung von Ausbildungsförderung in nachfolgenden Bewilligungszeiträumen. Dies folgt auch daraus, dass die anspruchstragenden Angaben etwa zu anrechenbarem Einkommen und Vermögen sich nach dem jeweiligen Bewilligungszeitraum bestimmen. Auch für die Erlangung von Förderungszahlungen über einen festgesetzten Bewilligungszeitraum hinaus ist daher die Einreichung eines Wiederholungsantrags unverzichtbar. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts liegt in diesem Erfordernis weder ein Verstoß gegen das Gebot der Rechtsklarheit noch gegen das Verhältnismäßigkeitsgebot. Vgl. Kreutz, in: Rothe/Blanke, BAföG, Stand März 2011, § 46, Rn. 6, m. w. N. Vorliegend hat gemessen hieran der Kläger erstmals unter dem 9. März 2010 unter Hinweis auf sein Recht aus § 95 SGB XII einen Antrag auf Bewilligung von Ausbildungsförderung gestellt. Weder der Grundantrag des Auszubildenden beim Kläger auf Übernahme der Internatskosten aus Januar 2000 noch das Schreiben der Einrichtungsträgerin vom 24. Juni 2009 können als Antrag auf Ausbildungsförderung in dem oben angeführten Sinne gewertet werden. Der Antrag des Auszubildenden auf Übernahme der Internatskosten aus Januar 2000 vermag selbst bei der vom Kläger gewünschten weiten Auslegung für die Monate ab November 2009 keinen Anspruch auf Förderungsleistungen zu begründen. Dieser Antrag konnte sich - gemessen an den oben gemachten Anforderungen - von vorneherein allenfalls auf den mit dem 10. Schuljahr beginnenden ersten Bewilligungszeitraum ab August 2006 und nicht auch auf einen nachfolgenden zweiten oder dritten Bewilligungszeitraum beziehen. Vorratsanträge für den gesamten Ausbildungsabschnitt kennt das Ausbildungsförderungsrecht - wie oben ausgeführt - nicht, und zwar auch nicht bei Anträgen auf Vorabentscheidung nach § 46 Abs. 5 BAföG. Es kann daher dahinstehen, dass vorliegend schon kein Fall des § 46 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 bis 4 BAföG, für die allein die Entscheidung vorab und für den gesamten Ausbildungsabschnitt getroffen wird, gegeben ist. Dass der beim Kläger angebrachte Sozialhilfegrundantrag auch unter Berücksichtigung des sogenannten Meistbegünstigungsgrundsatzes nicht (auch) als Antrag auf Leistungen der Ausbildungsförderung ausgelegt werden kann, sei nur der Vollständigkeit halber erwähnt. Eine solche Auslegung scheitert bereits an dem eindeutigen Wortlaut der Erklärung, die ausdrücklich auf die zum damaligen Zeitpunkt wegen § 2 Abs. 1 Nr. 1 BAföG auch allein möglichen Leistungen der Eingliederungshilfe beschränkt war. Auch das Schreiben der Einrichtungsträgerin vom 24. Juni 2009 kann - selbst bei einer weiten Auslegung - nicht als ein stellvertretend für den Auszubildenden gestellter Antrag auf Leistungen auch der Ausbildungsförderung ausgelegt werden. Die an den Kläger gerichtete Bitte der Einrichtungsträgerin, eine mögliche Kostenbefristung auch für das folgende Schuljahr zu verlängern, ging eindeutig nur auf die Fortführung eines bereits zuvor bestehenden Leistungsverhältnisses und damit auf die Fortführung der Eingliederungshilfe, wie sie seit 2001 auf die entsprechenden Schreiben vom Kläger auch jeweils (weiter) geleistet worden ist. Dies folgt ohne weiteres aus dem Hinweis auf eine eventuelle Kostenbefristung, die gerade eine vorhergehende, zu verlängernde Leistungsgewährung voraussetzt. Der Besuch des Auszubildenden der 13. Klasse des C. Gymnasiums der D. -T. -Schule in N. mit dem Ziel des Erwerbs der Allgemeinen Hochschulreife war gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 BAföG förderungsfähig. Danach wird Ausbildungsförderung u.a. für den Besuch einer weiterführenden allgemeinbildenden Schule ab Klasse 10 geleistet, wenn der Auszubildende die Voraussetzungen des Absatzes 1a erfüllt. Nach § 2 Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 BAföG wird für den Besuch der in Absatz 1 Satz Nr. 1 bezeichneten Ausbildungsstätten Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt und von der Wohnung der Eltern aus eine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte nicht erreichbar ist. Die Beteiligten gehen zu Recht übereinstimmend davon aus, dass eine den Bedürfnissen der Sehbehinderung des Auszubildenden entsprechende Ausbildungsstätte von dem Wohnort seiner Eltern aus nicht zumutbar erreichbar war. Dieses Erfordernis war bereits Voraussetzung der Leistungen der Eingliederungshilfe. Diese Einschätzung unterliegt auch aus der Sicht des Senats keinen Zweifeln. Der Auszubildende konnte sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach den gegenüber der Pauschale nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 BAföG erhöhten Bedarf nach § 14a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BAföG i.V.m. §§ 6 und 7 HärteV verlangen. Gemäß § 14a Satz 1 Nr. 1 BAföG kann die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass bei einer Ausbildung im Inland Ausbildungsförderung über die Beträge nach §§ 12 Abs. 1 und 2, 13 Abs. 1 und 2 sowie 13a BAföG hinaus geleistet wird zur Deckung besonderer Aufwendungen des Auszubildenden für seine Ausbildung, wenn sie hiermit in unmittelbarem Zusammenhang stehen und dies zur Erreichung des Ausbildungsziels notwendig ist. In der Rechtsverordnung können insbesondere Regelungen getroffen werden über die Ausbildungsgänge, für die ein zusätzlicher Bedarf gewährt wird, die Arten der Aufwendungen, die allgemein als bedarfserhöhend berücksichtigt werden, die Arten der Lern- und Arbeitsmittel, deren Anschaffungskosten als zusätzlicher Bedarf anzuerkennen sind, die Verteilung des zusätzlichen Bedarfs auf den Ausbildungsabschnitt und die Höhe oder die Höchstbeträge des zusätzlichen Bedarfs und die Höhe einer Selbstbeteiligung, vgl. § 14a Satz 2 Nr. 1 bis 5 BAföG. Von der Ermächtigung des § 14a BAföG hat der Verordnungsgeber in §§ 6 und 7 HärteV Gebrauch gemacht. Nach § 6 Abs. 1 HärteV wird u.a. einem Auszubildenden, dessen Bedarf sich - wie hier - nach § 12 Abs. 2 BAföG bemisst, zur Deckung der Kosten der Unterbringung in einem Internat oder einer gleichartigen Einrichtung Ausbildungsförderung geleistet, soweit sie den nach diesen Bestimmungen des Gesetzes maßgeblichen Bedarfssatz übersteigen. Ein Internat im Sinne dieser Vorschrift ist ein der besuchten Ausbildungsstätte angegliedertes Wohnheim, in dem der Auszubildende außerhalb der Unterrichtszeit pädagogisch betreut wird und in Gemeinschaft mit anderen Auszubildenden Verpflegung und Unterkunft erhält. Einem Internat gleichgestellt ist ein selbständiges, keiner Ausbildungsstätte zugeordneten Wohnheim, das einem gleichartigen Zweck dient, § 6 Abs. 2 Sätze 1 und 2 HärteV. Nach § 7 Abs. 1 HärteV sind Kosten der Unterbringung die tatsächlich im Bewilligungszeitraum zu entrichtenden Kosten ohne Schulgeld. Die vom Kläger in der Zeit von März 2010 bis Juni 2010 im Zusammenhang mit dem Besuch der auswärtigen Ausbildungsstätte als Eingliederungshilfe übernommenen Aufwendungen in Form der Vergütung für die stationäre Unterbringung des Auszubildenden in der Einrichtung, die den Anforderung des § 6 Abs. 2 HärteV entspricht, waren zur Erreichung des Ausbildungsziels notwendig und standen im Sinne des § 14a Satz 1 Nr. 1 BAföG in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der Ausbildung. Diese Überzeugung hat der Senat auf der Grundlage der in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. auch zu Folgendem: BVerwG, Urteile vom 2. Dezember 2009 - 5 C 33/08 -, BVerwGE 135, 310, juris; - 5 C 21/08 -, juris; - 5 C 31/08 -, juris. entwickelten Grundsätze erlangt, die sich der Senat auch in ihrer Begründung, auf die hier zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, uneingeschränkt zu eigen macht. Dass die Aufwendungen der Eingliederungshilfe für die Unterbringung des Auszubildenden im Zusammenhang mit dem auswärtigen Schulbesuch zur Erreichung des Ausbildungsziels (hier Erwerb der Allgemeinen Hochschulreife) notwendig waren, folgt ohne weiteres aus dem offenkundigen Umstand, dass von dem Wohnort seiner Eltern aus eine ihm zumutbare, d.h. eine ihrer Behinderung gerechte Ausbildungsstätte nicht erreichbar war. Die Notwendigkeit dieser Aufwendungen wird auch von den Beteiligten nicht in Frage gestellt. Diese Aufwendungen der Eingliederungshilfe standen auch in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der Ausbildung im Sinne des § 14a Satz 1 Nr. 1 BAföG. Ein solcher für die Gewährung des zusätzlichen ausbildungsförderungsrechtlichen Bedarfs hinreichender Zusammenhang zwischen der Ausbildung und besonderen Aufwendungen besteht schon dann, wenn ohne diese Aufwendungen eine der Behinderung eines Auszubildenden entsprechende Ausbildungsstätte nicht besucht werden konnte, weil sie vom Wohnort der Eltern aus nicht täglich erreichbar war und sie nicht ausschließlich oder vorrangig wegen der Art und Schwere der Behinderung oder sonst zur Sicherung des Erfolges der Teilhabe notwendig waren, d.h. mit anderen Worten, jedenfalls dann, wenn die Aufwendungen bei einem Schulbesuch am Wohnort der Eltern nicht erforderlich geworden wären. Liegen diese Voraussetzungen vor, handelt es sich auch dann um von dem Anwendungsbereich des § 14a Satz 1 Nr. 1 BAföG erfasste ausbildungsgeprägte besondere Aufwendungen, wenn sie im Übrigen durch die Behinderung bedingt sind. Der unmittelbare Zusammenhang zwischen der Ausbildung und besonderen behinderungsbedingten Aufwendungen entfällt nicht allein deswegen, weil die Behinderung für die Wahl der speziellen Ausbildungsstätte maßgebend war und ohne die Behinderung eine wohnortnahe allgemeine Ausbildungsstätte hätte besucht werden können. Wären die behinderungsbedingten Aufwendungen dagegen auch erforderlich, wenn der Auszubildende eine Schule am Wohnort der Eltern besucht hätte, fehlt es schon an dem erforderlichen unmittelbaren Zusammenhang mit der Ausbildung im Sinne des § 14a Satz 1 Nr. 1 BAföG. Solche lediglich in einem mittelbaren Zusammenhang zur Ausbildung stehende behinderungsbedingte Aufwendungen sind nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Gegensatz zu den ausbildungsgeprägten behinderungsbedingten Aufwendungen als besondere, behinderungsbedingte Aufwendungen zu qualifizieren. Diese sind schon vom Ansatz her nicht geeignet, den ausbildungsförderungsrechtlichen Bedarf zu erhöhen. Gemessen hieran ist der vom Gesetz in § 14a Satz 1 Nr. 1 BAföG geforderte unmittelbare Zusammenhang der Leistungen der Eingliederungshilfe für die Unterbringung mit der Ausbildung des Auszubildenden an der D. -T. -Schule in N. gegeben. Der Auszubildende, der keine Leistungen der Pflegeversicherung erhält, hat nach den vorliegenden Erkenntnissen vor dem Besuch dieser Ausbildungsstätte stationäre Leistungen der Eingliederungshilfe nicht in Anspruch nehmen müssen. Leistungen dieser Art waren vielmehr nur in der Zeit des auswärtigen Schulbesuchs erforderlich. Dies erkennt die Beklagte in dem Bewilligungsbescheid vom 29. Dezember 2010 dem Grunde nach auch an. Hätte es aus ihrer Sicht nämlich bereits an dem unmittelbaren Zusammenhang zwischen den Aufwendungen der Eingliederungshilfe und der Ausbildung gefehlt, wäre die Bewilligung von Leistungen der Ausbildungsförderung über die Pauschale des § 12 Abs. 2 Nr. 1 BAföG hinaus nicht in Betracht gekommen. Der Auszubildende kann - neben dem Bedarf für die Ferienzeit in Höhe von pauschal 41,- € monatlich - für den Zeitraum von März 2010 bis Juni 2010 einen ausbildungsförderungsrechtlichen Bedarf in Höhe der tatsächlich entrichteten Heimkosten in Höhe von 125,90 €, insgesamt in Höhe von 13.093,60 €, vgl. § 7 Abs. 2 HärteV, geltend machen. Der darüber hinaus noch geltend gemachte Bedarf von weiteren 52,03 € ist ausbildungsförderungsrechtlich nicht berücksichtigungsfähig. Geht es um die Sicherung einer der Behinderung entsprechenden förderungsfähigen Ausbildung, ist der ausbildungsgeprägte Bedarf der Höhe nach grundsätzlich in dem Umfang von der Ausbildungsförderung abzudecken, in dem das Ausbildungsförderungsrecht seine Deckung zulässt. Soweit das Ausbildungsförderungsrecht daher Raum für eine Auslegung lässt, bei der durch die Gewährung von Zusatzleistungen der Ausbildungsförderung auch besondere Aufwendungen gedeckt werden können, die einem Menschen mit Behinderung als notwendige Folge der zufälligen - von der Behinderung unabhängigen - örtlichen Lage der behinderungsgerechten Ausbildungsstätten entstehen, ist dieser Bedarf auch im Rahmen der Ausbildungsförderung zu berücksichtigen. Das Ausbildungsförderungsrecht gibt in § 6 Abs. 1 HärteV Raum für die bedarfsmäßige Berücksichtigung der Kosten der Unterbringung eines Auszubildenden in einem Internat oder in einer gleichartigen Einrichtung. Unter Zugrundelegung der Legaldefinition des § 6 Abs. 2 HärteV setzt sich der Unterbringungsbedarf in einem Internat im Sinne des § 6 Abs. 1 HärteV zusammen aus dem Bedarf der pädagogischen Betreuung außerhalb der Unterrichtszeiten, dem Bedarf an Verpflegung und dem Bedarf an der Gewährung der Unterkunft, die insgesamt zu einem einheitlichen Bedarf verschmelzen. Die Vorschrift des § 7 Abs. 1 HärteV bestimmt, dass die Kosten der Unterbringung die tatsächlich im Bewilligungszeitraum zu entrichtenden Kosten ohne Schulgeld, nämlich die Heimkosten, sind. Der Gesetzgeber geht insoweit erkennbar von der Vorstellung aus, dass die tatsächlich zu entrichtenden Heimkosten dem Unterbringungsbedarf des § 6 Abs. 2 HärteV entsprechen und ihre Zahlung für die Bedarfsdeckung einerseits erforderlich, andererseits aber auch ausreichend ist. Außerhalb von Heimkosten abgerechnete Bedarfe können daher den ausbildungsförderungsrechtlichen Bedarf grundsätzlich nicht erhöhen, diese bilden insoweit die Obergrenze. Über den Unterbringungsbedarf in diesem Sinne hinaus bietet das Ausbildungsförderungsrecht dagegen keinen Raum, im Sinne des § 14a Satz 1 Nr. 1 BAföG ausbildungsgeprägte behinderungsbedingte Bedarfe zu decken. Ausbildungsgeprägte behinderungsbedingte Bedarfe, für deren Deckung das Ausbildungsförderungsrecht selbst bei einer weiten Auslegung keinen Raum lässt, bezeichnet das Bundesverwaltungsgericht als spezifisch behinderungsbedingte Bedarfe. Das Bundesverwaltungsgericht nennt insoweit beispielhaft etwa einen zusätzlichen Bedarf an besonderen Unterstützungspersonen wie Integrationshelfern, vgl. auch § 20 EinglHV, oder einen Bedarf an besonderen Lernmitteln. Diese Bedarfe sind offenkundig kein Unterbringungsbedarf. Dasselbe gilt etwa auch für einen Bedarf an Beförderungskosten (Taxikosten) für den Besuch der Schule oder ein Bedarf an begleiteten Heimfahrten, vgl. auch § 54 Abs. 2 SGB XII. In diesen Zusammenhang gehören, sofern sie nicht schon als besondere, behinderungsbedingte Aufwendungen in dem oben genannten Sinne zu qualifizieren sein sollten, auch die Aufwendungen der Hilfe zur Gestaltung des Tages in Sonderschulen in Höhe von täglich 52,03 €. Hierbei handelt es sich nach den Bestimmungen des I. Rahmenvertrages vom 24. November 1999 in der Fassung des Beschlusses der Vertragskommission vom 14. Februar 2008 nicht um Kosten für die Unterbringung und Betreuung des Auszubildenden außerhalb der Unterrichtszeiten, sondern um zusätzliche Kosten der Beschulung. § 14 Abs. 2 des I. Rahmenvertrags unterscheidet bei der Maßnahmepauschale zwischen dem Bedarf in dem sogenannten Bereich "Wohnen" und dem Bedarf in dem sogenannten Bereich "Hilfen zur Gestaltung des Tages". Nach § 14 Abs. 2 des I. Rahmenvertrages i.V.m. der Anlage 1 Nr. 3 und der Anlage 3 Teil 5 werden Hilfen zur Gestaltung des Tages von Kindern und Jugendlichen mit einer nicht nur vorübergehenden, wesentlichen geistigen und/oder körperlichen Behinderung - wie dem Auszubildenden - nicht in Heimen, sondern in Kindertagesstätten und Schulen geleistet. Hilfen zur Gestaltung der Tagesstruktur in dem Bereich "Wohnen" werden nur für solche Kinder angeboten, die - anders als der Hilfeempfänger hier - wegen ihres Alters das Angebot in einer Kindertagesstätte nicht oder noch nicht annehmen können. (Nur) diese Kinder bedürfen nämlich an Vormittagen, an denen Kinder und Jugendliche regelhaft außer Haus sind, da sie ihrer Schulpflicht nachkommen, einer internen Betreuung im Wohnbereich, wobei der Bedarf dann der Definition des Bereichs "Wohnen" entspricht. Dieser Aufteilung entsprechend beruhen auch im vorliegenden Fall die Vergütungen für den Bereich "Stationäres Wohnen" und "Hilfen zur Gestaltung des Tages" auf je einer eigenen Vergütungsvereinbarung, nämlich der Vereinbarung vom 1. März 2010 zwischen der Trägerin der Schule, die hier mit der Einrichtungsträgerin identisch ist, und dem M1. I. unter dem Aktenzeichen und der Vergütungsvereinbarung zwischen der Einrichtungsträgerin und dem M1. I. vom 26. Januar 2009 mit dem Aktenzeichen zum Bereich "Stationäres Wohnen". Sowohl der Schulleiter in der Schulbescheinigung nach § 9 BAföG vom 14. April 2010 als auch die Einrichtungsträgerin im Rahmen der Vorlage der Vergütungsvereinbarungen sowie der Rechnung für den Monat Juni 2010 im September 2010 an die Beklagte weisen darauf hin, dass der Tagessatz in Höhe von 179,56 € bzw. 177,93 € täglich nicht nur die Heimkosten umfasst, sondern die Kosten der Gesamtmaßnahme, die sich aus Beschulung, Reha und Internat zusammensetzt. Die Einrichtungs- und Schulträgerin spricht insoweit von dem "Entgelt Wohnen" sowie dem "Schulsatz". Das Bundesverwaltungsgericht hat offen gelassen, wie Fälle zu beurteilen wären, in denen die vom Auszubildenden tatsächlich zu entrichtenden Heimkosten - wie dies etwa §§ 12 Abs. 7 und 16 des Rahmenvertrages NRW, §§ 12 Abs. 2 und 14 Abs. 2 Satz 2 I. Rahmenvertrag und § 76 Abs. 1 SGB XII mit dem Wort "mindestens" ohne weiteres ermöglichen - gesonderte, d.h. über die von Heimbewohnern nach § 76 Abs. 2 Satz 1 SGB XII mindestens zu entrichtende Vergütung hinaus gehende - Kostenbestandteile enthält, die auf einen zwar ausbildungsgeprägten, aber im oben genannten Sinne spezifisch behinderungsbedingten Bedarf bezogen sind und bei einer Internatsunterbringung von Menschen ohne Behinderung mit fachgerechter pädagogischer Betreuung so nicht anfallen oder diese doch erheblich übersteigen. Diese Fälle bedürfen einer besonderen Beurteilung und Aufmerksamkeit, weil die Einbeziehung solcher Bedarfe in die Heimkosten zu einem offenkundigen Wertungswiderspruch zwischen der Beschreibung des tatsächlichen Bedarfs für die Internatsunterbringung in § 6 Abs. 2 HärteV und der diesen tatsächlichen Bedarf kostenmäßig konkretisierenden Vorschrift des § 7 Abs. 1 HärteV führt. In der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts bleibt daher offen, ob § 7 Abs. 1 BAföG nur eine betragsmäßige Obergrenze für die Bedarfsberechnung bestimmt oder ob die Vorschrift - etwa aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung - auch eine Bestimmung derart trifft, dass Kosten ungeachtet der Art des abgedeckten konkreten Bedarfs allein wegen ihrer formalen Qualifizierung als Heimkosten in die ausbildungsförderungsrechtliche Bedarfsberechnung eingestellt werden müssen. Diese Problematik stellt sich allerdings von vorneherein nicht, wenn - wie hier - Aufwendungen für einen spezifisch behinderungsbedingten Bedarf nicht als Bestandteil der Heimkosten abgerechnet, sondern neben diesen als Zusatzkosten in Rechnung gestellt werden. In diesem Fall scheidet die ausbildungsförderungsrechtliche Berücksichtigung ohne weiteres nach § 7 Abs. 1 HärteV aus, weil es sich dabei schon nicht um Heimkosten handelt. Der Senat kann die oben dargestellte Frage ebenfalls offen lassen. Eine solche Fallkonstellation liegt auch im hier zu entscheidenden Sachverhalt nicht vor. Die Aufwendungen für die Hilfe zur Gestaltung des Tages in Sonderschulen ist nicht in dem oben genannten Sinne Kostenbestandteil der Heimvergütung geworden, sondern diese Aufwendungen werden neben der Vergütung für das Wohnen und damit außerhalb der Heimkosten nach § 7 Abs. 1 HärteV zusätzlich abgerechnet. Dass diese Kosten auf der Rechnung unter dem Sichtwort "Entgelt Wohnen" in nur einem Betrag ausgewiesen werden, ändert an dieser Wertung nichts. Die äußere Gestaltung der Rechnung beruht auf einem Mangel des Abrechnungssystems der Einrichtungsträgerin, das es nicht ermöglicht die Beträge für das Wohnen und für die Beschulung einzeln als Rechungsposten aufzuführen. Die vorliegend entrichteten Heimkosten in Höhe von 125,90 € enthalten keine (weiteren) gesonderten Kostenbestandteile, die auf einen spezifisch behinderungsbedingten Bedarf im oben beschriebenen Sinne bezogen sind. Die allgemeinen Internatskosten setzen sich vielmehr, ebenso wie in dem Sachverhalt, der dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. Dezember 2009 - 5 C 33/08 - BVerwGE 135, 310, juris, zugrundelag, aus den in § 76 Abs. 2 SGB XII aufgeführten Mindestbestandteilen einer Vergütung für Einrichtungen im Sinne des § 75 SGB XII, nämlich aus der Grundpauschale für Unterkunft und Verpflegung, der Maßnahmepauschale und dem Investitionsbetrag für betriebsnotwendige Anlagen einschließlich ihrer Ausstattung, zusammen. Diese Vergütung ist von allen Heimbewohnern entsprechend ihrer Zuordnung zu einem Leistungstyp und einer Hilfebedarfsgruppe, ungeachtet ihrer konkreten Bedarfssituation zu zahlen. Ein über den mit der Mindestvergütung pauschal abgedeckten Bedarf hinausgehender - und damit gesonderter - Bedarf der Auszubildenden ist nicht zu erkennen. Er ist von der Einrichtung auch weder in die Heimkosten eingestellt worden noch daneben abgerechnet worden. Der Senat hat ebenso wenig wie das Bundesverwaltungsgericht in dem oben angeführten Urteil Anlass, die Pauschalen und/oder den Investitionsbetrag, aus denen sich die Vergütung zusammensetzt, hinsichtlich der jeweils in die Kalkulation eingeflossenen Postionen weiter aufzuschlüsseln. Anlass für eine derartige Aufschlüsselung bietet insbesondere nicht der Umstand, dass jedenfalls die Maß-nahmepauschale und möglicherweise auch der Investitionsbetrag sächliche und personelle Aufwendungen für Leistungen der Förderung und Pflege als Kalkulationsposten, vgl. §§ 6 und 14 des Rahmenvertrags NRW und § 14 Abs. 2 I. Rahmenvertrag i.V.m. Anlage 1, enthält, die bei einer isolierten Betrachtung nicht mehr der Deckung des Unterbringungsbedarfs im Sinne des § 6 Abs. 2 HärteV dienen und demnach als spezifisch behinderungsbedingt zu qualifizieren wären. Eine isolierte Betrachtung dieser Bedarfspositionen ist nicht angezeigt. Es handelt sich insoweit nämlich im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts um Aufwendungen, die wegen einer auch auf die Behinderungen des betreuten Personenkreises sowie dessen Alter eingestellten pädagogischen Betreuung entstehen. Eine Einrichtung muss, um eine den Behinderungen ihrer Bewohner angemessene pädagogische Betreuung leisten zu können, zwingend auch den bei einer vollstationären Unterbringung typischerweise entstehenden behinderungsbedingten Pflege- oder Therapiebedarf der Heimbewohner abdecken. Böte eine vollstationäre Einrichtung für Behinderte ausschließlich Leistungen der pädagogischen Betreuung an, schiede die Unterbringung von Behinderten schon im Ansatz mangels Eignung der Einrichtung aus. Auch die Regelung des § 76 Abs. 2 Satz 1 SGB XII über den Mindestinhalt der Vergütung für solche Einrichtungen trägt dem Umstand Rechnung, dass die aufgrund der Behinderungen der Heimbewohner typischerweise notwendigen Leistungen der Einrichtung in einem untrennbaren, inneren Zusammenhang stehen und in jedem Fall unverzichtbar sind. Wegen dieses Zusammenhangs zwischen der pädagogischen Betreuung und den in der Pauschale mit abgegoltenen "reinen" Pflegeleistungen sind derartige behinderungsbedingte Mehrkosten auch nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht als spezifisch behinderungsbedingter Bedarf, sondern als notwendiger Bestandteil des Unterbringungsbedarfs zu werten. Für dieses Ergebnis streitet im Übrigen auch der Umstand, das gerade wegen der Regelung des § 76 Abs. 2 Satz 1 SGB XII eine, bei behinderten Auszubildenden in vollstationärer Unterbringung ohnehin nur theoretisch denkbare isolierte Deckung nur des Bedarfs der pädagogischen Betreuung rechtlich und tatsächlich nur gegen die Entrichtung der - seinem Leistungstyp und seiner Hilfebedarfsgruppe entsprechenden - Mindestvergütung erreicht werden kann. Dass nur ein Teil der von der Einrichtung angebotenen Leistungen gegen Zahlung eines Betrages unterhalb der jeweiligen Mindestvergütung erbracht wird, scheidet nach der gesetzlichen Konstruktion aus und wird dementsprechend von den Einrichtungen auch nicht angeboten. Eine isolierte Bedarfsdeckung für einen Preis unterhalb der jeweiligen Mindestvergütung kann daher vom Auszubildenden nicht "eingekauft" werden kann. Die Mindestvergütung ist vielmehr nicht nur der einzig mögliche, sondern auch der günstigste "Preis", der für die Deckung des ausbildungsförderungsrechtlichen Unterbringungsbedarfs des Behinderten gezahlt werden kann und muss. Dass der Behinderte im Einzelfall gegebenenfalls Leistungen mit bezahlt, derer er konkret nicht in dem angebotenen Umfang bedarf, liegt dabei in der Natur der Vergütung als Mindestvergütung. Es bestehen schließlich keine Anhaltspunkte dafür, dass vorliegend die Unterbringung in einer anderen, erheblich preisgünstigeren Einrichtung, nämlich einer Einrichtung mit einer betragsmäßig niedrigeren Mindestvergütung, möglich und zumutbar gewesen wäre. Dies wird von den Beteiligten auch nicht behauptet. Die Leistungen der Eingliederungshilfe begegnen auch sonst der Höhe nach keinen Bedenken. Dass der Kläger und die Einrichtungsträgerin sich hinsichtlich der Leistungen für den "Bereich "Stationäres Wohnen" der mit dem für ihren Sitz zuständigen M1. I. geschlossenen Leistungs-, Prüfungs- und Vergütungsvereinbarungen, vgl. § 75 Abs. 3 SGB XII, bedient haben, entspricht der gesetzlichen Regelung des § 77 Abs. 1 Satz 2 SGB XII. Danach sind Vertragsparteien der Vereinbarungen nach § 75 Abs. 3 SGB XII der Träger der Einrichtung und der für den Sitz der Einrichtung zuständige Träger der Sozialhilfe und diese Vereinbarungen sind für alle übrigen Träger der Sozialhilfe bindend. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die maßgebliche Vereinbarung vom 26. Januar 2009 über die Vergütung für den Bereich "Stationäres Wohnen" nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprach; insbesondere ist nicht zu erkennen, dass die Leistungen nicht ausreichend, nicht zweckmäßig oder nicht wirtschaftlich gewesen wären oder dass sie das Maß des Notwendigen überschritten hätten, vgl. § 76 Abs. 1 Satz 3 SGB XII. Die monatliche Ausbildungsförderung errechnet sich in Anwendung des § 7 Abs. 2 HärteV. Danach wird als Ausbildungsförderung der den maßgeblichen Bedarfssatz übersteigende Betrag geleistet, der sich aus der Teilung des Heimkostenbetrages nach § 7 Abs.1 HärteV durch die Zahl der Kalendermonate des Bewilligungszeitraums ergibt. Dem so errechneten Monatsbedarf sind 41,- € als Bedarf für die Ferienzeit, die der Auszubildende nicht im Internat verbringt, hinzuzurechnen. Bei tatsächlich entrichteten Heimkosten in Höhe von 13.093,60 € beläuft sich der monatliche Förderungsbetrag in dem viermonatigen Bewilligungszeitraum von März 2010 bis Juni 2010 einschließlich des Bedarfs für die Ferienzeit und abzüglich des nach den beanstandungsfreien Berechnungen der Beklagten anrechenbaren Einkommens der Eltern in Höhe von 80,74 € auf 3.234,- €, beträgt also insgesamt 12.936,- €. Nach Abzug der bereits bewilligten und geleisteten Förderungsbeträge für den ersten Bewilligungszeitraum in Höhe von 8.380,- € ist noch ein Betrag in Höhe von insgesamt 4.556,- € offen. Eine Auflösung des Vorbehalts gemäß § 24 Abs. 2 BAföG kommt nicht in Betracht. Insoweit fehlt es weiterhin an der Vorlage des maßgeblichen Einkommensteuerbescheides der Eltern des Auszubildenden. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 155 Abs. 2 und 188 Satz 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.